I407 1427400-2•BVwG I407 1427400-2
I407 1427400-2Tribunal administratif fédéral14 oct. 2015
familiäre Situation, Gefährdungsprognose, Interessenabwägung,<br/>Mitgliedstaat, öffentliches Interesse, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, strafrechtliche Verurteilung
I407 1427400-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, XXXX, StA. Ägypten, vertreten durch 1) MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, und 2) Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER, LL.M., Rochusgasse 2/12, 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 29.04.2015, Zl. 820222602/150094962/BMI-BFA, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 8.10.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG idgF iVm. §§ 55 und 57 AsylG und § 10 Abs. 1 Z3 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z. 2, § 52 Abs.9, § 46 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein ägyptischer Staatsangehöriger, reiste am 23.02.2012 gemeinsam mit seinem Bruder und dessen minderjähriger Tochter illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag unter Angabe des Namens XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.05.2012, Zl. 12 02.226-BAW, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
3. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 08.01.2015 hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. als unbegründet abgewiesen und der Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt III. aufgehoben und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.
4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.01.2015, Zl. I407 1427400-1/Z13, wurde der Name des Beschwerdeführers auf dessen Antrag vom 25.09.2014 auf XXXX abgeändert.
5. Am 15.04.2015 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde, wobei der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu seiner sozialen und integrativen Verfestigung befragt wurde. Ergänzend zu seiner niederschriftlichen Einvernahme langte bei der Behörde am 22.04.2015 eine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.
6. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 29.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig sei. Die Frist für seine freiwillige Ausreise nach Ägypten wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
7. Mit Schriftsatz vom 17.05.2015, eingelangt bei der Behörde am 18.05.2015, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und begründete dies im Wesentlichen mit unrichtigen Feststellungen seitens der belangten Behörde vor allem hinsichtlich der sozialen und integrativen Verfestigung des Beschwerdeführers, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und einer unrichtige rechtliche Beurteilung. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung wurde beantragt
8. Am 08.10.2015 fand beim Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung über die Beschwerde statt, deren Inhalt im Wesentlichen wie folgt lautete:
Der Beschwerdeführer lebt in Lebensgemeinschaft mit einer Österreicherin und hat mit ihr einen Sohn, mit dem er gemeinsam in einem Haushalt lebt. Er habe diese Lebensgefährtin kennengelernt und mit ihr zwei Monate in Ägypten als Liebespaar gelebt. Er hat in Deutschland eine Tochter mit einer anderen Frau, von diesen beiden lebt er getrennt. Darüber hinaus hat er keine Verwandten in Österreich und hat einige Bekannte hier. Er hat noch Kontakte zu seinem erwachsenen Bruder in Ägypten.
In Österreich arbeite er zwei Mal in der Woche für die Caritas für Obdachlose und erhalte dafür EUR 200,-/Monat. In der Verhandlung konnte sich das Gericht von den ansatzweise vorhandenen Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers überzeugen.
Der Beschwerdeführer bestätigte seine bisher gemachten Angaben über seine Ausbildung und seine Berufstätigkeit im Herkunftsstaat.
Der Beschwerdeführer wurde zum gegen ihn verhängten Waffenverbot der BPD Wien und der Verurteilung des LG XXXX/Deutschland wegen Kindesentziehung seiner Tochter einvernommen.
Die unaufgefordert bei Gericht in Begleitung des gemeinsamen Sohnes erschienene Lebensgefährtin des Beschwerdeführers wurde als Zeugin einvernommen und bestätigte im wesentlichen seine Angaben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
1.1.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen (siehe Punkt I.4., Beschluss I407 1427400-1/Z13), wurde am XXXX geboren, ist ägyptischer Staatsangehöriger und bekennt sich zum islamischen Glauben sunnitischer Ausrichtung.
1.1.2. Der Beschwerdeführer reiste am 23.02.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.05.2012 bzw. in weiterer Folge mit Bescheid vom 29.04.2015 negativ entschieden wurde.
1.1.3. Der Beschwerdeführer führt seit ca. fünf Jahren eine Lebensgemeinschaft mit einer österreichischen Staatsangehörigen. Aus dieser Beziehung entstammt ein am XXXX2012 geborener Sohn. Mit dieser Partnerin hat er vor seiner Flucht in Ägypten längere Zeit bei seinen Eltern und später für zwei Monate als Liebespaar gelebt.
1.1.4. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. In Deutschland befand sich der Beschwerdeführer von Juli 2012 bis Februar 2013 in Deutschland in Untersuchungshaft und wurde durch ein deutsches Landgericht in 2. Instanz rechtskräftig wegen Entziehung Minderjähriger zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten verurteilt, die nach Enthaftung aus der rund 8 monatigen Untersuchungshaft zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Mandatsbescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 03.04.2012, Zl. II-W-1419/AB/12 ein Waffenverbot über den Beschwerdeführer in Folge des Verdachts gefährlicher Drohung und Körperverletzung verhängt.
1.1.5. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilationsbedürftig.
1.1.5. Der Beschwerdeführer arbeitet seit 01.08.2014 ehrenamtlich bei einem Betrieb der Caritas Erzdiözese Wien. Zusätzlich liegt eine mit 13.04.2015 datierte Einstellungszusage eines Wiener Bauunternehmens vor. Ein Deutschkurs und eine Deutschprüfung wurden bislang mit Ausnahme eines Einstufungstests nicht absolviert, er verfügt über eingeschränkte Deutschkenntnisse. Er wird von seiner Lebensgefährtin unterstützt. Damit ist derzeit keine Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben.
1.2. Zur Situation des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat
Der Beschwerdeführer wurde in Alexandria geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Seine beiden Eltern sind verstorben. Zwei Brüder des Beschwerdeführers sind nach wie vor in Ägypten wohnhaft.
Der Beschwerdeführer besuchte von 1987 bis 1992 die Grund-, von 1992 bis 1998 die Mittelschule und absolvierte von 1999 bis 2007 die Universität, Fachrichtung Bibliothekswissenschaft. Seinen Lebensunterhalt verdiente sich der Beschwerdeführer von 2006 bis 2008 durch eine selbständige Tätigkeit als Coffeeshop- und Restaurantbetreiber und im Anschluss daran mehrere Jahre als selbständiger Computerprogrammierer.
Der Beschwerdeführer hat fünf Monate seines Militärdienstes in Ägypten absolviert. Bei einer Rückkehr kann er sich statt der persönlichen Ableistung des Militärdienstes ein Bußgeld bzw. Strafgeld ableisten.
1.3. Feststellungen zur Situation in seinem Heimatstaat
Allgemeines
Nach der Verfassung von 2014 ist die Arabische Republik Ägypten eine demokratische Präsidialrepublik. Der Präsident wird für vier Jahre gewählt und kann einmal wiedergewählt werden, er kann auch vom Parlament abgesetzt werden. Ägypten ist in 27 Gouvernements unterteilt, an deren Spitze jeweils ein Gouverneur im Ministerrang steht. Seit der Auflösung des Shura-Rates ist alleiniges gesetzgebendes Organ das für fünfjährige Legislaturperioden gewählte Repräsentantenhaus.
Die Bevölkerung Ägyptens umfasst 80,4 Millionen Menschen (Stand 2010) und gehört überwiegend dem islamischen Glauben an. 90% der Bevölkerung sind Muslime, davon 99% Sunniten und 1% Schiiten. Die christliche Bevölkerung umfasst zwischen 6 - 10 Millionen Gläubige (8 -12% der Gesamtbevölkerung).
Staatsoberhaupt war bis zum arabischen Frühling der vom Parlament mit Zweidrittelmehrheit nominierte und anschließend für sechs Jahre durch Volkswahl bestätigte Präsident, der gleichzeitig Oberbefehlshaber der Streitkräfte ist. Dies war von 1981 bis 2011 Husni Mubarak, der zuletzt 2005 wiedergewählt wurde. Der Präsident ernennt den Premierminister und die Mitglieder des Kabinetts sowie die Gouverneure, die hohen Richter und Offiziere. Er hat zudem ein Vetorecht bei der Gesetzgebung, kann Dekrete erlassen und das Parlament auflösen.
Strikte staatliche Kontrolle des öffentlichen Lebens war oberste Maxime des innenpolitischen Handelns während des fast 30 Jahre währenden Regimes unter Staatspräsident Mubarak. Es gab rund zwei Dutzend politischer Parteien, deren politische Arbeit jedoch strikt eingeschränkt und nahezu bedeutungslos war. Die Ergebnisse von Wahlen wurden zugunsten der Regierungspartei "National Democratic Party" (NDP) manipuliert.
Quelle: Auswärtiges Amt: Innenpolitik Ägypten, Januar 2012.
Im Zuge des Arabischen Frühlings, bei denen circa 850 Demonstranten in Ägypten ums Leben kamen, trat Mubarak zurück. Mit dem Rücktritt Mubaraks am ging eine Ära zu Ende. Seine autoritäre Führung des Landes, die 1981 begonnen hatte, war in den letzten Jahren immer reformfeindlicher und starrer geworden. Das Regime stützte sich auf Staatssicherheit und Polizei. Seitdem befindet sich Ägypten in einer Übergangsphase von einer Diktatur zu einem demokratischen System. Mubarak und sein Innenminister wurden 2012 zu lebenslanger Haft verurteilt.
Nach dem Rücktritt Mubaraks kam es im Juni 2012 erstmals zu freien Präsidentschaftswahlen, aus denen Mohammed Mursi als Sieger hervorging. Ab April 2013 bildete sich die Bewegung Tamarod (arab.: Rebell) mit dem Ziel der Absetzung Präsident Mursis. Kurz darauf rief Tamarod zu Massendemonstrationen auf, an denen Millionen Ägypter teilnahmen. Am 03.07.2013 setzte die Armeeführung nach Verhandlungsversuchen mit Mursi die Verfassung außer Kraft und erklärte den Präsidenten für abgesetzt. In der Folge wurde der Verfassungsrichter Adli Mansur als Interimspräsident vereidigt. Die Muslimbruderschaft wurde zur terroristischen Vereinigung erklärt und viele ihrer Mitglieder (die Zahl wird auf 2.000 bis 3.500 geschätzt), unter ihnen auch ihr Anführer Muhammad Badi'e in Massenverfahren zum Tod bzw. zu langen Haftstrafen verurteilt, die meisten Todesstrafen wurden später in lebenslange Freiheitsstrafen umgewandelt. Auch der politische Arm der Muslimbruderschaft, die Freiheits- und Gerechtigkeitspartei FJP wurde durch Gerichtsbeschluss aufgelöst, sodass sie nicht an den Ende 2014 stattfindenden Parlamentswahlen teilnehmen wird können. Ende 2013 wurde eine neue Verfassung verabschiedet, das mächtige Militär behält auch gemäß der neuen Verfassung viele Privilegien. Die neue Verfassung gewährt laut Fachleuten und Aktivisten mehr Rechte und Freiheiten als die alte. Sie verpflichtet den Staat, die Unabhängigkeit der Presse zu garantieren.
Quelle: APA 10.01.2014.
Im Juni 2014 wurde schließlich der frühere Armeechef Feldmarschall Abdul Fattah Al-Sisi mit 96,6 % der Stimmen zum neuen ägyptischen Präsidenten gewählt.
Quelle: BBC News: Abdul Fattah al-Sisi declared Egypt's new president, 3. Juni 2014
http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-27687021#sa-ns_mchannel=rssns_source=PublicRSS20-sa (Zugriff am 29. Januar 2015)
Sicherheitslage
Am vierten Jahrestag der Revolution in Ägypten sind bei Zusammenstößen zwischen Islamisten und Sicherheitskräften mindestens 18 Menschen getötet worden. Mindestens 54 weitere Menschen seien verletzt worden. Zu den Protesten hatten Anhänger des im Juli 2013 gestürzten islamistischen Präsidenten Mohammed Mursi aufgerufen.
Quelle: APA, 26.1.2015
Kurz vor dem Jahrestag der Revolution erschütterten am 24.01.2014 vier Terrorakte mit sechs Toten die ägyptische Hauptstadt. Der schwerste Terrorakt richtete sich gegen das Sicherheitsdirektorat der Kairoer Polizei. Vier Personen starben, 73 weitere wurden nach Angaben eines Polizeisprechers verletzt. Zu dem Anschlag bekannte sich die Al Qaida nahe Ansar Beit al Maqdis. Am 25.1.2014 wurden mehrere Personen bei einem Anschlag nahe eines Polizeistützpunktes verletzt. Am 26.1.2014 starben bei einem Angriff auf einen Armeebus auf der Sinai-Halbinsel vier Soldaten, 13 weitere wurden verletzt.
Quelle: FAZ 24.1.und 26.01.2014
Daily Star 25.1.2014
Durch die Entmachtung Mursis hat sich die Polarisierung der Gesellschaft weiter verstärkt. In Kairo, Alexandrien und Ballungszentren im Delta und Oberägypten kam es zu mehrfachen Ausschreitungen mit Todesfolge. Im Sinai verschärfte sich die Konfrontation zwischen Militär und bewaffneten Islamisten. Koptische Staatsbürger wurden aufgrund der Parteinahme des Koptenpapstes für den Staatsstreich im Sinai und in Oberägypten mehrfach zur Zielscheibe von Extremisten.
Die politischen Spannungen betreffen im Normalfall den durchschnittlichen Staatsbürger nicht, solange er sich Demonstrationen und Kundgebungen fernhält. Unruhen und Zwischenfälle sind zwar weit verbreitet, aber überwiegend örtlich fixiert. Es ist allerdings nicht auszuschließen, dass im Ausnahmefall Unbeteiligte durch Demonstrationszüge und spontane Auseinandersetzungen betroffen sein können. Auch Anrainer der Sit-Ins bzw. an den Routen der Demonstrationszüge wurden mehrfach in Mitleidenschaft gezogen. Eine verstärkte Gefährdung ist für den Durchschnittsbürger nicht gegeben.
Die Regierung Mursi hatte keine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte, was laut Beobachtern teilweise auf die seit langem bestehenden Animositäten zwischen der Muslimbruderschaft und der Sicherheitsbürokratie zurückzuführen war. Die Übergangsregierung übte stärkere Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus, die jedoch weiterhin Menschenrechtsverstöße begingen. Die Sicherheitskräfte hatten auch signifikanten Einfluss innerhalb der Regierung. Das Innenministerium kontrolliert die Ägyptische Nationalpolizei (ENP) und die Zentralen Sicherheitskräfte (CSF). Die ENP ist für die Strafverfolgung im ganzen Land zuständig. Die CSF sichern die Infrastruktur des Landes und sind für die Sicherheit von wichtigen in- und ausländischen Beamten und Würdenträgern sowie für die Sicherheit großer Menschenmengen zuständig. Die Ägyptische Armee ist grundsätzlich für die Landesverteidigung zuständig, auf Grund geringer Polizeikapazitäten wurde sie während des Jahres auch im Bereich der inneren Sicherheit eingesetzt. Die Übergangsregierung ermächtigte das Militär, in Zeiten starker Unruhen Verhaftungen durchzuführen. Der National Security Sector (NSS) war ebenfalls mit Anti-Terror-Aufgaben und Fragen der inneren Sicherheit beauftragt. Spezialisierte Strafverfolgungsbehörden, beispielsweise die Tourismus- und Antikenbehörde und die Antidrogenverwaltung waren auch auf der nationalen Ebene tätig. Die Polizeikräfte waren nach Mursis Absetzung präsenter. Die Übergangsregierung ließ verlautbaren, dass die Strafverfolgungsmaßnahmen die Verbrechensrate gesenkt hätten, es gab jedoch keine unabhängige Bestätigung dieser Behauptung. Die Untersuchungsmöglichkeiten der Polizei sind weiterhin schlecht, sexuelle Gewalt wurde nach wie vor nicht gründlich genug untersucht. Das Phänomen der Straflosigkeit war weiterhin bezüglich angeblicher Missbräuche durch das Militär zu beobachten. Die Regierung untersuchte und verfolgte zwar einige, jedoch nicht alle Fälle von Missbrauch, die meisten Strafverfahren endeten mit Freisprüchen.
Quelle: U.S. Department of State, Egypt 2013, Human Rights Report,
S. 8., abrufbar unter:
http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220350, Zugriff am 14.07.2014.
Militär
Die Wehrpflicht ist obligatorisch und gilt für ägyptische Männer zwischen 18 und 30 Jahren. Die Dauer des Wehrdienstes variiert von 1 Jahr (plus 3 monatiger Ausbildung) für Hochschulabsolventen und bis drei Jahre für diejenigen mit elementarer Bildung.
Jeder männliche ägyptische Staatsbürger bekommt während des Wehrdienstes eine nationale ID-Nummer. Männer, die eine doppelte Staatsbürgerschaft besitzen, sind vom Wehrdienst befreit. Weiters kann der Wehrdienst in folgenden Fällen aufgeschoben werden:
Studierenden an Hochschulen oder Universitäten wird in der Regel ein Aufschub gewährt, bis sie ihre Ausbildung abgeschlossen haben.
Für den einzigen Sohn eines verstorbenen Vaters, oder eines Sohnes dessen Vater mehr als 60 Jahre alt ist.
Für den einzigen über 30 Jahre alten Sohn einer geschiedenen Mutter.
Jeder männliche ägyptische Staatsbürger der nach dem 30. Lebensjahr seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat und keinen Grund für eine Befreiung vom Wehrdienst angeben konnte, wird als verschwunden oder vermisst betrachtet. Personen, die das 30. Lebensjahr überschritten haben, müssen Bußgeld für den fehlenden Wehrdienst zahlen.
Quelle: Refugee Review Tribunal Australia: RRT Research Response vom 18. Juni 2009.
Das ägyptische Militär agiert professionell und weitgehend nach dem Leistungsprinzip, obwohl Vettern- und Günstlingswirtschaft in den höchsten Ebenen in den letzten Jahren weit verbreitet gewesen ist. Die Streitkräfte sind eine sehr angesehene Institution in Ägypten. Traditionell hat das Militär einen großen Einfluss auf die Politik.
Quelle: DCAF- The Geneva Centre for the Democratic Control of Armed
Forces: Arab Uprisings and Armed Forces: Between Openness and Resistance von Derek Lutterbeck von 2011.
Menschenrechte
Die gravierendsten Menschenrechtsverletzungen betreffen die exzessive Gewaltanwendung (samt Tötungen, Folterungen und Verschwindenlassen) durch die Sicherheitskräfte (auch in den Gefängnissen) einhergehend mit der Straflosigkeit der Sicherheitskräfte für ihre Verbrechen, die Unterdrückung der bürgerlichen Freiheiten wie der Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit sowie die Aburteilung von Zivilpersonen durch Militärgerichte. Problematisch sind auch die langen Untersuchungshaften, die Zahl der politischen Gefangenen, religiöse Unfreiheit, die Einschränkungen der Tätigkeiten von NGOs, gesellschaftliche Diskriminierung und Belästigung von Frauen und Mädchen inklusive Genitalverstümmelung, Diskriminierung von Menschen mit Behinderung, Menschenhandel, gesellschaftliche Diskriminierung und Gewalt gegen religiöse Minderheiten.
Quelle: US Department of State Human Right Report 2013 Egypt, S 2.
Der Militärrat hat Änderungen des Strafgesetzbuches beschlossen und genehmigt: Als neuer Straftatbestand wurde der Terminus "rücksichtlosen Verhaltens" eingeführt. Darüber hinaus wurde das Strafausmaß für Vergewaltigungen von lebenslänglicher Haft auf die Todesstrafe geändert und bei sexuellen Übergriffen droht nun eine längere Gefängnisstrafe.
Quelle: Human Rights Watch: THE ROAD AHEAD - A Human Rights Agenda for Egypt's New Parliament, Jänner 2012.
Die Strafverfahren hunderter Zivilisten wurden auf der Grundlage einer Anordnung des Präsidenten vom Oktober 2014 (Gesetz 136/2014) an Militärgerichte überstellt, dies betrifft auch laufende Verfahren. Ägyptische Militärgerichte unterstehen dem Verteidigungsministerium, nicht den zivilen Justizbehörden. Die Richter sind Offiziere des aktiven Dienststandes und die Verfahren garantieren üblicherweise nicht die sonst vorgesehenen Parteienrechte, auch der Grundsatz der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit ist bei Militärgerichten nicht durchgesetzt. Am 15.12.2014 wurden 310 Verfahren, darunter jenes von Mohamed Badie und anderer Führer der Muslimbruderschaft, vom Generalstaatsanwalt in Ismailia an Militärgerichte übertragen. Am selben Tag wurden die Verfahren 40 weiterer vermeintlicher Unterstützer der Muslimbruderschaft an Militärgerichte in Ismailia tranferiert. Am 13.12.2014 wurden die Verfahren von 439 Zivilisten an die Militärgerichte verwiesen, sie werden Straftaten im Gefolge der Entfernung des Präsidenten Mursi aus dem Amt beschuldigt. Am 4.12.2014 wurden die Verfahren von 26 Beschuldigten, darunter sechs Studenten, an Militärgerichte übertragen. Ihnen werden Krawalle und die Zugehörigkeit zu einer verbotenen Organisation, der Muslimbruderschaft, zur Last gelegt. Bereits im November wurden die Verfahren von elf weiteren mutmaßlichen Unterstützern der Muslimbruderschaft an Militärgerichte verwiesen, ihnen wurden Beschädigungen von Eisenbahnschienen sowie geplante Bombenattentate zur Last gelegt.
Quelle: HRW - Human Rights Watch: Surge of Military Trials, 18. Dezember 2014 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local_link/293031/427854_de.html (Zugriff am 08.01.2015)
Meinungs- und Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit
Wegen Verstößen gegen ein umstrittenes Demonstrationsgesetz wurden 23 Aktivisten zu drei Jahren Haft verurteilt. In Ägypten häufen sich Proteste über Einschränkungen der bürgerlichen Freiheiten seit der Angelobung von Präsident Al-Sisi im letzten Jahr. Die verurteilten Aktivisten wurden beschuldigt, im Juni 2014 eine illegale Demonstration abgehalten zu haben, in der sie die Freilassung von Gefangenen und die Aufhebung des Demonstrationsgesetzes selbst forderten. Über die Verurteilten wurde auch Geldstrafen in Höhe von $ 1.400,- verhängt.
Quelle: BBC News: Egypt activists jailed for three years for 'illegal protest', 26. Oktober 2014;
http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-29778818#sa-ns_mchannel=rssns_source=PublicRSS20-sa (Zugriff am 12. 01.2015)
Besonders besorgniserregend ist die Situation hinsichtlich der Medienfreiheit. Seit dem Umsturz wurden 5 Journalisten getötet, 40 angegriffen und 80 willkürlich verhaftet (sh. Reporters without borders). Nach Suspendierung mehrerer islamistischer oder pro-MB Kanäle im Juli wurden nun die Büros von Al Jazeera, al Quds, Ahrar 25, Al Hafez und Yarmuk geschlossen. Drei ausländische Journalisten von Al Jazeera wurden verhaftet und deportiert. Quelle: ÖB Kairo September 2013
Haftbedingungen
Eine große Anzahl starb im Jahr 2014 im Polizeigewahrsam, viele davon wurden unter lebensbedrohlichen Bedingungen in Polizeistationen festgehalten. Trotzdem wurden zur Aufklärung der Todesfälle oder zur Verbesserung der Situation keinerlei Schritte unternommen. Einige Häftlinge sind nach Folterungen gestorben, viele jedoch scheinen auf Grund der massiven Überbelegung und schlechten medizinischen Versorgung gestorben zu sein. Laut einem Report des Nadeem Zentrums für die Rehabilitation von Gewaltopfern sind zwischen Anfang Juni und Anfang September mindestens 35 Personen in Haft gestorben. In den 15 Fällen, in denen die Todesursache identifiziert werden konnte, konnte die Überbelegung und die schlechte medizinische Versorgung als Ursache festgestellt werden, in den beiden anderen Fällen war der körperliche Missbrauch die Ursache. Allein in Kairo und Gizeh sind die von der Forensischen Medizinischen Behörde aufgezeichneten Todesfälle in Haft von 65 im Jahr 2013 um 40 Prozent im Jahr 2014 gestiegen. Die FMA selbst führte die gestiegene Zahl an Todesfällen auf die stark gestiegenen Häftlingszahlen zurück.
Quelle: HRW - Human Rights Watch: Rash of Deaths in Custody, 21. Januar 2015 (verfügbar auf ecoi.net) http://www.ecoi.net/local_link/294901/429813_de.html (Zugriff am 29. Januar 2015)
Todesstrafe
Im Verhältnis zur Zahl der verhängten Todesurteile wurden, soweit bekannt, relativ wenige der Urteile vollstreckt. Berichten zufolge sollen seit 2007 mindestens 9 Personen hingerichtet worden sein; im Jahr 2010 vier. Die Todesstrafe wurde 2013 in mindestens 109 Fällen verhängt, es konnte jedoch für die Jahre 2012 und 2013 nicht bestätigt werden, dass Hinrichtungen tatsächlich stattgefunden haben. Im Zusammenhang mit 74 Todesopfern bei einem beim Fußballspiel in Port Said im Jahr 2012 wurden am 9. März 2013 21 Personen zum Tode verurteilt. Die polizeilichen Ermittlungen und die Gerichtsverfahren wurden von Gerüchten überschattet, wonach einige der Angeklagten in der Haft schlecht behandelt bzw. gefoltert worden seien. Die ägyptischen Behörden haben zwischenzeitig neue Anti-Terror-Gesetze vorgeschlagen, welche den Anwendungsbereich der Todesstrafe ausdehnen würden.
Quellen: BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland): Todesstrafe in ausgewählten Ländern, März 2012,
https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe?func=llobjId=15529571objAction=Opennexturl=/milop/livelink.exe?func=llobjId=15528579objAction=browsesort=name (Zugriff am 17. September 2014);
Amnesty International: Death sentences and executions in 2013 [ACT 50/001/2014], 27.04.2014,
http://www.amnesty.org/en/library/asset/ACT50/001/2014/en/652ac5b3-3979-43e2-b1a1-6c4919e7a518/act500012014en.pdf (Zugriff am 5. Mai 2014)
In Massenverfahren gegen Anhänger der Muslimbruderschaften wurden im April 2014 683 Todesurteile ausgesprochen, 183 dieser Todesurteile, darunter auch jenes gegen den Vorsitzenden der Muslimbruderschaft Muhammad Badi'e, wurden später bestätigt. In einem anderen Verfahren wurden 11 Anhänger des gestürzten Präsidenten Mohammed Mursi zu Haftstrafen zwischen fünf und 88 Jahren verurteilt.
Quellen: BBC News: Egypt confirms mass death sentences, 21. Juni 2014,
http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-27952321#sa-ns_mchannel=rssns_source=PublicRSS20-sa (Zugriff am 19. September 2014);
BBC News: Egypt court jails Morsi supporters, 27. April 2014,
http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-27176608#sa-ns_mchannel=rssns_source=PublicRSS20-sa, (Zugriff am 5. Mai 2014.
NGOs
Behördliche Einschränkungen erschwerten weiterhin die Arbeit von NGOs. Sowohl staatliche als auch private Medien bezichtigten wiederholt NGOs, speziell aus dem Ausland geförderte NGO, der Spionage und der subversiven Aktivitäten. Einige NGO berichten von Anrufen oder Besuchen von Behördenvertretern, um ihre Arbeit zu kontrollieren. Sowohl Behördenvertreter als auch die Medien behaupteten insbesondere nach der Auflösung von pro-Mursi-Demonstrationen, dass menschenrechtliche Überlegungen dazu benützt würden, um von der Regierung als Terroristen verdächtige Personen zu schützen. Es gibt viele in Ägypten aktive, gut vernetzte, unabhängige, nationale Menschenrechts-NGOs, beispielsweise die Egyptian Organization for Human Rights, die Human Rights Association for the Assistance of Prisoners, die Arab Penal Reform Organization, die Association for Human Rights and Legal Aid, das Cairo Institute for Human Rights Studies, die Egyptian Initiative for Personal Rights, das Ibn Khaldun Center, das Arab Center for the Independence of the Judiciary and the Legal Profession, das Arab Network for Human Rights Information, das Al-Nadim Center for the Rehabilitation of Victims of Torture and Violence, die Association for Freedom of Thought and Expression und das Egyptian Center for Women's Rights. Wichtig für die Verbreitung von Informationen zu Menschenrechtsverletzungen waren weiterhin auch Internetaktivisten und Blogger. Die Behörden duldeten die Arbeit nichtregistrierter Organisationen im Land, da dies jedoch gegen das Gesetz verstößt riskierten solche Organisationen Belästigungen sowie möglicherweise Einmischungen und Schließungen von Seiten der Behörden.
Quelle: U.S. Department of State, Egypt 2013, Human Rights Report, S. 30..
Religion
Der Islam ist seit 1971 gemäß Art. 2 der ägyptischen Verfassung Staatsreligion und die islamische Rechtsprechung (Scharia) laut Verfassungszusatz von 1980 die Grundlage der Gesetzgebung. Dies wurde im Verfassungsreferendum vom 20.03.2011 bestätigt und in die Übergangsverfassung vom 23.03.2011 aufgenommen. Gemäß Artikel 7 der Übergangsverfassung sind alle Bürger vor dem Gesetz gleich, unabhängig von der Religion. Artikel 12 gewährleistet das Recht der freien Religionsausübung sowie das Recht, religiöse Handlungen frei vorzunehmen. Gemäß Gesetz Nr. 15 von 1927 muss jede Religionsgemeinschaft die Anerkennung beim Department für religiöse Angelegenheiten beim Ministerium für Inneres beantragen. Die maßgeblichen Religionsführer werden vor einer Entscheidung über die Zulassung konsultiert, dies gilt insbesondere für den Scheich der al-Azhar Universität und den Papst der Koptisch-Orthodoxen Kirche. Die Anerkennung als Religionsgemeinschaft erfolgt durch den Staatspräsidenten. Wird der Antrag abgelehnt, bleibt die Religionsgemeinschaft und deren Handeln illegal und kann gemäß Artikel 98 des ägyptischen Strafgesetzbuches mit Inhaftierung der Betreffenden sowie einer eventuellen Strafverfolgung geahndet werden. Die Behörden erkennen nur die drei "himmlischen Religionen" Islam, Christentum und Judentum an. Mormonen, Zeugen Jehovas und Bahai sind nicht anerkannt. Im Familienrecht, einschließlich Eheschließung, Scheidung, Unterhaltsrecht, Sorgerecht und Beerdigung, hat jede der drei registrierten Religionen eigene Gesetze. Das muslimische Familienrecht richtet sich nach der Scharia, das christliche nach dem kanonischen Recht und das jüdische nach jüdischem Recht.
Der Respekt für Religionsfreiheit war sowohl unter der Regierung Mursi als auch unter der nachfolgenden Übergangsregierung kaum vorhanden. In der Verfassung des 8. Juli wird die Religionsfreiheit für Moslems, Christen und Juden festgeschrieben, die Staatsreligion ist der Islam. Diskriminierungen auf Grund religiöser Überzeugungen bleibt im öffentlichen Sektor und am privaten Arbeitsmarkt weitverbreitet. Der Übertritt zu einer anderen Religion wird durch die staatlichen Gesetze nicht verboten, üblicherweise handeln die öffentlichen Amtsträger aber in Einklang mit der Sharia, die Muslimen den Übertritt verbietet. Weder die Verfassungserklärung noch das Straf- bzw. Zivilrecht verbieten Missionierungen, solche Handlungen von Nicht-Muslimen werden jedoch mit Straftatbeständen wie "Störung des sozialen Zusammenhalts" geahndet. Christliche und jüdische Heiratsvorschriften werden von staatlichen Behörden nur beachtet, wenn zwei Christen oder zwei Juden eine Ehe eingehen wollen, im Falle religiöser Mischehen kommt die Sharia zur Anwendung. Bezüglich Erbrecht ist auf alle ägyptischen Staatsbürger allein die Scharia anzuwenden. Konvertiert eine nichtmuslimische Ehefrau zum Islam, so muss der Ehegatte ebenfalls konvertieren oder die Ehe ist zu scheiden, das Sorgerecht erhält in diesem Fall die Mutter. Die Sharia verbietet die Heirat zwischen koptischen Männern und muslimischen Frauen, im Ausland geschlossene Ehen werden nicht anerkannt. Die koptisch-orthodoxen Gesetze verbieten interreligiöse Ehen - falls diese Gesetze mit der Sharia in Konflikt stehen, geht das Recht der Sharia vor. Alle Moscheen müssen staatlich lizenziert sein, viele arbeiten jedoch ohne Lizenz. Die Regierung ernennt und überwacht die von ihr auch bezahlten Imame der lizenzierten Moscheen, welche Abgänger der Al Azhar Universität sein müssen. Die Regierungskontrolle über die Moscheen nahm nach der Machtübernahme von Mursi ab und stieg wieder nach seiner Absetzung. Der Neubau von nichtmuslimischen Gebetsstätten bedarf der Genehmigung des Präsidenten. Das Strafgesetz kennt eine Liste vage formulierter Handlungen, die unter dem Begriff der Herabwürdigung von religiösen Lehren subsumiert werden, zB Bewerben extremen Gedankenguts, um Unfrieden zu stiften; Verachten oder Herabwürdigen einer der göttlichen Religionen (oder einer ihrer Sekten) oder Schädigung der Nationalen Einheit. Im Laufe des Jahres konvertierten hunderte Moslems zum Christentum. Der Glaube der Bahais wird nicht anerkannt, alle Bahai-Institutionen sind verboten. Die Bahais dürfen im privaten Rahmen beten und Feste wie zB Neujahr feiern. Auch Ehen der Bahai werden staatlich nicht anerkannt.
Quelle: International Religious Freedom Report 2013, Egypt, Seiten 1, 5 und 7
Am 15.04.2008 trat das Ministerial Dekret Nr. 520/2009 in Kraft. Es weist die Behörden an, bei der Ausstellung von Identitätskarten (ID-Karten), in denen die Religionszugehörigkeit zwingend anzugeben ist, an der Stelle der Religionszugehörigkeit einen Strich zu machen, wenn der Antragsteller nicht einer der drei registrierten Religionen angehört. Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich auch Bürger, die einer nicht registrierten Religionsgemeinschaft angehören, ein Identitätsdokument ausstellen lassen können. Dies war vorher nicht möglich. Ohne Angabe einer der drei registrierten Religionen wurde kein Dokument ausgestellt, was viele Betroffene dazu veranlasste, falsche Angaben zu ihrer Religion zu machen. Die ID-Karte wird zum Bezug staatlicher Leistungen, bei der Arbeitsplatzsuche, beim Erwerb von Eigentum, bei der Eröffnung eines Bankkontos, bei der Inanspruchnahme des Gesundheitswesens, bei der Registrierung von Eheschließungen, im Familien und Erbrecht und bei der Anmeldung von Kindern in Schulen zwingend benötigt, weil gesetzlich vorgeschrieben. Bei den nicht seltenen Personenkontrollen kann das Fehlen einer ID-Karte, die mitgeführt werden muss, zur Festnahme führen.
Bei Personen, die substantiiert der Missionierung beschuldigt werden, ist das tatsächliche Risiko einer Verfolgung oder Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung besonders groß.
Quelle: Home Office Operational Guidance Note Egypt, Oktober 2014,
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Kopten und Konvertiten
Der Anteil der Christen an der Bevölkerung wird mit 5 - 10 % angegeben. Davon seien 91 % koptisch-orthodox und 4,5 % koptisch-katholisch (hierzu wird bemerkt, dass die Zahlenangaben zu den Kopten erheblich differierten). 2 % gehörten sonstigen Religionsgemeinschaften an. Koptisch-orthodoxe Christen leben in allen Landesteilen Ägyptens. Überdurchschnittlich sind sie in Oberägypten sowie einigen Stadtteilen von Kairo (v. a. in Shubra) und Alexandria vertreten.
Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Ägypten: Die Koptisch-Orthodoxe Kirche vom September 2012, Seiten 1 und 3.
Die christliche Minderheit in Ägypten wird weithin als Kopten bezeichnet. Die Kopten bilden insgesamt die größte christliche Minderheit im Nahen Osten und zählen zu den ältesten christlichen Gemeinden überhaupt. In Ägypten begreifen sie sich selbst als die älteste Bevölkerungsgruppe. Über Jahrhunderte hinweg bildeten Kopten die Mehrheit in der Bevölkerung Ägyptens. Seit der Eroberung durch die Araber im 7. Jahrhundert änderte sich dies jedoch zunehmend und die Kopten wurden bis zur Entstehung des modernen Nationalstaates offiziell als Bürger zweiter Klasse behandelt. Im heutigen Ägypten sind die Kopten zwar keine Schutzbefohlene mehr und müssen auch keine Kopfsteuer mehr zahlen, dennoch sind sie de facto einem breiten Spektrum von Diskriminierungen in der muslimischen Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt. Das seit langem sich verschlechternde Verhältnis zwischen Muslimen und Christen ist von gegenseitiger Polemik geprägt und scheint sich trotz des Sturzes des Regimes Mubarak in Zukunft nicht zu bessern.
Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Ägypten, Situation der Kopten, Oktober 2011, Seite 10.
Der koptisch-katholische Bischof Samaan über die schwierige Lage der Christen im Land, politische Beteiligung und seine Hoffnungen: Der Großteil der Muslime ist moderat. Das Verhältnis zwischen ihnen und den Christen ist gut, wir sind ja eine Ethnie. Viele Muslime spenden für Kirchenrenovierungen und umgekehrt. Die Muslimbruderschaft dagegen sieht die Kopten als Sündenböcke für den Sturz Mursis. Sie wird aber immer schwächer, ihre Finanzierung schwieriger. Konten werden kontrolliert. Viele frühere Anhänger bereuen ihre Taten.
Quelle: Kurier, 24.06.2014, abrufbar unter:
http://kurier.at/politik/ausland/aegypten-die-revolution-hat-unsere-angstbarriere-beseitigt/71.679.137, Zugriff am 14.07.2014.
Ägypten: Situation koptischer Christen (Juli bis Oktober 2013)
Seit dem Sturz von Präsident Mursi im Juli 2013 wird von vermehrten Angriffen gegen koptische Christen und deren Einrichtungen berichtet. Ausgehen dürften diese Gewalt bzw. die Aufrufe zur Gewalt hauptsächlich von Mursi-Sympathisanten, da diese die Kopten für dessen Absetzung verantwortlich machen. Die staatlichen Behörden hätten diese Gewalttaten nicht verhindert bzw. seien nur zögerlich eingeschritten.
Quelle: Immigration and Refugee Board of Canada, 17. Oktober 2013.
In Präsident Mursis Amtszeit setzten sich Angriffe auf Kopten fort, wobei seitens der Präsidentschaft, im Gegensatz zur Situation vor Mursis Amtsantritt, das Bemühen festzustellen war, zumindest die medial bekanntgewordenen Fälle durch Mediation oder öffentliche Erklärungen zu entschärfen (z.B. Pogrom gegen Kopten in Dahshour im August 2012; Drohungen gegen Kopten in El Arish, im September 2012). Seitens der Sicherheitskräfte, Staatsanwaltschaft und der Gerichte herrschte das auch bei anderen Formen von Nachbarschaftskonflikten gewohnte passive Verhalten (kaum Prävention, kaum Festnahmen und Verfahren, Druck der Umgebung auf die Opfer, sich mit einer "Mediation" zufrieden zu geben).
Im Zuge des Umsturzes hat sich auch die Situation der koptischen Gemeinde verschlechtert. Seit Mursis Absetzung sollen laut Pressebüro der Katholischen Kirche mindestens 58 christliche Einrichtungen und eine Vielzahl von Christen gehörenden Gebäuden und Geschäften angegriffen und beschädigt worden sein. Laut derselben Quelle wurden 7 Personen getötet, mehrere Hundert verletzt und 17 entführt. Laut mündlicher Mitteilung der Leiterin des HRW-Egypt Büros, Heba Morayef, an den Sachbearbeiter, ergab eine Nachforschung von HRW bei den Priestern der erwähnten Einrichtungen, dass diese während der Angriffe oft stundenlang versuchten, die Behörden telefonisch zu einem Einschreiten zu bewegen, was ihnen aber regelmäßig nicht gelang.
Quelle: ÖB Kairo September 2013.
Während anerkannte und nicht anerkannte religiöse Minderheiten meist ohne Anfeindungen ihre Religion ausüben konnten, war die Regierung durchwegs nicht in der Lage, Verbrechen gegen einzelne Gruppen von religiösen Minderheiten, zu verhindern, zu untersuchen oder zu verfolgen, was ein Klima der Straflosigkeit für solche Verbrechen schürte. Mitglieder muslimischer Minderheitengruppen wurden festgehalten, inhaftiert oder belästigt. Bezüglich der Anzahl der Genehmigungen von Kirchenneubauten waren unter dem Übergangsregime Anzeichen leichter Verbesserungen zu spüren. Religiös motivierte Gewalttaten mit tödlichem Ausgang waren während des Jahres vermehrt zu verzeichnen. Christen, Schiiten und Bahais und andere Minderheiten wurden persönlich und als Gruppe, insbesondere bei der Bewerbung für den Öffentlichen Dienst und die Möglichkeit, ihre Gebetsstätten zu bauen, zu renovieren und zu reparieren, diskriminiert. Die Mitglieder von muslimischen Minderheitensekten wurden in einigen Fällen von den Behörden verhaftet, festgehalten oder belästigt. Die Übergangsregierung unternahm deutliche Schritte, Hassreden in Moscheen und im islamischen TV zu unterbinden.
Quelle: U.S. Department of State, International Religious Freedom Report 2013, Egypt; Seiten 1 und 2.
Benachteiligungen ergeben sich für die koptisch-orthodoxen Christen ebenso wie für alle anderen Christen auch im Bereich des Familienrechts. Das Familienrecht einschließlich Eheschließung, Scheidung, Unterhalt, Sorgerecht für Kinder und Bestattungswesen richtet sich nach der Religion des Betroffenen. Christliche Familien unterstehen dem jeweiligen Kirchenrecht. Bei Familienrechtsstreitigkeiten, von denen eine Ehe zwischen einer christlichen Frau und einem muslimischen Mann betroffen ist, entscheiden die Gerichte nach islamischem Recht. Muslimische Frauen dürfen keinen nichtmuslimischen Mann heiraten. Dieser muss zum Islam konvertieren. Eine nichtmuslimische Frau muss im Fall der Eheschließung mit einem Muslim nicht konvertieren. Wenn eine nichtmuslimische Frau zum Islam konvertiert, muss sie sich scheiden lassen, sofern ihr Ehemann kein Muslim ist.
Sowohl das koptisch-orthodoxe Kirchenrecht als auch das islamische Recht verbieten die Eheschließung von koptischen Männern und muslimischen Frauen. Wenn solche Eheschließungen im Ausland stattfinden, werden sie in Ägypten nicht anerkannt. Zudem kann die Frau verhaftet und wegen Apostasie angeklagt werden, Kinder können den Eltern entzogen und einem männlichen muslimischen Vormund übergeben werden.
Das Erbrecht für alle Bürger beruht auf dem islamischen Recht, wonach muslimischen weiblichen Erben nur die Hälfte des Erbteils männlicher Erben zusteht. Christliche Witwen von Muslimen haben kein unmittelbares Erbrecht, können aber testamentarisch bedacht werden. Konvertiten vom Islam zum Christentum verlieren jedes Erbrecht.
Quelle: US Department of State, International Religious Freedom Report 2013, Egypt.
Konversion
Konversion vom Islam zu einer anderen Religion ist nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht verboten, widerspricht aber der Auslegung des islamischen Rechts durch den Staat. Sie wird daher von den örtlichen Behörden nicht anerkannt. Im Januar 2008 entschied das Verwaltungsgericht Kairo in einem andere Gerichte allerdings nicht bindenden Urteil, dass die Freiheit zur Konversion sich nicht auf muslimische Bürger erstrecke.
Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Ägypten: Die Koptisch-Orthodoxe Kirche vom September 2012, Seite 19.
Die ägyptische Verfassung setzt fest, dass das Eigentums-, Ehe-, Scheidungs-, und Erbrecht in der Sharia geregelt wird. Das islamische Gesetz gilt aber nicht für die Konversion vom Islam zum Christentum. Die Sharia wird auch nicht bei Strafdelikten angewendet, hier kommt das Strafgesetzbuch zur Anwendung. Die Konversion vom Islam zum Christentum ist nach dem Gesetz nicht strafbar. Die ägyptische Verfassung beinhaltet Glaubensfreiheit und diese sogar für Menschen, die der Bahai-Religion oder den Schiiten angehören oder zu diesen Religionen übergetreten sind.
Ägypten wendet in allen anderen Gebieten der Rechtvorschriften die französische Gesetzgebung an. Die Konversion vom Islam zum Christentum unterliegt nicht der islamischen Gesetzgebung und gilt daher nicht als strafbar. Es gibt kein Gericht und keinen Richter der den Übertritt zum Christentum als strafbare Handlung ansieht. In Ägypten gelten internationale Abkommen und Menschenrechtvereinbarungen, Richter oder Gerichte können nicht gegen dies Vereinbarungen handeln.
Quelle: Anfragebeantwortung der Österreichischen Botschaft in Kairo, 18.10.2013.
Konvertiten können ihre Rechte gerichtlich durchsetzen und es besteht die Möglichkeit behördlichen Schutz vor der Verfolgung durch militante islamistische Gruppen zu erlangen. Auch in den derzeit geltenden Notstandsgesetzen finden sich keine Sanktionen für einen Religionswechsel. Die Notstandsgesetze gelten nur für die innere Sicherheit des Staates und nicht im Zusammenhang mit einem Religionswechsel.
Quelle: Bericht des Vertrauensanwalts der Österreichischen Botschaft in Kairo, 07.10.2013.
Minderjährige Kinder von Personen, die zum Christentum konvertierten - in manchen Fällen sogar volljährige Kinder, die zum Zeitpunkt der Konversion minderjährig waren - können ungeachtet der Religionszugehörigkeit des anderen Elternteils von den Behörden als Muslime eingestuft werden. Das koptisch-orthodoxe Kirchenrecht verbietet im Fall der Scheidung eine Wiederverheiratung.
Homosexuelle
Ein ägyptisches Gericht hat vier Männer zu Haftstrafen bis zu 8 Jahren für den Vollzug homosexueller Handlungen verurteilt. Den Männern wurde die Teilnahme oder Planung von "abweichenden" Sex-Parties, das Tragen von Frauenkleidern und das Tragen von Makeup vorgeworfen. Nach Angaben von Human Rights First ist die Zahl der Festnahmen auf Grund der sexuellen Orientierung angestiegen.
Quelle: BBC News: Egypt jails four men for gay acts, 8. April 2014, http://www.bbc.co.uk/news/world-middle-east-26934432#sa-ns_mchannel=rssns_source=PublicRSS20-sa Zugriff am 05.05.2014.
Die gesellschaftliche Diskriminierung homosexueller Personen ist in Ägypten weitverbreitet. Das Ausmaß der Diskriminierung variiert jedoch sehr stark vom sozio-ökonomischen Umfeld (wie z.B.: Wohnort, Bildung, gesellschaftlicher Stand, etc.) der einzelnen Person und leben vor allem unter den städtischen und jenen Ägyptern, die der Mittelschicht angehören, auch Personen die sich innerhalb ihrer Familie und ihres Freundeskreises offen zu ihrer Homosexualität bekennen. Ungeachtet der Tatsache, dass in Ägypten keine offiziellen LGBT-Organisationen gibt, existiert in Kairo und andern ägyptischen Großstädten eine größere Anzahl an inoffiziellen Homosexuellen-Initiativen, die sich vor allem durch die Mundpropaganda und die sozialen Medien bewirbt. In allen größeren Städten gibt es Bars und Lokale für homosexuelle Personen. Dort ist jedoch zeitweise der Razzien der Polizei zu rechnen.
Quelle: Department of Foreign Affairs and Trade (DFAT) Country
Report: Egypt, 28.01.2014;
Im ägyptischen Rechtssystem wird Homosexualität nicht erwähnt. Art. 9 (c) des Gesetzes 10/1961 wird jedoch zur Unterdrückung der Homosexualität in Ägypten benutzt, die Passage des Gesetzes lautet:
Jeder der sich gewohnheitsmäßig an Ausschweifungen oder Prostitution beteiligt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis drei Jahren und/oder Geldstrafe von 25 bis 300 ägyptischen Pfund bestraft. Männer, die nach dieser Bestimmung bestraft werden können auch wegen Förderung von Ausschweifungen gemäß Art. 14 desselben Gesetzes oder Art. 278 des Strafgesetzes belangt werden. Die Bestimmungen des obigen Gesetzes, die zur Bekämpfung der Prostitution dienen, als auch Art. 98w (Geringschätzung der Religion) und 278 (schamlose Handlungen in der Öffentlichkeit) des Strafgesetzes wurden in den vergangenen Jahren dazu benutzt, schwule Männer einzusperren.
Quelle: Amnesty International: Making love a crime: Criminalization of same-sex conduct in Sub-Saharan Africa [AFR 01/001/2013], 25. Juni 2013,
http://www.amnesty.org/en/library/asset/AFR01/001/2013/en/9f2d91b7-bc0e-4ea7-adae-7e51ae0ce36f/afr010012013en.pdf (Zugriff am 25. April 2014.
Das Gesetz kriminalisiert nicht explizit einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Aktivitäten, jedoch erlaubt es der Polizei lesbische, schwule, bisexuelle und transgender (LGBT) Menschen, unter Anschuldigungen wie "Ausschweifung", "Prostitution" und dem "Verstoß gegen die Lehren der Religion", festzunehmen, was in einigen wenigen Fällen auch passiert ist. Das Gesetz sieht hiefür einen Strafrahmen bis zu 10 Jahren Haft vor. Schwule und Lesben werden gesellschaftlich spürbar stigmatisiert und diskriminiert, was ihnen die Arbeit für die LGBT-Gemeinde erschwert. Es gibt keine Informationen über öffentliche und private Diskriminierung in Bezug auf Anstellung, Beruf, Behausung, Staatenlosigkeit oder Zugang zu Bildung und Gesundheitsfürsorge basierend auf sexueller Orientierung und Genderidentity. Es gab keine Bemühungen von Seiten der Regierung potentielle Diskriminierung anzusprechen. Es gibt einige wenige Berichte von Gewalt gegen LGBT, wobei Einschüchterung und die Gefahr der Inhaftierung die Zahl der Berichte überschaubar gehalten hat.
Quelle: US Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Egypt, 27. Februar 2014, Seite 38.
Frauen
Unterstützung für Frauen und Frauenhäuser sind in Ägypten kaum vorhanden. Der National Council for Women unterhält jedoch eine Notrufnummer (die Nummer funktioniert momentan nicht; die ÖB ist bemüht, die etwaige neue Nummer zu eruieren) . Es stehen nach Prüfung des Einzelfalles auch Plätze in Gästehäusern des Sozialministeriums bis zu einer max. Länge von 6 Monaten zur Verfügung, wo Opfer von Gewalt soziale und rechtliche Unterstützung erhalten. Mit der Revolution stieg das Bewusstsein für die in Ägypten häufigen Belästigungen und Vergewaltigungen, insb. im Zuge der Berichterstattung über die in den Medien prominent berichteten Übergriffe am Tahrir-Platz. Aus dieser Erfahrung bildeten sich mehrere Gruppen, die sich, auch durch Patrouillengänge vor Ort, dem Schutz von Frauen im öffentlichen Raum widmen: U.a. Tahrir Body Guard und Operation Anti-Harassment. In enger Zusammenarbeit mit diesen Organisationen und im Sinne der Prävention hält der Blog "Harassmap" fest, an welchen Orten es zur Häufung von Angriffen kommt.
Quelle: ÖB Kairo September 2013.
Bewegungsfreiheit
Für ägyptische Staatsangehörige besteht keine zentrale Meldepflicht; eine dem deutschen Meldewesen vergleichbare Einrichtung gibt es in Ägypten nicht. Bei Forderungen gegen unbekannt verzogene ägyptische Staatsangehörige ist daher der Versuch einer Aufenthaltsermittlung nahezu aussichtslos.
Quelle: Deutsche Botschaft Kairo 3.2013.
Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Reisen ins Ausland, Auswanderung und Rückkehr vor. In der Praxis werden diese Rechte - mit Ausnahmen, beispielsweise bei Asylwerbern und Flüchtlingen - von der Regierung geachtet. Die Zivilluftfahrtbehörde, das Justiz- und das Innenministerium führen eine no-fly-List, die einigen Angeklagten das Verlassen des Landes untersagt. Die Mitglieder der Muslimbruderschaft und andere von der Übergangsregierung Gesuchte wurden ab dem 3. Juli auf dieser Liste geführt. Bürger und Ausländer dürfen nicht in ausgewiesene militärische Gebiete des Landes reisen. Männer, die noch keine Wehrpflicht abgeleistet haben, dürfen nicht ins Ausland reisen oder emigrieren. Verheiratete Bahais und deren Kinder können nur schwer staatliche Ausweise erhalten, da Ehen von Bahais nicht staatlich anerkannt werden. Einige männliche Bahai konnten daher nicht nachweisen, dass sie den Militärdienst bereits abgeleistet oder von ihm befreit waren und konnten daher auch keinen Pass beantragen. Einigen Berichten zufolge mussten junge unverheiratete Frauen, in Einzelfällen auch Frauen über dreißig Jahre, die Zustimmung ihres Vaters vorlegen, um einen Reisepass zu beantragen, obwohl die ägyptischen Gesetze gar nicht vorsehen. Die Verfassung von 1971 und die vorläufige Verfassung verbietet erzwungenes Exil und die Regierung hat dieses auch nicht angewandt. Eine Reihe von Staatsbürgern sind nach dem Rücktritt des Präsidenten Mubarak aus dem selbst gewählten Exil zurückgekehrt.
Quelle: U.S. Department of State, Egypt 2012 Human Rights Report, Seiten 15 und 16.
Medizinische Versorgung
In Kairo ist eine ausreichende Versorgung gewährleistet. Die medizinische Versorgung außerhalb Kairos hat sich in den letzten Jahren zwar deutlich verbessert, dennoch entspricht sie nach wie vor oft nicht westeuropäischem Standard (AA 22.1.2015). Mit fast 30 Ärzten pro 10.000 Einwohner (regionaler Schnitt 10/10.000) hat Ägypten eine vergleichsweise gute medizinische Versorgung. In den letzten Jahren sind Kindersterblichkeit und Muttersterblichkeit gesunken; sowie die Infektionskrankheiten deutlich reduziert werden. Die weltweit höchste Prävalenz der Hepatitis C mit über 10 Millionen Infizierten ist allerdings immer noch ein weiterhin ansteigendes Problem.
Eine Vielzahl von privaten Belegkrankenhäusern findet sich verteilt über die einzelnen Stadtteile der Millionenmetropole. Einige der renommierteren Privatkliniken haben über hundert Belegärzte, die meisten von ihnen sind an mehreren Häusern tätig. Fachabteilungen im eigentlichen Sinn (Chefarzt, Oberärzte, Assistenten) sind nicht vorhanden, das Pflegepersonal arbeitet täglich mit einer großen Anzahl unterschiedlicher Fachärzte zusammen. Gezielte Eingriffe sind durchaus möglich, die Ausstattung mit modernen medizinischen Geräten ist gut, Hygiene und pflegerische Versorgung aber oft nicht auf europäischem Niveau. Die Möglichkeit der ambulanten Versorgung in privaten Kliniken oder Praxen ist in Kairo vielfältig. Etliche in Europa oder den USA ausgebildete Fachärzte und Professoren bieten oft nach ihrer Tätigkeit in den überlaufenen staatlichen Universitätskrankenhäusern, nachmittags oder abends, private Konsultationen an. Die Ausstattung der Praxen ist oft einfach, die Hygiene meistens nicht mit europäischen Verhältnissen vergleichbar. Das Fehlen der Allgemeinmedizin, des "praktischen Hausarztes" kann unter Umständen zur Überdiagnostik beim Facharzt führen und die ganzheitliche Versorgung des Kranken kann dabei zu kurz kommen (DBK 9.2014).
Quellen:
Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland, Ägypten: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/AegyptenSicherheit_node.html, Zugriff 22.1.2015
Deutsche Botschaft Kairo: Medizinische Hinweise - Kairo, http://www.kairo.diplo.de/contentblob/3865926/Daten/3348611/regarzt_medizinische_hinweise.pdf, Zugriff 22.1.2015
Verfügbarkeit von Medikamenten
In Ägypten werden für bestimmte Gruppen Sonderbedingungen eingeräumt, die Medikamente gratis bekommen, dazu zählen:
Patientinnen, die es sich nicht leisten können; Kinder unter fünf Jahren und ältere Menschen. Von diesen Sonderbedingungen ausgeschlossen sind schwangere Frauen. Gleichzeitig stellen das öffentliche Gesundheitssystem bzw. soziale Gesundheitsversicherungen Medikamente unter bestimmten Konditionen kostenfrei zur Verfügung. Die Medikamente werden deswegen kostenfrei zur Verfügung gestellt, weil es sich dabei um endemisch-ähnliche Krankheiten wie z.B. Tuberkulose, Malaria, Hepatitis C, Bilharziose usw. handelt.
Quelle: WHO 7.2011.
Grundversorgung/Wirtschaft
Unruhen und Plünderungen haben zu wirtschaftlichen Einbrüchen geführt. Insbesondere sind die fehlenden Einnahmen aus dem Tourismus spürbar. Gleichzeitig wurde auf Streiks und soziale Unruhen mit Lohnerhöhungen und zahlreichen Subventionen, insbesondere im sozialen Bereich, reagiert. Die Finanzierung des Staatshaushalts sowie der Subventionen im sozialen Bereich stützt sich auf Kredite von Institutionen wie dem Internationalen Währungsfonds, der europäischen Bank für Wiederaufbau und auf Zuschüsse und Kredite aus arabischen Ölstaaten. Grundnahrungsmittel und Energie werden weiterhin staatlich subventioniert.
Quellen: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Umsturz und Unruhen in der arabischen Welt, Aktuelle Lage und Entwicklung in den Ländern Ägypten, Algerien, Libyen, Marokko, Syrien und Tunesien vom Januar 2012;
Konrad Adenauer Stiftung: Länderbericht Ägypten vom 25.01.2012.
Einer der Gründe für die Revolution vom 25. Januar war die sehr ungleiche Verteilung von Vermögen und Einkommen im Lande. Ägypten ist das nach Südafrika am stärksten industrialisierte Land Afrikas. Haupteinnahmequellen bleiben weiterhin die Förderung und der Export von fossilen Energieträgern (Erdöl und Erdgas), der Tourismus, die Rücküberweisungen der ägyptischen Arbeiter im Ausland, die krisenbedingt zeitweilig zurückgegangen sind. Ferner ist der Suez-Kanal ein wichtiger Devisenbringer.
Als ganzjähriges Reiseziel hat Ägypten seit Jahren einen festen Platz im weltweiten Tourismus. Der bis Dezember 2010 florierende Besucherstrom kam revolutionsbedingt zeitweilig völlig zum Erliegen. Seitdem haben sich die Zahlen wieder leicht erholt.
Quelle: Auswärtiges Amt: Wirtschaft Ägypten, Stand: Oktober 2011.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.10.2015 sowie durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid sowie den Stellungnahmen und der Beschwerde des Beschwerdeführers.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers
2.1.1. Die Identität ist durch die Vorlage des ägyptisches Reisepasses des Beschwerdeführers geklärt.
2.1.2. Die näheren Umstände seiner Einreise sowie das vorangegangene Asylverfahren ergibt sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten.
2.1.3. Die Feststellungen zur Familiensituation ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben sowie der Einsichtnahme in den Scheidungsbeschluss vom vormaligen Ehegatten der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers vom 05.12.2011 und die Einsichtnahme in die vorgelegte Kopie der Geburtsurkunde des gemeinsamen Sohnes.
2.1.4. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit leitet sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich ab. Der Umstand, dass er sich von Juli 2012 bis Februar 2013 in Untersuchungshaft befand, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben bzw. aus der Auskunft der Justizanstalt XXXX, die Feststellungen zu seiner Verurteilung in Deutschland ergeben sich aus einer Auskunft der Staatsanwaltschaft XXXX im Rechtshilfeverkehr. Die Festellungen zum Waffenverbot ergeben sich durch Einsichtnnahme in den diesbezüglichen Mandatsbescheid der BPD Wien vom 03.04.2012, Zl. II-W-1419/AB/12. Die Feststellungen zur Verantwortung bzw. zur Einsicht in die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte folgen dem Eindruck des erkenneden Richters in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Sein unbedenklicher Gesundheitszustand wurde vom Beschwerdeführer in seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben bestätigt.
2.1.5. Die Feststellung zu seiner ehrenamtlichen Tätigkeit sowie der Einstellungszusage wurden vom Beschwerdeführer im Ermittlungsverfahren nachweislich bescheinigt. Die Feststellung, dass darüber hinaus keine weitere Integration erfolgt ist, ergibt aus dem Verwaltungsakt bzw. aus der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen Gerichts- und Verwaltungsakten.
2.1.6. Zu den Feststellungen zur Situation in Ägypten
Die Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen. Da diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, unterschiedlicher, voneinander unabhängigen und aktuellen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellung zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Diese Feststellungen wurden dem Beschwerdeführer zur Kenntnis übermittelt, dieser hat auch dazu Stellung genommen bzw. sich insbesondere zu den Vorhalten zu seinem Militärdienst in der Verhandlung mündlich geäußert.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet wie folgt:
"§ 52. (2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige."
Im gegenständliche Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig abgewiesen.
Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" titulierte § 10 Abs. 1 AsylG lautet:
"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."
Den gesetzlichen Bestimmungen des § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG entsprechend war eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 Asylgesetz hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt. Die formellen Voraussetzungen des § 57 Asylgesetz sind allerdings nicht gegeben. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist gemäß § 10 Abs. 2 Asylgesetz diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Aus Art. 8 EMRK ergibt sich somit ein dreistufiges Prüfungsschema für die Rechtfertigung eines Eingriffs. Zunächst muss der Eingriff in das Grundrecht gesetzlich vorgesehen ein, dann muss er einem der in Abs. 2 genannten Ziele dienen. Zuletzt muss der Eingriff zur Erreichung des Zieles notwendig sein - womit eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und damit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen gemeint ist.
Im konkreten Fall ist der Eingriff in Form der in § 52 FPG vorgesehenen Rückkehrentscheidung gesetzlich determiniert; die fremdenrechtliche Bestimmung dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung.
Zu prüfen bleibt, ob die Rückkehrentscheidung notwendig und verhältnismäßig ist, um das Ziel zu erreichen. Bei dieser Abwägung sind insbesondere
? die Dauer des Aufenthaltes,
? das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität,
? die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
? der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert,
? die Bindungen zum Heimatstaat,
? die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung
maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in eine Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 29.9.2007, B 1150/07-9).
Die Verhältnismäßigkeit einer Aufenthaltsbeendigung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, der mündlichen Beschwerdeverhandlung und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der Beschwerdeführer reiste am 23.02.2012 illegal in das Bundesgebiet ein. Mit Ausnahme der Zeit zwischen Juli 2012 bis Februar 2013 war der Beschwerdeführer durchgehend in Österreich aufhältig. Somit ergibt sich ein relativ kurzer Aufenthalt in Österreich von in etwa drei Jahren.
Darüber hinaus ergab sich im Ermittlungsverfahren, dass der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin und ihren beiden Söhnen aus der ersten Ehe sowie dem gemeinsamen Sohn in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Der Beschwerdeführer gab an, dass er seine Lebensgefährtin bereits seit rund acht Jahren kenne und sie bereits längere Zeit bei der Familie des Beschwerdeführers in Alexandria gelebt habe. Nach dem Tod seiner Eltern habe die Beschwerdeführerin mit ihrer Mutter erneut bei ihm in Alexandria gelebt und hätte zu diesem Zeitpunkt ihre Beziehung begonnen. Der gemeinsame Sohn wurde am XXXX2012 geboren. Aufgrund der dargelegten Umstände liegt daher im gegenständlichen Fall ein Familienleben vor, wobei allerdings anzumerken ist, dass die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin bereits vor seiner illegalen Einreise nach Österreich eingegangen wurde und das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in welchem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltes bewusst war bzw. weder der Beschwerdeführer noch seine Lebensgefährtin darauf vertrauen konnten, dass der Beschwerdeführer in Österreich zum Aufenthalt berechtigt sein würde, dies auch auf Grund seiner kurz zuvor erfolgten strafgerichtlichen Verurteilung in Deutschland wegen Kindesentziehung.
Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und Kindesmutter ist österreichische Staatsangehörige. Aus dem vom Beschwerdeführer übermittelten Versicherungsdatenauszug der Lebensgefährtin ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie sich länger in einem anderen Mitgliedstaat der EU niedergelassen hat, als den, dessen Staatsbürgerschaft sie besitzt; die Richtlinien EU 2003/86 und 2004/38 sind auf den hier vorliegenden Sachverhalt demnach nicht anwendbar, abgesehen vom Fehlen einer Ehe. Der Sachverhalt ist auch nicht mit dem vom EuGH in der Rechtssache Ruiz Zambrano, Urteil vom 08.03.2011, C-34/09, entschiedenen vergleichbar, als dass die beiden aus ihrer mit einem bosnischen Staatsangehörigen geschiedenen Ehe entstammenden Kinder, durch deren leiblichen Vater versorgt werden könnten und daher nicht wie in jenem Fall praktisch gezwungen wären, als Unionsbürger die Union zu verlassen. Der Vertrag über die Unionsbürgerschaft kann im vorliegenden Fall daher nicht entscheidend zu Gunsten des Beschwerdeführers wiegen; (vgl dazu nunmehr auch EuGH C-256/11 vom 15.11.2011, insb. Rz 68 bzw. AsylGH 19.12.2011, A2 250.482-5/2011)
In seinem Urteil vom 31.07.2008 in der Rechtssache Darren Omeregie and others v. Norway 265/07, hat der EGMR die Ausweisung eines seit 2001 in Norwegen aufhältigen nigerianischen Staatsbürgers für zulässig erklärt, der 2003 eine Norwegerin geheiratet und mit ihr seit 2006 eine gemeinsame Tochter hatte. Einen Antrag auf neuerliche Einreise durfte Herr Omeregie nach der Entscheidung der norwegischen Behörden erst nach 2 Jahren stellen. Der EGMR führte dabei unter Rz 66 aus: "The second applicant (gemeint: die norwegische Ehefrau) would probably experience some difficulties and inconveniences in settling in Nigeria, despite her experience from a period spent in another African country, South Africa, and the fact that English was also the official language of Nigeria. However, the Court does not find that there were insurmountable obstacles in the way of the applicants' developing family life in the first applicant's country of origin. In any event, nothing should prevent the second and third (gemeinsames Kleinkind) applicants from coming to visit the first applicant for periods in Nigeria". Auch in der Rechtssache Nunez v Norwegen, 55597/09 vom 28.06.2011 hat der EGMR die grundsätzliche Zulässigkeit einer Trennung, auch einer Mutter, von ihren minderjährigen Kindern in besonderen Fällen bestätigt. Die relevante Rechtsprechung zeigt also, dass es besondere Fälle geben kann, in denen bereits ein Verweis auf Besuchsmöglichkeiten oder sonstige fernmündliche Kontakte (statt einer dauerhaften Übersiedlung) genügt, um eine Verletzung von Art. 8 EMRK zu vermeiden.
Wie aus dem Akt ebenfalls hervorgeht, ist durch die mehrjährige Beziehung der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers und durch ihren längeren Aufenthalt in Alexandria, die dortige Kultur und Mentalität nicht allzu fremd, weshalb ihr eine Übersiedlung nach Ägypten durchaus zumutbar ist. Zum Vorhalt wonach dies aufgrund einer schlechten Sicherheitslage nicht möglich sei, ist entgegenzuhalten, dass die Sicherheitslage grundsätzlich nicht mit den europäischen Vorstellungen vergleichbar ist. Es ist allerdings notorisch, dass die allgemeine Sicherheitslage - trotz der jüngsten terroristischen Übergriffe - weitgehend ruhig und stabil ist. Dahingehend ist hinsichtlich des gegenständlichen Falles auch auszuführen, dass die Kontaktmöglichkeiten durch die heutigen technischen Errungenschaften wesentlich breitgefächerter und auch wesentlich leichter zugänglich sind und lange Distanzen durch die Mobilität und die heutigen Reisemöglichkeiten leichter bewältigbar sind. Es ist dahingehend auch dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat bei weiterer Aufrechterhaltung des Kontaktes möglich und zumutbar. Dahingehend ist auch auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung grds. nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN. und AsylGH 08.03.2012, E9 423.843-1/2012).
Wenn der Beschwerdeführer einwendet, ihm sei eine Rückkehr nach Ägypten deswegen nicht zuzumuten, weil ihm der Militärdienst drohe, so ist ihm entgegenzuhalten, dass sich Männer, die das 30. Lebensjahr vollendet und den Wehrdienst noch nicht abgeleistet haben, durch Zahlung eines Bußgeldes vom Wehrdienst befreien können. Diesbezüglichen, ihm vom BVwG zur Kenntnis gebrachten Feststellungen ist der Beschwerdeführer auch nicht entgegen getreten. Auch in der Beschwerdeverhandlung konnte der Beschwerdeführer diesen ihm zur Kenntnis gebrachten Feststellungen nicht glaubhaft entgegentreten.
Bezüglich des Privatlebens des Beschwerdeführers ist zu seinen Gunsten zu konstatieren, dass er in Österreich strafrechtlich unbescholten ist. Gleichzeitig verkennt der zu erkennende Richter jedoch nicht den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen Juli 2012 und Februar 2013 aufgrund des Verdachtes auf Kindesentziehung in einem deutschen Gefängnis in Untersuchungshaft befand und er wegen dieses Delikts rechtskräftig von einem deutschen Gericht zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 10 Monaten mit Aussetzung zur Bewährung verurteilt wurde. Ebenso wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 03.04.2012, Zl. II-W-1419/AB/12 ein Waffenverbot über den Beschwerdeführer in Folge des Verdachts gefährlicher Drohung und Körperverletzung verhängt. Über bloße oberflächliche Beteuerungen hinausgehende Schuldeinsicht oder Reue waren in der mündlichen Beschwerdeverhandlung weder hinsichtlich der Verurteilung über die Kindesentziehung noch des Verhaltens, das zum Waffenverbot geführt hat, erkennbar. Vielmehr erfolgten nachmalige Rechtfertigungsversuche.
Der Beschwerdeführer verfügt auch über Ansätze einer sozialen Integration, die sich durch die ehrenamtliche Tätigkeit bei einem Betrieb der Caritas Erzdiözese Wien, der Arbeitszusage im Betrieb des Vaters seiner Lebensgefährtin sowie diversen schriftlichen Bestätigungen und Referenzschreiben von Personen aus der ehrenamtlichen Tätigkeit auch belegt wurden. Diesen Referenzen sind aber außer der ohnehin als gegeben angenommenen Tätigkeit des Beschwerdeführers keine Gesichtspunkte einer vertieften sozialen Integration zu entnehmen.
Demgegenüber steht die Tatsache, dass nur ansatzweise Deutschkenntnisse vorliegen. Der Beschwerdeführer habe zwar einen Eignungstest gemacht, bislang jedoch keine Zeit gehabt, Kurse oder eine Prüfung zu absolvieren, da er auf die Kinder habe aufpassen müssen. Die in der Beschwerdeverhandlung geäußerte Absicht, einen Deutschkurs beginnen zu wollen, vermag die diesbezüglich versäumten Integrationsschritte nicht zu ersetzen.
Darüber hinaus hat sich der Beschwerdeführer auch nicht aus-, fort- oder weitergebildet. Er ist auch nicht Mitglied in einem Verein und hat keine weiteren nennenswerten sozialen Kontakte namhaft gemacht.
Zu seiner Selbsterhaltungsfähigkeit ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer Geld von der Caritas ohne Beschäftigungsanspruch bekommt und im Wesentlichen von seiner Lebensgefährtin finanziell unterstützt wird.
Weiters ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor über familiäre Bindungen im Herkunftsstaat verfügt und auch von einer mittlerweile eingetretenen vollständigen "Entwurzelung" im Herkunftsstaat nicht gesprochen werden kann. So hat der Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens in Ägypten verbracht, ist dort aufgewachsen und hat dort seine Sozialisation erfahren. In Ägypten leben auch die Brüder des Beschwerdeführers. Es sollte dem Beschwerdeführer aufgrund seiner fundierten Ausbildung sowie seiner bisherigen beruflichen Erfahrung eine Eingliederung in den lokalen Arbeitsmarkt möglich sein. Auch wenn die wirtschaftliche Lage in Ägypten durchaus als nicht einfach bezeichnet werden kann, kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Ägypten im Rahmen seines Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung, jedenfalls mit Wohnraum und Nahrung, zukommen würde. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenüberstehen könnte. Daher ist derzeit im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung des Beschwerdeführers zu Ägypten auszugehen.
Auch wenn der Beschwerdeführer in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, überwiegt zu seinen Lasten der Umstand, dass er in Deutschland aufgrund des Verdachts der Kindesentziehung inhaftiert war und verurteilt wurde und über ihn ein Waffenverbot verhängt wurde, weil er gewalttätig wurde. Zum jetzigen Zeitpunkt kann auch aus den Gründen der notorischen Gewaltbereitschaft gegen Personen und der nachfolgenden beschränkten Einsichtigkeit von einer positiven Zukunftsprognose nicht ausgegangen werden. Die oben erwähnten Umstände wiegen in einer Gesamtschau so schwer, dass eine Trennung des Beschwerdeführers von seiner Verlobten und vom gemeinsamen Kind, unter zentraler Beachtung der vergleichsweise geringeren Intensität und Dauer der privaten und familiären Gegebenheiten, zumutbar erscheint.
In die Abwägung hatte ferner einzufließen, ob ein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin auch im Fall einer Rückkehr nach Ägypten fortgesetzt werden kann (vgl VfGH 01.07.2009, U 992/08). Dies ist zunächst unter dem Aspekt zu sehen, dass der Beschwerdeführer - wie bereits ausgeführt - aufgrund seiner Berufserfahrung und Schulbildung seinen Lebensunterhalt in Ägypten verdienen wird können. Es sind auch keine Umstände einer besonderen Vulnerabilität des Beschwerdeführer hervorgekommen, die ihm eine Integration in die ägyptische Gesellschaft kurzfristig so erschweren würden, dass es ihm nicht mehr möglich wäre, einen Kontakt nach Österreich aufrecht zu erhalten. Hinzu kommt, dass in Ägypten ein grundsätzlich funktionierendes Staatswesen besteht und daher auch die Kommunikation nach außen, sei es über Telefon, sei es im brieflichen/elektronischen Wege, Skype, allfällige Soziale Netzwerke im Allgemeinen grundsätzlich möglich ist. Folglich ist also davon auszugehen, dass im Fall einer Trennung jedenfalls elektronischer, telefonischer oder postalischer Kontakt gewahrt werden kann. Es stünde ihm ebenso frei - so wie jedem anderen Fremden auch, sich um eine legale Wiedereinreise und einen legalen Aufenthalt zu bemühen. Dem steht auch - wie oben erwähnt - ein noch nicht abgeleisteter Wehrdienst nicht als unüberwindliches Hindernis entgegen, zumal sich der Beschwerdeführer durch Zahlung eines Bußgeldes von der Ableistung eines persönlichen Dienstes befreien kann.
Sollte es der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, allenfalls dann mit ihren Kleinkindern aufgrund des anderen Kulturkreises und allfälliger Sicherheitsbedenken jedenfalls bis auf weiteres nicht zumutbar sein, sich selbst in Ägypten niederzulassen, vermag dies im vorliegenden Fall nicht die Ausweisung des Beschwerdeführer per se als unzulässig erscheinen zu lassen.
Aufgrund der Gewichtigkeit der öffentlichen Interessen, die für die Rückkehr des Beschwerdeführers zum jetzigen Zeitpunkt sprechen und des Überwiegens von gegen den Beschwerdeführer sprechenden Umständen in obiger Abwägung, ist im gegenständlichen Fall die Möglichkeit bis auf weiteres nur fernmündliche oder briefliche Kontakte aufrecht zu erhalten nach Überzeugung des erkennenden Gerichts ausreichend und die Ausweisung im Lichte des Art 8 EMRK und der nationalen/unionsrechtlichen Gesetzeslage zum Entscheidungszeitpunkt rechtlich zulässig.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der des Beschwerdeführers erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführerin am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde bzw. Beschwerdeverhandlung nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführers ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 nicht zu erteilen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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