I401 2017842-1•BVwG I401 2017842-1
I401 2017842-1Tribunal administratif fédéral14 oct. 2015
Behindertenpass, Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
I401 2017842-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Vorsitzenden und Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., sowie die fachkundige Laienrichterin Mag. Heike MORODER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Tirol, vom 19.11.2014, (ohne Geschäftszahl; Sozialversicherungsnummer: 4235 011132), betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) und §§ 40, 41, 42 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG), BGBl Nr. 283/1990 in der geltenden Fassung BGBl. I Nr. 57/2015, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit undatiertem, formularmäßigem Vordruck des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), bei der belangten Behörde eingelangt am 30.06.2014, beantragte Frau XXXX (in der Folge als Beschwerdeführerin bezeichnet) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Diesem Antrag legte sie eine Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Tirol, vom Jänner 2012 über die Leistungshöhe des Pflegegeldes (der Stufe 1) zum 01.01.2012, einen Arztbericht der Tiroler Landeskrankenanstalt GmbH (TILAK) vom 28.06.2013 und einen ärztlichen Bericht des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. P. K. vom 19.03.2014 über die bei der Beschwerdeführerin innerhalb des letzten Jahres festgestellten Diagnosen bei.
2. Der von der belangten Behörde beauftragte Facharzt für Innere Medizin Dr. J. W. erstattete am 09.10.2014 ein Gutachten, in dem er als Ergebnis der Begutachtung der Beschwerdeführerin in der Ordination folgende Funktionseinschränkungen festhielt:
"Lfd. Nr. Art der Gesundheitsschädigung Pos. Nr. GdB
1 Koronare Herzkrankheit bei art. Hypertonie 05.05.01 20
Der Rahmensatz wurde gewählt, da keine signifikante Gefäßverengung vorhanden.
2 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen inkl. 02.01.01 20
Arthrosen der großen Gelenke - Der Rahmensatz wurde gewählt, da die Beschwerden im Intervall - keine Dauertherapie notwendig.
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Die führende funktionelle Einschränkung eins wird durch wechselseitig negative Beeinflussung durch das Leiden zwei um eine Stufe erhöht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Adipositas, Depressio."
3. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens eine Stellungnahme abzugeben, wovon sie jedoch keinen Gebrauch machte.
4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.11.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Das medizinische Beweisverfahren habe ergeben, dass der Grad der Behinderung dreißig Prozent betrage.
5. In der gegen diese Entscheidung rechtzeitig erhobenen Beschwerde gab die Beschwerdeführerin an, dass sich ihr Gesundheitszustand mittlerweile verschlechtert habe und bei der medizinischen Begutachtung nicht alle ihre Befunde und gesundheitlichen Beschwerden berücksichtigt worden seien.
6. Um beurteilen zu können, ob - und wenn ja - ab welchem Zeitpunkt bei der Beschwerdeführerin eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes eingetreten sei, wurde sie mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.03.2015 ersucht, aktuelle ärztliche Befunde, Berichte, Atteste etc. nachzureichen. Dieser Aufforderung kam sie nicht nach.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Die Beschwerdeführerin ist am XXXX geboren und hat ihren Wohnsitz in Österreich.
1.2. Mit dem Antrag vom 30.06.2014 beantragte die Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Behindertenpasses.
1.3. Bei der Beschwerdeführerin liegt ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 Prozent vor.
2.1. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen (Pkt. I. 1.1.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und einer Abfrage aus dem Zentralen Melderegister vom 07.10.2015; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Inland hat, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
2.2. Die erhobene Beschwerde erschöpfte sich in der Behauptung, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich mittlerweile verschlechtert und bei der medizinischen Begutachtung seien nicht alle ihre Befunde und gesundheitlichen Beschwerden berücksichtigt worden. Auf die Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes, geeignete Beweismittel über die eingetretene Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nachzureichen, erfolgte von der Beschwerdeführerin keine Reaktion.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt einerseits die Rechtsansicht, dass die Behörde die Verpflichtung zur amtswegigen Feststellung des Sachverhalts trifft und von dieser nicht auf die Parteien überwälzt werden kann (vgl. z. B. das Erk. des VwGH vom 08.07.2004, Zl. 2004/07/0002). Andererseits korrespondiert damit nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs allerdings eine "erhöhte Mitwirkungspflicht" der Partei, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, die gerade dort besonders zum Tragen kommt, wo die Behörde nicht mehr in der Lage ist (so beispielsweise bei der Feststellung ihrer gesundheitlichen Situation) von sich aus tätig zu werden (vgl. die Erk. des VwGH vom 03.09.2002, Zl. 2001/09/0018; vom 17.10.2002. Zl. 2001/20/0601; vom 18.12.2002, Zl. 2002/18/0279; u. v.a.).
Unterlässt die Partei die gehörige Mitwirkung an der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts, obwohl ihr dazu im Rahmen der Gewährung des Parteiengehörs Gelegenheit geboten und sie erforderlichenfalls über die Folgen ihrer Unterlassung belehrt wurde (vgl. das Erk. des VwGH vom 27.3.1996, Zl. 94/12/0298), so ist die Behörde befugt, daraus gemäß § 45 Abs. 2 im Rahmen der freien Beweiswürdigung eventuell auch für die Partei negative Schlüsse zu ziehen (vgl. die Erk. des vom 16.10.2001, Zl. 99/09/0260; vom 26.02.2002, Zl. 2001/11/0220; u.a.).
Die Beschwerdeführerin hat es, obwohl sie im Beschwerdeverfahren nachweislich dazu aufgefordert wurde, unterlassen, einschlägige Beweismittel über die behauptete Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes beizubringen. Durch die Verletzung der sie treffenden Mitwirkungspflicht ist es nicht möglich, einen - für die Beschwerdeführerin allenfalls günstigeren - Sachverhalt festzustellen, insbesondere einen ärztlichen Sachverständigen (einer bestimmten Fachrichtung) mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen.
Damit kann der sich aus dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten des ärztlichen Sachverständigen vom 19.10.2014 ergebende Gesamtgrad der Behinderung (Pkt. 1.3.) zu Grunde gelegt werden. Das erstellte Sachverständigengutachten ist als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen anzusehen. Es wurde von der Beschwerdeführerin im Rahmen des ihr im erstinstanzlichen Verfahren eingeräumten Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen, wie sie auch im Beschwerdeverfahren auf den Vorhalt, dass der ärztliche Sachverständige bei der Erstellung seines Gutachtens die von ihr vorgelegten ärztlichen Befunde und Berichte berücksichtigt hat, keine Stellungnahme abgab.
Die Behörde hat ein Gutachten auf seine Vollständigkeit (also, ob es Befund und Gutachten im engeren Sinn enthält) und Schlüssigkeit zu überprüfen. Weitere Gutachten hat die Behörde nur dann einzuholen, wenn sich die vorliegenden Gutachten als nicht vollständig oder nicht schlüssig und damit als nicht ausreichend erweisen; will eine Partei außer dem vorliegenden schlüssigen und vollständigen Gutachten noch ein weiteres in das Verfahren einbezogen wissen, steht es ihr frei, selbst ein Gutachten eines privaten Sachverständigen zu beschaffen und vorzulegen.
Es besteht kein Anlass zur Annahme, dass das im erstinstanzlichen Verfahren erstellte ärztliche Sachverständigengutachten mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stünde. Es ist daher in freier Beweiswürdigung den Feststellungen zugrunde zu legen.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG).
Für den Beschwerdefall kommt § 45 Abs. 3 und 4 Bundesbehindertengesetz (BBG) zur Anwendung, wonach das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden wegen (u.a.) der Einschätzung des Grades der Behinderung durch einen Senat entscheidet, an dem "eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter" mitzuwirken hat.
Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch einen aus zwei Berufsrichtern und einer nach der zitierten Bestimmung des BBG heranzuziehenden fachkundigen Laienrichterin zusammengesetzten Senat zu entscheiden hat.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).
3.1.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.4. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
3.1.5. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.
Zu Spruchpunkt A):
3.2.1. Der Behindertenpass hat den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten (§ 42 Abs. 1 BBG).
3.2.2. Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Sozialministeriumservice diese zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen bzw. bei Wegfall der Voraussetzungen den Behindertenpass einzuziehen (§ 43 Abs. 1 BBG).
Anträge auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Sozialministeriumservice einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG).
3.2.3.1. Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 BBG genannten Voraussetzungen gelten der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers, ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem ASGG, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz (§ 41 Abs. 1 BBG). In anderen Fällen (siehe dazu näher die Z 1 bis 3 des § 41 Abs. 1 BBG) hat das Sozialministeriumservice den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen. Abweichend davon sieht § 55 Abs. 4 BBG für bestimmte Verfahren, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 (somit am 01.09.2010) anhängig waren oder bis zum 31.08.2013 anhängig gemacht wurden, die Einschätzung nach der vor In-Kraft-Treten der Einschätzungsverordnung geltenden Rechtslage vor. Die trifft auf den Beschwerdefall nicht zu, weshalb die Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, vorzunehmen war.
3.2.3.2. Die in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten relevanten Positionen haben folgenden Wortlaut:
"05.05 Koronare Herzkrankheit
05.05. 01 Keine signifikante Herzkranzgefäßverengung bei klinischer Symptomatik 10 - 20 %
Angina pectoris-Beschwerden Keine signifikante Gefäßverengung nachzuweisen
02.01. 01 Funktionseinschränkungen geringen Grades 10 - 20 %
Akute Episoden selten (2-3 Mal im Jahr) und kurzdauernd (Tage)
Mäßige radiologische Veränderungen
Im Intervall nur geringe Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben
Keine Dauertherapie erforderlich"
3.3.1.1. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung des VwGH vom 17.07.2009, Zl. 2007/11/0088, vom 22.01.2013, Zl. 2011/11/0209, u. v.a.). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. das Erk. des VwGH vom 30.04.2014, Zl. 2011/11/0098; vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).
3.3.1.2. Das von der belangen Behörde eingeholte Gutachten des Facharztes für Innere Medizin Dr. H. W., kann - wie bereits ausgeführt -, insbesondere was die Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung betrifft, nicht als unschlüssig qualifiziert werden. Der von der belangten Behörde mit der Erstellung des Gutachtens beauftragte Sachverständige Dr. H. W. ist in seinem Gutachten auf die bei der Beschwerdeführerin aufgetretenen Leidenszustände - nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin - im Einzelnen eingegangen, hat sie bewertet und einen Grad der Behinderung von 30 % festgestellt. Der Sachverständige hat als Grundlage seiner Beurteilung - entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde - auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Befunde berücksichtigt.
Die Beschwerdeführerin unterließ es, zweckdienliche Beweismittel anzubieten oder vorzulegen, die geeignet wären, die Feststellungen bzw. die Beurteilung des ärztlichen Sachverständigen in Zweifel zu ziehen und für sie allenfalls eine günstigere Entscheidung herbeizuführen.
Da in unbedenklicher Weise von einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH. auszugehen ist, liegen bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG nicht vor.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
4. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der Verwaltungsgerichtshof führt zur Frage der "Durchführung einer beantragten mündlichen Verhandlung" in seiner Entscheidung vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 (mit dem Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 13.10.2011 in der Sache "Fexler") aus, dass eine solche unterbleiben kann, wenn der Ausgang des vorliegenden Verfahrens vor allem vom Ergebnis der Gutachten medizinischer Sachverständiger abhängt und der Beschwerdeführer auch gar nicht behauptet, dass er den von der Behörde eingeholten Gutachten mit einem von ihm eingeholten Gutachten entgegengetreten sei.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und wird, was die Feststellung des auf dem ärztlichen Sachverständigengutachten gestützten Gesamtgrades der Behinderung betrifft, von der Beschwerdeführerin auch nicht substantiell bestritten bzw. tritt sie diesem ärztlichen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. In der Beschwerde wurden auch keine der Feststellung des Sachverhaltes dienenden Tatsachenfragen in substantiierter Weise dargelegt und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen daher auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Da sich das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung daher auf eindeutige Rechtsvorschriften gestützt hat, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor (vgl. dazu u.a. die Beschlüsse des VwGH vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053 und vom 23. Oktober 2014 Ra 2014/07/0080).
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