BVwG G301 2113397-1

G301 2113397-1Tribunal administratif fédéral14 oct. 2015

Regest

Aufenthaltsrecht, Ehe, mangelnder Anknüpfungspunkt, non-refoulement<br/>Prüfung, Rückkehrentscheidung, sicherer Herkunftsstaat

Texte intégral

BVwG G301 2113397-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G301.2113397.1.01

Spruch

G301 2113397-1/11E

Schriftliche Ausfertigung des am XXXX mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Mazedonien, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.08.2015, Zl. 1071044210/150575251, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXXzu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG, sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) stellte am 28.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).

Am 29.05.2015 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung der BF statt.

Am 13.07.2015 wurde die BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD Oberösterreich, im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, zugestellt durch persönliche Ausfolgung an die BF am 08.08.2015, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Mazedonien zulässig sei (Spruchpunkt III.); zudem wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

3. Mit dem am 21.08.2015 beim BFA, RD Oberösterreich, eingelangten und mit 17.08.2015 datierten Schriftsatz erhob die BF mit Unterstützung des ihr von Amts wegen zur Seite gestellten Rechtsberaters Beschwerde gegen die Spruchpunkte II., III. und IV. des oben angeführten Bescheides (Spruchpunkt I. des Bescheides wurde ausdrücklich nicht angefochten). Darin wurde beantragt, der BF gemäß § 8 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und daher festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 1 AsylG vorliegen und dieser daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG von Amts wegen zu erteilen ist; in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Durchführung eines erneuten Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen; jedenfalls eine mündliche Beshwerdeverhandlung anzuberaumen, sowie wegen Gefahr im Verzug gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde binnen 7 Tagen zuzuerkennen.

4. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 31.08.2015 vom BFA vorgelegt.

5. Mit Beschluss vom 01.09.2015 (OZ 2) wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

6. Das BVwG führte in der gegenständlichen Rechtssache am XXXX in der Außenstelle Graz in Abwesenheit der ordnungsgemäß geladenen BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Sowohl die BF als auch der ebenso ordnungsgemäß zur Verhandlung als Zeuge geladene Ehegatte sind unentschuldigt und ohne vorherige Mitteilung nicht erschienen. Auch ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde keine Beschwerde erhoben. Festgestellt wird, dass Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Abweisung gemäß § 3 AsylG 2005) in Rechtskraft erwachsen ist und sich die Prüfung der vorliegenden Beschwerde gemäß § 27 VwGVG auf die übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides beschränkt.

1.2. Die BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehörige der Republik Mazedonien. Sie ist Angehörige der Volksgruppe der Albaner und Muslimin. Ihre Muttersprache ist Albanisch. Die BF ist gesund und arbeitsfähig.

Die BF ist mit XXXX, geb. XXXX, StA. Österreich, verheiratet. Die Ehe wurde am XXXX vor dem XXXX geschlossen. Die BF ist Mutter des gemeinsamen mj. Sohnes XXXX, geb. XXXX, StA. Österreich.

1.3. Die BF verließ ihren Herkunftsstaat Mazedonien zuletzt am 09.05.2015 und reiste schließlich am 10.05.2015 über Serbien und Ungarn kommend rechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 28.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Im Zentralen Melderegister scheinen Meldungen eines Hauptwohnsitzes der BF im Bundesgebiet für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX, vom XXXX bis XXXX sowie seit XXXX auf.

Der private und familiäre Lebensmittelpunkt der BF befand sich bislang in Mazedonien. Die Eltern, zwei Brüder und eine Schwester der BF leben in Mazedonien. Abgesehen von ihrem Ehegatten und mj. Sohn verfügt die BF über keine familiären oder sonstigen sozialen Bindungen in Österreich.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF über ausreichende Deutschsprachkenntnisse verfügen würde oder in Österreich einen Deutschsprachkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen hätte.

Die BF ist in Österreich ohne regelmäßige Beschäftigung und verfügt über keine hinreichenden Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes, sondern lebt derzeit ausschließlich von der Unterstützung durch ihren in Österreich lebenden Ehegatten. Die BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration der BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.4. Die BF hat ihren Herkunftsstaat nicht aus Furcht vor einer Verfolgungsgefahr verlassen. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) der BF in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Grund für die Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz war die Absicht der BF, sich in Umgehung einer (gebührenpflichtigen) Antragstellung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zweck der Zusammenführung mit dem Ehegatten über die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts hinaus den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben der BF vor der belangten Behörde und den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, auf der Kenntnis und Verwendung der Sprache Albanisch sowie auf der Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Mazedoniens. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der beschwerdeführenden Parteien im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zur Eheschließung und bestehenden Ehe sowie zur Identität und Staatsangehörigkeit des Ehegatten und des gemeinsamen mj. Sohnes ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.

Die Feststellung zur Ausreise aus Mazedonien und zur rechtmäßigen Einreise in Österreich ergibt sich aus dem diesbezüglich unbestritten gebliebenen Akteninhalt.

Die Feststellung zu den Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet beruht auf den Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR).

Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen in Österreich und in Mazedonien sowie zu den Lebensumständen der BF beruhen auf den Angaben der BF in der Einvernahme am 13.07.2015, die in der Beschwerde auch nicht bestritten wurden.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass die BF über ausreichende Deutschsprachkenntnisse verfügt und allenfalls bereits einen Deutschsprachkurs besucht oder eine Deutschsprachprüfung erfolgreich abgelegt hätte, ergibt sich daraus, dass die BF bislang weder vor der belangten Behörde noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren diesbezügliche Angaben gemacht und auch keine Nachweise (zB Kursteilnahmebestätigung oder Prüfungszeugnis) vorgelegt hat. Die mit der Beschwerde in Kopie vorgelegte und mit 03.05.2015 datierte Bestätigung über den Besuch eines A1-Deutschkurses in Mazedonien ist allein nicht geeignet, um von ausreichenden Deutschkenntnissen ausgehen zu können.

Die Feststellung zur fehlenden Integration der BF in Österreich beruht auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden. Gegen eine umfassende Integration spricht vor allem auch die äußerst kurze Dauer des bisherigen Aufenthalts in Österreich.

Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).

2.3. Zum Grund der Antragstellung:

Das Vorbringen der BF zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates und ihrer Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf deren Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.

Zunächst ist auf den Umstand hinzuweisen, dass die BF die Möglichkeit ungenützt gelassen hat, wie von ihr in der Beschwerde noch ausdrücklich beantragt, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ihr Vorbringen näher darzulegen und damit die von der belangten Behörde vorgenommene Beurteilung ihres Antrages - mit Ausnahme der Frage der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (rechtskräftiger Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) - einer weiteren Überprüfung zu unterziehen. Die BF ist trotz ordnungsgemäßer Ladung und in Kenntnis des Verhandlungstermins auch auf Seiten des Rechtsvertreters nicht zu der für XXXX anberaumten mündlichen Verhandlung erschienen. Auch ihr als Zeuge geladener Ehegatte ist trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen. Dies wiegt umso schwerer, als mit Eingabe des rechtsfreundlichen Vertreters vom 08.10.2015 (OZ 9) einerseits ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Beschwerde nicht zurückgezogen werde, andererseits aber angekündigt wurde, dass die BF mit ihrem Mann und Schwiegervater persönlich zur Verhandlung anreisen würde, allerdings aus Kostengründen ohne Rechtsvertreter. Dass die BF den Verhandlungstermin allenfalls auf Grund einer Erkrankung oder sonstigen (gerechtfertigten) Verhinderung nicht wahrnehmen hätte können, hat sich nicht ergeben.

Da dem erkennenden Gericht auch bis zum dritten Aufruf der Sache für die mündliche Verhandlung keine Benachrichtigung seitens der BF oder ihres Rechtsvertreters zugekommen war, wurde die Verhandlung gemäß § 42 Abs. 4 AVG iVm. § 17 VwGVG in Abwesenheit der BF durchgeführt und nach deren Schluss das gegenständliche Erkenntnis mit dem obigen Spruch mündlich verkündet.

Wie sich aus der Erstbefragung und der weiteren Einvernahme im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte die BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, die Gründe für die Antragstellung umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde die BF von der belangten Behörde darüber sowie über die Folgen unrichtiger oder erst später erstatteter Angaben belehrt.

Aus den Angaben der BF sowohl vor der belangten Behörde als auch in der Beschwerde war jedenfalls nicht davon auszugehen, dass die BF Mazedonien allenfalls aus Furcht vor einer möglichen Verfolgungsgefahr oder wegen ihrer dortigen Lebensumstände verlassen hätte, sondern dass sie Mazedonien einzig aus dem Grund verlassen hat und nach Österreich gereist ist, um hier fortan bei ihrem Ehegatten - und nunmehr auch mit dem am XXXX in Österreich geborenen mj. Sohn - zu leben.

Aus dem bisherigen Verhalten und den Angaben war auch davon auszugehen, dass die BF den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ganz offensichtlich nur mit dem Ziel der Umgehung einer (gebührenpflichtigen) Antragstellung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG (zum Zweck der Zusammenführung mit dem Ehegatten) gestellt hat, um sich letztlich so über den erlaubten visumfreien Aufenthalt in Österreich hinaus den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.

In der Einvernahme vor dem BFA am 13.07.2015 gab die BF an (Verwaltungsakt, AS 53), dass sie bei ihrem Mann leben möchte, aber nie ein normales Einreisevisum beantragt hätte, da ihr das zu kompliziert gewesen sei. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist aber nicht ersichtlich, weshalb es der BF tatsächlich nicht möglich und zumutbar sein sollte, dass sie als Ehegattin eines Österreichers und ohnehin nach dem NAG zur Inlandsantragstellung Berechtigte den "regulären Weg" der Beantragung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG beschreitet, sondern im Gegensatz dazu einen Antrag auf internationalen Schutz stellt.

Die Absicht, letztlich nur im Wege des Asylverfahrens zu einem Aufenthaltstitel in Österreich zu gelangen, wird auch durch die Ausführungen im Schriftsatz des rechtsfreundlichen Vertreters vom 08.10.2015 (OZ 9) bekräftigt, wonach die gegenständliche Beschwerde deshalb nicht zurückgezogen werde, weil der Ehegatte der BF von XXXX bis XXXX eine Arbeitsunterbrechung wegen einer Art Betriebsurlaub haben werde und daher beim AMS zum Bezug angemeldet werden würde; weiters sei die Niederlassungsbehörde bei der XXXX bei der Prüfung der Einkommensverhältnisse sehr heikel und es bestehe Anlass zur Sorge, dass eine Familienzusammenführung mangels ausreichender finanzieller Mittel nicht stattfinden werde.

In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen und der umfassenden, nicht weiter zu bemängelnden Beweiswürdigung der belangten Behörde schließt sich das erkennende Gericht im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die von der belangten Behörde in den gegenständlich angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Mazedonien gilt als sicherer Herkunftsstaat. In Mazedonien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.

Die belangte Behörde hat der BF in der Einvernahme am 13.07.2015 die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihr im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Die BF hat ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichtet.

Die BF ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substanziiert entgegengetreten.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen Bescheide des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

3.2. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass die BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Bei der BF handelt es sich um eine arbeitsfähige junge Frau, bei der die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Sie wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich mit bislang ausgeübten Tätigkeiten oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.

Darüber hinaus kann davon ausgegangen werden, dass der BF im Fall der Rückkehr auch im Rahmen ihres Familienverbandes eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung zuteilwird.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass die BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Mazedonien nicht substanziiert entgegengetreten ist und in weiterer Folge auch nicht dargelegt hat, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf ihre individuelle Situation auswirken würde, insbesondere inwieweit die BF durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde die BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Abweisung hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Die BF lebt mit ihrem Ehegatten und ihrem mj. Sohn in Österreich im gemeinsamen Haushalt und führt mit ihnen ein aufrechtes Familienleben. Im Übrigen hat die BF in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte. Die Eltern und Geschwister der BF leben in Mazedonien.

Im gegenständlichen Fall erscheint die tatsächliche Intensität der bestehenden Familiengemeinschaft im Hinblick auf die Frage, ob ein tatsächliches Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, aber dadurch vermindert, dass die Ehe mit ihrem Ehegatten erst seit kurzer Zeit besteht und sowohl der BF als auch ihrem Ehegatten bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung und auch zum Zeitpunkt der Geburt des mj. Sohnes bewusst gewesen sein musste, dass ein weiterer Aufenthalt der BF in Österreich ohne Aufenthaltstitel immer nur ein für die Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthalts vorläufiger ist und sie daher zum damaligen Zeitpunkt im Hinblick auf das Nichtvorliegen eines Aufenthaltstitels nicht mit Sicherheit mit einer (dauerhaften) Aufenthaltsberechtigung in Österreich rechnen konnte. In diesem Zusammenhang kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme jedoch nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (vgl. EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nuñez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). In der gegenständlichen Rechtssache liegt ein solcher Ausnahmefall jedoch nicht vor, zumal allein die Tatsache des Bestehens einer Familiengemeinschaft mit einem österreichischen Staatsbürger nicht ausreicht, um annehmen zu können, dass durch die Rückkehrentscheidung jedenfalls in unzulässiger Weise in das nach Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben eingegriffen werden würde.

Die Intensität des tatsächlichen Familienlebens in Österreich ist auch dadurch vermindert, dass die BF nach der Eheschließung wieder nach Mazedonien zurückkehrte, während der Ehegatte in Österreich verblieb. Aus den Angaben in der Einvernahme am 13.07.2015 ergibt sich im Übrigen, dass der Ehegatte die BF in Mazedonien besuchte und dann dort mit ihr im eigenen Haus seiner Eltern lebte. Eine durchgehende Haushaltsgemeinschaft in Österreich besteht erst seit Mai 2015, wobei wiederum auch zu diesem Zeitpunkt sowohl der BF als auch ihrem Ehegatten bereits bewusst gewesen sein musste, dass die BF über kein über den erlaubten visumfreien Aufenthalt von drei Monaten hinaus gehendes Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt.

Des Weiteren konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass die BF, etwa auf Grund eines längeren Aufenthalts außerhalb des Herkunftsstaates, über keinerlei Bindungen mehr zu ihrem Herkunftsstaat Mazedonien verfügen würde, wo auch ihre Eltern und drei Geschwister leben und wohin sie nach der Eheschließung freiwillig zurückkehrte.

Hinsichtlich der Aufrechterhaltung der persönlichen Beziehung der BF zu ihrem Ehegatten und mj. Sohn im Fall der Rückkehr der BF nach Mazedonien ist auszuführen, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend vorliegen, dass es dem Ehegatten allenfalls nicht möglich oder zumutbar wäre, mit der BF und dem mj. Sohn nach Mazedonien zurückzureisen oder - bei Aufrechterhaltung des Wohnsitzes des Ehegatten und Sohnes in Österreich - den familiären Kontakt mit der BF wie bereits in der Vergangenheit - zumindest vorerst - durch regelmäßige Besuche im Herkunftsstaat aufrechtzuerhalten, jedenfalls etwa bis zur möglichen Entscheidung über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG. So war in diesem Zusammenhang auch maßgeblich zu berücksichtigen, dass die BF die Beziehung mit ihrem Ehegatten nach der Eheschließung auch zeitenweise von Mazedonien aus aufrechterhalten konnte. Wie der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 08.10.2015 (OZ 9) aber auch vorbrachte, ist die Tätigkeit des Ehegatten der BF von XXXX bis XXXX auf Grund einer "Art Betriebsurlaub" ohnehin unterbrochen, weshalb es nicht von vorherein als unmöglich angesehen werden kann, dass die BF von ihrem Ehegatten und mj. Sohn - zumindest in dem angeführten Zeitraum - nach Mazedonien begleitet wird.

Auch haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, weshalb es der BF nicht möglich sein sollte, auch von ihrem Herkunftsstaat aus einen Aufenthaltstitel nach dem NAG für einen künftigen Aufenthalt im Bundesgebiet zur Fortführung der Familiengemeinschaft zu stellen.

Nach den Bestimmungen des Schengener Grenzkodex in Verbindung mit der EU-Visumpflichtverordnung Nr. 539/2001 kann sich die BF als Staatsangehörige von Mazedonien nach rechtmäßiger Einreise mit einem gültigen Reisepass für 90 Tage innerhalb von 180 Tagen visumfrei im Gebiet der Schengener Vertragsstaaten und somit auch in Österreich aufhalten. Weiters wäre der BF nach § 21 Abs. 2 Z 1 NAG jedenfalls die Möglichkeit offen gestanden, während dieses visumfreien Aufenthalts in Österreich bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG zu stellen, wobei gemäß § 21 Abs. 6 NAG eine Inlandsantragstellung kein über den erlaubten visumfreien Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht schafft. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration der BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die äußerst kurze Dauer ihres bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit Mai 2015) nicht erkennbar. Weiters ist festzuhalten, dass die BF keinerlei eigene Existenzmittel in Österreich nachweisen konnte. Die BF verfügt selbst über keine Arbeit und kein eigenes Einkommen in Österreich und ist zur Gänze von ihrem Ehegatten finanziell abhängig.

Trotz Vorliegens familiärer Bindungen in Österreich ist die belangte Behörde nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens und an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Der Eingriff in das Familienleben durch die Rückkehrentscheidung erweist sich daher als gerechtfertigt.

Des Weiteren sind auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substanziiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.

Die belangte Behörde ist nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat Mazedonien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht konkret behauptet.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG, §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

Insoweit mit dem angefochtenen Bescheid die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG aberkannt wurde (Spruchpunkt IV.), erübrigt sich hier ein gesonderter Abspruch über die Rechtmäßigkeit, zumal mit Beschluss des erkennenden Gerichtes vom 01.09.2015 (OZ 2) der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.

Gleichzeitig bedeutet dies, dass gemäß § 55 Abs. 2 FPG mit Rechtskraft der angeordneten Rückkehrentscheidung die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft beträgt.

3.5. Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.