W162 2106528-1•BVwG W162 2106528-1
W162 2106528-1Tribunal administratif fédéral13 oct. 2015
Arbeitslosengeld, Geltendmachung, Krankenstand
W162 2106528-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl MOLZER und Robert LADINIG als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages über die Beschwerde von XXXX, SVNR: XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln vom XXXX in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, GZ: XXXX, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF iVm § 38 iVm §§ 17 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführerin die Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 2 und gemäß § 58 iVm den §§ 46 und 50 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 idgF, ab dem 08.01.2015 gebühre.
Nach Darlegung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen führt die belangte Behörde begründend aus, dass sich die Beschwerdeführerin erst am 08.01.2015 nach Ende des Krankengeldbezuges wiedergemeldet habe.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15.01.2015 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Begründend führt sie darin aus, dass sie sich sicher sei, dass sie sich am 01.12.2014 - so wie jedes Mal davor - ordnungsgemäß vom Krankenstand zurückgemeldet habe. Die Beschwerdeführerin wisse noch, dass sie sich erkundigt habe, ob es auf diesem Weg genüge, da sie bis zu diesem Zeitpunkt immer sowohl bei der NÖGKK als auch beim AMS persönlich vorbeigekommen wäre. Leider könne sie nur ihr Wort geben, da sie noch keinen Gesprächsnachweis über diesen Zeitraum habe. Sie könne nur mit der Arbeitsunfähigkeitsmeldung bestätigen, dass der letzte Tag ihrer Arbeitsunfähigkeit der 30.11.2014 gewesen sei. Ebenso könne sie mit Sicherheit sagen, dass sie am 01.12.2014 beim Arzt gewesen sei und sich an diesem Tag vom Krankenstand abschreiben lassen und diese Abmeldung an die NÖGKK gefaxt habe. Sowohl die Arbeitsunfähigkeitsmeldung, die Faxbestätigung an das AMS am 18.11.2014 als auch die Faxbestätigung an die NÖGKK am 01.12.2014 liege ihrer Beschwerde bei. Für die telefonische Rückmeldung vom Krankenstand beim AMS könne sie leider keine Bestätigung vorlegen, den Einzelgesprächsnachweis für Dezember erhalte sie erst Anfang Februar; nur würde ihr kein Grund einfallen, warum sie das nicht gemacht haben sollte, da sie wie immer alle anderen Schritte ordnungsgemäß gemacht hätte. Abschließend ersuchte die Beschwerdeführerin um Anerkennung ihres Leistungsanspruches ab 01.12.2014, da sie als Alleinerzieherin nicht über entsprechende Mittel verfüge, um auf diesen Anspruch verzichten zu können.
Mit ihrer Beschwerde übermittelte die Beschwerdeführerin die Arbeitsunfähigkeitsmeldung mit bestätigter Arbeitsunfähigkeit von 18.11.2014 bis 30.11.2014, ein Faxprotokoll vom 18.11.2014, worin ein Fax an das AMS, Regionale Geschäftsstelle Tulln, bestätigt wird und ein weiteres Faxprotokoll, wonach eine Sendung am 01.12.2014 an die Gebietskrankenkasse bestätigt wird.
3. Im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens wurde die Beschwerdeführerin im ergänzenden Ermittlungsverfahren am 24.03.2015 telefonisch kontaktiert (Aktenvermerk des AMS vom 24.03.2015, AS 9) und darum ersucht, einen Einzelgesprächsnachweis für den relevanten Zeitraum vorzulegen. Die Beschwerdeführerin erklärte, dass sie keinen Einzelgesprächsnachweis vorlegen könne, da sie am 01.12.2014 nach Ende ihres Krankenstandes und auch danach nicht angerufen habe. Sie gab an, dass sie nach Ende eines Krankenstandes immer zuerst zur Gebietskrankenkasse wegen der Abmeldung/Abrechnung und danach gleich zum AMS fahre, da sich dieses gleich in der Nähe befindet. Sie habe die Abmeldung im Infocenter des AMS Tulln abgegeben. Auf Vorhalt, dass in ihrem EDV-mäßig erfassten Datensatz/Akt dieses Mal keine Eintragungen bezüglich einer rechtzeitigen Wiedermeldung nach dem Krankenstand vorhanden sei erklärte sie, dass sie sich bis dato immer korrekt wiedergemeldet habe. Sie habe kein Fax von der NÖGKK an das AMS geschickt.
4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die belangte Behörde am 25.03.2015 gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG iVm § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 15.01.2015 abgewiesen wurde.
Nach Darlegung des als erwiesen festgestellten Verfahrensgangs führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin am 18.11.2014 dem AMS Tulln per Fax den Beginn ihres Krankenstandes gemeldet hätte. Das Ende des Krankenstandes am 30.11.2014 habe sie dem AMS Tulln nicht gemeldet. Gemäß § 50 AlVG sei sie jedoch verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses, anzuzeigen. Die Beschwerdeführerin habe sich erst am 08.01.2015 wieder gemeldet. Dass sich die Beschwerdeführerin nach Beendigung des Krankenstandes binnen einer Woche wiedermelden müsste, habe sie aus dem Antragsformular sowie aus der Vorgehensweise bei vorherigen Krankenständen gewusst. Die Wiedermeldung der Beschwerdeführerin am 08.01.2015 sei weit nach Ende des Krankenstandes am 30.11.2014 erfolgt.
Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihrer Beschwerde das Faxprotokoll beigelegt hätte, wonach sie der Gebietskrankenkasse am 01.12.2014 ein Fax hinsichtlich der Arbeitsunfähigkeitsmeldung mit Abmeldung vom Krankenstand übermittelt hätte lasse den Schluss zu, dass sie dieses Mal die Abmeldung von der Arbeitsunfähigkeit nicht direkt bei der Gebietskrankenkasse vorgenommen habe - wie Sie dies im Telefonat mit dem AMS am 24.03.2015 erklärt hätte. Daraus lasse sich die Feststellung des AMS Tulln bekräftigen, dass die Beschwerdeführerin - entgegen ihrer sonstigen Gewohnheit - auch nicht am 01.12.2014 persönlich beim AMS Tulln gewesen sei. Dass sie nicht angerufen habe, habe sie im ergänzenden Ermittlungsverfahren am 24.03.2015 nach Ersuchen um Vorlage eines Einzelgesprächsnachweises für die relevante Zeit selbst angegeben. Insgesamt kam die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen keine telefonische Wiedermeldung nach Ende des Krankenstandes beim AMS binnen Wochenfrist erfolgt ist. Aufgrund all dieser Umstände sei es als erwiesen anzusehen, dass die Beschwerdeführerin sich nach Ende des Krankenstandes beim AMS Tulln nicht binnen einer Woche gemeldet habe, sondern erst am 08.01.2015.
Da sie erst am 08.01.2015 beim AMS Tulln vorgesprochen und die Leistung entsprechend der gesetzlichen Bestimmung geltend gemacht habe, konnte als Tag der Geltendmachung nur der 08.01.2015 angesehen werden und der Leistungsbezug sei daher ab dem 08.01.2015 gemäß § 17 Abs 1 iVm §§ 44 und 46 AlVG zuzuerkennen gewesen. Dass die Beschwerdeführerin Alleinerzieherin zweier Kinder sei, könne nicht als Rechtfertigung für die verspätete Wiedermeldung nach dem Krankenstand herangezogen werden.
5. Die Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 26.03.2015 fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem sie ausführte, dass ihr bis zum Erhalt des Bescheides gar nicht bewusst gewesen wäre, dass man sich auch telefonisch vom Krankenstand zurückmelden könne. In der Anlage fügte sie ihren Gesprächsnachweis vom Dezember 2015 bei, aus welchem hervorgehe, dass sie offensichtlich spätestens am 18.12.2014 mit dem AMS telefoniert habe. Somit stimme die Behauptung des Bescheides nicht, da ein zumindest telefonischer Kontakt nachgewiesener Maßen am 18.12.2014 stattgefunden habe und nicht erst am 08.01.2015.. Sie gab an, dass dieser Anruf immerhin 7 Minuten und 14 Sekunden gedauert habe. Die Beschwerdeführerin ersuchte um nochmalige Prüfung des Sachverhalts.
6. Am 17.04.2015 wurde der zuständige AMS-Mitarbeiter zum Telefonat mit der Beschwerdeführerin am 18.12.2014 befragt. Er gab an, dass er nicht mehr sagen könne, was am 18.12.2014 passiert sei. Sicher könne er jedoch sagen, dass für den Fall, wenn es sich bei dem Telefonat um eine Wiedermeldung nach Krankenstand gehandelt hätte, das Gespräch keine 7 Minuten lang gedauert hätte. Es sei auch fraglich, ob die Beschwerdeführerin mit ihm telefoniert habe. Sein Eintrag in der Info-Betreuung könne auch andere Gründe gehabt haben, beispielsweise NÖGKK. Eine Wiedermeldung vom Krankenstand wäre jedenfalls vermerkt worden.
7. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens, am 27.04.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend, vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführerin bezieht seit 01.03.2014 Arbeitslosengeld. Am 23.10.2014 (gilt für 04.11.2014) beantragte sie unter Verwendung des bundeseinheitlichen Antragsformular die Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und bestätigte mit ihrer Unterschrift auf dem Antragsformular, dass sie über ihre Pflichten als Bezieher von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe (u.a. auch über die Modalitäten für die Weitergewährung nach einer Unterbrechung des Leistungsbezuges) informiert wurde.
Am 05.11.2014 meldete sie dem AMS Tulln einen Krankenstand ab 03.11.2014. Sie erhielt Krankengeld von 06.11.2014 bis 14.11.2014.
Am 18.11.2014 meldete sie per Fax dem AMS eine neuerliche Arbeitsunfähigkeit ab 18.11.2014. Die Dauer oder voraussichtliche Beendigung des Krankenstandes wurde dem Arbeitsmarktservice im Vorhinein nicht bekannt gegeben. Der Leistungsbezug der Notstandshilfe wurde ab dem vierten Tag des Krankenstandes, somit ab dem 21.11.2015, eingestellt. Der Krankengeldbezug dauerte von 21.11.2014 bis 30.11.2014.
Am 02.12.2014 langte die EDV-mäßige Meldung der NÖ Gebietskrankenkasse beim AMS Tulln ein, wonach die Beschwerdeführerin von 18.11.2014 bis 30.11.2014 arbeitsunfähig war und von 21.11.2014 bis 30.11.2014 Krankengeld erhalten hat.
Im EDV-mäßig erfassten Datensatz/Akt des AMS bezüglich der Beschwerdeführerin ist kein Anruf bzw. keine Vorsprache hinsichtlich einer Rückmeldung vom Krankenstand zwischen 01.12.2014 und 08.01.2015 vermerkt.
Zu den mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen wird festgestellt, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 18.11.2014 bis 30.11.2014 bestätigt. Das Faxprotokoll mit der Transaktion am 18.11.2014 um 21:23 Uhr an die Nummer XXXX bestätigt die Sendung eines Faxes an die Regionale Geschäftsstelle Tulln am 18.11.2014 - vermutlich die Meldung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit. Das zweite Faxprotokoll vom 01.12.2014 bestätigt eine Transaktion um 12:47 Uhr an die Nummer XXXX, die Gebietskrankenkasse in Tulln. Festgestellt wird, dass diese Unterlagen nicht geeignet sind, eine rechtzeitige Wiedermeldung nach Beendigung des Krankenstandes beim Arbeitsmarktservice Tulln nachzuweisen.
Festgestellt wird, dass sich die Beschwerdeführerin nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungszeitraumes beim Arbeitsmarktservice - sondern erst am 08.01.2015 - wiedergemeldet hat. Das Arbeitsmarktservice hat der Beschwerdeführerin demnach zu Recht erst ab dem Tag der Wiedermeldung, dem 08.01.2015, die Notstandshilfe wieder angewiesen.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Arbeitsmarktservice und des Bundesverwaltungsgerichtes.
Wie den Verfahrensakten des Arbeitsmarktservice zu entnehmen ist, hat die Beschwerdeführerin bereits mehrfach unter Verwendung des bundeseinheitlichen Antragsformulars schriftliche Anträge auf Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gestellt und dabei mit ihrer Unterschrift auch bestätigt, dass sie über die Verpflichtungen, die sie treffen, informiert wurde (vgl. Anträge der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vom 01.03.2014 und vom 23.10.2014). So ist den von der Beschwerdeführerin eigenhändig unterfertigten Antragsformularen zu entnehmen, dass sie - sollte der Leistungsbezug durch z.B. Krankheit oder Beschäftigung unterbrochen werden - die Weitergewährung der Leistung innerhalb einer Woche nach Ende des Unterbrechungsgrundes neuerlich beantragen müsse. Sofern die regionale Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorschreibt (und eine solche wurde der Beschwerdeführerin der Aktenlage zufolge nicht vorgeschrieben), kann diese auch telefonisch oder elektronisch über das eAMS-Konto geschehen. Erfolgt die Meldung später, gebührt die Leistung frühestens ab dem Tag der Wiedermeldung.
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, über diese sie treffende Verpflichtungen belehrt worden zu sein. Der Aussage der Beschwerdeführerin in ihrem Vorlageantrag vom 26.03.2015, wonach sie angibt, dass sie bis zum Erlass der Beschwerdevorentscheidung nicht gewusst hätte, dass sie sich auch telefonisch vom Krankenstand zurückmelden könne, sind die erfolgten Belehrungen durch die belangte Behörde sowie die eigenhändige Unterschrift der Beschwerdeführerin auf den Antragsformularen mit den entsprechenden Hinweisen entgegenzuhalten. Die Beschwerdeführerin war im Zuge ihres Bezugs von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bereits zuvor mehrfach krank gemeldet, beispielsweise erhielt sie auch knapp vor dem entscheidungsgegenständlichen Zeitraum, nämlich vom 06.11.2014 bis 14.11.2014, Krankengeld. Selbst wenn es ein knappes Monat später, beim gegenständlichen entscheidungsrelevanten Zeitraum des Krankenstandes, zu einer "Unklarheit" seitens der Beschwerdeführerin gekommen wäre, kann dies jedoch nicht dazu führen, die Beschwerdeführerin von der sie treffenden rechtlichen Verpflichtung zur rechtzeitigen Wiedermeldung zu befreien bzw. eine rückwirkende Auszahlung der Notstandshilfe zu bewirken.
Die Beschwerdeführerin hat sich am 18.11.2014 per Fax krank gemeldet, dieser Eintrag ist im Datensatz gespeichert und unbestritten. Eine Dauer oder voraussichtliche Beendigung desselben teilte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde nicht mit und war dies daher von Vornherein nicht bekannt. Es traf die Beschwerdeführerin die rechtliche Verpflichtung, die Beendigung der Unterbrechung, also das Ende des Krankenstandes, binnen einer Woche der belangten Behörde bekannt zu geben, d.h. eine Wiedermeldung durchzuführen, welche telefonisch oder elektronisch erfolgen hätte können.
Die Beschwerdeführerin bestreitet auch nicht, sich am 08.01.2015 beim Arbeitsmarktservice wiedergemeldet zu haben.
Die Beschwerdeführerin brachte jedoch in ihrer Beschwerde vom 15.01.2015 vor, dass sie sich am 01.12.2014 ordnungsgemäß beim AMS gemeldet habe. Sie erklärte, dass sie die Abmeldung des Arztes am 01.12.2014 an das AMS gefaxt hätte. Dies konnte auch nach Rücksprache der belangten Behörde mit der Beschwerdeführerin nicht verifiziert werden. Ein Fax über die Beendigung des Krankenstandes mit 30.11.2014 langte beim AMS nicht ein. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 15.01.2015 noch angegeben hatte, sich "sicher" am 01.12.2014 ordnungsgemäß vom Krankenstand zurückgemeldet zu haben und auch anführte, einen Gesprächsnachweis für diesen Zeitraum vorlegen zu wollen.
Demgegenüber sagte sie im ergänzenden Ermittlungsverfahren am 24.03.2015 telefonisch aus, keinen Einzelgesprächsnachweis vorzulegen, da sie am 01.12.2014 nach Ende des Krankenstandes nicht angerufen habe.
Im Gegensatz dazu legte sie dennoch im Zuge ihres Vorlageantrags einen Einzelgesprächsnachweis für den relevanten Zeitraum vor. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 01.12.2014 definitiv nicht mit dem AMS kommuniziert hat. Erst mit dem im Zuge des Vorlageantrags vorgelegten Einzelgesprächsnachweis brachte sie nun neu vor, dass sie am 18.12.2014 mit dem AMS sieben Minuten telefoniert hätte. Am 18.12.2014 gab es tatsächlich einen Eintrag im Computersystem der AMS-Betreuungsinformation. Eine Wiedermeldung an diesem Tag ist im Datensatz jedoch nicht gespeichert. Der Serviceline-Mitarbeiter gab dazu an, dass er nicht mehr wisse, weshalb er den Datensatz geöffnet habe. Hätte sich die Kundin jedoch vom Krankenstand zurückgemeldet, hätte das Gespräch sicher keine 7 Minuten - wie im Gesprächsnachweis aufscheint - gedauert und wäre im Datensatz auch als Wiedermeldung vermerkt worden.
Beweiswürdigend ist zunächst auf die divergierenden Aussagen der Beschwerdeführerin im Zuge des Verfahrens zu verweisen. Hätte sich die Beschwerdeführerin ordnungsgemäß vom Krankenstand zurückgemeldet, hätte sie im Zuge des Verfahrens gleichlautende Angaben hinsichtlich der Art und des Zeitpunkts ihrer Rückmeldung beim AMS gegeben. Es ist der belangten Behörde beizupflichten, dass ein 7-minütiges Gespräch (Telefonat am 18.12.2014 der Beschwerdeführerin mit dem AMS) einerseits zu lange für eine einfache Wiedermeldung vom Krankenstand erscheint, und andererseits erscheint nachvollziehbar, dass es dazu sonst entsprechende Aufzeichnungen und Vermerke im Akt der Beschwerdeführerin geben würde.
Erst am 02.12.2014 langte die EDV-mäßige Meldung der Gebietskrankenkasse über das Ende des Krankenstandes ein. Erst am 08.01.2015 meldete sich die Beschwerdeführerin selbst nach Beendigung des Krankenstandstandes. Andere Einträge sind im Datensatz/Akt des AMS bezüglich der Beschwerdeführerin nicht vermerkt. Im EDV-mäßig erfassten Datensatz der Beschwerdeführerin ist kein Anruf bzw. keine Vorsprache am 01.12.2014 und danach bis 08.01.2015 vermerkt. Die belangte Behörde hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass Meldungen und Rückmeldungen vom Krankenstand immer in den jeweiligen Datensatz eingetragen werden, wie dies auch bei der Meldung des vorherigen Krankenstandes der Beschwerdeführerin erfolgte, und besteht für den erkennenden Senat keinerlei Anlass, an diesen Ausführungen zu zweifeln.
In einer Gesamtschau der Umstände kommt der erkennende Senat beweiswürdigend zu der Einschätzung, dass eine Rückmeldung der Beschwerdeführerin vom Krankenstand erst am 08.01.2015 erfolgt ist.
Es ist, der nachvollziehbaren Beweiswürdigung der belangten Behörde folgend, davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin, die sich bereits mehrfach während der Zeit ihres Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung im Krankenstand befunden hat, schon aufgrund dieses Umstandes sowie der Hinweise in den von ihr eigenhändig unterzeichneten bundesweiten Antragsformularen für die Beantragung der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung unter Anführung der rechtlichen Konsequenzen und den Belehrungen klar sein musste, dass eine Meldung nach Ende des Krankenstandes zu erfolgen hat. Dies bestreitet die Beschwerdeführerin - wie ausgeführt - grundsätzlich ohnedies nicht.
In der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.04.2013, 2011/08/0017, hat dieser festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. hierzu VwGH 23.05.2007, 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gemäß § 46 Abs. 1 AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder Ruhens des Anspruches auf Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) gemäß § 46 Abs. 5 AlVG. Eine Regelungslücke, die durch analoge Anwendung einer anderen Bestimmung des AlVG zu schließen wäre, besteht nicht.
Die Beschwerde erweist sich somit aus den genannten Gründen als unbegründet und ist daher abzuweisen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Arbeitsmarktservice.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden. Abweichend dazu normiert § 56 Abs. 2 AlVG in Verfahren betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung eine Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung von zehn Wochen.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
3.4. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.5. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 idgF lauten:
"Beginn des Bezuges
§ 17. (1) Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
1. wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
2. wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2) Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(3) - (4) (...)"
"Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld
§ 46. (1) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.
(2) - (4) (...)
(5) Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6) Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7) Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen."
"Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
3.6. Die Obliegenheiten des Arbeitslosen hinsichtlich des Anspruches auf das Arbeitslosengeld bzw. auf den Fortbezug desselben im Falle einer Unterbrechung oder eines Ruhens des Anspruches (§ 16 AlVG) sind in § 46 Abs. 5 bis 7 normiert (VwGH 26.5.2004, 2001/08/0212). Diese Bestimmung wurde durch BGBl I Nr. 77/2004 teilweise neu gefasst. § 46 Abs. 5 bis 7 AlVG unterscheidet drei Fallkonstellationen, wobei im gegenständlichen Fall Abs. 5 leg. cit. zur Anwendung gelangt.
§ 46 Abs. 5 AlVG ist auf Fallkonstellationen anzuwenden, bei denen der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen wird, wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhezeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist und der tatsächliche Unterbrechungs- oder Ruhezeitraum 62 Tage nicht übersteigt. Im gegenständlichen Fall wurde der regionalen Geschäftsstelle zwar - wie bereits ausgeführt - der Beginn der Unterbrechung (Krankenstand ab 18.11.2014) von der Beschwerdeführerin am 18.11.2014 bekannt gegeben. Das Ende der Unterbrechung war im Vorhinein aber nicht bekannt. Die Unterbrechung hat 62 Tage nicht überschritten. Gemäß § 46 Abs. 5 AlVG ist daher der Anspruch neuerlich persönlich geltend zu machen, wobei für die Geltendmachung seit 01.07.2010 die persönliche Wiedermeldung telefonisch oder in elektronischer Form bei der regionalen Geschäftsstelle genügt, sofern die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt (vgl. Krapf/Keul, Arbeitslosenversicherungsgesetz, Praxiskommentar, Band 1, § 46 Rz 803). Der Beschwerdeführerin wurde - der Aktenlage zufolge - seitens der regionalen Geschäftsstelle keine persönliche Wiedermeldung vorgeschrieben, insofern wäre eine telefonische Wiedermeldung ausreichend gewesen.
Erfolgt die persönliche Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhezeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Erfolgt die Wiedermeldung fristgerecht in der ersten Woche, so gebührt das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) schon ab Wegfall des Unterbrechungs- bzw. Ruhenstatbestandes (vgl. zur Rechtslage vor BGBl I Nr. 77/2004, VwGH 17.11.2004, 2002/08/0070). Im gegenständlichen Fall endete der Krankenstand und somit der Unterbrechungszeitraum am 30.11.2014, die Wiedermeldung durch die Beschwerdeführerin erfolgte jedoch erst am 08.01.2015 und somit mehr als eine Woche nach Ende der Unterbrechung. Das Arbeitslosengeld gebührt daher ab dem 08.01.2015, dem Tag der Wiedermeldung.
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, war der Beschwerde und dem Vorlageantrag kein geeignetes Vorbringen zu entnehmen, das zu einer anderen Beurteilung des Falles hätte führen können.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
3.7. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer von Amts wegen durchzuführenden mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt, wie oben dargestellt, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag als geklärt anzusehen ist (entspricht der bisherigen Judikatur zum § 67d AVG, wobei darauf hinzuweisen ist, dass § 24 VwGVG dem aufgehobenen § 67d AVG entspricht).
Das Arbeitsmarktservice hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, wurde in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005 und 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.
In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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