BVwG W129 2109028-1

W129 2109028-1Tribunal administratif fédéral13 oct. 2015

Regest

Arbeitsbelastung, Mehrdienstleistung, Nebenbeschäftigung,<br/>Personalreserve, wichtiges dienstliches Interesse, Wochendienstzeit<br/>- Herabsetzung

Texte intégral

BVwG W129 2109028-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W129.2109028.1.00

Spruch

W129 2109028-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Florian MITTERBACHER, gegen den Bescheid des Leiters der Vollzugsdirektion vom 20.03.2015, Zl. BMJ-3001725/0001-VD 4/2015, betreffend Herabsetzung der Wochendienstzeit zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Leiters der Vollzugsdirektion wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 26.06.2014, modifiziert am 24.07.2014, auf Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50a Beamtendienstgesetz 1979 (BDG 1979) auf 30 Stunden (75 % des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes) für die Zeit vom 15.09.2014 bis 15.09.2015, welcher damit begründet wurde, dass der Beschwerdeführer die Aufsicht über seine minderjährige Schwester (17 Jahre) für ein Jahr übernehmen werde, weil die Schwester privat mit den Eltern und auch in der Schule große Probleme habe, abgelehnt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Leitung der Justizanstalt XXXX spreche sich auf Grund der extremen Personalknappheit gegen die Herabsetzung der Wochenenddienstzeit aus. Der Dienststellenausschuss habe den Antrag aus sozialer Sicht befürwortet, habe jedoch gleichzeitig den Antrag auf Bereitstellung eines personellen Ersatzes gestellt. Gemäß § 50a BDG 1979 könne die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstünden.

Bei der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG 1979 habe die Dienstbehörde zu prüfen, ob wichtige dienstliche Interessen einer Herabsetzung entgegenstünden. Dabei habe die Dienstbehörde im Hinblick auf das begehrte Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eine Prognose insbesondere über die während dieses Zeitraumes zu erwartenden Aufgaben und die bestehende Personallage vorzunehmen. Da bei der Prüfung des Vorliegens wichtiger dienstlicher Interessen von der jeweils konkreten Situation auszugehen sei, sei auch zu berücksichtigen, inwieweit in der Vergangenheit bereits Personalmaßnahmen gesetzt worden seien, insbesondere soweit damit rechtskräftig anderen Beamten eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit oder ein Karenzurlaub bewilligt worden sei. Im Ergebnis habe die Dienstbehörde also darzutun, dass in der Phase der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit der effektiv verfügbare Personalstand unter dem benötigten liegen werde bzw. die erforderliche Vertretung nicht erfolgen könne.

In der Justizanstalt XXXX gebe es 71 systemisierte E2a-Planstellen und 46 systemisierte E2b-Planstellen. Im September 2014 hätten zwei E2a-Grundausbildungslehrgänge begonnen, an denen sieben Bedienstete der Justizanstalt teilnehmen würden. Weiters gebe es drei Mitarbeiterinnen, die nach § 2b MSchG vom Dienst freigestellt seien, wobei zu erwarten sei, dass im Anschluss an die Geburt eine Karenz nach dem Mutterschutzgesetz konsumiert werde und mir einem Dienstantritt nicht vor Herbst 2016 zu rechnen sei. Drei Kollegen/Innen befänden sich bereits in Karenz nach dem Mutterschutz- oder Väterkarenzgesetz. Zusätzlich sei bei sieben Mitarbeiter/Innen die Wochendienstzeit gemäß § 50a oder 50b BDG 1979 herabgesetzt; drei Bedienstete befänden sich im Langzeitkrankenstand.

Der im Bereich der Justizanstalt XXXX bestehende Personalmangel könne von der Dienstbehörde auch nicht durch anderwertige Personalmaßnahmen (z.B. Dienstzuteilungen) ausgeglichen werden, da den zum Stichtag 01.08.2014 systemisierten 3.139 Exekutivplanstellen der Verwendungsgruppe E2a und E2b und zwei Planstellen der Verwendungsgruppe E2c für den Bereich der Justizanstalten eine Besetzung von 3.016,51 Vollzeitkräften gegenüberstehe.

In Anbetracht der Entwicklung der letzten Jahre könne mit einer Entspannung der Personalsituation in nächster Zeit nicht gerechnet werden. Unter der Voraussetzung der Aufrechterhaltung desbisherigen Leistungsstandards müssten im Falle der Gewährung einer Herabsetzung der Wochendienstzeit die bisherigen Agenden des Beschwerdeführers von deren Bediensteten zusätzlich zu deren eigentlichen Aufgaben überwiegend in Erbringung von Mehrdienstleistungen bzw. Überstunden wahrgenommen werden. Durch die häufigere Heranziehung anderer Mitarbeiter würden sowohl deren soziale als auch gesundheitlichen Interessen gefährdet/beeinträchtigt werden. Unter Beachtung des Fürsorgeprinzips des Dienstgebers allen Bediensteten gegenüber sei festzuhalten, dass ein wichtiges dienstliches Interesse an der Nichtgewährung der Herabsetzung der Wochendienstzeit bestehe.

Ergänzend wurde noch angemerkt, dass der Beschwerdeführer seit 01.03.2014 eine Nebenbeschäftigung als Fotograf mit einer durchschnittlichen Arbeitszeit von 7,5 Stunden wöchentlich gemeldet habe.

Um die Betreuung der Schwester zu gewährleisten, sei die Justizanstalt XXXX aufgefordert worden, bei der Erstellung des Dienstplanes auf die Interessen des Beschwerdeführers - soweit möglich - Rücksicht zu nehmen.

Im Akt befindet sich zu den im Bescheid genannten Zahlen ein übereinstimmender Ausdruck hinsichtlich der Arbeitsplätze zum genannten Stichtag.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.04.2015 fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, entgegen den Ausführungen der erkennenden Behörde wägen im gegenständlichen Fall keine wichtigen dienstlichen Gründe vor, die der Bewilligung des Antrages des Beschwerdeführers entgegenstehen würden. Hierzu werde festgehalten, dass sich in der Dienststelle des Beschwerdeführers derzeit zwei Beamte in Karenz befinden würden, wobei eine dieser Beamtinnen keine Verlängerung derselben im August 2014 beantragt habe und somit wieder zur Verfügung stehe. Ebenso sei anzumerken, dass sich derzeit sieben Personen freiwillig zur Weiterbildung dienstzugeteilt hätten und diese sieben Personen ab Mai 2015 wieder den regulären Dienst in der Dienststelle des Beschwerdeführers antreten würden. Auch diese Beamten stünden zusätzlich zum derzeitigen Kontingent zur Dienstleistung zur Verfügung, sodass nicht von einer angespannten Personalsituation gesprochen werden könne. Weiters sei festzuhalten, dass ein überwiegender Teil des Überstundenkontingents für die gegenständliche Dienststelle jährlich "retourniert" werde, da auf Grund der ausreichenden personellen Kapazitäten keine bzw. weniger Überstunden anfallen würden. Es zeige sich also, dass keine angespannt Personalsituation vorherrsche und der bisherige Leistungsstandard mit den oben dargelegten zusätzlichen Personalkapazitäten jederzeit gewährleistet werden könne. Zusätzliche Mehr- bzw. Überstunden seien/wären nicht erforderlich.

3. Mit Schreiben der Vollzugsdirektion vom 23.06.2015 wurde die Beschwerde samt bezughabendem Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo dieses am 24.06.2015 einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer eine Nebenbeschäftigung als Fotograf im Ausmaß von 7,5 Wochenstunden ausübt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid und aus dem Gerichtsakt.

Bezüglich der Nebenbeschäftigung ist anzumerken, dass diese den Feststellungen des Bescheides zu entnehmen sind und der Beschwerdeführer diese nicht bestritten hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu prüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern nicht die Beschwerde zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Zu A)

§ 50a BDG hat nachstehenden Wortlaut:

"Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass

§ 50a. (1) Die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten kann auf seinen Antrag bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabgesetzt werden, wenn der Verwendung im verlangten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so festzulegen, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.

(3) Die Herabsetzung wird für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres wirksam. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für einen Beamten insgesamt zehn Jahre, bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 50d Abs. 1 dauernd wirksam. Auf diese Obergrenze von zehn Jahren zählen auch Zeiten in früheren Dienstverhältnissen, in denen die Wochendienstzeit nach § 50a herabgesetzt war.

(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden:

1. während einer Verwendung auf einem Arbeitsplatz an einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Bundes;

2. während einer Entsendung nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, oder der unmittelbaren Vorbereitung einer solchen Entsendung;

3. in den übrigen Fällen, wenn der Beamte infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen seines bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen seiner dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnte."

§ 56 BDG 1979 hat folgenden Wortlaut:

"Nebenbeschäftigung

§ 56. (1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die der Beamte außerhalb seines Dienstverhältnisses und einer allfälligen Nebentätigkeit ausübt.

(2) Der Beamte darf keine Nebenbeschäftigung ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(3) Der Beamte hat seiner Dienstbehörde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.

(4) Der Beamte,

1. dessen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b oder 50e herabgesetzt worden ist oder

2. der eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG in Anspruch nimmt oder

3. der sich in einem Karenzurlaub nach § 75c befindet,

darf eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung nur ausüben, wenn und insoweit die Dienstbehörde dies genehmigt. Die Genehmigung ist in den Fällen des Abs. 2 sowie dann zu versagen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung dem Grund der nach den Z 1 bis 3 getroffenen Maßnahme widerstreitet.

(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts hat der Beamte jedenfalls zu melden.

(6) Die Ausübung einer aus den Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Abs. 5 ist von der Dienstbehörde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.

(7) Die zuständige Bundesministerin oder der zuständige Bundesminister kann mit Verordnung regeln, welche Nebenbeschäftigungen jedenfalls aus den Gründen des Abs. 2 unzulässig sind."

Grundsätzlich ist eine Nebenbeschäftigung gemäß § 56 Abs. 4 BDG 1979 nur dann genehmigungspflichtig, wenn u.a. die Wochendienstzeit des Beamten herabgesetzt ist. E contrario muss sich daraus ergeben, dass eine Herabsetzung der Wochendienstzeit während Ausübung einer Nebenbeschäftigung - die überdies drei Viertel der beantragten Herabsetzung der Wochendienstzeit beträgt - zumindest eine konkretere Rechtfertigung benötigt als eine Herabsetzung der Wochendienstzeit ohne zusätzliche Ausübung einer Nebenbeschäftigung. Auf diesen - auch im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde erwähnten - Punkt ist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde jedoch mit keinem Wort eingegangen womit davon ausgegangen werden muss, dass diese Nebenbeschäftigung weiterhin in diesem Ausmaß ausgeübt wird. Folglich wird anzunehmen sein, dass der Beschwerdeführer nun (auch) auf Grund seiner Nebenbeschäftigung an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert ist.

Zwar hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass eine Beamtin aus der Karenz wieder zur Verfügung stehen würde und die sieben Personen, die sich freiwillig zur Weiterbildung dienstzugeteilt hätten ab Mai 2015 wieder ihren regulären Dienst in der Dienststelle des Beschwerdeführers antreten würden sowie dass ein überwiegender Teil des Überstundenkontingentes für die gegenständliche Dienststelle jährlich "retourniert" werde, jedoch muss darauf hingewiesen werden, dass im beantragten Zeitraum von 15.09.2014 bis 15.09.2015 somit mindestens zwei Drittel von der von der belangten Behörde festgestellten Personalsituation ausgegangen werden musste.

Die belangte Behörde hat ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass eine antragsgemäße Herabsetzung der Wochendienstzeit des Beschwerdeführers zu einer erhöhten Mehrarbeitsbelastung für die übrigen Bediensteten führen würde sowie dass der Beschwerdeführer überdies eine Nebenbeschäftigung im Ausmaß von 7,5 Wochenstunden ausübe.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 25.9.2002, GZ. 2001/12/0131, ausgeführt, dass §50a Abs. 1 BDG 1979 so auszulegen sei, dass die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit des Beamten im beantragten Umfang zu erfolgen habe, wenn ihr keine wichtigen dienstlichen Interessen im Verständnis dieser Gesetzesbestimmung entgegen stehen würden. Der Gesetzgeber habe in § 50a BDG 1979 die Voraussetzungen für die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass abschließend festgelegt. Es könne daher - ungeachtet des Wortlautes - nicht vom Vorliegen einer Ermessensregelung ausgegangen werden, zumal es auch an Kriterien fehle, nach denen das Ermessen zu üben wäre. Insbesondere komme hierfür das Gewicht der für die Bewilligung sprechenden persönlichen Interessen des Antragstellers nicht in Betracht.

Im Erkenntnis vom 13.3.2009, GZ. 2007/12/0092, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein dienstliches Interesse gemäß §50a Abs. 1 BDG 1979 darin liegen könne, eine übermäßige Belastung der übrigen an einer Dienststelle tätigen Beamten mit Überstunden zu vermeiden. Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit eines Bundesbeamten könne zu einer solchen zusätzlichen Belastung anderer an derselben Dienststelle tätiger Bundesbediensteter führen, weil nach §50c BDG 1979 die Heranziehung eines Beamten mit herabgesetzter Wochendienstzeit zu Mehrdienstleistungen nur in sehr eingeschränktem Umfang zulässig sei.

Ferner haben nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die personalführenden Stellen auch zu berücksichtigen, dass eine nach der Lebenserfahrung erforderliche "Personalreserve" zum Ausgleich unvorhersehbarer Personalausfälle bestehen muss und dass absolute Rechtsansprüche auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit (oder auf Erteilung eines Karenzurlaubes, wie etwa nach dem Mutterschutzgesetz) vorrangig zu befriedigen sind (VwGH 13.03.2009, 2007/12/0092, mwN).

Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage geht das Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere. Die belangte Behörde hat in fundierter Weise die Auswirkungen dargestellt, die eine antragsgemäße Herabsetzung der Wochenarbeitszeit des Beschwerdeführers nach sich ziehen würde - auch wenn sich nun im Nachhinein herausstellt, dass dies lediglich für zumindest zwei Drittel des begehrten Zeitraumes gegolten habe so war dies zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde nicht voraussehbar und ist somit unbeachtlich. Insbesondere die daraus resultierende Mehrbelastung für andere Beamte - und das obwohl der Beschwerdeführer zusätzlich noch über eine Nebenbeschäftigung im Ausmaß von 7,5 Wochenstunden (im Gegensatz zur beantragten Reduzierung der Wochendienstzeit um zehn Stunden) ausübt - und der Verlust jeglicher Flexibilität beim Personaleinsatz erweisen sich daher als dienstliche Interessen im Sinne des § 50a Abs. 1 BDG, welche einer Herabsetzung der Wochendienstzeit des Beschwerdeführers entgegenstehen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien und somit festgestellt werden konnte. Weder war der vorgebrachte Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in den Äußerungen zur Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Darunter sind allerdings lediglich inhaltsleere Bestreitungen nicht zu verstehen (vgl. VwGH 16.5.2001, 99/09/0187, VwGH 2004/09/0033, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage als geklärt erscheint und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in substantiierter Weise behauptet. Es liegt auch keine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.