I408 1250604-2•BVwG I408 1250604-2
I408 1250604-2Tribunal administratif fédéral13 oct. 2015
Fristversäumung, Rechtsanschauung des VwGH, strafrechtliche<br/>Verurteilung, Verspätung, Vertretungsverhältnis, Wiedereinsetzung,<br/>zumutbare Sorgfalt, Zurückweisung
I408 1250604-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAUOLT gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2013, Zl. 04 00.481-BAG,
A)
I. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz idgF (AVG) iVm 28 Abs. 2 Z 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
II. beschlossen:
Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz idgF (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.01.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Mit Bescheid des BAA vom 07.06.2004, Zl. 04 00.481-BAG, wurde der Asylantrag gemäß
§ 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Im Spruchpunkt II. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und im Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat.
4. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer nach § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2, 1. Fall Suchtmittelgesetz rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten, davon zwei Monate unbedingt (Probezeit drei Jahre) verurteilt.
5. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.
5.1. Der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Berufung wurde mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland XXXX, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wurde gemäß § 66 Abs. 4 AVG bestätigt.
6. Mit Aktenvermerk des zwischenzeitlich dem Unabhängigen Bundesasylsenat nachgefolgten Asylgerichtshofes vom 23.10.2009 wurde das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.
7. Nach erfolgter Fortsetzung des Verfahrens wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 10.09.2012, Zl. A 10 250.604-0/2008/30E, die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 7 AsylG 1987 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). In Erledigung der Beschwerde zu Spruchpunkt II. und III. wurde der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen (Spruchpunkt II.).
8. Mit Schriftsatz vom 24.10.2012 gab Rechtsanwältin Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler die ihr erteilte Vollmacht unter Berufung auf § 10 AVG bekannt und übermittelte dem Bundesasylamt eine Stellungnahme zum laufenden Asylverfahren, welche dem Beschwerdeführer zuvor mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 04.10.2012 im Rahmen des Parteiengehörs aufgetragen worden war. Gleichzeitig brachte die rechtsfreundliche Vertretung verschiedene Urkunden des Beschwerdeführers zur Vorlage.
9. Mit Schriftsatz vom 09.04.2013 des Bundesasylamtes wurden Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler im Rahmen des Parteiengehörs Länderfeststellungen zu Nigeria übermittelt. Zugleich wurde die rechtsfreundliche Vertreterin aufgefordert zu den Länderfeststellungen sowie zum Umstand, dass der Beschwerdeführer dem Ladungsbescheid vom 17.01.2013 keine Folge geleistet habe, binnen zweiwöchiger Frist eine Stellungnahme abzugeben.
Des Weiteren wurde rechtsfreundliche Vertreterin aufgefordert, dem Bundesasylamt aktuelle Befunde bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers sowie allfällige Integrationsnachweise vorzulegen.
10. Mit Schriftsatz vom 22.04.2013 übermittelte die rechtsfreundliche Vertreterin unter neuerlicher Berufung auf die erteilte Vollmacht die aufgetragene Stellungnahme.
Zugleich brachte die rechtsfreundliche Vertretung neuerlich Urkunden zur Vorlage und trat mit dem Ersuchen an das Bundesasylamt heran, das Asylverfahren mangels Zustellbarkeit vorerst abzubrechen.
11. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05.2013, Zl. 04 00.481-BAG, wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 als zulässig erklärt (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer wurde gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen (Spruchpunkt II.).
12. Dieser Bescheid wurde am 23.05.2013 der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers gemeinsam mit der Verfahrensanordnung vom 21.05.2013, mit der dem Beschwerdeführer die ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberaterin amtswegig zur Seite gestellt wurde, zugestellt.
13. Mit dem am 08.08.2013 beim Bundesasylamt per Fax eingebrachten und als "Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand", als "Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung" und als "Beschwerde an den Asylgerichtshof" titulierten Schriftsatz brachte die rechtsfreundliche Vertretung unter Berufung auf die erteilte Vollmacht im Wesentlichen vor, dass das Bundesasylamt mit Bescheid vom 21.05.2013 die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria für zulässig befunden und ihn nach Nigeria ausgewiesen habe.
Dieser Bescheid sei am 23.05.2013 an Frau Rechtsanwältin Dr. Schweiger-Apfelthaler übermittelt worden. Eine Zustellung des Bescheides sei dennoch nicht erfolgt.
Der Beschwerdeführer habe seiner Erinnerung nach die bezeichnete Rechtsanwältin nur damit beauftragt, ihm beim Erhalt seiner Aufenthaltsberechtigungskarte behilflich zu sein. Die Zustellung an die Rechtsanwältin hätte sohin nicht erfolgen dürfen.
Zu verweisen sei auch auf eine Entscheidung des UBAS vom 13.06.2008, Zl. 319.591-1/2E-XV/54/08, wonach ein mit einer Ausweisung verbundene Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 23 Abs. 3 AsylG nur dann als zugestellt gelte, wenn der Asylwerber selbst als Empfänger bezeichnet werde.
Aufgrund einer Ladung zur Fremdenpolizei für den 12.08.2013 habe der Beschwerdeführer am 25.07.2013 Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT aufgesucht, welcher ihn erstmals über den negativen Bescheid vom 21.05.2013 in Kenntnis gesetzt habe.
Innerhalb offener Frist werde sohin der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Ziffer 1 AVG gestellt.
Es sei für den Beschwerdeführer unvorhersehbar gewesen, dass das Bundesasylamt den Bescheid nicht an ihn, sondern an die früher in anderem Zusammenhang beauftragten Rechtsanwältin zugestellt worden sei. Den Beschwerdeführer treffe aufgrund rechtlicher Unkenntnis weder ein Verschulden noch einen höhergradiges Versehen, weil er eine Mitteilung zu der nicht mehr aufrechten Vertretung nicht zeitgerecht dem Bundesasylamt übermittelt habe, zumal er aufgrund der ihm übersandten Einladung zum Parteiengehör und der Bestimmung des § 23 Abs. 3 AsylG damit rechnen habe dürfen, dass ein derart gravierend in seine Rechtsposition eingreifender Bescheid jedenfalls auch ihm selbst zugestellt werde.
Er stelle daher gemäß § 71 Abs. 6 AVG den Antrag, die Behörde möge vorweg seinem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
Des Weiteren wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 21.05.2013 Beschwerde an den Asylgerichtshof erhebe und er den Antrag stelle, ihm nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung subsidiären Schutz zuzuerkennen, in eventu die dauerhafte Unzulässigkeit seiner Ausweisung nach Nigeria festzustellen.
Begründend führte der Beschwerdeführer auf das Wesentliche zusammengefasst dazu aus, dass er chronisch erkrankt sei, an Lungen-TBC, Hypertonie und Asthma Bronchiale leide und zur Behandlung seiner Erkrankungen auf tägliche Medikamenten-einnahme bzw. auf die Verfügbarkeit von Sprays zur Öffnung der Atemwege angewiesen sei.
Die Behandlung sei in Nigeria nicht möglich bzw. seien dort die notwendigen Medikamente nicht verfügbar. Deshalb wäre ihm subsidiärer Schutz in Österreich zuzuerkennen gewesen. Außerdem sei er im Jänner 2004 nach Österreich gekommen und das lange Asylverfahren habe nicht er verschuldet. Auch angesichts der im Jahre 2014 bevorstehenden Änderung der humanitären Aufenthaltsbewilligungen hätte das Bundesasylamt schon jetzt auf Dauer eine unzulässige Ausweisung feststellen müssen.
14. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2013, Zl. 04 00.481-BAG, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 12.08.2013 gemäß § 71 Abs. 1 AVG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 71 Abs. 6 AVG wurde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.).
14.1. Nach Darstellung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde in ihren Feststellungen des bekämpften Bescheides aus, dass am 06.06.2011 beim Bundesasylamt die Vertreterbekanntgabe von Rechtsanwältin Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler, 1040 Wien, Graf-Starhemberg-Gasse 39/2, eingetroffen sei.
Der Bescheid vom 21.05.2013 sei der bezeichneten Rechtsanwältin am 23.05.2013 zugestellt worden. Es sei keine Beschwerde erfolgt und der Bescheid sei somit am 07.06.2013 in Rechtskraft erwachsen. Es könne nicht festgestellt werden, dass dieser Bescheid auch zusätzlich dem Beschwerdeführer zugestellt habe werden müssen.
Da keine Beschwerde erhoben worden sei, sei dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Dass Frau Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler nicht zur Vertretung befugt gewesen wäre, sei nicht nachvollziehbar und aktenwidrig zumal am 06.06.2011 eine Vollmachtbekanntgabe beim Bundesasylamt eingelangt sei.
Nach Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 10.09.2012 habe der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 24.10.2012 neuerlich ausgeführt, dass er von der Rechtsanwältin Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler vertreten werde und die Rechtsanwältin eine Stellungnahme bezüglich der Krankheit des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt eingebracht.
Mit Eingabe vom 23.04.2013 habe die rechtsfreundliche Vertretung dem Bundesasylamt mitgeteilt, dass ihr der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht bekannt sei und ersucht, das Asylverfahren vorläufig abzubrechen.
Zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens sei die Vollmacht widerrufen worden.
Soweit der Beschwerdeführer unter Verweis auf § 23 Abs. 3 AsylG 2005 moniere, dass der Bescheid auch ihm zuzustellen gewesen sei, sei dem entgegenzuhalten, dass es sich bei der gegenständlichen Zustellung nicht um eine zurück- oder abweisende Entscheidung gehandelt habe, die mit einer durchsetzbaren Ausweisung (§ 10) verbunden gewesen wäre.
Der diesbezügliche Einwand gehe sohin ins Leere. Somit erweise sich die Zustellung an Rechtsanwältin Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler als rechtmäßig.
In der rechtlichen Beurteilung referierte die belangte Behörde unter Hinweis auf Bezug habende Judikate des Verwaltungsgerichtshofes zu Spruchpunkt I., dass mit der Empfangnahme eines Bescheides durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt dieser an die Stelle der Partei trete und die Untätigkeit eines Vertreters nicht als unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis angesehen werden könne, welches einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertige.
Es wäre an der Vertreterin des Beschwerdeführers gelegen gewesen, rechtzeitig ein Rechtsmittel zu ergreifen, zumal die Vertretungsvollmacht gerade dazu geschaffen sei, die rechtlichen Interessen des Vollmachtgebers zu wahren.
Auch wäre es dem Beschwerdeführer jedenfalls zumutbar gewesen, sich regelmäßig bei seinem Vertreter über den Stand des Asylverfahrens zu erkundigen oder zumindest sofort die Änderung seiner Adresse bekanntzugeben.
Die Nichterfüllung der einem Vertretungsverhältnis immanenten Konsultation- und Informationspflichten, welche letztlich dem festgestellten Sachverhalt zugrunde liegen würde, könne aus der Sicht der erkennenden Behörde nur als grob fahrlässig, und damit einer erfolgreichen Wiedereinsetzungsantrag entgegenstehend gewertet werden.
Das Unterlassen der Verständigung stelle neben dem unbegründeten Unterlassen der Einbringung eines Rechtsmittels durch den Vertreter folglich nicht ein nur auf einem minderen Grad des Versehens beruhendes, unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar.
Im Hinblick auf Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen unter Voranstellung des Gesetzesinhaltes von § 71 Abs. 6 AVG und der dazu ergangenen Judikatur aus, dass der Beschwerdeführer die Frist zur Einbringung eines Rechtsmittels in der Hauptsache versäumt und damit die Rechtsstellung eines Asylwerbers verloren habe.
Es sei offenkundig, dass dem Beschwerdeführer damit ein unverhältnismäßiger Nachteil entstünde. Zumal zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstünden, sei gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
15. Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 13.09.2013 zugestellt und in dem per Fax am 26.09.2013 beim Bundesasylamt eingebrachten und als "Beschwerde/Wiedereinsetzung" betitelten Schriftsatz brachte der rechtsfreundliche Vertreter vor, dass der Bescheid vom 21.05.2013 als nicht zugestellt erachtet werde. Gemäß § 23 Abs. 3 AsylG hätte dieser Bescheid dem Empfänger persönlich zugestellt werden müssen.
Darüber hinaus sei Frau Rechtsanwältin Dr. Schweiger-Apfelthaler nur beauftragt gewesen, dem Beschwerdeführer im Jahr 2011 bei der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigungskarte behilflich zu sein. Deshalb sei sie zur Übernahme dieses Bescheides nicht bevollmächtigt gewesen.
Sollte der Bescheid vom 21.05.2013 überhaupt zugestellt worden sein, so sei die Zustellung an die Rechtsanwältin für den Beschwerdeführer zumindest unvorhergesehen erfolgt, sodass wiedereinzusetzen wäre.
Nach Wiedergabe der beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde sowie deren rechtlichen Beurteilung führte die rechtsfreundliche Vertretung aus, dass gegen den Bescheid vom 11.09.2013 Beschwerde an den Asylgerichtshof erhoben werde. Es werde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehrt, in eventu die Feststellung, dass der Bescheid vom 21.05.2013 nicht an den Beschwerdeführer zugestellt worden sei. Als Begründung wurde zunächst der Wortlaut des § 23 Abs. 3 AsylG zitiert und des Weiteren wurde dazu ausgeführt, dass die mit Bescheid vom einen 20.05.2013 verfügte Ausweisung durchsetzbar gewesen sei bzw. durchsetzbar geworden wäre, zumal der Beschwerdeführer ansonsten nicht von der XXXX zur Ausreise aufgefordert worden wäre. Damit ergebe sich, dass der Bescheid dem Asylwerber persönlich zuzustellen gewesen sei.
Der Beschwerdeführer habe mit der Zustellung an die Rechtsanwältin mangels eines erteilten Auftrages nicht rechnen müssen. Darüber hinaus sei dem Asylwerber kostenlos ein Rechtsberater zur Seite zu stellen. Darüber habe das Bundesasylamt den Asylwerber mittels Verfahrensanordnung informieren müssen.
Das Bundesasylamt habe eine Verfahrensordnung an die Rechtsanwältin und auch der rechtsberatenden Diakonie übermittelt, nicht jedoch an den Beschwerdeführer, sodass er von dem ihm zur Seite gestellten Rechtsberater nichts gewusst habe. Damit habe er auch nicht Gelegenheit gehabt, über den Rechtsberater von der Notwendigkeit einer Beschwerdeerhebung informiert zu werden.
Das Bundesasylamt könne auch nicht argumentieren, dass die Zustellung an die Rechtsanwältin genüge, denn es habe den Asylwerber zu informieren. Der Beschwerdeführer habe nicht damit rechnen müssen, von einer allenfalls an die Rechtsanwältin erfolgten Zustellung nicht in Kenntnis gesetzt zu werden, sodass dem Wiedereinsetzungsantrag wegen Unvorhersehbarkeit stattzugeben sei.
16. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Asylgerichtshof am 07.10.2013 vorgelegt.
17. Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg. cit zu Ende zu führen.
18. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden der Kammer I408 am 28.07.2015 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
1.2. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
1.3. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
1.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
1.5. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
1.6. Gemäß § 24 Abs. 1 des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
1.7. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
1.7. 1 Es wurde in der Beschwerde kein Vorbringen erstattet, welches die Abhaltung einer Verhandlung erfordert hätte und es wurde eine mündliche Verhandlung auch nicht von einer Verfahrenspartei beantragt. Verfahrensgegenständlich ist zudem lediglich die rechtliche Würdigung eines feststehenden Sachverhaltes, welcher von den Verfahrensparteien per se unbestritten geblieben ist, weshalb auch nicht von Amts wegen eine mündliche Verhandlung durchzuführen war.
Zu A):
(zu I.: Abweisung der Beschwerde)
2. Im Beschwerdeschriftsatz vom 26.09.2013 wurde zunächst - wie oben im Verfahrensgang dargestellt - ausgeführt, dass ein mit einer Ausweisung verbundener Bescheid gemäß § 23 Abs. 3 AsylG dem Empfänger immer persönlich zugestellt werden müsse. Des Weiteren wurde vorgebracht, dass die Rechtsanwältin Dr. Schweiger-Apfelthaler zur Übernahme des Bescheides des Bundesasylamtes vom 11.09.2013 nicht bevollmächtigt gewesen sei, zumal sich die Vollmacht im Jahr 2011 lediglich auf die Erlangung der Aufenthaltsberechtigungskarte des Beschwerdeführers bezogen habe. Zudem sei dem Beschwerdeführer ein kostenloser Rechtsberater zur Seite zu stellen gewesen und er habe darüber per Verfahrensanordnung in Kenntnis gesetzt werden müssen.
2.1. Insoweit der Beschwerdeführer vermeint, dass ein mit einer "Ausweisung verbundener Bescheid" gemäß § 23 Abs. 3 AsylG (Anm.: gemeint wohl in alter Fassung - im Folgenden: iaF) "dem Empfänger immer persönlich zugestellt" werden müsse, ist in Ansehung der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung (11.09.2013) geltenden Rechtslage zu konstatieren, dass die bis 31.12.2013 gültige und zwischenzeitlich durch das durch BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobene und in konsolidierter Fassung in den § 11 Abs. 3 BFA-VG idgF übernommene, und als lex specialis des Zustellgesetzes zu sehende Bestimmung, eindeutig darauf abstellte, dass "[...] bei Zustellungen von zurück- oder abweisenden Entscheidungen, die mit einer durchsetzbaren Ausweisung (§ 10 AsylG) verbunden sind [...] jedenfalls der Asylwerber als Empfänger zu bezeichnen ist [...]."
Wie sich jedoch in conreto unzweifelhaft zeigt, handelte es sich bei dem am 21.05.2013 vom Bundesasylamt erlassenen und am 23.05.2013 an die Rechtsanwältin Dr. Schweiger-Apfelthaler per RSa-Brief zugestellten Bescheid gerade nicht um eine durchsetzbare Ausweisung.
Das ergibt sich einerseits aus der Bestimmung des § 36 AslyG iaF, wo im Abs. 4 leg. cit. normiert war: "Kommt einer Beschwerde gegen eine Ausweisung die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist die Ausweisung durchsetzbar [...]." Andererseits geht aus dem Bescheid vom 21.05.2013 deutlich hervor, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 AsylG iaF nicht aberkannt worden ist.
Sohin zeigt sich in Übereinstimmung mit der Ansicht der belangten Behörde, dass keine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung vorgelegten hat und sohin die diesbezügliche Argumentation des Beschwerdeführers ins Leere zielt, wonach eine Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheides zwingend an den Beschwerdeführer erfolgen hätten müssen.
2.2. Im Hinblick auf die nach Ansicht des Beschwerdeführer an die Rechtsanwältin
Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler keine Vollmacht erteilt zu haben, ist einleitend hervorzuheben, dass gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG idgF - im Übrigen auch zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung (21.05.2013) geltenden Fassung - wie folgt lautete: "Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis".
Es genügt hier also, wenn zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen unter Berufung auf die erteilte Vollmacht einschreiten. Diesfalls ersetzt die - schriftliche oder mündliche - Berufung auf die erteilte Vollmacht durch den berufsmäßigen Parteienvertreter (gem. § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG den urkundlichen Nachweis der Vollmacht (= [bloß] "bevollmächtigter Vertreter"), macht also den Ausweis durch eine schriftliche Vollmacht (VwGH 3. 7. 2001, 2000/05/0115; "ausgewiesener Vertreter") oder die mündliche Vollmachtserteilung vor der Behörde entbehrlich (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 10, Rz 13).
Wie im Verfahrensgang unter I. Punkt 8. und 10. bereits dargestellt, berief sich die Rechtsanwältin Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler am 24.10.2012 sowie am 22.04.2013 auf die ihr erteilte Vollmacht und nahm im Namen des Beschwerdeführers entsprechende Prozesshandlungen betreffend den Bescheid vom 21.05.2013 vor, sodass die im Beschwerdeschriftsatz dargetane Ansicht des Beschwerdeführers, es habe kein Vollmachtsverhältnis vorgelegen bzw. es sei 2011 lediglich eine Vollmacht für die Erlangung einer Aufenthaltskarte erteilt worden, sich als gänzlich sachverhaltsfremd und als nicht nachvollziehbar darstellt. Hinzu kommt, dass in der aufgetragenen Äußerung vom 24.10.2012 eine (neuerliche) Vollmacht mit gleichem Datum vorgelegt worden ist.
Vielmehr ist den Ausführungen der belangten Behörde beizutreten, dass offenkundig ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis zwischen der einschreitenden Rechtsanwältin und der Beschwerdeführer bestanden hat.
Für die Ansicht, es sei vor Bescheiderlassung zu einer Vollmachtsauflösung gekommen, besteht kein Raum und darüber hinaus sind keine Hinweise in den Akten evident, die auch nur im Ansatz eine mögliche Auflösung der Bevollmächtigung indizierten könnten. Daran vermag auch das Ersuchen der rechtsfreundlichen Vertreterin vom 22.04.2013, das Bundesasylamt möge das Verfahren mangels Zustellbarkeit vorerst abbrechen, nichts ändern.
Insofern ist von einer (zumindest) bis zur Bescheidzustellung (23.05.2013) aufrechten Bevollmächtigung auszugehen, sodass der Bescheidzustellung nach Ansicht des erkennenden Richters - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - kein Zustellmangel zugesonnen werden kann.
In diesem Kontext ist hervorzuheben, dass eine Bevollmächtigung zunächst bewirkt, dass dem Beteiligten alle Verfahrenshandlungen des Vertreters (vgl auch VwGH 25.5.2011, 2011/08/0084) einschließlich jener, die der Vertreter gegen den nur ihm gegenüber geäußerten Willen des Vertretenen setzt (VwSlg 7671 A/1969;) sowie alle Unterlassungen (z.B.: der rechtzeitigen Einbringung eines Rechtsmittels) seines Vertreters unmittelbar zuzurechnen sind.
Den Vertretenen treffen daher etwa die Folgen selbst im Fall vereinbarungswidriger Vorgangsweise des Vertreters (VwGH 14.1. 2010, 2009/09/0119) oder sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten mit dem Vertreter (VwGH 25. 5. 2009, 2009/09/0115) und der Vertretene hat daher auch für etwaige Irrtümer, die dem Vertreter unterlaufen, einzustehen (VwSlg 7671 A/1969; VwGH 21.1.1972, 2268/71; 25. 2. 1993, 92/18/0175).
Voraussetzung dafür, dass die Verfahrenshandlung des Vertreters dem Beteiligten zugerechnet werden kann (bzw. muss), ist allerdings - abgesehen von der außenwirksamen Bevollmächtigung (VwGH 18. 9. 1984, 84/05/0149; 26.6.2002, 2001/04/0209; Rz 6 f) -, dass dieser schon im Zeitpunkt seines Handelns durch eine unmissverständliche Willenserklärung (VwGH 20.10.1987, 87/04/0067) zumindest schlüssig zu erkennen gibt (VwSlg 13.369 A/1991), dass er im Namen des Beteiligten einschreitet (z.B.: die Berufung einbringt [vgl VwGH 29.9.1978, 45, 559/78; 24.10.2000, 97/05/0162]), sich also etwa auf die Vollmacht beruft (VwGH 30.1.1996, 94/11/0145);[vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 10, Rz 22f].
In der Zusammenschau dieser Ausführungen zeigt sich nach Ansicht des erkennenden Richters, dass zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung (21.05.2013) und der Bescheidzustellung (23.05.2013) jedenfalls ein aufrechtes und mängelfreies Vollmachtsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer als Vollmachtgeber und der Rechtsanwältin Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler als Vollmachtsnehmerin bestanden hatte und sich der Beschwerdeführer als Vertretener das Unterlassen der fristgerechten Beschwerdeerhebung durch die Vertreterin zurechnen lassen musste.
Der Vollständigkeit halber ist hier auch zu vermerken - dass dem Beschwerdeführer ein kostenloser Rechtsberater per Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes zur Seite gestellt worden war und seine rechtsfreundliche Vertreterin diese Verfahrensanordnung zusammen mit dem Bescheid am 23.05.2013 zugestellt bekommen hat.
2.3. Schließlich bleibt hervorzuheben, dass als Maßstab zur meritorischen Entscheidung über die vorliegenden Beschwerden das Bundesverwaltungsgericht § 71 AVG und nicht § 33 VwGVG heranzuziehen hat, weil die Beschwerdeverfahren eine versäumte Prozesshandlung, nämlich die Einbringung einer Beschwerde, betreffen, die bei einer Verwaltungsbehörde - und nicht beim Verwaltungsgericht- zu setzen war und die Wiedereinsetzungsanträge schon bei der Behörde gestellt wurden (vgl. VfGH 18.06.2014, G 5/2014, wonach § 17 VwGVG eine Anwendung von Bestimmungen des IV. Teils des AVG durch das Verwaltungsgericht insofern nicht ausschließt, als deren Heranziehung als inhaltlicher Maßstab für die dem Verwaltungsgericht zukommende Aufgabe der meritorischen und reformatorischen Entscheidung in der Sache über die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem eine solche Vorschrift des IV. Teils des AVG angewendet worden ist, erforderlich ist; zum Verhältnis zwischen § 71 AVG und § 33 VwGVG siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 [2014], Rz 623 und 898 mwN).
Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Gemäß § 71 Abs. 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Den Wiedereinsetzungswerber trifft trotz des im Verwaltungsverfahren herrschenden Grundsatzes der amtswegigen Ermittlung der materiellen Wahrheit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist daher nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt ist (vgl. VwGH 24.3.1985, 84/11/0011; VwGH 26.3.1996, 95/19/1792, VwGH 28.1.1998, 97/01/0983).
Vom Beschwerdeführer wurde als Wiedereinsetzungsgrund vorgebracht, dass es für ihn die Zustellung des Bescheides an Rechtsanwältin Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler "unvorhergesehen" erfolgt sei.
In Ansehung des zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und -übernahme aufrechten und mängelfreien Vollmachtsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der Rechtsanwältin Dr. Martina Schweiger-Apfelthaler kann dieser Argumentation des Beschwerdeführers nichts Entscheidungserhebliches abgewonnen werden.
Dies auch deshalb, weil bei der Bevollmächtigung eines Vertreters das Vorliegen der Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung nach den für den Vertreter maßgebenden Verhältnissen zu beurteilen ist (VwSlg 18 A/1946; Hellbling 474; Mannlicher/Quell AVG § 71 Anm 5).
Das zur Versäumung führende Ereignis muss daher den Vertreter an der rechtzeitigen Vornahme der Handlung gehindert haben und für ihn unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein (vgl VwGH 17.9.1990, 87/14/0030; 28. 4.1992, 92/05/0051; 23.6.2008, 2008/05/0122). Ob das für die Säumnis kausale Ereignis für die vertretene Partei unvorhergesehen oder unabwendbar war, ist daher grundsätzlich ohne Belang (vgl. VwGH 20.11.1980, 3315/78; 16.2.1983, 82/03/0055). Ist der Bevollmächtigte nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert, die Frist einzuhalten oder an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, wird eine allfällige Verhinderung der vertretenen Partei für die Versäumung der Frist oder Verhandlung im Allgemeinen nicht kausal und damit nicht geeignet sein, einen Wiedereinsetzungsgrund zu liefern (VwGH 20.11.1980, 3315/78; 16.2.1983, 82/03/0055).
An die Sorgfaltspflichten eines (beruflichen) rechtskundigen Parteienvertreters legt die Rechtsprechung aber einen strengeren Maßstab an (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 71, Rz 37). Eine auffallende, der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entgegen stehende Sorglosigkeit liegt nach der Judikatur des VwGH beispielsweise vor, wenn die Versäumung einer Frist voraussehbar war und durch ein der Partei bzw. ihrem berufsmäßigen, rechtskundigen Vertreter zumutbares Verhalten abgewendet hätte werden können (VwGH 13.9.1999, 97/09/0134; 1.6.2006, 2005/07/0044; 31.7.2007, 2006/05/0089).
Im Lichte dieser Ausführungen besteht für die Annahme des Vorliegens eines Wiedereinsetzungsgrundes sohin kein Raum, und die belangte Behörde hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Übereinstimmung mit dem Standpunkt des erkennenden Richters zu Recht abgewiesen.
Zu A):
(zu II.: Zurückweisung der Beschwerde)
3. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG 1991 (in der zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung anzuwendenden Fassung BGBl. I 161/2013) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.
3.1. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag fällt, der nächste Werktag der letzte Tag der Frist.
3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichts, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.
3.3. Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.05..2013 der rechtsfreundlichen Vertreterin am 23.05.2013 rechtswirksam zugestellt. Die zweiwöchige Beschwerdefrist gegen diesen Bescheid, auf die in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides zutreffend hingewiesen wurde, endete demnach am 06.06.2013. Innerhalb dieser Frist wurde keine Beschwerde erhoben, weshalb die nunmehrig erhobene Beschwerde spruchgemäß als verspätet zurückzuweisen war.
Zu Spruchteil B):
(Unzulässigkeit der Revision)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die tragenden Judikate wurden insbesondere bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A) wiedergegeben.
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