G307 2114539-1•BVwG G307 2114539-1
G307 2114539-1Tribunal administratif fédéral13 oct. 2015
Fristversäumung, Rechtsanschauung des VwGH, Verspätung,<br/>Zurückweisung, Zustellung
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Polen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2015, Zl. XXXX beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Oberösterreich, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) persönlich zugestellt am 14.07.2015, wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 3 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, dem BF gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt und der Beschwerde gemäß § 81 As. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
2. Mit dem per Post am 04.09.2015 eingebrachten und mit 31.08.2015 Tag datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den zuvor genannten Bescheid.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 17.09.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
3. Mit Mitteilung vom 23.09.2015 wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass ihm der angefochtene Bescheid am 14.07.2015 zugestellt wurde und die gegenständliche Beschwerde somit als verspätet eingebracht erachtet werde. Gleichzeitig wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, zu diesem Verspätungsvorhalt binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
4. Zu diesem Schreiben, dem BF durch Hinterlegung zugestellt am 23.09.2015, gab der BF keine Stellungnahme ab.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des Beschwerdevorbringens.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
3.1.2. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG haben Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss zu erfolgen.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.2. Zurückweisung der Beschwerde wegen Verspätung:
3.2.1. Gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 VwGVG beginnt die Beschwerdefrist in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG - der sogenannten Bescheidbeschwerde - zu laufen, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 8 Abs. 1 ZustellG hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.
Gemäß § 8 Abs. 2 ZustellG ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, wenn diese Mitteilung unterlassen wird, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Gemäß § 13 Abs. 4 ZustellG sind Dokumente, die an eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person gerichtet sind, in deren Kanzlei zuzustellen und darf an jeden dort anwesenden Angestellten des Parteienvertreters zugestellt werden, sofern schriftlich nichts anderes vom Parteienvertreter gegenüber dem Zustelldienst verlangt wurde.
§ 22 Abs.1 ZustellG normiert, dass die Zustellung vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden ist. Gemäß Abs. 2 hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. Verweigert er die Bestätigung, so hat der Zusteller die Tatsache der Verweigerung, das Datum und gegebenenfalls das Naheverhältnis des Übernehmers zum Empfänger auf dem Zustellnachweis zu vermerken. Der Zustellnachweis ist dem Absender unverzüglich zu übersenden.
Der mit "Hinterlegung ohne Zustellversuch" betitelte § 23 Zustellgesetz lautet:
§ 23. (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, dass ein Dokument ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist dieses sofort bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
(2) Die Hinterlegung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, dass sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
(4) Das so hinterlegte Dokument gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Nach Judikatur des VwGH ist der Zustellschein als öffentliche Urkunde anzusehen, die den Beweis dafür zu erbringen vermag, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt sei, wobei dem Empfänger jedoch der Gegenbeweis offen stünde. Dazu bedürfe es jedoch konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes dafür. Die bloße Behauptung, der Bescheid sei zu einem anderen Datum zugestellt worden, sei jedoch nicht als Angebot eines Gegenbeweises anzusehen. (vgl. VwGH 27.07.2007, 2006/10/0040).
Aus dem Akteninhalt ergibt sich zweifelsfrei, dass der in Rede stehende Bescheid des BFA dem BF - wie am Rückschein ersichtlich - am 14.07.2015 nachweislich zugestellt und daher gemäß § 13 Abs. 4 ZustG iVm. § 7 Abs. 4 VwGVG rechtswirksam erlassen wurde.
Unter Berücksichtigung des Erkenntnisses des VfGH vom 24.06.2015, Zahl G 171/2015, welchem zufolge § 16 Abs. 1 BFA-VG als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen wurde, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden sei, gelangt die 4wöchige Frist des § 7 Abs. 4 VwGVG zur Anwendung.
Ausgehend davon, hat im gegenständlichen Fall der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist in am Mittwoch den 15.07.2015 begonnen und mit Ablauf des Mittwoch den 12.08.2015 geendet.
Da die gegenständliche Beschwerde jedoch - wie dem Poststempel entnommen werden kann - erst am 04.09.2015, und somit nach Ablauf der Beschwerdefrist eingebracht wurde, war diese als verspätet zu werten.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da die gegenständliche Beschwerde wegen ihrer Verspätung zurückzuweisen war, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1. VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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