BVwG W189 2013977-2

W189 2013977-2Tribunal administratif fédéral12 oct. 2015

Regest

aufrechte Rückkehrentscheidung, Einreiseverbot, faktischer<br/>Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Texte intégral

BVwG W189 2013977-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W189.2013977.2.00

Spruch

W189 2013977-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. RIEPL als Einzelrichterin in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2015, Zl. 350756410-151488861, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger der Russischen Föderation, gelangte am 26.08.2005 illegal in das Bundesgebiet und stellte am 27.08.2005 einen - ersten - Asylantrag.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 06.09.2005 gab er an, sein Heimatland verlassen zu haben, weil er schon seit dem Jahr 1999 auf der Flucht sei und von "den Föderalen" verfolgt werde. Von welcher Behörde genau er verfolgt werde, wisse er nicht. Im Herbst 2000 sei er gemeinsam mit anderen männlichen Dorfbewohnern im Rahmen einer Säuberungsaktion im Dorf XXXX verhaftet worden und sei danach zwei Wochen lang im Gefängnis in XXXX gewesen, wo er verhört und geschlagen worden sei. Er habe nie an Kampfhandlungen teilgenommen und auch niemand anderer aus seiner Familie habe gekämpft. Während der Haft habe man von ihm verlangt, Papiere zu unterschreiben, worin er gestehen hätte sollen, ein Kämpfer zu sein. Er habe die Papiere nicht unterschrieben und sei gegen Bezahlung von 3000 US-Dollar freigekauft worden, das sei, so glaube er, im November 2000 gewesen. Anfang 2002 hätten im Dorf XXXX neuerlich Säuberungsaktionen stattgefunden und sei ihm eine Granate "untergeschoben" worden. Damit meine er, dass unter seinem Diwan in dem Haus, in welchem noch immer vier Schwestern und zwei Brüder des Betroffenen leben würden, eine Granate gefunden worden sei. Er sei dann wegen unerlaubten Waffenbesitzes verhaftet worden, sei noch einmal nach XXXX gekommen, sei vier bis fünf Tage in Haft gewesen und sei schließlich wieder freigekauft worden. Der Betroffene habe dann nicht mehr im Haus gewohnt, sondern habe bei verschiedenen Verwandten Unterschlupf gefunden.

Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.09.2005 wurde der Beschwerdeführer im Beisein einer Dolmetscherin der russischen Sprache zu den näheren Umständen der vorgebrachten Inhaftierung befragt. Dazu gab er an, zwei Wochen inhaftiert gewesen und anfangs geschlagen worden zu sein. Danach sei er freigekauft worden. Befragt, wie er konkret geschlagen worden sei, gab er an, dass er mit Fäusten und Gummiknüppeln geschlagen worden sei, aber nicht ins Gesicht, sondern auf den restlichen Körper. Warum man ihn geschlagen habe, wisse der Beschwerdeführer nicht, es seien Massensäuberungsaktionen gewesen. Er sei von den Sondereinheiten des russischen Militärs, "den Föderalen" ca. sechs oder sieben Tage lang zwei Mal am Tag geschlagen worden. Ihm seien die Rippen gebrochen worden, davon gebe es aber keine sichtbaren Spuren. Dass es Rippenbrüche gewesen seien, habe ihm ein Arzt gesagt, es sei aber kein Röntgen gemacht worden. Er sei zum Arzt gegangen, weil er ein Stechen in der Brust verspürt habe und der Arzt habe ihm gesagt, dass seine Rippen gebrochen seien. Er habe aber keine Medikamente oder dergleichen bekommen. Das sei, so glaube er, 2001 gewesen, genau könne er sich nicht mehr erinnern, festgenommen worden sei er im Jahr 2000. Er sei im Gefängnis von XXXX gewesen und sei das erste Mal im November 2000 freigelassen worden. Das zweite Mal sei er im Jahr 2002 in Haft gewesen. Auch da sei er von russischen Militärs festgenommen worden, das sei, so glaube er, im Februar 2002 gewesen und er sei nach fünf Tagen im Gefängnis von XXXX freigekauft worden. Während seines zweiten Haftaufenthaltes sei er nicht geschlagen worden, weil man gewusst habe, dass man für ihn zahlen würde. Man habe auch von ihm verlangt, dass er Papiere unterschreibe, aus welchen hervorgehe, dass er mit den Widerstandskämpfern zusammengearbeitet habe.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.12.2005, Zl. 05 13.523-BAE, wurde der Antrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde).

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Oberpullendorf vom XXXX2008, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15 und 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Wochen, Probezeit drei Jahre, rechtskräftig verurteilt.

Mangels aufrechter Meldungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und mangels Bekanntgabe des aktuellen Aufenthaltes wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers vier Mal eingestellt.

Am 01.12.2009 erfolgte eine schriftliche Korrespondenz zwecks Übernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der Dublin II-VO aus Finnland. Am 06.08.2010 wurde der Beschwerdeführer gemäß der Dublin II-VO von Schweden nach Österreich überstellt. Am 20.08.2010 wurde das Asylverfahren wieder fortgesetzt.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom XXXX2011, Zl. XXXX, gemäß § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.

Mit Schreiben der Caritas vom 21.11.2012 wurde dem Asylgerichtshof mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer zur freiwilligen Rückkehr in sein Heimatland entschieden habe, wonach letztlich am 28.01.2013 ein Widerruf der freiwilligen Rückkehr vom selben Tag beim Asylgerichtshof einlangte, in welchem als Begründung die Situation in Tschetschenien angeführt wurde.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX2013, Zl. D20 267261-0/2008/56E, wurde die gegen den Bescheid vom 21.12.2005 erhobene Beschwerde abgewiesen und erwuchs diese Entscheidung in weiterer Folge mit 08.04.2013 in Rechtskraft.

Von 23.04.2013 bis 24.05.2013 befand sich der Beschwerdeführer in Schubhaft und wurde sodann ins Gelindere Mittel entlassen, welchem er sich nach einer von ihm vereitelten Abschiebung am 19.08.2013 entzog.

2. Am 31.07.2013 - stellte der Beschwerdeführer einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Befragung bei der Polizeiinspektion EAST Ost am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er nach wie vor in seine Heimat zurückkehren wolle, jedoch erneut Ladungen von Behörden erhalten hätte. Er halte wöchentlichen Kontakt zu seiner Mutter und dem Bruder, diese wollten das Problem lösen, bevor er in die Heimat zurückkehre. Er habe im Jahr 2007 und 2008 erfahren, dass er Ladungen bekommen hätte. Dies sei ihm von der Mutter am Telefon erzählt worden. Im Mai 2013 habe er erfahren, dass zwei neue Ladungen gekommen seien. Ab dem Jahr 2008 bis zum Jahr 2013 hätte es keine Ladungen gegeben. Er sei im Jänner 2013 bei der Caritas gewesen, um für die Rückkehr in die Heimat Unterstützung zu erhalten. Diese hätte in Moskau angerufen und mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer die Rückkehr in die Heimat beabsichtige. Seitdem würden Ladungen nach Hause geschickt werden. Bisher seien es vier Ladungen gewesen, seine Mutter wolle diese aber nicht nach Österreich übermitteln, dies sei zu gefährlich. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst von Kadyrov und seinen Leuten. Sie könnten ihn töten, einsperren oder zum Krüppel schlagen. Ihm seien diese Ladungen seit etwa drei Wochen bekannt, den Asylantrag stelle er deshalb so spät, weil er vorher Rücksprache mit seinem Anwalt halten wollte. Außerdem hätte er auf die Übermittlung der Ladungen gewartet. Er habe nicht die Absicht für ewig in Österreich zu bleiben, sobald sein Problem gelöst sei, würde er ausreisen. Schließlich ersuchte der Beschwerdeführer ihm eine weiße Karte und eine Berechtigung für die Arbeitsaufnahme zu geben, er würde sofort eine Arbeit finden, er brauche kein Geld vom Staat.

Im Rahmen der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, EAST Ost am 06.08.2013 und 12.08.2013 hielt er die im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe aufrecht. Darüber hinaus habe er von seiner Mutter erfahren, dass seine Mutter bereits seit den Jahren 2007 und 2008 Ladungen erhalten hätte. Er selbst habe im Mai 2013 davon erfahren. Er habe alles unternommen, um die Ladungen zu erhalten. Nunmehr hätte ihm ein weitschichtiger Verwandter versprochen die Ladungen mitzubringen. Der Beschwerdeführer habe seit dem Jahr 2000 Angst davor von den Leuten Kadyrovs oder vom FSB abgeholt zu werden. All das hätte er bereits im ersten Asylverfahren angegeben. Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er seit Sommer 2010 eine Lebensgefährtin hätte, diese sei ein anerkannter Flüchtling, welche auch Kinder habe. Er lebe mit ihr und ihren Kindern im gemeinsamen Haushalt. Weiters würde eine leibliche Schwester in Österreich leben. Es bestehe zu niemandem ein finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Er sei in keinem Verein, habe auch keine Kurse oder Ausbildungen in Österreich absolviert. Gelegentlich arbeite er als Hilfsarbeiter bei Baustellen oder als Aufpasser in Diskotheken oder Schwimmbädern.

Mit mündlich verkündeten Bescheiden des Bundesasylamtes vom 12.08.2013, Zl. 13 11.100-EAST Ost, wurde der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben und der mündlich verkündete Bescheid in der Niederschrift gemäß § 22 Abs. 10 AsylG und § 62 Abs.1 (richtig: Abs. 2) AVG beurkundet.

Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 27.08.2013, Zl. D15 267261-2/2013/2E, wurde die vom 12.08.2013 erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 41a AsylG 2005 als rechtmäßig festgestellt.

Eine für 05.09.2013 geplante begleitete Abschiebung konnte nicht durchgeführt werden, da der Beschwerdeführer untertauchte und seine Lebensgefährtin angegeben habe, dass er bereits selbstständig ausgereist sei.

Am 02.01.2014 wurde er aufgrund einer Festnahmeanordnung festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt.

Am XXXX2014 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen Wien zur Zl. XXXX, wegen §§ 127, 129 Z 2, 15, 15, 269

(1) 1. Fall, 83 (1), 84 (2) Z 4 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig verurteilt. Die zur Zl. XXXX bedingte Nachsicht der Freiheitsstrafe von 3 Monaten wurde widerrufen.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 27.05.2014, Zl. 350756410/14126217, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 31.07.2013 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs nach Verstreichen der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft.

3. Am 27.05.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit der beabsichtigten Erlassung eines Einreiseverbotes sowie der geplanten Verhängung der Schubhaft niederschriftlich einvernommen.

Dem Beschwerdeführer wurde der Verfahrensgegenstand dargelegt.

Nach Vorhalt wonach er im Vorjahr seinen Meldeverpflichtungen nicht mehr nachgekommen sei, erklärte er, Angst vor einer Festnahme bzw. einer Abschiebung gehabt zu haben.

Zu seinen privaten und familiären Verhältnissen befragt, erklärte er, dass er ledig sei und keine Sorgepflichten habe. Zu Österreich würden familiäre Bindungen bestehen. Seine Schwester lebe in Salzburg. Außerdem lebe seine Lebensgefährtin samt deren drei Kindern im Bundesgebiet. Seinen Lebensunterhalt habe er durch Schwarzarbeit (Gelegenheitsarbeiten) bestritten. Er habe vor seiner Inhaftierung in Wien 10., XXXX, Unterkunft genommen, sei dort aber nicht gemeldet gewesen. Um einer Abschiebung zu entgehen, habe er nicht mehr bei seiner Lebensgefährtin gelebt. Er sei nicht in Besitz von Barmitteln und gehe auch in der Justizanstalt keiner Beschäftigung nach.

Zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot erklärte er, dies sehr hart zu finden, da er nun seine Schwester acht Jahre nicht sehen könne. Es sei schon hart genug, dass er nicht nach Tschetschenien zurückkehren und damit seine Mutter nicht sehen könne. Er habe in Österreich gar nichts bekommen und auch nichts Schlimmes gemacht.

Mit Bescheid des BFA vom 27.05.2014, Zl. 350756410-14657646, wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei.

Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt II.).

In Spruchpunkt III. wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG erlassen.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, welche sich lediglich auf das verhängte Einreiseverbot beschränkte und die Spruchpunkte I und II des o.zit. Bescheides damit in Rechtskraft erwuchsen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.03.2015, Zl. W189 2013977-1/3E wurde der Beschwerde zu Spruchpunkt III mit der Maßgabe stattgegeben als das verhängte Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z1 FPG auf sechs Jahre herabgesetzt wurde.

4. Der Beschwerdeführer brachte am 11.09.2015 einen weiteren (den gegenständlichen dritten) Antrag auf internationalen Schutz ein.

Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch die Exekutive gab der Beschwerdeführer an, Österreich seit der letzten Antragstellung nicht verlassen zu haben. Zu den Gründen der neuerlichen Antragstellung gab er an, in Österreich bleiben zu wollen, er habe hier bereits Deutschkurse besucht, um Arbeit zu finden. Er wolle heiraten und Kinder haben. Im Falle einer Rückkehr fürchte er um sein Leben, er habe keine Existenz in Tschetschenien.

Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 05.10.2015 führte der Beschwerdeführer aus, dass er Österreich seit der letzten Asylantragstellung nicht verlassen habe, er mache sich große Sorgen wegen der Abschiebung. Er habe nach wie vor Probleme im Heimatland, er habe keine Möglichkeit zurückzukehren. Im Heimatland seien die Behörden zu ihm nach Hause gekommen, die Verwandten hätten gesagt, dass er in Österreich sei, weshalb sich die Lage infolge seiner Abwesenheit etwas beruhigt habe. Wenn er zurückkehre, würde alles wieder von vorne beginnen, er würde gleich wieder verschleppt bzw. mitgenommen werden. Seine Mutter sei schon alt, sie wisse nicht über alles Bescheid. Sein kleinster Bruder habe ihm gesagt, dass er nicht nach Hause zurückkehren solle. Auf Vorhalt warum ihn die Behörden nach 10 Jahren suchen wollen, gab er an, dass er viele Informationen über Leute habe, die zurückgekehrt und eingesperrt oder verschleppt worden seien. Nach mehrmaliger Aufforderung die Frage genauer zu beantworten brachte der Beschwerdeführer schließlich vor, dass die ursprünglichen Fluchtgründe weiterhin bestehen würden. Als er eingesperrt worden sei, habe man ihn freigekauft, man habe ihn gezwungen ein Papier zu unterschreiben. Er sei deshalb verhaftet worden, weil es in Grozny Säuberungsaktionen gegeben habe. Auf Vorhalt, dass er im Jahr 2013 angegeben habe mehrere, erhaltene Ladungen der Behörde vorzulegen, was aber niemals erfolgt sei, gab er an, dass die anderen die Ladungen wegwerfen würden, um seine alte, kranke Mutter nicht zu belasten. Auf Vorhalt, dass er im Rahmen der letzten Einvernahme am 31.07.2013 angegeben habe, dass seine Mutter ihn über die Ladungen informiert habe, der Beschwerdeführer sich demnach widerspreche, gab er an, dies niemals gesagt zu haben.

Hinsichtlich seiner Deutschkenntnisse befragt gab der Beschwerdeführer an, er könne nicht alles verstehen. In Österreich würden sich seine Schwester und deren Kinder aufhalten, sie würde ihn fallweise finanziell unterstützen, weitere Verwandte habe er hier nicht.

5. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 05.10.2015 gemäß § 12a Abs. 2 AsylG BGBl. I Nr. 100/2005 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 idgF aufgehoben.

Das BFA stellte darin fest, dass die im nunmehrigen Verfahren aufgestellten Behauptungen des Vorliegens der bekannten Fluchtgründe keine neuen objektiven Sachverhalte zur asylrechtlichen Beurteilung darstellen. Als Grund für seinen Erstantrag habe er vorgebracht im Jahr 2000 erstmals inhaftiert worden zu sein, da man ihn verdächtigt hätte an Kampfhandlungen teilgenommen zu haben. Im Jahr 2002 sei er ein weiteres Mal inhaftiert worden und nur auf Grund der Bezahlung von Lösegeld freigekommen zu sein. Im gegenständlichen Verfahren habe er vier Mal zu seinen Fluchtgründen gefragt werden müssen und habe er lediglich ausweichende Antworten gegeben. Die nunmehrige Behauptung, wonach die Verwandten die angeblichen Ladungen vernichten würden, würden im Widerspruch zu seinen Angaben im Jahr 2013 stehen. Damals habe er angegeben, dass die Mutter über die Ladungen informiert sei, diese die Ladungen aber aus Angst nicht weiterschicken würde. Bislang habe der Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgelegt und werde sein nunmehriges Vorbringen als unglaubwürdig erachtet.

Im Ergebnis sei daher festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer auch im Folgeverfahren nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe und es hier mangels glaubhaften Kerns des neuen Vorbringens auch zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen sei. Im gegenständlichen Fall bestehe eine aufrechte Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot, der Beschwerdeführer verfüge über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung und habe sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des ersten Verfahrens nicht entscheidungsrelevant geändert. Eine Gefährdungssituation im Falle der Abschiebung könne nicht festgestellt werden. Der Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Ein Eingriff in die gem. Art. 3 und 8 EMRK geschützten Rechte könne nicht erblickt werden. Außerdem sei die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung über seinen vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert.

Die Verwaltungsakten langten am 08.10.2015 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein, worüber das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Sachverhalt:

Das vom Beschwerdeführer vom 27.08.2005 initiierte Asylverfahren, Zl. 05 13.523-BAE, wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 07.03.2013 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht eingeräumt und wurde der Beschwerdeführer nach einem weiteren Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht letztlich kein Aufenthaltstitel gewährt und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot erlassen. Der Beschwerdeführer ist jedoch bisher nicht ausgereist und hat einen neuerlichen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der Beschwerdeführer auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Abschlusses des ersten vom Beschwerdeführer initiierten Verfahrens bestanden haben, bzw. die bereits im Kern unglaubwürdig sind.

In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist gesund und befindet sich nicht laufend in ärztlicher Behandlung.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.

II.2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Situation in der Russischen Föderation ergeben sich aus der Aktenlage. Die den Beschwerdeführer betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde eingehend im rechtskräftig entschiedenen Verfahren sowie im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erörtert und abgewogen und ist daher aufgrund der zeitlichen Nähe zum gegenständlichen Verfahren von ausreichender Aktualität auszugehen. Eine neuerliche nähere Überprüfung konnte daher unterbleiben.

Der Beschwerdeführer hat letztlich wiederkehrend Verfolgung im Heimatstaat aufgrund eines Verdachtes im Jahr 2000 an Kampfhandlungen beteiligt gewesen zu sein geltend gemacht. Sein Vorbringen wurde bereits im ersten Verfahren als unglaubwürdig angesehen. Sein nunmehriges Vorbringen, wonach man ihn nach einer Abwesenheit von 10 Jahren immer noch suchen würde bzw. ein nachhaltiges Interesse an seiner Person bestehen würde, ist nicht nur nicht glaubwürdig, sondern stützt sich dieses Vorbringen, wie im angefochtenen Bescheid zutreffend angeführt auch auf keinerlei Beweismittel. Ebenso verhält es sich mit dem neuen Vorbringen einer behaupteten aktuellen Gefährdung, zumal sich der Beschwerdeführer auch diesbezüglich widerspricht und letztlich aus dem bereits im Erstverfahren als unglaubwürdig herausgearbeiteten Bedrohungsszenario entspringt. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher weder glaubwürdig, noch asylrelevant.

Das Vorliegen eines schützenswerten Privat- oder Familienlebens wurde im Verfahren gar nicht konkret behauptet. Auch sonstige beachtenswerte Integrationsmerkmale ergeben sich aus der Aktenlage nicht.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten:

§12a (2) AsylG 2005 idgF:

Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 22 (10) Asylg 2005 idgF:

Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

§ 22 BFA-VG:

(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

§ 75 (23) AsylG idgF:

Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.

Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:

Gegen den Beschwerdeführer besteht nach der - rechtskräftigen - Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.03.2015 zu GZ W189 2013977-1/3E ein aufrechtes Einreiseverbot, wobei die seitens des BFA ausgesprochene Rückkehrentscheidung mangels Beschwerde in Rechtskraft erwuchs.

Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen gleich geblieben.

Bereits in den beiden vorangegangenen Verfahren hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

Auch im nunmehr dritten Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen

u. Asyl ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht.

Es ist der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar ist und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen.

Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs.10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2015 rechtmäßig.

Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.

In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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