W164 2004137-1•BVwG W164 2004137-1
W164 2004137-1Tribunal administratif fédéral12 oct. 2015
Beitragszuschlag, Meldeverstoß
W164 2004137-1/4E
W164 2004141-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX GmbH gegen die Bescheide der Wiener Gebietskrankenkasse 1) vom 02.04.2012 Zl. VA-VR 18319730/12-Lö/Mi und 2) vom 03.04.2012, Zl. VA-VR 18319730/12-Lö/Mi, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Am 26.1.2011 um 10:50 haben Organe der Finanzverwaltung, Team KIAB, in XXXX, Herrn XXXX, geb. XXXX, dabei angetroffen, dass er mit drei weiteren Dienstnehmern der Beschwerdeführerin (im Folgenden BF), die zur Sozialversicherung gemeldet waren, Möbelstücke vom LKW in den zweiten Stock trug. Herr XXXX der nicht zur Sozialversicherung gemeldet war, sagte aus, er sei als Aushilfe für Herrn XXXX tätig. Für die von 08:00 bis 15:00 zu verrichtende Arbeit würde er keinen Lohn bekommen.
Am 29.8.2011 um 13:00 Uhr haben Organen der Finanzverwaltung, Team KIAB, in XXXX, am 29.08.2011 die Herren XXXX, VSNR XXXX, XXXX, VSNR XXXX, XXXX, VSNR XXXX, und XXXX, VSNR XXXX mit Arbeitshandschuhen bekleidet angetroffen. Sie waren nicht zur Sozialversicherung gemeldet. Herr XXXX gab an, seit dem 29.8.2011 von 12:00 bis 16:00 für die Firma "XXXX" zu arbeiten und € 1.100,-- pro Monat zu erhalten. Herr XXXX gab an, seit 29.8.2011, 11:00 für die Firma "XXXX" als Arbeiter zu arbeiten. Über den Lohn sei noch nicht gesprochen worden. Herr XXXX gab seine Personaldaten ab und wurde dabei beobachtet, dass er seine Bauchtasche in einem der Firmen-LKWs verstaut hatte.
Die BF meldete die Herren XXXX, XXXX und XXXX am 29.8.2011 um 15:59 zur Sozialversicherung gemeldet. Herr XXXX wurde nicht zur Sozialversicherung gemeldet.
Die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden WGKK) hat 30.11.2011 die damalige Geschäftsführerin der BF zu den festgestellten Meldepflichtverletzungen niederschriftlich einvernommen. Diese gab im Wesentlichen an, dass Herr XXXX am 26.01.2011 nur das Kennzeichen am Lastkraftwagen angebracht habe. Er sei nicht als Möbelpacker oder dergleichen beschäftigt gewesen. Die Herren XXXX, XXXX und XXXX hätten am 29.08.2011 ihren ersten Arbeitstag gehabt. Sie seien zuerst im Büro gewesen, um ihre Unterlagen abzugeben, die die Geschäftsführerin dann an ihren Steuerberater per E-Mail übermittelt hätte. Als die drei Herren um 13.00 Uhr im Gespräch mit ihrem Geschäftsleiter, dem Bruder der Geschäftsführerin, angetroffen wurden, hätten sie noch keine Arbeitsleistung erbracht. Der Umzug habe erst später begonnen. Die Geschäftsführerin der BF wisse nicht, warum die Meldungen erst um 15:59:37 Uhr übermittelt wurden. Es sei ihr auch nicht bekannt, warum Herr XXXX auf dem Personenblatt als Lohn EUR 1.100,00 angegeben habe, da vereinbart gewesen sei, dass er je nach Auftragslage für zwei bis drei Stunden am Tag arbeiten solle. Herrn XXXX kenne sie nicht und er habe nicht für sie gearbeitet. Er dürfte ein Freund der oben genannten Personen sein.
Mit Bescheid vom 02.04.2012, Zl. VA-VR 18319730/12-Lö/Mi, hat die WGKK, der BF einen Beitragszuschlag gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm. § 113 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG in Höhe von EUR 400,00 vorgeschrieben.
Zur Begründung stützte sich die WGKK auf die oben dargelegte Kontrolle vom 26.1.2011 und führte aus, dass die BF als Dienstgeberin für ihren Versicherten XXXX vor Arbeitsantritt keine Anmeldung zur Sozialversicherung erstattet habe. Es liege im gegenständlichen Fall eine erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, weshalb die Behörde von der Verhängung des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung absehe und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf EUR 400,00 herabsetze.
Mit Bescheid vom 03.04.2012, Zl. VA-VR 18319730/12-Lö/Mi, verpflichtete die WGKK die BF zur Zahlung eines Beitragszuschlages gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm. § 113 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG in der Höhe von EUR 2.800,00.
Zur Begründung stützte sich die WGKK auf die oben dargelegte Kontrolle vom 29.8.2011 und stellte fest, dass die BF als Dienstgeberin für XXXX, XXXX, XXXX, und XXXX keine Anmeldung zur Pflichtversicherung vor Arbeitsantritt erstattet hatte. Es habe von einer Vorschreibung des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung und einer Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz nicht abgesehen werden können, da bereits wiederholt gegen die Meldebestimmungen des § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen worden sei und die Betretung von vier nicht vor Arbeitsantritt gemeldeten Personen keinesfalls zu unbedeutenden Folgen führe.
Gegen beide oben genannte Bescheide vom 02.04.2012 und 03.04.2012 erhob die BF fristgerecht Einspruch und brachte vor, Herr XXXX sei am 26.01.2011 keiner Beschäftigung für die BF nachgegangen. Er sei ein Bekannter und habe aus Gefälligkeit Kennzeichentafeln an den Lastkraftwägen angebracht.
Herr XXXX sei nicht für die BF tätig gewesen und habe am 29.08.2011 keine Arbeitsleistungen für sie durchgeführt.
Die Herren XXXX, XXXX, XXXX und XXXX (der letztgenannte wurde offenbar versehentlich mitangeführt) seien am 29.08.2011 am späten Vormittag im Büro in XXXX anwesend gewesen und hätten Dokumente zwecks Anmeldung zum Arbeitsantritt vorgelegt. Danach seien sie nach XXXX gefahren - diese Adresse befinde sich in unmittelbarer Nähe des Büros - und hätten sich vor Ort mit dem Geschäftsinhaber der Firma unterhalten. Die tatsächlichen Übersiedlungsarbeiten hätten erst nach Anmeldung der drei Herren XXXX, XXXX und XXXX stattgefunden.
Mit Schreiben vom 29.11.2013 übermittelte die WGKK den Einspruch an den (damals als Einspruchsbehörde zuständigen) Landeshauptmann von Wien.
Mit 1.1.2014 ging die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über. Der verfahrensgegenständliche Einspruch ist als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu werten.
Das BVwG nahm Einsicht in die Berufungsbescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien UVS-07/A/8/5857/2012-9 und UVS-07/A/8/5859/2012-9 beide vom 9.10.2012. Die genannten Verwaltungsstrafbescheide ergingen gegen Frau XXXX, die während der Tatzeiträume Geschäftsführerin der XXXX GmbH war, wegen Meldepflichtverletzungen gemäß § 111 ASVG aufgrund derselben Sachverhalte, die auch den Gegenstand des nun beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 113 Abs 1 Z 1 und Abs 2 ASVG zu führenden Verfahren bilden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der BF mit Schreiben 21.7.2015 zur Kenntnis gebracht, dass die eben genannten Verwaltungsstrafbescheide im hier anhängigen Verfahren als Beweismittel herangezogen werden, hat der BF die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt und im Besonderen auf den Umstand hingewiesen, dass die damalige Geschäftsführerin der BF die Tatsache der unangemeldeten Beschäftigung der eingangs genannten Personen als Dienstnehmer in beiden genannten Verwaltungsstrafverfahren außer Streit gestellt hatte und nur die Strafhöhe bekämpft hatte.
Dieses Schreiben wurde der BF nachweislich am 24.7.2015 durch Hinterlegung zugestellt. Die BF hat keine Stellungnahme eingebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Am 26.1.2011 um 10:50 trafen Organe der Finanzverwaltung, Team KIAB anlässlich einer in XXXX durchgeführten Kontrolle Herrn XXXX, geb. XXXX, als Teil einer Arbeitsgruppe beim Möbel-Tragen angetroffen. Er gab an, er sei als Aushilfe für Herrn XXXX tätig. Für die von 08:00 bis 15:00 zu verrichtende Arbeit würde er keinen Lohn bekommen. Herr XXXX war nicht zur Sozialversicherung gemeldet.
Am 29.8.2011 gegen 13:00 Uhr trafen Organe der Finanzverwaltung, Team KIAB anlässlich einer in XXXX durchgeführten Kontrolle die Herren XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX und XXXX geb. XXXX. Diese trugen Arbeitshandschuhe. Herr XXXX gab an, seit 29.8.2011 von 12:00 bis 16:00 Uhr für die BF als Hilfsarbeiter zu arbeiten. Er erhalte € 1.100,-- pro Monat. Sein Chef heiße XXXX. Herr XXXX, gab an, seit 29.8.11 ab 11:00 für die BF als Arbeiter zu arbeiten. Über den Lohn sei noch nicht gesprochen worden. Herr XXXX, war von den Prüforganen dabei beobachtet worden war, dass er seine Bauchtasche in der Fahrerkabine eines Firmen-Lkws abgelegt hatte. Um 15:59 desselben Tages hat die BF die Herren XXXX, XXXX und XXXX zur Sozialversicherung gemeldet.
Auf diesen Sachverhalt gründeten sich die folgenden Verfahren:
die beiden hier anhängigen Verfahren über die Verpflichtung der BF zur Zahlung von Beitragszuschlägen und
zwei gegen die damalige handelsrechtliche Geschäftsführerin der BF, Frau XXXX geführte Verwaltungsstrafverfahren wegen Meldepflichtverletzungen gem. § 111 ASVG.
In den zuletzt genannten beiden Verfahren hat die damalige Geschäftsführerin der BF gegen die erstinstanzlichen Strafbescheide berufen. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat Wien fand am 12.9.2012 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung, bei der die Geschäftsführerin der BF ihre Berufung hinsichtlich der Schuldfrage zurückzog und die Berufung auf die Strafhöhe einschränkte.
Zum Sachverhalt gab die Geschäftsführerin der BF vor dem UVS Wien an, sie habe den Steuerberater bereits zu Mittag dieses Tages gebeten, die Herren XXXX und XXXX zur Sozialversicherung anzumelden. Die Steuerberatungskanzlei seit diesem Auftrag offenbar nicht umgehend nachgekommen. Die Geschäftsführerin selbst habe zum damaligen Zeitpunkt nicht gewusst, dass es eine Hotline gebe und dass sie selbst die Anmeldungen umgehend hätte durchführen können. Herrn XXXX kenne die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin nicht. Freilich sei sie bei der Kontrolle nicht dabei gewesen und wisse daher nicht, dass dieser so wie die Herren XXXX, XXXX und XXXX Arbeitshandschuhe getragen habe und seine persönliche Sachen in der Fahrerkabine des Firmen LKWs verstaut habe. Es sei durchaus möglich, dass es sich bei Herrn XXXX um einen Bekannten der drei anderen Dienstnehmer gehandelt hatte, welcher bei den Arbeiten mithelfen habe wollen. Ein Kontrollsystem, das so etwas verhindere sei nicht eingerichtet worden. So etwas wäre auch schwierig zu bewerkstelligen, da die Arbeiter täglich an anderen Einsatzorten tätig würden. Die Tätigkeit des Herrn XXXX hätte lediglich im Anbringen von Kennzeichentafeln am Firmen-LKW bestehen sollen. Dass dieser laut dem bei der Kontrolle aufgenommen Personalblatt angegeben habe, von 08:00 bis 15:00 Uhr tätig zu sein und laut der Anzeige mit drei anderen legal beschäftigten Dienstnehmern der BF bei Umzugsarbeiten geholfen habe, habe die Geschäftsführerin nicht gewusst.
Mit den beiden genannten Berufungsbescheiden des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien wurde die Strafhöhe der Geschäftsführerin unter Zugrundelegung der Tatsache dass sie die Frage der Schuld außer Streit gestellt hatte, herabgesetzt. Beide Berufungsbescheide der des unabhängigen Verwaltungssenates Wien wurden rechtskräftig.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Verwaltungsakt und in die beiden Berufungsbescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien GZ UVS-07/A/8/5857/2012-9 und UVS-07/A/8/5859/2012-9, beide vom 9. Oktober 2012. Die BF wurde von dieser Beweisaufnahme im Sinne des Parteiengehörs mit Schreiben des BVwG vom 21.7.2015, nachweislich durch Hinterlegung zugestellt am 14.7.2015, in Kenntnis gesetzt und erhielt die Möglichkeit der Stellungnahme.
Aus den herangezogenen Beweismitteln ergibt sich, dass die seinerzeitige Geschäftsführerin der BF in jenen beiden Verwaltungsstrafverfahren, die Folge derselben Sachverhalte waren, wie das hier anhängige Verfahren, außer Streitgestellt hat, dass die eingangs genannten Personen am 16.1.2011 bzw. 19.8.2011 als Dienstnehmer beschäftigt aber nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet wurden.
Die im hier anhängigen Verfahren gemachten Beschwerdebehauptungen stehen im Widerspruch zu den protokollarisch festgehaltenen und unbedenklichen Wahrnehmungen der eingangs genannten Organe der Finanzverwaltung und zu den unmittelbar bei Betretung gemachten Aussagen der befragten Arbeiter. Vor diesem Hintergrund hält das Argument der BF, wonach der Herr XXXX (anders als er selbst angab) ein Bekannter sei und aus Gefälligkeit die Kennzeichen des LKW angebracht hätte, einer sachlichen Prüfung nicht stand. Dasselbe muss für das Argument der BF gelten, die am 29.8.2011 mit Arbeitshandschuhen bekleideten Personen hätten gleichsam ihre Freizeit vor dem Büro der BF verbracht.
Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt und erscheint angesichts des klar hervorgekommenen Sachverhaltes nicht erforderlich
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die NÖGKK.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde.
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG in der anzuwendenden Fassung haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
§ 33 Abs. 1a ASVG bestimmt, dass der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen kann, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben-Anmeldung) und
die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).
Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach § 36 ASVG meldepflichtigen Personen (Stellen) oder den gemäß § 35 Abs. 3 ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.
Voraussetzung für die nach § 33 Abs. 1 ASVG normierte Meldeverpflichtung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung ist das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.
Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Durfte die Behörde daher von einem solchen Dienstverhältnis ausgehen, dann ergibt sich der Entgeltanspruch - sofern dieser nicht ohnehin in Kollektivverträgen oder Mindestlohntarifen geregelt ist - im Zweifel aus § 1152 ABGB. (Vgl. VwGH 2008/09/0119 08.08.2008).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2011/08/0318 vom 13.22.2013 ausgesprochen hat, sind als Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienste kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste anzusehen, die vom Leistenden auf Grund spezifischer Bindungen zwischen ihm und dem Leistungsempfänger erbracht werden und die einer Prüfung auf ihre sachliche Rechtfertigung standhalten. Es ist Sache der Partei, hiezu entsprechende konkrete Behauptungen aufzustellen und Beweise anzubieten.
In seinem Erkenntnis 2012/08/0165 vom 19.12.2012 hat der Verwaltungsgerichtshof in einem Fall betreffend die Beschäftigung der Lebensgefährtin eines Cousins des persönlich haftenden Gesellschafters der dort beschwerdeführenden Partei die Beurteilung der dort belangten Behörde, dass darin keine spezifische Bindung oder Nahebeziehung abzuleiten sei, die ein für die Erbringung von Freundschafts- oder Gefälligkeitsdiensten nachvollziehbares Motiv bilden könnte, bestätigt: Auch von der Lebensgefährtin eines Cousins wäre im Regelfall - ohne das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände - nicht zu erwarten, dass sie im Rahmen eines Gewerbebetriebes Gefälligkeitsdienste für den daraus Gewinn ziehenden Unternehmer leiste.
Bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und auf die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, kann bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers - in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden (Vgl. VwGH 2010/08/0217 vom 11.07.2012).
In den beiden verfahrensgegenständlichen Fällen wurden Arbeiter der BF unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten.
Die BF hat keine außergewöhnlichen Umstände glaubhaft gemacht, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen würden.
Vor dem UVS Wien hat die aufgrund derselben Sachverhalte gemäß § 111 ASVG zur Verantwortung gezogene seinerzeitige Geschäftsführerin der BF außer Streit gestellt, dass die genannten Arbeiter bei der BF beschäftigt waren, ohne zur Sozialversicherung gemeldet gewesen zu sein.
Die hier verfahrensgegenständliche Vorschreibung von Beitragszuschlägen erfolgte somit zu Recht.
Gegen die Höhe der Beitragszuschläge hat die Beschwerdeführerin keine konkreten Einwendungen gemacht. Die in den angefochtenen Bescheiden dazu gemachten Ausführungen ergeben auch keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Höhe der vorgeschriebenen Beitragszuschläge.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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