W153 2111583-1•BVwG W153 2111583-1
W153 2111583-1Tribunal administratif fédéral12 oct. 2015
aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, geänderte Verhältnisse, Kassation,<br/>Versorgungslage
W153 2111583-1/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Syrien alias staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2015, Zl.1066195601-150426191 beschlossen:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG idgF stattgegeben
und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang, wesentlicher Sachverhalt und Beschwerdegründe:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Syrien, brachte am 27.04.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.
EURODAC-Treffern zufolge wurde er am 07.04.2015 zunächst in Griechenland (GR2 ...) und sodann am 22.04.2015 in Ungarn (HU2 ...) erkennungsdienstlich behandelt. Am 23.04.2015 stellte er schließlich einen Antrag auf internationalen Schutz in Ungarn (HU1 ...).
Aufgrund der vorliegenden Informationen leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.06.2015 ein Konsultationsverfahren mit Ungarn ein. Die ungarische Dublin Behörde stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der VO 604/2013 (infolge Dublin-III-VO) mit Schreiben vom 10.06.2015 ausdrücklich zu.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.07.2015 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurück und sprach unter einem aus, dass gemäß Artikel 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Ungarn für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Gleichzeitig wurde gemäß § 61 Absatz 2 FPG die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ungarn für zulässig erklärt. Zu Ungarn wurden Feststellungen mit entsprechenden Quellenangaben in den Bescheid aufgenommen. Die neuesten Informationen stammen vom 07.07.2015. Diesen zufolge habe das ungarische Parlament eine Reihe von Änderungen zum Asylgesetz beschlossen, wobei die wichtigsten Neuerungen Mitwirkungspflichten, klarere Formulierungen der Asylhaftgründe sowie deren verpflichtende Anwendung, Verbesserungen bei der Bestellung eines Vormunds für unbegleitete Minderjährige, die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung bei Folgeanträgen und die Unzulässigkeit des Antrags bei einer Einreise aus einem sicheren Drittstaat sind.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende fristgerecht erhobene Beschwerde. In dieser wird zusammenfassend ausgeführt, dass das ungarische Parlament Anfang Juli zahlreiche Verschärfungen im ungarischen Fremdenrecht vorgenommen habe und UNHCR nunmehr durch die in Geltung befindlichen Änderungen eine Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen befürchte. Da der Beschwerdeführer über Serbien nach Ungarn eingereist sei, sei mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Ungarn die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zurückweisen und den Beschwerdeführer nach Serbien abschieben werde. Dadurch bestehe für ihn die reale Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Kettenabschiebung nach Serbien. Im Übrigen machte der Beschwerdeführer auf seine menschenunwürdige Behandlung in Ungarn aufmerksam und kritisierte weiters die Praxis der asylrechtliche Haft und die Versorgung während der Haft sowie den mangelhaften Zugang zur Rechtsberatung. Zusammengefasst wurde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der kürzlich erfolgten Änderungen im ungarischen Fremdenrecht, den als systematisch zu betrachtenden Mängeln im ungarischen Asylsystem (die sich etwa durch die deutsche Judikatur belegen lassen würden) sowie aufgrund der maßgeblichen Gefahr einer Kettenabschiebung nach Serbien eine Verletzung der ihm nach Art. 3 EMRK sowie Art. 4 GRC garantierten Rechte drohe.
Aufgrund der aktuellen Ereignisse in Ungarn, insbesondere seit Mitte September 2015, wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.09.2015 der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mangels konkretem Aufenthaltsort bzw. Abgabestelle wurde dieser Beschluss am selben Tag hinterlegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Der rechtlichen Beurteilung werden die folgenden allgemeinen Erwägungen zugrunde gelegt:
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung, da die Entscheidung des Bundesamtes auf Basis eines in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftigen Verfahrens ergangen ist.
Die Dublin III-VO ist eine Verordnung des Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Anträge auf internationalen Schutz von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Zunächst ist zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Asylverfahrens festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht der erstinstanzlichen Behörde beipflichtet, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt eindeutig eine Zuständigkeit Ungarns ergibt. Die nunmehr im Wiederaufnahmeverfahren bekräftigte Zuständigkeit Ungarns stützt sich materiell auf die vorangegangene erste Asylantragstellung in der Europäischen Union in Ungarn. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Umstand, dass der Beschwerdeführer erstmals in Griechenland illegal in den Bereich der Mitgliedstaaten eingereist sei, an diesem Ergebnis nichts ändert, da Ungarn nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen bereits in ein inhaltliches Asylverfahren eingetreten ist, was angesichts der systemischen Mängel im griechischen Asylverfahren und den dortigen schwer mangelhaften Aufnahmebedingungen im Einklang mit der Judikatur der Europäischen Instanzen steht. Eine mögliche Zuständigkeit Griechenlands kommt daher schon aus diesem Grund nicht in Betracht.
Die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung über die Situation in Ungarn vermögen aber angesichts der notorischen Ereignisse die Beurteilung der Behörde, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn keine Gefahr einer Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lasse und daher vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 der Dublin III-VO kein Gebrauch zu machen sei, nicht zu tragen (vgl. BVwG vom 27.08.2015, W125 2111611-1/7E).
So ist im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Länderfeststellungen zu bemängeln, dass in diesen zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides zwar die geplanten Gesetzesänderungen in Ungarn kurz thematisiert wurden; nichtsdestotrotz hätte im konkreten Fall eine individuelle Abwägung vorgenommen werden müssen, inwieweit der Beschwerdeführer als Dublin Rückkehrer, der bereits einen Asylantrag in Ungarn gestellt hat, im Falle einer Überstellung nach Ungarn durch die konkreten Änderungen im ungarischen Asylsystem betroffen wäre (und zwar auch trotz des Umstandes, dass seine Antragstellung in Ungarn offenbar vor Inkrafttreten der Novelle erfolgt ist). Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer durch seine Einreise nach Ungarn über Serbien von der nunmehr geltenden Drittstaatsregelung in Ungarn erfasst sein könnte. So ist mit 22.07.2015 in Ungarn die seitens der ungarischen Regierung beschlossene Verordnung zu sicheren Herkunfts- und Drittstaaten (worunter auch Serbien zählt) in Kraft getreten.
Die belangte Behörde wird sich in ihrer neuen Entscheidung nunmehr mit der aktuellen faktischen als auch rechtlichen Situation für Antragsteller bzw. auch für im Dublin Verfahren nach Ungarn rücküberstellten Personen umfassend auseinander zu setzen und insbesondere die Drittstaatsregelung bei Asylwerbern wie dem Beschwerdeführer, der über Serbien nach Ungarn eingereist ist, zu berücksichtigen haben. Demnach wird das Bundesamt prüfen müssen, ob und inwieweit die neu in Kraft getretenen Bestimmungen im ungarischen Fremden- als auch Asylsystem den Beschwerdeführer konkret betreffen, bzw. welche Auswirkungen diese allenfalls auf sein Verfahren haben werden. Ebenso wird das Bundesamt feststellen müssen, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seiner individuellen Situation ein materielles Verfahren in Ungarn offen steht und wie sich aktuell die Unterbringungs- bzw. Versorgungslage für in einem Dublin Verfahren nach Ungarn rücküberstellte Personen gestaltet. Zu all diesen Ermittlungsaufträgen wird dem Beschwerdeführer - nicht zuletzt durch eine neuerliche Einvernahme - die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen sein.
Da, wie dargelegt, im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt gegenwärtig in wesentlichen Punkten nicht abschließend abgeklärt ist, war gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG mit einer Behebung des Bescheides zwingend vorzugehen.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor; selbst die (hier nicht verfahrensentscheidende) Frage, ob systemische Mängel vorliegen, ist eine der Beweiswürdigung nach vom EuGH geklärten Maßstäben. Im Übrigen trifft (unter verfahrensrechtlichen Aspekten der österreichischen Rechtsordnung) § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Das Erfordernis der Heranziehung aktueller Berichte und Berücksichtigung von Gesetzesänderungen im Zielstaat im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung gemäß § 5 AsylG wurde vom Verfassungsgerichtshof zuletzt in Erkenntnissen vom 16.06.2014, U2543/2013, sowie vom 25.06.2014, U 2679/2013, betont. Dass dieses Erfordernis bei ständig fortschreitender Berichtslage auch kurzfristig zu einem anderen Würdigungsergebnis führen kann, muss dabei als offensichtlich gelten und stellt auch keine Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes dar.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.