W123 2109355-1•BVwG W123 2109355-1
W123 2109355-1Tribunal administratif fédéral12 oct. 2015
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen, mündliche Verhandlung,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,<br/>Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Vollmacht, Zahlungsansprüche
W123 2109355-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/07-119858008, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2007 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 27.04.2007 stellte die Beschwerdeführerin einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2007 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
2. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2007, AZ II/7-EBP/07-69568605, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2007 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.178,23 gewährt. Dabei wurde von 21,09 zugewiesenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Fläche von 21,81 ha, davon 8,01 ha Almfläche, ausgegangen.
3. Am 24.07.2012 fand auf der von der Beschwerdeführerin bewirtschafteten Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt.
4. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/07-119858008, wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2007 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.015,48 gewährt. Dabei wurden der Ausbezahlung 21,09 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 21,81 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 20,01 ha zugrunde gelegt. Die Differenzfläche zwischen Antrag und der bei der VOK festgestellten Fläche beträgt laut bekämpften Bescheid 1,08 ha und stellt eine Abweichung von über 3 %, aber unter 20% dar. Es wurde eine Rückforderung idHv EUR 162,75 ausgesprochen. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt.
5. Mit Schreiben vom 16.10.2013 erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde gegen den im Spruch zitierten Bescheid und verwies zur Begründung "unter anderem" auf den Einspruch vom Obmann der Almgemeinschaft XXXX alm, Herrn XXXX . Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung finden würden, wenn der Betriebsinhaber belegen könne, dass ihn keine Schuld an einer falschen Antragstellung treffe. Ein allfälliges Verschulden des Vertreters der Beschwerdeführerin könne jedoch nicht zu einer Bestrafung der Beschwerdeführerin durch die Anwendung der Kürzungs- und Ausschlussvorschriften führen. Die Beschwerdeführerin verwies auf Art. 73 Abs. 5, Unterabsatz 2 der VO (EG) Nr. 796/2004. Es sei eine behördliche Feststellung des Futterflächenausmaßes erfolgt und die Beschwerdeführerin habe keinerlei Hinweis gehabt, dass dieses Ergebnis falsch hätte sein können. Daher habe die Beschwerdeführerin in gutem Glauben gehandelt. Es bestehe demnach keine Rückzahlungsverpflichtung für den verjährten Zeitraum.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin beantragte für das Antragsjahr 2007 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen. Auf der Alm mit der Betriebsstättennummer XXXX fand am 24.07.2012 eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Die Differenzfläche zwischen Antrag und der festgestellten Fläche beträgt laut bekämpften Bescheid 1,08 ha und stellt eine Abweichung von über 3 %, aber unter 20% dar. Es wurde eine Rückforderung idHv EUR 162,75 ausgesprochen. Eine Flächensanktion wurde nicht verhängt.
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten.
Zuständigkeit:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Fall ist eine Entscheidung durch einen Senat nicht vorgesehen. Es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Zu A)
Art. 11, 22, 51 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lauten auszugsweise:
"Artikel 11
Einreichung des Sammelantrags
(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.
[...]
(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen.
[...]."
"Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise
zurückgenommen werden.
[...]
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in
die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags
oder Antragsteils befand."
"Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3, 4 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht. Liegt die festgestellte Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
[...]"
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...].
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
[...]"
Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:
Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist
Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
1. Die Beschwerdeführerin verwies in der Berufung auf den Einspruch vom 15.10.2013 vom Obmann der Almgemeinschaft XXXX alm, Herrn XXXX . Ein Einspruch mit Datierung "15.10.2013" wurde von Herrn XXXX nicht gestellt. Soweit die Beschwerdeführerin den Einspruch von XXXX vom 06.11.2013 meint, kann auf die Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.07.2015, W123 2108493-1/2E, verwiesen werden. Diese lauten auszugsweise:
Der Beschwerdeführer bestreitet die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle nicht, sondern bringt zusammenfassend lediglich vor, dass bis einschließlich dem Jahr 2009 auf der XXXX alm Schafe aufgetrieben worden seien. Ab 2010 seien jedoch keine Schafe mehr aufgetrieben worden, weshalb ab MFA 2010 die Futterfläche auch dementsprechend reduziert worden sei, weil weniger Weidegebiet benötigt worden sei.
Für das Bundesverwaltungsgericht ist zum einen nicht nachvollziehbar, warum die Tatsache, dass auf einer Alm Schafe aufgetrieben werden, einen entscheidungsrelevanten Einfluss auf die Größe der zu bewirtschaftenden Almfläche haben soll. Zum anderen ist gegenständlich nur das Jahr 2008 (EBP/08) zu beurteilen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich allfälliger Änderungen ab 2010 ist somit für die gegenständliche Entscheidung ohne Belang.
2. Auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ein allfälliges Verschulden ihres Vertreters (Obmann der Almgemeinschaft) nicht zu einer Bestrafung der Beschwerdeführerin durch die Anwendung der Kürzung- und Ausschlussfristen führen könne, war schon deshalb nicht einzugehen, da im angefochtenen Bescheid keine Sanktionen verhängt wurden.
3. Die VO (EG) 796/2004 enthält in Art. 73 Abs. 6 spezielle Verjährungsbestimmungen. Der VwGH hat zwar in anderem Zusammenhang die Anwendung dieser Bestimmungen bejaht (VwGH 27.01.2012, 2011/17/0142), wendet in einem ähnlich gelagerten Fall jedoch Art. 3 Abs. 1 der "horizontalen" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 an, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht,
S. 80). Gemäß dieser Bestimmung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182). Diese Regelung gilt sowohl für Rückforderungen zu Unrecht geleisteter Beträge als auch für verwaltungsrechtliche Sanktionen (EuGH 24.06.2004, Rs. C-278/02, Handlbauer).
Im Erkenntnis des VwGH vom 29.02.2015, 2012/17/0198, wurde festgehalten:
Das Beschwerdevorbringen, seit dem Tag der Zahlung bis zu dem Tag, an dem der Beschwerdeführer vom unrechtmäßigen Bezug der Beihilfe erfahren habe, sei die Verjährungsfrist des Art 49 Abs 5 der Verordnung (EG) Nr 2419/2001 (gemeint wohl: Art 73 Abs 5 der Verordnung (EG) Nr 796/2004) bereits verstrichen, führt schon deshalb nicht zum Erfolg, weil am 7. September 2010 die erste Vor-Ort-Kontrolle mit Flächenfestlegung in Anwesenheit des (prozessbevollmächtigten) Almbewirtschafters stattfand und damit die Verjährung unterbrochen wurde. Ob der Beschwerdeführer in gutem Glauben handelte und damit überhaupt die Verjährungsfrist von zehn auf vier Jahre herabgesetzt wurde, braucht daher nicht weiter erörtert zu werden.
Für den hier zugrunde liegenden Sachverhalt bedeutet dies: Nach Art. 73 Abs. 5 VO (EG) 796/2004 war der Tag der Zahlung der Beihilfe der 28.12.2007 (= Bescheid der AMA vom 28.12.2007, AZ II/7-EBP/07-69568605). Der Tag, an dem die Beschwerdeführerin von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, war der 24.07.2012 (= Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle). Aus dem Prüfbericht ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin eine falsche Flächenangabe auch im Jahr 2008 getätigt hat, da auch in diesem Jahr eine höhere Futterfläche beantragt als ermittelt worden ist. Die wiederholten Unregelmäßigkeiten haben somit erst Ende 2008 geendet. Daraus folgt wiederum, dass die Verjährungsfrist erst am 01.01.2009 zu laufen beginnen kann. Da der Abänderungsbescheid der AMA, AZ II/7-EBP/07-119858008, mit 26.09.2013 datiert, hätte dies zur Folge, dass die Verjährungsfrist - unter der Voraussetzung des Handelns der Beschwerdeführerin im guten Glauben - von vier Jahren bereits abgelaufen und somit Verjährung eingetreten wäre. Da aber gemäß Art. 3 Abs. 1 VO (EG, Euratom) 2988/95 durch die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle vom 24.07.2012 die Verjährungsfrist unterbrochen wird und diese erst danach wieder neu zu laufen beginnt, ist die vierjährige Frist noch offen (siehe auch das oben zitierte Erkenntnis des VwGH).
4. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten waren. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013,C-93/12 Agrokonsulting).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Zur Rückforderungsverpflichtung im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle liegt vielmehr mittlerweile eine Reihe von Entscheidungen des VwGH vor; vgl. dazu grundlegend VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164. Zur Mitwirkungspflicht der Antragsteller bei der Ermittlung des Sachverhalts kann exemplarisch auf VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123 verwiesen werden.
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