I409 1238552-0•BVwG I409 1238552-0
I409 1238552-0Tribunal administratif fédéral12 oct. 2015
Bestellungsbeschluss, Rechtsberater
I409 1238552-0/20Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter in der Beschwerdesache der XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Mag. Wolfgang Auner, Parkstrasse 1/1, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12. Juni 2003, Zl. 02 29.167-BAW, den Beschluss gefasst:
A)
Der Beschwerdeführerin wird die "ARGE Rechtsberatung" gemäß § 17 VwGVG iVm § 52 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz als Rechtsberater zur Seite gestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Zu A) Bestellung eines Rechtsberaters:
1.1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, hat das Bundesamt den Fremden oder Asylwerber bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Erlassung einer Entscheidung gemäß § 2 Abs. 4 bis 5 oder § 3 GVG-B 2005, der Anordnung zur Außerlandesbringung, der Anordnung der Schubhaft sowie bei zurück- oder abweisenden Entscheidungen über Anträge auf internationalen Schutz mittels Verfahrensanordnung darüber zu informieren, dass ihm kostenlos ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt wird. Zugleich hat das Bundesamt den bestellten Rechtsberater oder die betraute juristische Person davon in Kenntnis zu setzen.
1.2. Mit Telefax vom 7. Oktober 2015 beantragte die Beschwerdeführerin die Beigebung eines Rechtsberaters.
2. Der Beschwerdeführerin wird daher die im Spruch genannte Organisation gemäß § 17 VwGVG iVm § 52 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz als Rechtsberater zur Seite gestellt.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil zur Bestellung eines Rechtsberaters durch das Bundesverwaltungsgericht auf Grundlage des § 52 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz - soweit ersichtlich - keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt (vgl. dazu auch den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. Dezember 2014, I404 1422108-1/16Z).
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