BVwG G307 2114798-1

G307 2114798-1Tribunal administratif fédéral12 oct. 2015

Regest

Blutrache, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Rückkehrentscheidung, sicherer Herkunftsstaat

Texte intégral

BVwG G307 2114798-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G307.2114798.1.00

Spruch

G307 2114798-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Kosovo, rechtlich vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2015, Zl XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 FPG idgF, §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF sowie § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 15.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.

In der am selbigem Tag durchgeführten Erstbefragung gab der BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf der Polizeiinspektion XXXX an, am XXXX in XXXX (Kosovo) geboren und ledig zu sein, Albanisch zu sprechen, der Volksgruppe der Roma anzugehören, sich zum moslemischen Glauben zu bekennen, 8 Jahre die Grundschule im Kosovo besucht und zuletzt als Bauarbeiter gearbeitet zu haben.

Ferner brachte der BF vor, am 12.07.2015 den Herkunftsstaat verlassen und am 15.07.2015 schlepperunterstützt unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet eingereist zu sein.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, sich aufgrund des seinem Vater angelasteten, vor drei Jahren begangenen Mordes vor Blutrache zu fürchten.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 27.08.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Vorarlberg, gab der BF an, unter psychischem Stress und behinderter Nasenatmung wegen erfolgter Misshandlung im Zuge seiner damaligen Verhaftung zu leiden. Er habe aufgrund seiner Beteiligung an einem Mord im Jahr 2012 drei Jahre lang im Gefängnis im Kosovo zugebracht und sei wegen guter Führung entlassen worden.

Auf den Hinweis, es könne der vom BF vorgelegten Videoaufzeichnung trotz seiner expliziten Behauptung, in der Verhandlung misshandelt worden zu sein, keine solche entnommen werden, vermeinte er, dass diese am Vortag erfolgt und er zum Eingeständnis der ihm angelasteten Tat genötigt worden sei. Ferner führte der BF aus, er und die anderen seien einzig aufgrund der ethnischen Abstammung wegen des Mordes verurteilt worden. Tatsächlich sei sein Vater für die Ermordung verantwortlich gewesen und habe der BF damit nichts zu tun gehabt. So habe der BF lediglich bei einem von seinem Vater geöffneten Grab auf diesen gewartet, welcher nach vernommenen Schuss mit einem Auto im Beisein seines Bruders und einer weiteren namentlich genannten Person zu diesem gekommen sei. Nachdem sein Vater die Leiche auf den Boden geworfen gehabt hätte, hätte er seinen Bruder und die weitere Person gezwungen, diese zu vergraben. Der Bruder des BF sei als Mittäter anzusehen gewesen und erwiderte der BF auf den Vorhalt, alle Täter seien verurteilt worden, oft geschlagen worden zu sein.

Der BF vermeinte vorerst, er habe das Urteil seines Vaters nicht gelesen. Dieser habe vom Opfer Geld für die Behandlung seiner an Migräne leidenden Mutter geliehen gehabt, was auch der Grund für dessen Ermordung gewesen sei. Auf Hinweis des Einvernahmeleiters des BFA, laut Urteil habe sein Vater einen Kredit über EUR 24.000,- zum Erwerb eines Grundstückes vom Opfer aufgenommen, revidierte der BF seine Aussage und gab die Kenntnis um den Inhalt des Urteils zu. Zudem vermeinte der BF, dieser Umstand sei im Urteil falsch angemerkt worden und man ihm einzig aufgrund seiner Ethnie keinen Beistand geleistet habe, was von Seiten seines Strafverteidigers bestätigt worden sei.

Auf Nachfragen gab der BF an, dass in seinem Heimatdorf, welches aus sechs Häusern bestünde, lediglich in zwei Häusern Roma lebten. Konkret handle es sich bei diesen Häusern um zwei im Besitz des BF und seiner Eltern, zwei seiner Cousins und drei seiner Cousins seines Vaters. Zudem lebten weitere Familienmitglieder des BF ebenfalls in diesem Dorf und erhielten diese alle Sozialhilfe. Zuletzt habe der BF in der Landwirtschaft gearbeitet und verfüge gegenwärtig über keinerlei finanzielle Mittel.

Nach seiner Haftentlassung habe sich der BF zu Hause versteckt gehalten und sei niemals konkret bedroht worden. Jedoch habe ihm seine Mutter im Gefängnis mitgeteilt, dass die Opferfamilie, welche auch das Haus seines Onkels niedergebrannt hätte, Blutrache geschworen hätte. Konkretes könne er jedoch aufgrund von Stress nicht vorbringen.

Aufgrund seiner Ethnie habe der BF noch keine konkreten Probleme gehabt, außer, dass man ihn Roma schimpfe. Jedoch werde man als Roma von den lokalen Sicherheitsbehörden nicht wahrgenommen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der BF an, einzig aufgrund des geschilderten Mordes der Blutrache ausgesetzt zu sein. Die Polizei habe jedoch trotz mehrmaliger Kontaktaufnahme nichts unternommen. Darauf hingewiesen, dass der Mord und die Verhaftung des BF am selben Tag geschehen und eine Kontaktierung der Polizei aus dem Gefängnis nicht möglich gewesen sei, vermeinte der BF, vom Opfer bereits in der Vergangenheit aufgrund nicht rückzahlbarer Kreditverbindlichkeiten seines Vaters bedroht worden zu sein und letzterer diesen daher ermordet habe.

Den konkreten Fragen ausweichend gab der BF an, im Gefängnis mehrmals von 2 maskierten Personen und einer unmaskierten Person, deren Identitäten ihm jedoch bekannt seien, geschlagen worden zu sein. Zudem sei er von den Polizeibeamten, die ihn verhaftet hätten, von welchen er Fotos vorgelegt habe, im Zuge der Festnahme geschlagen worden, wobei er sein Gehör verloren habe. Einem Arzt sei er mangels Rechtsvertretung nicht vorgeführt worden.

Im Falle seiner Rückkehr müsste er sich vor den Verwandten des Opfers sowie vor der Polizei fürchten. So habe der BF vor der Polizei Sachverhalte eingestanden, welche nicht der Wahrheit entsprächen und sei er von einem Polizeibeamten während seiner behördlichen Überstellung mit dem Leben bedroht worden. Nähere Angaben könne er nicht machen und brachte der BF nach konkretem Nachfragen zu sonstigen Vorfällen vor, lediglich im Gefängnis geschlagen worden zu sein.

Auf den Vorhalt hin, die verurteilten Familienmitglieder des BF müssten aufgrund ihrer Beteiligung am Mord, welche nicht als Notwehr angesehen werden könne, als Mittäter gelten, gestand er dahingehend sein Verständnis ein und vermeinte, den Mord nicht erklären zu können.

Auf seine Zukunft in Österreich angesprochen, gab der BF an, die Schule besuchen und den Beruf des Autolackierers erlernen, jedoch auch jede ihm angebotene Arbeit annehmen zu wollen.

In einem brachte der BF folgende Unterlagen in Vorlage:

  • Überweisungsscheine zur Psychotherapie wegen posttraumatischer Belastungsreaktion sowie zur Audiometrie wegen Tinnitus vom jeweils 10.08.2015

  • Ärztliche Bestätigung der XXXX vom 26.08.2015, wonach der BF an Akne, Va. Tinnitus re. mit Hörminderung, behinderte Nasenatmung und posttraumatische Belastungsreaktion leide.

  • Urteil des Bezirksgericht XXXX, vom XXXX, wonach der BF dessen Vater und zwei weitere Personen wegen des Mordes bzw. der Beihilfe zu diesem verurteilt worden seien.

  • Diverse Zeitungsartikel welche über den besagten Mord berichten.

  • Kosovarische Geburtsurkunde des BF.

  • Diverse Fotographien von vermeintlich bei den Polizeibehörden im Kosovo beschäftigt gewesenen bzw. beschäftigten Personen.

  • Erklärung vom 24.09.2012 des XXXX, wonach dieser aufgrund des genannten Mordes und der sich dadurch ergebenden Blutrache, samt seiner Familie den Kosovo verlassen habe müssen.

2. Mit dem im Spruch angeführten, dem BF am 08.09.2015 persönlich zugestelltem, Bescheid des BFA, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).

Die Entscheidung begründend, führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, der BF habe nicht glaubhaft dessen Verfolgung im Herkunftsstaat darzulegen vermocht. Vielmehr habe dieser einzig eine Verfolgung durch Privatpersonen vorgebracht und könne weder eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit des BF noch ein zeitlicher Zusammenhang mit dem geschilderten Ereignis und der Ausreise des BF erkannt werden. Vielmehr seien die herkunftsstaatlichen Behörden schutzfähig- und willig und habe der BF nicht darlegen können, sich in dieser Sache an herkunftsstaatliche Einrichtungen gewandt zu haben. Weder der behaupteten Verfolgung durch Privatpersonen, wobei eine tatsächliche Bedrohung des BF nicht erkennbar sei, noch den geschilderten Übergriffen auf den BF könne eine Asylrelevanz entnommen werden und vermochte der BF darüber hinausgehend keine weiteren Fluchtgründe glaubhaft darzulegen. So sei der BF in einem herkunftsstaatlichen ordentlichen Gerichtsverfahren wegen der Beteiligung an einem Mord verurteilt worden.

Hinsichtlich der angeblichen Bedrohung des BF wurde ausgeführt, dass dieser trotz behaupteten Niederbrennens des Hauses eines Familienmitgliedes neun Tage unbehelligt vor seiner Ausreise aus dem Kosovo leben habe können. Vielmehr habe der BF zugegeben, niemals wegen des besagten Mordes bedroht worden zu sein und hätte er sich im Falle des tatsächlichen Bestehens einer von ihm geschilderten Bedrohung an die herkunftsstaatlichen Behörden gewandt. Zu den Übergriffen auf den BF führte die belangte Behörde, unter Verweis auf die Länderberichte, aus, dass es dem BF jederzeit offen gestanden wäre, sich über das angebliche Verhalten bei dafür zuständigen staatlichen und außerstaatlichen Stellen zu beschweren, dessen Unterlassen jedoch auf das Erfinden dieser Übergriffe hindeute. Zudem lasse sich, selbst durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens nicht feststellen, woher die Verletzungen/Erkrankungen des BF tatsächlich stammten. Im Ergebnis sei daher von einer wirtschaftlich bedingten Ausreise des BF aus dem Kosovo auszugehen, spreche nämlich auch dessen frühzeitige Entlassung aus seiner Haft gegen dessen ethnisch motivierte Diskriminierung.

Mangels erkennbarer Rückkehrhindernisse im iSd. EMRK, aufgrund bestehender Arbeitsfähigkeit und familiärer Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat sowie aufgrund fehlender Integration im Bundesgebiet und schwerer wiegender öffentlicher Interessen erweise sich eine Rückkehrentscheidung mangels Erkennbarkeit des Vorliegens einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 57 AsylG vermittelnder Momente und des Nichtvorhandenseins intensiver familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, auch aus Sicht des Art 8 EMRK als zulässig.

Aufgrund nicht fassbarer Bedrohung des BF im Falle seiner Rückkehr und der Stellung des Kosovo als sicherer Herkunftsstaat erweise sich sowohl die Ausweisung des BF als auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als rechtsrichtig.

Weiters traf die belangte Behörde umfangreiche Feststellungen zur allgemeinen Lage im Kosovo.

3. Mit per Telefax beim BFA am 21.09.2015 eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF mittels seiner Rechtvertreterin, der "XXXX" (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, jeweils in eventu beantragt, dem BF den Status des Asylberechtigten, jedenfalls jenen des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer als unzulässig zu erklären, sowie die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Im Rechtsmittel wurde im Wesentlichen vorgebracht, die belangte Behörde hätte es unterlassen, den Sachverhalt hinreichend zu erheben und erwiesen sich die Länderfeststellungen als nicht hinreichend, was durch die Vorlage von Länderberichten zu untermauern versucht werde. Sohin habe es die belangte Behörde unterlassen, sich mit der Situation der Blutrache im Kosovo auseinanderzusetzen und damit ihre Pflicht zur hinreichenden Ermittlung des Sachverhaltes verletzt.

Auch habe das BFA sich hinsichtlich einer mangelhaften Beweiswürdigung schuldig gemacht, indem sie das Vorbringen des BF keiner hinreichenden Würdigung zugeführt hätte. So habe der BF vorgebracht, seitens der herkunftsstaatlichen Polizeibehörden keine Hilfe erhalten zu haben, Zeitungsberichte vorgelegt zu haben, denen der Hass gegenüber dem BF und seiner Familie entnommen werden könne, krank zu sein, und habe sich das Vorbringen des BF mit jenem seiner Familienmitglieder gedeckt. Zudem habe sich der BF neun Tage versteckt gehalten und sei dieser einem Anschlag auf sein Leben einzig aufgrund des Nichtverlassens seines Hauses entgangen. Wenn der BF auch keine direkte Bedrohung erfahren habe, so sei dies einzig auf den Umstand seines Versteckens und seiner Inhaftierung zurückzuführen, wobei jedoch die Bekanntgabe seiner Ermordung gegenüber seiner Mutter jedenfalls genüge um eine Verfolgung zu begründen. Weiters sei ein vom BF genannter Beamter zwischenzeitig suspendiert worden, was für dessen Vorbringen spräche, und lasse sich in dem alleinigen Umstand frühzeitig aus der Haft entlassen worden zu sein, keinesfalls ein Argument gegen den Bestand von Diskriminierungen sehen.

Letztlich habe der BF dessen Beteiligung an der Tat seines Vaters bestritten und kann sohin lediglich als unbeteiligter Dritter angesehen sowie unter die soziale Gruppe der Familie subsumiert werden.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 24.09.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Kosovo) geboren. Der BF ist kosovarischer Staatsbürger, moslemischen Bekenntnisses, ledig und Angehöriger der Roma. Die Muttersprache des BF ist Albanisch. Der BF reiste eigenen Angaben zu folge am 15.07.2015 unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet ein, wo er sich seither ohne Unterbrechung aufhält.

1.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an einer lebensbedrohlichen, im Kosovo nicht behandelbaren Krankheit leidet oder arbeitsunfähig ist.

Der BF weist eine 8jährige Schulbildung auf und war im Herkunftsstaat in der Lage seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeiten zu sichern.

1.3. Der Vater, der Bruder, ein Cousin des Vaters des BF, sowie der BF selbst wurden von einem ordentlichen Gericht im Kosovo wegen eines am XXXX begangenen Mordes bzw. der Beihilfe dazu, zu teilweise langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt.

Der BF wurde aufgrund guter Führung am XXXX aus der Haft entlassen. Die anderen Täter verbüßen weiterhin ihre Strafen im Kosovo.

Im Herkunftsstaat leben weiterhin eine Vielzahl an, vom Kosovo Sozialleistungen empfangende, Familienmitglieder des BF und verfügt dieser über keine berücksichtigungswürdigen familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF der deutschen Sprache auf einem bestimmten Niveau mächtig ist und einen Deutschsprachkurs besucht oder abgeschlossen hat.

1.4. Der BF geht keiner regelmäßigen Beschäftigung im Bundesgebiet nach und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten.

Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

1.5. Der BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der Beschwerde führenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsbürgerschaft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie familiärem Status des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der albanischen Sprache und auf dem Wissen um die geografischen Gegebenheiten des Kosovo. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Zudem brachte der BF einen kosovarischen Personalausweis und eine Geburtsurkunde in Vorlage, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Feststellung zur Einreise ins Bundesgebiet und dem Aufenthalt in diesem ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie den eigenen Angaben des BF.

Die Erwerbstätigkeiten, Schulbildung, familiären Anknüpfungspunkte und der Empfang von Sozialleistungen durch die Familienmitglieder des BF im Kosovo beruhen auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde sowie den Ausführungen in der Beschwerde.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt und allenfalls einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat, ergibt sich daraus, dass der BF im bisherigen Verfahren diesbezüglich in Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflichten im Asylverfahren von sich aus keine diesbezüglichen Nachweise (zB Deutschkurs-Teilnahmebestätigung bzw. Prüfungszeugnis für die Deutschprüfung) vorgelegt hat. So spricht auch der Umstand der notwendigen Beiziehung von Dolmetschern bei der Einvernahme des BF vor der belangten Behörde sowie bei dessen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes für das Nichtvorliegen hinreichender Deutschsprachkenntnisse.

Die integrationsrelevanten Angaben sowie die familiären und wirtschaftlichen Bezüge im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des BF, wonach dieser vorbrachte, bis auf zu nicht zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigten Verwandten zu keinen sonstigen Angehörigen in Österreich Kontakt zu pflegen, sich im Herkunftsstaat der Großteil seiner Familie aufhalte, diese zum größten Teil Sozialleistungen vom Staat Kosovo empfangen würden, und er im Bundesgebiet keiner Beschäftigung oder sonstigen Fortbildungs- oder Sozialmaßnahmen nachgehe.

Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Amtswissen (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) und beruht der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung auf einem aktuellen Auszug aus dem Grundversorgungssystem.

2.3. Zum Beschwerdevorbringen des BF:

Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf dessen Angaben in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor der belangten Behörde sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an und erachtet dieses Vorbringen aus folgenden Erwägungen als nicht glaubhaft:

Wie sich aus der Erstbefragung und den weiteren Einvernahmen im Verfahren vor der belangten Behörde ergibt, hatte der BF ausreichend Zeit und Gelegenheit, seine Fluchtgründe umfassend und im Detail darzulegen sowie allfällige Beweismittel vorzulegen. Im Übrigen wurde der BF von der belangten Behörde auch mehrmals zur erschöpfenden Angabe von Fluchtgründen und Vorlage allfälliger Beweismittel aufgefordert sowie über die Folgen unrichtiger Angaben belehrt.

Weiters ist festzuhalten, dass auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass der BF ist der Lage war, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen. Eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat wird nämlich in ihrer Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und in der Beschwerde ergibt sich jedoch, dass der BF im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Der BF brachte im Verfahren vor der belangten Behörde und in seiner Beschwerde zwar im Grunde übereinstimmend seine Furcht vor Verfolgung durch Privatpersonen und Übergriffe seitens von Mitgliedern der staatlichen Behörden vor, vermochte dabei aber nicht im Rahmen des behaupteten Sachverhaltes ausreichend substantiierte, widerspruchsfreie und plausible und damit auch insgesamt als glaubhaft zu bewertende Angaben zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat zu machen. Daran vermag auch der Gesundheitszustand des BF nichts zu ändern, gestand der BF selbst dessen Einvernahmefähigkeit ein und lassen sich weder den in Vorlage gebrachten medizinischen Unterlagen noch der Protokollierung der niederschriftlichen Einvernahmen des BF Anhaltspunkte für allfällige eingeschränkte kognitiven Fähigkeiten entnehmen. Der BF gestand während der Einvernahme durch das BFA immer wieder die ihm vorgehaltenen Widersprüchlichkeiten seiner Aussagen ein. Insbesondere fällt dabei das - vorerst geleugnete - Wissen um den Inhalt des seinen Vater betreffenden Urteils ins Auge, wonach der BF dazu erstmals befragt, angab, nichts darüber zu wissen, nach Vorhalt des Einvernahmeleiters die Kenntnis des diesbezüglichen Inhalts jedoch zugab.

Festzuhalten ist zudem, dass eine nähere Auseinandersetzung mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF hinsichtlich der behaupteten Verfolgung durch Privatpersonen gegenständlich unterbleiben konnte, zumal - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird - selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit und der Wahrunterstellung des Vorbringens jedenfalls nicht von dessen Asylrelevanz auszugehen war.

Letztlich ergibt sich, dass der BF wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen kann. Dies geht aus den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat des BF hervor, wonach dort ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr, der Strafverfolgung sowie gerichtlichen Rechtsprechung eingerichtet ist. Mit dem Vorbringen, der kosovarische Staat sei nicht in der Lage oder gewillt, dem BF Schutz zu gewähren, zeigt dieser keinerlei nachhaltig wahrscheinliche Defizite der Schutzfähigkeit und -bereitschaft der Behörden und Gerichte des Herkunftsstaates auf, vermochte der BF nämlich keine dafür sprechenden Beweismittel in Vorlage zu bringen und vermag die unsubstantiierte, in den Länderfeststellungen keine Bestätigung findende Behauptung, wonach die kosovarischen Polizeibehörden nicht in der Lage seien, dem BF Schutz zu gewähren, seinen Worten, keine Glaubwürdigkeit zu vermitteln. Sohin kann mit Blick auf die Länderfeststellungen jedenfalls auf die Schutzfähigkeit und -willigkeit der herkunftsstaatlichen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden geschlossen werden. Wie in der rechtlichen Beurteilung näher dargelegt wird - kann jedoch ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet und sohin auch nicht erwartet werden.

So ist in diesem Zusammenhang auf die international unterstützte Aufbauarbeit hinsichtlich kosovarischer Sicherheitsstrukturen und die jedem gesetzlich zustehende Möglichkeit der Beschwerdeerhebung gegen ihn gerichteter Verfolgungshandlungen bei Polizei und Staatsanwaltschaft zu verweisen. Zudem garantiert die kosovarische Verfassung die Einhaltung der Menschenrechte und die Unabhängigkeit der Justiz. Weiters sind auch vor Ort NGO¿s zur Überwachung der Einhaltung der Menschenrechte tätig, besteht im Falle des Verstoßes dagegen die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung an den Ombudsmann, liegt eine interethnische Besetzung der kosovarischen Polizeikräfte vor, und kann die Grundversorgung der Bevölkerung im Kosovo als gesichert angesehen werden. In allfälligen Übergriffen eines einzelnen Organwalters allein kann jedoch, selbst bei Wahrunterstellung, keinesfalls ein systematisches Versagen der herkunftsstaatlichen Schutzleistungen gesehen werden. Vielmehr spricht das in den Länderfeststellungen festgehaltene Vorgehen des Staates Kosovo gegen Organwalter, die in der Vergangenheit gegen Gesetze verstoßen haben, für die herkunftsstaatliche Nichtakzeptanz deren Verhaltens und der erfolgreichen Effektuierung herkunftsstaatlicher Gesetze. (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0262)

Unbeschadet einer allfälligen Glaubhaftigkeit des BF in Bezug auf die von ihm vorgetragene Fluchtgeschichte den Mord betreffend, konnte er eine unmittelbare Bedrohung durch Mitglieder der Opferfamilie nicht dartun. Vielmehr steht der behauptete Umstand, dass die Opferfamilie das Haus des Onkels in Brand gesteckt habe, der behaupteten Gefährdung des BF entgegen, weil damit der Grundsatz des Kanuns durchbrochen würde und die Sicherheit der eigenen vier Wände keine Berücksichtigung erführe. So kann nicht nachvollzogen werden, weshalb gerade der BF als Beitragstäter sich eines Übergriffes nur durch das Verstecken in seinem Haus entziehen hätte können, während ein an der Tat nicht beteiligter Verwandter Opfer eines Anschlages der Familie geworden sein soll, die Rache zu nehmen beabsichtigt. Im Falle des tatsächlichen Bestehens einer vom BF geschilderten Gefahrenlage wäre jedenfalls mit seiner unverzüglichen Ausreise nach dessen Entlassung aus seiner Freiheitsstrafe zu rechnen gewesen und lässt sich ein weiterer, wenn auch nur neun Tage andauernder Aufenthalt im unmittelbaren Gefahrenbereich nicht nachvollziehen. Gegen den Bestand einer Blutrache spricht zudem der Umstand, dass der BF nicht in der Lage war, genaue Angaben zum Sachverhalt der Blutrache zu machen. Zwar vermeinte der BF von seiner Mutter in Erfahrung gebracht zu haben, der Blutrache ausgesetzt zu sein und, dass Verhandlungen mit den Betroffenen erfolglos geführt worden seien, vermochte dies jedoch erst auf konkretes Befragen des einvernehmenden Organes vorzubringen, wobei die Bezug habenden Ausführungen äußert knapp bemessen waren. Es erscheint der Logik zu widersprechen, trotz Angst vor einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat aufgrund dort drohender Ermordung, nicht von sich aus alle sachdienlichen Angaben vorzubringen, sondern sich nur vage und detaillos zur Sache zu äußern. Zudem vermeinte der BF, selbst keinen unmittelbaren Bedrohungen ausgesetzt gewesen zu sein und, dass seine Verwandten, mit Ausnahme des besagten Onkels, unbehelligt im Herkunftsstaat leben könnten. Wenn sogar der Onkel des BF als am Mord unbeteiligter tatsächlich Opfer von Blutrache geworden sei, so erscheint es nicht nachvollziehbar, dass die restlichen Verwandten des BF trotz bereits erfolgter Ermordung des Opfers im Jahre 2012 bisher keinen Angriffen ausgesetzt waren. Vielmehr wäre im Falle des tatsächlichen Bestehens der geschilderten Geschehnisse mit einem Vorgehen der Opferfamilie auch in Bezug auf weitere Familienmitglieder des BF zu rechnen gewesen.

Mit Blick auf die Länderfeststellungen und der vom BF in Vorlage gebrachten Länderberichte zum Thema Blutrache kann sohin keine gegen ihn gerichtete Blutrache erkannt werden und genügt der Umstand, dass im Kosovo vereinzelt Blutrache vorkommt nicht hin, um eine unmittelbare Betroffenheit des BF daraus abzuleiten.

Auch der behauptete Umstand, dass die Ausführungen des BF sich mit jenen seiner Verwandten, die in Österreich (erfolglos) internationalen Schutz begehrt haben, decken sollen, vermag für die Glaubwürdigkeit des BF in der Sache nichts zu bewirken. So kann eine übereinstimmende Aussage auch aus einer inhaltlichen Verabredung der Betroffenen herrühren, weshalb es der belangten Behörde bzw. dem erkennenden Gericht obliegt, anhand des ermittelten Sachverhaltes und Beachtung des konkreten Vorbringens des BF dessen Glaubwürdigkeit zu bewerten.

Insofern in diesem Zusammenhang in der Beschwerde moniert wird, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, Ermittlungen hinsichtlich der Blutrachesituation im Kosovo anzustrengen und durch die Vorlage von bezughabenden Länderberichten der Ansicht dieser entgegenzutreten versucht wird, ist anzumerken, dass dem BF im Rahmen des Verfahrens vor der belangten Behörde die Lage zur Blutrache im Kosovo zur Kenntnis gebracht wurde (siehe Bescheid Seite 18, AS 134 sowie AS 191ff) und dieser den Ausführungen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegengetreten ist. Mit der nunmehrigen Vorlage von Länderberichten zum Thema Blutrache vermochte der BF keinesfalls der Bewertung der Glaubwürdigkeit der belangten Behörde im Hinblick auf seine Bedrohung sowie den, die Sicherheitslage im Herkunftsstaat hinreichend beleuchtenden, Feststellungen des BFA entscheidungsrelevant entgegenzutreten. Vielmehr ist mit Blick auf die in Vorlage gebrachten Länderfeststellungen des BF, festzuhalten, dass selbst diesen zu entnehmen ist, ie Blutrache im Kosovo komme nur noch vereinzelt vor, sei bei Strafe verboten und werde im Herkunftsstaat strafrechtlich verfolgt. Insofern in der Beschwerde in diesem Kontext allfällige Mängel im Sicherheitsbereich des Kosovo angesprochen werden, kann daraus keinesfalls eine allumfassende Korrumpierung und ein systematisches Versagen der herkunftsstaatlichen Einrichtungen im Kosovo geschlossen werden. Sohin ist unter Verweis auf die Länderfeststellungen der belangten Behörde festzuhalten, dass im Kosovo - wie bereits erwähnt - ein unter internationaler Kontrolle stehendes funktionstüchtiges Sicherheits- und Strafverfolgungswesen etabliert ist, erfolgreiche Maßnahmen gegen Korruption gesetzt worden sind und sind Beschwerdeinstanzen gegen das Fehlverhalten staatlicher Organe eingerichtet. Ferner sind zur Entgegennahme von Anzeigen neben der Polizei auch die Staatsanwaltschaft, EULEX sowie der Ombudsmann zuständig. Zudem garantiert die kosovarische Verfassung die Einhaltung der Menschenrechte und die Unabhängigkeit der Justiz, sind vor Ort NGO¿s zur Überwachung der Einhaltung der Menschenrechte tätig, besteht im Falle des Verstoßes gegen diese die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung an den Ombudsmann und liegt eine interethnische Besetzung der kosovarischen Polizeikräfte vor.

Sohin kann dem BF auch im Hinblick auf dessen behaupteten Übergriffe durch Organwalter herkunftsstaatlicher Behörden nicht beigetreten werden. Vielmehr wäre es diesem bei unterstelltem Wahrheitsgehalt seines Vorbringens möglich gewesen, an übergeordnete oder sonstige dafür eingerichtete staatliche oder internationale, allenfalls nichtstaatliche Stellen heranzutreten. Dies hat umso mehr zu gelten, als der BF wie behauptet tatsächlich wegen eines erzwungenen Geständnisses zu einer Haftstrafe verurteilt worden wäre. Der BF brachte jedoch zu keinem Zeitpunkt vor, sich derartiger Beschwerdemöglichkeiten bedient zu haben.

Es lässt sich ein derartiges Fehlverhalten von Organwaltern der Polizei im Rahmen der Verhaftung vor dem seinerzeitig erkennenden Strafgericht im Kosovo sowie dem in Vorlage gebrachten Urteil des BF nicht entnehmen. So vermochte der BF trotz behaupteten Videobeweises keinen Übergriff auf sich nachzuweisen und versuchte er bei erfolgter Konfrontation mit dieser Tatsache durch nachträglich zeitliche Verschiebung des Vorfalles sein Vorbringen als glaubhaft darzustellen. Auch brachte der BF im Laufe seiner Einvernahme vor der belangten Behörde in weiterer Folge vor, im Zuge seiner Überstellung geschlagen worden zu sein, was er in weiterer Folge insofern revidierte, als er vermeinte, einzig während seiner Anhaltung in Strafhaft geschlagen worden zu sein. Ebenfalls widerspricht es jeglicher Logik, trotz behaupteten Tragens von Gesichtsmasken, der BF habe die Identität der vermeintlichen Täter erkannt.

Weder die Vorlage von Fotos und die Behauptung durch die abgelichteten Personen geschlagen worden zu sein, noch das Bestehen von körperlichen Einschränkungen, vermögen - vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten - der Glaubhaftigkeit des BF-Vorbringen zu genügen. So lassen sich aus den Lichtbildern allein keine Rückschlüsse auf die Identität und das Verhalten von Personen herleiten und lässt sich, wie von er belangten Behörde dargelegt, von allfälligen Verletzungen oder körperlichen Beeinträchtigungen nicht auf deren Herkunft schließen. So vermochte der BF bei der Nennung der Namen der auf den Lichtbildern gezeigten Personen nicht zweifelsfrei deren Identitäten zu nennen, sondern verwechselte sie (siehe AS 131).

Auch eine Verfolgung des BF aufgrund seiner Ethnie ist nicht nachvollziehbar, zumal er selbst vorbrachte, der Großteil seiner Familienangehörigen erhalte Sozialhilfe vom Staat Kosovo und sei er selbst wegen guter Führung aus der Haft entlassen worden. Zudem lassen sich keine Mängel im gegen den BF geführten Strafverfahren erkennen. So gab dieser selbst an, dessen Beteiligung am besagten Mord eingestanden zu haben und durch einen Rechtsbeistand im Verfahren vertreten worden zu sein. Auch die gegen den BF verhängte Strafhöhe weist auf eine rechtliche Würdigung seines Verschuldens in Form der "bloßen" Beihilfe hin und spricht auch die vorzeitige Entlassung aus der Strafhaft für das Funktionieren des herkunftsstaatlichen Strafverfolgungssystems. Zur allfälligen Beweisführung seiner beteuerten Unschuld im Hinblick auf die ihm angelastete Beihilfe zum Mord wird der BF sohin in dessen Herkunftsstaat auf die ihm dort zur Verfügung stehenden zum Teil bereits in Anspruch genommenen Rechtsmittel zurückzugreifen haben.

Insofern der BF auf die wirtschaftlichen Probleme im Herkunftsstaat verweist, ist festzuhalten, dass das erkennende Gericht sich dieser jedenfalls bewusst ist, jedoch der BF dessen unmittelbare Betroffenheit nicht darzulegen vermochte. Aufgrund des bloßen Bestandes einer im Herkunftsstaat vorherrschenden hohen Arbeitslosenrate lässt sich nicht ableiten, dass der BF dadurch vom Zugang zum Arbeitsmarkt ausgeschlossen ist und keine Arbeit finden wird können. Vielmehr - dessen Selbsterhaltungsfähigkeit unterstreichend - brachte dieser selbst vor, sich bis zu seiner Inhaftierung seinen Lebensunterhalt verdient zu haben.

Aus einer Gesamtschau der Angaben des BF ergibt sich, dass eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende und dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft gemacht wurde. Es konnte weder eine konkret gegen den BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen hätten lassen. Zudem vermeinte der BF im Verfahren vor der belangten Behörde, keine Probleme mit herkunftsstaatlichen Behörden gehabt zu haben.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahmen vor dem BFA am 27.08.2015 dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.

Der BF ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei die BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen anzweifelte.

Mit der Vorlage schlaglichtartig Missstände im Herkunftsstaat aufzeigender Länderberichte vermochte der BF die Glaubwürdigkeit der, derartige Probleme im Herkunftsstaat nicht auslassenden Länderfeststellungen im Bescheid nicht entgegenzutreten. Auch das Vorbringen, der "Französische Staatstrat" habe den Kosovo dessen Stellung als sicheren Herkunftsstaat entzogen, vermag der Glaubwürdigkeit der Länderfeststellungen nicht entgegenzutreten, zumal diese ebenfalls auf allfällige wirtschaftliche und strukturelle Probleme im Kosovo hinweisen und diese Umstände sohin im gegenständlichen Verfahren Eingang gefunden haben. Die vom "Französischen Staatsrat" dabei abgeleitete Einschätzung der Lage im Kosovo entfaltet jedoch keine Bindungswirkung im gegenständlichen Verfahren, sondern hat die belangte Behörde sowie auch das erkennende Gericht sich aufgrund des eigenständig ermittelten Sachverhaltes und anhand des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung eine Entscheidung unter Zugrundelegung ihrer eigenen substantiierten Beurteilung der Sachlage, zu fällen.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Die gegenständliche - an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete - Beschwerde wurde am 21.09.2015 beim Bundesamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 24.09.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet ist das Bundesverwaltungsgericht für die weitere Behandlung der Beschwerde und Entscheidung hierüber zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,

BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde von diesem weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch in jenem vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht.

Insoweit der BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorbrachte, durch Privatpersonen bedroht und angegriffen worden zu sein und sich dies im Falle seiner Rückkehr wiederholen werde, ist festzuhalten, dass die behauptete Furcht vor Verfolgung selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens nicht von staatlichen Organen ausginge oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar wäre. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatliche Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden.

Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen im Kosovo im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So hat der BF auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihm vor den behaupteten Übergriffen angemessenen Schutz zu bieten. So ist darauf zu verweisen, dass der BF selbst sowie weitere Personen wegen der Ermordung eines Menschen im Rahmen einer ordentlichen Gerichtsverhandlung zu - tat- und schuldangemessenen - Freiheitsstrafen verurteilt worden sind und der BF aufgrund guter Führung frühzeitig aus der Haft entlassen wurde, was jedenfalls für das Funktionieren der kosovarischen Staatsgewalt spricht.

Selbst bei Wahrunterstellung könnten in vereinzelten Übergriffen einzelner Organwalter angesichts der den Länderfeststellungen zu entnehmenden Beschwerdeinstanzen und deren rechtlichen Verfolgung durch den Staat Kosovo, keine asylrelevante Verfolgung des BF seitens des Herkunftsstaates abgeleitet werden. (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0262)

Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

Auch die alleinige Zugehörigkeit des BF zur Volksgruppe der Roma entfaltet gegenständlich keine Asylrelevanz, zumal eine systematische Verfolgung weder der Volksgruppe der Roma, noch sonst einer Volksgruppe im Kosovo vorherrscht und es allfälligen verbalen Beschimpfungen an einer hinreichenden, im Sinne der GFK verfolgungsrelevanten Intensität mangelt.

3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Die Todesstrafe existiert im Kosovo nicht.

Beim BF handelt es sich um einen grundsätzlich gesunden, arbeitsfähigen und über eine langjährige Schulausbildung sowie Berufserfahrung verfügenden Mann im Alter von 21 Jahren, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der BF in der Lage sein wird, sich - wie vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat auch -, wenn auch nur mit Gelegenheitsarbeiten, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. So brachte der BF selbst vor, vor seiner Inhaftierung seinen Lebensunterhalt im Kosovo verdient zu haben. Darüber hinaus verfügt der BF eigenen Angaben zufolge über ein familiäres Auffangnetz sowie eine Unterkunftsmöglichkeit im Kosovo und stünde ihm, im Falle der unerwarteten Not, der Rückgriff auf staatliche Unterstützungsleistungen oder jene von lokal tätigen NGO¿s offen.

Zu den vom BF vorgebrachten Krankheiten ist jedenfalls auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, im Allgemeinen habe kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Überstellung des BF in den Kosovo eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, weil aktuell bei ihm offensichtlich nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben und die Gesundheitsversorgung im Kosovo stabil ist. Ausgehend von den Länderfeststellungen liegen letztlich auch keine Hinweise dafür vor, dass dem BF hinsichtlich seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht die nötige medizinische Betreuung im Kosovo gewährt werden könnte. Der mentale Stress bei einer Abschiebung stellt gegenständlich ebenfalls kein ausreichendes "real risk" dar und kann daher - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK nicht erkannt werden.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Abschließend war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Kosovo nicht substantiiert entgegengetreten ist.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

3.3.3. Zusammengefasst würde der BF durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet:

"(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des

Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur

Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG lautet:

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach

§§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet:

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

3.4.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.10.2007, Zahl B 1150/07 erwogen:

Ein Eingriff in das durch Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht wäre dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Art 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art 8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art 8 Abs 2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hätte (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002).

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. VfSlg. 17.340/2004 ausführte, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde. Diese Rechtsansicht entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR; vgl. die Urteile des EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 27.1.2006, Fall Aristimuño Mendizabal, Appl. 51.431/99, newsletter 2006, 18 u.a.).

Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

3.4.2. Der BF verfügt - eigenen Angaben zu Folge - aufgrund nicht zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigter Familienmitglieder über keine berücksichtigungswürdigen familiären- und sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher oder beruflicher Hinsicht sind nicht erkennbar. So ist der BF der deutschen Sprache nicht mächtig und vermochte weder Erwerbstätigkeiten noch soziale Bemühungen im Bundesgebiet nachzuweisen. Vielmehr lebte der BF bislang von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und spricht der erst kurzzeitige Aufenthalt im Bundesgebiet, unter Berufung auf die Judikatur des VwGH, welcher selbst einen Aufenthalt von 3 1/2 Jahren noch als kurz erachtet (vgl. VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354), gegen eine überwiegende Integration des BF im Bundesgebiet.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist, die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.

3.4.3. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung von Fremden unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) (Abs. 2) oder solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht (Abs. 3).

Schließlich sind im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in den Kosovo unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet.

3.4.4. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen und die Abschiebung des BF in den Kosovo als zulässig anzusehen ist, war die Beschwerde sohin auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:

3.5. 1 Was die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde betrifft, bestimmt § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG, dass das BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG stammt.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist - anders als jene nach § 18 Abs. 2 BFA-VG - nicht zwingend, sondern sie setzt eine Abwägung der für und gegen die zu treffende Anordnung sprechende Interessen voraus. Dabei wäre das öffentliche Interesse an der raschen Aufenthaltsbeendigung von Asylwerbern, die aus einem "sicheren Herkunftsstaat" nach § 19 Abs. 5 BFA-VG iVm. § 1 Herkunftsstaaten-Verordnung kommen, den im Einzelfall allenfalls entgegenstehenden privaten Interessen gegenüberzustellen (VwGH 28.04.2015, Zl. Ra 2014/18/0146 ua).

Gemäß § 1 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt der Kosovo als sicherer Herkunftsstaat.

Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall konkret zu berücksichtigende private Interessen vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt. Es war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.

Im Hinblick auf die gänzliche Abweisung der gegenständlichen Beschwerde war auch nicht weiter auf die Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einzugehen.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014,

Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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