BVwG W209 2105560-1

W209 2105560-1Tribunal administratif fédéral9 oct. 2015

Regest

Beitragsnachverrechnung, Bescheinigungsmittel, Pflichtversicherung,<br/>selbstständig Erwerbstätiger

Texte intégral

BVwG W209 2105560-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W209.2105560.1.00

Spruch

W209 2105560-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Beate HARTINGER-KLEIN und Josef HERMANN als Beisitzer über die Beschwerde von Herrn XXXX, vertreten durch Eckhardt Wirtschaftsprüfung und Steuerberatungs GmbH, Hauptstraße 58, 7033 Pöttsching, gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 02.01.2015, GZ II-Mag.Jak-Sch-15, betreffend Einbeziehung von sechs slowakischen Staatsangehörigen in die Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG (Spruchpunkt I.) und Nachverrechnung von Beiträgen, Sonderbeiträgen, Umlagen sowie Beiträgen zur betrieblichen Vorsorge (Spruchpunkt II.) in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF teilweise stattgegeben, Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides behoben und Spruchpunkt II. insoweit abgeändert, als die Firma XXXX, verpflichtet ist, Beiträge, Sonderbeiträge, Umlagen sowie Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in Gesamthöhe von € 4.428,60 unter Anlastung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Abs. 1 ASVG im Ausmaß der gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 59 Abs. 1 ASVG in Höhe von € 1.294,55 an die Burgenländische Gebietskrankenkasse, Esterhazyplatz 3, 7000 Eisenstadt, zu entrichten.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Beim Beschwerdeführer wurde eine gemeinsame Prüfung lohnabhängiger Abgaben (GPLA) gemäß § 41a ASVG und § 147 BAO durchgeführt. Laut Prüfbericht seien im Zeitraum von 08.03.2010 bis 18.12.2010 sechs slowakische Staatsangehörige im Rahmen eines der Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG unterliegenden Dienstverhältnisses für den Beschwerdeführer tätig gewesen. Weiters seien für die seitens des Beschwerdeführers für seine Dienstnehmer bezahlten Verkehrsstrafen als Teil des beitragspflichtigen Einkommens Sozialversicherungsbeiträge nachzuverrechnen. Schließlich seien die den Dienstnehmern regelmäßig gewährten Leistungsprämien auch in den Nichtleistungszeiträumen weiter zu gewähren gewesen und dafür nach dem Anspruchsprinzip Sozialversicherungsbeiträgen zu entrichten.

2. In der Folge erließ die Burgenländische Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) den bekämpften Bescheid, in dem sie im Spruchpunkt I. feststellte, dass die slowakischen Staatsangehörigen XXXX, XXXX,XXXX, XXXX, XXXX sowie XXXX im Zeitraum von 08.03.2010 bis 18.12.2010 als Dienstnehmer der Beschwerdeführerin der Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG unterlägen. Im Spruchpunkt II. gelangten Beiträge, Sonderbeiträge, Umlagen sowie Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in Gesamthöhe von € 41.301,82 unter Anlastung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Abs. 1 ASVG im Ausmaß der gesetzlichen Verzugszinsen in Höhe von €

12. 073,23 zur Nachverrechnung.

Zu Spruchpunkt I. führte die belangte Behörde begründend aus, dass zwischen den genannten sechs slowakischen Staatsangehörigen als "Auftragnehmer" einerseits und dem Beschwerdeführer als "Auftraggeber" andererseits eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen worden sei. Diese Rahmenvereinbarung begründe per se noch keine Leistungsverpflichtungen, sondern regle lediglich künftig jeweils separat abzuschließende projekt-(baustellen-)bezogene Einzelverträge.

Die sechs slowakischen Staatsangehörigen seien vom Beschwerdeführer in der Folge als "Fassader" beschäftigt worden und ausschließlich für diesen tätig gewesen. Sie seien zwar im Besitz von Gewerbeberechtigungen gewesen, würden jedoch über keinerlei betriebliche Struktur verfügen und die wesentlichen Arbeitsmittel zur Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt erhalten, welcher gleichzeitig die Erbringung und Verrichtung der Arbeiten kontrolliert und Weisungen zum arbeitsbezogenen Verhalten erteilt habe. Die Entlohnung sei nach Quadratmetern erfolgt. Die Rechnungen seien abwechselnd von Herrn XXXX und Herrn XXXX stellvertretend für die anderen Vertragspartner der Rahmenvereinbarung gelegt worden und das bar ausbezahlte oder auf das Konto überwiesene Geld auf alle Vertragspartner aufgeteilt worden. Auf den Baustellen seien auch andere Dienstnehmer des Beschwerdeführers tätig gewesen, der Unterschied zwischen ihnen und den anderen Dienstnehmern sei lediglich darin gelegen, dass letzteren ihr Entgelt nach vereinbarten Quadratmeterpreisen bezahlt worden sei. Restmengen der vom Beschwerdeführer zur Verfügung gestellten Arbeitsmaterialien seien von diesem wieder abgeholt worden. Die Arbeitszeit habe sich an der Einhaltung der vorgegebenen Fertigstellungstermine orientiert und es habe eine Berichts- bzw. Informationspflicht an den Beschwerdeführer bestanden. Zwischenkontrollen zum Baufortschritt und Qualitätsprüfungen seien ebenfalls durchgeführt worden. Mängel seien mit Materialien des Beschwerdeführers behoben worden. Die gegenständlichen Personen hätten sich zwar vertreten lassen können, jedoch sei es im Prüfzeitraum nie zu einer Vertretung gekommen. Über die von den "scheinselbständigen" Dienstnehmern erbrachten Arbeitsleistungen seien im Jahr 2010 Rechnungen in Höhe von insgesamt € 97.290,81 gelegt worden. Aus den Rechnungen ergebe sich, dass ausschließlich die zur Verfügung gestellte Arbeitszeit in Rechnung gestellt worden sei. Material- oder andere bei gewerblich tätigen Unternehmen anfallenden Nebenkosten würden in den Rechnungen nicht aufscheinen. Entsendebestätigungen für die gegenständlichen Personen und Zeiträume seien nicht vorgelegen. Auch wenn die betreffenden Personen über slowakische Gewerbeberechtigungen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum verfügten, besage Art. 14c der VO 1408/71 (Sonderregelung für Personen, die im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig abhängige Beschäftigungen und eine selbständige Tätigkeit ausüben), dass eine Person, welche im Gebiet verschiedener Mitgliedstaaten gleichzeitig eine abhängige Beschäftigung und eine selbständige Tätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, in dessen Gebiet sie seine abhängige Beschäftigung ausübt, unterworfen sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe in ständiger Rechtsprechung (vgl. VwGH 23.2.2005, 2002/08/0220; VwGH 27.7.2001, 99/08/0030, VwGH 20.11.2002, 2000/08/0021, VwGH 17.11.2004, 2001/08/0131 und 24.1.2006, 2004/08/0202) erkannt, dass bei einfachen manuellen Tätigkeiten, die in Bezug auf die Arbeitsausführung keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, - in Ermangelung gegenläufiger Anhalts­ punkte - das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit iSd §4 Abs. 2 ASVG ohne weitgehende Untersuchungen zu vermuten sei. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handle es sich bei der Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter um eine Tätigkeit, die typischerweise den Inhalt eines Arbeitsverhältnisses oder arbeitnehmerähnliches Verhältnisses bildet (VwGH 23.05.2002, 200/09/0190; VwGH 03.07.2000, 99/09/0057). In zahlreichen ähnlichen Fällen habe der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass derartige Arbeiten, die im Zusammenwirken mit anderen Arbeiten erbracht werden müssen, kein selbständiges Werk darstellen könnten (VwGH 21.10.1998, 96/09/0183). Die belangte Behörde gehe daher nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt von einer Scheinselbständigkeit aus. Die Versicherungspflicht nach dem AlVG ergebe sich aus § 1 Abs. 1 lit. a AIVG.

Die Vorschreibung von Beiträgen, Sonderbeiträgen, Umlagen und Beiträgen zur betrieblichen Vorsorge in Gesamthöhe von € 41.301,82 im Spruchpunkt II. begründete die belangte Behörde damit, dass sich aufgrund der im Zeitraum vom 08.03.2010 bis 18.12.2010 für den Beschwerdeführer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt erbrachten Tätigkeiten der sechs slowakischen Staatsangehörigen und ihrer daraus resultierenden rückwirkende Einbeziehung als Dienstnehmer gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG in die Sozialversicherung nachzuverrechnende Beiträge in Höhe von insgesamt € 36.873,22 ergeben hätten.

Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge der in Spruchpunkt I. genannten Personen seien als allgemeine Beitragsgrundlagen die in den vorgelegten Rechnungen ausgewiesenen Beträge für erbrachte Arbeitsleistung und somit der Arbeitsverdienst als beitragspflichtiges Entgelt gemäß § 44 Abs. 1 ASVG herangezogen und auf alle Beteiligten der Rahmenvereinbarung zu gleichen Teilen aufgeteilt worden, zumal auch die in Rechnung gestellten Beträge unter den Betroffenen gleichmäßig aufgeteilt worden seien.

Aus den in den einzelnen Rechnungen ausgewiesenen Rechnungsbeträgen sei daher eine Gesamtsumme gebildet und auf die in der Rahmenvereinbarung aufscheinenden "Auftragnehmer" zu gleichen Teilen aufgeteilt worden. Aus den ausgewiesenen Rechnungsbeträgen habe sich eine Gesamtsumme in Höhe von € 97.290,81 ergeben, d.h. eine allgemeine Beitragsgrundlage pro "Auftragnehmer" in Höhe von €

16. 215,14.

Von der jeweils errechneten Beitragsgrundlage seien insgesamt 39,9% (A1) bzw. 33,9% (A2u), darin enthalten Dienstgeber- und Dienstnehmer-Anteil, berechnet worden, woraus sich in Summe der nachzuverrechnende Betrag ergebe. Die angegebenen Prozentsätze würden dem Beitragsgruppenschema A1 bzw. A2u des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger entsprechen.

Die Sozialversicherungsbeiträge für den Ersatz der Verkehrsstrafen als Teil des beitragspflichtigen Einkommens würden € 3.080,65 betragen. Da mangels Unterlagen keine Zuordnung der Verkehrsstrafen zu den einzelnen Fahrern möglich gewesen sei, seien die vom Beschwerdeführer bezahlten Strafbeträge gemäß § 42 Abs. 3 ASVG auf alle Lenker aliquot aufgeteilt und als Teil ihres Entgeltes der Beitragspflicht unterworfen worden.

Für Dienstnehmer die der Abfertigungsregelung nach dem BMSVG unterliegen, sei die Nachverrechnung des Beitrages zur betrieblichen Vorsorge in der dafür eigens geschaffenen Verrechnungsgruppe N98 unter Ausweisung der Höhe des betrieblichen Vorsorgebetrages, ermittelt in Höhe von 1,53% der Gesamtbeitragsgrundlage aus den jeweiligen Nachverrechnungspositionen, erfolgt.

Die Sozialversicherungsbeiträge für die Dienstnehmer, denen regelmäßig Prämien gewährten wurden, würden € 1.347,95 betragen.

Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages in der Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen stützte sich auf § 113 ASVG.

Die Feststellungen würden auf den Ergebnissen des durchgeführten Ermittlungsverfahrens im Rahmen der Prüfung durch die Organe des Finanzamtes beruhen. Weiters stütze sich der festgestellte Sachverhalt auf die niederschriftlichen Angaben von Herrn XXXX und Herrn XXXX vom 11.03.2014, die Angaben des Beschwerdeführers vom 02.06.2014 sowie auf die vorliegenden Unterlagen und Rechnungen.

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 02.02.2015 fristgerecht Beschwerde, in welche er vorbrachte, dass keine Dienstverhältnisse vorlägen, die unterschiedlichen Aussagen der Betroffenen über einen Kamm geschoren und keine Unterschiede in der Beurteilung gemacht worden seien, die Stellungnahme eines Auftragnehmers nicht berücksichtigt worden sei, es fraglich sei, ob der von der Behörde angeführte Kollektivvertrag überhaupt anzuwenden sei, nicht überprüft worden sei, ob aufgrund der veranlagten Einkünfte aus Gewerbebetrieb bzw. der Versicherungspflicht bei der SVA der gewerblichen Wirtschaft eine Bindungswirkung hinsichtlich der Sozialversicherung bestehe (VwGH vom 24.01.2006, 2003/08/0231), die Verkehrsstrafen dem Dienstgeber vorgeschrieben worden seien und nicht den Dienstnehmern, sodass ein Ersatz der Verkehrsstrafen aus diesem Titel völlig unmöglich sei und die Prämien nicht regelmäßig gewährt worden seien, weswegen diese nicht nach dem Anspruchsprinzip nachverrechnet werden hätten können.

Hinsichtlich einer Dienstnehmereigenschaft finde sich im verwiesenen Prüfungsbericht keinerlei Begründung. Die Auftragnehmer seien stets als Arbeitspartie mit der Herstellung von Vollwärmeschutzfassaden betraut worden. Die Entlohnung sei für jedes einzelne vergebene Werk nach außen hin mittels Rechnungslegung eines zwischen den Auftragnehmern und dem Auftraggeber vereinbarten Quadratmeterpreises erfolgt. Die Rahmenvereinbarung sei am 26.02.2010 für das Jahr 2010 unterzeichnet worden. Dieser sei im Oktober 2010 auch Herr XXXX beigetreten, welcher jedoch weder im Bericht noch in der Schlussbesprechung noch sonst wo erwähnt werde, sodass schon aus diesem Grund die angesprochenen Bescheide (Anm.: Mehrzahl laut Beschwerde) rechtswidrig seien, da auch der Beigetretene Leistungen für das Jahr 2010 erbracht habe. Wie die Behörde Lohnsteuer für die einzelnen Auftragnehmer berechnen habe können, ohne die tatsächlichen Arbeitsleistungen dieser zu kennen, sei völlig unverständlich, da ja auch einzelne Auftragnehmer Rechnungen gelegt hätten. Es sei jedenfalls davon auszugehen, dass nicht alle Auftragnehmer die gleiche Leistung erbracht hätten. Die Rahmenvereinbarung vom 26.02.2010 sei von allen gegenständlichen Personen unterschrieben worden. Es gebe daher nur einen Rahmenvertrag, den alle Personen gemeinsam unterschrieben hätten. Die Auftragnehmer hätten in einem Vernehmungsprotokoll vom 07.10.2008 (Anm.: in einem früheren Verfahren) auch angegeben, dass sie immer gemeinsam auf den Baustellen gearbeitet hätten.

Aus der Präambel zur Rahmenvereinbarung gehe hervor, dass nicht ein einzelner Auftragnehmer beauftragt werde, sondern "die Auftragnehmer". Aus Punkt 3 ergebe sich, dass die Auftragnehmer als Gesamtschuldner im Sinne des § 891 ABGB dem Auftraggeber gegenüber auftreten würden, sodass jeder einzelne Auftragnehmer dem Auftraggeber für die vollständige Erfüllung der eingegangenen Verbindlichkeit hafte. Als Bevollmächtigter für die Auftragnehmer trete Herr XXXX auf. Weiters habe der Auftraggeber das Recht, an jeden einzelnen Auftragnehmer zu leisten. Ist dies der Fall, so würden zugleich auch die übrigen Auftragnehmer befriedigt und könnten nichts mehr fordern. Die Vergütung erfolge erfolgsbezogen in Form von Quadratmeter- bzw. Laufmeterpreisen. Stellt sich nachträglich heraus, dass die Arbeitnehmer beispielsweise falsch kalkuliert oder Erschwernisse nicht eingeschätzt hätten, so gebe es nachträglich keine Änderung bei der Abrechnung. Weiters sei eine Vertragsstrafe von 1,5 % der Auftragssumme pro Kalendertag vereinbart worden, falls die Auftragnehmer in Verzug geraten oder das geschuldete Werk zum vereinbarten Termin nicht mängelfrei abgeliefert werden kann. Diese Strafe werde unabhängig vom Verschulden der Auftragnehmer fällig. Die Auftragnehmer trügen bis zur Übernahme des Werkes durch den Bauherrn solidarisch das Risiko des zufälligen Untergangs, der Zerstörung oder Beschädigung und des Diebstahls. Es sei auch eine Gewährleistungsfrist von 42 Monaten vereinbart worden. Die Rahmenvereinbarung sei auch in der Praxis so gelebt worden (die Auftragnehmer seien immer gemeinsam auf den Baustellen aufgetreten). Würde man von einem echten Dienstverhältnis ausgehen, so müsste ein Vertrag jeweils von EINER Person (Hervorhebung durch den Beschwerdeführer) unterschrieben worden sein und nicht von allen Personen gemeinsam.

Die Auftragnehmer hätten eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesBR) gegründet. Eine GesBR könne nur eine reine Leistungsgesellschaft sein. Ob eigene Betriebsmittel vorliegen oder diese vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden, sei dabei unerheblich. Die GesBR selber besitze kein Gesellschaftsvermögen. Die GesBR habe keine eigene Rechtspersönlichkeit und könne nicht Trägerin von Rechten und Pflichten sein und deshalb auch keine Rechtsgeschäfte abschließen. Sie besitze kein Vermögen. Sie könne keine Gewerbeberechtigung erlangen. Ihr komme auch keine Dienstgebereigenschaft zu. Vielmehr müssten Rechtsgeschäfte mit allen Gesellschaftern der GesBR abgeschlossen werden. Ein Verweis auf das Vorliegen einer GesBR sei gesellschaftsrechtlich nicht notwendig. Der Gesellschafter einer GesbR könne nicht als echter oder freier Dienstnehmer im Sinne des ASVG angesehen werden, da weder die Kriterien der persönlichen noch der wirtschaftlichen Abhängigkeit vorlägen (ebenso wie der Komplementär einer KG oder Gesellschafter einer OG). Sogar dann, wenn man das Vorliegen einer GesBR verneine, liege trotzdem keine Dienstnehmereigenschaft gemäß § 4 Abs. 2 ASVG vor, da eine gesamtschuldnerische Haftung im Sinne des § 891 ABGB vorliege, eine erfolgsbezogene Vergütung in Form von Quadratmeter- oder Laufmeterpreisen vereinbart worden sei, eine Vertragsstrafe bei Leistungsverzug - und zwar verschuldensunabhängig - zur Anwendung gekommen sei, eine solidarische Haftung, beispielsweise bei zufälligem Untergang vor Übergabe des Werkes, vorliege und eine Gewährleistungsfrist von 42 Monaten vereinbart worden sei.

Der Verweis auf die VwGH Judikatur zu den einfachen manuellen Tätigkeiten führe ins Leere, da bei diesen Entscheidungen (zuletzt erst wieder bei einem Pizzazusteller, VwGH 2009/08/0269 vom 26.01.2010) einerseits nur dann ein sozialversicherungsrechtliches Dienstverhältnis bestanden habe, wenn keine gegenläufigen Anhaltspunkte vorgelegen sind. Andererseits sei eine Integration des Beschäftigten in den Organismus des Beschäftigers notwendig. Die gegenläufigen Anhaltspunkte seien bereits oben eindeutig aufgezeigt worden (solidarische Haftung, Vertragsstrafe, erfolgsabhängige Abrechnung, Gewährleistung etc.). Eine Integration in den Betrieb des Beschäftigers könne nicht vorliegen, da sich die Personen vertreten lassen hätten können, keine Kontrollunterworfenheit bei der Ausübung der Tätigkeit vorgelegen sei (eine Kontrolle des Werkes liege in der Natur der Sache und dürfe nicht mit einer laufenden Kontrolle verwechselt werden) und keine Aufnahme in die Wochendienstpläne bzw. Vorgaben hinsichtlich des zeitlichen Umfanges vorgelegen seien.

Die Aussage, dass keine Bescheinigungen E 101 vorgelegen seien, sei völlig falsch und widerspreche der Aktenlage, da diese Bescheinigungen schon im Lohnsteuerverfahren für die Jahre 2007 bis 2009 und im vorigen Sozialversicherungsverfahren für die Jahre 2007 bis 2009 vorgelegt worden seien. Man lege sie aber nochmals vor. Auch wenn keine Bescheinigungen E 101 vorgelegt worden wären, hätte die Behörde die EG-VO 1408/71 bzw. 883/2004 trotzdem anzuwenden, da die Bescheinigungen keine formelle Voraussetzung für die Anwendbarkeit der EG-VO 1408/71 bzw. 883/2004 darstellen würden. Allein deswegen müsse der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben werden. Zusätzlich sei auszuführen, dass bei Aufträgen des Beschwerdeführers als Subunternehmer, z.B. von der Firma XXXX, dieselbe Rahmenvereinbarung für ein Jahr unterschrieben worden sei, sodann einzelne Aufträge für die einzelnen Baustellen laufend erfolgt seien und diese Aufträge 1:1 an die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts weitergegeben worden seien, sodass sehr wohl für jedes Werk einzelne Aufträge vorlägen. Auch seien die Werke immer nur durch die Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts durchgeführt worden und seien hinsichtlich dieser Werkerstellung andere Arbeiter des Beschwerdeführers nicht auf den Baustellen gewesen. Dass eine Unternehmensstruktur hinsichtlich der Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts von 1992 bis weit nach 2010 vorliege, sei aus dem beigelegten neuen Gesellschaftsvertrag von 28.09.2011 ersichtlich, da aus der alten Gesellschaft Gesellschafter in Pension gegangen bzw. aus gesundheitlichen Gründen ausgeschieden seien. Es liege somit lange vor der Tätigkeit für den Beschwerdeführer und lange nach der Tätigkeit für den Beschwerdeführer bewiesenermaßen eine unternehmerische Struktur vor und hätten somit die in der Slowakei ergangenen Einkommensteuerbescheide hinsichtlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb auch für das vorliegende Verfahren Bindungswirkung. Der VwGH leite eine Bindungswirkung aus dem Einkommensteuerbescheid ab, die unabhängig davon bestehe, ob die einkommensteuerliche Beurteilung zutreffend ist (VwGH 24.01.2006, 2003/08/0231). Auch habe der Verfassungsgerichtshof daran nichts auszusetzen (VfGH B 08.06.2010, B 581/10).

Für eine aufrechte Unternehmensstruktur der Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts spreche auch, dass die Gesellschafter "für sich zusammenfassende Meldungen abgegeben" hätten und "kein einziger Fall bekannt" sei, in dem "ein Dienstnehmer irgendwann einmal eine zusammenfassende Meldung abgegeben" habe.

Wie schon oben dargestellt, liege völlig im Dunkeln, wer welche Leistung erbracht habe, in welchem Umfang überhaupt Leistungen erbracht worden seien und ob der im Herbst 2010 neu beigetretene Gesellschafter berücksichtigt worden sei. Es sei somit weder für die Partei noch für die Höchstgerichte möglich, nachzuvollziehen, welcher der richtige bzw. vollständige und wahre Sachverhalt sei. Mindestanforderung einer Bescheidbegründung sei es, in einer geschlossenen Sachverhaltsdarstellung auf nachprüfbare Weise darzulegen, welches Geschehen der Entscheidung zu Grunde liegt, weshalb die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und weshalb der als erwiesen angesehene Sachverhalt dem Tatbestand der einschlägigen Norm entspricht. Dies gelte vor allem dann, wenn die Behörde ihrer Erledigung einen anderen, von der Partei bestrittenen Sachverhalt zu Grunde legt. Dann habe sie die dafür maßgebenden Überlegungen schlüssig aufzuzeigen. So habe die Bescheidbegründung Auskunft darüber zu geben, welche Umstände oder Überlegungen dafür maßgebend gewesen seien, bei einem widersprechenden Beweismittel eines dem anderen vorzuziehen bzw. einen von der Partei bestrittenen Sachverhalt dennoch als erwiesen anzusehen. Die oben genannten Anforderungen lägen jedoch im bekämpften Bescheiden nicht vor.

Abschließend beantragte der Beschwerdeführer - unter anderem - die Entscheidung "durch den gesamten Senat".

4. Am 09.04.2015 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Dabei legte sie ihre Entscheidungsgründe noch einmal ausführlich dar und verwies darauf, dass der Landeshauptmann für das Burgenland in einem nahezu inhaltsgleichen Fall die Dienstnehmereigenschaft der im vorliegenden Verfahren mitbeteiligten Herrn XXXX, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX zum Beschwerdeführer bestätigt habe und der Verwaltungsgerichtshof die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 09.10.2013, 2013/08/0211, zurück- bzw. abgewiesen habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die slowakischen Staatsangehörigen XXXX, VSNR XXXX, XXXX, VSNR XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, VSNR XXXX, XXXX, VSNR XXXX, sowie XXXX, VSNR XXXX, wurden im Zeitraum von 08.03.2010 bis 18.12.2010 auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung über den Abschluss von projektbezogenen Einzelwerkverträgen auf Baustellen des Beschwerdeführers tätig.

Für die oben genannten slowakischen Staatsangehörigen liegen für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum E 101 Bescheinigungen des zuständigen slowakischen Sozialversicherungsträgers gemäß Art. 11a Verordnung (EWG) Nr. 574/72 für die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit beim Beschwerdeführer vor.

In den Kalenderjahren 2010, 2011 und 2012 wurden vom Beschwerdeführer Verkehrsstrafen in der Höhe von € 2.868, € 2.214 bzw. € 2.478 bezahlt. Folgende Dienstnehmer (KFZ-Lenker) kommen als Verursacher hierfür in Frage: XXXX, VSNR XXXX, XXXX, VSNR XXXX, XXXX, VSNR XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, VSNR XXXX, XXXX, VSNR XXXX, XXXX,

VSNR XXXX, XXXX, VSNR XXXX, XXXX, VSNR XXXX,XXXX, VSNR XXXX, XXXX,

VSNR XXXX, XXXX, VSNR XXXX, XXXX, VSNR XXXX, sowie XXXX, VSNR XXXX.

Folgenden Dienstnehmern wurden seitens des Beschwerdeführers in den Kalenderjahren 2010 bis 2012 regelmäßig Leistungsprämien gewährt:

XXXX, VSNR XXXX, XXXX, VSNR XXXX, XXXX, VSNR XXXX, XXXX, XXXX, XXXX,

VSNR XXXX, XXXX, VSNR XXXX, XXXX, VSNR XXXX, XXXX, VSNR XXXX, XXXX,

VSNR XXXX, XXXX, VSNR XXXX, XXXX, VSNR XXXX, XXXX, VSNR XXXX, XXXX,

VSNR XXXX, XXXX, VSNR XXXX, sowie XXXX, VSNR XXXX. In den Nichtleistungszeiträumen, wie für Konsumation des Gebührenurlaubs, für Feiertagsruhe und Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Arbeitsunfall, wurden keine Leistungsprämien gewährt.

2. Beweiswürdigung:

Die Beschäftigung der sechs slowakischen Staatsangehörigen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung über den Abschluss von projektbezogenen Einzelwerkverträgen auf Baustellen des Beschwerdeführers ist unstrittig.

Die E 101-Bescheinigungen liegen in Kopie dem Akt bei.

Die Höhe der bezahlten Verkehrsstrafen sowie der für die genannten Mitarbeiter nach dem Anspruchslohnprinzip weiter zu gewährenden Leistungsprämien ergibt sich aus der einen integrierenden Bestandteil des bekämpften Bescheides bildenden Aufstellung der Entgelte und Beitragsdifferenzen. Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit ergeben sich nicht, zumal auch der Beschwerdeführer die Richtigkeit der Aufstellung zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen hat.

Dass in den Nichtleistungszeiträumen keine Prämien bezahlt wurden, wurde vom Beschwerdeführer ebenfalls nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Gegenständlich liegt sowohl eine Angelegenheit, die auf Antrag eine Laienrichterbeteiligung begründet (Aufnahme eines nicht Angemeldeten in die Versicherung gemäß § 410 Abs. 1 Z 2 ASVG), als auch ein als entsprechender Antrag zu qualifizierendes Begehren des Beschwerdeführers vor, wodurch die Entscheidung durch einen Senat zu erfolgen hat.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die im gegenständlichen Verfahren anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen lauten:

Art. 14a Verordnung (EWG) Nr. 1408/71:

"Artikel 14a

Sonderregelung für andere Personen als Seeleute, die eine selbständige Tätigkeit ausüben

Vom Grundsatz des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b) gelten folgende Ausnahmen und Besonderheiten:

1.

a) Eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet eines Mitgliedstaats ausübt und die eine Arbeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausführt, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet;

b) geht eine solche Arbeit, deren Ausführung aus nicht vorhersehbaren Gründen die ursprünglich vorgesehene Dauer überschreitet, über zwölf Monate hinaus, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats bis zur Beendigung dieser Arbeit weiter, sofern die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich der Betreffende für die Arbeit begeben hat, oder die von dieser Behörde bezeichnete Stelle dazu ihre Genehmigung erteilt; diese Genehmigung ist vor Ablauf der ersten zwölf Monate zu beantragen. Sie darf nicht für länger als zwölf Monate erteilt werden.

2. Eine Person, die eine selbständige Tätigkeit gewöhnlich im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten ausübt,

unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnt, wenn sie ihre Tätigkeit zum Teil im Gebiet dieses Mitgliedstaats ausübt. Übt sie keine Tätigkeit im Gebiet dieses Mitgliedstaats aus, in dem sie wohnt, so unterliegt sie den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie ihre Haupttätigkeit ausübt. Die Kriterien zur Bestimmung der Haupttätigkeit sind in der in Artikel 98 vorgesehenen Verordnung festgelegt.

3. Eine Person, die eine selbständige Tätigkeit in einem Unternehmen ausübt, das seinen Sitz im Gebiet eines Mitgliedstaats hat und durch dessen Betrieb die gemeinsame Grenze von zwei Mitgliedstaaten verläuft, unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat.

4. Besteht nach den Rechtsvorschriften, die nach den Absätzen 2 oder 3 für eine Person gelten müßten, für diese Person auch nicht die Möglichkeit einer freiwilligen Mitgliedschaft in einem Altersversicherungssystem, so gelten für den Betreffenden die Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats, die unabhängig von den vorgenannten Bestimmungen für ihn gelten würden, oder, falls dann die Rechtsvorschriften zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten für ihn gelten würden, die Rechtsvorschriften, die diese Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden in gegenseitigem Einvernehmen bestimmen."

Art. 11a Verordnung (EWG) Nr. 574/72:

"Artikel 11a

Formvorschriften gemäß Artikel 14a Absatz 1 und Artikel 14b Absatz 2 der Verordnung und im Falle von Vereinbarungen gemäß Artikel 17 der Verordnung bei Ausübung einer Tätigkeit im Gebiet eines anderen als des Mitgliedstaats, in dem die betreffende Person gewöhnlich eine selbständige Tätigkeit ausübt

(1) Der Träger, den die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaats bezeichnet, dessen Rechtsvorschriften weiterhin anzuwenden sind, stellt

a) auf Antrag des Selbständigen in den Fällen des Artikels 14a Absatz 1 und des Artikels 14b Absatz 2 der Verordnung,

b) in den Fällen des Artikels 17 der Verordnung eine Bescheinigung darüber aus, dass und bis zu welchem Zeitpunkt diese Rechtsvorschriften weiterhin für den Selbständigen gelten.

(2) Die in Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 14b Absatz 2 der Verordnung vorgesehene Genehmigung ist vom Selbständigen zu beantragen."

Art. 87 Abs. 8 Verordnung (EG) Nr. 883/2004:

"Artikel 87

Übergangsbestimmungen

(1) bis. (7) [...]

(8) Gelten für eine Person infolge dieser Verordnung die Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen, der durch Titel II der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 bestimmt wird, so bleiben diese Rechtsvorschriften so lange anwendbar, wie sich der bis dahin vorherrschende Sachverhalt nicht ändert, es sei denn, die betreffende Person beantragt, den gemäß dieser Verordnung anzuwendenden Rechtsvorschriften unterstellt zu werden. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung bei dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gemäß dieser Verordnung anzuwenden sind, zu stellen, wenn die betreffende Person den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats ab dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung unterliegen soll. Wird der Antrag nach Ablauf dieser Frist gestellt, so gelten diese Rechtsvorschriften für die betreffende Person ab dem ersten Tag des darauf folgenden Monats.

(9) bis. (10) [...]"

§ 42 ASVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. Nr. 411/1996:

"Auskünfte zwischen Versicherungsträgern und Dienstgebern

§ 42. (1) bis (2) [...]

(3) Reichen die zur Verfügung stehenden Unterlagen für die Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände nicht aus, so ist der Versicherungsträger berechtigt, diese Umstände aufgrund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung von Daten anderer Versicherungsverhältnisse bei demselben Dienstgeber sowie von Daten gleichartiger oder ähnlicher Betriebe festzustellen. Der Versicherungsträger kann insbesondere die Höhe von Trinkgeldern, wenn solche in gleichartigen oder ähnlichen Betrieben üblich sind, anhand von Schätzwerten ermitteln."

(4) [...]"

§ 49 ASVG in der hier maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 147/2009:

"Entgelt

§ 49. (1) Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen, auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer (Lehrling) aus dem Dienst(Lehr)verhältnis Anspruch hat oder die er darüber hinaus auf Grund des Dienst(Lehr)verhältnisses vom Dienstgeber oder von einem Dritten erhält.

(2) Sonderzahlungen, das sind Bezüge im Sinne des Abs. 1, die in größeren Zeiträumen als den Beitragszeiträumen gewährt werden, wie zum Beispiel ein 13. oder 14. Monatsbezug, Weihnachts- oder Urlaubsgeld, Gewinnanteile oder Bilanzgeld, sind als Entgelt nur nach Maßgabe der Bestimmungen des § 54 und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, in denen die Sonderzahlungen ausdrücklich erfaßt werden, zu berücksichtigen.

(3) Als Entgelt im Sinne des Abs. 1 und 2 gelten nicht:

1. bis 28. [...]

(4) bis (8) [...]"

§ 59 ASVG idF BGBl. I Nr. 132/2005:

"Verzugszinsen

§ 59. (1) Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen

1. nach der Fälligkeit,

2. in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet,

eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus der jeweiligen von der Oesterreichischen Nationalbank verlautbarten Sekundärmarktrendite für Bundesanleihen im Oktober des dem Kalenderjahr vorangegangenen Jahres zuzüglich drei Prozentpunkten. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.

(2) Der zur Entgegennahme der Zahlung berufene Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch ihre Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.

(3) Der im Abs. 1 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in den Fällen, in denen die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung nach § 58 Abs. 4 oder § 68a Abs. 1 dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung (sie gilt als Zahlungsaufforderung) zur Post; wird die Beitragsvorschreibung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung zugestellt, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt der Zustellung.

(4) Die vom Träger der Krankenversicherung eingehobenen Verzugszinsen sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen."

§ 113 ASVG idF BGBl. I Nr. 31/2007:

"Beitragszuschläge

§ 113. (1) Den in § 111 Abs. 1 genannten Personen (Stellen) können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn

1. die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde oder

2. die vollständige Anmeldung zur Pflichtversicherung nach § 33 Abs. 1a Z 2 nicht oder verspätet erstattet wurde oder

3. das Entgelt nicht oder verspätet gemeldet wurde oder

4. ein zu niedriges Entgelt gemeldet wurde.

(2) Im Fall des Abs. 1 Z 1 setzt sich der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 500 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person; der Teilbetrag für den Prüfeinsatz beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 darf der Beitragszuschlag das Doppelte jener Beiträge nicht überschreiten, die auf die Zeit ab Beginn der Pflichtversicherung bis zur Feststellung des Fehlens der vollständigen Anmeldung oder bis zum Einlangen der verspäteten vollständigen Anmeldung beim Versicherungsträger bzw. bis zur Feststellung des Entgeltes oder bis zum Einlangen der verspäteten Meldung des Entgeltes beim Versicherungsträger entfallen; im Fall des Abs. 1 Z 4 darf der Beitragszuschlag nicht höher sein als das Doppelte des Unterschiedsbetrages zwischen den sich aus dem zu niedrig gemeldeten Entgelt ergebenden und den zu entrichtenden Beiträgen. Bei der Festsetzung des Beitragszuschlages hat der Versicherungsträger die wirtschaftlichen Verhältnisse der die Beiträge schuldenden Person und die Art des Meldeverstoßes zu berücksichtigen; der Beitragszuschlag darf jedoch die Höhe der Verzugszinsen nicht unterschreiten, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären.

(4) Werden gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für die Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten, so kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vorgeschrieben werden.

(5) Der Beitragszuschlag wird vom Versicherungsträger, an den die Meldung zu erstatten ist oder dem die Unterlagen vorzulegen sind, vorgeschrieben; er berührt die Verpflichtung zur Bezahlung der fälligen Beiträge nicht.

(6) Die nach den Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Beitragszuschläge sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen. Die nach Abs. 4 vorgeschriebenen Beitragszuschläge fließen dem einhebenden Versicherungsträger zu.

(7) § 83 und § 112 Abs. 3 gelten entsprechend."

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die belangte Behörde stellte im Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides fest, dass die slowakischen Staatsangehörigen XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX sowie XXXX im Zeitraum von 08.03.2010 bis 18.12.2010 als Dienstnehmer des Beschwerdeführers der Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG unterlägen. Begründend führte sie dazu u.a. aus, dass für die Genannten für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine E 101 Bescheinigungen vorgelegt worden seien.

Mit der Beschwerde wurden nunmehr die erforderlichen E 101 Bescheinigungen übermittelt. Da sich in den Verwaltungsakten jedoch lediglich Kopien von fünf Bescheinigungen für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum fanden, legte der Beschwerdeführer über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes schließlich die fehlende (sechste) Bescheinigung vor.

In den o.a. Bescheinigungen hat der zuständige slowakische Sozialversicherungsträger angegeben, dass sich die Geltung slowakischer Rechtsvorschriften auf Art. 14a Abs. 1 VO 1408/71 gründe; demnach handelt es sich um eine Bescheinigung nach Art. 11a VO (EWG) 574/72 dieser Verordnung.

Wie dem VwGH-Erkenntnis vom 23.05.2012, 2009/08/0204, zu entnehmen ist, hat der EuGH hinsichtlich der von einem anderen Mitgliedstaat gemäß Art. 11a (bzw. Art. 11 Abs. 1 lit. a) VO (EWG) 574/72 ausgestellten Bescheinigung E 101 ausgesprochen, dass diese den zuständigen Sozialversicherungsträger des Mitgliedstaates, in den der Dienstnehmer entsendet wird bzw. sich der Selbstständige zur Ausführung einer Arbeit begibt, in Bezug auf die anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften bindet, solange sie nicht zurückgezogen oder für ungültig erklärt worden ist (vgl. VwGH 16. 3. 2011, 2010/08/0231, ARD 6177/6/2011).

Die vom EuGH angenommene Bindungswirkung einer Bescheinigung E 101 bezieht sich nach den Urteilen des EuGH vom 30. März 2000, Rs C-178/97 - Banks, vom 10. Februar 2000, Rs C-202/97 - Fitzwilliam FTF, und vom 26. Jänner 2006, Rs C-2/05 - Herbosch Kiere NV, auf die bescheinigte Anwendbarkeit der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften des betreffenden Mitgliedstaates hinsichtlich einer bestimmten Tätigkeit und nicht bloß darauf, welche Rechtsvorschriften für die Beurteilung der Selbständigkeit oder Unselbständigkeit der Tätigkeit maßgeblich sind. Bei Zweifeln an der Richtigkeit des der Bescheinigung zugrunde liegenden Sachverhalts bzw. der vorgenommenen Subsumtion unter die unionsrechtlichen Vorschriften wäre an den die Bescheinigung ausstellenden Sozialversicherungsträger heranzutreten und allenfalls ein Verfahren vor der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer oder letztlich vor dem EuGH anzustrengen gewesen.

Die für die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit beim Beschwerdeführer ausgestellten Bescheinigungen erfassen den ganzen beschwerdegegenständlichen Zeitraum (07.03.2010 bis 18.12.2010). Somit tritt hinsichtlich der in diesem Zeitraum von den Inhabern der Bescheinigungen für den Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeiten die o. a. Bindungswirkung ein. Die belangte Behörde hätte sich daher bei Zweifeln an der Qualifizierung der ausgeübten Tätigkeiten als selbstständige Tätigkeit iSd Art. 14a Abs. 1 VO 1408/71 an den zuständigen slowakischen Sozialversicherungsträger wenden müssen und nicht feststellen dürfen, dass die sechs genannten slowakischen Staatsangehörigen als Dienstnehmer des Beschwerdeführers der Vollversicherungspflicht nach dem ASVG und der Versicherungspflicht nach dem AlVG unterliegen.

Weil sich der Sachverhalt nach Inkrafttreten der VO (EG) Nr. 883/2004 am 01.05.1010 nicht geändert hat, haben die Bescheinigungen gemäß der Übergangsregelung des Art. 87 Abs. 8 VO (EG) Nr. 883/2004 auch darüber hinaus Gültigkeit.

Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides ist daher zu beheben.

Der Beschwerdeführer rügt, dass der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht nachvollziehbar zu entnehmen sei, auf welcher Grundlage sich die festgesetzten Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen dem Grunde und der Höhe nach berechnen würden.

Auf die Richtigkeit der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides genannten Personen muss im Hinblick darauf, dass der gesamte Spruchpunkt aufgehoben wurde, nicht mehr eingegangen werden, weil auch der errechnete Betrag in Höhe von € 36.873,22 somit nicht zu Nachverrechnung gelangt.

Die Nachverrechnung von Sozialversicherungsbeiträgen für die bezahlten Verkehrsstrafen sowie für die Nichtgewährung freiwilliger Prämien in den leistungsfreien Zeiträumen erweist sich dem Grunde nach jedoch als berechtigt.

Wie dem Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2013, 2012/08/0092, zu entnehmen ist, ist der Ersatz der über die Kraftfahrer verhängten Verkehrsstrafen durch den Dienstgeber grundsätzlich als beitragspflichtiges Entgelt zu behandeln und war die belangte Behörde mangels gegenläufiger Anhaltspunkte auch berechtigt, gemäß § 42 Abs. 3 ASVG eine gleichmäßige Verteilung des errechneten Betrages von € 3.080,65 auf alle in Frage kommenden Lenker vorzunehmen.

Ebenso erweist sich die Nachverrechnung für die in den leistungsfreien Zeiträumen nicht gewährten freiwilligen Prämien als berechtigt. Gemäß Generalkollektivvertrag, § 6 UrlG, § 9 Abs. 2 ARG und § 3 Abs. 3 EFZG sind regelmäßig neben dem laufenden Entgelt gewährte Prämien in Nichtleistungszeiträumen, wie für Konsumation des Gebührenurlaubs, für Feiertagsruhe und Zeiten der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Arbeitsunfall, aus dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen weiter zu entrichten. Dies ist, den Feststellungen zufolge, nicht geschehen. Somit erfolgte auch die Nachverrechnung von Beiträgen in Höhe von € 1.347,95 nach dem Anspruchslohnprinzip zu Recht.

Wie den Feststellungen zu entnehmen ist, ergibt sich die Höhe der nachverrechneten Beiträge aus der einen integrierenden Bestandteil des bekämpften Bescheides bildenden Aufstellung der Entgelte und Beitragsdifferenzen, an deren Richtigkeit - wie die Beweiswürdigung ergeben hat - keine Zweifel bestehen.

Der Beschwerdeführer ist daher verpflichtet, an die belangte Kasse Beiträge, Sonderbeiträge, Umlagen sowie Beiträge zur betrieblichen Vorsorge in Gesamthöhe von € 4.428,60 zu entrichten.

Mit dem bekämpften Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zugleich ein Beitragszuschlag gemäß § 113 Abs. 1 Z 4 ASVG in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen vorgeschrieben. Gemäß § 113 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz leg.cit. bilden die fälligen Verzugszinsen die Untergrenze für den Beitragszuschlag. Sie stehen im Annex zum Anspruch in der Hauptsache, dessen rechtliches Schicksal sie teilen. Eine nachträgliche Herabsetzung der einmal vorgeschriebenen Beiträge bedingt daher im Verfahren die Anpassung an die verminderte Beitragsschuld (Resch in Müller/Mosler/Pfeil (Hrsg.), Der SV-Komm,

10. Lfg., § 59 Rz 14).

Diesen Grundsätzen und dem offensichtlichen Willen der belangten Kasse folgend, lediglich den "Mindestbeitragszuschlag" vorzuschreiben, ist der Beitragszuschlag im Ausmaß der verminderten Beitragsschuld aliquot zu reduzieren und dementsprechend mit €

1. 294,55 festzulegen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Gegenständlich wurde zwar die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Nach Ansicht des erkennenden Senats war eine mündliche Verhandlung jedoch nicht erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.