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W202 1419333-2•BVwG W202 1419333-2
W202 1419333-2Tribunal administratif fédéral9 oct. 2015
Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache
W202 1419333-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard SCHLAFFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2015, Zl. 472367600/140051535 EAST Ost, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) reiste am 20.11.2008 illegal per Flugzeug am Flughafen Schwechat ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
Der BF gab bezüglich seiner Fluchtgründe zusammengefasst an, dass sein Vater Alkoholiker sei, weshalb der Großvater dem BF seine Grundstücke überschrieben hätte. Als der Großvater verstorben wäre, hätte der Vater das Land haben wollen. Er hätte deswegen den BF geschlagen und mit dem Tod bedroht, weshalb dieser aus Angst um sein Leben Indien verlassen hätte.
Am 26.11.2008 wurde mit Zustimmung des BF ein Rechercheauftrag an einen Ländersachverständigen veranlasst. Am 28.01.2009 langte der Erhebungsbericht des Sachverständigen ein, der über das Ergebnis einer Recherchefahrt in den angegebenen Heimatort durch eine von ihm konsultierte Vertrauensperson mit Personenbefragungen berichtete. Diesem Ergebnis zufolge seien weder der BF noch dessen Vater im vom BF genannten Dorf bekannt. Auch auf den Dorfbewohnern gezeigten Fotos hätte der BF von diesen nicht identifiziert werden können.
Mit dem Ergebnis der Recherche konfrontiert erklärte der BF, er hätte alles richtig angegeben und stamme aus dem genannten Dorf.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 27.05.2010, Zahl: 08 11.610-BAT, den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 20.11.2008 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab, erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG mit einer Ausweisung des BF nach Indien. Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.
In der Bescheidbegründung wurde festgestellt, dass der BF Staatsangehöriger von Indien sei. Seine Identität stehe nicht fest, er sei illegal in Österreich eingereist. Der BF habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht, und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung sowie gegen eine Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien. Die Erstbehörde traf weiters Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Indien. Das Bundesasylamt beurteilte das Vorbringen des BF als sehr allgemein gehalten und unsubstantiiert, er hätte kaum Details angegeben und aufgrund von Widersprüchen keine Glaubwürdigkeit erlangen können. Darüberhinaus sei eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative jedenfalls gegeben.
Am 18.04.2011 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
In der Erstbefragung am 18.04.2011 durch Organe des Landespolizeikommando für Wien, Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi Folgendes an:
Er hätte sich im Jahr 2009 für 23 Tage in Schubhaft befunden. Die Fremdenpolizei hätte ihm gesagt, dass er Österreich verlassen solle. Daher hätte er sich vom 24.09.2009 bis zum 02.04.2011 in Italien bei einem Freund aufgehalten. Dort wäre er sechs Monate geblieben, danach wäre er nach Österreich zurückgekehrt. Auf Widersprüche aufmerksam gemacht gab der BF an, dass er sich geirrt hätte, er wäre im Jahr 2010 nach Italien ausgereist.
Sein Freund wäre nach Indien zurückgekehrt, weshalb er wieder nach Österreich gefahren wäre. Neue Fluchtgründe habe er keine, er hätte bereits bei seiner letzten Einvernahme alle genannt. Sein Vater werde ihn im Falle einer Rückkehr nach Indien umbringen.
Mit Schreiben der Erstbehörde vom 20.04.2011, vom BF nachweislich am selben Tag übernommen, wurde ihm gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückzuweisen.
Bei seiner Einvernahme am 02.05.2011 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle (EAST) Ost, in Traiskirchen im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi und einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung Folgendes an:
Seine Fluchtgründe würden die gleichen sein, die er bereits bei seinem ersten Asylantrag erwähnt hätte. Er hätte bei seiner Mutter in Indien angerufen, diese hätte ihm gesagt, dass es die Probleme noch immer geben würde. Seine Feinde hätten gute Beziehungen, sie könnten ihn überall in Indien ausfindig machen.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 03.05.2011, Zahl: 11 03.740-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz vom 18.04.2011 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt II.).
Die Erstbehörde führte in ihren Feststellungen im Wesentlichen aus, dass der erste Asylantrag des BF rechtskräftig abgewiesen worden sei und der BF im gegenständlichen Asylverfahren - den Fluchtgrund betreffend - keinen neuen Sachverhalt, welcher sich nach Abschluss des ersten Verfahrens ereignet hätte, vorgebracht habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit handschriftlichem Schreiben vom 09.05.2011, bei der Erstbehörde eingelangt am selben Tag, das Rechtsmittel der Beschwerde.
In der Beschwerdebegründung wiederholte der BF sein Fluchtvorbringen und gab an, durch den zweiten Asylantrag einen neuen Aufenthaltstitel erhalten zu wollen.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.08.2011, Zl. C13 419.333-1/2011/7E, wurde die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.
Begründend führte der Asylgerichthof aus, dass das Vorbringen des BF betreffend seine Fluchtgründe seinem Vorbringen im Erstverfahren entspreche. Diese Fluchtgründe seien bereits damals als völlig unsubstantiiert, in mehreren Punkten unplausibel und damit unnachvollziehbar und insgesamt unglaubwürdig beurteilt worden. Auch im gegenständlichen Verfahren mache der BF nur allgemein gehaltene Angaben und könne keine konkrete Bedrohungssituation benennen. Ferner habe der BF unnachvollziehbare Aussagen getätigt. Die maßgeblichen Gründe, die den BF zum vormaligen Zeitpunkt zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen haben mögen, hätten sich daher seit seiner Asylantragstellung vom 20.11.2008 nicht verändert und liege seinem neuerlichem Asylantrag in Wahrheit derselbe Sachverhalt zugrunde wie zum Zeitpunkt des Erstantrages. Es liege keine Änderung des Sachverhaltes vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen habe. Auch im Hinblick auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten habe im gegenständlichen Fall kein neu entstandener relevanter Sachverhalt glaubhaft gemacht werden können. Der BF habe keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht, auch eine drohende mangelnde Existenzgrundlage des BF in seinem Herkunftsstaat habe im vorliegenden Fall nicht erkannt werden können. Da auch keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf die allgemeine Situation in Indien vorläge, sei das Bundesasylamt richtigerweise davon ausgegangen, dass im gegenständlichen Fall eine relevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des letzten (inhaltlich abgeschlossenen) Asylverfahrens nicht eingetreten sei, und habe den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz folgerichtig wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Zur Ausweisung führte der Asylgerichtshof aus, dass der BF keine Verwandten im Bundesgebiet habe, allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen sei, zu dem er sich seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Position habe bewusst sein müssen, er illegal eingereist sei und seine Selbsthaltungsfähigkeit auf Dauer nicht gesichert erscheine, er nicht Deutsch könne sowie eine soziale Integration nicht zu erkennen gewesen sei, weshalb keine so starke Integration habe erkannt werden können, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens die öffentlichen Interessen überwiege.
Am 09.10.2014 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich befragt.
Hiebei gab er im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll:
Er habe große Probleme in Wien, immer wieder werde er von der Polizei kontrolliert und er habe keinen Identitätsnachweis. Er habe bereits im Jahr 2011 ein Formular ausgefüllt und einen Reisepass beantragt. Bis jetzt habe er von der Behörde nichts bekommen. Er wolle seinen Aufenthalt in Österreich legalisieren und suche deshalb noch einmal um Asyl an. Befragt, ob er neue Gründe habe, führte er aus, dass er keine neuen Fluchtgründe habe. Befragt, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, führte er aus, er verstehe sich nicht so gut mit seinem Vater. Bei einer Rückkehr befürchte er wieder, dass es Streit mit seinem Vater gäbe. Nochmals nach Änderungen seiner Fluchtgründe befragt, führte er aus, er habe keine neuen Gründe.
Am 21.10.2014 wurde der BF seitens des Bundesamtes einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Er habe bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht. Identitätsbezeugende Dokumente könne er nicht vorlegen. Er habe in Österreich keinerlei Verwandte. Er lebe im Bundesgebiet nicht in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Er sei im Jahr 2008 ins Bundesgebiet eingereist. Seitdem sei er durchgehend in Österreich aufhältig. Befragt, warum er nach zwei Asylanträgen nun neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, gab er an, er habe keinen Ausweis. Er sei in keiner Wohnung angemeldet. Jedes Mal, wenn er kontrolliert werde, nehme ihn die Polizei mit und nach zwei bis drei Stunden werde er entlassen. Er habe nur einen Asylantrag gestellt, damit er eine weiße Karte bekomme. Damit könne er sich anmelden. Das seien alle seine neuen Fluchtgründe. Befragt gab er an, dass er nicht versucht habe, über die indische Botschaft einen Ausweis oder ein Reisedokument zu bekommen. Er wohne derzeit bei einem Bekannten aus Indien, dieser wolle aber, dass der BF ausziehe, wenn er sich nicht anmelde. Befragt, was er im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte, führte er aus, er könne in Indien aufgrund der bereits erwähnten Probleme in seinem Vorverfahren nicht leben.
In der Folge wurden dem BF schriftliche Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Lage in Indien ausgefolgt und er darauf hingewiesen, dass er zu diesen Feststellungen bei der nächsten Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine mündliche oder schriftliche Stellungnahme abgeben könne. Er habe niemanden im Bundesgebiet. Seit er in Österreich sei, sei er nicht mehr in Indien gewesen, weshalb er nicht wisse, wie die Lage dort sei. Befragt nach einer Beschäftigung im Bundesgebiet gab er an, dass er zurzeit nichts habe. Am Wochenende gehe er Zeitungen austeilen, ob das legal sei oder nicht, wisse er nicht. Er habe derzeit keine Krankenversicherung. Er sei in keinerlei Vereinen oder Organisationen im Bundesgebiet tätig. Er spreche ein bisschen Deutsch, nicht so viel. Am besten spreche er Punjabi. In Indien befänden sich seine Eltern, ein jüngerer Bruder, sowie Onkel und Tanten. Seit zwei Jahren habe er keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern und dem jüngeren Bruder. Bis vor zwei Jahren habe er Kontakt mit seiner Mutter gehabt.
Mit Verfahrensanordnung vom 21.10.2014 wurde dem BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Internationen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des §68 AVG vorliege.
Am 04.11.2014 wurde der BF seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl neuerlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:
Er habe eine ausführliche Rechtsberatung in Anspruch genommen. Im Verfahren habe er bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht. Identitätsbezeugende Dokumente könne er nicht vorlegen. Befragt zu seinem neuerlichen Antrag gab er an, er hätte nur die weiße Karte gebraucht, deswegen habe er den zweiten Antrag gestellt. Zu den schriftlichen Feststellungen vom 21.10.2014 befragt, gab er an, dass alles nur in den Papieren stehe. In Wirklichkeit sei das Leben ganz anders. Er habe sich das von jemandem übersetzen lassen, weil das auf Deutsch geschrieben sei. Dem Rechtsberater wurde die Möglichkeit eingeräumt, Fragen anzuregen oder eine Stellungnahme abzugeben, wovon kein Gebrauch gemacht wurde. Die Frage, ob er Gelegenheit gehabt habe, alles vorzubringen, was ihm wichtig erscheine, bejahte der BF.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2015, Zl. 472367600/140051535 EAST Ost, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte zur Person des BF fest, dass die Identität nicht feststehe. Es habe nicht festgestellt werden können, dass in seinem Fall schwere psychische Störungen und/oder schwere Krankheiten bestünden. Sein erstes Asylverfahren sei am 23.06.2010 rechtskräftig abgeschlossen worden. Sein gesamtes Erstverfahren habe auf einem nicht glaubhaften Vorbringen beruht. Der BF habe im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht, der nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei. In Österreich verfüge er über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Er spreche muttersprachlich Punjabi, weiters Hindi und Deutsch (mittel). In Österreich sei er nicht Mitglied von Organisationen oder Vereinen. Laut eigenen Angaben bei der Einvernahme am 21.10.2014 trage der BF am Wochenende Zeitungen aus. Am 27.11.2014 sei eine E-Mail vom Magistrat der Stadt Wien eingelangt, der zu entnehmen gewesen sei, dass der BF am 21.11.2014 das Gewerbe "Marktfahrer" angemeldet habe. Der BF sei strafrechtlich unbescholten. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung seiner Person in Österreich bestehe.
Die maßgebliche allgemeine Lage im Herkunftsland habe sich seit rechtskräftigem Abschluss seines Erstverfahrens nicht geändert.
In der Folge traf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl umfangreiche Feststellungen zur allgemeinen Lage in Indien.
Rechtlich führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass die vom BF vorgebrachten Gründe für die neuerliche Antragstellung bereits zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Erstverfahrens bestanden hätten und sich seither kein entscheidungsrelevanter geänderter Sachverhalt im Sinne des § 68 AVG ergeben habe. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, die eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von Vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides des Bundesasylamtes vom 23.06.2010 seinem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen die Asylbehörde zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei. Die Antragstellung solle demnach offenbar die Überprüfung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens und die Legalisierung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet bewirken. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gelange im Ergebnis zur Ansicht, dass ein neuer Sachverhalt, der im gegenständlichen Fall eine anderslautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, nicht vorliege.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine rechtsfreundliche Vertreterin Beschwerde und erstattete im Wesentlichen folgendes Vorbringen:
Der Behörde sei anzulasten, dass sie die Ermessenbestimmung des FPG nicht lege artis ausgeübt habe. Es sei auf die Umstände der familiären und persönlichen Verhältnisse im Einzelfall einzugehen gewesen. Der BF befinde sich nun seit dem Jahr 2008 im Bundesgebiet. Er verfüge über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, der ihn unterstütze und sich sehr für seinen Aufenthalt einsetze. Der BF befinde sich, seit er sein 18. Lebensjahr erreicht habe und somit sein gesamtes Erwachsenenleben lang, im Bundesgebiet und sei von Beginn an strafrechtlich unbescholten. Eine Rückkehr würde für ihn bedeuten, dass er in ein für ihn fremdes Land zurückkehren müsse, in welchem er aufgrund der Differenzen mit seinem Vater keinen Kontakt mehr zu seiner Familie aufbauen könne und nachdem eine Anpassung und Umprägung an die westliche Wertegemeinschaft bereits erfolgt wäre. Der BF befinde sich in einem aufrechten legalen Dienstverhältnis als selbstständiger Zeitungskolporteur und bemühe sich seine Integration weiter voranzutreiben, um einer Vollbeschäftigung nachgehen zu können. Bei richtiger Beurteilung hätte die Behörde daher erkennen müssen, dass überhaupt keine öffentlichen Interessen seinem Weiterverbleib im österreichischen Bundesgebiet entgegenstünden. Aufgrund einer Abschiebung würde dem BF erheblicher materieller wie ideeller Schaden drohen, wenn er nach Indien zurückkehren müsste, wo er eine begründete Furcht habe, wieder mit seiner Familie Kontakt aufzubauen. Daher erweise sich eine vorschnelle Entscheidung, das beantragte humanitäre Bleiberecht a limine abzuweisen, als im Kern inhuman. Aufgrund des langen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet, sei es aufgrund seines Freundes- und Bekanntenkreises sowie seiner Berufstätigkeit, des gefestigten Privatlebens und der dadurch eingetretenen Integration, der Unbescholtenheit als auch der nicht mehr vorhandenen Bindung des BF an sein Heimatland, hätte die Behörde zum Schluss kommen müssen, dass eine Abschiebung des BF demnach ein zu tiefer Eingriff in die Rechte des BF wäre und ihm somit ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Gemäß § 9 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Somit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
"Sache" des Berufungsverfahrens ist regelmäßig die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, soweit dieser angefochten wurde (VwSlg 7548A/1969, VfSlg 7240/1973, VwGH vom 8.10.1996, 94/04/0248; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1265 mwH).
Im vorliegenden Fall ist Sache des Berufungsverfahrens somit die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des (zweiten) Asylantrages wegen entschiedener Sache. Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg 2066A/1951, VwGH vom 30.5.1995, 93/08/0207; Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8.9.1977, 2609/76). Die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht werden (VwGH 23.5.1995, 94/04/0081).
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, und andere). Identität der Sache liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (VwGH 08.04.1992, 88/12/0169).
Der Begriff Identität der Sache muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden. Dies bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH vom 30.01.1995, 94/10/0162 ua). Einer neuen Sachentscheidung steht die Rechtskraft eines früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Bescheides gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist (VwGH 07.12.1988, 86/01/0164). Die Beantwortung der Frage, ob sich die nach dem früheren Bescheid maßgeblich gewesene Sachlage derart geändert hat, dass die Erlassung eines neuen Bescheides in Betracht kommt, setzt voraus, dass der bestehende Sachverhalt an der diesen Bescheid zu Grunde liegenden Rechtsanschauung und ihrem normativen Hintergrund gemessen wird, und zwar nach der selben Methode, mit der er im Falle einer neuen Sachentscheidung an der Norm selbst zu messen wäre (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, fünfte Auflage, E 19 b zu § 68 AVG).
Zutreffend hielt das Bundesamt fest, dass der BF keinen neuen relevanten Sachverhalt vorbrachte, auf die diesbezüglich oben zusammengefassten Ausführungen des Bundesamtes wird hingewiesen, zumal der BF in seinen Einvernahmen mehrfach betonte, dass er seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz auf seine ursprünglichen schon im ersten Verfahren behandelten Fluchtgründe stützte ("Neue Fluchtgründe habe ich nicht", "ich habe nur einen Asylantrag gestellt, damit ich eine weiße Karte bekomme"), sodass sich aufgrund des individuellen Vorbringens des BF kein relevanter neuer Sachverhalt ergibt.
Seitens des Bundesamtes wurde dem BF die allgemeine Situation im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt, wie sie sich aus den Länderfeststellungen des Bundesamtes, die sich auf die Staatendokumentation stützen, ergibt, vorgehalten, wonach sich diese nicht in relevanter Weise geändert habe. Dem trat der BF nicht konkret entgegen, sondern lediglich mit dem Hinweis, dass das alles nur in den Papieren stehe, in Wirklichkeit das Leben ganz anders sei, der jedoch die Feststellungen des Bundesamtes zur allgemeinen Situation nicht in Zweifel ziehen konnte. Eine relevante Sachverhaltsänderung hinsichtlich der allgemeinen Lage, wonach jeder Inder im Falle einer Rückkehr bereits in seiner Heimat gefährdet wäre, kann daraus nicht erkannt werden und kann eine relevante Änderung der allgemeinen Lage in Indien auch sonst nicht erkannt werden.
Dass es dem BF im Gegensatz zur Situation bei Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 27.05.2010, Zahl: 08 11.610-BAT, nunmehr nicht möglich wäre, für den notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen, vermochte der BF nicht aufzuzeigen, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass keine relevante Sachverhaltsänderung dahingehend gegeben ist, dass der BF nun im Gegensatz zur ursprünglichen Entscheidung des Bundesasylamtes nicht für seinen notwendigen Unterhalt aufkommen könnte, zumal der BF auch nicht konkret darzulegen vermochte, inwiefern sich eine relevante Sachverhaltsänderung in diesem Zusammenhang ergeben hätte. Schwierige Lebensbedingungen reichen aber für eine Schutzgewährung im Sinne des § 8 AsylG nicht aus.
Den Beschwerdeausführungen ist entgegen zu halten, dass diese nicht aufzeigen, dass sich eine relevante Sachverhaltsänderung im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz (vgl. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG) ergeben habe. Soweit mit dem Beschwerdevorbringen allenfalls anderweitige Anträge gestellt werden wollten, ist der anwaltlich vertretene BF auf das funktional zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu verweisen.
Da sohin keinerlei relevante neu entstandene Sachverhaltselemente vorliegen, denen zufolge eine andere Entscheidung in Betracht käme, liegt eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache vor, über die nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.
Das Bundesverwaltungsgericht kann gem. § 21 Abs. 6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Zudem liegen die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt und kann die Verhandlung auch gem. § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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