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W178 2003030-1•BVwG W178 2003030-1
W178 2003030-1Tribunal administratif fédéral9 oct. 2015
Devolutionsantrag, Entscheidungspflicht, Unzuständigkeit,<br/>Zurückweisung
W178 2003030-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Drin Maria PARZER als Einzelrichterin über den Devolutionsantrag vom 27.04.2011 der Frau XXXX mit dem Begehren auf Übergang der Entscheidungspflicht auf die Einspruchsbehörde/das Bundesverwaltungsgericht zur Feststellung der Höhe des Anrechnungsbeitrages auf die Teilpension gemäß § 254 Abs 8 Z 3 ASVG zu Recht erkannt:
A)
Der Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht wird gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 410 Abs 2 ASVG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
I.1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) ohne Datum wurde Frau XXXX (Bf) mit 01.01.2011 eine Invaliditätspension zuerkannt; mit weiterem Bescheid ohne Datum wurde der Anfall der Pension mit 01.03.2011 feststellt sowie dass der Bf (nur) aufgrund eines Anrechnungsbetrages gemäß § 254 Abs 6 und 7 ASVG eine Teilpension in der Höhe von € 805,17 gebühre, weil ihr noch Einkommen in Form von Urlaubsersatzleistung zugekommen sei.
I.2. Mit Antrag vom 27.04.2011 begehrte die Bf bei der PVA die Erlassung eines Bescheides über die Höhe des Anrechnungsbeitrages auf die Pension (§ 254 ASVG).
I.3. Ab Mai 2011 gebührte ihr die Pension wieder in der ursprünglichen Höhe von € 1.639,42.
I.4. Mit Devolutionsantrag vom 17.04.2013 begehrte die Bf den Übergang der Entscheidungspflicht an den Landeshauptmann (LH) von Wien, da die PVA säumig sei.
I.5. Der LH von Wien hat mit Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 01.01.2014 den Antrag zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die für die gegenständliche Formalentscheidung relevanten Feststellungen finden sich im Verfahrensverlauf bzw. sind in der rechtlichen Beurteilung angeführt. Sie sind unbestritten und ergeben sich aus dem vorliegenden Akt der PVA.
II.2. Rechtliche Beurteilung:
Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG bestimmt:
Mit 1. Jänner 2014 werden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art 119a Abs 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
Seit dem 01.01.2014 kann gemäß § 414 Abs 1 ASVG unter anderem gegen einen Bescheid des Versicherungsträgers in Verwaltungssachen eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 410 Abs 1 Z 7 ASVG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung hat der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hiernach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssachen insbesondere Bescheide zu erlassen, wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,
Gemäß § 410 Abs 2 ASVG in der bis zum 31.12.2013 geltenden Fassung ist in den Fällen des Abs 1 Z 7 über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, so geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung an den Landeshauptmann über. Ein solches Verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist.
Gemäß § 354 sind Leistungssachen die Angelegenheiten, in denen es sich handelt um
1. die Feststellung des Bestandes, des Umfanges oder des Ruhens eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung einschließlich einer Feststellung nach § 367 Abs 1, soweit nicht hierbei die Versicherungszugehörigkeit (§§ 13 bis 15), die Versicherungszuständigkeit (§§ 26 bis 30), die Leistungszugehörigkeit (§ 245) oder die Leistungszuständigkeit (§ 246) in Frage steht;
2. Feststellung der Verpflichtung zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung,
3. Streitigkeiten über Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe gemäß Abschnitt II des Fünften Teiles;
4. Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens auf Antrag des Versicherten (§ 247),
4a. die Feststellung der Invalidität (§§ 255a, 280a) oder der Berufsunfähigkeit (§ 273a),
5. die Feststellung der Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift oder eines Nachtragsabzuges (§ 15 APG).
Gemäß § 355 ASVG sind alle nicht gemäß § 354 als Leistungssachen geltenden Angelegenheiten, für die nach § 352 die Bestimmungen dieses Teiles gelten, Verwaltungssachen. Insbesondere gehören zu den Verwaltungssachen die
1. Feststellung der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung sowie des Beginnes und Endes der Versicherung,
2. Feststellung der Versicherungszugehörigkeit und -zuständigkeit, in der Pensionsversicherung auch der Leistungszugehörigkeit und - zuständigkeit,
3. Angelegenheiten der Beiträge der Versicherten und ihrer Dienstgeber, einschließlich der Beitragszuschläge nach § 113,
4. Angelegenheiten der Überweisungen in der Pensionsversicherung bei der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis oder beim Ausscheiden aus einem solchen,
5. Streitigkeiten zwischen den Versicherungsträgern bzw. den Versicherungsträgern und dem Hauptverband aus der Durchführung dieses Bundesgesetzes, insbesondere solche gemäß Abschnitt I des Fünften Teiles.
Gemäß § 2 Abs 1 ASGG (Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz) sind zur Entscheidung über Arbeits- und Sozialrechtssachen die ordentlichen Gerichte berufen; soweit nichts anderes angeordnet ist, sind die für die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen geltenden Vorschriften anzuwenden.
Gemäß § 65 Abs 1 Z 1 ASGG sind Sozialrechtssachen Rechtsstreitigkeiten über den Bestand, den Umfang oder das Ruhen eines Anspruchs auf Versicherungs- oder Pflegegeldleistungen, soweit hierbei nicht die Versicherungszugehörigkeit, die Versicherungszuständigkeit, die Leistungszugehörigkeit oder die Leistungszuständigkeit in Frage stehen (§ 354 Z 1 ASVG, § 194 GSVG, § 182 BSVG, § 65 NVG 1972, § 129 B-KUVG, § 84 StVG beziehungsweise §§ 4 Abs 2, 43 und 44 BPGG).
Gemäß § 67 Abs 1 ASGG darf in einer Leistungssache nach § 65 Abs 1 Z 1, 4 und 6 bis 8 sowie über die Kostenersatzpflicht eines Versicherungsträgers nach § 65 Abs 1 Z 5 - vorbehaltlich des § 68 - vom Versicherten eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger
1. darüber bereits mit Bescheid entschieden hat oder
2. den Bescheid nicht innerhalb von sechs Monaten - handelt es sich um Leistungen aus der Krankenversicherung nicht innerhalb von drei Monaten - erlassen hat
a) nach dem Eingang des Antrags auf Erlassung eines Bescheides, wenn ein solcher nur auf ausdrückliches Verlangen zu erlassen ist (§ 367 Abs 1 Z 2 ASVG);
b) sonst nach dem Eingang des Antrags auf Zuerkennung der Leistung beziehungsweise auf Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung.
II.2.1 Das bedeutet für den gegenständlichen Fall:
Die Zuständigkeit, über den Antrag auf Entscheidungsübergang abzusprechen, hätte nur dann auf die Devolutionsbehörde (hier LH von Wien und in der Folge das BVwG) übergehen können, wenn es sich um eine Angelegenheit nach § 410 Abs 1 Z 7 ASVG, d.h. eine Verwaltungssache im Sinne des § 355 ASVG handeln würde. Das ist nicht der Fall:
Die Frage der Höhe des Anrechnungsbeitrages auf die Teilpension gemäß § 254 ASVG ist eine Frage der Höhe der Versicherungsleistung, die nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG in Verbindung mit § 354 ASVG eine Leistungssache ist; im Säumnisfall kann die Partei gemäß § 67 ASGG eine (Säumnis)Klage beim Arbeits- und Sozialgerichte einbringen.
Mangels Zuständigkeit des BVwG, das anstelle des LH von Wien zu entscheiden hätte, war der Antrag zurückzuweisen.
Die Bf ist schließlich darauf hinzuweisen, dass die PVA mit Bescheid vom 11.03.2011 bereits darüber abgesprochen hat, dass die der Bf zuerkannte Invaliditätspension ab März 2011 gemäß § 254 ASVG in eine Teilpension umgewandelt wird, wobei die ursprünglich zuerkannte Invaliditätspension um den Anrechnungsbetrag in der Höhe von €
807,17 vermindert wurde. Über das Klagerecht wurde korrekt informiert. Gegen diesen Bescheid wurde keine Klage erhoben.
II.2.2. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall ist zur Abgrenzung von Leistungs- und Verwaltungssachen der Sozialversicherung und zur Zuständigkeit der Sozialgerichte der Wortlaut des Gesetzes eindeutig.
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