W141 2109999-2•BVwG W141 2109999-2
W141 2109999-2Tribunal administratif fédéral9 oct. 2015
Arbeitsfähigkeit, Krankmeldung, Notstandshilfe, Untersuchung
W141 2109999-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und
Mag. Angelika HAVA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX vom 21.05.2015, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG),
BGBl. Nr. 609/1977, in der geltenden Fassung, stattgegeben, der Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX vom 21.05.2015 (GZ: 1439 010373) behoben und dem Beschwerdeführer wird Notstandshilfe ab dem 22.04.2015 im gesetzlichen Ausmaß weitergewährt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Dem Beschwerdeführer sei am 09.04.2015 seitens des AMS XXXX (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet) der Auftrag erteilt worden, sich in der Gesundheitsstraße der Pensionsversicherungsanstalt am 22.04.2015 um 09:30 Uhr einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, um seine Arbeitsfähigkeit abklären zu können. Dies wurde dem Beschwerdeführer am 09.04.2015 mitgeteilt. Die genauen Gründe für diese Untersuchung seien dem Beschwerdeführer bereits am 11.03.2015 von Seiten der belangten Behörde mitgeteilt und niederschriftlich festgehalten worden. Diese Niederschrift sei seitens des Beschwerdeführers nicht unterschrieben worden.
Mit Schreiben vom 16.04.2015 sei dem Beschwerdeführer nochmals eindringlich die Wichtigkeit dieser ärztlichen Untersuchung erläutert und ihm mitgeteilt worden, dass von Seiten der belangten Behörde eine Krankschreibung nur dann als triftiger Grund anerkannt werde, wenn Bettlägerigkeit vorliegt.
Diesen vorgeschriebenen Termin zur ärztlichen Untersuchung am 22.04.2015 habe der Beschwerdeführer nicht eingehalten. Er habe sich stattdessen an diesem Tag persönlich zur belangten Behörde begeben und habe dort mitgeteilt, dass er sich ab 22.04.2015 im Krankenstand befände. Darüber hinaus habe er sich am selben Tag um 11:18 Uhr persönlich in die Ordination von Dr. XXXX, begeben und sich dort krankschreiben lassen.
Folglich habe sich der Beschwerdeführer von 22.04.2015 - 29.04.2015 im Krankenstand befunden. Es wurde ärztlicherseits keine Bettlägerigkeit bestätigt.
2. Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 21.05.2015 wurde festgestellt, dass der Bezug der Notstandshilfe gemäß § 24 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 und 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) 1977 ab dem 22.04.2015 eingestellt wird.
Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer den ihm für 22.04.2015 um
09:30 Uhr vorgeschriebenen Termin zur ärztlichen Untersuchung bei der PVA zur Abklärung seiner Arbeitsfähigkeit ohne triftigen Grund nicht eingehalten habe.
3. Gegen diesen Bescheid richtete sich die Beschwerde vom 19.06.2015. Der Beschwerdeführer führt darin aus, dass er seit längerem arbeitslos sei. Seit 26.03.2004 beziehe der Beschwerdeführer Notstandshilfe. Bei einem Kontrollmeldetermin am 01.08.2014 habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die Anordnung erteilt, sich einer ärztlichen Untersuchung in der PVA zu unterziehen. Der Beschwerdeführer habe die Anordnung befolgt und wurde am 07.10.2014 in der PVA von einem Facharzt ärztlich untersucht.
Weiters führt der Beschwerdeführer aus, dass ihm ein Mitarbeiter der belangten Behörde am 16.04.2015 via E-Mail die Anordnung erteilt habe, er solle sich am 22.04.2015 einer weiteren ärztlichen Untersuchung in der PVA unterziehen. Sollte er krankheitsbedingt entschuldigt sein, aber keine ärztliche Bestätigung über explizite Bettlägerigkeit vorbringen können, werde sein Leistungsbezug eingestellt. Am 30.04.2015 habe ein Mitarbeiter der belangten Behörde den Leistungsbezug des Beschwerdeführers rückwirkend mit 22.04.2015 eingestellt, obwohl der Behörde eine Krankenstandsbestätigung (Arbeitsunfähigkeitsmeldung) vorgelegen sei. Die belangte Behörde habe am 21.05.2015 einen Bescheid erlassen, der den Bezug der Notstandshilfe gemäß § 24 Abs. 1 iVm dem § 8 Abs. 1 und 3 des AlVG 1977, BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung, wegen Verweigerung der ärztlichen Untersuchung ab dem 22.04.2015 einstellte.
Am 01.08.2014 habe die belangte Behörde die Einleitung der ärztlichen Untersuchung in der PVA u.a. mit den seit vielen Jahren "schriftlichen Attacken" gegen eine Reihe von Mitarbeiter der belangten Behörde seitens des Beschwerdeführers begründet. Die belangte Behörde spreche damit den regen Schriftverkehr des Beschwerdeführers mit der belangten Behörde an. Der Beschwerdeführer gibt an, dass er als arbeitslos gemeldete Person, bei der belangten Behörde, in der Vergangenheit "berufsbedingt", häufig E-Mail Kontakt mit dem Personal gehabt habe. Wieso für die belangte Behörde reger Schriftverkehr ein Hinweis, Indiz oder Beweis für Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers sei, führe die belangte Behörde als Beweggrund der Einleitung der ärztlichen Untersuchung jedoch nicht an.
Aber auch die belangte Behörde habe von sich aus regen E-Mail Kontakt mit dem Beschwerdeführer gehabt. Die Chefin der belangten Behörde Frau XXXX habe seit August 2013 regelmäßig, ebenfalls von sich aus, E-Mail Kontakt zum Beschwerdeführer hergestellt. Dieser rege E-Mail Kontakt habe bis etwa Mitte Mai 2015 angehalten. Mit der Ankündigung der Leistungsbezugseinstellung im Mai habe der Beschwerdeführer keinen weiteren Kontakt mit Frau XXXX wollen und er habe sie auf die "Blocked Sender Liste" gesetzt. Trotz der langanhaltenden schriftlichen Konversation über einen Zeitraum von beinahe zwei Jahren - und trotz der Addition zur "Blocked Sender Liste" aufgrund einiger fragwürdiger E-Mails, die der Beschwerdeführer von der Chefin der belangten Behörde erhalten habe - hege der Beschwerdeführer umgekehrt keinen Zweifel an der Arbeitsfähigkeit Frau XXXX. Außerdem begründe die belangte Behörde die Einleitung der ärztlichen Untersuchung damit, der Beschwerdeführer sei mit einem gefüllten Wassereimer gegen einen Mitarbeiter der belangten Behörde aktiv geworden. Dies treffe in der Tat zu. Aufgrund von Verfehlungen der belangten Behörde, für die dieser Mitarbeiter als Auslöser in der Vergangenheit verantwortlich sei, habe der Beschwerdeführer dem besagten Bediensteten einen Kübel mit kaltem Wasser über den Kopf geschüttet. Der Beschwerdeführer habe diese Protestaktion gegen den in seinen Augen charakterlosen Narzissten besser gefunden, als Gewalt gegen einen Mitmenschen auszuüben.
Laut Beschwerdeführer begründe die belangte Behörde seine Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers damit, dass eine "lösungsorientierte Betreuung" an dem Umstand scheitere, dass er sich zu keiner konstruktiven Zusammenarbeit bereit erkläre. Es sei davon auszugehen, dass die belangte Behörde in diesem Punkt ihr subjektives Empfinden über den Beschwerdeführer ausspreche. Dieses subjektive Empfinden beurteile aber eher die Einstellung des Beschwerdeführers der belangten Behörde gegenüber, als seine "Arbeitsfähigkeit." Vielleicht äußere die belangte Behörde mit diesen Vorwürfen schlicht Kritik am "Kritiker." Der Beschwerdeführer habe auf einer von der belangten Behörde bemängelten Homepage eine Zeit lang Kritik an dieser und seinem Personal öffentlich gemacht. Inwiefern Kritik, wie sie der Beschwerdeführer publik gemacht habe, und inwiefern Kritik an der belangten Behörde von einem Arbeitslosen, der trotz deren Betreuung seit Jahren arbeitslos ist, Fragen in Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen aufwerfen würden, führe die belangte Behörde in seiner Begründung zur Einleitung der ärztlichen Untersuchung nicht aus. Es sei dem BF deshalb nicht möglich, im Rahmen einer ordentlichen Stellungnahme, wie sie dem Arbeitslosen rechtlich bei Einleitung einer ärztlichen Untersuchung zusteht, da die ärztliche Untersuchung das Recht des Arbeitslosen auf Privatsphäre gravierend berührt, Antwort zu geben.
Weiters führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, dass die belangte Behörde in der Niederschrift vom 11.03.2015 seine Zweifel an der Arbeitsfähigkeit damit begründe, dass der Beschwerdeführer immer wieder "Drohungen" ausspreche, sollte er weiterhin zu Beratungsterminen eingeladen werden. Gemäß der Bundesrichtlinie "Kontrollmeldungen" (BGS/SFA/0502/9953-2011), die anführe, es bestehe die Möglichkeit, von einer Vorschreibung von Kontrollmeldungen infolge triftiger Gründe abzusehen, sei die belangte Behörde im Juni 2013 aufgefordert worden, in konkretem Fall der Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachzusehen. Dabei und auch danach habe der Beschwerdeführer selbstverständlich keine Drohungen ausgesprochen. Das von der belangten Behörde angestrengte Strafverfahren wegen "Gefährlicher Drohung" sei, "da kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung" bestand, am 15.04.2014, von der Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Inwiefern eine Aufforderung an die belangte Behörde, der Einhaltung von Kontrollmeldeterminen gänzlich nachzusehen, Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers geweckt haben, und inwiefern selbst "Drohungen", auch wenn sie in diesem Fall gar nicht ausgesprochen worden seien, bei der belangten Behörde Zweifel geweckt haben könnten, führe diese nicht aus. Der Beschwerdeführer könne daher nur Vermutungen anstellen, dass vielleicht das Begehren selbst oder der von der belangten Behörde angeführte triftige Grund (permanente jahrelange "Üble Nachrede" durch das AMS) Anlass für die Einleitung der ärztlichen Untersuchung in der PVA gewesen sein könnten.
Der Beschwerdeführer führt weiters an, dass er die "Üble Nachrede", die ihn in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung oder eines unehrenhaften Verhaltens zeige, welches geeignet sei, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, und ihn in seiner Ehre verletze, sobald er sie ausgemacht habe, der belangten Behörde in ordentlicher Beschwerdeform zur Kenntnisnahme gebracht. In dem geführten Leistungsakt des Beschwerdeführers, auf den über das interne EDV System wohl etwa 3.000 Bedienstete Zugriffsmöglichkeit haben, halte die belangte Behörde seit Jahren unrichtige Tatsachen in Zusammenhang mit der Nichtteilnahme an einer Maßnahme fest. Der Beschwerdeführer habe damals einen Kurs zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt besucht und war am 14.04.2008 kurz nach Kursantritt, betreffend der Maßnahme, mit der belangten Behörde in Kontakt getreten, um in Erfahrung zu bringen, ob dies überhaupt die richtige Maßnahme sei. Am 15.04.2008 habe ihm eine Mitarbeiterin der belangten Behörde einen verbindlichen Kontrollmeldetermin für den 16.04.2008, um 09:00 Uhr gegeben. Besagter Bediensteter habe es am 16.04.2008 unterlassen, auf die Anfrage des Beschwerdeführers zu reagieren oder eine Auskunft zu geben. Stattdessen habe der Mitarbeiter fälschlicherweise eine "Weigerung" an der Maßnahme teilzunehmen in der Niederschrift vermerkt und ein Bezugssperreverfahren eingeleitet. Daraufhin habe die belangte Behörde am 17.04.2008 einen Bescheid in erster Instanz erlassen, wodurch der Leistungsbezug wegen "Weigerung" rückwirkend mit 14.04.2008 gesperrt wurde und es könne gegen den Bescheid fristgerecht berufen werden.
Weiters führt der Beschwerdeführer aus, dass er ordnungsgemäß auf den Bescheid reagiert und fristgerecht Beschwerde eingereicht habe. Der Bescheid, den die belangte Behörde abschließend erlassen habe, gab dem Einspruch keine Folge. Überraschend habe der Bescheid nicht die vom Mitarbeiter der belangten Behörde protokollierte "Weigerung" als Grund der Sperre angegeben, sondern es seien das Verlassen der Kursräumlichkeiten und
die - nach erfolgter Kontaktaufnahme mit der belangten Behörde - ab 16.04. unterbliebene Rückkehr zum Kursinstitut als "Vereitelung" des Erfolgs der Maßnahme interpretiert worden.
Der Beschwerdeführer erachte es als paradoxes Verhalten der belangten Behörde, am 16.04 ein Bezugssperrverfahren einzuleiten und dann zu fordern, der Beschwerdeführer solle trotz Kenntnis der Leistungsbezugssperre die Maßnahme nach dem 16.04. weiter besuchen. Der Beschwerdeführer sei in Unkenntnis gelassen worden, ob er, um die Sperre wieder aufzuheben, die Maßnahme, selbst bei Zweifel, ob sie die richtige sei, hätte weiter besuchen sollen und ob er, bei Bezugssperre die Maßnahme überhaupt hätte weiter besuchen dürfen. Letzteres sei ein rechtliches Problem als auch eine Kostenfrage. Wer hätte die Kosten an dem Kurs getragen? Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer gerade den Leistungsbezug eingestellt gehabt, und ihm damit unmissverständlich klar gemacht, er habe seine rechtlichen Ansprüche für den Zeitraum ab dem 14.04. verloren. Wieso hätte er dann nach dem 16.04. zum Kursinstitut zurückkehren sollen, wenn ihm bewusst gewesen sei, dass er keinen rechtlichen Anspruch auf Konsum der Maßnahme habe?
Der Beschwerdeführer gibt in seiner Beschwerde weiters an, dass der VwGH, dem eine Beschwerde dazu eingebracht worden sei, in seiner Urteilsfindung damals nicht bedacht habe, dass Arbeitslose, deren Bezüge vom AMS gesperrt sind, in der Zeit keine Ansprüche an das AMS und auch keine Ansprüche auf AMS Maßnahmen haben. Der Beschwerdeführer, dem mit dem Bescheid vom 17.04. die Einstellung seines Bezugs (rückwirkend mit 14.04.) zur Kenntnisnahme gebracht worden sei, habe also keine Befugnis zum Kursinstitut zurückzukehren gehabt und die Maßnahme weiter zu lukrieren. Demzufolge hätte ihm die belangte Behörde die Nichtteilnahme daran nicht vorhalten dürfen. Die Behörde hätte sich vielmehr in aller Form beim Beschwerdeführer entschuldigen müssen, dass der Mitarbeiter der belangten Behörde tags zuvor eigenmächtig eine "Weigerung" zu Protokoll genommen habe und dadurch das Bezugssperrverfahren in die Wege geleitet hatte ("Verleumdung"), mit dem der Beschwerdeführer der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt worden sei und seinen Anspruch auf weitere Teilnahme an der Maßnahme verloren habe.
Simultan zur Berufung habe der Beschwerdeführer angefangen, bei der Behörde Beschwerden zu dem Vorfall im Gebäude der belangten Behörde einzubringen. Ab dem Zeitpunkt, wo der Beschwerdeführer im Rahmen eines Datenauskunftsbegehrens schließlich die "Üble Nachrede" im Leistungsakt der belangten Behörde festgestellt habe, indem falsch festgehalten werde, der Beschwerdeführer habe an dem Tag, als er das Gebäude aufsuchte, zuvor mit einem Mitarbeiter telefoniert und sei dann spontan bei diesem in aufgebrachter Manier erschienen und habe um die Vornahme der Niederschrift ersucht, um die Weigerung der Teilnahme an der Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu Protokoll zu geben, habe der Beschwerdeführer bei der Behörde auch diesbezüglich wiederholt Beschwerde eingebracht. Die Reaktion der belangten Behörde sei stets dieselbe geblieben, dem Beschwerdeführer sei mitgeteilt worden, "Die Angelegenheit sei bereits abschließend bearbeitet." Inwiefern nun die verärgerte Reaktion des Beschwerdeführers darauf und die Reaktion auf die jahrelange und fortwährende "Üble Nachrede" durch die Behörde der Behörde Zweifel an seiner "Arbeitsfähigkeit" geweckt haben sollen, verschließe sich dem Beschwerdeführer.
Weiters führe die belangte Behörde mit Einleitung der Untersuchung zwecks Feststellung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers weder an, welchen Nutzen die ärztliche Untersuchung für ihn habe, noch konnte sie glaubhaft machen, dass die ärztliche Untersuchung unumgänglich oder alternativlos sei.
Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.01.2012 hin, mit der er einen angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufhebt.
Dazu führt der VwGH aus: "Schließlich sei dem Beschwerdeführer trotz der von der belangten Behörde behaupteten jahrelangen Kenntnis der vermeintlichen psychischen Probleme des Beschwerdeführers die Notstandshilfe immer anstandslos bewilligt worden. Im Falle der Zuerkennung der Notstandshilfe bei zweifelsfreier Kenntnis von Umständen, welche die Arbeitsunfähigkeit des Notstandshilfebeziehers zur Folge gehabt hätte, komme aber eine Einstellung wegen nachträglichen Wegfalls der Anspruchsvoraussetzung nicht in Betracht." Auch in diesem vorliegendem Fall werfe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein ähnliches "Fehlverhalten - seit vielen Jahren" vor. Die belangte Behörde habe dabei dem Beschwerdeführer aber über Jahre hinweg stets die Notstandshilfe zuerkannt und, obgleich der Arbeitslose seit dem Jahr 2008 Beschwerden wegen u.a. auch "Übler Nachrede" vorbrachte, niemals Zweifel an der "Arbeitsfähigkeit" geäußert. Die belangte Behörde habe in ihrer Begründung zu der Einleitung der ärztlichen Untersuchung nicht ausgeführt, inwiefern Beschwerden wegen "Übler Nachrede" und Kritik an der belangten Behörde per se sowie eine verärgerte Reaktion des Beschwerdeführer auf die Starrheit und den Unwillen der belangten Behörde, Beschwerden überhaupt zu bearbeiten, gerade jetzt Zweifel an der Arbeitsfähigkeit hervorrufen konnten. Wie der VwGH korrekt ausführt, bei Kenntnis von Umständen, welche die Arbeitsunfähigkeit des Notstandshilfebeziehers zur Folge gehabt hätten, komme aber eine Einstellung wegen nachträglichen Wegfalls der Anspruchsvoraussetzung nicht in Betracht.
Daher hätte auch die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Einleitung der ärztlichen Untersuchung verdeutlichen müssen, weshalb ein "Fehlverhalten seit vielen Jahren" erst jetzt, und nicht bereits in der Vergangenheit, eine Untersuchung notwendig gemacht habe. Es sei unverständlich, wieso die belangte Behörde bei Kenntnis von "Fehlverhalten seit vielen Jahren" nicht gleich bei Kenntnisnahme davon, eine ärztliche Untersuchung für notwendig erachte und eingeleitet habe. Diese hätte dann auch im Interesse des Beschwerdeführers sein können. Da die Behörde aber vor Jahren davon Abstand genommen habe, den Beschwerdeführer einer ärztlichen Untersuchung zuzuführen, müsse der Verdacht aufkommen, die ärztliche Untersuchung habe andere Gründe oder sei schlicht obsolet. Laut VwGH 2003/08/0271 dürfe die belangte Behörde die ärztliche Untersuchung nicht als Mittel zur Disziplinierung arbeitsunwilliger, unangenehmer oder aufsässiger Arbeitsloser einsetzen.
Für den Beschwerdeführer ergebe sich daher folgendes Bild: Am 12.06.2013 habe der Beschwerdeführer eine Antwort auf sein Begehren, der Einhaltung von Kontrollmeldungen gänzlich nachzusehen, erhalten ("Die belangte Behörde betrachtet die oben angeführte Rechtssache als abgeschlossen."). Gleichzeitig damit habe die Chefin der belangten Behörde den persönlichen Kontakt zum Beschwerdeführer via E-Mail hergestellt. Kurz darauf, am 05.08.2013, habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer erstmals eine ärztliche Untersuchung in der PVA angeordnet. Als Gründe habe die belangte Behörde "häufiges Versenden von - teilweise - gefährlichen Drohungen" angegeben. Diese Gründe würden sich aber aufgrund der Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft XXXX im April 2014 als nicht triftig erwiesen haben. Die belangte Behörde habe daraufhin am 27.08.2013 von sich aus den Untersuchungstermin storniert, daher könne spekuliert werden, dass die belangte Behörde selbst die Gründe als nicht triftig erkannt habe. Die Stornierung des ärztlichen Untersuchungstermins deute zudem daraufhin, dass die belangte Behörde nicht nur keine Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit gehabt habe, sondern sie sei sich vielmehr der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers vollends bewusst gewesen.
Weiters hält der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde fest, dass mit April 2014 das neue "case.management" der belangten Behörde eröffnet habe. Dieses sei laut eigenen Angaben der belangten Behörde "für Kundinnen und Kunden, deren Situation einen sehr hohen Betreuungsbedarf mit sich bringt." Dorthin können Beraterinnen und Berater von Geschäftsstellen "schwierige" Arbeitslose ("Problemfälle") an die Landesgeschäftsstelle überweisen, sodass dort auf Probleme wie Krankheit auch eingegangen werden könne. Auch der Beschwerdeführer sei kurz nach "Eröffnung" des "case.managements" in die Betreuung eines solchen Beraters überstellt worden. Am 01.08.2014 habe die belangte Behörde nun die zweite Untersuchung in der PVA zwecks Feststellung der Arbeitsfähigkeit eingeleitet. Aufgrund des Umstandes, dass die belangte Behörde gerade einmal ein Jahr zuvor eine ärztliche Untersuchung von sich aus abgesagt habe, seien die von der belangten Behörde angeführten Gründe für die Einleitung dieser zweiten Untersuchung wenig glaubhaft gewesen.
Die belangte Behörde hätte, in Anbetracht der Stornierung des ersten Termins ein Jahr zuvor, mit der sie dem Beschwerdeführer angedeutet habe, sie habe keinen Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit, in ihrer Begründung mehr Augenmerk und Wert darauf legen müssen, dem Beschwerdeführer deutlich zu machen, warum nun, nur ein Jahr später, ein weiterer Arzttermin doch notwendig wurde. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Mit dieser Aktion, die dem Beschwerdeführer höchst unprofessionell erscheinte, könne seines Erachtens die belangte Behörde nicht vordergründig seine Interessen im Sinne gehabt haben (vgl. VwGH Erkenntnis vom 15.03.2005, 2004/08/0059).
Weiters führt der Beschwerdeführer aus, die belangte Behörde habe ihm ordentlich mitgeteilt, dass die Verweigerung der angeordneten ärztlichen Untersuchung in der PVA eine Leistungsbezugseinstellung für die Dauer der Verweigerung nach sich ziehe. Daher sei der BF am 07.10.2014 bei der PVA erschienen und habe sich wie angeordnet vor Ort von einem Facharzt der PVA ärztlich untersuchen lassen. Der Beschwerdeführer habe dies nicht getan, weil er eigentliches Interesse an der Feststellung seiner Arbeitsfähigkeit gehabt habe, von welcher er persönlich überzeugt sei, sondern aus Sorge, man werde ihm die Notstandshilfe, die seine Lebensgrundlage darstelle und mit der er einzig und allein seinen Lebensunterhalt bestreiten müsse, auf Dauer einstellen. Als der Beschwerdeführer Kenntnis von der Einleitung dieser Untersuchungen erlangte, habe er Strafanzeige gegen das Personal der belangten Behörde erstattet. Jedoch habe er von zivilrechtlichen Schritten gegen die belangte Behörde und deren willkürliche Einleitung ärztlicher Untersuchungen aufgrund seiner angespannten finanziellen Verhältnisse Abstand nehmen müssen. Am 19.02.2015 habe die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sich in Zusammenhang mit seinem Anspruch offene Fragen ergeben hätten und daher sein Leistungsbezug ab
03.02. gemäß § 8 AIVG wegen Nichteinhaltung eines Untersuchungstermins bei der PVA am besagten Tag vorläufig eingestellt sei. Dabei habe sich die belangte Behörde auf Angaben der PVA gestützt. Ein Berater der belangten Behörde habe ausgeführt, dass eine PVA Angestellte dem Arbeitslosen am 09.12.2014 im PVA Gebäude in einem persönlichen Gespräch den Nachfolgetermin zur ärztlichen Untersuchung für den 03.02.2015 bekannt gegeben habe. Der Beschwerdeführer habe eingewendet, er habe seit dem Untersuchungstermin am 07.10. das PVA Gebäude nicht mehr betreten, daher können die Angaben nicht stimmen. Die belangte Behörde habe danach angeführt, die PVA habe ihn auf postalischem Weg von zwei Nachfolgeterminen, u.a. den am 03.02, in Kenntnis gesetzt, aber die PVA könne diesbezüglich keine Postbelege vorlegen. Am 21.05. habe sich der Beschwerdeführer auf den Weg in die PVA gemacht, um die Ausführungen der belangten Behörde zu überprüfen. Die PVA habe ihm mitgeteilt, dass ausschließlich die belangte Behörde Termine für Arbeitslose vergebe.
In diesem Zusammenhang verweise der Beschwerdeführer auf den § 8 AIVG, der ausführe, dass ärztliche Begutachtungen zwar in der PVA durch fachkundiges Personal stattfinde, die Anordnung einer entsprechenden Untersuchung habe aber die regionale Geschäftsstelle der belangten Behörde zu erteilen. Demzufolge sei die PVA überhaupt nicht befugt, Arbeitslosen ärztliche Untersuchungen anzuordnen, sie dürfe sie lediglich vornehmen. Eine Anordnung an den Beschwerdeführer, sich am 09.12.2014 und/oder am 03.02.2015 zu einer ärztlichen Untersuchung in die PVA zu begeben, hätte somit die belangte Behörde erteilen müssen, wozu es aber nicht gekommen sei. Der Leistungsbezug sei dann nach Urgenz des Beschwerdeführers rückwirkend mit 03.02. wieder hergestellt worden. Den Termin zur ärztlichen Untersuchung am 20.03.2015 habe die belangte Behörde ordnungsgemäß bekannt gegeben, dem der Beschwerdeführer aber aufgrund von Krankheit entschuldigt fernblieb. Postalisch sei er dann seitens der belangten Behörde über den Ersatztermin für den 22.04.2015 informiert worden. Da dieses Schreiben aber nicht vom Berater des Beschwerdeführers gesendet worden sei, habe der Beschwerdeführer den Inhalt des Schreibens als völlig gegenstandslos betrachten müssen. Daraufhin habe der Berater des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde am 16. April eine E-Mail versendet, die den 22.04. als Ersatztermin "verbindlich" benennt. Beide Schreiben führen an, dass "ein Fernbleiben vom Untersuchungstermin auch im Krankenstand nur dann zu entschuldigen sei, wenn eine vom behandelnden Arzt verordnete Bettlägerigkeit vorliege." Art. 8 EMRK schütze aber u.a. den Grundrechtsträger in seinem Recht, selbst über den eigenen Körper zu bestimmen. Schutzgut sei die physische und psychische Integrität des Einzelnen (Hinweis Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention, 205 RNr 7 mwH). In dieses Recht werde eingegriffen, wenn der Gesetzgeber ärztliche Untersuchungen mit Zwang anordne und durchführen lasse, auch wenn die körperliche Beeinträchtigung im Einzelfall gering sein möge (Hinweis Grabenwarter, aaO, 217, RNr. 22 mwH; Hinweis E 19.12.2001, 98/12/0139, Pkt. 3.2.5. zu den Grundrechtsschranken der Erteilung einer Weisung an einen Beamten, sich gemäß § 51 Abs. 2 Satz 2 iVm § 52 Abs. 2 BDG 1979 einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen). (Hier: Die unter die Sanktion des Verlustes des Leistungsanspruches gestellte Verpflichtung von Arbeitslosen, sich gegebenenfalls zur Feststellung ihrer Arbeitsfähigkeit einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, müsse daher den Eingriffskriterien des
Art. 8 Abs. 2 EMRK entsprechen, d.h. einem in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziel dienen, zur Erreichung dieses Ziels geeignet und verhältnismäßig sein).
Der Beschwerdeführer gibt weiters an, dass er in den Tagen vor dem 22.04. erkrankt sei und daher sei er, da ihm bewusst war, er werde die neurologische Untersuchung in der PVA, die mehrere Stunden an Tests mit sich gebracht hätte, nicht einhalten können, in den Krankenstand gegangen. Gemäß Krankenstandsbestätigung sei der Beschwerdeführer für die Zeit vom 22. bis 29.04.2015 nicht arbeitsfähig gewesen. Die Krankenstandsbestätigung führe nicht nur die vom Hausarzt festgestellte Krankheit als Grund des Krankenstandes an, sondern auch "Arbeitsunfähigkeit" des Kranken für die Dauer des Krankenstandes. Der erkrankte Beschwerdeführer sah sich daher nicht nur aufgrund seiner Krankheit außer Stande, den Termin bei der PVA einzuhalten, sondern, da ihm der Hausarzt seine vorübergehende "Arbeitsunfähigkeit" mit der Krankenstandsbestätigung bestätigte, sah er sich nicht veranlasst, den Untersuchungstermin in der PVA wahrzunehmen. Die Untersuchung zur Feststellung der "Arbeitsfähigkeit" in der PVA hätte an dem Tag ja nichts anderes als seine "Arbeitsunfähigkeit" ergeben können.
Der Beschwerdeführer weist auch darauf hin, dass die Informationen, die jederzeit auf der Krankenstandsbestätigung des Hausarztes einsehbar seien, auch der Behörde zur Verfügung standen, als sie die Einstellung des Leistungsbezuges beurteilt habe. Die belangte Behörde habe, gemäß Auskunft eines Mitarbeiters der belangten Behörde, seit spätestens 11.05. die Bestätigung von der XXXX vorliegen gehabt, dass er im Krankenstand gewesen sei. Es dürfe angenommen werden, dass es für die belangte Behörde nicht der erste Krankheitsfall war, mit dem sie zu tun hatte. Daher dürfe auch davon ausgegangen werden, die Behörde - und gerade das "Arbeitsmarktservice" - habe Kenntnis davon, dass eine Krankenstandsbestätigung des Arztes nicht bloß die Dauer des Krankenstandes, sondern selbstverständlich auch die "Arbeitsunfähigkeit" des Kranken angebe. Sei sie auch nur vorübergehend, bestätige die Krankenstandsbestätigung jeder Person und jeder Behörde die "Arbeitsunfähigkeit."
In der E-Mail vom 18.05.2015 von der belangten Behörde werde angeführt, der Beschwerdeführer habe eine Krankschreibung seines Arztes XXXX übermittelt. Diese sei dieselbe gewesen, die er der Krankenkasse vorlegte, um als Versicherter seine Rechte, der XXXX gegenüber, im Krankheitsfall geltend zu machen. Die XXXX habe dem Versicherten das Krankenstandsgeld dieses Krankenstandes anstandslos zugestanden und unverzüglich ausbezahlt. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde, obgleich ihr dieselbe Krankenstandsbestätigung vorliege wie der Krankenkasse, in seiner Beurteilung des Leistungsanspruches des Beschwerdeführers zu dem Ergebnis gelangte, die vorliegende Krankenstandsbestätigung sei nicht ausreichend, um seinen Leistungsanspruch weiter zu gewähren. Die belangte Behörde habe in der Vergangenheit Krankenstandsbestätigungen dieses Arztes stets ohne Vorbehalt akzeptiert. Auch sei unverständlich, warum der im Umgang mit Arbeitslosen jahrelang erfahrene AMS Bedienstete, als er am 11.05. die Krankenstandsbestätigung von der Krankenkasse erhalten habe, den Leistungsbezug des Beschwerdeführers nicht umgehend rückwirkend mit 22. 04. wieder hergestellt habe. Zumal die Krankenstandsbestätigung des Arztes unabhängig davon, ob "Bettruhe" angeordnet ist oder nicht, auf jeden Fall die "Arbeitsunfähigkeit" des BF anführe. Aufgrund der hohen Zahl Arbeitsloser, die die belangte Behörde betreuen müsse, sei es sicherlich nicht der erste Krankheitsfall mit "Arbeitsunfähigkeit." Die mit der Krankenstandsbestätigung einhergehende Information "Arbeitsunfähigkeit" und die am 11.05. einlangende Bestätigung der XXXX hätten ausreichend genug sein sollen, um der belangten Behörde an diesem Tag klar zu machen, eine Leistungsbezugseinstellung sei nicht nur nicht mehr gerechtfertigt, sondern der Leistungsbezug des Beschwerdeführers müsse umgehend wiederhergestellt werden. Der Mitarbeiter der belangten Behörde aber habe es unterlassen, den Leistungsbezug rückwirkend mit 22.04. wieder herzustellen. Es sei an sich nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde nicht dazu in der Lage gewesen sei, die Information "Arbeitsunfähigkeit", sei sie auch nur für eine gewisse Dauer und ohne Bettlägerigkeit, auf der Krankenstandsbestätigung auszulesen bzw. warum sie per se vom Umstand "Arbeitsunfähigkeit" der Arbeitslosen im Krankenstand plötzlich keine Kenntnis gehabt haben wolle. Noch unverständlicher sei, warum die Bediensteten der belangten Behörde überhaupt auf die unbedingte Einhaltung eines Untersuchungstermins zur Feststellung der "Arbeitsfähigkeit" auch im Krankheitsfall drängten. Sie hätten damit nicht nur die Gesundheit des Kranken gefährdet, der im Krankheitsfall, selbst wenn er nicht bettlägerig sei, sein Augenmerk auf die Genesung legen solle, um so schnell wie möglich wieder arbeitsfähig zu werden, sondern sie würden mit der Forderung auf Einhaltung des Termins auch im Krankheitsfall mitunter das Ergebnis der Untersuchung zur Feststellung der "Arbeitsfähigkeit" verfälschen. Am 22.04. hätte die PVA in ihrem Ergebnis der Untersuchung zur Feststellung der "Arbeitsfähigkeit" des Beschwerdeführers nur zu demselben Ergebnis kommen können wie der Hausarzt in seiner ärztlichen Untersuchung:
der Arbeitslose sei "arbeitsunfähig" gewesen.
Es wird vom Beschwerdeführer außerdem darauf hingewiesen, dass die ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit von Arbeitslosen in der PVA, wie sie im
§ 8 AIVG vorgesehen ist, der Feststellung diene, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können und ob eine Pensionierung angebracht sei. Sie diene nicht dazu, festzustellen, ob der Arbeitslose gerade eine Grippe habe und deshalb vorübergehend arbeitsunfähig sei.
Betreffend Einstellung des Leistungsbezugs am 30.04. (rückwirkend mit 22.04.) und um seinen Leistungsbezug umgehend ohne verwaltungsbehördlichem Verfahren wiederhergestellt zu bekommen, habe sich der Beschwerdeführer mit Erhalt der Mitteilung darüber am 09.05. unverzüglich an die Chefin der belangten Behörde gewandt. Er habe sie über die Einstellung informiert, um sofortige Wiederherstellung des Leistungsbezugs und Nachzahlung der nicht ausbezahlten Notstandshilfe ersucht. Auch habe er sich aufgrund der Vorkommnisse der letzten Monate von der höchst unprofessionellen Betreuung durch das case.management abgemeldet, ohne sich jedoch von der belangten Behörde selbst abzumelden. Letzterem Ersuchen um Abmeldung vom case.management habe die Chefin der belangten Behörde nicht Folge gegeben. Hinsichtlich der Einstellung des Leistungsbezuges habe sie dem Beschwerdeführer mitgeteilt, sich der Angelegenheit anzunehmen und sich mit einem Ergebnis bei ihm alsbald nach Klärung mit der Rechtsabteilung zu melden.
Am 18.05.2015 sei dann die Rückmeldung erfolgt, mit der die Chefin der belangten Behörde u.a. ausführe, dem Beschwerdeführer sei "am 16.04.2015 per E-Mail nochmals eindringlich die Wichtigkeit dieser ärztlichen Untersuchung erläutert" worden und ihm sei "mitgeteilt worden, dass von Seiten der belangten Behörde eine Krankschreibung nur dann als triftiger Grund anerkannt werde, wenn er wegen Bettlägerigkeit tatsächlich nicht in der Lage wäre, einen Termin bei der PVA wahrzunehmen." Dem möchte der Beschwerdeführer widersprechen. Zwar habe die belangte Behörde im E-Mail vom 16.04. angeführt, dass der Beschwerdeführer für den Fall des Nichteinhaltens des Untersuchungstermins in der PVA eine "ärztliche Bestätigung über Bettlägerigkeit" vorlegen können müsse, die behauptete eindringliche Erläuterung, warum dem Untersuchungstermin besondere "Wichtigkeit" zukäme, fehle aber zur Gänze. In der E-Mail deute der Versender vielmehr an, er wolle den Beschwerdeführer, vom Leistungsbezug und von der belangten Behörde abmelden. Der Beschwerdeführer habe die Andeutung der belangten Behörde, man wolle ihn gegen seinen ausdrücklichen Willen abmelden, als Provokation empfunden. Diesbezüglich sei bei der Staatsanwaltschaft XXXX eine Sachverhaltsdarstellung eingebracht worden.
Die von der belangten Behörde geforderte "Bettlägerigkeitsbestätigung" im Falle einer Erkrankung, die seines Erachtens nicht verlangt werden könne, da die belangte Behörde selbstverständlich jeden Krankenstand zu akzeptieren habe, vor allem da der doch in Verbindung mit "Arbeitsunfähigkeit" stehe, habe der Beschwerdeführer anfänglich als "bedenklich" interpretiert. In diesem Zusammenhang möchte der Beschwerdeführer nicht unerwähnt lassen, dass ihm der Berater der belangten Behörde am 11.05. klar gemacht habe: "Solange keine ärztliche Bestätigung über Bettlägerigkeit vorliegt, bleibt der Leistungsbezug gemäß § 8 AIVG eingestellt. Die Bestätigung Ihres Arztes können Sie uns jederzeit vorlegen." Der Beschwerdeführer sei sich bewusst, dass die belangte Behörde ihm hier die Option biete, seinen Leistungsbezug "retten zu können" sofern er eine Bettlägerigkeitsbestätigung nachträglich vorlege. Diese Vorgehensweise in Verbindung mit einer Leistungsbezugseinstellung erscheine dem Beschwerdeführer dubios.
Weiters führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, dass er sich am 27.05.2015 schließlich das zweite Mal ärztlich auf Anordnung der belangten Behörde untersuchen habe lassen. Der Beschwerdeführer habe dies, wie zuvor nicht aus eigenem Interesse getan, seine Arbeitsfähigkeit feststellen zu lassen, sondern, weil er nur auf diesem Wege die Wiederherstellung des mit 22.04. eingestellten Leistungsbezuges der belangten Behörde erwirken habe können. Die Chefin der belangten Behörde führe in ihrer Rückmeldung weiters aus, die vom Beschwerdeführer in seiner E-Mail enthaltene Rechtfertigung, dass er unter einer fiebrigen Erkrankung gelitten habe, die ihm die Einhaltung des Termins unmöglich gemacht habe, erscheine der belangten Behörde unter den geschilderten Umständen als nicht glaubhaft, da nicht nachvollziehbar sei, aus welchen Gründen er am 22.04.2015 zwar in der Lage gewesen sei, den Arzt im XXXX aufzusuchen und dann auch noch persönlich bei der belangten Behörde in der XXXX vorzusprechen, allerdings soll er außerstande gewesen sein, den Termin bei der PVA wahrzunehmen. Dazu gibt der Beschwerdeführer an, dass er der belangten Behörde in seiner Antwort die StGB § 111 ("Üble Nachrede") und StGB § 297 ("Verleumdung") nahe gebracht habe. Zudem habe der Hausarzt vor Ort in seiner Praxis eine ärztliche Untersuchung am Beschwerdeführer vorgenommen, bei der die Krankheit festgestellt und zur Bestätigung für die belangte Behörde auf der Krankenstandsbestätigung angeführt worden sei.
Die Krankenstandsbestätigung, welche ab spätestens 11.05.2015 bei der belangten Behörde vorlag, sei somit auch zeitgerecht zum Heranziehen einer sorgfältigen Beurteilung des Leistungsanspruches des Beschwerdeführers vorgelegen, ohne gleich ein verwaltungsbehördliches Verfahren einleiten zu müssen. Es dürfe auch angemerkt werden, dass es Usus sei, dass kranke Personen sich in die Praxis des Arztes begeben müssen. Weder das Aufsuchen der Arztpraxis, noch der Nachhauseweg würden etwas an der Tatsache ändern, dass der Beschwerdeführer krank gewesen sei. Es sei richtig, dass er auf dem Nachhauseweg sowohl in der Apotheke stehen blieb, um sich die vom Hausarzt verschriebenen Medikamente zu besorgen, und es stimme auch, dass er die auf dem Heimweg liegende regionale Geschäftsstelle der belangten Behörde aufgesucht habe, um sich persönlich krank zu melden. Die regionale Geschäftsstelle sei ca. 2 Minuten Gehweg von seinem Wohnort entfernt. Inwiefern das Aufsuchen der Arztpraxis und das Beschreiten des Nachhausewegs bei der belangten Behörde den Glauben erwecken, es läge keine fiebrige Erkrankung vor, sei daher nicht nachvollziehbar.
Der Beschwerdeführer sei sich bewusst, er hätte aufgrund seiner Mandelentzündung durchaus schon in den Tagen vor dem 22.04. in den Krankenstand treten können. Er habe dies aber aufgrund des Drucks, der von der belangten Behörde gerade in den Tagen vor der Untersuchung auf ihn ausgeübt worden sei, nicht gewagt. Die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer in den Tagen vor dem 22.04. mit E-Mails regelrecht bombardiert. Mit keinem der E-Mails aber habe sie ihm verständlich gemacht, warum ausgerechnet der Termin so überaus wichtig sein sollte. Stattdessen habe die belangte Behörde am 16.04.2015 angedeutet, ihn eigenmächtig vom Leistungsbezug abmelden zu wollen.
Der Beschwerdeführer wäre aufgrund des auf ihn ausgeübten Drucks und aus Sorge um seinen Leistungsbezug in der Tat mit der Mandelentzündung zur Untersuchung in die PVA gekommen. Erst als zur Mandelentzündung auch noch eine Grippe hinzugekommen sei, sah sich der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen dazu außer Stande und habe stattdessen die Praxis seines Hausarztes aufgesucht. Dort sei er vom Arzt sofort krankgeschrieben worden. Der Beschwerdeführer hoffe, dass der Arzt jetzt nicht auch noch Ärger bekommt, weil er seine Arbeit richtig gemacht hat.
Für den Beschwerdeführer sei auch nicht nachvollziehbar, wieso die Chefin der belangten Behörde am 18.05. in ihrer Rückmeldung die Tatsache behaupte, er habe an keiner fiebrigen Erkrankung gelitten, zumal ihr die Krankenstandsbestätigung augenscheinlich vorgelegen, und wie diese "Ferndiagnose" überhaupt zustande gekommen sei. Der Beschwerdeführer sei vor Ort in der Praxis des Hausarztes untersucht worden, von einem Arzt der Allgemeinmedizin. Es sei nicht klar, was sie dazu bewogen habe, die Behauptung aufzustellen, die Erkrankung des Beschwerdeführers sei "nicht glaubhaft", da sie den Beschwerdeführer nie im Leben zu Gesicht bekommen habe und ihn auf eine fiebrige Erkrankung hin nicht untersucht habe - was sie vermutlich, da sie studierte Psychologin und keine Fachkraft für Allgemeinmedizin sei, gar nicht hätte tun dürfen. Der Beschwerdeführer verweise in diesem Punkt auch auf die Bundesrichtlinie "Kontrollmeldungen" (BGS/SFA/0502/9953-2011), die auf Seite 13 ausführt: "Bei Entschuldigung eines Kontrollmeldeterminversäumnisses aus triftigen Gründen muss das jeweilige Vorbringen des/der Kundin im Einzelfall geprüft und entsprechend gewertet werden. Beispiele für solche triftigen Gründe sind z.B. Erkrankung des/der Kundin, Erkrankung von Kindern, Behördenwege." Gemäß der Bundesrichtlinie sei die Erkrankung des/der Kundin ein triftiger Grund für die Versäumnis eines Kontrollmeldetermins. Es darf davon ausgegangen werden, selbiges gelte auch als Entschuldigung für die Versäumnis einer Maßnahme der belangten Behörde. Der Beschwerdeführer habe sich in der Absicht an die Chefin der belangten Behörde gewandt und sie mit der Angelegenheit betraut, für den Fall, der Berater sehe sich, aus welchen Gründen auch immer, außer Stande, den Leistungsbezug des Beschwerdeführers am 11.05., als die Bestätigung des Krankenstandes von der Krankenkasse bei der belangten Behörde eintraf, wiederherzustellen. Da die Chefin der belangten Behörde in ihrer Rückmeldung an den Beschwerdeführer in der Lage gewesen sei, seinen Arzt namentlich zu nennen, sei davon auszugehen, auch ihr sei die Krankenstandsbestätigung vorgelegen, um die Angelegenheit und die vorläufige Leistungsbezugssperre sachlich beurteilen zu können.
Darüber hinaus gibt der Beschwerdeführer an, dass im Bescheid vom 21.05.2015 die belangte Behörde anführe, der Beschwerdeführer versuche sich beharrlich, nämlich "seit Beginn des Jahres 2015", der ärztlichen Untersuchung zu entziehen, mit der abgeklärt werden könnte, ob und ggf. in welchem Umfang eine Arbeitsfähigkeit seinerseits noch gegeben ist. Es sei der belangten Behörde bis zum Vorliegen dieses Untersuchungsergebnisses nicht möglich, Schritte zu seiner Integration in den Arbeitsmarkt zu unternehmen, da nicht geklärt werden konnte, ob und ggf. welche Tätigkeiten ihm aus gesundheitlicher Sicht noch angeboten werden können. Der Beschwerdeführer entgegnet dem, dass die "Betreuungsvereinbarung" seit Jahren festhalte, für welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer der belangten Behörde zur Verfügung stehe. Die "Betreuungsvereinbarung" führe dazu an: "Sie haben Berufserfahrung als Kaufmännischer Büroangestellter und darüber hinaus verfügen Sie über Fächerkombination, Spezialisierung Südosteuropa, Erfahrung in der Werbung, Auslandszahlungsverkehr, Englisch in Wort und Schrift, Französisch GK, EDV-Kenntnisse (MS-Office), 6 Jahre Praxis XXXX (Marketing), Callcenter-Agent.''
An den Fähigkeiten des Beschwerdeführers habe sich seit Beginn der Arbeitslosigkeit nichts geändert. Die belangte Behörde habe seit beinahe zwei Jahren von sich aus keinen nennenswerten Schritt zur Integration des Beschwerdeführers in den Arbeitsmarkt gesetzt, außer dem, ihn einer unnötigen ärztlichen Untersuchung zuzuführen. Weiteres versuche sie seit beinahe zwei Jahren beharrlich, ein Hindernis beim Beschwerdeführer ärztlich feststellen zu lassen, das nicht vorliege. In dieser Zeitspanne von zwei Jahren habe es die belangte Behörde unterlassen, andere Schritte zur Integration des Beschwerdeführers in den Arbeitsmarkt zu setzen. Der Vorwurf der belangten Behörde, es sei der Beschwerdeführer, der die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt vereitle, sei eine Beleidigung. Es verhalte sich in Wahrheit umgekehrt. Die belangte Behörde vereitle seit dem Jahr 2008 wiederholt die Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in den Arbeitsmarkt. Für ihn sei das Vorgehen der belangten Behörde eine Bestätigung dafür, dass das Begehren, welches er im Jahre 2013 vorbrachte keineswegs unberechtigt gewesen sei. Gerade der nachgesetzte zwei Jahre anhaltende Schritt der belangten Behörde und die Leistungsbezugseinstellung würden deutlich zeigen, dass die belangte Behörde keinesfalls geeigneter Partner sei um Arbeitslosen Hilfe bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu geben. Die Maßnahme der belangten Behörde, den Beschwerdeführer ab August 2013 einer ärztlichen Untersuchung zuzuführen sei unangemessen, da die Belastung des Beschwerdeführers völlig außer Verhältnis zu den bezweckten Vorteilen der Maßnahme stehe.
Betreffend den Versuch der belangten Behörde, den Beschwerdeführer physisch und psychisch auf seine Arbeitsfähigkeit untersuchen zu lassen, möchte er auf eine mündliche Verhandlung am 16.06.2015 im Bundesverwaltungsgericht verweisen, an welcher der Bedienstete der belangten Behörde teilnahm. Gemäß Niederschrift sei "mit dem Beschwerdeführer geklärt worden, dass er keinen Sachwalter habe und sich physisch und psychisch in der Lage fühle, die heutige Verhandlung wahrzunehmen." Der "gerichtsbekannte" Bedienstete der belangten Behörde habe vor Gericht betreffend dieser Feststellung, der Beschwerdeführer sei physisch und psychisch wohlauf keine Einwände vorgebracht. Vermutlich deshalb nicht, weil es ihm schwer gefallen wäre, zu begründen, weshalb Gegenteiliges überhaupt der Fall sein sollte. Die belangte Behörde habe bei seinen Einleitungen zur ärztlichen Untersuchung wiederholt den Grund angeführt, der Beschwerdeführer versende häufig E-Mails und übe Kritik am Personal. Mit der Maßnahme ihn ärztlich untersuchen zu lassen, könne das Ziel festzustellen, ob der BF aufgrund des häufigen Versendens von E-Mails und seiner Kritik noch arbeitsfähig sei, jedoch überhaupt nicht erreicht werden. Die Maßnahme sei nicht geeignet festzustellen, ob das Versenden von E-Mails und Kritik per se die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in den letzten Jahren verschlechtert hätten und ob deshalb sogar eine Invaliditätspensionierung angebracht sei.
Die Maßnahme sei auch schon deshalb rechtswidrig, da sie nicht erforderlich sei. Hätte die belangte Behörde in der Vergangenheit Beschwerden des Beschwerdeführers ordentlich bearbeitet, wäre er in den letzten Jahren weniger mit dem Versenden von E-Mails und mit Kritik an der belangten Behörde belastet gewesen. Diesbezüglich gebe der Beschwerdeführer auch zu bedenken, dass er jederzeit - selbst im Krankenstand und auch im Falle der Pensionierung - dazu in der Lage sei, E-Mails zu versenden und Kritik zu üben. Diese Tatsache alleine stelle bereits klar, dass die Maßnahme der belangten Behörde, ihn diesbezüglich auf seine "Arbeitsfähigkeit" untersuchen zu lassen, schlicht absurd sei.
Der Beschwerdeführer gibt außerdem zu bedenken, dass bei jahrelangen Streitigkeiten, wie beispielsweise bei "Nachbarschaftsstreitigkeiten", zwei Parteien sich mitunter gegenseitig Vorwürfe machen, der eine gebe dem anderen Schuld, man werfe sich "Worte" an den Kopf, man übe Gehässigkeiten aus, rede schlecht über den anderen usw. Trotzdem komme es bei solchen Nachbarschaftsstreitigkeiten aber wohl kaum vor, dass eine Partei der anderen "Arbeitsunfähigkeit" unterstelle und die andere Partei, weil sie dazu "bemächtigt" ist, zu einer ärztlichen Untersuchung in die PVA schicke.
Die belangte Behörde sei "bemächtigt" ärztliche Untersuchungen zum Zwecke der Feststellung der "Arbeitsfähigkeit" einzuleiten. Doch dafür müssen die Voraussetzungen stimmen. AIVG § 8 gibt an:
"Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiter nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt." Unter diesen gesetzlich bestimmten Voraussetzungen dürfe die belangte Behörde seine Macht ausüben. Der Beschwerdeführer habe während der ganzen Zeit seiner Betreuung niemals Bedenken an der eigenen Arbeitsfähigkeit geäußert und er habe keinesfalls den Wunsch gehabt, einer ärztlichen Untersuchung zwecks Feststellung seiner Arbeitsfähigkeit in der PVA zugeführt zu werden. Die belangte Behörde hätte in konkretem Fall von der Einleitung ärztlicher Untersuchungen Abstand nehmen müssen, da es für die belangte Behörde augenscheinlich gewesen sein müsse, dass das Verhalten des Beschwerdeführers seine Reaktion auf Amtsmissbrauch, willkürlicher Leistungsbezugssperre, Üble Nachrede, Verleumdung und seine Reaktion auf den Unwillen und die Starrheit der Verantwortlichen, Beschwerden eines Arbeitslosen ernst zu nehmen, gewesen sei. Die belangte Behörde habe dennoch ärztliche Untersuchungen eingeleitet und dabei Druck auf den Beschwerdeführer ausgeübt, der so weit gegangen sei, ihm das krank sein zu verbieten und als er an Grippe erkrankt sei, sei der Leistungsbezug eingestellt worden. Dadurch sei seine wirtschaftliche Existenz vernichtet worden und er habe seinen Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten können.
Der Beschwerdeführer gebe dem hoch geschätzte Gericht in der Urteilsfindung zu bedenken, dass er die ärztliche Untersuchung in der PVA, die in konkretem Fall seine Rechte u.a. das Recht auf Privatsphäre und sein Recht auf Notstandshilfe geschädigt habe, nicht vereitelt habe, sondern sie auf Anordnung, unter Druck der belangten Behörde und aus Sorge um seinen Leistungsbezug über sich ergehen lassen. Er habe die ärztliche Untersuchung schon deshalb nicht vereitelt, weil ihm die belangte Behörde mit Einleitung der Untersuchung unmissverständlich klar gemacht habe, dass er im Falle einer Weigerung für deren Dauer keine Notstandshilfe erhalten werde. Da der belangten Behörde bekannt sei, dass der Beschwerdeführer seit Jahren bei ihnen gemeldet sei und die Notstandshilfe die einzige Grundlage seiner wirtschaftlichen Existenz darstelle, sei es nicht glaubhaft, dass die belangte Behörde allen Ernstes davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer würde die Grundlage seiner wirtschaftlichen Existenz leichtfertig aufs Spiel setzen, indem er die ärztliche Untersuchung vereitle. Der Beschwerdeführer habe mit Einhaltung des ärztlichen Untersuchungstermins am 07.10.2014 klar gestellt, Anordnungen der belangten Behörde pflichtgemäß Folge zu leisten. Die belangte Behörde hätte dies berücksichtigen und von Erteilung der Anordnung am 16.04.2015 (postalisch am 09.04.) den Untersuchungstermin in der PVA, auch im Falle von Krankheit, und auch dann nur bei ärztlicher Bestätigung über Bettlägerigkeit, einzuhalten, Abstand nehmen müssen. Auch aufgrund vorgelegener Krankenstandsbestätigung - der "Arbeitsunfähigkeitsmeldung" - des Hausarztes hätte laut Beschwerdeführer weder sein Leistungsbezug eingestellt werden dürfen, noch hätte die belangte Behörde die "Freischaltung" desselben bei Nachbringen einer "Bettlägerigkeitsbestätigung" in Aussicht stellen dürfen.
Der Beschwerdeführer stellte daher den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21.05.2015 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufheben und ihm für den Zeitraum vom 22. April bis 26. Mai 2015 die Notstandshilfe gewähren.
4. Am 09.07.2015 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Dem Beschwerdeführer wurde am 09.04.2015 der Auftrag erteilt, sich in der Gesundheitsstraße der Pensionsversicherungsanstalt am 22.04.2015 um 09:30 Uhr einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, um seine Arbeitsfähigkeit abklären zu können.
Am 16.04.2015 wurde dem Beschwerdeführer nochmals eindringlich die Wichtigkeit dieser ärztlichen Untersuchung erläutert und ihm mitgeteilt, dass von Seiten der belangten Behörde eine Krankschreibung nur dann als triftiger Grund anerkannt werde, wenn Bettlägerigkeit vorliegt.
Der Beschwerdeführer hat den Termin am 22.04.2015 nicht eingehalten. Er war am 22.04.2015 in der Ordination XXXX um sich krankschreiben zu lassen. Er legte seine Krankmeldung, in welcher bestätigt wird, dass er arbeitsunfähig ist, am 22.04.2015 bei der belangten Behörde vor.
Der Beschwerdeführer befand sich vom 22.04.2015 bis 29.04.2015 im Krankenstand, eine Bettlägerigkeit wurde nicht bestätigt.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten der belangten Behörde.
Da der Beschwerdeführer am 22.04.2015 eine ärztliche Bestätigung seines Hausarztes
XXXXder belangten Behörde vorlegte, in der ihm Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sich längere Zeit außer Haus aufhalten soll. In dieser Bestätigung wurde zwar keine Bettlägerigkeit bestätigt, jedoch hatte der Beschwerdeführer auch keine expliziten Ausgehzeiten vom Arzt zugestanden bekommen. Wenn hier keine speziellen Ausgehzeiten angeführt sind, ist davon auszugehen, dass sich der erkrankte Beschwerdeführer nach höchstgerichtlicher Entscheidungspraxis in häuslicher Pflege aufzuhalten habe. Wie dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde vorgehalten wurde, dass er seinen Hausarzt in XXXX, aufsuchen habe können, sowie auch persönlich seine Krankmeldung bei der belangten Behörde abzugeben in der Lage war, kann hier entgegengehalten werden, dass es dem Beschwerdeführer zwar zumutbar ist, seinen Hausarzt für eine ärztliche Behandlung aufzusuchen, jedoch eine ausführliche fachärztliche Untersuchung, in welcher ihm eine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit attestiert werden sollte, nicht geeignet erscheint.
Wie der Beschwerdeführer ausführt und auch aufgrund der unmittelbaren Nähe seines Wohnortes liegende belangte Behörde, ist es nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer am Heimweg von seinem Arztbesuch die Krankmeldung bei der belangten Behörde abgab.
Der Vorhalt der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer sich keiner fachärztlichen Untersuchung über seine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit unterziehen wolle, kann entgegengehalten werden, dass er bereits im Jahre 2014 eine Untersuchung in der Gesundheitsstraße der PVA über seine Arbeitsfähigkeit durchgeführt hat und auch die am 22.04.2015 vorgeschriebene fachärztliche Untersuchung in der Gesundheitsstraße der PVA am 27.05.2015 nachgeholt hat.
Die Begründung der belangten Behörde, dass eine ärztliche Bestätigung nur dann anerkannt wird, wenn bei der Erkrankung des Beschwerdeführers "Bettlägerigkeit" attestiert wird, ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts als überschießend zu betrachten, da es als ausreichend anzusehen ist, wenn in der ärztlichen Bestätigung die Arbeitsunfähigkeit einer erkrankten Person festgestellt wurde. Wie auch die ständige Rechtsprechung besagt, wenn keine Ausgehzeiten in einer ärztlichen Bestätigung angeführt sind, ist bis auf die notwendigen Arztbesuche, Grundversorgung und Besorgungen notwendiger Medikamente, die häusliche Pflege zu verstehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Anzuwendendes Recht:
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet
§ 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im
Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache:
Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat (§ 7 Abs. 1 AlVG).
Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist
(§ 7 Abs. 2 AlVG).
Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
2 die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen (§ 7 Abs. 3 AlVG).
Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt (§ 8 Abs. 1 AlVG).
Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld (§ 8 Abs. 2 AlVG).
Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen
(§ 8 Abs. 3 AlVG).
Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen
(§ 10 Abs. 1 AlVG).
Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen (§ 10 Abs. 3 AlVG).
Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen. (§ 24 Abs. 1 AlVG).
Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. (§ 38 AlVG)
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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