W141 2109967-1•BVwG W141 2109967-1
W141 2109967-1Tribunal administratif fédéral9 oct. 2015
Notstandshilfe, Vereitelung, Wiedereingliederungsmaßnahme
W141 2109967-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Karl GAUSTER und
Mag. Angelika HAVA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX,
geb. XXXX, VN XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 17.06.2015
(Zl. 2015-0566-9-000865), betreffend Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 38 iVm § 10 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977, in der geltenden Fassung, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Dem Beschwerdeführer wurde am 10.03.2015 vom Arbeitsmarktservice XXXX(in der Folge belangte Behörde genannt) der Auftrag erteilt, an der Wiedereingliederungsmaßnahme XXXXmit Beginn am 23.03.2015 teilzunehmen.
Im Betreuungsplan vom 10.03.2015 sei der Grund für die Zuweisung zu dieser Maßnahme festgehalten worden. Der Beschwerdeführer habe auf Grund der langen Absenz vom Arbeitsmarkt keine aktuelle Berufspraxis und seine bisherige Bewerbungsstrategie habe zu keiner Arbeitsaufnahme geführt. Die vereinbarte Maßnahme beinhalte jedenfalls eine Berufsorientierung, ein Bewerbungs- und ein Kommunikationstraining. Ferner würden Trainings in den Bereichen Stress-, Konflikt- und Zeitmanagement angeboten werden. Die Maßnahme sei geeignet, die festgestellten Vermittlungshindernisse zu beseitigen. Außerdem sei der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Nichtteilnahme an der Maßnahme ohne wichtigen Grund gemäß § 10 in Verbindung mit § 38 AlVG den Verlust des Leistungsanspruches für zumindest sechs Wochen nach sich ziehe.
Laut Aktenlage der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer den zeitlich vorgelagerten Informationstag der Wiedereingliederungsmaßnahme XXXX am 18.03.2015 besucht. In weiterer Folge sei er aber zum Beginn der oben angeführten Wiedereingliederungsmaßnahme am 23.03.2015 nicht erschienen.
Im Rahmen der Niederschrift vom 31.03.2015 wurde seitens der belangten Behörde festgehalten, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Vermittlung am Arbeitsmarkt am 10.03.2015 von der belangten Behörde der Auftrag erteilt worden sei, an der Maßnahme XXXX teilzunehmen. Außerdem sei der Beschwerdeführer über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG aufgeklärt worden, nachdem er nicht bereit gewesen sei, an der Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen. Weiters wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund von Vorkommnissen bei den letzten Terminen die Niederschrift nicht unterzeichnen habe wollen.
2. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.04.2015 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Notstandshilfe vom 23.03.2015 bis 03.05.2015 verliert. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass der Beschwerdeführer sich geweigert habe, an der Wiedereingliederungsmaßnahme XXXX teilzunehmen. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht würden nicht vorliegen.
In der rechtlichen Beurteilung zitierte die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.
3. Gegen den Bescheid vom 02.04.2015 wurde vom Beschwerdeführer am 28.04.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 29.04.2015, fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wird vom Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass er den Informationstag am 18.03.2015 ordnungsgemäß absolviert habe. Dieser Termin sei aber nach § 49 AlVG als Kontrollmeldetermin ausgewiesen gewesen, und könne somit nicht gleichzeitig mit § 10 AlVG sanktioniert werden. Weiters sei dieser Informationstag eine Veranstaltung mit Informationen über einen Kurs gewesen, der am 23.03.2015 beginnen würde. Es seien Details über den Inhalt und Länge des Kurses vorgetragen worden. Ebenso sei die Freiwilligkeit XXXXder Teilnahme erläutert worden. Die Einladung für den Kursstart am 23.03.2015 sei vom XXXX ausgesprochen worden, es sei aber weder ein AMS Mitarbeiter anwesend gewesen, noch sei der 23.03.2015 mit Sanktionierung nach § 49 oder § 10 nach ALVG erklärt worden.
Laut Beschwerdeführer seien als Kursinhalte Karriereplan, Lebenslauf, und Qualifizierung in Deutsch und Englisch angegeben worden, genau jene Inhalte welche er bereits in diversen anderen ihm zugewiesenen Kursmaßnahmen (zuletzt Dezember 2014) mit positivem Abschluss absolviert habe. Er habe sogar bereits den exakt gleichen Kurs, bei der gleichen Firma, absolviert und positiv abgeschlossen.
Weiters gibt der Beschwerdeführer an, dass der Beratungstermin bei Herrn XXXX am 10.03.2015 der Erste mit diesem Berater gewesen sei. Auch anwesend sei eine ihm unbekannt gebliebene Frau gewesen, welche ihm gleich zu Beginn die Zuweisung zum Informationstag - XXXX ausgehändigt habe. Erst danach habe Herr XXXX den Raum betreten und direkt ohne Begrüßung die Begründung durch Falschaussagen begonnen.
Außer: "Sie sind seit 2002 Arbeitslos, das ist Grund genug" und "das steht auf dem Zettel" habe es kein Gespräch gegeben. Dazu sei laut Beschwerdeführer anzumerken, dass gemäß
§ 9 Absatz 8 AlVG Langzeitarbeitslosigkeit alleine keine Begründung für Zuweisung an "XXXX" sei. Sein Einwand, dass diese Aussage über die Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers auf falschen Informationen beruhe und durch einen kurzen Blick auf sein geöffnetes Stammdatenblatt auf dem Computer richtiggestellt werden hätte können, sei nicht berücksichtigt worden. Stattdessen habe er die Betreuungsvereinbarung (BV) zum Unterschreiben ausgehändigt bekommen.
Bei Beanstandung der ersten beiden dem Beschwerdeführer ins Auge fallenden Fehler sei ihm anstatt, eine wie in §38c AMSG beschriebene einvernehmliche Vereinbarung anzustreben, die Mitsprache verweigert, sein Recht auf Gehör umgangen, das Dokument in einen Betreuungsplan (BP) umgewandelt, und die Verpflichtung der Aufklärung über die Möglichkeit eines Einspruchs, mit einem spekulativen und irreführenden Textzusatz umgangen worden, der den Anschein erwecke, dass sein Recht auf Einspruch somit erfüllt worden sei.
Der von Herrn XXXX ergänzte Text habe Folgendermaßen gelautet:
"Diese Vereinbarung wurde nicht einvernehmlich erstellt, weil Kunde jede Zeile zerpflückt, diesen auch nicht unterzeichnen möchte und eigentlich auch nicht an Trendwerk teilnehmen möchte." Der Termin sei anschließend vorzeitig und unordentlich von Herrn XXXX beendet worden.
Als weiterer Beweis zeige die fehlende Unterschrift des Beschwerdeführers auf der Betreuungsvereinbarung und dem Betreuungsplan, dass der Berater von seinem Einspruch gewusst habe, und dass die Kursmaßnahme somit vorsätzlich unter falschen Angaben vergeben worden sei.
Darüber hinaus gibt der Beschwerdeführer an, dass am 31.03.2015 anstelle eines Beratungstermins eine Verhandlung mit Niederschrift stattgefunden habe, auf die er sich nicht vorbereiten habe können. Anstatt seine Einwände, welche zu diesem Problem geführt haben, in der Niederschrift anzuführen, habe die beiwohnende Zeugin auf die falschen Aussagen im Betreuungsplan beharrt. Währenddessen habe Herr XXXX den Einspruchstext des Beschwerdeführers verfasst. Anstatt ihm eine ordentliche Möglichkeit der Situationsklärung zu geben, seinen inzwischen erfolgten schriftlich eingebrachten Einspruch zu beachten oder zumindest die immer noch falsche Ausgangssituation durch einen kurzen Blick in das Stammdatenblatt des Beschwerdeführers am Rechner zu überprüfen, sei der Termin, nachdem er die Unterschrift auf die Niederschrift verweigert habe so abrupt abgebrochen worden, das nicht einmal Zeit geblieben sei, dem Beschwerdeführer eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen. Diese Vorgangsweise habe dem Beschwerdeführer nicht nur die Möglichkeit der Nachsicht durch den Regionalbeirat (§ 10 Abs. 3 AlVG) genommen.
Außerdem gibt der Beschwerdeführer an, am 01.04.2015 eine schriftliche Anforderung bezüglich einer Kopie der Niederschrift eingebracht zu haben. Weiters habe er eine Anfrage bezüglich einer Möglichkeit der Rechtfertigung nach Inkenntnisbringung der ungeklärten Fragen gestellt. Die Anfrage sei gelesen worden, da er eine Kopie der Niederschrift zugesandt bekam, aber Antwort habe er keine bekommen.
Der Beschwerdeführer stellte daher den Antrag, den vorliegenden Bescheid ersatzlos aufzuheben und ihm Notstandshilfe im Zeitraum vom 23.03.2015 bis zum 03.05.2015 zuzuerkennen und zur Auszahlung zu bringen.
Im Rahmen einer von der belangten Behörde mit Herrn XXXX XXXX aufgenommenen Niederschrift vom 18.05.2015 gab dieser als Zeuge an, dass dem Beschwerdeführer der Infotag am 18.03.2015 bekannt gemacht worden sei und der Beschwerdeführer sei sowohl mündlich als auch schriftlich von ihm ausführlichst über den § 10 AlVG und dessen Konsequenz bei Nichteinhaltung der getroffenen Vereinbarung informiert worden.
Außerdem habe er den Beschwerdeführer sehr ausführlich über die verbindliche Teilnahme am Informationstag bei XXXX am 18.03.2015 und über alle anderen Folgetermine wie zum Beispiel die Teilnahme zu Kursbeginn am 23.03.2015 informiert. Die letzte kurze und bis jetzt einzige Teilnahme des Beschwerdeführers an einer Wiedereingliederungsmaßnahme XXXX sei im Jänner 2013 erfolgt. Diese sei aber ohne langfristigen Erfolg geblieben. Auf Grund der Arbeitsmarktlage, der Vormerkdauer und der mangelnden Kooperation bzw. Eigeninitiative des Beschwerdeführers sei daher erneut die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem XXXX veranlasst worden. Zum Vorhalt des Beschwerdeführers, wonach auf die von ihm festgestellten Fehler in der nicht unterschriebenen Betreuungsvereinbarung bzw. im Betreuungsplan nicht eingegangen worden sei, erklärt Herr XXXX, dass er dem Beschwerdeführer am 10.03.2015 eine für ihn individuell zusammengestellte Betreuungsvereinbarung vorgelegt habe. Der Beschwerdeführer habe gewollt, dass einige Absätze bzw. Textbausteine aus dieser Betreuungsvereinbarung herausgenommen werden. Zunächst habe ihn der Arbeitsort gestört. Auf der Betreuungsvereinbarung sei als Arbeitsort XXXXgestanden, der Beschwerdeführer habe aber nur in XXXX arbeiten wollen. Diesem Anliegen konnte nicht entsprochen werden, weil der Arbeitsort XXXX gemäß den Zumutbarkeitsbestimmungen nach § 9 AlVG, betreffend die zumutbare Wegzeit, möglich sei. Der zweite vom Beschwerdeführer festgestellte Fehler in der Betreuungsvereinbarung vom 10.03.2015 war, dass das letzte Dienstverhältnis im Jahr 2002 gewesen sei, weil er in der Zwischenzeit kurz gearbeitet habe. Dies sei zwar korrekt, aber im Jahr 2002 sei das letzte längerfristige Dienstverhältnis gewesen, weshalb auch dieser Einwand unberücksichtigt geblieben sei. Weiters habe der Beschwerdeführer Herrn XXXX am 10.03.2015 mitgeteilt, dass er den Grund für die Zuweisung zu XXXX wissen möchte. Dazu sei aber alles
Wesentliche bereits in der Betreuungsvereinbarung vom 10.03.2015 angeführt. Diese Betreuungsvereinbarung habe der Beschwerdeführer keinesfalls unterschreiben wollen. Aufgrund dessen, dass das Beratungsgespräch am 10.03.2015 bereits über 35 Minuten andauerte und die von der belangten Behörde vorgesehenen Zeitressourcen für ein Gespräch dieser Art 15 Minuten sind, sei die Betreuungsvereinbarung in einen Betreuungsplan umgewandelt und an den Beschwerdeführer ausgefolgt worden. Dieser Betreuungsplan sei trotzdem bindend und es bedürfe laut Angaben von Herrn XXXX nicht der Unterschrift des Beschwerdeführers, weil er von Herrn XXXX am 10.03.2015 über die Sinnhaftigkeit der getroffenen Vereinbarungen mehrmals aufgeklärt worden sei.
Am 22.05.2015 wurde vom Beschwerdeführer eine Stellungnahme abgegeben, welche am 28.05.2015 bei der belangten Behörde einlangte. Darin wird im Wesentlichen festgehalten, dass sich die mündlichen Informationen von Herrn XXXX bezüglich des Grundes der Zuweisung zur Wiedereingliederungsmaßnahme XXXXauf die mehrfache Aussagen "Das steht auf dem Zettel" und "Sie sind seit 2002 arbeitslos, das ist Grund genug" beschränkt hätten. Im Einladungsschreiben zum Informationstag für XXXX beschreibe die Zuweisung tatsächlich die rechtlichen Konsequenzen gemäß § 49 AlVG bei Verweigerung der Teilnahme. Sie beziehe sich dabei klar auf jenen Infotag, den der Beschwerdeführer auch absolviert habe. Das Dokument bezeichne laut Beschwerdeführer keine Sanktionierung gemäß § 10 AlVG für diesen oder eventuell folgende Infotage. Weiteres gibt der Beschwerdeführer an, dass die Arbeitsmarktlage keine rechtliche Grundlage für die Zuweisung zu einem "XXXX" sei. Der inzwischen bearbeitete Antrag des Beschwerdeführers auf Richtigstellung der Daten im Betreuungsplan sei in genau jenen Punkten als berücksichtigungswürdig bestätigt worden, die als Begründung für die Zuweisung angegeben wurden. Das richtiggestellte Duplikat habe der Beschwerdeführer bis einschließlich 22.05.2015 weder im Original gesehen, noch als Kopie erhalten. Der alte Betreuungsplan sei laut Mag. XXXX zur Gänze gelöscht worden. Außerdem weist der Beschwerdeführer daraufhin, dass gemäß § 9 Abs. 8 AlVG lange Arbeitslosigkeit für sich allein keine Begründung für die Zuweisung zu einer Kursmaßnahme sei. Weder im alten, nicht gültigen Betreuungsplan noch im negativen Bescheid seien die vom Gesetzgeber geforderten weiteren speziellen Problemlagen erörtert.
4. Mit Bescheid vom 17.06.2015 wurde die Beschwerde vom 28.04.2015 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) iVm. § 56 AlVG (Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977), in geltender Fassung, abgewiesen.
Beweiswürdigend wird der erhobene verfahrensrelevante Sachverhalt wiedergegeben. In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des AlVG.
5. Am 28.06.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 30.06.2015, beantragte der Beschwerdeführer seine Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen.
Hinsichtlich der Begründung verweist der Beschwerdeführer auf seine Beschwerde vom 28.04.2015. Ergänzend gibt der Beschwerdeführer an, dass er seit 01.02.2013 arbeitslos sei. Der Eintritt in die Notstandshilfe sei am 01.08.2013 erfolgt. Seither habe er vier Kurse absolviert, sei jeder Bewerbungsvorgabe nachgekommen, habe die regelmäßig überprüften Eigeninitiativvorgaben eingehalten und keine sich bietende Beschäftigungsmöglichkeit abgelehnt oder vereitelt. Außerdem habe er sich in seinem ursprünglichen Berufsbild als XXXX auf dem Laufenden gehalten und er habe sich in der von der belangten Behörde vorgeschlagenen alternativen Berufslaufbahn und zuletzt ausgeübten Tätigkeit als XXXX sowohl autodidaktisch, als auch mittels Kursen weitergebildet. All dies sei dokumentiert und/oder durch die zuständigen Berater, Trainer oder Coaches bezeugbar.
Am 07.07.2015 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt):
Die belangte Behörde hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer bezieht seit 16.09.2002 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Sein letztes arbeitslosenversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis endete am 31.03.2013.
Am 10.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde der Auftrag erteilt, an der Wiedereingliederungsmaßnahme XXXX mit Beginn am 18.03.2015 teilzunehmen. Laut Aktenlage hat am 18.03.2015 ein dem Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme XXXX zeitlich vorgelagerter Informationstag bei diesem Kursträger stattgefunden, bei dem der Beschwerdeführer anwesend war. In weiterer Folge ist der Beschwerdeführer am 23.03.2015 zum Beginn der oben angeführten Wiedereingliederungsmaßnahme nicht erschienen.
Die letzte kurze und bis jetzt einzige Teilnahme an einer Wiedereingliederungsmaßnahme XXXX erfolgte am 30.11.2012 bis 31.01.2013.
In dem am 10.03.2015 erstellten Betreuungsplan wurde von der belangten Behörde festgehalten, dass der Grund für die Zuweisung zu dieser Maßnahme die lange Absenz vom Arbeitsmarkt und die dadurch fehlende Berufspraxis ist. Die bisherige Bewerbungsstrategie des Beschwerdeführers führte zu keiner Arbeitsaufnahme.
Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Nichtteilnahme an der Maßnahme ohne wichtigen Grund gemäß § 10 in Verbindung mit § 38 AlVG den Verlust des Leistungsanspruches für zumindest sechs Wochen nach sich zieht.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt und dem vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde.
In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, dass ein Arbeitsloser den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer der auf die Weigerung folgenden sechs Wochen verliert, wenn er ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt. Der Beschwerdeführer ist laut Aktenlage zum Beginn der Wiedereingliederungsmaßnahme XXXX am 23.03.2015 nicht erschienen und somit hat er sich ohne wichtigen Grund geweigert, an der oben angeführten Maßnahme bei XXXX teilzunehmen, wo durch die Sanktion gemäß
§ 10 Abs. 1 AlVG zu Recht erfolgt ist.
Da der Beschwerdeführer nicht innerhalb von acht Wochen nach Beginn der Sanktionsfrist (23.03.2015 bis 17.05.2015) ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Beschäftigungsverhältnis aufgenommen hat, liegt ein berücksichtigungswürdiger Grund für die Nachsicht von der Sanktion des § 10 Abs.1 ALVG nicht vor.
Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezweckt arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.
§ 10 AlVG sanktioniert durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln. Das gilt auch für erforderliche Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahmen.
Der Beschwerdeführer bezieht seit 16.09.2002 mit Unterbrechungen Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und es musste ihm als langjähriger Leistungsbezieher des Arbeitsmarktservice bewusst sein, dass die im Betreuungsplan angedrohte Sanktion gemäß
§ 10 in Verbindung mit § 38 ALVG für den Fall der Nichtteilnahme an der Maßnahme oder der Vereitelung des Erfolges dieser Maßnahme trotz seines einmaligen Erscheinens zum Informationstag für XXXX am 18.03.2015 eintritt, zumal er in seiner Beschwerde vom 28.04.2015 bestätigt, dass ihm an diesem Informationstag von XXXX mitgeteilt wurde, dass die Kursmaßnahme erst am 23.03.2015 beginnen würde. Da er zum Beginn der WiedereingliederungsmaßnahmeXXXX am 23.03.2015 jedoch nicht erschienen ist, was die mit ihm im Betreuungsplan vom 10.03.2015 erörterte Sanktion gemäß § 10 AlVG zur Folge hat, ist es rechtlich unerheblich, dass der dieser Maßnahme zeitlich vorgelagerte Informationstag am 18.03.2015, den er laut Aktenlage nicht versäumt hat, als Meldestelle gemäß § 49 AlVG bezeichnet wurde.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass kein Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 10 des AlVG für den Zeitraum von 23.03.2015 bis 03.05.2015 besteht und somit keine Nachsicht aufgrund der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen gewährt werden kann.
Da den Einwendungen des Beschwerdeführers somit nicht gefolgt werden konnte und er auch in seinem Vorlageantrag keine neuen Argumente und Gründe vorbrachte, war spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 7 BVwGG bestehen die Senate aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Materiengesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen.
In der gegenständlichen Rechtssache obliegt somit die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Senat.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg. cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG beträgt die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen. § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist".
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A):
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes BGBl. 609/1977 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2013 lauten:
Gemäß § 7 Abs. 1 hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer
1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
2. die Anwartschaft erfüllt und
3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
Gemäß § 9 Abs. 1 ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 ist eine Beschäftigung zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
Gemäß § 9 Abs. 3 ist in den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar, wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.
Gemäß § 9 Abs. 7 gilt als Beschäftigung, unbeschadet der erforderlichen Beurteilung der Zumutbarkeit im Einzelfall, auch ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Sozialökonomischen Betriebes (XXXX) oder eines Gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP), soweit dieses den arbeitsrechtlichen Vorschriften und den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards entspricht. Im Rahmen dieser Qualitätsstandards ist jedenfalls die gegebenenfalls erforderliche sozialpädagogische Betreuung, die Zielsetzung der mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen theoretischen und praktischen Ausbildung sowie im Falle der Arbeitskräfteüberlassung das zulässige Ausmaß überlassungsfreier Zeiten und die Verwendung überlassungsfreier Zeiten zu Ausbildungs- und Betreuungszwecken festzulegen.
Gemäß § 9 Abs. 8 haben diese Arbeitserprobungen den in den Richtlinien des Verwaltungsrates geregelten Qualitätsstandards zu entsprechen, wenn im Zuge von Maßnahmen des Arbeitsmarktservice Arbeitserprobungen stattfinden. Arbeitserprobungen dürfen nur zur Überprüfung vorhandener oder im Rahmen der Maßnahme erworbener Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der Einsatzmöglichkeiten in einem Betrieb eingesetzt werden und eine diesen Zielen angemessene Dauer nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt hat das Arbeitsmarktservice der arbeitslosen Person die Gründe anzugeben, die eine Teilnahme an einer derartigen Maßnahme als zur Verbesserung der Wiederbeschäftigungschancen notwendig oder nützlich erscheinen lassen, soweit diese nicht auf Grund der vorliegenden Umstände wie insbesondere einer längeren Arbeitslosigkeit in Verbindung mit bestimmten bereits z.B. im Betreuungsplan (§ 38c AMSG) erörterten Problemlagen, die einer erfolgreichen Arbeitsaufnahme entgegen stehen, als bekannt angenommen werden können. Eine Maßnahme zur Wiedereingliederung kann auch auf die persönliche Unterstützung bei der Arbeitssuche abzielen.
Gemäß § 10 Abs. 1 verliert die arbeitslose Person für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld wenn sie
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder
3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder
4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen.
Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde
Gemäß § 10 Abs. 2 erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen wenn sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen hat.
Gemäß § 10 Abs. 3 ist der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen
Gemäß § 10 Abs. 4 verliert derjenige den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.
Gemäß § 38 AlVG sind soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall wird das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien, weil der Sachverhalt durch die belangte Behörde nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde und den Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere jenen in der Beschwerdevorentscheidung, in der Beschwerde bzw. im Vorlageantrag nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Der Sachverhalt - wie er in der Beschwerdevorentscheidung festgestellt wurde - war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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