W124 2109592-1•BVwG W124 2109592-1
W124 2109592-1Tribunal administratif fédéral9 oct. 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Sicherheitslage, subsidiärer<br/>Schutz, Versorgungslage
W124 2109592-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
(Schriftliche Ausfertigung des in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX verkündeten Erkenntnisses)
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Rainer FELSEISEN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I. XXXX wird gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum XXXX erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara moslemischen Glaubens, stellte am XXXX nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag gab der Beschwerdeführer unter anderem zu seinen Fluchtgründen an, dass vor 24 Jahren in seinem Heimatdorf Krieg geherrscht habe. Aus Angst um sein Leben habe er Afghanistan verlassen und sei in den XXXX geflohen. Dort habe er geheiratet und seien alle seine Kinder dort geboren. Bis im Jahr XXXX hätten sie dort gelebt. Vor etwa vier Jahren seien sie wieder nach XXXX zurückgekehrt und hätten seither dort gelebt. Vor etwa zwei Monaten sei der Beschwerdeführer mit seinen Bruder zu ihrem Heimatdorf zurückgekehrt, um sich nach deren dort befindlichen Grundstücken umzusehen. Plötzlich sei es dort zu einem Zwischenfall mit unbekannten Tätern gekommen, die den Bruder des Beschwerdeführers getötet hätten. Er könne nicht genau sagen, warum sich der Vorfall ereignet habe. Aus Angst getötet zu werden, sei der Beschwerdeführer nach XXXX gereist und habe Afghanistan verlassen.
In der mit dem Beschwerdeführer am XXXX vor dem BFA aufgenommen Niederschrift gab der Beschwerdeführer an, dass all seine Kinder im XXXX geboren seien. Seine Familie halte sich derzeit in der Stadt XXXX , im XXXX auf. Er habe alle ein oder zweimal im Monat Kontakt über Telefon und "Viber". Seine zwei ältesten Söhne würden auf einem Bauernhof arbeiten, auf welchem seine Familie leben würde. Sie würden auf der Strasse Brot verkaufen. Mit diesen Einnahmen würde seine Familie im XXXX leben. Der Besitzer des Bauernhofes erlaube seiner Familie dort zu leben. Im Gegenzug würden sie auf der Landwirtschaft aushelfen müssen. In XXXX habe er seine Mietwohnung aufgegeben. Ebenso habe er keine Verwandten dort. In sein Elternhaus in seinem Heimatdorf könne er auch nicht zurückkehren. Er habe weder Freunde noch Bekannte in seiner Heimat.
Im Jahr XXXX sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie aus dem XXXX nach Afghanistan zurückgekehrt. Sie hätten dort in XXXX in einer Mietwohnung gelebt. Im Jahr XXXX habe sein Bruder vorgeschlagen, wieder in ihr Heimatdorf zurückzukehren, um wieder in ihrem Elternhaus zu leben. Das Elternhaus und das Grundstück seien aber von einigen Personen der Jamiat Islami Partei beschlagnahmt worden. Sie hätten mit diesen Leuten Frieden schließen und den religiösen Krieg beenden wollen. Der Bruder des Beschwerdeführers und dieser selbst habe dort alle älteren Leute, die Weißbärtigen und die Stammesältesten, einberufen wollen. Diese Leute hätten, wie es dort üblich sei, den Frieden zwischen zwei Konfliktparteien beschließen sollen. An diesem Tag habe sein Bruder um ca. 8:00 Uhr zu ihm gesagt, dass er eine kurze Runde gehen würde, bis alle Personen versammelt seien. Um ca. 9:00 Uhr seien zwei Kinder zu ihm gekommen und hätten ihm gesagt, dass sein Bruder angegriffen worden sei. Dieser sei bewusstlos in einem ihrer Gärten gelegen. Als er dort gewesen sei, habe er selbst gesehen, dass seinem Bruder jemand mit einer Schaufel auf den Hinterkopf geschlagen habe, als er auf dem Boden gelegen sei. Durch den Schlag sei ihm der Kopf gespalten worden und er auf der Stelle tot gewesen. Er habe mit dem Vorsteher des Dorfes gesprochen und das ganze Dorf habe danach nach dem Täter gesucht. Sie hätten diesen aber nicht finden bzw. nicht herausfinden können, wer seinen Bruder getötet habe. Um ca. 17:00 Uhr sei sein Bruder dann begraben worden. Der Dorfvorsteher habe dem Beschwerdeführer dringendst geraten nach XXXX zurückzukehren. Er habe ihm gesagt, dass damals im Krieg zwei Männer aus dem Dorf von der gegnerischen Partei getötet worden seien und er dafür verantwortlich gemacht werden würde. Die Sunniten hätten all die Jahre Rache für diese Personen geschworen. Er sei dann in derselben Nacht nach XXXX zurückgekehrt. Er habe sich dann total unsicher gefühlt, da die Feinde nun gewusst hätten, dass er sich in Afghanistan befinden würde und sie jederzeit zuschlagen könnten. Er habe seine Familie bei seinem Schwager gelassen und sei sofort aus Afghanistan geflüchtet. Seine Familie sei XXXX XXXX zurückgekehrt. Er und seine Familie seien Hazara und Schiiten. Ihre Feinde seien Paschtunen und Sunniten. Dadurch würde es seit vielen Jahren Feindschaft geben.
Die Bewohner seines Heimatdorfes würden nur Hazara sein. Im Nachbardorf würden aber Paschtunen leben. Der Vater des Beschwerdeführers sei im Bürgerkrieg ein Militärkommandant gewesen und in diesem Krieg an der ersten Front. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Vater gemeinsam gekämpft. Es sei ihnen unterstellt worden, dass sie zwei Paschtunen, XXXX aus ihrem Dorf umgebracht hätten. Die Verwandten dieser Personen würden noch immer in diesem Nachbardorf leben. Sie hätten ihnen gesagt, dass sie mit der Ermordung ihres Bruders nichts zu tun gehabt hätten. Das Dorf sei ca. 800-900 m von ihrem eigenen Dorf entfernt.
Der Beschwerdeführer habe gedacht, dass der Konflikt schon lange her sei und sie mit dieser Familie Frieden schließen und wieder in ihrem Dorf leben könnten. Er sei auch bereit gewesen eine Entschädigung zu zahlen. Er wisse den Hintergrund der Tötung seines Bruders nicht. Man habe ein Zeichen setzen wollen, dass die Fehde zwischen ihren Familien noch immer aufrecht sei. Wer konkret den Bruder des Beschwerdeführers getötet habe, wisse er nicht. Niemand habe die Ermordung seines Bruders zugegeben. Er könne dazu nicht sagen. Er glaube nicht, dass die Person, die seinem Bruder getötet habe, bewaffnet gewesen sei. Neben seinen Bruder sei eine Schaufel gelegen. Deshalb glaube der Beschwerdeführer, dass sein Bruder mit der Schaufel erschlagen worden sei. Es habe keine Zeugen gegeben und wisse der Beschwerdeführer auch nicht, wer diese Tat begangen habe. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer zuvor gesagt habe, dass er gesehen habe, wie eine Person den Bruder des Beschwerdeführers mit einer Schaufel auf den Hinterkopf geschlagen und er nunmehr angebe, dass es keine Zeugen für den genauen Tathergang gegeben habe, gab dieser an nicht gesagt zu haben, dass er mit eigenen Augen gesehen habe, wie sein Bruder angegriffen worden sei. Niemand habe einen Täter gesehen. Wenn er dies vorher so gesagt habe, so sei dies falsch aufgenommen oder falsch übersetzt worden. Die Kinder, welche den Beschwerdeführer informiert hätten, seien sehr aufgeregt gewesen. Sie hätten in dem besagten Garten Schafe gehütet und hätten dabei die Leiche des Bruders zufälligerweise gefunden. Sie hätten aber keinen Täter, wie auch der Beschwerdeführer, gesehen. Auf die Aufforderung hin den Vorfall mit seinem Bruder konkret zu schildern, gab dieser an es nicht zu wissen. Er könne nicht über den Vorfall sagen. Die Frage, weshalb der Beschwerdeführer glaube, dass die verfeindete Familie hinter diesem Mord gestanden sei, beantwortete der Beschwerdeführer damit, dass er dafür keine Erklärung habe. Er glaube aber, dass diese Familie einen Mörder beauftragt habe. Es würde nun Frieden zwischen den beiden Dörfern herrschen. Vielleicht hätten die verfeindeten Familien diesen Frieden nicht stören wollen. Dies sei aber nur eine Vermutung des Beschwerdeführers. Etwas Konkretes könne er dazu nicht sagen. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer ein Bild gezeigt habe, bei der eine Person viele Verletzungen auf ihren Körper aufgewiesen habe, er nunmehr aber sage, dass seinen Bruder mit einer Schaufel auf dem Kopf geschlagen worden sei, gab dieser an sich dahingehend zu berichtigen, dass die Leiche seines Bruders viele Verletzungen gehabt habe. Diese seien auf der Vorderseite, auf der Rückseite und auf den Beinen gewesen. Deshalb gehe der Beschwerdeführer davon aus, dass die Täter mehrere Personen gewesen seien. Er glaube, dass seinen Bruder mehrere Personen festgehalten hätten und diese dann mit der Schaufel erschlagen worden sei. Außerdem sei dieser auch beraubt worden, da sein Handy, ein Klappmesser und alles Bargeld gefehlt habe. Im Übrigen könne er nicht beweisen, dass die auf dem Handy gezeigte Person, sein Bruder gewesen sei. Auf Vorhalt, dass seine Aussage, dass der Bruder des Beschwerdeführers seinen eigenen Aussagen nach gleich nach seiner Ankunft im Dorf umgebracht worden sei, die Familie einen Mörder beauftragt habe, es somit nicht zeitlich nachvollziehbar sei bzw. dieser Mörder gleich den Beschwerdeführer hätte umbringen können, gab dieser an Schutz vom Dorfvorsteher erhalten zu haben. Auf Vorhalt, dass seine Aussagen nicht nachvollziehbar seien, zumal er angegeben habe, gemeinsam mit seinem Bruder ins Heimatdorf gereist zu sein, gab dieser an, dass nach der Ermordung seines Bruders der Dorfvorsteher ihn mit zwei bewaffneten Personen zum Linientaxi gebracht habe und deshalb niemand an ihn herantreten habe können. Den Vorfall habe er dort der Polizei nicht angezeigt. Jedes Dorf habe eine bewaffnete Einheit, welches für die Sicherheit des Dorfes sorgen müsse. Auf Vorhalt, dass es dem Beschwerdeführer aber möglich gewesen wäre im nächst größeren Dorf oder im nächsten Distrikt eine Anzeige wegen des Mordes an seinen Bruder zu machen, gab dieser an, dass dies nichts gebracht hätte. Wenn ein Hazara getötet werden würde, würde die Polizei nichts unternehmen. Auf Vorhalt, woher der Beschwerdeführer wisse, dass die Polizei in seinen Fall nichts unternommen hätte, gab dieser an den Vorfall dem Dorfvorsteher gemeldet zu haben. Es sei im Dorf die Polizei. Der Dorfvorsteher habe alles was in seiner Macht gestanden sei unternommen. Es sei aber kein Täter ausgeforscht worden, da es sich um eine unbekannte Person gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe darüber keine Bestätigung vom Dorfvorsteher erhalten. Dieser könne es aber bestätigen. Für die Tötung seines Bruders würde es keine Zeugen geben. Sie hätten alle Personen im Dorf befragt. Allerdings habe niemand etwas gesehen. Auf welche Art und Weise sein Bruder gestorben sei, wisse der Beschwerdeführer nicht, als es dafür keine Zeugen gegeben habe.
Sein Bruder sei am selben Tag gegen 17:00 Uhr beerdigt worden. Dies sei am einzigen schiitischen Friedhof seines Heimatdorfes gewesen. Fast alle Dorfbewohner, auch die Frauen, seien anwesend gewesen. In der Zeit, in der der Beschwerdeführer in XXXX gelebt habe, habe es keine Schwierigkeiten gegeben, da die Feinde nicht gewusst hätten, dass sich der Beschwerdeführer wieder in Afghanistan befinden würde. Er könne dort ohne Probleme mit seiner Familie leben und arbeiten. Er sei dann nach diesem Vorfall auch wieder nach XXXX und dort kurz aufhältig gewesen. In XXXX sei er sich nicht mehr sicher gewesen.
Aus dem XXXX sei er nach Afghanistan wieder zurückgekehrt, weil es ihm im XXXX nicht möglich gewesen sei zu leben, da der damalige iranische Präsident eine neue Politik bezüglich der afghanischen Flüchtlinge eingeführt habe. Er habe das fünffache für seine Lebenskosten im XXXX zahlen müssen. Er habe eine große Familie gehabt und sich das Leben im XXXX nicht mehr leisten können. Ursprünglich sei er von Afghanistan in den XXXX geflüchtet, weil in Afghanistan der Bürgerkrieg eskaliert sei. Der Beschwerdeführer sei Mitglied der Partei Wahdat Islami, welche eine Partei der Hazaren und Schiiten sei. Er habe aber deswegen nie Probleme gehabt. Er habe darüber nachgedacht und habe nach XXXX oder XXXX ziehen wollen, da in diesen Städten Schiiten gelebt hätten. Die Angehörigen ihrer verfeindeten Familie hätte diese allerdings dort überall finden können.
3. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom XXXX , XXXX , den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung nach Afghanistan (Spruchpunkt III.).
In der Bescheidbegründung traf das BFA Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei hinsichtlich des von ihm vorgebrachten Sachverhaltes in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen.
Des weiteres würden keine individuellen Umstände vorliegen, die dafür sprechen würden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine derart extreme Notlage gelangen würde, die eine unmenschliche Behandlung iSd Art 3 EMRK darstellen würde. Es hätten sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine Verletzung bzw. Gefährdung im Sinne dieses Bundesgesetztes ergeben.
4. Mit Schreiben vom XXXX brachte der Beschwerdeführer durch die ihn vertretene XXXX das Rechtsmittel der Beschwerde ein, mit dem der Bescheid gesamtinhaltlich angefochten und eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG beantragt wurde.
In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen die mangelnde Ermittlungstätigkeit des BFA gerügt und ausgeführt, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen nicht vollständig seien. In der Folge wurden Auszüge von Länderberichten zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan, den Parteien Hezb-e Wahdat-e Islami und Jamiat-e-Islami, dem Konzept der Blutrache und Schutzfähigkeit des afghanischen Staates bei Verfolgung durch Privatpersonen wiedergegeben.
Rechtlich führte der Beschwerdeführervertreter im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgung durch Privatpersonen ausgesetzt sei, wobei der afghanische Staat weder willens noch in der Lage sei ihm ausreichend Schutz zu gewähren. Der Beschwerdeführer habe Furcht vor Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der von Blutrache betroffenen Personen, sowie aufgrund seiner politischen Einstellung, nämlich aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Hezbb-e Wahdat-e Islami geltend gemacht. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem Beschwerdeführer entgegen. Er habe keine familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer zwar vor dem Mord an seinen Bruder längere Zeit in XXXX gelebt habe, dies jedoch bevor seine Feinde erfahren hätten, dass er sich wieder im Lande befinden würde. Angesichts der verschärften Situation durch den Mord an seinen Bruder, sei der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch in allen Teilen Afghanistans der Verfolgung durch die Mitglieder der Jamiat Islami Partei ausgesetzt gewesen.
Jedenfalls hätte das Bundesasylamt eine andere rechtliche Beurteilung hinsichtlich der subsidiären Schutzberechtigung vornehmen müssen. Der Asylgerichtshof habe bereits in mehreren Entscheidungen festgehalten, dass sich die Sicherheitslage in ganz Afghanistan als prekär gestalten würde und es demnach nicht ausgeschlossen werden könne, dass bei einer Rückkehr die Gefahr einer Verletzung der Art. 2 und Art. 3 EMRK bestehe (Erkenntnisse des AsylGH vom 30.09.2011, Zahl: C 17 41 9656-1/2011, Erkenntnis vom 28.09.2011, Zahl: C6 414 644-1/2010).
Dass die allgemeine Sicherheitslage, in XXXX als sehr schlecht einzuschätzen sei, gehe auch aus den Länderberichten hervor. Darüber hinaus sei vom Asylgerichtshof in seinem Erkenntnis C1 413956-1/2010 vom 18.08.2011 die innerstaatliche Fluchtalternative im Falle des Fehlens eines Familienanschlusses verneint worden. Der Beschwerdeführer habe keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan, seine Ehefrau und seine Kinder würden im XXXX Leben. "Als interne Fluchtalternative könne allenfalls XXXX in Betracht kommen. Existenzmöglichkeiten am Ausgleichsort seien aber von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits-, und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr komme somit nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage sei, sofort und aus eigenen Mitteln oder aufgrund von bestehenden Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort sich ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen. Mangels staatlicher Wohnungen und angemessenen Wohnraum (vgl. deutsches Auswärtiges Amt vom Februar 2011, S. 29 ff) und mangels Familienanschluss in XXXX könne nicht ausgeschlossen werden, dass-auch infolge der Kriminalität - der Beschwerdeführer in eine hoffnungslose Lage komme".
Zum gleichen Schluss sei der AsylGH auch in seinen Erkenntnis vom 22.03.2012 gekommen, als XXXX allenfalls als interne Fluchtalternative in Betracht komme. Die allgemeinen Lebensbedingungen hätten sich in den letzten Jahren jedoch nicht in einem Ausmaß verbessert, dass die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln auch für jene Rückkehrer, die über kein soziales Netz verfügen würden, ausreichend sei. Auch in dem vom Bundesasylamt dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen werde ausgeführt, dass staatliche soziale Sicherungssysteme praktisch nicht vorhanden seien und Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach längerer Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren würden, auf größere Schwierigkeiten stoßen würden als Rückkehrer, die im Familienverband geflüchtet seien oder in einen solchen zurückkehren, denen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die notwendigen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen würden. Die Rückkehr zu anderen Orten als dem Herkunftsort oder dem vorherigen Wohnort könne die Afghanen vor unüberwindbare Hindernisse stellen-nicht nur bei der Erhaltung oder Wiederherstellung ihres Lebensunterhaltes, sondern auch in Bezug auf die Sicherheitsrisiken. Es könne daher unter Beachtung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umständen nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt sei, welche unter den derzeit vorherrschenden Bedingungen in Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde."
Die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan sei noch immer von willkürlicher Gewalt und Rechtunsicherheit geprägt. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 8 EMRK könne dem Beschwerdeführer gegenüber nicht mit ausreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. Bei richtiger und individueller Würdigung des Vorbringens des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde daher unter Berücksichtigung des Kindeswohls feststellen müssen, dass dem Beschwerdeführer in jedem Fall eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan drohe und hätte ihm daher jedenfalls den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen.
Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung werde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer bemüht sei sich zu integrieren. Wie der ständigen Judikatur des VwGH (zuletzt: Ra 2014/20/0017 und 0018-9 vom 28.05.2014) zu entnehmen sei, sei der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollständig zu erheben und müsse diese bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität Unvollständigkeit aufweisen. Dass gerade zur Frage der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung der entscheidungsrelevante Sachverhalt sich nahezu täglich ändern könne (fortschreitende Integration), würde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung unumgänglich machen und eine solche beantragt werden.
7. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines landeskundigen Sachverständigen vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, an welcher das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl entschuldigter Weise nicht teilnahm. Der Beschwerdeführer brachte dabei in Anwesenheit seines Vertreters im Wesentlichen Folgendes vor:
"[...]
R: Haben Sie noch neue Beweismittel, die Sie beim BAA oder bzw. bei der Polizei noch nicht vorgelegt haben?
BF: Ja.
BF legt Beweismittel vor. o) Beilage A .
R: Welchen Inhalt hat dieses Dokument bzw. als welcher Beweis soll dies vorgelegt werden?
BF: Es handelt sich dabei um Ermittlungen, die von einem Anwalt betreffend den Vorfall geführt worden sind.
R: War das Ihr Anwalt, bzw. war das der Anwalt, dem Sie den Auftrag gegeben haben, Ermittlungen zu führen?
BF: Mein Leben war in Gefahr. Nachdem ich Afghanistan verlassen habe, habe ich diesen Anwalt beauftragt, Ermittlungen durchzuführen. Er sagte jedoch, dass solange meine Frau und meine Kinder noch in Afghanistan sind, er keine Ermittlungen beginnen könnte, da dadurch meine Angehörigen in Gefahr geraten könnten.
R: Was ist der Inhalt der Beilage A?
BF: Ich bitte Sie, den Inhalt zu lesen. Ich kann nicht in Farsi lesen.
R: Als welchen Beweis legen Sie das dem Gericht vor?
BF: Es beweist die Vorfälle, die sich ereignet haben, nämlich die Gewalt gegen mich und die Tötung meines Bruders.
R: Was ist von dem Schreiben der genaue Inhalt?
BF: Darin wird vom Vertreter und den Bewohnern der Ortschaft bestätigt, dass alles der Wahrheit entspricht.
R: Von welchem Vertreter?
BF: Ich meine den Vertreter des 10. Bezirkes der Stadt XXXX .
R: Wie heißt er?
BF: Ich weiß seinen Namen nicht. Das Schriftstück ist mit seinem Namen und mit seiner Unterschrift versehen.
R: Wie sind Sie zu diesem Schriftstück gelangt?
BF: Es wurde mir per Post zugeschickt. Ich habe es von der Pensionsleiterin in Österreich bekommen.
R: Von wem wurde das Schriftstück geschickt?
BF: Ich habe es von einem Freund aus XXXX XXXX bekommen. Er hat mir mitgeteilt, dass die Ermittlungen durchgeführt wurden und dass ich dieses Schriftstück hier gut brauchen könnte.
R: Wie heißt der Freund mit Vor- und Familiennamen? Wo wohnt er genau?
BF: XXXX . Ich kenne seinen Familiennamen nicht. Er wohnt in XXXX .
R: Ist das ein Dorf?
BF: Es ist der XXXX XXXX . Ich habe ebenfalls dort gelebt.
R: In welcher Straße wohnt Ihr Freund?
BF: Ich weiß nicht genau, ob er in der Gasse 2 oder 3 wohnt. Ich war noch nie bei ihm.
R: Wie heißt der Anwalt, dem Sie den Auftrag gegeben haben, Ermittlungen zu führen?
BF: Ich kann mich an den Namen nicht erinnern. Der Name müsste in dem Schriftstück angeführt sein.
R: Wo hat der Anwalt seine Kanzlei?
BF: Er ist Vertreter des 10. Bezirkes. Er hat sein Büro im 10. Bezirk. Er ist eine Art Dorfvorsteher.
R wiederholt die Frage.
BF: Ich habe das Wort "Wakil" gesagt, ich meinte jedoch die Bezeichnung "Wakil-e Guzar". (D: Wakil-e Guzar ist eine Art Dorfvorsteher, Wakil bedeutet Anwalt).
R: Wie hat der Dorfvorsteher geheißen, mit dem Sie in Kontakt sind?
BF: Ich kenne seinen Namen nicht. Mein Freund XXXX hat ihn mir als Bezirksvorsteher oder Dorfvorsteher vorgestellt.
R: Haben Sie außer diesem Dokument noch Unterlagen?
BF: Ich lege weiters zur Herzkrankheit meines Sohnes Unterlagen vor. Die Untersuchungen wurden im XXXX gemacht (Beilage B). Ich habe zwar weitere Unterlagen, die ich gerne vorlegen möchte, diese beziehen sich jedoch auf meine damalige Flucht in Pakistan.
R: Warum legen Sie diese Unterlagen heute nicht vor?
BF: Danach wurde ich bis jetzt noch nicht gefragt.
BF legt vor: Ausweis aus Pakistan, damals war ich Flüchtling in Pakistan (wird als Beilage C in Kopie zum Akt genommen).
R: Bleiben Sie bei den Angaben, die Sie vor der ersten Instanz gemacht haben, halten Sie diese aufrecht und entsprechen diese der Wahrheit?
BF: An einer Stelle ist es zu einem Missverständnis gekommen. Es könnte ein Fehler des Dolmetschers gewesen sein oder ich könnte es falsch verstanden haben. Ich wurde gefragt, wann sich die Vorfälle ereignet haben. Ich habe die ersten vier Monate unseres Kalenders, nämlich Hamal, Saur, Jawza und Saratan aufgezählt. Ich habe gesagt, dass sich die Vorfälle im 4. Monat ereignet hätten. In der Niederschrift steht aber, dass sich die Vorfälle vor 4 Jahren ereignet hätten, was aber nicht stimmen kann, weil ich zu diesem Zeitpunkt im XXXX gewesen bin.
R: Wann haben sich die Vorfälle tatsächlich ereignet?
BF: Im Monat Saratan (= Juni/Juli), das ist der 4. Monat 2013.
Eröffnung des Beweisverfahrens
Zum bisherigen Verfahren:
Die Parteien verzichten ausdrücklich auf die Verlesung des Akteninhaltes (vorgelegter Verwaltungsakt des BAA und Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes), dieser wird jedoch vom R der Reihe nach erläutert und zur Akteneinsicht angeboten.
Die Parteien verzichten auf eine Akteneinsicht.
R erklärt diese Aktenteile zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und zum Inhalt der hier zu Grunde liegenden Niederschrift.
R weist Beschwerdeführer auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin. Der Beschwerdeführer wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung einer Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist.
R: Welcher Volksgruppe bzw. Religion gehören Sie an?
BF: Ich bin Hazara und Schiit.
R: Wo haben Sie in Afghanistan gelebt, bevor Sie Ihr Heimatland verlassen haben?
BF: Es hat Krieg geherrscht, daher bin ich nach Pakistan ausgewandert. Von dort bin ich in den XXXX geflüchtet.
R: Geben Sie bitte chronologisch die Wohnorte an, an denen Sie, ab dem Zeitpunkt, wo Sie geboren wurden, gelebt haben?
BF: Ich bin in der Stadt XXXX geboren. Ich habe dort jedoch nicht gelebt. Bis zu meinem 15. Lebensjahr habe ich in meinem Heimatort XXXX gelebt. Vom 15. bis zum 25. Lebensjahr habe ich in XXXX gelebt. Damals herrschte der Krieg gegen die Sowjetunion und anschließend war Bürgerkrieg. Mit 25 Jahren bin ich in den XXXX geflüchtet, wo ich ca. 20 Jahre lang gelebt habe. Danach bin ich nach XXXX gegangen und ich habe 3 Jahre lang dort verbracht. Seit ca. 2 Jahren bin ich nun in Österreich. Ich habe zwar in XXXX gelebt, ich kenne aber die Stadt nicht so gut.
R: Wo liegt dieser Heimatort XXXX ?
BF: XXXX ist ein Distrikt in der Provinz XXXX . Mein Heimatdorf heißt XXXX .
R: Wo liegt XXXX ?
BF: Dieses Tal wird XXXX genannt und liegt in der Provinz XXXX . Dort befinden sich einige Distrikte, wie z.B. XXXX , an die Namen der anderen Distrikte kann ich mich im Moment nicht erinnern.
R: Haben Sie in den 3 Jahren, wo Sie in XXXX gelebt haben, alleine dort gelebt?
BF: Ich habe mit meiner Familie zusammen gelebt.
R: Aus welchen Mitgliedern besteht Ihre Familie?
BF: Mit meiner Gattin und meinen Kindern.
R: Haben Sie mit Ihrer Familie noch Kontakt?
BF: Ich habe seit 4 Monaten keinen Kontakt mehr in den XXXX . Ich weiß nicht, was geschehen ist.
R: Seit wann ist Ihre Familie im XXXX ?
BF: Meine Familie ist 2014 im Monat Moharram in den XXXX geflüchtet.
R: Leben außer Ihrer Familie noch andere Verwandte in Afghanistan?
BF: Nein.
R: Haben Sie Brüder?
BF: Ich hatte einen Bruder. Er ist verstorben.
R: Haben Sie Schwestern?
BF: Nein.
R: Haben Sie Onkel oder Tanten?
BF: Mein Onkel väterlicherseits und meine zwei Tanten väterlicherseits sind vor vielen Jahren verstorben. Ich habe einen Onkel mütterlicherseits, der irgendwo in Europa lebt. Ich habe keinen Kontakt zu ihm. Ich weiß daher nicht, ob er in Deutschland oder in einem anderen europäischen Land wohnhaft ist. Ich weiß nicht, wo meine Kinder sind. Das macht mir zu schaffen.
R: Von wem sind die Untersuchungsfotos, die Sie heute vorgelegt haben?
BF: Das sind Untersuchungen meines Sohnes XXXX . Er ist 13 Jahre alt.
R: Haben die Onkel und Tanten Kinder?
BF: Sie hatten eigene Familien, aber dadurch, dass ich im XXXX gelebt habe, hatte ich keinen Kontakt zu ihnen. Ich weiß daher nicht, ob sie in Afghanistan oder im Ausland leben.
R: Welche Schul- bzw. Berufsausbildung haben Sie?
BF: Ich habe weder eine Schul- noch eine Berufsausbildung. Ich habe im XXXX als Bauarbeiter gearbeitet und ich habe diverse Arbeiten, wie das Gipsen und das Malen und das Streichen gelernt. In Afghanistan war ich Landwirt.
R: Wie haben Sie in XXXX Ihren Lebensunterhalt bestritten?
BF: In XXXX lebte ich von dem Geld, das ich im XXXX verdient hatte.
R: Warum sind Sie aus XXXX bzw. aus Afghanistan ausgereist?
BF: In Afghanistan ist für mich eine Feindschaft entstanden. Mein Leben geriet in Gefahr. Mein Bruder wurde getötet. Es wurde gegen mich ermittelt. Ich wurde verfolgt. Daher verließ ich meine Familie und ich flüchtete.
R: Können Sie Ihr Fluchtvorbringen ein bisschen näher ausführen? Was hat den Auslöser gegeben, dass Sie dann geflüchtet sind?
BF: Ich bin Hazara und ich hätte auf Grund meiner Volksgruppenzugehörigkeit überall getötet werden können. Ich wurde außerdem von der Jamiat-e Islami aufgefordert, zu ihnen zu halten und nicht gegen sie aktiv zu sein. Ich war nämlich bei der Hezb-e Wahdat politisch aktiv. Nachdem ich nach Afghanistan zurückgekehrt bin und mein Bruder getötet wurde, wurde ich von ihnen verfolgt. Sie hatten den Befehl erhalten, mich in der Stadt XXXX zu töten. In unserer Gasse waren einige Frauen unterwegs, die von 2 Männern nach mir gefragt wurden. Sie kamen in unser Haus und sagten, dass 2 Männer " XXXX " gesucht haben. Ich konnte dort nicht mehr in Sicherheit leben. Daher flüchtete ich.
R: Was ist genau passiert, nachdem Sie nach Afghanistan zurückgekehrt sind?
BF: Als ich nach Afghanistan zurückgekehrt bin, habe ich 3 Jahre lang in XXXX gelebt. In dieser Zeit wurde mein Budget aufgebraucht. Daher wollte ich in die Heimatprovinz gehen. Mein Bruder ist 1 Tag vor mir in die Provinz gegangen. Ich hatte die Feindschaften von damals vergessen, die anderen jedoch nicht. Ich habe die Dorfältesten zusammengerufen, ich wollte mit ihrer Hilfe Frieden schließen. Die Feindschaft ist entstanden, weil damals im Zuge des Krieges zwischen der Jamiat-e Islami und der Hezb-e Wahdat 2 Personen der Jamiat-e Islami getötet worden waren. Ich wurde beschuldigt und für den Tod verantwortlich gemacht. Ich wollte mit Hilfe der Dorfältesten diese Feindschaft beseitigen und ich dachte, dass ich alles damit tilgen kann, dass ich ihnen Grundstücke anbiete. Mein Bruder ging hinaus und er wollte kurz spazieren gehen. Nach ca. einer halben Stunde kam ein Kind oder vielleicht waren es auch zwei, ich kann mich nicht erinnern und sagten, im Garten von XXXX wurde jemand geschlagen. Als ich dorthin gegangen bin, habe ich gesehen, dass es mein Bruder war. Man hat ihm mit der Schaufel auf den Hinterkopf geschlagen. Er ist mit dem Gesicht zum Boden dort gelegen. Mein Bruder hatte sowohl ein Mobiltelefon, als auch Geld. Ich habe damals die Nerven verloren. Mein Bruder wurde von den Dorfbewohnern in das Heimatdorf gebracht. Mir ging es sehr schlecht. Mein Bruder wurde von den Dorfbewohnern gewaschen und für die Beerdigung vorbereitet. Ich war nicht in der Lage, zum Begräbnis zu gehen. Ich wurde jedoch dazu gezwungen. Wir kamen zurück. Die Leute wussten, dass " XXXX " dort hingekommen war. Gegen Mitternacht wurde ich mit einem Polizeiwagen "Ranger" von dem Dorfältesten durch XXXX (Tal) nach XXXX geschickt. Man sagte, dass ich dort nicht mehr länger überleben würde.
R: In welchem Dorf wurde Ihr Bruder begraben?
BF: In meinem Heimatdorf XXXX XXXX .
R: Was war der Beweggrund, wieso Sie in dieses Dorf von XXXX zurückgekehrt sind?
BF: Ich musste in mein Heimatdorf zurückgehen, weil ich 3 Jahre lang in XXXX gelebt und unser ganzes Budget aufgebraucht hatte. Ich wollte im Heimatdorf Frieden schließen, um dort in Frieden leben zu können.
R: Was war der Beweggrund, dass Sie Ihr Heimatdorf aufgesucht haben? Hat es einen bestimmten Beweggrund gegeben?
BF: Ich kannte keine anderen Orte. Es ist ganz normal, dass man in die Region zurückkehren möchte, aus der unsere Väter stammen. Meine Kinder blieben noch in XXXX . Ich wollte im Heimatdorf Frieden schließen. Ich wollte unseren Feinden Geld oder eventuell Grundstücke anbieten, damit ich mit meiner Familie im Dorf zusammenleben hätte können.
R: Wo hat Ihr Bruder gelebt, bevor Sie in Ihr Heimatdorf zurückgekehrt sind?
BF: Mein Bruder lebte mit mir zusammen. Er war 23 Jahre alt und ledig. Er gehörte zu meiner Familie.
R: Was wollten Sie machen in Ihrem Heimatdorf?
BF: Wie bereits erklärt, wollte ich im Heimatdorf mit meinen Feinden Frieden schließen. Ich wollte ihnen Geld oder Grundstücke anbieten, damit wir so unser Problem lösen könnten. Sie haben meinen Bruder getötet, der unschuldig war.
R: Wo hätten Sie in Ihrem Heimatdorf leben können?
BF: In XXXX XXXX . Dort habe ich ein Haus und eigene Grundstücke. Ich hätte nicht im Haus von anderen leben können.
R: Wieso haben Sie so spät den Entschluss gefasst, in Ihr Heimatdorf zurückzukehren?
BF: Ich hatte Geld, um 3 Jahre lang in XXXX zu leben. Ich wollte mich in dieser Zeit nach Möglichkeiten in XXXX umsehen, nachdem unser Budget aufgebraucht war. Ich hatte keine Möglichkeit gefunden, um in XXXX weiter leben zu können. Daher entschied ich mich in die Heimat zurückzukehren.
R: Warum sind Sie nicht schon früher in Ihr Heimatdorf zurückgekehrt?
BF: Vor diesen 3 Jahren in XXXX war ich im XXXX . In diesen 3 Jahren hatte ich genug Geld, um in XXXX zu leben. Nachdem ich kein Geld mehr hatte, wollte ich mein Leben im Heimatdorf fortsetzen, zuvor jedoch mit den Feinden Frieden schließen.
R: Nach welchen Möglichkeiten wollten Sie sich in XXXX umsehen?
BF: Ich meinte damit die Möglichkeiten auf Arbeit. Nachdem ich aber dort niemanden kannte, konnte mir auch niemand bei der Arbeitssuche helfen.
R: Warum haben Sie 3 Jahre abgewartet und sind nach 1-2 Jahren in Ihr Heimatdorf zurückgekehrt?
BF: In diesen 3 Jahren musste ich mich über die Lage in meinem Heimatdorf informieren. Ich musste mich damit auseinandersetzen und planmäßig vorgehen. Das ist auch der Grund, weshalb mein Bruder und ich getrennt in das Heimatdorf gefahren sind.
R: Warum haben Sie so lange gewartet, bis Ihnen das Geld ausgegangen ist?
BF: Ich hatte im Heimatdorf keine Bekannten und keine Freunde, die für mich hätten vermitteln können, und die Feindschaft aus der Welt schaffen können. Ich konnte mit dem Geld, das ich hatte, lediglich 3 Jahre in XXXX leben. Danach hatte ich keinerlei Unterstützung und ich war gezwungen, selbst in das Heimatdorf zu gehen, um eine Lösung für die Feindschaft zu finden.
R: Wie lange haben Sie in Ihrem Heimatdorf gelebt?
BF: Ich habe lediglich 1 Nacht dort verbracht. Ich bin nämlich am Abend angekommen. Am nächsten Tag wurde mein Bruder getötet und kurz darauf in der Nacht habe ich das Dorf wieder verlassen.
R: Wo haben Sie diese Nacht dort verbracht?
BF: Ich habe die Nacht beim Dorfältesten verbracht. Er hat mich dort gesehen.
R: Sie sagten zuerst, Sie hätten dort Grundstücke gehabt. Haben Sie außer den Grundstücken dort noch etwas gehabt?
BF: Ich habe dort Grundstücke und Gärten gehabt. Unser Haus existiert nicht mehr, weil es zerstört wurde und die Ziegel zur Gänze gestohlen bzw. abgebaut worden sind.
R: Wann wurde Ihr Haus zerstört?
BF: Ich weiß es nicht. Es muss während meiner Zeit im XXXX gewesen sein. Ich bin nicht sicher, ob das Haus durch den Krieg zerstört worden ist oder ob die Menschen es zerstört haben.
R: Waren Sie bei Ihrem Haus, als Sie sich in Ihrem Dorf aufgehalten haben?
BF: Es gab nur das Grundstück. Es stand kein Haus mehr darauf.
R: Hat es beim Betreten des Grundstückes Probleme gegeben?
BF: Es ist zu keinen Problemen gekommen, weil ich in Begleitung der Dorfältesten dorthin gegangen bin. Unser Haus wurde jahrelang nicht bewohnt. Es könnte auf eine natürliche Art und Weise zerstört worden sein.
R: Haben Sie sich mit dem Dorfältesten auf den Grundstücken aufgehalten?
BF: Nein. Wir hatten nicht so viel Zeit.
R: Zuerst sagten Sie, dass es zu keinen Problemen gekommen sei, weil Sie dorthin in Begleitung der Dorfältesten gegangen seien. Gleichzeitig sagen Sie, dass Sie mit den Dorfältesten sich auf den Grundstücken nicht aufgehalten hätten, weil Sie nicht so viel Zeit gehabt hätten.
BF: Als ich dort angekommen bin, war ich mit den Dorfältesten bei unserem "Haus". Danach bin ich mit dem Dorfvorsteher in sein Haus gegangen. Wir hatten nicht genug Zeit, um auf unsere Grundstücke zu gehen.
R: Hat es irgendwelche Reaktionen gegeben, als Sie Ihr Haus besucht haben?
BF: Nein. Es gab keinerlei Reaktionen auf meine Anwesenheit. Eine Person hat reagiert, indem sie mich gefragt hat, warum ich dorthin gegangen sei. Dieser Mann sagte, die Schüssel und die Suppe von damals existieren noch immer.
R: Wo haben Sie diesen Mann angetroffen, der Ihnen das gesagt hat?
BF: Als ich angekommen bin und wir im Haus des Dorfvorstehers zusammen gesessen sind, hat ein Mann mich angesprochen und mich gefragt, warum ich dorthin zurückgekehrt sei. Er sagte, dass die Feindschaften von damals nach wie vor existent wären und dass sich nichts geändert hätte.
...........
R: Sie haben heute gesagt, dass eine Feindschaft bestanden hätte. Zwischen wem und aus welchem Grund bestand diese Feindschaft?
BF: Als ich in Afghanistan war, ist zwischen uns Krieg ausgebrochen. 2 Parteien haben sich bekämpft. Bei diesen Auseinandersetzungen wurden 2 Angehörige der gegnerischen Partei getötet. Sie gehörten zu XXXX . Ich weiß nicht, ob die Opfer Söhne von einem dieser beiden Personen gewesen seien. Mein Vater war Kommandant. Er hatte rund 50 Leute, die für ihn gearbeitet haben. Deswegen wurden wir " XXXX XXXX " für die Tötung der beiden Personen verantwortlich gemacht.
R: Welche 2 Parteien haben gegeneinander gekämpft? Wann haben sich diese Kämpfe abgespielt?
BF: An das Jahr kann ich mich nicht erinnern. Der Krieg wurde zwischen Hezb-e Wahdat und Jamiat-e Islami geführt, wobei alle Hazara der Hezb-e Wahdat angehört haben. Die Jamiat-e Islami hatte befohlen, die Hezb-e Wahdat zu vernichten. Wir mussten uns verteidigen.
R: Welcher Gruppe haben Sie angehört?
BF: Ich habe der Hezb-e Wahdat angehört. Ich bin Schiit. Alle Schiiten gehörten der Hezb-e Wahdat an.
R: Welche Volksgruppe wohnt in Ihrem Heimatdorf mehrheitlich?
BF: Es gibt 4 Stämme dort. Die Auseinandersetzungen waren zwischen den Stämmen Qaloq Karmali (Sunniten) und Naimon Daikalan (Schiiten).
R wiederholt die Frage.
BF: Die Mehrheit bilden die Hazara. Dort leben auch Tadschiken und Paschtunen, die zusammen halten und der Jamiat-e Islami angehört haben. Die Hazara sind auf der anderen Seite (Aussage bezieht sich allgemein) und in meinem Heimatdorf leben ausschließlich Hazara.
R: Wieso bestand noch eine Feindschaft in Ihrem Heimatdorf, nachdem dort nur Hazara lebten?
BF: Verfeindet waren die Parteien. Wir wurden mehrmals von ihnen angegriffen. Nachdem wir Schiiten waren, bestand der Konflikt auch aus religiösen Gründen.
R: Wann hat dieser Konflikt bestanden?
BF: Nach dem Sturz der Sowjetunion und der Regierungsübernahme durch Rabbani konnten sich die Machthaber nicht einigen. Es bildete sich die nördliche Front (=Jonbesh-e Shamal) und die Hezb-e Wahdat. Es kam zum Bürgerkrieg. Damals gab es auch die Konflikte in meinem Heimatdorf.
R: Wann war das?
BF: Ich kann mich an das Jahr nicht erinnern. Nach dem Sturz der Sowjetunion hat Rabbani die Führung übernommen. In diesem Jahr brach der Bürgerkrieg aus.
R: Wann wurde der Bürgerkrieg zwischen der Jonbesh-e Shamal und der Hezb-e Wahdat befriedet?
BF: Dieser Bürgerkrieg zwischen Wahdat und Islami hat eigentlich nicht geendet. Die Taliban sind einmarschiert und haben die Macht übernommen. Damals war ich aber nicht mehr in Afghanistan.
R: Wie war die Situation, als Sie zuletzt in Ihrem Heimatdorf waren?
BF: Zuletzt hatten sich Gruppierungen in den einzelnen Stämmen gebildet. Sie waren bewaffnet und wurden als Arbaki(=örtliche Polizisten, Anm. D) bezeichnet. Sie verteidigen die eigene Ortschaft und sorgen für Sicherheit.
R: Beim BFA haben Sie nichts von derartigen Spannungen erzählt. Sie sagten, dass Frieden zwischen den beiden Dörfern herrschen würde. Heute erzählen Sie von den Spannungen.
BF: Ich wurde nicht so genau nach der dortigen Lage gefragt. Im Allgemeinen herrscht Frieden, aber die einzelnen Gruppierungen sind zur eigenen Verteidigung und Sicherheit nach wie vor vorhanden. Außerdem war ich nur eine Nacht im Heimatort.
R: Sie haben beim BFA gesagt, dass Ihrem Vater und Ihnen unterstellt worden wäre, dass Sie 2 Brüder mit dem Namen XXXX aus Ihrem Nachbardorf getötet hätten. Heute sagen Sie, dass es unter Umständen die Söhne von diesen beiden genannten Personen gewesen wären. Was sagen Sie dazu?
BF: Es ist ein Missverständnis. Ich habe das beim BFA nicht so angegeben. Die 2 Leute, die getötet wurden, könnten entweder Söhne oder Brüder von XXXX gewesen sein. Diese beiden sind einflussreiche Kommandanten in der Partei gewesen und sind nach wie vor dort aktiv.
R: Welche der genannten Parteien meinen Sie?
BF: Jamiat-e Islami.
R: Das Protokoll vom XXXX ist Ihnen rückübersetzt worden. Warum haben Sie weder in der Niederschrift, noch in Ihrer Beschwerde darauf hingewiesen?
BF: Ich weiß es nicht, wie es dazu gekommen ist. XXXX sind einflussreiche Kommandanten, die meinen Vater beschuldigt haben, ihre Leute getötet zu haben. Es sind vermutlich Angehörige von ihnen gewesen. Es ist ein Missverständnis.
R: Ich habe Sie heute gefragt, ob es irgendwelche Vorfälle gegeben hätte, als Sie Ihr Haus in Ihrem Heimatdorf und Ihre Grundstücke aufgesucht haben. Sie haben außer dem genannten Sprichwort, dass man Ihnen im Haus des Dorfvorstehers gesagt hätte, insoweit nichts erwähnt, während Sie beim BFA gesagt haben, dass Ihr Elternhaus und das Grundstück von Personen der Jamiat-e Islami-Partei beschlagnahmt worden wäre. Sie haben heute gesagt, dass dieses Haus insofern gar nicht mehr existieren würde, als es entsprechend in Mitleidenschaft gezogen worden ist.
BF: Das entspricht auch der Wahrheit. Sie haben unsere Grundstücke zur Bewirtschaftung an Leute weiter gegeben. Sie profitieren von den Ernten. Die Grundstücke können sie nicht mitnehmen.
R: Wann ist es zu dem Vorfall gekommen, als Ihr Bruder getötet worden ist?
BF: Der Vorfall ereignete sich im 4. Monat Saratan 2013 (Juni/Juli).
R: An welchem Tag?
BF: An den Tag kann ich mich nicht erinnern. Ich weiß nur den Monat. Sie wissen selbst, dass einem genauen Datum keine Beachtung geschenkt wird. Ich weiß, dass es im Monat Saratan war, weil ich mich an die in diesem Monat gereiften Marillen erinnern kann.
R: Wurde der von Ihnen behauptete Konflikt jemals beigelegt?
BF: Nein.
R: War der Konflikt beigelegt, als Sie in das Dorf zurückgekehrt sind?
BF: Nein. Der Konflikt war nicht bereinigt. Während des Bürgerkrieges war ich in Afghanistan und ich kann mich zum Teil daran erinnern, aber die Beerdigung meines Bruders "führe ich in meinen Knochen mit". Dieses Ereignis werde ich nie im Leben vergessen können.
R: Nachdem dieser Konflikt nicht bereinigt war, was sind dann die Konsequenzen eines solchen Konflikts?
BF: Die Konsequenz ist meine Flucht aus Afghanistan. Ich habe 25 Jahre lang als Flüchtling gelebt. Ich war 3 Jahre lang in XXXX . Ich konnte auf Grund des Konfliktes nicht mehr in Afghanistan verbleiben.
R: Was ist die Konsequenz für jemanden, wie für Sie oder dessen Familienangehörige, dem unterstellt wird, dass er 2 Personen umgebracht hat?
BF: Entweder sollten 2 von mir getötet werden oder ich bin gezwungen zu flüchten. Ich wollte nicht das Leben meiner Kinder auf das Spiel setzen. Das Leben eines kleinen Jungen ist mehr wert als das Leben und das Hab und Gut dort.
R: Waren Sie sich dieser Konsequenz dessen bewusst?
BF: Nein. Wenn ich es gewusst hätte, wäre ich nicht aus dem XXXX zurückgekehrt. Ich dachte es herrscht Frieden, weil sehr viele Menschen aus dem XXXX zurückgekehrt sind.
R: Haben Sie sich gedacht, nachdem Sie aus dem XXXX zurückgekehrt sind, dass es in Afghanistan generell keine Blutrache mehr geben wird?
BF: Ja. Ich habe gedacht, dass die Feindschaft nicht mehr existiert, weil die Regierung alles unter Kontrolle hat. Es sind sehr viele Menschen freiwillig aus dem XXXX nach Afghanistan zurückgekehrt.
R wiederholt die Frage.
BF: Ich dachte, dass ich nach Afghanistan gehen und Frieden schließen könnte. Ich dachte nämlich, dass die Gegner ebenfalls genug vom Krieg und Blutvergießen haben und auf meinen Lösungsvorschlag, ihnen ein Grundstück anzubieten, eingehen würden.
R: Haben Sie, bevor Sie von XXXX in Ihr Heimatdorf gegangen sind, die Lage insofern ausgelotet, ob hier Frieden geschlossen werden könnte?
BF: Nein. Ich hatte mich nicht über die Lage informiert. Wenn ich mich informiert hätte und erfahren hätte, dass es keine Konfliktlösung geben kann, wäre ich nicht in das Dorf gegangen.
R: Wie ist der Tag abgelaufen, an dem Ihr Bruder getötet worden ist?
BF: Der Vorfall hat sich gegen 10.00 Uhr oder 11.00 Uhr ereignet. Ich war in einer Sitzung. Wir hatten einen Brief an die Gegner geschickt und sie gebeten, an Friedensgesprächen teilzunehmen. Wir hatten ihnen Geld, Grundstücke und sogar Waffen angeboten. Die Menschen hatten dort Waffen und waren bereit, diese den Gegnern für die Friedensschließung zu geben. Nach dem Vorfall war mein Zustand sehr schlecht. Ich habe den Menschen um mich herum nicht zugehört.
R: wiederholt die Frage.
BF: Nach dem Tod meines Bruders konnte ich mich auf nichts mehr konzentrieren. Die Dorfbewohner hatten meinen Bruder in das Dorf gebracht, dort gewaschen und für die Beerdigung vorbereitet. Ich war zu jenem Zeitpunkt zu Hause. Als ich das Bewusstsein wieder erlangt habe, wurde ich zum Begräbnis meines Bruders mitgenommen. Ich habe lediglich das Gesicht meines Bruders gesehen. Mein Zustand verschlechterte sich wieder. Ich wurde von den Leuten dort weggebracht. Gegen Mitternacht haben sie mir Medikamente gegeben, mit denen ich das Bewusstsein wieder erlangt habe. Ich wurde aufgefordert, das Dorf zu verlassen.
R: Wo haben Sie Ihren Bruder gesehen, als er tot war?
BF: Ich habe ihn in dem Garten gesehen. Zuvor war er bei mir und hat mich um Erlaubnis gefragt, weil er hinausgehen wollte.
R: Wann war das?
BF: Am selben Tag in der Früh.
R: Um wie viel Uhr?
BF: Es war am Vormittag gegen 10.00 Uhr oder 11.00 Uhr. Ich weiß es nicht mehr genau.
R: Um 10.00 Uhr oder 11.00 Uhr ist er von Ihnen weggegangen?
BF: Nein, er ist bereits vorher von mir weggegangen. Gegen 10.00 Uhr oder 11.00 Uhr habe ich von dem Vorfall erfahren.
R: Was meinen Sie nun?
BF: Ich habe das mehrmals erklärt. Ich gebe nochmals an, dass sich in der Früh die Dorfältesten versammelt haben und mich mein Bruder um Erlaubnis gebeten hat, hinaus zu gehen. Er war zu jung, um an der Sitzung teilzunehmen. Gegen 10.00 Uhr oder 11.00 Uhr hat jemand gesagt, dass jemand getötet worden ist. Alle Menschen sind dorthin gegangen. Ich hatte nicht damit gerechnet, dass es sich bei dem Toten um meinen Bruder gehandelt hat.
R: Wer war die Person, die sagte, dass jemand getötet worden ist?
BF: Es waren Kinder. Ich habe die Kinder aber nicht mit eigenen Augen gesehen und ich kann daher nicht mit Sicherheit angeben, ob es 1 Kind oder mehrere Kinder waren.
R: Beim BFA haben Sie gesagt, dass zu Ihnen 2 Kinder gekommen wären und Ihnen das gesagt hätten.
BF: Ich war in dieser Versammlung anwesend. Diese Kinder haben die Nachricht überbracht. Sie sind nicht zu mir persönlich gekommen, ich weiß nicht, ob es ein Kind oder zwei Kinder waren.
R: Warum hätte man Ihren Bruder töten sollen?
BF: Mein Bruder wusste von all diesen Sachen. Er war aber unschuldig.
R: Hat es in der Zeit, in der Sie sich in Ihrem Heimatdorf aufgehalten haben, Ihnen gegenüber Angriffe gegeben?
BF: Nein, nichts dergleichen.
R: Warum können Sie sich vorstellen, dass man Sie in Ruhe gelassen hat und Ihren Bruder getötet hat?
BF: Mein Bruder war nicht im Haus. Er hat nicht an der Versammlung teilgenommen. Er ist hinausgegangen und sie haben davon erfahren.
R: Warum hätten die Täter von Ihnen ablassen sollen?
BF: Um mich herum befanden sich immer viele Leute. Ich war für die Feinde nicht erreichbar. Wenn sie die Gelegenheit dazu gehabt hätten, hätten sie mich getötet. Ich hatte dort Bekannte und Freunde.
R: Waren diese Bekannte und Freunde auch Bekannte und Freunde Ihres Bruders?
BF: Nein. Mein Bruder ist im XXXX aufgewachsen. Er ist nämlich im Alter von 3 Jahren in den XXXX gegangen.
R: Wie alt war Ihr Bruder, als er getötet wurde?
BF: Er war am Ende seines 23. Lebensjahres. Ich kann mich erinnern, dass er 3 Jahre alt war, als wir in den XXXX gegangen sind und wir nach 20 Jahren nach Afghanistan zurückgekehrt sind. Er war also 23 Jahre alt.
R: Von wem wurde Ihr Bruder umgebracht?
BF: Ich habe die Täter nicht gesehen. Wenn ich sie gesehen hätte, könnte ich angeben, um wen es sich dabei gehandelt hat.
R: Ist der Täter bzw. sind die Täter verfolgt worden?
BF: Ja. Aber die Täter konnten entkommen. Das Gebiet wurde von den Arbaki-Polizisten umstellt. Sie sind alle bewaffnet, weil unsere Ortschaft als unsicher gilt und sie sich verteidigen müssen.
R: Wurde der Täter Ihres Bruders jemals gefasst bzw. wurde ermittelt, wer dieser Täter ist?
BF: Es wurde nicht ermittelt und auch nicht herausgefunden, wer der Täter tatsächlich gewesen ist. Es konnte niemand als Täter festgestellt und festgenommen werden.
R: Ist Ihnen bekannt, wer der Täter Ihres Bruders ist?
BF: Ich habe eine Vermutung. Ich denke, es war jemand von ihnen. In unserer Ortschaft gibt es keine anderen Feindschaften.
R: Wem rechnen Sie den Täterkreis zu, wenn Sie sagen "ihnen"?
BF: Es war jemand von der gegnerischen Partei, gegen die wir Krieg geführt haben. Der Täter gehört zu den Leuten von XXXX . Das ist eine Vermutung von mir.
R: Wie kommen Sie zu dieser Vermutung?
BF: Wir hatten keine anderen Feinde. Wenn jemand anderer ihn töten wollte, dann wäre er noch im Dorf getötet worden, zumal er 1 Tag zuvor dorthin gefahren ist. Er wurde außerhalb des Dorfes getötet. Daher meine Vermutung, dass es jemand von der verfeindeten Partei gewesen ist.
R: Hat es in der Zwischenzeit Erkundigungen bzw. Mitteilungen dahingehend gegeben?
BF: Ich bin nicht länger im Heimatdorf geblieben. In XXXX habe ich unser Haus gewechselt. In Chaharqala-e Wazirabad habe ich erfahren, dass Leute auf der Suche nach mir gewesen sind. Mein Freund Haji Hossain Baksch hat mich aufgefordert, XXXX zu verlassen, weil ich dort nicht mehr sicher war.
R: Wo wurde Ihr Bruder aufgefunden?
BF: In unserem Garten.
R: War Ihr Bruder noch am Leben, als er aufgefunden wurde?
BF: Nein. Er hatte einen Schlag am Hinterkopf bekommen. Seine Augen waren offen. Als ich seine Augen geschlossen habe, verschlechterte sich mein Gesundheitszustand massiv, weil ich ihn gesehen habe.
R: Beim BFA haben Sie gesagt, dass Ihr Bruder noch am Leben gewesen sei, indem er bewusstlos in einem Ihrer Gärten gelegen sei. Heute haben Sie gesagt, dass er bereits tot gewesen sei.
BF: Ich glaube nicht, dass ich das so angegeben habe. Als ich seinen Kopf gehoben habe, wurde ich bewusstlos. Ich habe überall viel Blut gesehen.
R: Wie wurde Ihr Bruder umgebracht?
BF: Ich habe neben ihm eine Schaufel liegen gesehen. Mir sind keine Schussverletzungen aufgefallen. Ich habe seinen Körper nicht angesehen. Außerdem vermute ich, dass er von einer Gruppe angegriffen worden ist. Eine Person hätte ihn nicht umbringen können. Mein Bruder hat im XXXX Krafttraining gemacht und er war kräftig.
R: Wo halten sich XXXX derzeit auf?
BF: Ich weiß nicht genau, wo sie wohnen. Sie sind aus meinem Heimatort. Sie sind einflussreiche Politiker.
R: Meinen Sie mit Heimatort Heimatdorf?
BF: Ja.
R: Das heißt, die beiden sind auch Hazara?
BF: Sie sind Tadschiken. Sie gehören dem Stamm der XXXX an. Sie sind Sunniten.
R: Wo ist XXXX beschäftigt?
BF: Er arbeitet nicht. Er ist Politiker und ein Machthaber. Nachts ist er ein Taleb. Tagsüber ist er ein Mitarbeiter der Regierung.
R: Welcher Partei gehört der Politiker an?
BF: Jamiat-e Islami.
R: Welche Funktion bekleidet er als Politiker?
BF: Er sorgt in seinem Ort für Sicherheit. Die Angehörigen des Stammes Qaloq Karmali bilden eine große Anzahl. Sie sind Sunniten. Er hat sowohl in der Regierung, als auch in anderen Gruppierungen Verbindungen.
R: In welcher Regierung?
BF: In unserer Regierung.
R: wiederholt die Frage.
BF: Es gibt nur die eine Regierung. Er ist nicht im Parlament. Er kontrolliert seinen Ort. Er arbeitet aber für die Regierung.
R: Wo ist er Politiker?
BF: Das ist nichts Neues. Er ist seit Jahren Politiker. Wir passen auf unseren Ort auf, wir sind die Hezb-e Wahdat. Er gehört der Jamiat-e Islami an und er passt auf seinen Ort auf.
R: Wir haben nun von 2 Orten gesprochen. Lebt XXXX in Ihrem Heimatdorf?
BF: Nein. Aber ganz in der Nähe. Zwischen uns liegt ein Berg. Auf der anderen Seite lebt er.
R: Wie heißt die dortige Gegend?
BF: Der Ort wird Qaloq Kamali genannt. Die Tadschiken dort werden Qaloq Kamali genannt. Der Ort, in dem sie leben heißt XXXX .
R: Sie haben heute ein Schriftstück vorgelegt. Dieses wird Ihnen vorgelesen (Muttersprache) und zur Kenntnis gebracht.
Betreffend Person: XXXX , Bewohner des Dorfes XXXX , XXXX , Provinz
XXXX , wurde mir XXXX mitgeteilt: "Ich, XXXX bin auf Grund der Ermordung meines Bruders aus dem XXXX geflüchtet".
Nach Befragung der dortigen Bewohner, nämlich den Nachbarn, wurde angegeben, dass der Bruder des XXXX namens XXXX getötet wurde und zwar von Leuten des Kommandanten XXXX aus unbekannten Gründen und dass dieser Vorfall der Wahrheit entspricht. Wegen der Gefahr, die für XXXX geherrscht habe, sei er auf Grund seiner eigenen Sicherheit nach XXXX gegangen. Wir, die Dorfbewohner von XXXX , bestätigen, dass dieser Vorfall der Wahrheit entspricht. Auf Grund der Bedrohung, die für ihn existiert hat, ist er in den XXXX gereist und danach zum Flüchtling in Österreich geworden. Ich, der Vorsteher des XXXX XXXX , bestätige die Flucht des Genannten in den XXXX .
Unterschrift des XXXX
Stempel vorhanden, aber unleserlich
Fingerabdrücke der Nachbarn
XXXX , XXXX
R: Wollen Sie dazu etwas sagen?
BF: Nein.
R: Sie haben heute ein Dokument vorgelegt, wo XXXX angeführt ist. Wo ist das Bild dieses Dokumentes?
BF: In diesem Ausweis steht mein Name. Das Foto war lediglich eingeklebt. Der Kleber hat sich aufgelöst und das Foto ist abgefallen.
R: Ein Foto war augenscheinlich nicht eingeklebt, sondern war mit zwei Klammern eingeklammert.
BF: Es ist viele Jahre her. Genau diese Nadeln sind abgefallen. Mein Name steht in dieser Karte.
R: Wer hat das Dokument ausgestellt?
BF: Den Ausweis habe ich in Pakistan bekommen, als ich dort Flüchtling war. Ich sollte ihn vorzeigen, damit ich nicht von der Polizei festgenommen werde.
R: wiederholt die Frage.
BF: Als ich nach Quetta gegangen bin, gab es dort sehr viele Hazara. Ich habe diesen Ausweis von den dortigen Hazara bekommen. Diesen Ausweis sollte ich der Polizei vorzeigen, damit ich keine Schwierigkeiten bekomme.
R: Ist das ein amtliches pakistanische Dokument?
BF: Ja. Das wurde damals für Flüchtlinge ausgestellt.
R: Und von wem?
BF: Von der Regierung. Jetzt werden diese Ausweise nicht mehr ausgestellt.
................
Der länderkundige SV gibt hinsichtlich des Herkunftsortes zur Versorgungs- und Sicherheitslage folgendes an:
Der länderkundige Sachverständige für Afghanistan war in der Zeit vom XXXX in Afghanistan. Betreffend der Sicherheits- und Versorgungslage hat dieser besonders in den Großstädten, wie in XXXX , Informationen gesammelt. Nach diesen Beobachtungen konnte festgestellt werden, dass die Versorgungslage in diesem Zeitraum gegenüber dem vorherigen besonders prekär geworden ist. Derzeit sind mehr als 60% der Menschen arbeitslos und am Tag verlassen, nach offiziellen Angaben in XXXX , mehr als siebentausend Menschen Afghanistan, besonders wegen der schlechten Wirtschaftslage und wegen der Arbeitslosigkeit. Die Schließung der ausländischen Militärbasen und der ausländischen NGO¿s , sowie Kapitalflucht aus Afghanistan hat zu dieser Situation geführt.
Für Personen, die keinen familiären Rückhalt in Afghanistan im Fall ihrer Rückkehr haben, wirkt sich diese schlechte Versorgungslage besonders negativ aus. Die Existenz eines Familienrückhalts könnte unter Umständen für die Rückkehr in der Notsituation hilfreich sein. Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin sehr prekär. Seit XXXX in der Früh haben die Taliban die Stadt XXXX umzingelt. Es besteht auch die Gefahr, dass die Stadt XXXX in die Hand der Taliban fallen könnte. Mit diesem Beispiel soll darauf hingewiesen werden, dass die Situation in Afghanistan so ist, dass nicht vorausgesagt werden kann, wann sich die Situation bessern wird. Während der Reise des SV in XXXX konnte dieser ebenfalls beobachten, dass die Sicherheitslage sogar in XXXX und in anderen Großstädten sehr labil ist, obwohl, sowohl die afghanischen Sicherheitskräfte, als auch die ausländischen Militärs XXXX wie eine Festung im Griff haben. Trotzdem passieren in XXXX immer wieder Selbstmordanschläge, bei denen im Juli und August hunderte Personen getötet und verletzt worden sind.
Der Herkunftsdistrikt des BF, Shaikh Ali, ist unter der Kontrolle der Hazara. Aber auch dieser Distrikt ist vor einem Angriff der Taliban derzeit nicht geschützt, da die Reichweite der Taliban-Macht in den nächsten Monaten nicht vorhersehbar ist, obwohl die Provinz XXXX hauptsächlich von den Tadschiken und Hazara bewohnt ist und zum großen Teil von den Hazara- und Tadschiken-Kommandanten kontrolliert wird.
Dem BF bzw. BFV wird hinsichtlich des vorstehenden vom länderkundigen SV erstellten Gutachtens, sowie der folgenden Zusammenfassung der aktuellen Länderberichte zu Afghanistan die Möglichkeit eingeräumt, eine Stellungnahme abzugeben.
Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013).
Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 03.09.2012).
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt unvorhersehbar, die Zivilbevölkerung trägt weiterhin die Hauptlast des Konflikts (UNAMA-Midyear Report von Juli 2013). Nachdem die Gewalt im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung - erreicht hatte (The Guardian vom 14.09.2011), gingen die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen 2012 bei sehr hoch bleibendem Gewaltlevel um 25% zurück, was als taktische Reaktion regierungsfeindlicher Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen und keineswegs als Verlust an operationeller Fähigkeit interpretiert wurde (ANSO Quarterly Report vom Juni 2012), im Übrigen aber auch ausreichte, die zahlenmässig durch den Rückzug bereits stark reduzierten internationalen Sicherheitskräfte weiterhin herauszufordern (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Im Frühjahr 2013 kam es erneut zur Trendwende: Die Anschläge der regierungsfeindlichen Gruppierungen sind im Vergleich zum Vorjahr wieder um 47% angestiegen, wobei das Niveau von 2011 prognostiziert wurde. Zudem nahmen militärische Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften, in denen vermehrt Zivilisten ums Leben kamen, in den ersten sechs Monaten 2013 zu (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Konstant bleibt jedenfalls eine bewusste Verlagerung der Angriffsziele von internationalen Truppen zu afghanischen Zielen (ANSO Quarterly Report vom April 2013).
Sicherheitslage XXXX :
Ein im Jänner 2015 veröffentlichter Bericht des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (European Asylum Support Office, EASO) zur Sicherheitslage in Afghanistan gibt im Kapitel zur Situation in der Stadt XXXX unter anderem Informationen eines nicht näher beschriebenen westlichen Sicherheitsbeamten wieder, der im Rahmen einer belgischen Fact-Finding-Mission nach XXXX im Oktober 2014 kontaktiert wurde. Diesem Sicherheitsbeamten zufolge wurden im Zeitraum von Jänner bis zum 31. Oktober 2014 im Distrikt XXXX insgesamt 246 sicherheitsrelevante Vorfälle gemeldet.
Unter Bezugnahme auf afghanische Medienquellen schreibt das EASO, dass ein Anstieg der Angriffe im Sommer 2014 eine gewisse Besorgnis hervorgerufen und letztlich zu Kontroversen über den Posten des XXXX er Polizeichefs geführt hat.
Wie das EASO erwähnt, ist die exakte Zahl der zivilen Opfer in der Stadt XXXX unbekannt. Die einzigen öffentlich zugänglichen Daten sind die vom Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, UNOCHA) bereitgestellten, wobei sich diese nur auf die gesamte Provinz XXXX beziehen, so das EASO weiter. Diesen Daten zufolge wurden von September 2013 bis August 2014 insgesamt 108 ZivilistInnen in der Provinz getötet und 275 weitere verletzt. Durch Minen und nicht detonierte Kampfmittel wurden weitere fünf ZivilistInnen getötet und neun verletzt. Laut einer UNOCHA-Karte, die für den oben genannten Zeitraum den Level ziviler Opfer nach Distrikten zeigt, gehört die Stadt XXXX zu den Distrikten mit dem höchsten Level (151 bis 234 zivile Opfer).
Wie das EASO weiter anführt, ist laut UNOCHA das Risiko für eine(n) Zivilisten/Zivilistin in der Provinz XXXX relativ gering, obwohl der Distrikt XXXX im Vergleich zu den meisten Distrikten in der Provinz und dem Land als Ganzes eine hohe Opferzahl aufweist. Dies liegt in der sehr hohen Bevölkerungszahl begründet. UNOCHA schätzt, dass die Provinz XXXX über rund vier Millionen EinwohnerInnen verfügt. (EASO, Jänner 2015, S. 35-37)
Mitte Dezember 2014 erwähnt AFP, dass die Taliban im Vorfeld des Abzugs des Großteils der ausländischen Truppen ihre Angriffe in und um die afghanische Hauptstadt intensiviert haben (RFE/RL, 13. Dezember 2014).
Der UNO-Generalsekretär erwähnt in seinem Bericht vom Februar 2015, dass in XXXX im Jahr 2014 insgesamt 31 Selbstmordanschläge verzeichnet wurden. Im Jahr 2013 waren es noch 18 (UNGA, 27. Februar 2015, S. 4). Derselbe Bericht führt an, dass nach einem Anstieg der aufständischen Aktivitäten in XXXX während der Monate Oktober und November 2014 Operationen der afghanischen Sicherheitskräfte, mit Unterstützung durch die internationalen Truppen, zu einer Reduzierung der Zahl öffentlichkeitswirksamer Operationen der Aufständischen in der Hauptstadt geführt haben. So wurde die Zahl der Selbstmordanschläge von zehn im Zeitraum Oktober/November 2014 auf fünf während des Zeitraums Dezember 2014/Jänner 2015 verringert. Ein Rückgang wurde auch bei der Zahl der Angriffe mit unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen verzeichnet (von 18 im Zeitraum Oktober/November 2014 auf fünf im Dezember 2014 und zwei im Jänner 2015) (UNGA, 27. Februar 2015, S. 5).
Sicherheitsrelevante Ereignisse in XXXX seit Jänner 2014
APRIL 2015
Am 10. April wurden laut Polizeiangaben bei einem Selbstmordanschlag auf einen NATO-Konvoi in der Hauptstadt XXXX drei umstehende Personen verletzt. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. (RFE/RL, 10. April 2015)
MÄRZ 2015
Am 29. März wurden bei einem Selbstmordanschlag auf einen Parlamentsabgeordneten aus der Provinz Paktia drei Personen getötet. Laut Angaben des Innenministeriums wurden der Parlamentsabgeordnete selbst sowie sieben weitere Personen bei dem Anschlag verletzt. Nach dem Vorfall bekannte sich zunächst niemand zu der Tat. (RFE/RL, 29. März 2015)
Am 25. März berichtet RFE/RL, dass laut offiziellen Angaben mindestens sieben Personen bei einem Selbstmordanschlag im Distrikt Muradkhani, in dem sich der Präsidentenpalast, das Verteidigungsministerium und das Finanzministerium befinden, getötet wurden. Mindestens 22 weitere Personen wurden dem Chef der Kabuler Krankenhäuser zufolge bei dem Anschlag verletzt. (RFE/RL, 25. März 2015)
Am 18. März wurde laut offiziellen Angaben der Polizeichef der Provinz Uruzgan in XXXX durch einen Selbstmordattentäter, der mit einer Burka bekleidet war, getötet. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. (RFE/RL, 19. März 2015)
Am 7. März drangen vier bis fünf bewaffnete Angreifer in eine Moschee der Sufi-Minderheit ein und eröffneten das Feuer. Dabei wurden elf Personen getötet. (BBC News, 10. März 2015)
FEBRUAR 2015
Am 26. Februar wurden unweit der iranischen Botschaft bei einem Selbstmordanschlag auf ein türkisches Diplomatenfahrzeug, das zur NATO-Mission gehörte, zwei Personen getötet. Laut Polizeiangaben handelte es sich bei den Getöteten um einen türkischen Staatsbürger und einen afghanischen Passanten. Die Taliban bekannten sich zu dem Anschlag. (AFP, 26. Februar 2015)
Am 17. Februar wurde bei der Explosion einer an einem Fahrzeug befestigten Bombe ein(e) ZivilistIn getötet (RFE/RL, 17. Februar 2015).
JÄNNER 2015
Am 29. Jänner hat ein afghanischer Soldat Berichten zufolge drei US-amerikanische Unternehmer am Militärflughafen von XXXX getötet und eine weitere Person verletzt. Laut Angaben eines Beamten der afghanischen Luftwaffe ist das Motiv für die Tat unklar. (RFE/RL, 29. Jänner 2015)
Am 25. Jänner explodierte am Stadtrand von XXXX ein Lastwagen, der zuvor von der Polizei an der Einfahrt in die Stadt gehindert worden war. Laut Angaben des stellvertretenden Innenministers wurden bei der Explosion, die in der Nähe des Militärflughafens stattfand, zwei Personen verletzt. (RFE/RL, 25. Jänner 2015)
Am 13. Jänner wurden laut Polizeiangaben bei der Explosion einer am Straßenrand platzierten Bombe eine Person getötet und drei weitere verletzt. Einem Polizeisprecher zufolge handelte es sich bei allen Opfern um ZivilistInnen. Die Taliban haben sich zu dem Anschlag bekannt. (RFE/RL, 13. Jänner 2015)
Am 10. Jänner wurde der Trainer der afghanischen Fußball-Nationalmannschaft, Mohammad Yousef Kargar, von Unbekannten mit einem Messer angegriffen und verletzt. Zu dem Vorfall, bei dem es sich um das Resultat eines persönlichen Konflikts handeln könnte, wurde eine Untersuchung eingeleitet. (RFE/RL, 11. Jänner 2015)
Am 5. Jänner ereignete sich offiziellen Angaben zufolge ein Selbstmordanschlag auf ein Fahrzeug der EU-Polizeimission in XXXX , bei dem ein Passant getötet wurde. Der Anschlag war der erste größere Angriff seit Beginn des neuen Jahres, so AFP. (AFP, 5. Jänner 2015)
Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.05.2013).
1.1. 5 Ethnische Minderheiten:
Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Länderinformation der Staatendokumentation vom September 2013).
1.1. 6 Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:
Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Trotz bestehender Aus- und Fortbildungsangebote für Richter und Staatsanwälte wird die Schaffung eines funktionierenden Verwaltungs- und Gerichtssystems noch Jahre dauern (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Richterinnen und Richter sind Bestechungsversuchen und Drohungen sowohl seitens lokaler Machthaber, Beamten aber auch Familienangehörigen, Stammesältesten und Angehöriger regierungsfeindlicher Gruppierungen ausgesetzt, was ihre Unabhängigkeit schwerwiegend beeinträchtigt. Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).
Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äusserst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Die afghanischen Sicherheitskräfte, die inzwischen praktisch im ganzen Land an vorderster Front kämpfen, werden auch künftig auf internationale Unterstützung sowie Beratung und Ausbildung angewiesen sein. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Ausfallquote dar: Rund 35% der Angehörigen der Afghanischen Sicherheitskräfte schreiben sich jedes Jahr nicht mehr in den Dienst ein. Die Desertionsrate in der Armee wird nur noch von jener der ANP übertroffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Blutrache:
"Wenn in einer Familie eine Blutrache entsteht, d.h. wenn ein oder mehrere Mitglieder dieser Familie durch ihre Tat Blutrache verursachen, sind auch andere enge Familienmitglieder, Bruder, Vater, Mutter, Schwester und auch Onkeln, wenn sie dem Täter und seinen engen Familienmitgliedern Asyl gewähren, betroffen. Wenn die Familie des Opfers mächtig ist, dann versucht diese, sofort sich an dem Täter, wenn er nicht auffindbar ist, an seien Familienmitgliedern zu rächen. Es gibt auch den Mechanismus der Jirga in Afghanistan. Dieser wird bei solchen Konflikten einberufen, wo die Dorfältesten, Geistliche und die Vertreter der Konfliktparteien eintreffen. Es kann vorkommen, dass durch Kompensationsgaben die Blutrache vorläufig, nach meiner Sachkenntnis, beigelegt wird. Bei diesen Kompensationen handelt es sich etwa um die Verheiratung eines Mädchens aus der Familie des Täters mit einem Mitglied der Familie des Opfers. Außerdem kann die Kompensation durch viel Geld und eine untertänige Entschuldigung der Familie des Opfers beglichen werden. Wenn die Familie des Opfers eine mächtige und aggressive Familie ist, wird ein hoher Preis für die Beilegung des Konfliktes erwartet. Meistens töten sie ein Mitglied der Familie des Täters, wenn er selbst nicht erwischt wird. Sonst werden durch die Verheiratung eines Mädchens aus der Familie des Täters mit einem Mitglied aus der Familie des Opfers die Rachegelüste der Familie des Opfers eventuell gestillt.
Ich möchte gleichzeitig darauf hinweisen, dass in Gebieten wo der Staat herrscht, auch wenn die Sicherheitslage prekär ist, die Sicherheitskräfte bei Tötungsfällen sehr bald tätig werden und sie nehmen den Täter fest oder sie nehmen die Verfolgung auf, wenn der Täter geflüchtet ist. Wenn die Täter innerhalb der Provinzen, in denen der Staat vorherrschend ist bleiben, werden die Täter Großteils, auch mit der Hilfe der Bevölkerung, bald erwischt und in Haft genommen. Aber es ist nicht ausgeschlossen, dass einzelne Personen trotz dieser Gegebenheit sich ins Ausland absetzen."
Gutachten länderkundlichen Sachverständigen für Afghanistan XXXX
Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt XXXX und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser.
Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Dies führt dazu, dass Afghanistan weiterhin zu den Ländern mit der höchsten Mütter- und Kindersterblichkeitsrate der Welt gehört (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäss UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30.09.2013).
Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 04.06.2013).
UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).
Der BF bzw. Vertreter des BF zieht seine Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. zurück.
[...]"
Sodann wurde das Erkenntnis spruchgemäß mündlich verkündet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zum moslemischen Glauben. Er stammt aus einem Dorf im Distrikt XXXX , in der Provinz XXXX . Nach einem zirka zwanzigjährigen Aufenthalt im XXXX kehrte er nach Afghanistan, nach XXXX zurück und versuchte in der Folge in seinem Heimatdorf XXXX , Provinz XXXX , neuerlich sich eine Lebensgrundlage aufzubauen.
Die Familie des Beschwerdeführers lebt mittlerweile wieder im XXXX . Der Bruder des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Ebenso sind sein Onkel väterlicherseits und seine zwei Tanten väterlicherseits vor vielen Jahren verstorben. Er hat einen Onkel mütterlicherseits, der in Europa lebt. Zu diesem hat der Beschwerdeführer allerdings keinen Kontakt.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde in Bezug auf die Asylfrage am XXXX nach Durchführung einer Verhandlung zurückgezogen.
Der Beschwerdeführer ist unbescholten.
1.2. Zum Herkunftsstaat Afghanistan:
Zur Lage in Afghanistan wurden aufgrund der in der Verhandlung vom XXXX vorgehaltenen Quellen bzw. das vom länderkundlichen Sachverständigen erstellte Gutachten die dort daraus getroffenen entscheidungsrelevanten Feststellungen zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.
2. 1 Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt sowie durch die am XXXX durchgeführte mündliche Verhandlung und die vorgelegten Bescheinigungsmittel Beweis erhoben.
2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus der Erstbefragung und seinen Ausführungen in der Verhandlung. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Religionszugehörigkeit stützen sich auf die im Wesentlichen gleich bleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Dies gilt ebenso für die Feststellungen hinsichtlich seines Herkunftsortes, seines Aufenthaltes im XXXX , seines Wohnortes und seiner sozialen bzw. familiären Verhältnisse. Die Feststellung darüber, dass er unbescholten ist, basiert auf der Einsichtnahme in das Strafregister.
V
2.3. Infolge der Zurückziehung des Antrages des Beschwerdeführers hinsichtlich der Asylfrage, kann es dahingestellt bleiben, ob sein Vorbringen zu seinen Fluchtgründen den Tatsachen entspricht.
2.4. Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen sowie auf das von dem in der Verhandlung anwesenden Sachverständigen erstattete landeskundlichen Gutachten. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität der Aussagen, denen inhaltlich auch nicht konkret entgegengetreten wurde, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, so dass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zugrunde gelegt werden konnten.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgericht (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
3.3. zum Erkenntnis über die Zuerkennung des subsidiären Schutzes
3.3.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).
Die in § 8 AsylG 2005 normierte Beschränkung des Prüfungsrahmens auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird (auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören), der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-00921, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der RL 2004/83/EG des Rates auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
§ 9 Abs. 2 AsylG 2005 lautet:
Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, ist gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.
3.5. Zur Frage, ob auf Grund der allgemeinen Sicherheits- bzw. Versorgungslage in Afghanistan eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung die reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 zur EMRK nach sich ziehen würde, war Folgendes zu bedenken:
Wie sich anhand der Länderfeststellungen erkennen lässt, hat sich die aktuelle Situation in Afghanistan in den letzten Jahren nicht verbessert. Die allgemeine Sicherheitslage ist - wenn auch nicht im gesamten Staatsgebiet im gleichen Ausmaß - auf Grund der instabilen politischen Situation und der weitgehenden Schutzunfähigkeit staatlicher Institutionen nach wie vor prekär und sehr fragil. Auch die allgemeinen Lebensbedingungen und die Versorgungslage (Nahrung, Wohnraum und medizinische Versorgung) gestalten sich sehr schwierig. Unter Berücksichtigung des -in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX - erstatteten Gutachtens des Ländersachverständigen für Afghanistan, XXXX , zeichnet sich insoweit ein einhelliges Bild zur dortigen aktuellen Sicherheitslage bzw. Versorgungslage ab.
In Fällen, in denen die Rechtmäßigkeit von Abschiebungen afghanischer Beschwerdeführer zu beurteilen war, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ansicht vertreten, dass in Afghanistan - ungeachtet schwerwiegender Menschenrechtsverletzungen - nicht eine solche Situation vorherrscht, die Anlass zur Annahme gibt, dass jedermann, der sich in diesem Land aufhält, ein reales Risiko trifft, eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK zu erleiden (vgl. EGMR 20.7.2010, 23505/09, N. gegen Schweden; 20.12.2011, 48839/09, J. H. gegen Vereinigtes Königreich). Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zufolge ist in jedem konkreten Einzelfall anhand der persönlichen Umstände des jeweils von einer Rückführung Betroffenen zu prüfen, inwieweit eine Abschiebung nach Afghanistan Art. 3 EMRK widersprechen würde.
Nach der einschlägigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. z. B. VfGH vom 07.06.2013, U 2436/2012-13, VfGH vom 11.10.2012, U 855/12) sind im Zuge der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich.
Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Heimatdistrikt des Beschwerdeführers derzeit zwar noch unter der Kontrolle der Hazara ist, allerdings nicht vor einem Angriff der Taliban geschützt ist und im Raum steht in den nächsten Monaten von den Taliban eingenommen zu werden.
Außerdem ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer, nach seinem langjährigen Aufenthalt im XXXX , mit seiner Ehefrau und seinen Kindern außerhalb seiner Heimatprovinz, nämlich in XXXX niedergelassen hat, wo er allerdings über kein soziales Netz verfügt, als sich mittlerweile auch die Ehegattin und Kinder des Beschwerdeführers nicht mehr in Afghanistan aufhalten. Darüber hinaus leben keine weiteren Verwandten des Beschwerdeführers mehr in Afghanistan. Seine zwei Onkel väterlicherseits und seine Tante mütterlicherseits sind bereits verstorben.
In diesem Zusammenhang wird auf die herangezogenen Länderfeststellungen und dem in der Verhandlung abgegebenen Gutachten des länderkundlichen Sachverständigen verwiesen, wonach Rückkehrer auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Bis zu 60 % der Rückkehrenden kämpfen nach den oben getroffenen Länderfeststellungen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern.
4. Im gegenständlichen Fall kann daher unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführer betreffenden individuellen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, welche unter Berücksichtigung der oben dargelegten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers und der derzeit in Afghanistan vorherrschenden Sicherheits- und Versorgungslage mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen würde.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art 3 EMRK verletzt zu werden.
Ausschlussgründe gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 liegen nicht vor, der Beschwerdeführer ist unbescholten.
Insofern war dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des § 8 Abs. 4 AsylG 2005 war dem Beschwerdeführer daher eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht erblickte im vorliegenden Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; im Einzelnen wird hiezu auf die ausführliche Begründung zu den jeweiligen Spruchpunkten verwiesen.
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