BVwG W102 2113262-1

W102 2113262-1Tribunal administratif fédéral9 oct. 2015

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berufungsvorentscheidung,<br/>Bescheidabänderung, Bindungswirkung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Flächenabweichung, INVEKOS, Irrtum, Kontrolle,<br/>Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Rinderprämie, Verschulden,<br/>Vorlageantrag, Zahlungsansprüche

Texte intégral

BVwG W102 2113262-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 09.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W102.2113262.1.00

Spruch

W102 2113262-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner Andrä als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX, betreffend den Zusätzlichen Beihilfebetrag für das Antragsjahr 2008 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen 2008 u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Mit Bescheid der AMA vom XXXX, wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 ein Betrag in der Höhe von EUR 764,50 gewährt. Dabei wurden 36,83 Zahlungsansprüche sowie eine beantragte Fläche i.d.H.v. 37,18 ha und ermittelte Fläche im Ausmaß von 36,83 ha, davon 30,09 ha Almfläche, zugrunde gelegt. Dabei wurde weiters eine Kürzung im Rahmen der Modulation in Höhe von 5 % und mit einem Betrag von EUR 40,24 vorgenommen. Aus der Bescheid-Begründung ergibt sich, dass der Kürzungsbetrag im Rahmen der Modulation der Beschwerdeführerin bis zum 30. September 2009 erstattet wurde (Zusätzlicher Beihilfebetrag).

Mit Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX, betreffend Rinderprämien 2008 wurden dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2008 Rinderprämien in der Höhe von insgesamt EUR 660 gewährt. Dem Bescheid lag die Beantragung von drei Kühen für die Mutterkuhprämie zugrunde.

Mit Abänderungsbescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX, betreffend Rinderprämien 2008 wurden dem Beschwerdeführer für das Kalenderjahr 2008 Rinderprämien in der Höhe von insgesamt EUR 690,40 gewährt. Dem Bescheid lag die Beantragung von drei Kühen für die Mutterkuhprämie sowie die Schlachtprämie für ein Stück zugrunde.

Am 16.7.2012 wurde auf der Alm mit der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt, bei der festgestellt wurde, dass im Jahr 2008 die Futterfläche statt der beantragten 30,09 nur 6,91 ha betrug, was für die Beschwerdeführerin als alleinige Auftreiberin eine Flächendifferenz von 23,18 ha bedeutet.

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom XXXX, wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 ein Betrag in der Höhe von EUR 764,50 gewährt. Dabei wurden 36,83 Zahlungsansprüche sowie eine beantragte Fläche i. d.H.v. 37,18 ha und ermittelte Fläche im Ausmaß von 36,83 ha, davon 30,09 ha Almfläche, zugrunde gelegt. Dabei wurde weiters eine Kürzung im Rahmen der Modulation in Höhe von 5 % und mit einem Betrag von EUR 40,24 vorgenommen. Der Bescheid wurde offensichtlich durch eine Änderung im System der Zahlungsansprüche indiziert.

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom XXXX, wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 ein Betrag in der Höhe von EUR 764,50 gewährt. Dabei wurden 36,83 Zahlungsansprüche sowie eine beantragte Fläche i. d.H.v. 37,18 ha und ermittelte Fläche im Ausmaß von 36,38 ha, davon 30,09 ha beantragte Almfläche, zugrunde gelegt. Dabei wurde weiters eine Kürzung im Rahmen der Modulation in Höhe von 5 % und mit einem Betrag von EUR 40,24 vorgenommen.

Mit Abänderungsbescheid der AMA vom XXXX, wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 ein Betrag in der Höhe von EUR 286,45 gewährt. Dabei wurden 36,83 Zahlungsansprüche sowie eine beantragte Fläche i. d.H.v. 37,18 ha und ermittelte Fläche im Ausmaß von 13,80 ha, davon 30,09 ha beantragte Almfläche, zugrunde gelegt. Dabei wurde weiters eine Kürzung im Rahmen der Modulation in Höhe von 5 % und mit einem Betrag von EUR 15,08 vorgenommen. Der Bescheid wurde offensichtlich durch eine Vor-Ort-Kontrolle (i.d.F. VOK) am 16.07.2012 indiziert, wo Flächenabweichungen festgestellt worden seien.

Mit angefochtenem Bescheid der AMA vom XXXX, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er im Rahmen der Direktzahlungen im Jahr 2008 bisher der Zusätzliche Beihilfebetrag von EUR 71,84 gewährt wurde. Der Betrag in der Höhe von EUR 25,16 sei zu Unrecht ausbezahlt worden. Es steht im somit insgesamt für das Antragsjahr 2008 ein Zusätzlicher Beihilfebetrag von EUR 46,68 zu. In der Begründung des Bescheides findet sich folgende Tabelle:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin in offener Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde). Darin wird ausgeführt, die beihilfefähige Fläche sei nach bestem Wissen und Gewissen und mit der nötigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen ermittelt und beantragt worden. Der angefochtene Bescheid sei materiell rechtswidrig, da das Ermittlungsverfahren mangelhaft sei. Die Behörde hätte in einem vorgeschalteten Ermittlungsverfahren die wahre und tatsächliche Almfutterfläche erheben müssen. An einem abweichenden Ergebnis treffe ihn keine Schuld, da die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen und für ihn nicht erkennbar gewesen sei. Durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes ab dem Herbstantrag 2010 und ohne Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse sei es zu Änderungen des Berechnungsergebnisses der relevanten Futterfläche gekommen. Es könne den Antragsteller kein Verschulden treffen, wenn die Behörde falsche Messsysteme verwendet. Zudem sei die Strafe unangemessen hoch. Auch führte Beschwerdeführerin aus, dass sie im Juni 2013 das Ingenieurbüro Dullnig mit einer Futterflächenfeststellung auf ihre Alm beauftragt habe. Sie verweise auf das Ergebnis dieser Feststellung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Bescheid der AMA wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie gewährt.

Auf der von Beschwerdeführerin bewirtschafteten Alm fand am 16.07.2012 eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Dabei wurden Flächenabweichungen festgestellt, weshalb mittels Abänderungsbescheid die Betriebsprämie für das Jahr 2008 reduziert und eine Rückforderung ausgesprochen wurde. Dieser Bescheid wurde angefochten. Die Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht abgewiesen.

Mit einem weiteren, im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheid wurde ein Zusätzlicher Beihilfebetrag für 2008 festgesetzt und gleichzeitig der diesen Betrag übersteigende, im Rahmen einer Direktzahlung für dieses Antragsjahr bereits ausgezahlte Betrag rückgefordert.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Gemäß § 64a Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, kann die Behörde die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Sie kann die Berufung nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern.

Gemäß § 64a Abs. 2 AVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, daß die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Gemäß § 64a Abs. 3 AVG tritt die Berufungsvorentscheidung mit Einlangen des Vorlageantrages außer Kraft.

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1782/2003:

Gemäß Art. 10 VO (EG) 1782/2003 werden alle in einem Mitgliedstaat einem Betriebsinhaber in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen im Jahr 2008 um 5 % gekürzt (Modulation).

Gemäß Art. 12 Abs. 1 VO (EG) 1782/2003 erhalten Betriebsinhaber, die Direktzahlungen im Rahmen dieser Verordnung beziehen, einen zusätzlichen Beihilfebetrag. Für die ersten Direktzahlungen von EUR 5.000 oder weniger entspricht der zusätzliche Beihilfebetrag dem Ergebnis der Anwendung des Kürzungssatzes nach Artikel 10 für das betreffende Kalenderjahr.

"Artikel 36

Zahlungen

(1) Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt.

[...]."

"Artikel 44

Nutzung der Zahlungsansprüche

(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.

(2) Eine ‚beihilfefähige Fläche' ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. (3) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. [...]."

Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004:

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]."

"Artikel 77

Berechnungsgrundlage für die Kürzung

Der Kürzungsbetrag im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird auf der Grundlage der den Betriebsinhabern zustehenden Direktzahlungen berechnet, wobei das in Artikel 71a der vorliegenden Verordnung vorgesehene Verfahren oder - im Fall der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten, aber nicht unter die Titel III oder IV derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen - die hierfür geltenden spezifischen Vorschriften Anwendung finden."

"Artikel 79

Zusätzlicher Beihilfebetrag

1. Um zu ermitteln, ob die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegte Schwelle von 5 000 EUR erreicht wurde, wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen berücksichtigt, der vor Anwendung der Kürzungen im Rahmen der Modulation gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung oder - im Fall der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten, aber nicht unter Titel

III oder IV derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen - im Rahmen der hierfür geltenden spezifischen Vorschriften gewährt worden wäre.

[...]."

b) Rechtliche Würdigung:

Entsprechend Art. 10 der VO (EG) Nr. 1782/2003 wurden die der Beschwerdeführerin zustehenden Direktzahlungen, im vorliegenden Fall für das Jahr 2008, im Rahmen der Modulation um 5 % gekürzt. Dieser Kürzungsbetrag errechnet sich gemäß Art. 77 der VO (EG) Nr. 796/2004 auf der Grundlage der dem Beschwerdeführer zustehenden Direktzahlungen. Als Ausgleich für diese Kürzung erhielt der Beschwerdeführer gemäß Art. 12 der VO (EG) Nr. 1782/2003 einen zusätzlichen Beihilfebetrag (ZBB). Die ursprüngliche Höhe des Modulationsbetrages bzw. des ZBB ist aus den jeweiligen Maßnahmenbescheiden ersichtlich.

Da im Zuge einer Vor-Ort-Kontrolle Flächenabweichungen festgestellt wurden, wurde die im ursprünglichen Bescheiden gewährte Einheitliche Betriebsprämie mit Abänderungsbescheid vom XXXX, reduziert. Damit änderte sich den oben angeführten Rechtsvorschriften entsprechend auch der Modulationsbetrag, der sich unmittelbar auf die Berechnung des ZBB auswirkt. Aus diesem Grund erging am XXXX, ein Bescheid, mit dem der ZBB reduziert bzw. angepasst wurde.

Der Beschwerdeführer hat gegen den Abänderungsbescheid Berufung (Beschwerde) erhoben. Diese ist jedoch bereits h.g. abgewiesen worden, daher ist der Abänderungsbescheid rechtskräftig geworden.

Der Verwaltungsgerichtshof (E vom 17.11.2014, 2013/17/0112) hielt in diesem Zusammenhang fest: "Wie die Berufungsbehörde zutreffend ausgeführt hat, war sie hinsichtlich der Höhe der bei der Festsetzung der zusätzlichen Beihilfebeträge zu berücksichtigenden einheitlichen Betriebsprämien für die betreffenden Jahre an die diesbezüglich vorliegenden, rechtskräftigen Festsetzungsbescheide gebunden. Die Zuerkennung eines zusätzlichen Beihilfebetrages nach Art. 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 [...] setzt nämlich den Bezug von Direktzahlungen (wie etwa der einheitlichen Betriebsprämie) voraus; die Höhe des zusätzlichen Beihilfebetrages richtet sich nach der Höhe der gewährten Direktzahlungen. Aufgrund der normierten Tatbestandswirkung der Zuerkennung von Direktzahlungen ist es der Behörde verwehrt, eine selbstständige rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen und Höhe einer solchen vorzunehmen [...]."

Somit folgt der ZBB zwingend dem rechtlichen Schicksal der gewährten Direktzahlungen, weshalb die vorliegende Beschwerde betreffend ZBB abzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Vielmehr stützt sich das vorliegende Erkenntnis auf das o.a. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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