I403 2103444-1•BVwG I403 2103444-1
I403 2103444-1Tribunal administratif fédéral9 oct. 2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
I403 2103444-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL-GRATZEL als Vorsitzende, den Richter Mag. Gerhard KNITEL sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Paso ZENGIN als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 30.01.2015 betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ab 22.07.2014 und die Festsetzung des Grades der Behinderung mit 50 von Hundert in nichtöffentlicher Sitzung am 09.10.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2 Abs. 1, § 3 sowie § 14 Abs. 1 und 2 BEinstG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Herr XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer), hatte am 22.07.2014 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970 gestellt. Zugleich wurden umfangreiche Befunde und der österreichische Staatsbürgerschaftsnachweis vorgelegt. Weitere Befunde wurden vom Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, am
XXXX gemäß § 10 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz 1957 iVm § 7 Datenschutzgesetz 2000 eingeholt.
2. Auf Basis der umfassenden ärztlichen Befunde wurde am 05.11.2014 ein Sachverständigengutachten durch einen Arzt für Allgemeinmedizin erstellt.
Das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 war:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden
Pos. Nr.
GdB %
1
Aktivierte AC-Gelenksarthrose links mit verstärkter subchrondraler Sklerosierung und Tendinitis calcarea im Bereich beider Schultern
40
2
Zervikobrachialgie rechts mit Chrondrose und Protrusion im Bereich von C6/C7 und Lumboischialgie rechts
20
3
Arterielle Hypertonie
20
4
Refluxösophagitis Grad 1 nach Savary und Miller und Antrumgastritis. Zustand nach Ulcus ventriculi im September 2006
10
5
Tinnitus
10
Der Gesamtgrad der Behinderung wurde vom Sachverständigen mit 40 v.H. festgesetzt, von der ärztlichen Leiterin des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX aber - wie durch handschriftliche Ergänzungen ersichtlich ist - auf 50 v.H. erhöht. Dies wurde (handschriftlich) folgendermaßen begründet: "Zwischen Leiden 1 und 2 besteht eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung, daher Erhöhung des GdB um 1 Stufe".
3. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (im Folgenden: belangte Behörde), vom XXXX wurde auf Grund des am 22.07.2014 eingebrachten Antrages festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 22.07.2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre. Der Grad der Behinderung wurde mit 50 v.H. festgesetzt. Als Rechtsgrundlagen wurden §§ 2 Abs. 1, 3 und 14 Abs. 1 und 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der derzeit geltenden Fassung angeführt. Das Sachverständigengutachten war Beilage des Feststellungsbescheides. Bescheid und Gutachten wurden am 30.01.2015 zur Post gegeben.
4. Am 09.03.2015 gab der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde ein mit "Beschwerde" betiteltes Schreiben ab, in dem nur ausgeführt wurde: "Ich bringe hiermit gegen den o.a. Bescheid eine Beschwerde."
Dem Schriftsatz waren eine undatierte Bestätigung einer Physiotherapie, ein Befund eines FA für Psychiatrie und Neurologie vom 04.02.2015 sowie ein Befund eines FA für Orthopädie und orthopädischen Chirurgie vom 20.09.2014 beigelegt.
5. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.03.2015 vorgelegt.
6. Mit Mängelbehebungsauftrag des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.03.2015 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG aufgefordert, die Beschwerdegründe, das Beschwerdebegehren und die Angaben zur Rechtzeitigkeit der Einbringung der Beschwerde nachzureichen.
7. Am 01.04.2015 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht folgende Stellungnahme (Anonymisierung durch das Gericht, Fehler im Original): "Ich habe gegen den Bescheid von Sozialministerium Service-XXXX Eine Beschwerde abgegeben. Mit % Zahl von Behinderungsgrad war ich nicht einverstanden. Der Bescheid von SMS-XXXX wurde mir an 30.01.2015 gesendet. Ich habe es an 02.02.2015 bekommen. Sie haben es mit % 50 erledigt. Bei der Beschwerde habe ich die FA. Atteste mit gegeben. Es fehlte seinerzeit dem Attest von der FA. für Psychiatrie und Neurologie Dr. XXXX Meine Beschwerde habe ich an 09.03.2015 beim SMS-XXXX abgegeben. Mit der Attest von Herrn Dr. XXXX und neu Atteste von der FA. Hiermit stelle ich den Antrag, dass mein Behinderten Grad erhört wird."
8. Das Bundesverwaltungsgericht forderte mit Schreiben vom 07.05.2015 den Sachverständigen für Allgemeinmedizin, Dr. XXXX, welcher das Gutachten vom 05.11.2014 erstellt hatte - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Gesamtgrad der Behinderung mit 50 v.H. bereits festgestellt worden war - auf, sein Gutachten unter Beachtung der neu vorgelegten Befunde zu ergänzen.
9. Das vom Sachverständigen Dr. XXXX am 07.08.2015 erstellte Ergänzungsgutachten, in dem festgestellt wurde, dass sich keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung ergeben würde, langte am 12.08.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde in der Folge zum Parteiengehör an die belangte Behörde und an den Beschwerdeführer übermittelt. Es wurde in der Folge keine Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der Beschwerdeführer erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe iSd. § 2 Abs. 2 BEinstG sind nicht festzustellen. Der Beschwerdeführer ist am 25.12.1970 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Er befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Er ist in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.
1.2. Im Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX, vom 30.01.2015 wurde auf Grund des am 22.07.2014 eingebrachten Antrages festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 22.07.2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre und der Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. betrage.
1.3. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid innerhalb offener Frist Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und kam in der Folge dem vom Bundesverwaltungsgericht erteilten Mängelbehebungsauftrag vom 25.03.2015 ebenfalls fristgerecht nach.
1.4. Das aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte und vom Sachverständigen für Allgemeinmedizin
Dr. XXXX am 07.08.2015 erstellte (Ergänzungs) Gutachten stellte fest, dass der Gesamtgrad der Behinderung beim Beschwerdeführer trotz der neu vorgelegten Befunde (weiterhin) 50 v.H. beträgt.
1.5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.08.2015 wurde sowohl dem Beschwerdeführer als auch der belangten Behörde im Rahmen des Parteiengehörs das (Ergänzungs)Gutachten von Dr. XXXX zur Einsichtnahme übermittelt und in einem wurden die Parteien aufgefordert, binnen zweiwöchiger Frist eine Stellungnahme abzugeben.
Die Zustellung an die belangte Behörde erfolgte am 20.08.2015. Die Zustellung an den Beschwerdeführer am 21.08.2015 durch Hinterlegung. Weder die belangte Behörde noch der Beschwerdeführer gaben bis dato eine Stellungnahme dazu ab.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen (Pkt. 1.1.) ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, den glaubwürdigen Angaben im Antrag und einem zum Stichtag 14.09.2015 eingeholten Versicherungsdatenauszug.
Die Feststellung zum Gesamtgrad der Behinderung (Pkt. 1.4.) ergibt sich aus dem im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen, in dem der Sachverständige auch nachvollziehbar zunächst die Antragsleiden vom 22.07.2014 darlegt und auf die im nunmehrigen Beschwerdeverfahren neu vorgebrachten Befunde ausführlich und plausibel eingeht.
Das Gutachten kann als schlüssig, vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei angesehen werden und sein Inhalt wurde von den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs unwidersprochen zur Kenntnis genommen.
Das Bundesverwaltungsgericht findet keinen Anlass zur Annahme, dass das Gutachten bzw. das Ergänzungsgutachten mit den Erfahrungen des Lebens oder den Denkgesetzen in Widerspruch stünde und legt es in freier Beweiswürdigung seinen Feststellungen zugrunde.
Das rechtzeitige Einlangen der Beschwerde sowie die rechtzeitige Mängelbehebung durch den Beschwerdeführer ergeben sich aus dem Akteninhalt bzw. dem Verfahrensgang.
3.1.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Nach § 7 Abs. 1 BVwGG besteht der Senat aus einem Mitglied als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern als Beisitzern. Ist in Bundes- oder Landesgesetzen die Mitwirkung fachkundiger Laienrichter an der Rechtsprechung vorgesehen, sind diese anstelle der Mitglieder nach Maßgabe der Geschäftsverteilung als Beisitzer heranzuziehen (§ 7 Abs. 2 BVwGG). Für den Beschwerdefall kommt § 19b Abs. 1 und 6 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) zum Tragen, wonach das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in den Angelegenheiten (u.a.) des § 14 Abs. 2 durch einen Senat entscheidet, an dem "eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter" mitzuwirken hat. Daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdefall durch einen aus zwei Berufsrichtern und einem nach der zitierten Bestimmung des BEinstG heranzuziehenden fachkundigen Laienrichter zusammengesetzten Senat zu entscheiden hat.
3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
3.1.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.1.4. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
3.1.5. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist.
3.1.6. Gemäß § 24 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.4.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.6.1993).
Im Erkenntnis vom 18.01.2005, GZ. 2002/05/1519, nimmt auch der Verwaltungsgerichtshof auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR (Hinweis Hofbauer v. Österreich, EGMR 2.9.2004) Bezug, wonach ein mündliches Verfahren verzichtbar erscheint, wenn ein Sachverhalt in erster Linie durch seine technische Natur gekennzeichnet ist. Darüber hinaus erkennt er bei Vorliegen eines ausreichend geklärten Sachverhalts das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise an, welches das Absehen von einer mündlichen Verhandlung gestatte (vgl. VwGH vom 4.3.2008, 2005/05/0304). Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Gesamtgrad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen.
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde auf gutachterlicher Basis ermittelt und ist durch seine "technische" Natur gekennzeichnet. Es wurde vom Beschwerdeführen weder in der Beschwerde noch im Rahmen des Parteiengehörs ein Vorbringen erstattet, welches eine weitere Erörterung notwendig erschienen ließ.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, unterbleiben.
Im Hinblick auf obige Überlegungen sah der erkennende Senat daher unter Beachtung der Wahrung der Verfahrensökonomie und -effizienz von einer mündlichen Verhandlung ab, zumal auch eine weitere Klärung der Rechtssache hierdurch nicht erwartbar war.
Zu A)
3.2.1. Gemäß § 2 BEinstG sind begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes österreichische Staatsbürger (oder diesen gleichgestellte Personen) mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H.
3.2.2. Gemäß § 2 Abs. 2 leg.cit. gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
"a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind".
3.2.3. Gemäß § 3 BEinstG gilt als Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
3.2.4. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gelten Bescheide der in § 14 Abs. 1 BEinstG bezeichneten Behörden, in denen über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 v.H. entschieden wurde.
3.2.5. Wenn ein Nachweis im Sinne dieser Bestimmung nicht vorliegt, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (nunmehr Sozialministeriumservice) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung (Abs. 3) festzustellen.
3.2.5.1. Dabei sah § 14 BEinstG in der Fassung bis zur Novelle BGBl. I 81/2010 vor, dass "hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ... § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden" ist. In der seit der Novelle BGBl. I 81/2010 normierten Fassung sieht § 14 BEinstG vor, dass der Grad der Behinderung "nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen" ist.
Die zitierte Gesetzesnovelle ist am 01.09.2010 in Kraft getreten (§ 25 Abs. 12 BEinstG). In einer Übergangsbestimmung (§ 27 Abs. 1 erster Satz BEinstG) ist einerseits - für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens anhängige Verfahren - vorgesehen, dass die für die am
1. September 2010 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren für die Einschätzung des Grades der Behinderung (weiterhin) die Vorschriften der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden sind. Andererseits wird diese Anordnung des Gesetzgebers im zweiten Satz dieser Bestimmung auch auf zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Novelle nicht anhängige Verfahren erweitert: Dieser sieht vor, dass "das Gleiche" (also die im ersten Satz angeordnete Weitergeltung des KOVG) "bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach § 14 [gilt], sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes [also 01.09.2010] ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem über die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten abgesprochen wurde oder ein rechtskräftiger Bescheid nach den Bestimmungen der §§ 40ff des Bundesbehindertengesetzes vorliegt" (§ 27 Abs. 1 zweiter Satz BEinstG).
Auch für bestimmte zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der genannten Novelle noch nicht anhängige Verfahren geht das Übergangsrecht somit von einer weiteren Anwendung der alten Rechtslage (dh. der Einschätzung nach den Vorschriften des KOVG und der gemäß §§ 7 und 9 des KOVG erlassenen Richtsatzverordnung, BGBl. Nr. 150/1965) aus.
3.2.5.2. Da der Beschwerdeführer den verfahrenseinleitenden Antrag am 22.07.2014 (somit nach dem 31.08.2013) gestellt hat, kommt die genannte Übergangsbestimmung für diesen Fall nicht mehr zur Anwendung und es war für das vorliegende Verfahren die Einschätzungsverordnung 2010, BGBl. II Nr. 261/2010, anzuwenden. Auf diese Verordnung hat der im Verfahren herangezogene Sachverständige daher auch zutreffend Bezug genommen.
3.2.6. Die Gesamteinschätzung mehrerer Leidenszustände hat nicht im Wege der Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze zu erfolgen. Vielmehr ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht, und dann zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit gerechtfertigt ist, wobei die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund zu stehen haben.
Bei dieser Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen (§ 14 Abs. 2 BEinstG), wobei es dem Antragsteller frei steht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften. Voraussetzung für eine derartige Vorgangsweise ist allerdings, dass das Gutachten des Sachverständigen (sein gesamter Inhalt) dem Beschwerdeführer im Verfahren zur Kenntnis gebracht wird (vgl. VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 21.02.2012, 2009/11/0111; 22.01.2013, 2011/11/0209; 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).
3.2.7. Diesen Anforderungen ist der im Verfahren herangezogene Sachverständige Dr. D. S. nachgekommen. Unter Voranstellung des dem Bescheid der belangten Behörde vom 30.01.2015 zugrunde gelegten Gutachtens inklusive der Ergänzung durch den ärztlichen Dienstes der belangten Behörde (vgl. oben Punkt I 2.) führte der Sachverständige ergänzend sowie unter Bezugnahme auf die Fragestellung des Bundesverwaltungsgerichtes im Wesentlichen das Nachfolgende aus:
"Aus ärztlicher Sicht ergeben sich auch aufgrund der neuen Aktenlage keine Änderungen bezüglich des Grades der Behinderung von derzeit 50%.
1. ) Der neu vorgelegte orthopädische Befund bestätigt lediglich bereits bekannte Diagnosen und ergibt keinerlei neuen Erkenntnisse.
2. ) Durch eine Physiotherapie wird sich eher eine Verbesserung als eine Verschlechterung der Gesamtsituation ergeben. Daher ergibt sich bezüglich dieses Punktes keine Veränderung des GdB.
3. ) Bezüglich des psychiatrischen Befundes muss darauf hingewiesen werden, dass in den bisherigen Befunden bereits Anzeichen bzw. Hinweise auf deutliche psychische Probleme des AST vorlagen (Abi:
11: Der Pat. ist psychisch auch stark überlagert... Abi: 34:
Reaktive Depressio nach Scheidung). Es ist allgemein üblich psychische Begleitreaktionen im führenden Leiden zu berücksichtigen - Ich habe in meinem Gutachten vom 05.11.2014 auch auf diese depressive Begleitreaktion in Abi.: 84 hingewiesen.
[...]
Zusammenfassend kann meinerseits festgestellt werden, dass bei der derzeitigen Aktenlage weder die neu vorgelegten Befunde noch das neue psychiatrische Leiden 3 (mit oder ohne medikamentöse Therapie) einen höheren Gesamtgrad der Behinderung als die bisherigen 50 v. H. begründen können."
Diesem Gutachten wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers noch von Seiten der belangten Behörde widersprochen.
3.2.8. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen des Sachverständigen war dem Beschwerdeführer kein über 50 v.H. hinausgehender Grad der Behinderung zuzuerkennen und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.
Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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