W195 2114312-1•BVwG W195 2114312-1
W195 2114312-1Tribunal administratif fédéral8 oct. 2015
Gebührenfestsetzung, Gebührenhöhe, Mehrbegehren, Mühewaltung,<br/>Sachverständigengebühr, Warnmeldung
W195 2114312-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von XXXX , Honorarnote zu Gutachten zu GZ XXXX , datiert mit XXXX , beschlossen:
A)
I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche von XXXX als Sachverständiger vom XXXX werden gemäß § 39 Abs. 1 Gebührenanspruchsgesetz idgF (GebAG) mit
€ 4.000,-- (inkl. USt)
bestimmt.
II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Antragsteller wurde mit Beschluss vom XXXX , seitens der Gerichtsabteilung XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen aus dem Fachgebiet Börse- und Aktienwesen bestellt.
Das Gutachten war im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX zu Protokoll zu erstatten. Im Zuge der mündlichen Verhandlung legte der Antragssteller dem Bundesverwaltungsgericht eine aufgeschlüsselte Honorarnote wie folgt vor:
-) Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß §§ 32, 33:
3 Stunden á € 22,70 (§§ 32 Abs. 1, 35 Abs. 1) (4 x Wien II ? Wien III) € 68,10
-) Entlohnung für Mühewaltung gemäß § 34:
Stunden á € 200,00 (€ 250,00 normal minus 20%)
a) Einlesen in Gerichtsakten, Analysen, Vorbereitung Gutachten:
20 begonnene Stunden € 4.000,00
b) Teilnahme am Verfahren 6 begonnene Stunden € 1.200,00
-) Notwendige Reise- und Aufenthaltskosten gemäß §§ 27,28,29:
Eigenes Auto: 39 km (6,5 km x 2 [x 3 Wien II ? Wien III]) á € 0,42 €
16,38
-) Sonstige Kosten und Barauslagen § 31:
Kosten der Hilfskräfte usw. § 30 á € 50,00 (2,5 Std. Sekretariat) €
125,00
Summe € 5.409,48
20 % Ust. € 1.081,90
Endsumme € 6,491,00
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX wurde dem Antragsteller einerseits nach Zitierung von § 25 Abs. 1a GebAG betreffend die Warnpflicht von Sachverständigen zur Kenntnis gebracht, dass laut Aktenlage und nach Rücksprache mit dem Leiter der Gerichtsabteilung XXXX kein Hinweis ergangen sei, dass zu erwarten sei bzw sich bei der Sachverständigentätigkeit herausgestellt habe, dass die tatsächlich entstehende Gebühr die Höhe von € 4.000,00 übersteigen würde. Andererseits wurde der Antragsteller hinsichtlich der in der Honorarnote angesprochenen Gebühr für Mühewaltung aufgefordert, seine außergerichtlichen Einkünfte (etwa) durch Vorlage von mindestens zweier Honorarnoten zu bescheinigen, andernfalls die Gebührenrahmen des § 34 Abs. 3 GebAG herangezogen würden.
In seiner Stellungnahme vom XXXX übermittelte der Antragsteller ein Konvolut an außergerichtlichen sowie gerichtlichen Kostennoten und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass er als selbstständiger Unternehmensberater zwischen € 250 und € 325 pro Stunde verrechne. Für Gerichtsfälle verrechne er bei kleineren Fällen zwischen € 225 und € 250 pro Stunde sowie bei größeren Fällen € 200 pro Stunde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 1 GebAG haben natürliche Personen, die als Sachverständige im gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.
Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Die Gebühr ist bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Gemäß § 39 GebAG ist die Bestimmung der Sachverständigengebühr von dem Gericht zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Die Entscheidung hat mittels Beschluss zu erfolgen (vgl. § 40 GebAG).
Aus den oben zitierten Bestimmungen geht hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht das GebAG anzuwenden hat.
Zu A)
Gemäß § 34 Abs. 1 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung den Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu und deckt alle damit im Zusammenhang entstandenen Kosten, soweit dafür nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ein gesonderter Ersatz vorgesehen ist. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften zu bestimmen, die die oder der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, mindestens aber mit 20 Euro für jede wenn auch nur begonnene Stunde.
Gemäß § 34 Abs. 2 GebAG ist in Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder die oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus Amtsgeldern verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen mit Ausnahme des Verfahrens über das Erbrecht und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen.
Soweit nicht anderes nachgewiesen wird und vorbehaltlich des Abs. 4, gelten gemäß § 34 Abs. 3 GebAG für die Einkünfte, die Sachverständige im außergerichtlichen Erwerbsleben für ihre Gutachtenstätigkeit üblicherweise beziehen, folgende Gebührenrahmen, innerhalb derer die Gebühr je nach der konkret erforderlichen Qualifikation der oder des beauftragten Sachverständigen, der Schwierigkeit des aufgetragenen Befundes oder Gutachtens und der Ausführlichkeit der notwendigen Begründung zu bestimmen ist:
1. für Tätigkeiten, die keine nach Z 2 oder 3 qualifizierten fachlichen Kenntnisse erfordern, eine Gebühr für Mühewaltung von 20 bis 60 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;
2. für Tätigkeiten, die hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch den Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder eine gleichwertige Berufsvorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 50 bis 100 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde;
3. für Tätigkeiten, die besonders hohe fachliche Kenntnisse erfordern, welche durch ein Universitätsstudium oder eine gleichwertige Vorbildung vermittelt werden, eine Gebühr für Mühewaltung von 80 bis 150 Euro für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
Beziehen Sachverständige für gleiche oder ähnliche außergerichtliche Tätigkeiten Honorar nach einer gesetzlich vorgesehenen Gebührenordnung, so sind gemäß § 34 Abs. 4 GebAG die darin enthaltenen Sätze als das anzusehen, was die Sachverständigen im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise beziehen, soweit nicht anderes nachgewiesen wird.
Der Antragsteller hat in seiner Stellungnahme vom XXXX - entsprechend der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes - seine außergerichtlichen Einkünfte bescheinigt, die ihm im außergerichtlichen Erwerbsleben vergütet wurden. Aus den vorgelegten Kostennoten ergibt sich, dass der Antragsteller in der Regel zwischen € 275 (exkl. USt.) und € 325 (exkl. USt.) pro Stunde verrechnet. Der seitens des Antragstellers in gegenständlicher Honorarnote angesprochene (geringere) Stundensatz in der Höhe von €
250,00 (inkl. 20 % USt.) in Bezug auf die Gebühr für Mühewaltung stellt sich somit jedenfalls als "üblicherweise" durch den Sachverständigen für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben bezogener Gebührensatz dar und wurde daher entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu Recht herangezogen.
Allerdings normiert § 25 Abs. 1a GebAG Folgendes: "Ist zu erwarten oder stellt sich bei der Sachverständigentätigkeit heraus, dass die tatsächlich entstehende Gebühr die Höhe des Kostenvorschusses, mangels eines solchen den Wert des Streitgegenstands oder 2 000 Euro, in Verfahren vor dem Landesgericht und im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft aber 4 000 Euro übersteigt, so hat die oder der Sachverständige das Gericht beziehungsweise die Staatsanwaltschaft rechtzeitig auf die voraussichtlich entstehende Gebührenhöhe hinzuweisen. Unterlässt der oder die Sachverständige diesen Hinweis, so entfällt insoweit der Gebührenanspruch. In dringenden Fällen können unaufschiebbare Tätigkeiten auch schon vor der Warnung oder dem Zugang einer Reaktion darauf begonnen werden."
Die gesetzlich verankerte Warnpflicht verfolgt den Zweck, dass sich das Gericht und die Parteien möglichst frühzeitig eine grobe Vorstellung von den Kosten des Gutachtens machen können. Bei Gefahr einer erheblichen Kostenüberschreitung kann die Warnung der Sachverständigen auch Anlass werden, den Gutachtensauftrag präziser zu fassen, um (für das Beweisverfahren) frustrierte Aufwendungen zu vermeiden (vgl. 303 der Beilagen XXIII. GP S. 47).
Der Aktenlage nach hat der Antragsteller das Bundesverwaltungsgericht nicht darauf hingewiesen, dass die tatsächlich entstehende Gebühr € 4.000 übersteigen würde. Diesem Umstand ist der Antragsteller auch in seiner Stellungnahme vom XXXX nicht entgegengetreten. Es steht somit zweifelsfrei fest, dass der Antragsteller seiner Warnpflicht nicht nachgekommen ist.
Die Gebühren des Sachverständigen sind daher mit € 4.000,00 (inkl. USt) zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen.
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