BVwG W176 2112713-1

W176 2112713-1Tribunal administratif fédéral8 oct. 2015

Regest

Antragserfordernisse, Asylantragstellung, gesetzlicher Vertreter,<br/>Minderjährigkeit, Rechtswidrigkeit, Zulassungsverfahren, Zustellung,<br/>Zustellwirkung

Texte intégral

BVwG W176 2112713-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W176.2112713.1.00

Spruch

W176 2112713-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD über die Beschwerde von XXXX, syrischer Staatsangehöriger, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.07.2015, Zl. 1046104905-140204285, beschlossen:

A)

Der bekämpfte Bescheid wird gemäß § § 28 Abs. 1, 2 und 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), im bekämpften Spruchpunkt behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer, ein unmündiger Minderjähriger syrischer Staatsangehörigkeit, stellte am 24.11.2014 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde daraufhin der Erstaufnahmestelle Ost vorgeführt.

2. Am gleichen Tag wurde der syrische Staatsangehörige XXXX, ein Bekannter der (weiterhin in Syrien aufhältigen) Eltern des Beschwerdeführers, welcher diesen begleitete, vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich zu den persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie den Fluchtgründen des Beschwerdeführers befragt.

3. Am 25.11.2014 ließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Verfahren des Beschwerdeführers zu.

4. Am gleichen Tag ersuchte das BFA die Koordinationsstelle für Rechtsberatungen um Mitteilung der für den Beschwerdeführer zuständigen juristischen Person. Ebenfalls am 25.11.2014 teilte die genannte Koordinationsstelle dem BFA mit, dass der Verein Menschenrechte Österreich die zuständige Organisation sei.

5. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), ausgefolgt.

6. Am 09.01.2015 wurde der Beschwerdeführer an eine Betreuungsstelle des Landes Niederösterreich in XXXX überwiesen.

7. Am 20.05.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA in Anwesenheit einer Vertreterin der Bezirkshauptmannschaft (BH) Amstetten als zuständigem Jugendwohlfahrtsträger zu seinen Fluchtgründen befragt.

8. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 15.07.2016 (Spruchpunkt III.).

Gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

9. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die BH Amstetten, fristgerecht Beschwerde.

10. In der Folge legte das BFA die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird der unter Punkt I. festgestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.

Darüber hinaus wird festgestellt, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz durch den Beschwerdeführer nicht im Beisein eines Vertreters des Vereins Menschenrechte Österreich als dessen Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle bestätigt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsaktes. Die Feststellung, dass XXXX am 24.11.2014 vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich zu den persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie den Fluchtgründen des Beschwerdeführers befragt wurde, ergibt sich aus den diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid; die betreffende Niederschrift ist nicht aktenkundig.

Die Feststellung, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz durch den Beschwerdeführer nicht im Beisein eines Vertreters des Vereins Menschenrechte Österreich als Rechtsberater in der Erstaufnahmestelle bestätigt wurde, stützt sich darauf, dass sich dem Verwaltungsakt keinerlei Hinweise auf eine derartige Verfahrenshandlung entnehmen lassen. Vielmehr scheint der Verein Menschenrechte Österreich dort einzig im Zusammenhang mit der unter Punkt I.4. dargestellten Mitteilung der Koordinationsstelle für Rechtsberatungen auf.

3. Rechtlich folgt:

3.1.1. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28 Abs. 5 VwGVG lautet: Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Aus der Literatur ergibt sich, dass es sich bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses handle. Diese Form der negativen Sachentscheidung sei von der Formalerledigung nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand werde bei ersatzloser Behebung oft nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein wird.

Die Erlassung eines antragsbedürftigen Bescheides ohne einen diesbezüglichen Antrag belastet den Bescheid mit Rechtswidrigkeit (VwGH 25.09.1985, 84/09/0515, VwSlg 13.752 A/1992).

3.2.1.2. Gemäß § 10 Abs. 6 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), ist ein unmündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, berechtigt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen sowie Verfahrenshandlungen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Abweichend von § 17 Abs. 2 AsylG 2005 gilt der Antrag auf internationalen Schutz solcher Fremder als eingebracht, wenn die Antragstellung im Beisein des Rechtsberaters (§ 49 BFA-VG) in der Erstaufnahmestelle (§ 4 BFA-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 [BFA-G] bestätigt wird. Bei einem unmündigen Minderjährigen, dessen Interessen von seinen gesetzlichen Vertretern nicht wahrgenommen werden können, ist der Rechtsberater ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle gesetzlicher Vertreter. Solche Fremde dürfen nur im Beisein des Rechtsberaters befragt (§ 19 Abs. 1 AsylG 2005) werden. Im Übrigen gelten die Abs. 3 und 5 des § 10 BFA-VG.

§ 17 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 lauten:

"(1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist gestellt, wenn ein Fremder in Österreich vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde um Schutz vor Verfolgung ersucht.

(2) Der Antrag auf internationalen Schutz gilt mit Anordnung des Bundesamtes gemäß § 43 Abs. 1 BFA-VG als eingebracht, soweit sich aus diesem Bundesgesetz oder dem BFA-VG nichts anderes ergibt."

§ 10 Abs. 3 und 5 BFA-VG lauten:

"(3) Ein mündiger Minderjähriger, dessen Interessen von seinem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, ist berechtigt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen und einzubringen sowie Verfahrenshandlungen gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu seinem Vorteil zu setzen. Solche Fremde sind in die Erstaufnahmestelle zu verbringen (§ 43 BFA-VG). Gesetzlicher Vertreter für Verfahren vor dem Bundesamt und dem Bundesverwaltungsgericht ist ab Ankunft in der Erstaufnahmestelle der Rechtsberater (§ 49), nach Zulassung des Verfahrens und nach Zuweisung an eine Betreuungsstelle eines Bundeslandes der örtlich zuständige Jugendwohlfahrtsträger jenes Bundeslandes, in dem der Minderjährige einer Betreuungsstelle zugewiesen wurde. Widerspricht der Rechtsberater (§ 49) vor der ersten Einvernahme im Zulassungsverfahren einer erfolgten Befragung (§ 19 Abs. 1 AsylG 2005) eines mündigen Minderjährigen, ist diese im Beisein des Rechtsberaters zu wiederholen."

bzw.

"(5) Entzieht sich der mündige Minderjährige dem Verfahren gemäß § 24 Abs. 1 AsylG 2005 oder lässt sich aus anderen Gründen nach Abs. 3 kein gesetzlicher Vertreter bestimmen, ist der Jugendwohlfahrtsträger, dem die gesetzliche Vertretung zuletzt zukam, gesetzlicher Vertreter bis nach Abs. 3 wieder ein gesetzlicher Vertreter bestimmt wurde. Hatte im bisherigen Verfahren nur der Rechtsberater (§ 49) die gesetzliche Vertretung inne, bleibt dieser gesetzlicher Vertreter, bis die gesetzliche Vertretung nach Abs. 3 erstmals einem Jugendwohlfahrtsträger zufällt."

3.2.1.3. Erst die Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz hat zur Folge, dass das Asylverfahren durch das Zulassungsverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 begonnen wird. Die Einbringung markiert den Beginn des Asylverfahrens (vgl. Schrefler-König in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei und Asylrecht, § 17 AsylG 2005, Anm 4; vgl weiters VwGH 10.09.2013, 2013/18/0031, wo die Beantwortung der Frage, ob einer Fremden die Stellung einer Asylwerbers iSd § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005 zukam, davon abhängig gemacht, ob der Antrag auf internationalen Schutz auch iSd § 17 Abs. 2 AsylG 2005 eingebracht wurde).

3.2.2.1. Aus den angeführten Bestimmungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer als unmündiger Minderjähriger seinen am 24.11.2014 gestellten Antrag auf internationalen Schutz in der Erstaufnahmestelle in Anwesenheit eines Vertreters des ihm zugewiesenen Rechtsberaters, des Vereins Menschenrechte Österreich, hätte bestätigen müssen, damit dieser als eingebracht gelten könnte. Dies ist jedoch - wie oben festgestellt - nicht erfolgt.

Daraus ergibt sich aufgrund der Systematik des AsylG 2005 (vgl. das zu Punkt 2.1.3. Ausgeführte), dass im Fall des Beschwerdeführers kein Antrag vorlag, über den das BFA hätte absprechen dürfen.

Zugleich kann nicht davon ausgegangen werden, dass der im Spruch angeführte Bescheid des BFA etwa mangels Zustellung an den richtigen gesetzlichen Vertreter nicht rechtswirksam erlassen worden wäre oder die Beschwerde - weil nicht vom richtigen gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers eingebracht - zurückzuweisen wäre: Denn obwohl kein Antrag des Beschwerdeführers vorliegt, über den das BFA hätte absprechen dürfen, bewirkt die (wenngleich mangelhafte) Zulassung des Verfahrens in Zusammenhang mit der Zuweisung des Beschwerdeführers an eine Betreuungsstelle des Landes Niederösterreich in XXXX, dass die BH Amstetten gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers geworden ist, welchem der Bescheid somit rechtswirksam zugestellt wurde und der zulässigerweise die gegenständliche Beschwerde für den Beschwerdeführer einbringen konnte.

3.2.2.2. Da für den im Spruch angeführten Bescheid - mangels Antrag - die rechtliche Grundlage fehlt, lastet diesem eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an, weshalb der angefochtene Spruchpunkt I. dieses Bescheides gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 5 iVm § 27 VwGVG zu beheben war (während die übrigen Spruchpunkte des Bescheides in Rechtskraft erwachsen sind).

3.2.2.3. Von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden.

3.3. Zu Spruchpunkt B):

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; schließlich ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

3.3.2. Unter Punkt 3.2. wurde unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, dass dem bekämpften Spruchpunkt - mangels Antrag - die rechtliche Grundlage fehlt.

3.3.3. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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