BVwG W159 1417911-1

W159 1417911-1Tribunal administratif fédéral8 oct. 2015

Regest

familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Rückkehrsituation, soziale Gruppe,<br/>Übergangsbestimmungen, Versorgungslage

Texte intégral

BVwG W159 1417911-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W159.1417911.1.00

Spruch

W159 1417911-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde desXXXX, StA:

Guinea-Bissau, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.02.2011, Zl. 10 09.693-BAG, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Guinea-Bissau, gelangte am 12.10.2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich und stellte am 16.10.2010 (unter Angabe des Geburtsdatums XXXX) einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am gleichen Tag wurde er vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, erstmals einvernommen, wobei er zu seinen Fluchtgründen angab, dass sein Vater ein Militärangehöriger gewesen sei und 2009 von einer Gruppe von Soldaten getötet worden sei. Diese Gruppe sei auf der Suche nach allen Familienangehörigen seines Vaters gewesen, um diese ebenfalls zu töten. Auf Grund dieser Bedrohung habe er fliehen müssen. Er wisse nicht, was aus seiner Mutter geworden sei.

Am 21.10.2010 erfolgte eine weitere Einvernahme durch die Erstaufnahmestelle Ost. Dabei führte der Beschwerdeführer aus, dass er sein Geburtsdatum nicht wisse, jedoch sicher sei, dass er erst 16 Jahre alt sei. Er habe keine Dokumente und er habe auch nur ein paar Jahre Schulbildung. Genau sagen könne er es nicht. Für Lesen und Schreiben habe es gereicht.

Das Bundesasylamt holte in der Folge wissenschaftliche Gutachten zur Altersfeststellung ein, die zu einem Mindestalter von 19 Jahren im Untersuchungszeitpunkt gelangten. In der Folge wurde das Asylverfahren zugelassen und der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, am 15.12.2010 einvernommen. Nach Vorhalt der Gutachten zur Altersfeststellung, denen der Beschwerdeführer nicht inhaltlich widersprach, wurde sein Geburtsdatum auf XXXX ausgebessert, wobei der Beschwerdeführer mehrmals festhielt, in Österreich eine Schule besuchen zu wollen.

Am 26.01.2011 erfolgte dann eine ausführliche Einvernahme durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz. Zu den Fluchtgründen gab der Antragsteller an, dass sein Vater Soldat gewesen sei und er gefangengenommen, bedroht und getötet worden sei. Daraufhin sei auch seine Familie bedroht worden und sei er aus Angst, selbst getötet zu werden, geflüchtet. Er habe Guinea-Bissau im Oktober/November 2010 mit einem Boot verlassen. Es sei richtig, dass er bei der letzten Einvernahme von 2009 gesprochen habe. Er wisse nicht, wer seinen Vater umgebracht habe. Er sei an der Grenze zwischen Guinea-Bissau und Senegal getötet worden, selbst habe er in der Hauptstadt Bissau gelebt und zwar mit seiner Mutter und mit seinen Geschwistern. Sein Vater sei nur am Wochenende gekommen. Er habe 2 Brüder, welche älter seien und eine jüngere Schwester.

Sein Vater sei in XXXX, einer Grenzstadt zum Senegal, festgenommen worden, das habe er von einem Freund seines Vaters namens XXXX erfahren. Dieser habe ihm auch erzählt, dass sein Vater 2-3 Tage nach der Festnahme getötet worden sei. Dies sei in Guinea-Bissau an der Tagesordnung. Seine Brüder hätten Gemüsefelder bebaut und seine Mutter habe das Gemüse am Markt verkauft. Wo sich seine Familienmitglieder derzeit aufhalten würden, wisse er nicht. Warum sein Vater festgenommen und getötet worden sei, wisse er auch nicht. Der Freund seines Vaters namens XXXX habe gehört, dass Soldaten untereinander gesprochen hätten, dass auch die Familie bedroht und getötet werden solle. Genaueres könne er über XXXX nicht erzählen. Dieser sei aber wie ein Onkel für ihn. XXXX habe seinen Vater immer wieder in XXXX besucht und habe dann der Familie berichtet, wie es ihm dort gehe. Ein Soldatenkollege seines Vaters habe XXXX alles erzählt. Dieser sei direkt bei der Festnahme dabei gewesen. Er sei sicher, dass sein Vater umgebracht worden sei. Seine Mutter sei noch in Guinea-Bissau und bekomme Geld vom Sohn ihrer Schwester, welcher sich in Portugal aufhalte. Als er geflüchtet sei, seien alle seine Familienangehörigen noch in Bissau zu Hause gewesen. Das Geld habe nur für seine Flucht gereicht. XXXX habe ihm dabei geholfen. Bei einer Rückkehr habe er Angst wegen der Todesdrohungen. Die Familienmitglieder hätten nicht die Möglichkeit gehabt, zu fliehen. Außer der erwähnten Bedrohung habe er keinerlei Probleme in seiner Heimat gehabt.

Er habe in Traiskirchen einen Deutschkurs besucht und mit anderen Asylwerbern Fußball gespielt. Er habe keinen Kontakt zu Österreichern und er sei auch in keinem Verein. Es gebe keine Beweise für sein Vorbringen. Das Land sei sehr korrupt und das Militär habe viel Macht. Guinea-Bissau ist eines der ärmsten Länder der Welt. Es gebe auch keine Gesundheitsversorgung. Dieses Vorbringen erstattete der Beschwerdeführer über Vorhalt von Länderfeststellungen zur aktuellen Lage in Guinea-Bissau. Er könne in Österreich keine Kontakte knüpfen, weil er kein Deutsch könne und andererseits niemand Portugiesisch spreche.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, vom 10.02.2011, Zahl: 10 09.693-BAG, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 16.10.2010 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. §3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, unter Spruchteil II. gem. §8 Abs. 1 leg.cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Guinea-Bissau abgewiesen und unter Spruchteil III. der Antragsteller gem. §10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Guinea-Bissau ausgewiesen.

In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zum Herkunftsland getroffen. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass der Antragsteller den Sachverhalt sehr vage geschildert und sich auf Gemeinplätze beschränkt habe und nicht in der Lage gewesen sei, konkrete und detaillierte Angaben zu seinen Erlebnissen zu machen. Die Angaben zur angeblichen Tötung seines Vaters beruhten ausschließlich auf Informationen aus zweiter und dritter Hand und sei er somit nicht in der Lage gewesen, einen fluchtrelevanten Sachverhalt glaubwürdig zu schildern.

Zu Spruchteil I. wurde insbesondere dargelegt, dass der Antragsteller eine drohende Verfolgung aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen nicht habe plausibel machen können und auch keine Gruppenverfolgung vorliege, sodass auch keine Bedrohungssituation pro futuro festgestellt werden habe können.

Zu Spruchteil II. wurde zunächst die bezughabende Rechtslage und Judikatur ausgeführt und festgehalten, dass der Antragsteller während des gesamten asylrechtlichen Verfahrens keinerlei glaubhafte Indizien oder Anhaltspunkte habe aufzeigen können, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, für den Fall einer Rückkehr in die Heimat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Eine landesweite extreme Gefährdungslage, in der jeder Antragsteller im Fall seiner Abschiebung dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert werden würde, sei in Guinea-Bissau nicht gegeben. Auch aus den individuellen persönlichen Verhältnissen lasse sich keine Gefährdung iSd §8 AsylG ableiten. Bei rechtlicher Würdigung des gegenständlichen Sachverhaltes sei eine Abschiebung nach Guinea-Bissau mangels substantiierter, glaubhafter und nachvollziehbarer Angaben über eine behauptete Verfolgungsgefahr im Sinne des §8 AsylG 2005 zulässig. Außerdem sei davon auszugehen, dass der Antragsteller im Fall einer Rückkehr nach Guinea-Bissau ebenso wie vor dem Verlassen des Heimatstaates im Familienverband eine ausreichende wirtschaftliche und soziale Unterstützung erhalten würde.

Zu Spruchteil III. wurde zunächst festgehalten, dass keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich bestünden. Wegen der kurzen Aufenthaltsdauer sei auch kein schützenswertes Privatleben entstanden, sodass in einer Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannten Umstände sich ergebe, dass eine Ausweisung zur Erreichung der in Art.8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele gerechtfertigt sei.

Gegen diesen Bescheid und zwar gegen alle drei Spruchpunkte, erhob der Antragsteller fristgerecht Beschwerde, in der insbesondere vorgebracht wurde, dass durch die Ausweisung in sein geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen werde und die Interessensabwägung nicht zu seinem Nachteil hätte ausfallen dürfen. Auf Grund mangelnder Rechtschreibkenntnisse sei er nicht in der Lage, eine handschriftliche Begründung beizulegen und bitte er um ein persönliches Gespräch, um seine Situation nochmals darzulegen, wobei ausdrücklich auch die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt wurde.

Es erfolgten Anzeigen gegen den Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen Suchtgiftmittelhandels und hat die Landespolizeidirektion XXXX mit Bescheid vom 04.02.2012 ein auf 6 Jahre befristetes Rückkehrverbot erlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Bescheid des XXXX vom 11.01.2013 abgewiesen.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 24.04.2013 wurde das Asylverfahren eingestellt, nach Aufgriff des Beschwerdeführers am 21.11.2013 wieder fortgesetzt.

Nach Richterwechsel wurde für den 29.09.2015 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumt, zu der von Seiten der ebenfalls geladenen Regionaldirektion Steiermark des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl niemand erschienen ist. Der Beschwerdeführer legte eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs (A1 bis A2+) des XXXX vor und er gab an, keine Identitätsdokumente oder sonstigen Dokumente vorlegen zu können.

Er hielt sein bisheriges Vorbringen aufrecht und er gab an, dass er am XXXX in Bissau geboren sei und die Staatsangehörigkeit von Guinea-Bissau besitze. Er gehöre der Volksgruppe der Fulla an und sei Moslem. Er habe zunächst in Bissau gelebt und dann ca. 1 Jahr lang in Senegal, von wo er weiter nach Europa gereist sei. Er gab zunächst an, keine Schule besucht zu haben, um jedoch gleich darauf zu korrigieren, dass er die ersten 3 Jahre der Grundschule besucht habe. In Guinea-Bissau habe er bei seinem Vater gelebt und gemeinsam mit seinen Geschwistern in dem landwirtschaftlichen Betrieb der Familie mitgeholfen. In Guinea-Bissau verhalte es sich so, dass zum Beispiel, wenn ein Vater ein Problem habe, die gesamte Familie in Mitleidenschaft gezogen werde. Dies sei in seinem Fall so gewesen. Sein Vater sei Angehöriger der Streitkräfte gewesen. Er sei festgenommen worden und daraufhin hätten alle in der Familie Angst gehabt und seien geflohen. Gefragt, welche Funktion sein Vater bei den Streitkräften gehabt habe, gab er an, dass dieser gegen die Portugiesen gekämpft habe. In der Folge gab er die Armeeeinheit seines Vaters an. Er könne nicht sagen, ob sein Vater noch am Leben sei, denn er sei in einem Gefängnis und er dürfe dort keine Besuche empfangen. Seine Mutter sei in der Zwischenzeit verstorben. Über Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz (AS 171) angegeben habe, dass sein Vater getötet worden sei, nunmehr jedoch behaupte, dass er im Gefängnis sei und dass er nicht wisse, ob er noch lebe, gab er an, dass es keinen Beweis dafür gebe, dass er noch lebe oder gestorben sei. Er wisse nicht, warum sein Vater verhaftet worden sei. Dies sei ein Geheimnis. Gefragt nach dem letzten Dienstgrad seines Vaters gab er an, dass er "Kapitän der Gruppe" gewesen sei. Gefragt, wann sein Vater verhaftet worden sei, gab er zunächst an, 2008, um über nähere Nachfrage dies auf Oktober oder November einzugrenzen. Er sei dort verhaftet worden, wo er arbeite, nämlich an der Grenze zum Senegal, in der Stadt XXXX. Gefragt, ob es dort damals Kämpfe gegeben habe, führte er aus, dass er dies nicht sagen könne. Sein Vater habe dort in einer Kaserne gearbeitet und er sei am Wochenende zur Familie zurückgekommen. Er habe die Nachricht über die Verhaftung seines Vaters von einem guten Freund seines Vaters, welcher XXXX, er korrigierte sofort auf XXXX, geheißen habe. Von wem er diese Nachricht erhalten habe, wisse er nicht, die beiden seien befreundet gewesen. XXXX sei ein Handelstreibender gewesen und er sei zu seiner Mutter gekommen und er habe seiner Mutter diese Nachricht von der Verhaftung überbracht. Ob sein Vater an einem gescheiterten Putschversuch beteiligt gewesen sei, wisse er auch nicht. Die Familie hätte daraufhin das Haus verlassen und seien sie 6 Monate bei XXXX geblieben. Er habe 2 ältere Brüder und 3 jüngere Geschwister. Bei den jüngeren Geschwistern gebe es 2 Buben und 1 Mädchen. XXXX habe ihnen dann erklärt, dass sie nicht länger dort bleiben könnten. Seine Mutter sei dann mit den kleineren Geschwistern in das Dorf, in das Landesinnere, zurückgegangen und die älteren Brüder seien nach Senegal ausgereist. Über Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, lediglich von 3 Geschwistern gesprochen habe, beim Bundesverwaltungsgericht jedoch von 5 Geschwistern, gab er an, dass dies ein Missverständnis gewesen sei, wobei er zunächst behauptete, dass es 5 Kinder gewesen seien. Über Vorhalt, dass sich dies nicht mit den zuletzt erstatteten Angaben vereinbaren lassen würde, gab er zu, dass sie insgesamt 6 Kinder gewesen seien. Seine beiden älteren Brüder seien vor ihm nach Senegal ausgereist. Über Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, behauptet habe, dass alle seine Geschwister noch in Guinea gewesen seien, als er geflüchtet sei, führte er lediglich aus, dass sie zu viele gewesen seien und nicht dort hätten bleiben können. Er selbst habe in Guinea-Bissau keine Probleme mit Behördenorganen oder Privatpersonen gehabt. Er habe lediglich auf Grund seines Vaters ein Problem gehabt. XXXX habe auch nichts wegen zu erwartender Probleme der Familie berichtet. Über Vorhalt, dass er beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, angegeben habe (AS 171), dass XXXX von anderen Soldaten gehört haben soll, dass die Familie bedroht und getötet worden sein soll, gab er an, dass dies genau dasselbe sei. Gefragt, warum er damals als Jugendlicher von Soldaten gesucht werden hätte sollen, gab er an, dass dies dort das System sei, denn die gesamte Familie sei in Gefahr. Nachdem seine Mutter mit den jüngeren Geschwistern in das Dorf gezogen sei und die älteren Brüder bereits nach Senegal gegangen wären, habe er mit Hilfe von XXXX 2009 das Land mit einem PKW verlassen und sei er ebenfalls nach Senegal gefahren. Er habe aber dort seine Brüder nicht getroffen. Gefragt, ob er noch Verwandte in Guinea-Bissau habe, gab er an, dass es sein könne, dass seine jüngeren Geschwister an der Grenze zu Senegal leben würde. Seit er 2011 mit XXXX telefoniert habe, habe er keinen Kontakt mehr mit irgendjemandem in Guinea-Bissau. XXXX habe ihm auch nichts über seine jüngeren Geschwister erzählt.

Er habe keine gesundheitlichen oder psychischen Probleme. Er dürfe in Österreich keiner Arbeit nachgehen, aber er besuche einen Deutschkurs und er lebe von der Grundversorgung. Er lebe weder in einer Ehe, noch in einer Lebensgemeinschaft, sondern mit einem Freund gemeinsam in einer Wohnung. Er habe auch keine Kinder in Österreich. Er möchte irgendetwas mit Mechanik oder Elektrik machen. In Österreich habe er in keiner Weise gearbeitet. Gefragt, ob er bei irgendwelchen Vereinen oder Institutionen Mitglied sei, gab er an, dass ihm der XXXX geholfen habe, bei einem Fußballklub zu spielen. Er könne sich jedoch an die Namen nicht mehr erinnern. Er habe dort nur für 3 Monate gespielt. Genauer gesagt habe er nur trainiert und nicht an Meisterschaftsspielen teilgenommen, aber dann mit dem Training aufgehört. Gefragt, ob er österreichische Freunde habe, gab er an, dass er eine Freundin habe, welche aus Mazedonien stamme und schon seit 25 Jahren in Österreich lebe. Er wohne mit dieser auch in einem Haushalt. Auf Vorhalt, dass er vorhin angegeben habe, dass er mit einem Freund gemeinsam wohne, meinte er, das sei alles das Gleiche. Seine Freundin heiße XXXX. Sie sei mazedonische Staatsbürgerin. Wann sie geboren sei, wisse er nicht. Im Moment sei sie arbeitslos. Er könne auch nicht genau sagen, was sie früher gemacht habe. Sie bekomme von irgendjemandem aus XXXX 400 Euro, er korrigierte dann auf 800 Euro. Mit seiner Freundin spreche er Deutsch. Gefragt, warum er straffällig geworden sei, gab er zu, dass dies passiert sei und er wisse nicht, wie er das erklären solle. Ein Freund, der ebenfalls aus Guinea-Bissau stamme, habe in der gleichen Wohnung übernachtet. Dann habe es eine Polizeikontrolle gegeben und seien bei ihm Drogen gefunden worden. Er habe dann Angst gehabt und sich 2 Monate lang versteckt. Er sei dann aber selbst zur Polizei gegangen. In der Folge sei er festgenommen worden, obwohl er mit der Sache nichts zu tun gehabt habe. Verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug, in dem 2 Verurteilungen wegen Drogendelikten aufscheinen. Er selbst habe aber nie Drogen konsumiert, er rauche und trinke nicht.

Gefragt, was mit ihm geschehen würde, wenn er nach Guinea-Bissau zurückkehren würde, gab er an, dass seine gesamte Familie in Gefahr sei. Ein weiteres Vorbringen hatte er nicht.

Die Fragen sind teilweise auf Deutsch beantwortet worden. Zu dem übermittelten Länderinformationsblatt wollte der Beschwerdeführer keine Stellungnahme abgeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat wie folgt erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person des Beschwerdeführers wird folgendes festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger von Guinea-Bissau und Angehöriger der Volksgruppe der Fulla, sowie Moslem. Er wurde am XXXX geboren. Schon über den Schulbesuch und die Anzahl der Geschwister können mangels glaubhafter Angaben keine Feststellungen getroffen werden. Ebenso wenig sind Feststellungen über die Fluchtgründe möglich, da es an glaubhaften Angaben fehlt.

Der Beschwerdeführer ist am 12.10.2010 unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist und stellte am 16.10.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gibt an keine Kontakte mehr in seinen Herkunftsstaat zu haben.

Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig, sondern lebt er von der Grundversorgung. Er besucht derzeit einen Deutschkurs (A1 bis A2+). Er hat niemals in Österreich in irgendeiner Form gearbeitet. Es gibt keine Hinweise auf ein Familienleben in Österreich, der Beschwerdeführer ist kinderlos. Angeblich wohnt er mit einer Freundin, welche mazedonische Staatsangehörige ist, in einer gemeinsamen Wohnung, aber auch die Angaben zu dieser Freundin sind sehr vage. Der Beschwerdeführer hat über Vermittlung des XXXX kurze Zeit bei einem Fußballklub, den er nicht näher bezeichnen kann, trainiert, ist aber sonst bei keinen Vereinen, spricht schon etwas Deutsch, weitere Anzeichen für eine Integration sind jedoch nicht feststellbar. Er wurde mit Urteil des XXXX vom 23.11.2011,

Zahl: XXXX, wegen §27 Abs. 1 und Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren, sowie mit

Urteil des XXXX vom 16.10.2012, Zahl: XXXX, ebenfalls wegen §27 Abs. 1 und 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten unbedingt verurteilt. Der Beschwerdeführer ist gesund und er leidet unter keinen organischen oder psychischen Problemen.

Zu Guinea-Bissau wird folgendes festgestellt:

1. Politische Lage

Guinea-Bissau ist gemäß seiner Verfassung eine Präsidialrepublik. Der direkt gewählte Staatspräsident hat eine starke Stellung. Er ist Oberbefehlshaber der Streitkräfte, hat ein Vetorecht gegen Beschlüsse der Nationalversammlung und kann sie bei politischen Krisen auflösen. Das in sieben Regionen eingeteilte Land wird zentral verwaltet. Die Gewaltenteilung ist schwach ausgebildet, mit einer sehr dominanten Exekutive und einem nach wie vor starken Militär (AA 10.2014a).

Nach einem Militärputsch im April 2012 übernahm eine zivile Übergangsregierung unter Präsident Serifo Nhamadjo die Regierungsgeschäfte. Die Mehrheitspartei PAIGC (Partido Africano da Independência da Guiné e Cabo Verde) befand sich nach dem Putsch in Opposition. Am 6. Juni 2013 unterzeichnete sie mit der Regierungspartei PRS (Partido de Renovaçâo Soçial) ein Abkommen zur Bildung eines "Nationalen Übergangsrats" und stellt seitdem fünf Minister (AA 10.2014a; vgl. AA 10.2014b).

Am 13. April 2014 wurden Parlaments- und Präsidentschaftswahlen durchgeführt. Jose Mario Vaz wurde (in der zweiten Wahlrunde am 18. Mai 2014) für eine fünfjährige Amtszeit zum Präsidenten gewählt: Bei den Wahlen zur Nationalversammlung (Assembleia Nacional Popular, 102 Sitze, Amtszeit 4 Jahre) gewann die PAIGC mit 47,3% der Wählerstimmen 57 Sitze, die PRS mit 31,1% 41 Sitze, und andere Parteien 4 Sitze (CIA 20.6.2014). Die Wahlen verliefen friedlich und weitgehend demokratisch und glaubwürdig (AA 6.2.2015).

2013 gab es mehr als 30 Parteien in Guinea-Bissau. Die beiden größten Parteien - PAIGC und PRS - und viele kleinere Parteien stehen miteinander im Wettbewerb, sind aber unvorhersehbar und institutionell schwach. Die Parteien leiden unter Einflussnahme durch das Militär und den sich stetig ändernden personellen Seilschaften. In den 40 Jahren seiner Unabhängigkeit hat kein Präsident sein Mandat bis zum Ende gehalten, entweder aufgrund seines vorzeitigen Todes oder aufgrund eines Militärputsches (FH 23.1.2014).

Quellen:

2. Sicherheitslage

Im April 2012 kam es in Bissau zu einem Staatsstreich durch das Militär, bei dem die verfassungsmäßige Regierung abgesetzt wurde. Nach friedlich und demokratisch glaubwürdig verlaufenen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen (April/Mai 2014) hat sich die politische Lage in Guinea-Bissau deutlich entspannt, alle Staatsorgane arbeiten wieder verfassungsgemäß. Die Europäische Union und die Gemeinschaft der Portugiesisch-sprachigen Länder betrachten die politische Lage nach den jüngsten Wahlen als relativ stabil (AA 6.2.2015). Allerdings sind auch weiterhin gewaltsame Vorfälle nicht auszuschließen (BMEIA 5.2.2015). Nach fünf Staatsstreichen in den letzten drei Jahrzehnten sind die Hoffnungen, dass die Wahlen dem Land Stabilität bringen, mit Vorsicht zu genießen (MRG 3.7.2014). Per Dekret vom 15.9.2014 entließ Präsident José Mário Vaz den Oberbefehlshaber der Streitkräfte, General Antonio Indjai. Indjai wurde nach einer Meuterei im Jahr 2010 Oberbefehlshaber des Militärs; im Jahr 2012 leitete er den Militärputsch. Am 17.9.2014 wurde General Biague Na Ntan zum Nachfolger Indjais ernannt. Wie Letzterer gehört er der ethnischen Gruppe der Balanta an, die etwa 60% der Militärangehörigen und ein Viertel der rund 1,6 Millionen Einwohner des Landes stellt (BAMF 22.9.2014).

Quellen:

3. Rechtsschutz/Justizwesen

Die Verfassung und weitere Gesetze sehen eine unabhängige Justiz vor. Die Justiz genießt jedoch nur wenig Unabhängigkeit und ist kaum funktionsfähig. Richter sind schlecht ausgebildet, werden unzureichend und unregelmäßig bezahlt und sind korrupt. Gerichte und Justizbehörden sind zudem oft voreingenommen und nicht produktiv. Der Generalstaatsanwalt ist kaum vor politischem Druck geschützt. Der Mangel an Material und Infrastruktur verzögert Prozesse, Verurteilungen sind sehr selten. Gerichtsentscheide werden aber, wenn sie ausgefertigt sind, von den Behörden respektiert (USDOS 27.2.2014).

Gesetzlich ist die Unschuldsvermutung festgelegt, sowie unter anderem das Recht, über die Vorwürfe gegen seine Person informiert zu werden. Des Weiteren ist das Recht auf einen fairen Prozess vorgesehen und darauf, mit einem Anwalt zu kommunizieren oder einen auf Gerichtskosten zur Verfügung gestellt zu bekommen. Es kommt selten zu Gerichtsverhandlungen. Die genannten Rechte werden aber bei den wenigen Angeklagten, die vor Gericht kommen, zumeist eingehalten. Vom Gericht ernannte Anwälte kommen ihren Pflichten jedoch gemeinhin nicht nach und sie werden hierfür nicht bestraft (USDOS 27.2.2014; vgl. FH 23.1.2014).

Quellen:

4. Sicherheitsbehörden

Das Land ist in 37 Polizeibezirke unterteilt. Es gibt Schätzungen zufolge 3.500 Polizisten in neun verschiedenen Polizeieinheiten, die sieben verschiedenen Ministerien unterstellt sind. Die Justizpolizei gehört zum Justizministerium und ist vorwiegend für die Untersuchung von Drogenhandel, Terrorismus und andere transnationale Verbrechen zuständig. Die Polizei für Öffentliche Ordnung untersteht dem Innenministerium und ist zuständig für präventive Patrouillen und konventionelle Aufgaben zum Erhalt von Recht und Ordnung. Weitere Polizeieinheiten sind: Staatlicher Informationsdienst, Grenzdienst, Schnelle Eingreiftruppe, maritime Polizei. Die Streitkräfte sind für äußere Sicherheit zuständig und können bei nationalen Notfällen die Polizei unterstützen (USDOS 27.2.2014).

Die Polizei ist im Allgemeinen ineffektiv, schlecht und unregelmäßig bezahlt und korrupt. Sie kann sich oft nicht einmal das Benzin für ihre Fahrzeuge leisten. 2013 gab es keinerlei Schulungen. Fahrzeughalter wurden oft dazu angehalten, Bestechungsgelder zu zahlen. Da es nicht genug Haftanstalten gibt, ließ man Gefangene während der Untersuchungen oft wieder frei (USDOS 27.2.2014).

Illegale Abholzung geschieht oft zugunsten einiger Militärbeamter. Proteste der Bevölkerung gegen solche Abholzungen führen zu Einschüchterungen und Misshandlungen durch Mitglieder der Nationalgarde und Streitkräfte (IRIN 22.7.2014).

Straffreiheit ist ein ernstes Problem. Der Generalstaatsanwalt ist für die Untersuchung polizeilicher Übergriffe verantwortlich. Seine Mitarbeiter sind aber ebenfalls unterbezahlt, werden oft bedroht und sind korrupt (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

5. Folter und unmenschliche Behandlung

Obwohl Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe durch die Verfassung und Gesetze verboten sind, werden diese Verbote von den Streitkräften und der Polizei nicht immer respektiert. Die Regierung bestraft Mitglieder der Sicherheitskräfte, die solche Missbräuche begehen, nicht (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

6. Korruption

Gesetzlich sind für behördliche Korruption Haftstrafen von einem Monat bis zehn Jahren vorgesehen. Das Gesetz wird von der Regierung jedoch nicht effektiv umgesetzt. Beamte sind auf allen Ebenen und in allen Bereichen in korrupte und intransparente Praktiken verwickelt und gehen hierfür straffrei. Der Weltbank zufolge ist Korruption in Guinea-Bissau ein schwerwiegendes Problem. 2013 gab es keine Fortschritte bei der Korruptionsbekämpfung. Korruption ist weiterhin endemisch. Die Bemühungen der Regierung, das Problem einzudämmen, sind beschränkt. Die Nationalversammlung hat zwar ein Komitee für "Antikorruptionsaktivitäten" beauftragt, dieses war 2013 aber weiterhin inaktiv. Auch die Polizei hätte einen Auftrag, Korruption zu bekämpfen. Sie ist hierbei jedoch ineffektiv, schlecht ausgestattet, schlecht ausgebildet und hat keinerlei Unterstützung von außen (USDOS 27.2.2014).

Der illegale Drogenhandel trägt zur weit verbreiteten Korruption bei. Durch die schwachen Institutionen und durchlässigen Grenzen ist Guinea-Bissau ein Haupttransitland für lateinamerikanische Drogenhändler. Mächtige Segmente des Militärs, der Polizei und der Regierung sind Berichten zufolge an diesem Handel beteiligt. Die Justiz verfolgt Korruptionsfälle nicht (FH 23.1.2014).

Auf dem Corruption Perceptions Index 2014 von Transparency International lag Guinea-Bissau im Jahr 2014 auf Platz 161 von 175 untersuchten Ländern und Territorien (TI 2014).

Quellen:

7. Wehrdienst

Punktuell verpflichtender Wehrdienst von 18 bis 25 Jahren (Dienst bei der Luftwaffe ist freiwillig). Für Personen unter 16 Jahren ist ein freiwilliger Wehrdienst mit elterlicher Zustimmung möglich (CIA 20.6.2014).

Quellen:

8. Allgemeine Menschenrechtslage

Zu den ernsten Menschenrechtsverletzungen in Guinea-Bissau zählen willkürliche Verhaftungen; behördliche Korruption und Beteiligung am Drogenhandel; damit verbundene Straffreiheit; sowie das Nichteinhalten des Rechts der Bürger, ihre Regierung zu wählen. Weitere Menschenrechtsverletzungen sind die schlechten Haftbedingungen, mangelnde justizielle Unabhängigkeit und ordentliche Gerichtsverfahren; Eingriffe in die Privatsphäre, Gewalt gegen und Diskriminierung von Frauen; Weibliche Genitalverstümmelung; Kinderhandel, Kinder- und Zwangsarbeit. Die Regierung unternimmt keine effektiven Schritte, um Beamte, die Missbräuche begehen, zu verfolgen oder zu bestrafen. Straffreiheit ist ein ernstes Problem (USDOS 27.2.2014).

In den Bereichen Menschenrechtsschutz und Bekämpfung von Straffreiheit wurden keine Fortschritte erzielt. Ganz im Gegenteil gab es 2014 neue Fälle politisch motivierter Gewalt und Einschüchterung von Kandidaten bei der Wahl. Zudem wurde in die Justizverwaltung eingegriffen (UNSC 12.5.2014).

Quellen:

9. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen sind sehr unterschiedlich. In den notdürftigen Hafteinrichtungen für Untersuchungshäftlinge sind die Bedingungen hart und lebensbedrohlich. Die zwei neuen Gefängnisse in Bafata und Mansoa haben jedoch Strom, Trinkwasser und angemessen Platz; die Wärter sind betreffend Menschenrechte geschult. Ende 2013 waren in Bafata 47 und in Mansoa 45 Häftlinge. Vier der Häftlinge waren Frauen; diese wurden von den Männern separat festgehalten. Kinder waren in den beiden Anstalten nicht inhaftiert. Die Gesamtkapazität der beiden Gefängnisse liegt bei 90 Häftlingen. Es gibt bezüglich Mansoa und Bafata keine Berichte über Todesfälle oder Gewaltvorfälle, die Gefängnisverwaltung stellt den Gefangenen Lebensmittel zur Verfügung. In Untersuchungshaftanstalten in Bissau wird den Gefangenen keine Nahrung zur Verfügung gestellt, sie sind diesbezüglich auf ihre Familienangehörigen angewiesen (USDOS 27.2.2014)

Quellen:

10. Todesstrafe

Die Todesstrafe ist in Guinea-Bissau für alle Straftaten abgeschafft (AI ohne Datum).

Quellen:

11. Religionsfreiheit

Schätzungen der US-amerikanischen Regierung vom Juli 2013 zufolge sind rund 50% der 1,7 Millionen Bewohner von Guinea-Bissau Anhänger indigener Religionen, 40% sind Muslime und 10% Christen. Mitglieder der ethnischen Gruppen der Fulla (Peuhl/Fulani) und Mandinka stellen den Großteil der Muslime. Muslime leben vor allem im Norden und Nordosten des Landes. Die meisten Muslime sind Sunniten. Anhänger indigener Glaubensrichtungen leben in allen Landesteilen außer im Norden. Die christliche Bevölkerung, darunter Angehörige der Römisch-Katholischen Kirche und Protestanten, konzentriert sich in Bissau und anderen größeren Städten (USDOS 28.7.2014).

Die Verfassung und andere Gesetze und Bestimmungen schützen die Religionsfreiheit. Diese wird auch in der Praxis im Allgemeinen respektiert (USDOS 28.7.2014; vgl. FH 23.1.2014). Es gibt keine Berichte über gesellschaftliche Missbräuche oder Diskriminierung aufgrund der Religionszugehörigkeit, des Glaubens oder bei der Religionsausübung (USDOS 28.7.2014).

Quellen:

12. Ethnische Minderheiten

99% der Bevölkerung von Guinea-Bissau gehören afrikanischen ethnischen Gruppen an, weniger als 1% sind Europäer oder Mulatten.

Zu den afrikanischen Volksgruppen zählen: Balanta (30%), Fula (20%), Manjaca (14%), Mandinga (13%) und Papel (7%) (CIA 20.6.2014).

In der Regierung sind alle ethnischen Gruppen vertreten (USDOS 27.2.2014).

Die ethnische Zugehörigkeit ist beim Militär eine strittige Frage, 80% der Streitkräfte gehören der Volksgruppe der Balanta an. Einstellungen und Beförderungen führen oft zu Spannungen und Streitigkeiten. Innerhalb der Gesellschaft bestehen keine tiefen Antipathien zwischen ethnischen Gruppen, interethnische Gewalt ist selten (ACSS 11.6.2013).

Nach dem Putsch 2012 lebten alte Rivalitäten zwischen ethnischen Gruppen wieder auf, diese äußerten sich in Streitigkeiten über Vieh, Land und Wasser (FH 23.1.2014). Die Politik in Guinea-Bissau ist durch starke ethnische Loyalitäten charakterisiert. Die Erinnerungen an den erbitterten Bürgerkrieg der 1990er Jahre sind noch frisch (MRG 3.7.2014).

Quellen:

13. Bewegungsfreiheit

Die Verfassung und weitere Gesetze sehen die Bewegungsfreiheit im Land, sowie das Recht auf Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 27.2.2014).

Quellen:

14. Grundversorgung/Wirtschaft

Guinea-Bissau zählt zu den ärmsten Ländern der Welt. Nach seinem Bürgerkrieg in den Jahren 1997/1998 befindet sich das Land noch immer in der Wiederaufbauphase (AA 6.2.2015). Land- und Forstwirtschaft sowie Fischerei dominieren Guinea-Bissaus Ökonomie. Etwa zwei Drittel aller Jobs sind in diesen Branchen angesiedelt. Von der rund einen Million Hektar potentieller Anbaufläche werden nur etwa die Hälfte bewirtschaftet, zumeist als Subsistenzwirtschaft (AA 10.2014c).

Die wirtschaftliche Entwicklung in Guinea-Bissau wurde durch den Putsch vom April 2012 stark beeinträchtigt. Die Regierung wurde von wichtigen internationalen Partnern als nicht legitim angesehen, nicht-humanitäre Entwicklungshilfeprojekte großer Geber wurden zurückgestellt. Die Cashewnuss verkaufte sich in Folge des Putsches von 2012 im Jahre 2013 wesentlich schlechter als erwartet, die Wirtschaft schrumpfte deshalb in den vergangenen beiden Jahren (AA 10.2014c).

Guinea-Bissaus Indikatoren sozialer Entwicklung gehören zu den niedrigsten weltweit. Beim jüngsten Index für die menschliche Entwicklung des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen belegt Guinea-Bissau den 176. von 187 Plätzen. Die durchschnittliche Lebenserwartung beträgt 48 Jahre. Dies liegt unter dem afrikanischen Durchschnitt (AA 10.2014c).

2013 stürzte der Preis von Cashewnüssen schon das zweite Jahr in Folge ab. Cashewnüsse sind das wichtigste Exportgut Guinea-Bissaus, rund 80% der 1,6 Millionen Einwohner leben davon. Die Hälfte der Bevölkerung war aufgrund des Preissturzes mit ernster Nahrungsmittelknappheit konfrontiert (IRIN 16.6.2014).

Quellen:

15. Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung im Lande ist sehr eingeschränkt und mit Europa nicht zu vergleichen. Sie ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch. Für den Notfall kommen sehr wenige Einrichtungen in Bissau in Betracht. Ein zuverlässiger Ambulanzdienst existiert nicht. Die Zahl adäquat ausgebildeter Fachärzte ist sehr beschränkt und in der Hauptstadt konzentriert (AA 6.2.2015).

Die Verbreitungsrate von HIV/AIDS bei Frauen und die Müttersterblichkeitsrate in Guinea-Bissau zählen zu den höchsten der Welt (UNNS 28.2.2014). UN-Schätzungen zufolge sind 3% der erwachsenen Bevölkerung (15-49 Jahre) mit HIV/AIDS infiziert (AA 6.2.2015).

Eine medizinische Grundversorgung nach europäischem Standard ist nicht gewährleistet. Schwere Erkrankungen und Verletzungen müssen im Ausland (Senegal oder Europa) behandelt werden. Eine Cholera-Epidemie hat 2008 auch in der Hauptstadt Bissau zahlreiche Todesopfer gefordert (BMEIA 5.2.2015).

Es besteht ein hohes Malariarisiko im ganzen Land. Sowohl bezüglich Erkrankungsrate wie auch Sterblichkeit gehört Malaria zu den wichtigsten Erkrankungen in Guinea-Bissau. Die Ebola-Epidemie in den Ländern Guinea, Liberia und Sierra Leone kann sich unter Umständen in der Region weiter ausbreiten. Die Grenze von Guinea-Bissau zu Guinea ist schlecht gesichert, ein Einsickern von Ebola-Infektionen kann nicht ausgeschlossen werden. Bisher wurden aus Guinea Bissau aber keine Fälle berichtet (AA 6.2.2015). Mitte August 2014 schloss Guinea-Bissau seine Grenzen zum östlichen Nachbarn Guinea, um ein Einsickern des Ebola-Virus vorzubeugen. Die Anordnung zum Grenzschluss bedeutet das Schließen offizieller Grenzübertritte. Die lange und durchlässige Grenze in ländlichen Gebieten wird aber schwer zu kontrollieren sein (Reuters 13.8.2014).

Quellen:

Beweis wurde erhoben durch Einvernahme des Asylwerbers durch das Bundesasylamt,

Erstaufnahmestelle Ost am 16.10.2010 und am 21.01.2010, sowie durch das Bundesasylamt,

Außenstelle Traiskirchen am 15.12.2010 und durch das Bundesasylamt, Außenstelle Graz

am 26.01.2011 und schließlich durch Befragung im Rahmen der öffentlichen mündlichen

Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2015; durch

wissenschaftliche Altersfeststellung im Auftrag des Bundesasylamtes, durch Vorhalt eines

Länderinformationsblattes der Staatendokumentation durch das Bundesverwaltungsgericht,

durch Vorlage einer Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs durch den

Beschwerdeführer und schließlich durch Einsichtnahme in den Strafregisterauszug des

Beschwerdeführers.

2. Beweiswürdigung:

Die länderspezifischen Feststellungen entstammen einer Zusammenstellung der

Staatendokumentation (die nicht nur für die Länderinformationen des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl, sondern auch für das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist)

jüngsten Datums, welche auf einer ausgewogenen Sammlung zahlreicher seriöser, aktueller,

internationaler, staatlicher und nicht staatlicher Quellen beruht, die in den obigen

Länderfeststellungen zitiert wurden. Weder von Seiten der belangten Behörde, noch von

Seiten des Beschwerdeführers ist zu diesem Länderinformationsblatt eine Stellungnahme

eingebracht worden, sodass das Bundesverwaltungsgericht von diesen aktuellen

Ausführungen ausgeht.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).

Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:

203. 037-0/IV/29/98 uva.m.)

Wenn auch der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung nähere Angaben zu der Einheit, in der sein Vater angeblich gedient hat, liefern konnte, so sind trotzdem seine Ausführungen in zahlreichen Punkten - ebenso wie vor dem Bundesasylamt - vage, oberflächlich und einsilbig geblieben: Der Beschwerdeführer konnte beispielsweise nicht angeben, warum sein Vater verhaftet wurde, er konnte zunächst nur angeben, dass sein Vater angeblich 2008 verhaftet wurde, um es dann wohl noch etwas genauer auf Oktober oder November einzugrenzen, ein exaktes Datum konnte er nicht angeben. Ebenso konnte der Beschwerdeführer nicht angeben, ob es zu der Zeit, als sein Vater verhaftet wurde, an der Grenze zwischen Guinea-Bissau und Senegal Kämpfe gegeben habe. Auch konnte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung (im Gegensatz zum Bundesasylamt) nicht angeben, von wem der Freund seines Vaters XXXX die Nachricht von der angeblichen Verhaftung seines Vaters erhalten habe. Auch auf die Frage, ob sein Vater möglicherweise an einem gescheiterten Putschversuch beteiligt gewesen sei, konnte er nichts Konkretes antworten. Schließlich sind auch die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner angeblichen Freundin sehr vage geblieben und konnte er beispielsweise weder ihr Geburtsdatum, noch ihren früheren Beruf angeben. Auch hinsichtlich der Aufenthaltsdauer und seiner Ausreise machte der Beschwerdeführer nur vage Angaben.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist in zentralen Punkten äußerst widersprüchlich: Schon bei der Frage der Schulausbildung machte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung widersprüchliche Angaben, indem er zunächst behauptete, überhaupt keine Schule besucht zu haben, um dann wenig später anzugeben, dass er 3 Jahre lang die Grundschule besucht habe (bei seiner Erstbefragung wiederum gab der Beschwerdeführer - wenig glaubwürdig - an, sich überhaupt nicht an eine Schulausbildung erinnern zu können).

Schon bei der Frage der Anzahl seiner Geschwister machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben, indem er vor dem Bundesasylamt (AS 171) von 3 Geschwistern sprach, in der Beschwerdeverhandlung jedoch von 5 Geschwistern (wobei er zunächst angab, sie seien insgesamt 5 Geschwister, was wiederum einen Widerspruch darstellt).

Der zentrale und wichtigste Widerspruch ist jedoch der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, ausdrücklich ausführte, dass sein Vater getötet worden sei (AS 171), beim Bundesverwaltungsgericht jedoch in eindeutigem Widerspruch dazu angab, dass dieser im Gefängnis sei und dass er nicht wisse, ob er noch lebe. Bei der Ersteinvernahme gab der Beschwerdeführer als zentralen Fluchtgrund die Tötung seines Vaters an (AS 19), beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz sagte er mehrmals eindeutig (AS 169, 171), dass sein Vater getötet worden sei und stellt dies den zentralen Umstand seines Fluchtvorbringens dar. Somit hat der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte vor dem Bundesverwaltungsgericht geradezu ausgetauscht.

Während der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, behauptete, dass der Freund seines Vaters XXXX angeblich von anderen Soldaten gehört haben soll, dass sein Vater getötet wurde und dass die Familie ebenfalls bedroht und getötet werden solle, behauptete er im Widerspruch dazu beim Bundesverwaltungsgericht nichts dergleichen, sondern gab an, nicht zu wissen, von wem sein Vater die Nachricht über die angebliche Verhaftung seines Vaters erhalten habe und verneinte auch eindeutig die Frage, ob XXXX ihnen etwas wegen zu erwartender Probleme der Familie berichtet habe. Auch hier sind somit in zentralen Punkten der Fluchtgeschichte Widersprüche festzustellen.

Während der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, zunächst behauptete, gar nichts vom Aufenthalt der Familienmitglieder zu wissen, gab er im Widerspruch dazu bereits wenig später (AS 173) an, dass seine Mutter noch in Guinea-Bissau sei.

Während der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt behauptete, dass im Zeitpunkt seiner Flucht alle seine Geschwister in Bissau gewesen wären (AS 173), gab er im Widerspruch dazu in der Beschwerdeverhandlung an, dass seine beiden älteren Brüder bereits vor seiner Ausreise nach Senegal übersiedelt wäre.

Weiters stellt sich die gesamte Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers als reichlich unplausibel und unlogisch dar: Er behauptete - ohne irgendwelche Gründe dafür angeben zu können - dass sein Vater an der Grenze zu Senegal verhaftet bzw. getötet worden sei und dann (vor dem Bundesasylamt), dass die gesamte Familie, sogar der damals noch im Teenager-Alter befindliche Beschwerdeführer mit der Tötung bedroht worden sei, (außer der Behauptung einer generellen "Sippenhaftung") irgendeinen Grund dafür angeben zu können.

Es ist darauf hinzuweisen, dass auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es den Behörden nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden (siehe z.B. VwGH vom 29.06.2000, 2000/01/0093).

Schließlich beeinträchtigt auch die Behauptung eines unzutreffenden Geburtsdatums, wodurch der Beschwerdeführer in den Genuss der Vorteile für minderjährige Asylwerber gekommen wäre, die persönliche Glaubwürdigkeit. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung das vom Bundesasylamt festgestellte Geburtsdatum (XXXX) bekräftigte, sodass diese Angaben durchaus glaubwürdig erscheinen.

Der Beschwerdeführer hat außer einer Teilnahmebestätigung über einen Deutschkurs überhaupt keine Dokumente, insbesondere keine Identitätsdokumente, vorgelegt. Wie bereits ausgeführt hat er sein Vorbringen (teilweise) ausgewechselt und auch unbegründet einsilbig erstattet.

Was den persönlichen Eindruck betrifft, den der Beschwerdeführer in der Verhandlung hinterlassen hat, so ist festzuhalten, dass er durch seine zahlreichen vagen und vor allem in zentralen Punkten widersprüchlichen Angaben auch als Person keinen glaubwürdigen Eindruck hinterließ.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht - ebenso wie die belangte Behörde - den vagen und widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers keine Glaubwürdigkeit zubilligt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013,am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.

A)

Zu I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat ob-jektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann an-zunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, 90/01/0041).

Es fehlt den vom Beschwerdeführer angegebenen Fluchtgründen - wie in der obigen Beweiswürdigung ausführlich dargelegt - an der Glaubwürdigkeit.

Auch von Amts wegen waren keine Anhaltspunkte für eine asylrelevante Gefährdung im Herkunftsstaat ableitbar, weshalb die Beschwerde zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen war.

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367;

25.1. 2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FremdenG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im gegenständlichen Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft machen konnte. Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Außerdem herrscht notorischerweise in Guinea-Bissau keine aktuelle Bürgerkriegssituation, wie sich auch aus den Länderfeststellungen ergibt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war die im Lichte des § 8 zu beurteilende Bedrohungssituation nach § 57 Fremdengesetz (nunmehr § 50 FPG) durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen darzutun.

Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt, gab der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.09.2015 an, dass seine gesamte Familie in Gefahr, sonst wären sie nicht von dort weggegangen. Damit nimmt der Beschwerdeführer auf das in der obigen ausführlichen Beweiswürdigung als unglaubwürdig qualifizierte Fluchtvorbringen Bezug und erstattete im Übrigen auch kein konkretes, mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen.

Ihm ist es mit seinem Vorbringen jedenfalls nicht gelungen, durch ein konkretes, personenbezogenes, glaubwürdiges und mit allfälligen Bescheinigungsmitteln untermauertes Vorbringen eine aktuelle Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG darzutun.

Der Beschwerdeführer hat mehrfach eindeutig angegeben, dass er gesund ist und unter keinen psychischen oder organischen Problemen leidet.

Der Unabhängige Bundesasylsenat hat mehrfach ausgesprochen, dass das Fehlen der Voraussetzungen für eine eigenverantwortliche Lebensgestaltung und das Fehlen der Sicherstellung des überlebensnotwendigen Existenzminimums (siehe UBAS vom 15.12.1999, 208.320/0-IX/25/99; UBAS vom 17.07.2000, 212.800/0-VIII/22/99; UBAS vom 12.06.2002, 216.594/0-VIII/22/02, UBAS vom 22.10.2004, 227.507/0-VIII/22/02, u.a.) für ein Refoulementverbot spricht. Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453).

Der Beschwerdeführer hat keine wirtschaftlichen Probleme in Guinea-Bissau angegeben, vielmehr führte er aus, dass die Familie über eine eigene Landwirtschaft verfügte und seine Mutter Gemüse verkauft hat. Wie auch aus den obigen Länderfeststellungen ersichtlich ist, ist ein Überleben für den Beschwerdeführer als jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann in Guinea-Bissau, wenn auch auf einem sehr bescheidenen Niveau - möglich. Dazu kommt noch, dass der Beschwerdeführer mehrfach angegeben hat, dass seine jüngeren Geschwister nach wie vor in Guinea-Bissau leben würden und er somit ein gewisses familiäres Netz bei einer Rückkehr hätte.

Es ist daher auf Grund der persönlichen Umstände und des bisherigen Lebenslaufes des Beschwerdeführers nicht zu erwarten, dass er bei einer Rückkehr nach Guinea-Bissau in eine derartige existenzbedrohende Notlage geraten würde, die in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK fallen würde.

Es war daher auch die Beschwerde zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

Zu II.:

Gemäß § 75 Abs. 18 AsylG idgF kann, wenn eine Entscheidung des Bundesasylamtes, gegen die eine Beschwerde an den Asylgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen wurde, und die Beschwerdefrist mit Ablauf des 31.12.2013 noch läuft, diese Entscheidung, wenn nicht bereits bis zum 31.12.2013 Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben wurde, vom 01. Jänner bis zum Ablauf des 15. Jänner 2014 durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Die §§ 14 bis 16 VwGVG sind nicht anwendbar. Eine gegen eine solche Entscheidung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Beschwerde gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gem. Art.130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

Gemäß Abs. 19 leg. cit. sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren ab dem 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 2. Fall und 2. Satz AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit., in dem es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt (Z1), zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Es gibt keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein Familienleben führen würde.

Was sein Privatleben in Österreich betrifft, so ist auf folgende Umstände hinzuweisen:

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).

Weitgehende Unbescholtenheit gilt hingegen als wichtiges Element für die Annahme sozialer Integration (vgl. VwGH 05.07.2005, 2004/21/0124 u. a.; sowie Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen Verwurzelung, ZAR, 2006, 261 ff).

Die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers fällt bei der vorzunehmenden Abwägung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht ins Gewicht. Laut Judikatur bewirkt die strafrechtliche Unbescholtenheit weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen. (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420). Der VwGH geht wohl davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. Erk. d. VwGH vom 27.2.2007, 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt).

Der Beschwerdeführer ist wohl seit rund 5 Jahren in Österreich und kann sich auf Deutsch - zumindest teilweise - verständigen. Er hat jedoch in Österreich niemals in irgendeiner Form gearbeitet und außer einem Deutschkurs - in dem in Relation zu seiner Aufenthaltsdauer relativ geringen Niveau (A1 bis A2+) - auch keine Kurse besucht oder sonstige Ausbildungen absolviert. Besonders schwerwiegend ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer zweimal rechtskräftig wegen Drogendelikten von einem Landesgericht verurteilt wurde, zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Die weitwendigen Erklärungsversuche in der Beschwerdeverhandlung vermögen in diesem Zusammenhang auch nicht zu überzeugen, insbesondere wegen der mehrmaligen Straffälligkeit.

Der Beschwerdeführer gibt wohl (und das, nachdem er zunächst behauptete, gemeinsam mit einem Freund und nicht mit einer Freundin zu leben) an, mit einer Freundin, welche mazedonische Staatsbürgerin sei, zusammen zu leben. Er konnte jedoch auch zu dieser keine näheren Angaben machen, beispielsweise wusste er weder ihr Geburtsdatum, noch ihren früheren Beruf und machte auch sonst hinsichtlich der Einkünfte seiner Freundin eher konfuse Angaben, sodass insgesamt sich im vorliegenden Fall nicht der Schluss aufdrängt, dass der Beschwerdeführer in einer stabilen eheähnlichen Gemeinschaft lebt, wobei in diesem Zusammenhang auch hervorzustreichen ist, dass die Freundin des Beschwerdeführers weder österreichische, noch EU-Bürgerin ist.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251, u.v.a.).

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).

Da sich verfahrensgegenständlich demnach zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

Dabei könnte nach einem längeren Zeitablauf (ohne strafgerichtliche Verurteilung) und in Verbindung mit einer weiter gefestigten Integration allenfalls einem Familienleben und/oder einer Selbsterhaltungsfähigkeit diese Umstände zugunsten der Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung zu einem späteren Zeitpunkt den Ausschlag geben (siehe auch BVwG vom 11.05.2015, W159 1435261-1/19E, BVwG vom 08.05.2015, W159 1432575-1/15E u. v. a. m.).

Bloß am Rande verweist der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes darauf, dass § 10 AsylG 2005 idgF auf das vorliegende Verfahren nicht angewendet werden kann, weil dieser mit der Rückkehrentscheidung einen anderen Inhalt hat als der im angefochtenen Bescheid angewendete § 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (Ausweisungsentscheidung). Bei Ausspruch einer Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht würde der Beschwerdeführer einer Beschwerdemöglichkeit verlustig gehen, was im Prinzip auch Grund für die Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG idgF war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall tatsachenlastig ist und die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt darstellt, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie unzweifelhaft der rechtlichen Beurteilung zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (noch von jener des Asylgerichtshofes) ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Im Übrigen liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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