W158 2014670-1•BVwG W158 2014670-1
W158 2014670-1Tribunal administratif fédéral8 oct. 2015
Beschwerdezurückziehung, Einstellung, Finanzmarktaufsicht,<br/>Verfahrenseinstellung, Verschulden, Zurückziehung
W158 2014670-1/10E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Yoko Kuroki als Vorsitzende und den Richter Dr. Martin Moritz und die Richterin Mag. Ulrike Scherz als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen das Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht Österreich vom XXXX, GZ FMA-UL0001.100/0014-LAW/2014 beschlossen:
A)
Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gem. § 50 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Straferkenntnis der Finanzmarktaufsicht Österreich vom XXXX, GZ FMA-UL0001.100/0014-LAW/2014, nachweislich zugestellt am 14.10.2014 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworden, die Rechtsvorschriften des § 48d Abs. 4 iVm § 48 Abs. 1 Z 2 BörseG, BGBl. Nr. 555/1989 idgF BGBl. I. Nr. 83/212, verletzt zu haben. Wegen dieser Verwaltungsübertretung würde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von Euro 1.000 und im Fall von deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden verhängt. Weiters wurde ein Kostenbeitrag von Euro 100,- auferlegt.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit am 14. November 2014 bei der FMA einlangendem Schreiben rechtzeitig Beschwerde.
Per Email vom 24.09.2015 teilte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit, dass der beschwerdeführenden Partei aus Sicht der FMA kein subjektives Verschulden gem. § 5 Abs. 1 VStG vorzuwerfen (siehe Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 5 VStG Rz 21) sei. Für den Fall einer Zurückziehung der Beschwerde hätte die belangte Behörde eine Aufhebung der Strafbescheide vorbereitet.
Mit am 28.09.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangendem Schreiben zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen das gegenständliche Straferkenntnis zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und zum anwendbaren Recht:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 22 Abs. 2a FMABG, BGBl I 97/2001 idF BGBl 184/2013, entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen, in deren Bescheiden weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist.
Aufgrund der Höhe der gegenständlich verhängten Geldstrafen von 1.) dreimal jeweils EUR 300,-- und 2.) einmalig EUR 300,-- liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 38 VwGVG iVm § 24 VStG und § 39 Abs. 2 AVG wurden die gegenständlichen Beschwerdeverfahren mit Ladung zur Verhandlung vom 21.05.2015 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Gemäß § 50 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
II.2. Zu den Spruchpunkten A):
Gemäß § 38 VwGVG iVm § 24 VStG können Anbringen unter Anwendung des § 13 Abs. 7 AVG in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Aus den oben angeführten Bestimmungen des VwGVG geht gemäß Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hervor, dass eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt. Bezogen auf das nach dem VStG geführte Beschwerdeverfahren ist davon auszugehen, dass - auch ohne diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung - eine Verfahrenseinstellung (ua.) dann vorzunehmen ist, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen worden ist (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Diese Ausführungen sind auch für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren sinngemäß anwendbar.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 05.06.2015 seine Beschwerden gegen die oben angeführten Straferkenntnisse der FMA 1.) vom 07.05.2014 und 2.) vom 15.12.2014 gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht unzweifelhaft und aus freien Stücken zurückgezogen. Diese Zurückziehung ist rechtswirksam erfolgt, womit die Voraussetzung für die Einstellung der beiden verbundenen Verfahren gegeben ist und spruchgemäß mittels Beschluss zu entscheiden war.
II.3. Zu den Spruchpunkten B):
Gemäß § 25 a Abs. 1. VwGG, BGBl Nr. 10/1984 idF BFBl I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss betrifft ausschließlich die Tatsache, dass der Beschwerdeführer während des laufenden Beschwerdeverfahrens die Beschwerde zurückgezogen hat und damit einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen wurde. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen, wobei auf die oben angeführte Judikatur zu verweisen ist. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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