BVwG W109 2012715-1

W109 2012715-1Tribunal administratif fédéral8 oct. 2015

Regest

Beschwerderecht, Direktzahlung, mangelnde Beschwer, Mutterkuhprämie,<br/>Mutterkuhquote, prämienfähige Mutterkuh, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, rechtliches Interesse, Rinderdatenbank,<br/>Rinderprämie, Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W109 2012715-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W109.2012715.1.00

Spruch

W109 2012715-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl Thomas Büchele als Einzelrichter über die Beschwerde des Richard Moser, BNr. 623733, gegen den Bescheid der AMA vom XXXX betreffend Rinderprämien 2013 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG als unzulässig

zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer hielt auf seinem Betrieb nach den Daten der Rinderdatenbank im Antragsjahr 2013 eine Reihe potenziell prämienfähiger Mutterkühe. Der Beschwerdeführer verfügte über eine Mutterkuhquote im Ausmaß von 16 Stück.

Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA betreffend Rinderprämien 2013 wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2013 Mutterkuhprämien für 16 Mutterkühe sowie drei Kalbinnen in der Höhe von insgesamt Euro 3.901,96 gewährt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 28.04.2015. Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass seinem Antrag auf Gewährung der Rinderprämien nicht bzw. nur teilweise entsprochen worden sei. Für das Jahr 2013 sei ihm die Mutterkuhprämie nur für 16 Kühe gewährt worden. Die Kuh mit der Ohrmarkennummer XXXX, habe am 03.09.2012 eine Totgeburt gehabt. Die Totgeburtsbestätigung sei am 15.04.2013 an die AMA geschickt worden. Abschließend ersuche er um Berücksichtigung der obig genannten Mutterkuh. Der zu Grunde liegende Quotenbescheid wurde in der Beschwerde nicht bekämpft.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer hielt auf seinem Betrieb nach den Daten der Rinderdatenbank am 10.04.2013 insgesamt 27 Rinder. Davon 17 Mutterkühe und sieben männliche Rinder. Dem Beschwerdeführer stand für das Antragsjahr 2013 eine Mutterkuhquote im Ausmaß von 16 Stück zur Verfügung. Dem Beschwerdeführer wurden Rinderprämien für 16 Mutterkühe sowie drei Kalbinnen in der Höhe von insgesamt Euro 3.901,96 gewährt.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt.

Die Angaben der AMA zu den gehaltenen Rindern konnten im Rahmen einer Einschau in die Rinderdatenbank verifiziert werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu Spruchpunkt A)

a) Rechtliche Grundlagen:

Gemäß § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33, hat die Beschwerde zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

b) Rechtliche Würdigung:

Das Recht Beschwerde zu erheben steht nur jenen Parteien zu, deren Rechtsansprüche oder deren rechtliches Interesse durch den Bescheid beeinträchtigt werden könne (vgl. VwGH 14.5.1991, 90/05/0242; 2.7.1998, 98/07/0018). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde voraus, dass der Beschwerdeführer einen Grund dafür hat, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung der Verwaltungsbehörde zu rügen. Dies ist nicht der Fall, wenn dem Antrag des Beschwerdeführers bei antragsbedürftigen Verwaltungsakten vollinhaltlich entsprochen wurde (vgl. VwGH 17.9.1991, 91/05/0037; 23.4.1994, 93/02/0283). Beschwerden gegen solche zur Gänze stattgegeben Bescheide, sind als unzulässig zurückzuweisen.

Im gegenständlichen Beschwerdefall wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vollinhaltlich stattgegeben, da ihm bei einer zur Verfügung stehenden Mutterkuhquote in der Höhe von 16 Stück Rinderprämien für 16 Mutterkühe gewährt wurden. Im Zusammenhang mit dem offensichtlichen Begehren des Beschwerdeführers, in der Begründung des Bescheides, die Kuh mit der Ohrmarkennummer XXXX angeführt zu haben, ist es ihm nicht gelungen darzulegen, worin er beschwert bzw. ihm ein Nachteil erwachsen sei.

Somit war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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