L511 2115291-1•BVwG L511 2115291-1
L511 2115291-1Tribunal administratif fédéral8 oct. 2015
aufschiebende Wirkung, ersatzlose Behebung, Gefahr im Verzug,<br/>Interessenabwägung
L511 2115291-1/2Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Sandra Tatjana JICHA als Vorsitzende über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch RA Dr. Horst MAYR, gegen Spruchpunkt B) des Bescheides des Arbeitsmarktservice Gmunden vom 07.07.2015, Zahl:
XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in Spruchpunkt B) des Bescheides wird gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF stattgegeben und Spruchpunkt B) des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG ersatzlos behoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerde gegen Spruchpunkt A) des Bescheides des Arbeitsmarktservice Gmunden vom 07.07.2015, Zahl:
XXXX, somit gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt:
1. Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice [AMS]
1.1. Mit Bescheid des AMS vom 07.07.2015, Zahl: XXXX, wurde in Spruchpunkt A) festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 in geltender Fassung für den Zeitraum von 19.05.2015 bis 29.06.2015 verloren habe. Der Zeitraum verlängere sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Nachsicht wurde nicht erteilt. In Spruchpunkt B) wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, ausgeschlossen (Aktenzahl des übermittelten Verwaltungsaktes [AZ] 1/1).
1.1.1. Die Zustellung des Bescheides ist aus dem Akt nicht ersichtlich.
1.2. Zu Spruchpunkt B) wurde wie folgt wörtlich ausgeführt:
"Das Arbeitslosenversicherungsrecht bezweckt arbeitslos gewordene Versicherte durch Vermittlung einer zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und in die Lage zu versetzen, den Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten.
§ 10 AlVG sanktioniert durch befristeten Leistungsausschluss diejenigen Personen, die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln. Das gilt auch für erforderliche Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahmen. Eine aufschiebende Wirkung würde diesen, aus generalpräventiven Gründen im öffentlichen Interesse gelegenen Normzweck unterlaufen. Insgesamt dient dieses Vorgehen dem gerechtfertigten Ziel der Verhinderung der missbräuchlichen Inanspruchnahme von Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund überwiegt das öffentliche Interesse gegenüber den mit einer Beschwerde verfolgten Einzelinteressen. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ist daher auszuschließen."
2.1. Mit Schreiben vom 17.07.2015, Eingangsstempel vom 20.07.2015, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen beide Spruchpunkte des oben bezeichneten Bescheides des AMS (AZ 2).
2.1.1. Zu Spruchpunkt B) führte er im Wesentlichen aus, dass die Begründung des Bescheides mangelhaft sei. Das AMS habe eine individuelle Interessenabwägung unterlassen. Die öffentlichen Interessen überwiegen im konkreten Fall nicht sein Interesse daran, dass die faktische Effizienz des Rechtsschutzes in seinem Fall gewahrt bleibe. Der vorzeitige Vollzug des Bescheides sei auch nicht wegen Gefahr im Verzug dringend geboten.
2.2. Eine Übermittlung an das BVwG erfolgte zunächst entgegen der Bestimmung des § 13 Abs. 5 VwGVG nicht.
3. Ergänzendes Ermittlungsverfahren und Beschwerdevorentscheidung
3.1. Das AMS führte zu Spruchpunkt A) Ermittlungen durch und gewährte dem Beschwerdeführer Parteiengehör (AZ 3-12).
3.2. Mit Bescheid vom 23.09.2015, Zahl:
LGSOÖ/Abt.4/2015-0566-4-000551-7, wies das AMS im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung die Beschwerde des Beschwerdeführers gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG ab (AZ 13).
3.3. Aus dem Gegenstand des Verfahrens im Zusammenhang mit der Begründung ergibt sich, dass lediglich über Spruchpunkt A) abgesprochen wurde.
4.1. Das AMS legte am 06.10.2015 dem Bundesverwaltungsgericht die Auszüge aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (OZ 1 [=AZ 1-17]).
4.2. Die gegenständliche Beschwerde langte der Aktenlage nach am 07.10.2015 bei der zuständigen Gerichtsabteilung L511 des Bundesverwaltungsgerichts ein. Mit der Beschwerde wurden folgende Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt übermittelt:
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Anzuwendendes Verfahrensrecht
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) geregelt (§ 1 VwGVG). Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, ist auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG), wobei entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemacht wurden, in Kraft bleiben (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).
Das Verwaltungsgericht hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§28 VwGVG). Entscheidungen und Anordnungen erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG). Auf nicht verfahrensleitende die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind. § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).
1.1. Einzelrichterzuständigkeit
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 56 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 BGBl. Nr 609/1977 idgF (AlVG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle beträgt zehn Wochen.
Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senats das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
1.1.1. Die erläuternden Bemerkungen zu § 9 Abs. 1 BVwGG (RV 2008 NRBlg. XXIV.GP, S4) führen dazu aus, dass der Senatsvorsitzende "insbesondere die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung, gegebenenfalls über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und über die Gewährung eines Verfahrenshilfeverteidigers" ohne Senatsbeschluss erlassen darf. Da Entscheidungen über Anträge auf aufschiebende Wirkung somit jedenfalls der Einzelrichterzuständigkeit unterliegen, ist analog dazu auch davon auszugehen, dass auch Entscheidungen über Beschwerden gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung vom Vorsitzenden alleine zu treffen sind, insbesondere, da über eine Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG unverzüglich zu entscheiden ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
2. Zu A) Aufhebung des bekämpften Bescheides
2.1. Die gegenständliche Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid wurde zusammen mit der Beschwerde in der Hauptsache ausgeführt. Beim Ausspruch des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG in dem die Hauptsache erledigenden Bescheid handelt es sich - wie im vorliegenden Fall - um einen von der Hauptsache trennbaren, selbstständigen Nebenanspruch (Hengstschläger/Leeb1, AVG § 64 RZ 36).
2.2. Gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG hat eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG aufschiebende Wirkung. Diese kann gemäß Abs. 2 leg.cit. mit Bescheid von der Behörde ausgeschlossen werden, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist. Ein solcher Ausspruch ist tunlichst schon in den über die Hauptsache ergehenden Bescheid aufzunehmen.
Gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG hat die Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Abs. 2 oder 3 keine aufschiebende Wirkung. Sofern die Beschwerde nicht als verspätet oder unzulässig zurückzuweisen ist, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Verwaltungsgericht hat über die Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Behörde, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.
2.3. Einleitend ist festzuhalten, dass eine Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht [BVwG] elf Wochen nach Beschwerdeeinlangen keinesfalls unverzüglich ist.
2.4. Dass das BVwG gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden hat, bedeutet, dass das BVwG gleichsam einem Eilverfahren ohne Setzung der sonstigen üblichen Verfahrensschritte, etwa Gewährung von Parteiengehör oder Durchführung einer Verhandlung, aber auch ohne jede Möglichkeit, ergänzende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen, über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu erkennen hat (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 13 VwGVG, K17; Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) [§13 VwGVG, Anm 8]). Das BVwG hat somit ausschließlich aufgrund der vorgelegten Aktenteile zu entscheiden.
2.5. Die Voraussetzungen für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nach § 13 Abs. 2 VwGVG, entsprechen jenen, die § 64 Abs. 2 AVG normiert. Die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung ist daher an Hand der in der bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 64 Abs. 2 AVG aufgestellten Kriterien zu überprüfen (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028).
2.5.1. Für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung genügt es nicht, dass ein Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles an der vorzeitigen Vollstreckung des Bescheides besteht, sondern es muss darüber hinaus noch die Umsetzung des Bescheides in die Wirklichkeit wegen Gefahr im Verzug dringend geboten sein. Gefahr im Verzug bedeutet, dass den berührten öffentlichen Interessen oder den Interessen einer anderen Partei (als des Beschwerdeführers) ein derart gravierender Nachteil droht, dass die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides dringend geboten ist. Dringend geboten ist die vorzeitige Vollstreckung nur dann, wenn eine sachverhaltsbezogene fachliche Beurteilung durch die Behörde zum Ergebnis führt, dass die gravierende Gefahr für den Fall des Zuwartens konkret besteht (Hengstschläger/Leeb1, AVG § 64 RZ 31; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 13 VwGVG K10 mHa VwGH 24.05.2002, 2002/18/0001; 22.03.1988, 87/07/0108).
2.5.2. Die Entscheidung über Zuerkennung oder die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung kann nur das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung sein, welche die berührten öffentlichen Interessen UND die Interessen von Verfahrensparteien berücksichtigt (VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028, VfGH 02.12.2014, G74/2014). Es muss sich um ein besonderes öffentliches Interesse handeln, aus dem wegen der "triftigen Gründe" des konkreten Falles die vorzeitige Vollstreckung des Bescheides sachlich geboten ist (Hengstschläger/Leeb1, AVG § 64 RZ 29 mHa VfSlg 11.196/1986; 16.460/2002; 17.346/2004).
2.6. Gegenständlich wurde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung ausschließlich mit der generalpräventiven Wirkung im Hinblick auf den Normzweck des § 10 AlVG begründet. Eine Begründung, inwieweit im vorliegenden Fall die vorzeitige Vollstreckung zur Abwendung eines gravierenden Nachteils im Einzelfall notwendig ist, ist weder dem bekämpften Bescheid zu entnehmen, noch ergibt sich dieser aus den vorgelegten Aktenteilen.
2.6.1. Im Hinblick auf den Verweis des AMS im Bescheid auf den Normzweck der Sanktionsmöglichkeit des § 10 AlVG - Sanktion für Personen, welche die erforderliche Anstrengungen zur Beendigung der Arbeitslosigkeit schuldhaft unterlassen oder vereiteln - , ist zunächst auszuführen, dass das AMS durch § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG in die Lage versetzt ist, eine gegebenenfalls zu Unrecht bezogene Leistung zurückfordern, da nach dieser Bestimmung die Verpflichtung zum Rückersatz auch hinsichtlich jener Leistungen besteht, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten (vgl. dazu etwa VwGH 06.07.2011, 20011/08/0102).
2.6.2. Es erschließt sich dem BVwG daher nicht, und wurde seitens des AMS im Bescheid auch nicht begründet, weshalb der dargestellte Normzweck ausschließlich dann erfüllt werden soll können, wenn der Bescheid sofort durch Leistungseinbehaltung vollzogen wird. Der Gesetzgeber selbst ging offenbar davon aus, dass die Rückzahlung nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens den Normzweck ebenso erfüllt, da ansonsten die mit BGBl. I Nr. 179/1999 erfolgte Hinzufügung des § 25 Abs. 1 letzter Satz AlVG leerlaufen würde. Es liegt daher auch kein per se besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollstreckung des Bescheides vor, wie dies etwa bei Entzug der Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit, oder der Einziehung einer Jagdkarte wegen Unzuverlässigkeit der Fall ist (VwGH 29.09.2005, 2005/11/0123; 28.03.2006, 2003/03/0040).
2.7. Im Hinblick auf die zu erfolgende Interessensabwägung im Einzelfall wäre diese etwa dann nicht zu gewähren, wenn begründete Zweifel an der Einbringlichkeit allfälliger Rückforderungen bestünden, da in diesem Fall das Interesse der Versichertengemeinschaft, somit das öffentliche Interesse, an der Verfügbarkeit von Mitteln für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung überwiegt (VwGH 13.05.2009, 2007/08/0285).
2.7.1. Dass im konkreten Einzelfall die Rückzahlung nicht möglich wäre, also Gefahr im Verzug bestünde, wurde im Bescheid nicht dargelegt und auch aus dem Akt ergeben sich diesbezüglich keine Hinweise.
2.8. Nach Maßgabe des dem BVwG auf Grund der übermittelten Aktenteile vorliegenden Sachverhaltes ist daher nicht davon auszugehen, dass der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist, weshalb der Beschwerde stattzugeben und Spruchpunkt B) des bekämpften Bescheides ersatzlos aufzuheben ist.
Der Beschwerde gegen Spruchpunkt A) des angefochtenen Bescheides kommt somit aufschiebende Wirkung zu.
2.9. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass mit der gegenständlichen (verfahrensleitenden) Entscheidung über Spruchpunkt
B) des Bescheides des AMS eine Entscheidung in der die Rechtssache
erledigenden Entscheidung nicht vorweg genommen wird.
3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).
3.1. In der gegenständlichen Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebende Wirkung konnten zahlreiche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 64 Abs. 2 AVG (vgl. VwGH 01.09.2014, Ra 2014/03/0028; 22.03.1988, 87/07/0108; 03.07.2002, 2002/20/0078; 29.09.2005, 2005/11/0123) herangezogen werden, da die Bestimmung des § 64 Abs. 2 AVG für jene des § 13 Abs. 2 VwGVG Vorbild war (vgl. Lehhofer, Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 5ff.). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen; sie ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
3.1.1. Im Hinblick auf die Frage, ob eine Entscheidung über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einen erforderlichen Beschluss im Sinne des § 9 Abs. 1 BVwGG darstellt und daher keines Senatsbeschlusses bedarf, besteht zwar keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die Rechtslage ist jedoch auf Grund der Erläuternden Bemerkungen des Gesetzgebers (EB zur RV 2008 dB XXIV.GP, S4) als eindeutig anzusehen, so dass auch diesbezüglich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (VwGH 29.04.2015, Ra 2015/06/0027; 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
3.1.2. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage.
3.1.3. Vor diesem Hintergrund ist die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
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