G303 2010609-1•BVwG G303 2010609-1
G303 2010609-1Tribunal administratif fédéral8 oct. 2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER und die fachkundige Laienrichterin Anita GERHARD als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 22.07.2014, Zl. OB:XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des angefochtenen Bescheides entfällt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Antrag vom 20.02.2014, eingelangt am 25.02.2014, beantragte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen der §§ 2 und 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG).
Dem Antrag waren ein Staatsbürgerschaftsnachweis vom 10.11.2008 sowie nachstehende medizinische Beweismittel angeschlossen:
? Medikamenten-Verordnung von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom 18.02.2014
? Befund von Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie vom 20.01.2014
? Ärztlicher Befundbericht von Doz. Dr. XXXX, MSc, MBA, vom 31.01.2014
? Bericht über die Krankengeschichte des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses XXXX betreffend den Aufenthalt vom 18.01.1984 bis 04.02.1984
? Bericht über den stationären Aufenthalt vom 04.09.1988 bis 27.09.1988 und Krankengeschichte im Krankenhaus XXXX
? Befund von Dr. XXXX, Fachärztin für Lungenheilkunde, vom 24.01.2014
? Radiologischer Befund betreffend Magnetresonanztomografie XXXX vom 08.10.2009
? Radiologischer Befund betreffend Magnetresonanztomografie XXXX vom 15.11.2007
? Ambulanzkarteikarte des Landessonderkrankenhauses XXXX
2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, das auf der persönlichen Untersuchung der BF am 23.04.2014 basiert, wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos. Nr.
GdB %
Wirbelsäulenschädigung (Oberer Richtsatzwert entspricht den geringgradigen Funktionseinschränkungen in der HWS und LWS bei Zustand nach Bandscheibenprotrusionen)
020101
20
obstruktive Ventilationsstörung (Oberer Richtsatzwert entspricht dem klinisch unauffälligem Befund und der weitgehenden Beschwerdefreiheit)
060401
20
Rezidivierende depressive Episoden (Eine Stufe über dem unteren Richtsatzwert entspricht dem unter Dauermedikation zufriedenstellendem Zustandsbild ohne Hinweise auf stationäre Aufenthalte)
030601
20
Gesamtgrad der Behinderung 30 v.H
Als Begründung
für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die GS 1 durch die GS 2 und 3 gemeinsam um eine Stufe angehoben werde.
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 02.07.2014 wurde der BF ein Parteiengehör zum Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens gemäß § 45 Abs. 3 AVG gewährt.
4. Mit Schreiben vom 10.07.2014 erhob die BF "Einspruch" zum Ergebnis des ärztlichen Beweisverfahrens. Aufgrund ihrer ständigen gesundheitlichen Verschlechterung bei der HWS habe sie vom 06.05.2014 bis 19.05.2014 eine ambulante physikalische Therapie in Wild XXXX gemacht; dies jedoch ohne Erfolg. Am 15.06.2014 sei die HWS im Rahmen einer ambulanten Behandlung im LKH XXXX eingerenkt und danach infiltriert worden. Auch dadurch sei keine dauerhafte Besserung eingetreten. Eine stationäre Therapie sei bereits vereinbart worden. Die BF bringt weiters vor, dass sie am 18.07.2014 einen Termin bei einen Neurologen und 30.07.2014 einen MR-Termin aufgrund massiver Schmerzen im LKH XXXX habe.
Die BF brachte dabei folgende weitere medizinische Beweismittel sowie Unterlagen in Vorlage:
? Befund von Dr. XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, vom 28.04.2014
? Arztbrief von Dr. XXXX, Facharzt für Hals-, Nasen und Ohrenkrankheiten, vom 18.06.2014
? Bericht über die Erstversorgung betreffend die Diagnose "Akutes Cervicalsyndrom" des Allgemeinen und orthopädischen Landeskrankenhauses XXXX vom 15.06.2014
5. Die vorgebrachten Einwendungen wurden den Ärztlichen Dienst der belangten Behörde zur medizinischen Beurteilung vorgelegt und dabei wurde im Wesentlichen festgestellt, dass es zu keiner Befunderweiterung gekommen sei und die korrekte Einschätzung aufrecht bleibe.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den oben angeführten Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten der BF abgewiesen und den Grad der Behinderung mit 30 von Hundert festgestellt.
Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten zur Feststellung des Ausmaßes des Grades der Behinderung eingeholt worden sei, nach dem der Grad der Behinderung 30 von Hundert betrage.
Auch die im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände vom 10.07.2014 seien abermalig durch den ärztlichen Sachverständigen überprüft und dabei festgestellt worden, dass es zu keiner Befunderweiterung gekommen sei.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes.
7. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen fristgerecht eingelangte (am 01.08.2014) als "Einspruch" bezeichnete Beschwerde der BF vom 01.08.2014.
Im Rahmen der Beschwerde wurde vorgebracht, dass die physischen und psychischen Probleme sehr groß seien. Die BF müsse laufend ambulante und stationäre Therapien und Behandlungen (Wirbelsäule und neurologische Maßnahmen) machen, ansonsten könne sie ihre Arbeit aufgrund der Einschränkungen, Schwindel und Schmerzen nicht mehr nachgehen. Als Befunderweiterung habe die BF einen aktuellen WS-MR Befund des Radiologischen Instituts Dr. XXXX vom 30.07.2014 beigelegt.
8. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 08.08.2014 vorgelegt.
9. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes holte das erkennende Gericht ein medizinisches Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, vom 25.04.2015 ein.
9.1. Im medizinischen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 23.04.2015, im Wesentlichen zusammengefasst folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Pos. Nr.
GdB %
Degeneratives Wirbelsäulensyndrom ohne Wurzelirritation, Skoliose, mäßige Funktionseinschränkungen (unterster RSW bei mittelgradigen Funktionseinschränkungen, dauerndem Therapiebedarf und radiologischen Veränderungen)
30
Asthma; medikamentös behandelt, (unterster RSW bei Notwendigkeit einer Mehrfachtherapie)
30
Hüftgelenksabnützung beidseits, geringe Funktionseinschränkungen (oberer RSW bei geringgradigen Funktionseinschränkungen)
20
Depression (eine Stufe über untersten RSW bei bestehender Medikation und sozialer Integration)
20
Hautekzeme (unterer RSW bei längerem Bestehen)
20
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H
"Der Gesamtgrad der Behinderung bildet sich aus der Gesundheitsstörung 1 und wird durch die Gesundheitsstörungen 2, 3 und 4 gemeinsam um 10 angehoben, da eine wechselseitige negative Beeinflussung der betroffenen unterschiedlichen Körperregionen und Organsysteme bestehe.
Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb ist möglich.
Der Gesamtgrad der Behinderung besteht ab 01/2014.
Im Vergleich zum Gutachten des Sozialministeriumservice ergeben sich folgende Änderungen: Die GS 1 und die GS2 wurde jeweils um 1 Stufe angehoben, dem aktuellen Befund entsprechend. Zudem wurden nun auch die Hüftbeschwerden in der GS 3 und die Hautbeschwerden in der GS 5 berücksichtigt. Es ergibt sich dadurch eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung."
10. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde den Verfahrensparteien im Rahmen eines schriftlichen Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 13.05.2015 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme dazu langte nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Sie befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb auszuüben.
Der festgestellte Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 von Hundert.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen sowie nunmehr aus dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen bezüglich der Zugehörigkeit/Nichtzugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ergeben sich aus den Angaben der BF, aus einer Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister, einer vorgelegten Kopie des Staatsbürgerschaftsnachweises sowie aus einem eingeholten Versicherungsdatenauszug.
Das seitens des erkennenden Gerichts, eingeholte, oben angeführte Gutachten vom 25.04.2015 ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Es steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis dieser Beweisaufnahme und wurden bei der Beurteilung berücksichtigt.
Die Feststellungen, dass die BF in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb auszuüben und die Höhe des Gesamtgrades der Behinderung ergeben sich aus diesem Gutachten.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), BGBl. I Nr. 22/1970, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der §§ 8, 9, 9a und 14 Abs. 2 leg. cit. durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter gemäß § 19b Abs. 6 BEinstG mitzuwirken.
Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) in Verfahren nach Abs. 2, 4 und 6 haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozial- und Arbeitsrechts) gemäß § 19b Abs. 7 BEinstG aufzuweisen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund der technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technische" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Verfahrensparteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs vom 13.05.2015 nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren der BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Verfahrensparteien die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragten.
Zu Spruchteil A):
Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
Gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
Behinderung im Sinne des BEinstG ist gemäß § 3 BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
Es war aus folgenden Gründen spruchgemäß zu entscheiden:
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat das erkennende Gericht eine umfassende ärztliche Begutachtung aller Leiden der BF durch den ärztlichen Sachverständigen Dr. XXXX durchführen lassen. Die Gesundheitsschädigungen der BF wurden dabei nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 251/2012, beurteilt.
Der ärztliche Sachverständige erhob die Anamnese der BF und erstattete anhand der vorgelegten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung der BF ein ausführliches Sachverständigengutachten.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass bei der BF ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 von Hundert vorliegt.
Im Vergleich zum medizinischen Sachverständigengutachten, das dem Bescheid der belangten Behörde zugrunde gelegt wurde, hat sich basierend auf der aktuellen Untersuchung ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ergeben. Das Hauptleiden "Degeneratives Wirbelsäulensyndrom ohne Wurzelirritation" wurde mit einem Grad der Behinderung in der Höhe von 30% höher eingeschätzt und wird durch die Gesundheitsstörungen 2, 3 und 4 gemeinsam um 10 % angehoben, da eine wechselseitige negative Beeinflussung der betroffenen unterschiedlichen Körperregionen und Organsysteme laut den schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen besteht.
Die Gesamteinschätzung ist unter Bedachtnahme auf den durchgeführten Sachverständigenbeweis vorzunehmen (vgl. VwGH 18.10.2000, Zl. 99/09/0097).
Der BF wäre es frei gestanden durch die Beibringung eines aktuellen Gutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl das vorliegenden Gutachten zu entkräften (vgl. VwGH 22.12.2013, Zl. 2011/11/0209). Ein solches wurde seitens der BF nicht in Vorlage gebracht.
Es wurden auch im Rahmen des schriftlich gewährten Parteiengehörs keine Einwendungen gegen das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX seitens der Verfahrensparteien erhoben.
Bei der BF liegt daher kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v. H. vor.
Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinStG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht gegeben.
Was den Umstand betrifft, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung der BF spruchgemäß mit 30 v.H. festgestellt hat, ist auf den ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 1. Satz BEinstG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. VwGH vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173).
Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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