projets
W228 2014295-1•BVwG W228 2014295-1
W228 2014295-1Tribunal administratif fédéral7 oct. 2015
Amtssignatur, Bescheidqualität, Genehmigung, Nichtbescheid, Revision<br/>zulässig
W228 2014295-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 15.04.2013, Zl. XXXX , beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG mangels Vorliegen eines rechtskraftfähigen Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 13.11.2014 legte die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) dem Bundesverwaltungsgericht einen (nunmehr als Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu behandelnden) Einspruch gegen ein als Bescheid bezeichnetes Schriftstück der belangten Behörde zur Entscheidung vor. Das Schriftstück datiert auf den 15.04.2013; der Einspruch langte bei der belangten Behörde fristgerecht am 01.07.2013 ein. Im Vorlagebericht trifft die belangte Behörde nähere Ausführungen, dass das Parteiengehör gewahrt wurde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Festgestellt wird, dass dem im Akt befindlichen als Bescheid titulierten Schriftstück kein Name eines Genehmigenden zu entnehmen ist. Der "Bescheid" enthält neben dem Spruch, eine Auflistung der Rechtsgrundlagen sowie eine Begründung. Nach einer umfassenden Rechtsmittelbelehrung endet der Bescheid mit der Auflistung der Beilagen (Erlagschein [1], Rückschein B [1] und Rückstandsausweis/aufstellung [1]). Der einzige Hinweis auf eine namentliche Zuordnung findet sich oberhalb des Spruches unter dem Betreff "Auskunft", wo der Name XXXX sowie eine Emailadresse aufscheinen.
Lediglich die erste Seite des Bescheides weist auf der linken Seite den Hinweis "Amtssigniert. Informationen zur Prüfung des Ausdruck:
http://www.sozialversicherung.at/amtssignatur" auf.
Der festgestellte und spruchtragende Sachverhalt ergibt sich aus der vorliegenden Aktenlage. Es ist davon auszugehen, dass die Behörde den Akt in vollem Umfang vorgelegt hat
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über.
§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Mangels eines solchen Antrags liegt im vorliegenden Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A)
Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen Bescheide sowie über Beschwerden gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG (Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 4 B-VG). Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte begründet werden (Art. 130 Abs. 2 B-VG). Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber in Angelegenheiten des ASVG keinen Gebrauch gemacht.
Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht (zB Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit (vgl. BVwG 19.05.2014, I402 2004126-1 mit Hinweis auf VwGH 19.12.2012, 2011/06/0114).
Daraus folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nur gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG qualifiziert werden kann, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Art. 130 Abs. 1 B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt.
Die Frage der eigenen Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. § 6 Abs. 1 AVG iVm. § 17 VwGVG).
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil das angefochtene Schriftstück nicht die Voraussetzungen erfüllt, die das Gesetz für das Zustandekommen eines Bescheides vorsieht:
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebende Bestimmung des AVG lautet: "Erledigungen § 18. (1) Die Behörde hat die Sache möglichst zweckmäßig, rasch, einfach und kostensparend zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung erforderlichenfalls in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten.
(2) Erledigungen haben jedenfalls schriftlich zu ergehen, wenn dies in den Verwaltungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist oder von der Partei verlangt wird.
(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.
(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.
(5) Für Bescheide gilt der III. Teil, für Ladungsbescheide überdies § 19."
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebende Bestimmung des E-GovG lautet:
"Amtssignatur § 19. (1) Die Amtssignatur ist eine fortgeschrittene elektronische Signatur im Sinne des Signaturgesetzes, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat ausgewiesen wird.
(2) Die Amtssignatur dient der erleichterten Erkennbarkeit der Herkunft eines Dokuments von einem Auftraggeber des öffentlichen Bereichs. Sie darf daher ausschließlich von diesen unter den näheren Bedingungen des Abs. 3 bei der elektronischen Unterzeichnung und bei der Ausfertigung der von ihnen erzeugten Dokumente verwendet werden.
(3) Die Amtssignatur ist im Dokument durch eine Bildmarke, die der Auftraggeber des öffentlichen Bereichs im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat, sowie durch einen Hinweis im Dokument, dass dieses amtssigniert wurde, darzustellen. Die Informationen zur Prüfung der elektronischen Signatur sind vom Auftraggeber des öffentlichen Bereichs bereitzustellen."
§ 18 AVG regelt auf einfachgesetzlicher Ebene die behördliche Erledigung, dh. den Akt, mit dem die Behörde eine - durch ein Anbringen an sie herangetragene oder von Amts wegen zu behandelnde - Aufgabe "erledigt". Die schriftliche Erledigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit zum einen der "verwaltungsinternen" Genehmigung (vgl. § 18 Abs. 3 AVG) und zum anderen der Bekanntgabe des Namens des Genehmigenden (vgl. § 18 Abs. 4 AVG) an die Rechtsunterworfenen.
Unabhängig von der Form der Erledigung kommt diese rechtswirksam nur dann zu Stande, wenn sie auf einem der Behörde zurechenbaren Willensakt einer oder mehrerer Personen beruht, der sogenannten Genehmigung der Erledigung. Gemäß § 18 Abs. 3 AVG müssen schriftliche Erledigungen vom Genehmigenden entweder eigenhändig unterschrieben oder aber elektronisch genehmigt werden. Schon die "interne" Urschrift einer schriftlichen Erledigung muss somit, bevor sie "nach außen" bekanntgegeben wird, erkennen lassen, wer die Erledigung getroffen und daher auch zu verantworten hat. Ist eine solche Erkennbarkeit nicht gegeben, ist der Akt absolut nichtig.
Zudem ordnet § 18 Abs. 4 AVG an, dass jede schriftliche Ausfertigung den Namen des Genehmigenden zu enthalten hat. Mit dem Merkmal des Namens des Genehmigenden der Ausfertigung bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass für die Parteien eines Verwaltungsverfahrens die Identität des Genehmigenden jedenfalls erkennbar sein muss. Daraus folgt, dass (zumindest) der (Nach )Name des Genehmigenden leserlich, also zB durch Beifügung in Maschinschrift, mittels Stampiglie oder aber durch leserliche Unterschrift aus der Ausfertigung der Erledigung (insbesondere der Fertigungsklausel) hervorgehen muss. Andernfalls ist die Erledigung im Allgemeinen absolut nichtig (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, 1. Teilband 2, § 18 AVG, Rz. 19).
"Genehmigender" iSd. § 18 Abs. 4 AVG ist bei monokratisch organisierten Behörden stets derjenige Organwalter, der die Entscheidung durch Genehmigung der internen Erledigung (§ 18 Abs. 2 AVG) getroffen hat. In Ausfertigungen solcher Behörden ist daher - bei sonstiger absoluter Nichtigkeit - entweder der Name des Behördenleiters oder, wenn die Willensbildung durch einen Approbationsbefugten erfolgte, der Name des, vom Behördenleiter ermächtigten, Organwalters anzuführen (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, 1. Teilband2, § 18 AVG, Rz. 20).
In seinem Erkenntnis vom 15.12.2010, GZ 2009/12/0195 führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass "[a]us dem Grunde des § 18 Abs. 4 erster Satz AVG [...] jede schriftliche Ausfertigung, also auch solche eines durch eigenhändige Unterschrift genehmigten Originals (jedenfalls) die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten [hat]. Im vorliegenden Fall ist der Name des Genehmigenden auch nicht aus einer der Ausfertigung beigefügten leserlichen Unterschrift desselben zu erkennen, zumal die Ausfertigung überhaupt nicht unterfertigt ist. Dieses Erfordernis wird auch nicht durch die Benennung von Organwaltern erfüllt, die (in einer Angelegenheit) Auskünfte erteilen können. Das Fehlen des Namens des Genehmigenden führt zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung (vgl. hiezu die bei Hengstschläger/Leeb, Kommentar zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, erster Teilband Rz 19 zu § 18 AVG wiedergegebene Judikatur). An diesem Ergebnis ändert auch die bis 31. Dezember 2010, also auch im Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Bescheides in Kraft stehende Übergangsbestimmung des § 82a AVG nichts. Selbst wenn es sich um eine schriftliche Ausfertigung einer elektronisch erstellten Erledigung im Sinne der Z. 1 der genannten Bestimmung gehandelt hätte, wären lediglich die Voraussetzungen des Vorliegens von Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur, nicht aber die Voraussetzung der Bekanntgabe des Namens des Genehmigenden entbehrlich gewesen. Für die Wirksamkeit von Ausfertigungen der in Z. 1 und 2 des § 82a AVG genannten Art reicht es hin bzw. ist es erforderlich, dass die zugrundeliegende Erledigung gemäß § 18 Abs. 3 AVG idF BGBl. I Nr. 5/2008 genehmigt wurde und die schriftliche Ausfertigung gemäß Abs. 4 erster Satz leg. cit. die Bezeichnung der Behörde und den Namen des Genehmigenden aufweist (vgl. Hengstschläger/Leeb, a.a.O., vierter Teilband, Rz 2 zu § 82a AVG)."
Zu beachten gilt, dass gemäß § 357 ASVG idF BGBl. Nr. 86/2013, in Verfahren in Leistungs- als auch Verwaltungssachen die §§ 18 Abs. 1 bis 4, 58, 59 bis 61a und 62 Abs. 4 AVG bis zum 31.12.2013 anzuwenden waren. Dieser Paragraph wurde mit BGBl. I Nr. 87/2013 aufgehoben; die Anwendung des gesamten AVG auf das Verfahren in Verwaltungssachen ergibt sich aus Art. I Abs. 2 Z 1 EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008 idF BGBl. I Nr. 33/2013.
Sondervorschriften wie etwa jene des § 96 BAO in Form einer unwiderleglichen Vermutung der Genehmigung durch den Leiter der Behörde im Gesetzesrang, wenn die Unterschrift oder Beglaubigung auf dem Bescheid fehlt, welche der Entscheidung des VwGH vom 14.12.2006, Zl. 2005/14/0014 zugrunde lagen, kennt das ASVG nicht.
Aus den EB zur RV 294 dB XXIII. GP, 14 (BGBl. I 2008/5; aktuelle Fassung des § 18 Abs. 4 AVG) ergibt sich, dass Ausdrucke von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten privilegiert behandelt werden: sie bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung. Ist bereits die Genehmigung der Erledigung (Abs. 3) unter Verwendung einer Amtssignatur erfolgt, so hat dies automatisch zur Folge, dass jede elektronische Ausfertigung diese Amtssignatur enthält und auch keine Papierausfertigung des elektronischen Dokuments mehr unterschrieben oder beglaubigt zu werden braucht.
Eine gültige Amtssignatur kann daher nach dem zuvor dargestellten allenfalls die Unterschrift bzw. die Beglaubigung ersetzen, jedoch nicht die Anführung des Namens des Genehmigenden gemäß § 18 Abs. 4
AVG.
Im Ergebnis ist auch im vorliegenden Fall darauf hinzuweisen, dass der Name des Genehmigenden auch nicht aus einer der Ausfertigung beigefügten leserlichen Unterschrift desselben zu erkennen ist, zumal die im Akt einliegende Ausfertigung überhaupt nicht unterfertigt ist. Dieses Erfordernis wird auch nicht durch die Benennung von Organwaltern erfüllt, die (in einer Angelegenheit) Auskünfte erteilen können. Das Fehlen des Namens des Genehmigenden führt somit zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung, zumal wie gezeigt auch keine von § 18 Abs. 4 AVG abweichende Regelung im ASVG enthalten ist.
Aufgrund des Fehlens des Namens eines Genehmigenden erfüllt das vorliegende Schriftstück nicht die Formerfordernisse gemäß § 18 Abs. 4 erster Satz AVG und führt dies wie dargelegt zur absoluten Nichtigkeit der Erledigung. Mangels Vorliegens eines Bescheides und damit mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes ist das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung nicht zuständig und war die Beschwerde zurückzuweisen. Eine Zurückweisung wegen Verspätung der Beschwerde kam nicht in Betracht, zumal mit einer Entscheidung darüber die Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung fest stünde (vgl. VwGH 16.04.1984, Zl. 83/10/0254, wonach die die Zurückweisung einer Berufung wegen Rechtsmittelverzichtes oder wegen Verspätung ihrem normativen Gehalt nach nicht einer Zurückweisung der Berufung wegen des Fehlens einer anfechtbaren erstinstanzlichen Entscheidung gleichzuhalten ist. Auf Grund erstgenannter Zurückweisung stünde nämlich die Rechtskraft einer erstinstanzlichen Entscheidung fest.)
Weiters ist auszuführen, dass auch die Amtssignatur nicht entsprechend der Vorgaben des § 19 E-GovG ausgeführt ist. Hier bedarf es eins kurzen Exkurses zur Ansicht des Bundeskanzleramtes. Dieses führt in seinem Rundschreiben vom 16.03.2015, GZ BKA-600.127/0002-V/1/2015, aus:
"Zur Darstellung der Amtssignatur gemäß § 19 E-GovG; dürfen die einzelnen Bestandteile der Amtssignatur voneinander getrennt dargestellt werden? Ist es zulässig, die Bestandteile der Amtssignatur nicht am Ende, sondern am Beginn oder einem sonst leicht erkennbaren Ort des Schreibens aufzubringen?
Vorauszuschicken ist, dass eine elektronische Signatur schon auf Grund ihrer technischen Funktionsweise nie "unter" ein Dokument gesetzt wird, sondern ein Dokument immer zur Gänze miteinbezieht, also umschließt bzw. kapselt. Da eine elektronische Signatur ohne besondere technische Hilfsmittel (Software, die nicht nur das signierte Dokument anzeigt, sondern auch die Gültigkeit der Signatur) nicht "sichtbar" ist, muss gemäß § 19 Abs. 3 E-GovG die Amtssignatur durch die zusätzliche Visualisierung am Dokument selbst dargestellt werden. Dadurch wird auch die Sichtbarkeit auf einem Ausdruck sichergestellt.
§ 19 f E-GovG enthält keine Regelung zur Anordnung der Visualisierungselemente (Bildmarke, Hinweis auf Amtssignatur sowie Prüf- bzw. Verifizierungshinweis). Konkret sprechen die Erläut. zur RV 290 BlgNR 23. GP, 6 (aktuelle Fassung des § 19 Abs. 3 EGovG, BGBl. I Nr. 7/2008) an, dass das Erfordernis des Elements des "Hinweises" etwa schon dadurch erfüllt wird, wenn etwa am Schluss des Dokuments das Wort "amtssigniert" angefügt wird. Zum Element der Bildmarke wird lediglich nochmals auf die auch im Gesetzestext normierte Veröffentlichung im Internet hingewiesen, nicht jedoch auf eine konkrete Platzierung der Bildmarke im amtssignierten Dokument. Tatsächlich blieb die Frage der konkreten Darstellung und die Platzierung der einzelnen Elemente bewusst ungeregelt: Einerseits unterstreichen die Erläut. in den finanziellen Auswirkungen (RV 290 BlgNR 23. GP, 1), dass "die Aufbringung und Visualisierung sowie in weiterer Folge die Prüfung der Amtssignatur vereinfacht wird". Andererseits dokumentiert die "Spezifikation Layout Amtssignatur 1.4.0" der Bund-Länder-Städte- Gemeinde e-Government-Kooperation vom 10.05.2011
(http://www.ref.gv.at/uploads/media/Layout_Amtssignatur_las_1-4-0_20101215_02.pdf) explizit die Möglichkeit, "das Bildelement des Briefkopfs als Bildmarke" zu definieren und dementsprechend als solche zu veröffentlichen (S 15). Ausdrücklich wird in der Spezifikation zum dort dargestellten Beispiel der Amtssignatur des Landes Oberösterreich ausgeführt: "Die erforderlichen Elemente der Amtssignatur sind somit über das Dokument verteilt und nicht in einem Block zusammengefasst" (S 22).
Eine "geblockte" Darstellung der Visualisierung der Amtssignatur am Ende eines Dokuments mag zwar durchaus zweckmäßig erscheinen und ist in der Praxis auch weit verbreitet, sie ist jedoch auf der Grundlage des § 19 f E-GovG keineswegs zwingend und lässt sich weder auf Grund der Erläut. dazu bzw. der detaillierenden Spezifikationen als notwendig ableiten. Es obliegt vielmehr der Organisationsentscheidung der jeweiligen Behörde, die konkrete Darstellung festzulegen. Die genannte Spezifikation enthält Empfehlungen und konkrete Beispiele, neben den "geblockten" Darstellungen eben gleichermaßen Beispiele der "verteilten" Visualisierung.
Die Voraussetzungen der Visualisierung einer Amtssignatur werden durch die drei in § 19 Abs. 3 E-GovG taxativ aufgezählten Elemente erfüllt und hängen nicht davon ab, ob die Bildmarke an einer bestimmten Stelle (zB unter dem Dokument) dargestellt wird. Eine bestimmte Form der Darstellung oder gar eine Reihenfolge oder sonstige graphische Gestaltungselemente legt das Gesetz nicht fest."
Diesen Ausführungen wird vom erkennenden Richter nur teilweise gefolgt. Dem Schreiben ist insoweit zu folgen, dass eine elektronische Signatur nicht "sichtbar" ist.
Nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Bundeskanzleramtes, dass es keine Regelung zur Anordnung der Visualisierungselemente gibt. Das BKA übersieht dabei nämlich den klaren Wortlaut des § 19 Abs. 3 E-GovG: "Die Amtssignatur ist [...] darzustellen. [...]" Schon der Wortlaut ergibt klar, dass es sich um eine Signatur handelt. Anders ausgedrückt um eine Unterschrift. Gemäß Definition des Duden ist eine Unterschrift "zum Zeichen der Bestätigung, des Einverständnisses o. Ä. eigenhändig unter ein Schriftstück, einen Text geschriebener Name" (Hervorhebung ergänzt). Die Amtssignatur soll ja gerade die Eigenhandunterschrift ersetzen. Einer allfälligen Argumentation der Wiener Gebietskrankenkasse, dass das Zerreißen der "Amtssignatur" auf die Bildmarke als irrtümlich verstandenes "Logo" und den Texthinweis auf der linken Seite des Dokuments ist sohin der Boden entzogen. Die Visualisierung der Signatur ist am Ende des Textes anzubringen, da diese gemäß ihrer Intention verschiedenste Aufgaben erfüllt (Warnfunktion, Willensbekundung nach außen, Textbeendigung, etc.). Gerade die vom BKA gemachten Ausführungen zu den Erläuterungen, dass "etwa am Schluss des Dokuments das Wort "amtssigniert" angefügt wird" ist ebenfalls ein deutlicher Hinweis, dass die Amtssignatur am Ende des Textes zu visualisieren ist.
Die weiteren Ausführungen des BKA zu Dokumentationen, die nicht im Gesetzesrang stehen, eignen sich nicht, den erkennenden Richter von der Meinung des BKA zu überzeugen. In welcher Ausformung die Visualisierung am Ende des Textes angebracht wird, kann dahingestellt sein. Der erkennende Richter geht daher auch mangels Visualisierung der Amtssignatur entsprechend der Vorgabe des § 19 Abs. 3 E-GovG vom Vorliegen eines Nicht-Bescheids aus.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer Rechtsprechung zu § 19 E-GovG und der Visualisierung der Amtssignatur.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.