BVwG W225 2113386-1

W225 2113386-1Tribunal administratif fédéral7 oct. 2015

Regest

Antragslegimitation, Antragsrecht, Beschwerdelegimitation,<br/>Bindungswirkung, Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid,<br/>Feststellungsverfahren, Genehmigungsverfahren, mündliche<br/>Verhandlung, Nachbarrechte, Parteistellung, Revision zulässig,<br/>Umweltauswirkung, Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP-Pflicht,<br/>Vorabentscheidungsersuchen, Zuständigkeit

Texte intégral

BVwG W225 2113386-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W225.2113386.1.00

Spruch

W225 2113386-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Vorsitzende und durch die Richterinnen Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG und Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid der XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen Zurückweisung des Antrages vom XXXX auf Feststellung, ob für das Vorhaben "110 KV - Leitung Freistadt" eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom XXXX stellte der Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 den Antrag, die XXXX möge feststellen, dass das Projekt "110 KV - Leitung Freistadt" einem Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen sei.

Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 seien der Projektwerber, der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden berechtigt, einen Antrag zu stellen, wonach die Behörde festzustellen habe, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei und welcher Tatbestand des Anhanges 1 UVP-G 2000 hierdurch verwirklicht werde. Bei unionsrechtskonformer Anwendung der Richtlinie 2011/92/EU (UVP-RL) ergebe sich, dass dem Beschwerdeführer im gegenständlich beantragten Feststellungsverfahren Parteistellung zukomme, zumal der VwGH mit Beschluss vom 16.10.2013, 2012/04/0040, diverse Fragen gemäß Art 267 AUEV an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt habe. Mit Urteil vom 16.04.2015, Rs C-570/13, habe der EuGH festgestellt, dass die österreichische Rechtslage in Bezug auf die Bindungswirkung von UVP-Feststellungsbescheiden gegenüber Nachbarn, die in den diesbezüglichen Feststellungsverfahren keine Parteistellung genießen würden, der UVP-RL widersprechen würde. Mit Bescheid der XXXX (Spruchpunkt A) bzw. des XXXX (Spruchpunkt B) vom 19.12.2014, Zl. XXXX, sei der Linz Strom GmbH die elektrizitätsrechtliche Bewilligung betreffend des gegenständlichen Vorhabens erteilt worden. Die Behörden hätten jedoch übersehen, dass der EuGH mit Urteil vom 21.03.2013, Rs C-244/12, festgestellt habe, dass Art 2 Abs. 1 sowie Art 4 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27.06.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 03.03.1997 geänderten Fassung einer nationalen Regelung entgegenstehe, die die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für Projekte zur Erweiterung der Infrastruktur eines Flughafens, die unter Anhang II dieser Richtlinie fallen würden, davon abhängig mache, dass durch diese Projekte eine Erhöhung der Anzahl der Flugbewegungen um mindestens 20.000 pro Jahr zu erwarten sei. Das gegenständliche Vorhaben wirke sich auf den Erhaltungszustand der lokalen Population der besonders geschützten Tierarten deutlich verschlechternd aus. Das Vorhaben sei daher einer Prüfung zu unterziehen, ob es möglicherweise Auswirkungen auf die Umwelt habe und - bejahendenfalls - einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.

2. Mit angefochtenem Bescheid der XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, dass das gegenständliche Vorhaben einem Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen sei, als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Frage der Antragslegitimation klar von der Frage der Parteistellung zu trennen sei. Der Projektwerber, eine mitwirkende Behörde und der Umweltanwalt seien gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 legitimiert einen Antrag auf Feststellung, ob ein Vorhaben UVP-pflichtig sei, zu stellen. Einzelnen Personen, wie etwa Nachbarn, komme ein solches Antragsrecht nicht zu. Davon getrennt zu betrachten sei die Frage der Parteistellung, welche in § 3 Abs. 7 Satz 6 UVP-G 2000 geregelt sei. Demnach komme im Feststellungsverfahren dem Projektwerber, dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde Parteistellung zu. Nach derzeit geltender Rechtslage komme dem Beschwerdeführer somit weder die Legitimation zur Einbringung eines Antrages gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 noch Parteistellung im Feststellungsverfahren zu. Auch das Urteil des EUGH vom 16.04.2015, Rs C-570/13, ändere vorerst nichts an der österreichischen Rechtslage. Es wäre daher nach wie vor verfehlt, entgegen einer eindeutigen gesetzlichen Regelung durch das UVP-G 2000 und entgegen ständiger Rechtsprechung des Umweltsenates und des Verwaltungsgerichtshofes, Nachbarn oder anderen Personen eine Parteistellung oder Antragslegitimation im Feststellungsverfahren zu gewähren. Diese Ansicht stehe auch mit der Entscheidung des VwGH vom 28.05.2015, 2013/07/0105, im Einklang. Zudem gestalte sich im gegenständlichen Fall der Starkstromfreileitung der Linz Strom GmbH die Sachlage insofern anders, als es bislang gar keinen Feststellungsbescheid der UVP-Behörde gebe. Die Frage der Bindungswirkung einer verwaltungsbehördlichen Entscheidung im Sinne des dem Urteil des EuGH vom 16.04.2015, Rs C-570/13, zugrunde liegenden Sachverhaltes stelle sich also nicht.

3. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX und führte im Wesentlichen aus, dass Bürgerinnen und Bürger die gerichtliche Überprüfung einer unter die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung 2011/92/EU (UVP-RL) fallenden Entscheidung beantragen könnten. Da die Republik Österreich die UVP-RL nicht entsprechend umgesetzt habe, bestehe ein Anwendungsvorrang der unionsrechtlichen Normen gegenüber den entgegenstehenden innerstaatlichen Regelungen. Bei unionsrechtskonformer Anwendung der UVP-RL ergebe sich die Parteistellung des Beschwerdeführers im gegenständlichen Feststellungsverfahren, zumal der EuGH mit Urteil vom 16.04.2015, Rs C-570/13, festgestellt habe, dass die österreichische Rechtslage in Bezug auf die Bindungswirkung von UVP-Feststellungsbescheiden gegenüber Nachbarn, denen in Feststellungsverfahren keine Parteistellung zukomme, der UVP-RL widerspreche. Zudem habe der VwGH mit Erkenntnis vom 22.06.2015, 2015/04/0002, festgestellt, dass Nachbarn zur "betroffenen Öffentlichkeit" iSd der UVP-RL gehören würden und damit in der Lage sein müssten, Entscheidungen, mit denen die Durchführung der UVP verneint werde, gerichtlich anzufechten. Es sei nach den vorliegenden Unterlagen zusammenfassend davon auszugehen, dass das gegenständliche Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt habe. Bei rechtskonformer Rechtsanwendung hätte die belangte Behörde über den Feststellungsantrag des Beschwerdeführers entscheiden und die UVP-Pflicht bejahen müssen.

4. Mit Vorlageschreiben vom 26.08.2015 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Aktenverzeichnis. Die Ansicht der belangten Behörde bezüglich der mangelnden Antragslegitimation sowie Parteistellung werde durch das Erkenntnis des BVwG vom 24.07.2015, W104 2016940-2/12E, bestätigt. Darin bringe das Bundesverwaltungsgericht klar zum Ausdruck, dass auch durch das Urteil des EuGH vom 16.04.2015, Rs C-570-13, sowie durch das Erkenntnis des VwGH vom 22.06.2015, 2015/04/0004, keine Änderung der Rechtslage erkennbar sei, dass Nachbarn nun unmittelbar aufgrund des Unionsrechtes ein Antragsrecht auf Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens zuzugestehen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Anrainer zum geplanten Vorhaben.

Mit Schriftsatz vom XXXX stellte der Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 den Antrag, die XXXX möge feststellen, dass das Projekt "110 KV - Leitung Freistadt" einem Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen sei.

Mit angefochtenem Bescheid der XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom XXXX erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist zulässig, jedoch nicht begründet.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und steht aufgrund der außer Zweifel stehenden sowie der im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Zu A)

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 18 VwGVG Rz 4).

Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL) idgF, lautet:

"(1) Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die

a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ

b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert,

Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.

(2) Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.

(3) Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels verletzt werden können.

(4) Dieser Artikel schließt die Möglichkeit eines vorausgehenden Überprüfungsverfahrens bei einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.

Die betreffenden Verfahren werden fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer durchgeführt.

(5) Um die Effektivität dieses Artikels zu fördern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zugänglich gemacht werden."

§ 3 Abs. 7 und 7a UVP-G 2000 lauten auszugsweise:

Abs. 7: "Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. [...] Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. [...]

Abs. 7a: Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. [...]"

Mit angefochtenem Bescheid der XXXX vom XXXX wurde der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX als unzulässig zurückgewiesen.

Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 7 und 7a UVP-G 2000 ergibt sich, dass einen zulässigen Antrag auf Feststellung, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen ist, der Projektwerber, der Umweltanwalt oder die mitwirkende Behörde stellen kann. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben auf Grund des Wortlautes der genannten Bestimmungen der Projektwerber, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid ist auch eine anerkannte Umweltorganisation gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

Nachbarn bzw. Privatpersonen haben im UVP-Feststellungsverfahren daher weder Parteistellung, noch können sie in zulässiger Weise Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben, noch können sie einen zulässigen Antrag auf Einleitung eines solchen Feststellungsverfahrens stellen, was in (bisheriger) ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Umweltsenates immer wieder bestätigt wurde (VwGH 28.06.2005, 2004/05/0032; VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066; VwGH 22.04.2009, 2009/04/0019; VfGH 23.11.2003, B 1212/02; US 30.07.2010, 7B/2010/4-28; ausführlich BVwG 17.06.2014, W113 2006688-1).

In der Beschwerde wird nunmehr darauf hingewiesen, dass der VwGH mit Beschluss vom 16.10.2013, 2012/04/0040, dem Europäischen Gerichtshof gemäß Art 267 AEUV diverse Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt habe. Hierüber habe der EuGH mit Urteil vom 16.04.2015, Rs C-570/13, entschieden und festgestellt, dass die österreichische Rechtslage in Bezug auf die Bindungswirkung von UVP-Feststellungsbescheiden gegenüber Nachbarn, die in den diesbezüglichen Feststellungsverfahren keine Parteistellung genießen, klar der UVP-RL widerspreche. Auch der VwGH habe mit Erkenntnis vom 22.06.2015, 2015/04/0002, festgestellt, dass Nachbarn zur "betroffenen Öffentlichkeit" iSd UVP-RL gehören würden und damit in der Lage sein müssten, Entscheidungen, mit denen die Durchführung der UVP verneint werde, gerichtlich anzufechten. Im Lichte des Unionsrechtes hätte die belangte Behörde daher über den gegenständlichen Feststellungsantrag entscheiden und die UVP-Pflicht des gegenständlichen Vorhabens bejahen müssen.

Mit Beschluss des VwGH vom 16.10.2013, 2012/04/0040, hat dieser - wie in der Beschwerde in zutreffender Weise ausgeführt wurde - dem Europäischen Gerichtshof die Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob das Unionsrecht, insbesondere Art. 11 UVP-RL, einer nationalen Rechtslage entgegen steht, nach der ein Bescheid, mit dem festgestellt wird, dass bei einem bestimmten Projekt keine UVP durchzuführen ist, Bindungswirkung auch für Nachbarn, denen im vorangegangenen Feststellungsverfahren keine Parteistellung zukam, entfaltet, und diesen in nachfolgenden Genehmigungsverfahren entgegengehalten werden kann, auch wenn diese die Möglichkeit haben, ihre Einwendungen gegen das Vorhaben in diesen Genehmigungsverfahren zu erheben und wenn ja, ob es das Unionsrecht verlangt, diese Bindungswirkung zu verneinen.

Nunmehr liegt die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH 16.04.2015, Rs C-570/13) und die des Verwaltungsgerichtshofes im Anlassfall (VwGH 22.6.2015, 2015/04/0002-18) vor. Der Europäische Gerichtshof zählt Nachbarn iSd Gewerbeordnung zur betroffenen Öffentlichkeit iSd Art 1 Abs. 2 UVP-RL. Indem das UVP-G 2000 das Beschwerderecht gegen UVP-Feststellungsbescheide auf bestimmte Parteien beschränkt, nimmt es insbesondere auch den Nachbarn dieses Recht. Dieser nahezu vollständige Ausschluss beschränkt die Tragweite des Art. 11 Abs. 1 der UVP-RL und ist daher nicht mit der UVP-RL vereinbar. Folglich darf ein UVP-Feststellungsbescheid etwa einen Nachbarn nicht daran hindern, diese Entscheidung im Rahmen eines gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten (EuGH 16.04.2015, Rs C-570/13, Rn 42ff).

Der EuGH führt in der Entscheidung vom 16.04.2015, Rs C-570/13, Rn 51 aus: "[...] Nach alledem sind die Vorlagefragen dahin zu beantworten, dass Art. 11 der Richtlinie 2011/92 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen - wonach eine Verwaltungsentscheidung, mit der festgestellt wird, dass für ein Projekt keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, Bindungswirkung für Nachbarn hat, die vom Recht auf Erhebung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung ausgeschlossen sind - entgegensteht, sofern diese Nachbarn, die zur "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie gehören, die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf das "ausreichende Interesse" oder die "Rechtsverletzung" erfüllen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzung in der bei ihm anhängigen Rechtssache erfüllt ist. Ist dies der Fall, muss das vorlegende Gericht feststellen, dass eine Verwaltungsentscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, gegenüber diesen Nachbarn keine Bindungswirkung hat [...]".

Auch bisher wurde von einem Teil der Lehre und der Rechtsprechung vertreten, dass eine allfällige Unionsrechtswidrigkeit der Bindungswirkung auch dadurch vermieden werden kann, dass die (Materien)Behörden ungeachtet der zu beachtenden Verbindlichkeit der UVP-Feststellung (nach dem UVP-G) das von ihnen zu beurteilende Projekt anhand der von der nationalen Rechtslage allenfalls abweichenden, unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, beurteilen (vgl. VwGH 22.04.2009, 2009/04/0019; VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066; US 28.02.2013, 1A/2013/2-5; Schmelz/Schwarzer, UVP-G (2011) § 3 Rz 89; Wolfgang Berger, Parteistellung und Öffentlichkeitsbeteiligung im UVP-Verfahren, in:

Ennöckl/Raschauer (Hrsg), Rechtsfragen des UVP-Verfahrens vor dem Umweltsenat (2008) 106; aA Ennöckl in: Ennöckl/Raschauer/Bergthaler (Hrsg), UVP-G³ (2013) § 3 Rz 48 ff).

Da der Beschwerdeführer, wie im zitierten Urteil des EuGH vom 16.04.2015, Rs C-570/13, in Rn 44 gefordert, eine Möglichkeit haben muss, die Entscheidung, keine UVP durchzuführen, im Rahmen eines gegen ihn oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheides eingelegten Rechtsbehelfes anzufechten, ist ihm im nachfolgenden Genehmigungsverfahren vor der (Materien)Behörde Parteistellung zu gewähren und kann dort auch die Frage der UVP-Pflicht selbst behandelt werden (vgl. auch EuGH 11.08.1995, Rs C-431/92). Diese Möglichkeit muss umsomehr bestehen, als einem Nachbarn nach dem UVP-G 2000 auch keine Beschwerdelegitimation gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid ähnlich dem § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 eingeräumt ist (vgl. VwGH 28.05.2015, 2013/07/0105). Diese Ansicht ergibt sich nun auch ausdrücklich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 22.06.2015, 2015/04/0002-18, wonach der Partei im dortigen gewerberechtlichen Verfahren Parteistellung einzuräumen ist und ihr die Bindungswirkung des negativen UVP-Feststellungsbescheides nicht entgegengehalten werden kann (vgl. Berger, Keine Bindungswirkung von UVP-Feststellungsbescheiden, RdU 2015/84).

Somit ergibt sich weder aus dem eindeutigen Wortlaut der nationalen Bestimmung des § 3 Abs. 7 und 7a UVP-G 2000 noch aus einem unmittelbar anwendbaren Unionsrecht eine Antrags- bzw. Beschwerdelegitimation von Privatpersonen oder Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren. Die Unionsrechtswidrigkeit der Bindungswirkung kann Nachbarn nicht mehr entgegengehalten werden. Im Umkehrschluss führt dies aber auf Basis der Entscheidung des VwGH vom 22.06.2015, 2015/04/0002-18, nicht automatisch dazu, dass Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren entgegen des eindeutigen Wortlautes des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 Parteistellung einzuräumen ist. Vielmehr kann dem Unionsrecht auch dadurch Genüge getan werden, dass dem Nachbarn das Recht auf Klärung der Frage der UVP-Pflicht in einem (materienrechtlichen) Genehmigungsverfahren zusteht. Im Rahmen eines derartigen Verfahrens kann die dort zuständige Behörde etwa als mitwirkende Behörde bei der UVP-Behörde einen Feststellungsantrag nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 stellen und unter Auseinandersetzung mit dem daraufhin ergehenden oder mit einem bereits früher erlassenen Feststellungsbescheid eine Entscheidung treffen.

Die XXXX hat den Antrag vom XXXX somit zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde war sohin als unbegründet abzuweisen, da Nachbarn bzw. Privatpersonen weder eine Antragslegitimation noch eine Parteistellung zur Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens zukommt.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine mündliche Erörterung der Angelegenheit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen. Der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Der Sachverhalt war daher iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif und dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, (vgl. VwGH 04.03.2008, 2005/05/0304) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (vgl. VfGH 14.03.2012, U466/11, wonach die Judikatur zu Art. 6 EMRK auch zur Auslegung der Art. 47 GRC heranzuziehen ist) entgegen. Zudem hatte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ausschließlich über Rechtsfragen zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und zu der es keine eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt und auch die Rechtslage nicht eindeutig ist.

Die Frage, ob Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren Parteistellung haben oder ihnen gegen negative UVP-Feststellungsbescheide nach der nationalen Rechtslage eine Beschwerdelegitimation zukommt, ist auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 und der älteren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066; VwGH 22.04.2009, 2009/04/0019; VwGH 28.6.2005, 2004/05/0032) zu verneinen.

Auch aus der neueren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes ergibt sich nicht, dass eine solche Parteistellung oder Beschwerdelegitimation auf Grund eines unmittelbar anwendbaren Unionsrechts gegeben wäre (VwGH 22.06.2015, 2015/04/0002-18, wo nur die Frage der Bindungswirkung eines UVP-Feststellungsbescheides besprochen wurde; VwGH 28.05.2015, 2013/07/0105; EuGH 16.04.2015, C-570/13). Die Revision ist zuzulassen, da über die Frage, ob Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren Parteistellung zukommt oder ihnen entgegen der nationalen Rechtslage eine Beschwerdelegitimation einzuräumen ist, höchstgerichtlich noch nicht abgesprochen wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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