BVwG W225 2106363-1

W225 2106363-1Tribunal administratif fédéral7 oct. 2015

Regest

Belästigung, Einwendungen, Erweiterung, Gefährdungspotenzial,<br/>Genehmigung, Genehmigungsverfahren, mündliche Verhandlung,<br/>Nachbarrechte, Parteistellung, Umweltauswirkung,<br/>Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP-Pflicht

Texte intégral

BVwG W225 2106363-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W225.2106363.1.00

Spruch

W225 2106363-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Vorsitzende und durch die Richterinnen Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG und Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX , gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom XXXX , betreffend die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der " Erweiterung des Designer Outlet Centers Parndorf - Phase 5", zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Schriftsatz vom XXXX stellten die XXXX den Antrag, die Burgenländische Landesregierung möge das Vorhaben "Erweiterung des Designer Outlet Center Parndorf - Phase 5" nach dem UVP-G 2000 unter Mitanwendung der relevanten Materiengesetze genehmigen. Die Errichtung und der Betrieb der Phase 5 des Designer Outlet Center Parndorf umfasse ca. 3.651 m2 Verkaufsfläche samt 1.734 Parkplätze. Bei dem Projekt handle es sich um eine Erweiterung des bestehenden Designer Outlet Center Parndorf.

2. Mit Schriftsatz vom 26.02.2014 erhob die XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin), Einwendungen gemäß § 9 Abs. 5 UVP-G 2000 zur Phase 5 des Designer Outlet Centers Parndorf und führte aus, dass es sich nicht um ein Erweiterungsvorhaben, sondern um die Neuerrichtung eines baulich vollkommen neu gestalteten Einkaufszentrums mit einer Gesamtfläche von 5.036,30 m2 und Stellplätzen für 1.299 Kraftfahrzeugen auf den Grundstücken 2385/27, 2385/32 und 23285/34 handle. Aus dem Akteninhalt ergebe sich, dass die Realisierung des Vorhabens einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des § 1 UVP-G 2000 nicht standhalten würde. Das Projektgebiet befinde sich in direkter Nähe des Natur- und Landschaftsschutzgebietes "Neusiedler See und Umgebung" sowie des Europaschutzgebietes "Neusiedler See". Östlich davon befinde sich zudem auch das Vogelschutzgebiet "Parndorfer Platte - Heideboden". Sowohl während der Realisierung als auch nach der Fertigstellung des Vorhabens, komme es zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen, zu einer Verschlechterung des Grundwassers, zu einer Beeinträchtigung des Lebensraums der Tiere und zur Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Im Übrigen würden die Voraussetzungen für die Abwicklung eines vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Es werde daher beantragt, dem Vorhaben keine Umweltverträglichkeitserklärung zu erteilen.

3. Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom XXXX , wurde die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Erweiterung der "Phase 5" des Designer Outlet Centers Parndorf mit 3.651 m2 Verkaufsfläche samt Parkplatz für 1.203 Stellplätze für Kraftfahrzeuge samt Nebenanlagen erteilt. Hinsichtlich der Einwendungen der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass juristische Personen nicht unter den Nachbarbegriff des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 fallen würden, da sie durch ein Vorhaben niemals persönlich gefährdet oder belästigt werden könnten. Ebensowenig seien den Einwänden der Beschwerdeführerin keine Ausführungen im Zusammenhang mit dem Schutz des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte immanent, die allenfalls eine Nachbarstellung und Parteistellung einer juristischen Person begründen würde. Zudem lasse sich die Parteistellung der Beschwerdeführerin weder gemäß § 75 GewO noch gemäß § 21 Abs. 1 begründen.

4. Mit Schriftsatz vom XXXX erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX und führte im Wesentlichen aus, dass gemäß § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 die Parteistellung einer juristischen Person, deren Unternehmensbereich durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens belästigt oder gefährdet werden könnte, zu bejahen sei. Dass eine juristische Person, die in der Nachbarschaft ein Unternehmen betreibe als Nachbar im Sinne des § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 zu sehen sei und somit durch das zu bewilligende Vorhaben gefährdet oder belästigt sein könnte, sei nicht anzuzweifeln. Inwieweit die Beschwerdeführerin durch das Vorhaben weder beeinträchtigt noch gefährdet werden würde, werde seitens der belangten Behörde jedoch nicht begründet. Über die Einwendungen der Beschwerdeführerin sei daher nicht entschieden worden.

5. In der Beschwerdebeantwortung vom XXXX führte die XXXX (in der Folge: Antragstellerin) aus, dass die Beschwerdeführerin Bestandnehmerin einer Geschäftseinheit im XXXX sei. Dieser Pachtvertrag sei jedoch seitens der Antragstellerin als Bestandgeberin zum XXXX aus wichtigem Grund aufgelöst worden, da die Beschwerdeführerin vertragswidrig gehandelt habe. Trotz Beendigung des Bestandvertrages habe die Beschwerdeführerin die Geschäftseinheit nicht geräumt und nutze diese seit XXXX rechtsgrundlos. Deshalb habe die Antragstellerin im September XXXX eine Räumungsklage beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien eingebracht. Dem Räumungsbegehren sei mit Urteil vom XXXX , stattgegeben worden. Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin sei vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien anhängig. Die Beschwerdeführerin würde daher ihre Stellung als Inhaberin einer Geschäftseinheit im XXXX ausnützen um eine Nachbarstellung im UVP-Verfahren zu konstruieren. Der Beschwerdeführerin komme als juristische Person per se keine Nachbarstellung gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu. Juristische Personen könnten durch Vorhaben nach dem UVP-G niemals persönlich gefährdet oder belästigt werden. Die Beschwerdeführerin habe auch nicht darlegen können, inwiefern der "Unternehmensbereich" der Beschwerdeführerin durch das Vorhaben im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 iVm § 17 Abs. 2 Z 2 lit a und c UVP-G 2000 belästigt oder gefährdet werden solle. Überdies habe die Beschwerdeführerin keine qualifizierten Einwendungen erhoben. Die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts sei nicht behauptet worden. Da die Beschwerdeführerin nicht rechtzeitig qualifizierte Einwendungen erhoben habe, habe sie jedenfalls ihre Parteistellung verloren. Allfällige Einwendungen seien somit präkludiert.

6. Mit Schriftsatz vom 15.06.2015 teilte die Antragstellerin mit, dass die Berufung der Beschwerdeführerin betreffend das gegen die Beschwerdeführerin geführte Räumungsverfahren mit Urteil des Landesgerichts Wien vom 29.04.2015, Zl. 38 R 256/14z, abgewiesen worden sei. Das Urteil, wonach die Beschwerdeführerin nunmehr verpflichtet sei, den Bestandgegenstand zu räumen, sei daher vollstreckbar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Schriftsatz vom XXXX stellten die XXXX sowie die XXXX den Antrag, die Burgenländische Landesregierung möge das Vorhaben "Erweiterung des Designer Outlet Centers Parndorf - Phase 5" nach dem UVP-G 2000 unter Mitanwendung der relevanten Materiengesetze genehmigen.

Mit Edikt der Burgenländischen Landesregierung vom XXXX wurden der Genehmigungsantrag und die Projektunterlagen samt Umweltverträglichkeitserklärung kundgemacht und im Zeitraum vom XXXX zur öffentlichen Einsichtnahme bereitgehalten.

Mit Schriftsatz vom XXXX erhob die Beschwerdeführerin, eine juristische Person, fristgerecht Einwendungen zur Phase 5 des XXXX .

Mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom XXXX , wurde den Antragstellern die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Erweiterung der "Phase 5" des Designer Outlet Center Parndorf mit 3.651 m2 Verkaufsfläche samt Parkplatz für 1.203 Stellplätze für Kraftfahrzeuge samt Nebenanlagen erteilt. Den Einwendungen der Beschwerdeführerin wurde nicht stattgegeben.

Die Beschwerdeführerin ist eine juristische Person, welche Bestandnehmerin einer Geschäftseinheit im XXXX war. Der Pachtvertrag wurde am XXXX aus "wichtigen Gründen" aufgelöst. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom XXXX , wurde dem Räumungsbegehren gegen die Beschwerdeführerin stattgegeben. Mit Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom XXXX , wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom XXXX abgewiesen. Das Urteil ist mit einer Vollstreckbarkeitsbestätigung versehen. Die dagegen eingebrachte außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom XXXX zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin ist keine dingliche Berechtigte und kommt dieser weder Nachbar- noch Parteistellung im gegenständlichen UVP-Genehmigungsverfahren zu.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und steht aufgrund der außer Zweifel stehenden sowie der im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 besitzen Parteistellung im Genehmigungsverfahren:

1. Nachbarn/Nachbarinnen: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit;

2. die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt;

3. der Umweltanwalt gemäß Abs. 3;

4. das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zur Wahrnehmung der wasserwirtschaftlichen Interessen gemäß §§ 55, 55g und 104a WRG 1959;

5. Gemeinden gemäß Abs. 3;

6. Bürgerinitiativen gemäß Abs. 4, ausgenommen im vereinfachten Verfahren (Abs. 2) und

7. Umweltorganisationen, die gemäß Abs. 7 anerkannt wurden.

§ 44a AVG lautet:

(1) Sind an einer Verwaltungssache oder an verbundenen Verwaltungssachen voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde den Antrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen.

(2) Das Edikt hat zu enthalten:

1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens;

2. eine Frist von mindestens sechs Wochen, innerhalb derer bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden können;

3. den Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 44b;

4. den Hinweis, dass die Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.

(3) Das Edikt ist im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weitverbreiteter Tageszeitungen und im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu verlautbaren. Ist in den Verwaltungsvorschriften für die Kundmachung der mündlichen Verhandlung eine besondere Form vorgesehen, so ist der Inhalt des Edikts darüber hinaus in dieser Form kundzumachen; im Übrigen kann die Behörde jede geeignete Form der Kundmachung wählen. In der Zeit vom 15. Juli bis 25. August und vom 24. Dezember bis 6. Jänner ist die Kundmachung durch Edikt nicht zulässig.

§ 44b AVG lautet:

(1) Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies zur Folge, daß Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. § 42 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Antrag, die Antragsunterlagen und die vorliegenden Gutachten der Sachverständigen sind, soweit sie nicht von der Akteneinsicht ausgenommen sind, während der Einwendungsfrist bei der Behörde und bei der Gemeinde zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Beteiligten können sich hievon Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann den Beteiligten auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden. Erforderlichenfalls hat die Behörde der Gemeinde eine ausreichende Anzahl von Kopien oder Ausdrucken zur Verfügung zu stellen.

§ 19 UVP-G 2000 regelt die Parteistellung im UVP-Genehmigungsverfahren. Für den Erwerb der Parteistellung durch Erhebung von Einwendungen und die Präklusion gelten die allgemeinen Regeln des AVG. In Großverfahren gemäß §§ 44a ff AVG verlieren Personen ihre Parteistellung, wenn sie nicht innerhalb der im Edikt angegebenen Frist von mindestens sechs Wochen bei der Behörde Einwendungen erheben (vgl. Raschauer in: Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G Kommentar § 19 Rz 15).

Mit Schriftsatz vom 31.01.2013 stellten die Outlet Center Parndorf GmbH sowie die MGE-RB Parndorf Land Objekt Gesellschaft mbH den Antrag, die Burgenländische Landesregierung möge das Vorhaben "Erweiterung des Designer Outlet Center Parndorf - Phase 5" nach dem UVP-G 2000 unter Mitanwendung der relevanten Materiengesetze genehmigen. Mit Edikt der Burgenländischen Landesregierung vom 09.01.2014 wurden gemäß §§ 44a und 44b AVG iVm §§ 9 und 16 UVP-G 2000 der Genehmigungsantrag und die Projektunterlagen samt Umweltverträglichkeitserklärung kundgemacht und im Zeitraum vom 15.1.2014 bis zum 26.02.2014 zur öffentlichen Einsichtnahme bereitgehalten. Die mündliche Verhandlung wurde für den 06.03.2014 anberaumt. Die nunmehrige Beschwerdeführerin, die C.P. Warengesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Mag. Josef Frech, erhob während der öffentlichen Auflagefrist - und sohin gemäß § 44b AVG rechtzeitig - Einwendungen betreffend die Phase 5 des Designer Outlet Centers Parndorf, um als Nachbar gemäß § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 Parteistellung zu erlangen.

Als Nachbarn im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 gelten Personen, wenn sie persönlich gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte gefährdet werden können. Maßgeblich für die Nachbareigenschaft ist ein räumliches Naheverhältnis zum Vorhaben. Die Stellung als Partei setzt demnach voraus, dass diese sich nicht bloß vorübergehend im möglichen Immissionsbereich aufhält bzw. dinglich berechtigt ist (vgl. Altenburger/Berger, UVP-G § 19 Rz 22 unter Hinweis auf US 11.06.2010, 1A/2009/6-142 Heiligenkreuz). Nachbarschaft im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 umfasst jenen räumlichen Bereich, in dem es zum Zeitpunkt der Genehmigung eines Vorhabens nicht ausgeschlossen werden kann, dass es zu nachteiligen Einwirkungen im Sinne des § 19 Abs. 1 UVP-G 2000 kommt. Nur in diesem Immissionskreis um das Vorhaben kann es denkmöglich zu nachteiligen Einwirkungen der in Rede stehenden Art kommen. Nachbarn sind jene natürlichen Personen, die sich in diesem Bereich nicht bloß vorübergehend aufhalten oder denen in diesem Bereich geschützte dingliche Rechte zukommen (Raschauer in: Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G Kommentar § 19 Rz 1 mwN).

Juristische Personen fallen hingegen per se nicht unter den Nachbarbegriff des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000. Sie können durch ein Vorhaben nach dem UVP-G 2000 niemals persönlich gefährdet oder belästigt werden (Raschauer in: Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G Kommentar § 19 Rz 26 unter Hinweis auf US 08.09.2005, 4B/2005/1-49 Marchfeld Nord; so auch Schmelz/Schwarzer, UVP-G § 19 Rz 87). Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass eine juristische Person nicht in ihrem Leben oder in ihrer Gesundheit gefährdet oder belästigt sein kann (VwGH 26.5.1998, 98/04/0044; VwGH 18.5.2005, 2005/04/0065; VwGH 24.5.2006, 2003/04/0159 mwN). Aus diesen Überlegungen heraus vermag sich das Bundesverwaltungsgericht den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach auch einer juristischen Person, deren Unternehmensbereich durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand eines Vorhabens belästigt oder gefährdet werden könnte zu bejahen sei, nicht anzuschließen. Als juristische Person wird die Beschwerdeführerin durch das gegenständliche Vorhaben, der Erweiterung des Designer Outlet Centers Parndorf - Phase 5, in ihrem Unternehmensbereich weder persönlich gefährdet noch belästigt.

Zwar kann einer juristischen Person gegebenenfalls als Eigentümerin oder sonst dinglich Berechtigte zum Schutz des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte Nachbar- und Parteistellung gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zukommen (vgl. etwa Raschauer in:

Ennöckl/Raschauer/Bergthaler, UVP-G Kommentar § 19 Rz 26; Schmelz/Schwarzer, UVP-G § 19 Rz 87). Im Rahmen des zwischen der Beschwerdeführerin und der Antragstellerin geschlossenen Bestandvertrages betreffend der Geschäftseinheit XXXX kam der Beschwerdeführerin lediglich die Stellung einer Bestandnehmerin zu. Dieser Bestandvertrag wurde zudem seitens der Antragstellerin zum 30.6.2010 aus wichtigem Grund aufgelöst. Mit Urteil des Bezirksgerichtes der Inneren Stadt Wien vom XXXX , wurde dem Räumungsbegehren der Antragstellerin stattgegeben und die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin mit Urteil des Landesgerichts Wien vom XXXX abgewiesen. Da somit in Bezug auf das geplante Vorhaben sohin weder das Eigentum noch sonstige dingliche Rechte der Beschwerdeführerin gefährdet sind, ergibt sich auch hieraus nicht die Parteistellung der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Genehmigungsverfahren.

Im Ergebnis ist daher entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass ihr als juristische Person keine Parteistellung im gegenständlichen Genehmigungsverfahren - der Erweiterung des Designer Outlet Center Parndorf Phase 5 - zukommt, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine mündliche Erörterung der Angelegenheit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lassen hätte. Der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Der Sachverhalt war daher iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif und dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, (vgl. VwGH 4.3.2008, 2005/05/0304) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389 (vgl. VfGH 14.3.2012, U466/11, wonach die Judikatur zu Art. 6 EMRK auch zur Auslegung der Art. 47 GRC heranzuziehen ist) entgegen. Zudem hatte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ausschließlich über Rechtsfragen zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. VwGH 26.5.1998, 98/04/0044; VwGH 18.5.2005, 2005/04/0065; VwGH 24.5.2006, 2003/04/0159) noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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