W211 2006921-2•BVwG W211 2006921-2
W211 2006921-2Tribunal administratif fédéral7 oct. 2015
Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache
W211 2006921-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a SIMMA über die Beschwerde von XXXX , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die beschwerdeführende Partei ist ein männlicher Staatsangehöriger Nigerias, die am 22.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.
1.2. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die beschwerdeführende Partei am 30.03.2009 in der Schweiz und am 19.10.2009 in Spanien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.
1.3. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.12.2013 führte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen aus, sie sei im Jahr 2008 auf unbekanntem Weg nach Europa gekommen und habe Anfang 2009 in der Schweiz um Asyl angesucht. Ende 2009 sei sie aus der Schweiz nach Spanien abgeschoben worden und habe dort auch einen Asylantrag gestellt. In Spanien habe sie vom Betteln gelebt. Im Dezember 2013 sei sie dann über Italien nach Österreich gefahren. Sie sei nach Österreich gekommen, um ihr rechtes Auge behandeln zu lassen. Sie sehe manchmal zwei Personen und habe öfters Kopfschmerzen. Diesen Fluchtgrund habe sie auch in der Schweiz und in Spanien angegeben. Auch habe sie in ihrer Heimat keine Arbeit gehabt. Sie sei in ihrer Heimat nicht verfolgt worden.
1.4. Das Bundesasylamt richtete am 27.12.2013 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Spanien. Mit einem am 08.01.2014 eingelangten Schreiben stimmte Spanien dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-Verordnung ausdrücklich zu.
Die Schweiz teilte auf ein entsprechendes Informationsersuchen mit, dass die beschwerdeführende Partei dort unter einem anderen Namen, einem anderen Geburtsdatum sowie der Nationalität Niger einen Asylantrag gestellt habe und am 16.10.2009 aufgrund eines Aufnahmeverfahrens nach Spanien überstellt worden sei.
1.5. Im Zuge der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.01.2014 gab die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen an, dass sie fünf Jahre in Spanien gewesen sei. Anfangs habe man ihr dort geholfen. Sie habe Probleme mit den Augen gehabt und sei in einem Spital behandelt worden. Nach einer Änderung der Regierung in Spanien könne man nun ohne Aufenthaltsgenehmigung nicht mehr in ein Spital gehen.
Nach einem fachärztlichen Befund vom 27.02.2014 sehe die beschwerdeführende Partei seit einem Trauma vor acht bis zehn Jahren am rechten Auge schlecht. Es seien eine Hornhautnarbe, ein beginnender Katarakt (grauer Star) sowie eine fragliche Amblyopie (Sehschwäche) diagnostiziert worden.
In einem weiteren fachärztlichen Befund vom 25.03.2014 seien folgende Diagnosen festgestellt worden: chronische Konjunktivitis (Bindehautentzündung) beidseitig, Konjunktivitis sicca (trockene Bindehautentzündung) beidseitig, Kerato-Konjunktivitis sicca (trockenes Auge) beidseitig, Keratopathie (Schneeblindheit) links, Hornhaut-Dystrophie (Hornhaut-Fehlbildung) rechts, Hornhautnarbe rechts, Makulopathie (Netzhauterkrankung) beidseitig, beginnender Katarakt (grauer Star) beidseitig, Blepharitis (Augenlidentzündung) beidseitig, sowie Hornhauteinlagerungen rechts. Eine Hornhauttransplantation sei nicht zielführend.
1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. die beschwerdeführende Partei gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Spanien gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig ist. Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung sowie die Grund- und Gesundheitsversorgung unbedenklich seien und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen würden.
1.7. Gegen diesen Bescheid wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben, in welcher im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt wurde. Die beschwerdeführende Partei leide an schweren Augenerkrankungen und sei in Spanien und in der Schweiz nicht behandelt worden. In Spanien sei die Grundversorgung nicht gewährleistet.
1.8. Am 27.05.2014 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei gegen den vorstehenden Bescheid gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet ab. Das Bundesverwaltungsgericht stellte im Wesentlichen fest, dass besondere, in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Spanien sprechen, nicht vorliegen würden. Das Bundesverwaltungsgericht schließe sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Die beschwerdeführende Partei leide seit einem Trauma vor acht bis zehn Jahren, also seit rund 2004 bis 2006, an mehreren Augenerkrankungen und sei im Jahr 2008 zum Zweck der Krankenbehandlung und der Arbeitssuche, also nicht aus asylrelevanten Gründen, aus dem Herkunftsstaat illegal in die Europäische Union eingereist. Laut einem aktuellen Befund würden chronische Konjunktivitis (Bindehautentzündung) beidseitig, Konjunktivitis sicca (trockene Bindehautentzündung) beidseitig, Kerato-Konjunktivitis sicca (trockenes Auge) beidseitig, Keratopathie (Schneeblindheit) links, Hornhaut-Dystrophie (Hornhaut-Fehlbildung) rechts, Hornhautnarbe rechts, Makulopathie (Netzhauterkrankung) beidseitig, beginnender Katarakt (grauer Star) beidseitig, Blepharitis (Augenlidentzündung) beidseitig, sowie Hornhauteinlagerungen rechts vorliegen.
Beweiswürdigend wurde zusammengefasst ausgeführt, die beschwerdeführende Partei sei nach eigenen Angaben in Spanien versorgt und im Spital behandelt worden. Laut Mitteilung der spanischen Dublin-Behörde sei ein Asylverfahren durchgeführt und negativ abgeschlossen worden. Rechtlich würde sich daraus ergeben, dass die gesundheitlichen Probleme der beschwerdeführenden Partei somit keinesfalls jene besondere Schwere aufweisen würden, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Abschiebung nach Spanien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe. Es sei insbesondere nicht anzunehmen, dass sich etwa die beschwerdeführende Partei in dauernder stationärer Behandlung befände oder auf Dauer nicht reisefähig wäre. Laut den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides werde Asylwerber_innen in Spanien die notwendige medizinische Versorgung gewährt und könnten daher die erforderlichen Therapien und Behandlungen auch in diesem Mitgliedstaat der Union erfolgen. In Spanien seien alle Krankheiten uneingeschränkt behandelbar. Nach der Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK wäre es schließlich auch unerheblich, ob die Behandlung im Zielland etwa nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver wäre als im abschiebenden Staat.
Soweit in der Beschwerde unter Hinweis auf einschlägige Länderberichte insbesondere die ausreichende Versorgung von Asylwerber_innen in Spanien in Frage gestellt und auf weitere einzelne Kritikpunkte am spanischen Asylsystem hingewiesen werde, sei zu bemerken, dass mit diesen Behauptungen keinerlei konkrete Anhaltspunkte dargelegt worden seien, die den Schluss zuließen, die Versorgung und das Asylsystem insgesamt wären derart mangelhaft, dass damit eine Verletzung der durch die EMRK geschützten Rechte als wahrscheinlich erscheinen könnte. Wie im angefochtenen Bescheid detailliert dargelegt worden sei, sei nämlich in Spanien insbesondere auch der Refoulementschutz und die Versorgung für Asylwerber_innen gewährleistet. Der angefochtene Bescheid enthalte ausführliche Feststellungen zum spanischen Asylwesen. Vor dem Hintergrund der Feststellungen könne nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber_innen, die von Österreich im Rahmen der Dublin II-Verordnung nach Spanien rücküberstellt würden, aufgrund der spanischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den/die Einzelne_n bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerber_innen in Spanien vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat würden aber noch keine Grundlage dafür darstellen, die auf unionsrechtlicher Stufe stehenden Dublin II-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed; EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85).
2.1. Am 16.06.2014 stellte die beschwerdeführende Partei in Österreich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.
2.2. Am 17.06.2014 langte ein Schreiben des gewillkürten Vertreters ein, dem ein eigenhändig geschriebenes Schreiben der beschwerdeführenden Partei in deutscher Sprache beigefügt war: "Ich stelle einen neuen Asylantrag. Meine Augen haben sich seit Abschluss der Vorverfahren sehr verschlechtert. In Spanien gibt es für mich keine ausreichende Behandlung. Ich bin in Gefahr zu erblinden."
2.3. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 17.06.2014 gab die beschwerdeführende Partei als Grund für eine neuerliche Asylantragstellung im Wesentlichen an, in Spanien sei ihr damals mitgeteilt worden, dass es auf Grund der prekären wirtschaftlichen Lage nicht möglich sei, sie medizinisch zu behandeln. Man hätte sie dort nicht operieren wollen. In Österreich habe sie Bekleidung und kostenlose Verpflegung bekommen. Sie sei hier gut aufgehoben, und der Anwalt würde sich um sie kümmern. In Spanien habe sie keine Unterkunft gehabt und habe auf der Straße übernachten müssen. Sie wolle ihr Augenlicht nicht verlieren, und die Chancen stünden in Österreich gut, dass sie nach der Operation wieder gut sehen könne. Ihr Sehvermögen habe sich sehr verschlechtert. Ansonsten habe sie keine neuen Gründe.
Befragt nach neuen Asylgründen, welche im bereits rechtskräftig entschiedenen Verfahren nicht berücksichtigt worden seien, führte sie aus, sie habe in Österreich keine Straftaten verübt und verstehe daher nicht, weshalb sie nicht hierbleiben dürfe. Es gebe keine neuen Gründe. Ihre Augen seien nur schlechter geworden und sie habe einen Operationstermin für September. In Spanien habe man sie nicht operieren wollen. Sie habe Österreich seit der letzten Entscheidung nicht verlassen.
Gegen eine neuerliche Überstellung in den Dublin-Staat Spanien spreche, dass sie in Spanien nicht die erforderliche medizinische Betreuung und auch keine Unterstützung durch den Staat erhalte.
2.4. Die beschwerdeführende Partei wurde am 23.06.2014 nach Spanien überstellt.
2.5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl I. den Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.
Nach einer Wiedergabe des Verfahrensganges traf die belangte Behörde Feststellungen zum spanischen Asylverfahren, zur Situation von Dublin-Rückkehrer_innen sowie zur Versorgung von Asylwerber_innen - insbesondere auch zur medizinischen Versorgung -, aus denen sich im Wesentlichen ergeben würde, dass das spanische Asylverfahren keine grundsätzlichen menschenrechtlichen Mängel aufweise. Die beschwerdeführende Partei weise weder familiäre noch soziale Bindungen zum Bundesgebiet auf und habe solche auch nicht geltend gemacht.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass das gegenständliche Vorbringen der beschwerdeführenden Partei bereits im ersten Asylverfahren geprüft worden sei. Sofern sie im gegenständlichen Verfahren vorbringe, dass sie im September 2014 eine Augenoperation in Wien habe, werde festgehalten, dass sich dieses Vorbringen auf keinerlei Beweise stütze. Wie bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes festgestellt worden sei, handle es sich in ihrem Fall - bezogen auf die Rechtsprechung des EGMR - nicht um einen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind". Es seien keine Sachverhalte festgestellt worden, die zu einer möglichen Verletzung der in Art. 3 oder Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte führen könnten.
2.6. In der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde wird zusammengefasst vorgebracht, dass die beschwerdeführende Partei an ernsten gesundheitlichen Problemen leide; ihre Augenprobleme hätten sich seit dem negativen Asylbescheid verschlechtert. Sie sei aufgrund ihrer ernsten Gesundheitsprobleme besonders vulnerabel, aktuell drohe ihr die Erblindung. Sie sei auf eine laufende Therapie sowie auf eine besonders geeignete und hygienische Umgebung angewiesen. Eine Prüfung des Antrages und des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei habe nicht stattgefunden. Die belangte Behörde habe auf Grundlage von § 12a AsylG entschieden, und daher sei die aktuelle gesundheitliche Situation der beschwerdeführenden Partei nicht mehr beachtet worden und sei sie ohne Einvernahme und behördliche Prüfung nach Spanien abgeschoben worden. Die beschwerdeführende Partei habe in ihrer Erstbefragung vorgebracht, in Spanien nicht behandelt worden zu sein, weshalb sie in weiterer Folge in die Schweiz weitergeflüchtet sei. Auch dort habe man die Augen nicht behandelt, vielmehr sei sie nach Spanien abgeschoben worden. Zu den Augenkrankheiten würden sich im angefochtenen Bescheid keine Feststellungen finden. Es seien auch weiter keine Feststellungen zu den Behandlungsmöglichkeiten der Krankheiten in Spanien getroffen worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. und 2. Feststellungen und Beweiswürdigung
Der oben ausgeführte Verfahrensgang wird festgestellt; er wurde nicht bestritten und beruht auf dem Verwaltungsakt.
Der rechtlichen Beurteilung liegen gesetzliche Bestimmungen und Judikatur wie folgt zugrunde:
Allgemeines:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter_innen, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichter_innenzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zur "entschiedenen Sache":
3.2. Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24.02.2005, Zlen. 2004/20/0010 bis 0013, VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480, VwGH 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235, VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913, und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315, VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173, VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 04.04.2001, Zl. 98/09/0041, VwGH 07.05.1997, Zl. 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
3.3. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Da das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher § 68 Abs. 1 AVG nicht unmittelbar anzuwenden, was auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG, der die Anwendbarkeit u.a. des § 68 AVG durch das Verwaltungsgericht ausschließt, unzulässig wäre, sondern im Beschwerdeweg über einen verfahrensrechtlichen Bescheid der Verwaltungsbehörde lediglich nachprüfend zu beurteilen, ob die Verwaltungsbehörde § 68 Abs. 1 AVG zu Recht angewendet hat; bei dieser Entscheidung handelt es sich um eine Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes auf Grundlage von § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG. Die Ansicht, auch eine solche (bloße) nachprüfende Kontrolle des im Wege einer Beschwerde über einen verfahrensrechtlichen Bescheid zuständig gewordenen Verwaltungsgerichtes wäre dem Verwaltungsgericht auf Grund der Bestimmung des § 17 VwGVG verwehrt, würde im Ergebnis das Recht auf eine wirksame Beschwerde iSd Art. 13 EMRK bzw. das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf iSd Art. 47 GRC beeinträchtigen und stünde auch in Widerspruch zur Verfassungsbestimmung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, wonach die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit erkennen.
Zu A) :
Abweisung der Beschwerde:
3.4. Die beschwerdeführende Partei brachte in ihrer Erstbefragung zu ihrem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz am 17.06.2014 vor, keine neuen Gründe für den Antrag zu haben. Ihre Augen würden schlechter werden und sie habe einen Operationstermin in Österreich. In Spanien würde sie keine Unterstützung und medizinische Behandlung erhalten. Medizinische Unterlagen über eine Verschlechterung der Augenerkrankungen oder eine Bestätigung über den Operationstermin wurden nicht vorgelegt.
3.5. Die beschwerdeführende Partei stützt ihr nunmehr im zweiten Asylverfahren erstattetes Vorbringen damit im Wesentlichen auf (behauptete) Umstände, die bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren Gegenstand der Erörterung und Beurteilung waren. Es handelt sich dabei um bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Vorverfahrens bestanden habende Tatsachen, nicht aber um solche, die erst nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens entstanden wären.
Die zweifellos bestehenden Augenerkrankungen der beschwerdeführenden Partei waren bereits, gemeinsam mit dem angeblichen Mangel an Zugang zu entsprechender Behandlung in Spanien, Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und vor dem Bundesverwaltungsgericht, das in seinem Erkenntnis vom 27.05.2014 im Detail auf die (damals) vorgelegten medizinischen Unterlagen wie auch auf die medizinische Versorgung von Migranten und Migrantinnen in Spanien einging.
Unterlagen betreffend eine (tatsächlich maßgebliche) Verschlechterung der - einer der - Erkrankungen der Augen und/oder betreffend einen eventuellen Operationstermin in Österreich wurden seitens der beschwerdeführenden Partei weder bei Antragstellung, noch bei der Einvernahme am 17.06.2015, noch im Rahmen der Beschwerdeerhebung gegen den angefochtenen Bescheid vorgelegt. Von einer entsprechend entscheidenden und maßgeblichen Änderung der Situation betreffend die beschwerdeführende Partei - sei es hinsichtlich des Status der Augenerkrankungen oder hinsichtlich eines eventuellen OP-Termins in Österreich - kann das Bundesverwaltungsgericht daher nicht ausgehen.
Auch hinsichtlich einer Änderung der Behandlungsmöglichkeiten in Spanien brachte die beschwerdeführende Partei keine neuen Informationen oder Hinweise vor, die den Schluss zulassen würden, dass sich die Situation in Bezug auf den Entscheidungszeitraum im ersten Verfahren geändert hätte.
Damit ist diesem neuen Vorbringen, nämlich betreffend eine Verschlechterung der Augenerkrankungen, betreffend den OP-Termin wie auch betreffend die Behandlungsmöglichkeiten in Spanien, die Grundlage für die Zulässigkeit entzogen.
3.6. Zum letzten Punkt und zur Rüge in der Beschwerde, dass nicht berücksichtigt worden sei, dass der beschwerdeführenden Partei in Spanien nicht die erforderliche medizinische Betreuung gewährt werden würde, und die belangte Behörde auch keine Feststellungen zu den Behandlungsmöglichkeiten der Krankheiten im angefochtenen Bescheid getroffen habe, ist insbesondere zu sagen, dass der angefochtene Bescheid, wie auch der Bescheid vom 27.03.2014 im Verfahren um den ersten Antrag auf internationalen Schutz und das Erkenntnis des BVwG vom 27.05.2014, Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Spanien enthalten. Darin wird zur Versorgung von Asylwerber_innen, unter anderem und soweit wesentlich, Folgendes ausgeführt: "Laut der Auskunft der stv. Leiterin der Dublin Abteilung im span. Asylamt vom 09.07.2012 wird sich an der medizinischen Versorgung der Asylwerber vorerst nichts ändern. Die betroffenen Personen werden nach der Ankunft in Spanien einer umfassenden ärztlichen Untersuchung zugeführt und falls notwendig auch die entsprechende medizinische Behandlung erhalten. Einschränkungen soll es nur bei Eingriffen geben, bei denen eine medizinische Notwendigkeit nicht unbedingt gegeben ist [...]" (Vgl. AS 121).
Der Einwand betreffend einen Mangel an entsprechenden relevanten Länderfeststellungen bzw. zum Mangel an Zugang zu entsprechender Versorgung in Spanien geht daher ins Leere.
3.7. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673; alle zum Selbsteintrittsrecht in der Vorgängerverordnung (EG) Nr. 343/2003) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bzw. der Asylwerberin bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.
Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 sei dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers oder einer Asylwerberin nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der bzw. die Asylwerber_in der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er oder sie systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylwerber_innen in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er oder sie tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein_e Asylwerber_in von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner oder ihrer Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte im Urteil vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylwerber_innen im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86).
Solche systemischen Mängel im Zielstaat Spanien wurden von der beschwerdeführenden Partei nicht begründet vorgebracht und ergeben sich für das Bundesverwaltungsgericht außerdem nicht aus den Unterlagen.
3.8. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich somit im Ergebnis der Auffassung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl an, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei im gegenständlichen Verfahren nicht geeignet waren, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken, und dass darin kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden konnte. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in Bezug auf ihren Gesundheitszustand wie auch auf den Zielstaat Spanien wurden bereits in einem ersten Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich durch die Verwaltungsbehörde und das Bundesverwaltungsgericht geprüft und begründet abgewiesen.
Da auch keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände hervorgekommen sind, welche als Änderung der Sachlage zu beurteilen gewesen wären, erweist sich die Zurückweisung des neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz wegen Vorliegens einer entschiedenen Sache als rechtmäßig, sodass die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen war.
3.9. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung lagen nicht vor. Gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich in allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung, in diesem Fall des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes, des EuGH und des EGMR, wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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