BVwG W126 2102170-1

W126 2102170-1Tribunal administratif fédéral7 oct. 2015

Regest

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

Texte intégral

BVwG W126 2102170-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W126.2102170.1.00

Spruch

W126 2102170-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Burgenländischen Gebietskrankenkasse vom 19.12.2014, Zl. II-Gla-Sch-14, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.12.2014, Zl. II-Gla-Sch-14, der Burgenländischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden BGKK) wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von 4.800,- Euro vorgeschrieben.

Begründend wurde ausgeführt, dass im Zuge einer am 02.10.2013, um 12:55 Uhr, im Weingarten XXXX, von Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes durchgeführten Kontrolle, XXXX, bei der Verrichtung von Arbeiten für den Beschwerdeführer betreten worden seien.

Im Rahmen dieser Kontrolle sei von den Prüforganen der Abgabenbehörde des Bundes festgestellt worden, dass XXXX seit 02.10.2013, um 8:00 Uhr, für den Beschwerdeführer tätig gewesen seien, aber entgegen der Bestimmung des § 33 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG erst nach Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung angemeldet worden seien.

Der Beschwerdeführer habe in einer Niederschrift vom 02.10.2013 angegeben, dass vier Arbeiter ihre Tätigkeit bei der Weinlese am 26.09.2013, um 8:00 Uhr, aufgenommen hätten und die restlichen vier Arbeiter am 02.10.2013, um 08:00 Uhr, in seinem Betrieb eingetroffen seien. Die Erteilung der Arbeitsanweisungen sei, ebenso wie die Bereitstellung der benötigten Betriebsmittel, durch den Beschwerdeführer persönlich erfolgt. Zudem habe er die ArbeiterInnen täglich in bar bezahlt.

Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung belaufe sich auf 500,-- Euro für jede nicht vor Arbeitsantritt gemeldete Person. Der Teilbetrag für den Prüfeinsatz belaufe sich auf 800,-- Euro (§ 113 Abs. 2 ASVG). Da im vorliegenden Fall acht Personen betreten worden seien und vor Arbeitsantritt nicht gemeldet gewesen seien, ergebe sich ein Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 2 ASVG in der Höhe von 4.800,-- Euro.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte vor, dass es korrekt sei, dass er aufgrund verschiedener Umstände Mitarbeiter, die er im Zuge der Weinlese beschäftigt habe, verspätet angemeldet habe. Auf Grund der Situation der letzten beiden Jahre (größere Regenmengen, starke Fäulnisbildung, etc.) sei es seinem Betrieb nicht mehr möglich gewesen, die Ernte mit den laufend angemeldeten Mitarbeitern und seiner Familie bzw. mit der Lesemaschine durchzuführen, weshalb er auf Erntehelfer zurückgreifen habe müssen. Er habe es im Stress der Weinernte verabsäumt die Mitarbeiter rechtzeitig anzumelden, wobei er bis jetzt immer pünktlich seinen Abgabeverpflichtungen nachgekommen sei. Zudem ersuche er auch um Berücksichtigung, dass sich sein Betrieb auf Grund der schwierigen Ernte mit einem Einbruch von mehr als 50 % bei der Erntemenge in einer wirtschaftlich schwierigen Lage befinde. Es sei derzeit noch nicht klar, wie er seine Kunden bedienen könne und müsse er wahrscheinlich Wein zu hohen Einkaufspreisen zukaufen, damit er alle seine Stammkunden weiter beliefern könne und diese nicht an Konkurrenzbetriebe verliere. Er ersuche um Nachsicht bzw. Herabsetzung des vorgeschriebenen Beitragszuschlages.

3. Mit Schreiben vom 26.02.2015, beim Bundesverwaltungsgericht am 04.03.2015 eingelangt, wurde die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen. Die belangte Behörde führte nach Wiedergabe des Sachverhaltes zum Vorbringen des Beschwerdeführers aus, dass es sich um den ersten diesbezüglichen Meldeverstoß des Beschwerdeführers handle. Es stehe außer Streit, dass beim Prüfeinsatz der Abgabenbehörde des Bundes, acht, zu diesem Zeitpunkt nicht angemeldete Dienstnehmer beim Dienstgeber angetroffen worden seien, sodass damit der Tatbestand nach § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG erfüllt sei. Der Beschwerdeführer bestreite nicht, dass die Dienstnehmer zum Zeitpunkt der Betretung für ihn gearbeitet hätten und auch nicht angemeldet gewesen seien. Milderungsgründe seien der BGKK nicht bekannt und es seien auch keine Angaben über die finanzielle Situation des Beschwerdeführers gemacht worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Im Rahmen einer am 02.10.2013, um 12:55 Uhr, durchgeführten Kontrolle durch Prüforgane der Abgabenbehörde des Bundes im Weingarten XXXX, wurden die Dienstnehmer XXXX, für den Beschwerdeführer arbeitend angetroffen, ohne vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet worden zu sein.

Es handelt sich hierbei um den ersten Meldeverstoß des Beschwerdeführers gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG.

Die Anmeldung als DienstnehmerInnen zur Sozialversicherung wurde am 02.10.2013 um 17:04 Uhr mit Beschäftigungsbeginn 26.09.2013 für XXXX bzw. mit Beschäftigungsbeginn 02.10.2013 für XXXX per ELDA der BGKK übermittelt.

2. Beweiswürdigung:

Beweis erhoben wurde durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt der BGKK.

Der Sachverhalt ist unbestritten. Die diesbezüglichen Vorbringen der Verfahrensparteien erscheinen unbedenklich und werden den Sachverhaltsfeststellungen zu Grunde gelegt.

Die Dienstnehmereigenschaft der betretenen Personen wird weder vom Beschwerdeführer noch von der BGKK bestritten.

Auch die Feststellung, dass es sich, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, hierbei um den ersten diesbezüglichen Meldeverstoß handelt, wird von der BGKK bestätigt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die BGKK.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

Die vorliegende Angelegenheit ist nicht von § 414 Abs. 2 ASVG umfasst. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest (vgl. zuvor Punkt II.1.). Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

§ 33 Abs. 1a ASVG normiert, dass der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen kann, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar

1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und

2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

Gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG können dem Dienstgeber, den sonstigen nach § 36 ASVG meldepflichtigen Personen (Stellen) oder den gemäß § 35 Abs. 2 ASVG Bevollmächtigten Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde.

Gemäß § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich im Fall des Abs. 1 Z 1 der Beitragszuschlag nach einer unmittelbaren Betretung im Sinne des § 111a aus zwei Teilbeträgen zusammen, mit denen die Kosten für die gesonderte Bearbeitung und für den Prüfeinsatz pauschal abgegolten werden. Der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung beläuft sich auf 800 €. Bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen kann der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung entfallen und der Teilbetrag für den Prüfeinsatz bis auf 400 € herabgesetzt werden. In besonders berücksichtigungswürdigen Fällen kann auch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz entfallen.

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten auch verursacht hat ("Verursacherprinzip") und damit als Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).

Die Pauschalierung dieses Mehraufwandes wird in § 113 Abs. 2 ASVG dem Grunde und der Höhe nach geregelt, womit sich schon wegen der Rechtsnatur einer im Gesetz vorgenommenen Pauschalierung weitere Feststellungen zur tatsächlichen Höhe des konkreten Mehraufwandes der Gebietskrankenkasse erübrigen (vgl. VwGH 13.05.2009, 2008/08/0249).

Bei der Entscheidung gemäß § 113 Abs. 2 dritter und vierter Satz ASVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2007) handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung. Sowohl hinsichtlich des Entfalls des Teilbetrags für die gesonderte Bearbeitung (500,00 Euro je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person) als auch hinsichtlich der Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz (800,00 Euro) bis auf 400,00 Euro, verwendet der Gesetzgeber das Wort "kann". Dieses Wort ist im vorliegenden Zusammenhang aber nicht als Einräumung von freiem Ermessen, sondern als Ermächtigung zu einer gebundenen Entscheidung zu verstehen (vgl. VwGH 07.09.2011, 2008/08/0218, mwN; 02.05.2012, 2010/08/0192).

Auf den hier vorliegenden Fall ist § 113 Abs. 2 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2007 anzuwenden.

Voraussetzung für die nach § 33 Abs. 1 ASVG normierte Meldeverpflichtung von Dienstnehmern zur Sozialversicherung ist das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses.

Im gegenständlichen Fall steht außer Streit, dass am 02.10.2013 ein Prüfeinsatz der Abgabenbehörde des Bundes durchgeführt wurde und im Rahmen dieses Prüfeinsatzes acht DienstnehmerInnen, die nicht vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung gemeldet worden waren, bei Arbeiten für den Beschwerdeführer angetroffen wurden. Die angetroffenen DienstnehmerInnen waren unbestritten ab 26.09.2013 bzw. 02.10.2013 beim Beschwerdeführer versicherungspflichtig beschäftigt. Der Tatbestand des § 113 Abs. 1 Z 1 ASVG ist somit erfüllt.

Davon ausgehend ist auch ein Mehraufwand der Gebietskrankenkasse im Vergleich zu einer im Sinne von § 33 ASVG ordnungsgemäßen Vorgehensweise eines Arbeitgebers indiziert.

Es bleibt daher zu untersuchen, ob eine Herabsetzung bzw. ein gänzliches Absehen von der Vorschreibung des Beitragszuschlages unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe in Betracht kommt:

Gemäß der o.a. Judikatur kommt im vorliegenden Fall sowohl ein Entfall des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung als auch eine Herabsetzung des Teilbetrages für den Prüfeinsatz bis auf 400,00 Euro nur unter den Voraussetzungen des § 113 Abs. 2 ASVG, also bei erstmaliger verspäteter Anmeldung mit unbedeutenden Folgen bzw. bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe, in Betracht.

Im vorliegenden Fall handelt es sich unbestritten um den ersten diesbezüglichen Meldeverstoß und betrifft dieser acht Dienstnehmer.

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann bei einer verspäteten Anmeldung von zwei oder mehr Dienstnehmern (vgl. hiezu VwGH 13.05.2009, 2008/08/0249, - zwei Dienstnehmer-, 18.11.2009, 2008/08/0246, - drei Dienstnehmer -, 08.09.2010, 2010/08/0151, - vier Dienstnehmer -, und 19.01.2011, 2010/O8/0255, - sieben Dienstnehmer) nicht mehr von unbedeutenden Folgen gesprochen werden.

Es entspricht zudem der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt, wenn die Anmeldung des Dienstnehmers zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht nachgeholt worden ist, und dass die Folgen des Meldeverstoßes in einem solchen Fall nicht iSd § 113 Abs. 2 ASVG als unbedeutend anzusehen sind (vgl. VwGH 10.04.2013, 2013/08/0041).

Im vorliegenden Fall war die Meldung von acht DienstnehmerInnen im Kontrollzeitpunkt noch nicht nachgeholt worden, sodass im Sinne der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes das typische Bild eines Meldeverstoßes vorliegt und die Folgen des Meldeverstoßes nicht als unbedeutend anzusehen sind.

Auch besonders berücksichtigungswürdige Gründe hat der Beschwerdeführer nicht aufgezeigt, da er als Dienstgeber nicht dargelegt hat, welche Vorkehrungen von ihm getroffen wurden, welche die Aufnahme einer Beschäftigung durch einen neuen Dienstnehmer ohne vorherige Meldung zur Pflichtversicherung verhindern könnten (vgl. VwGH 07.09.2011, 2008/08/0218).

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass es ihm aufgrund der Situation der letzten beiden Jahre (größere Regenmengen, starke Fäulnisbildung, etc) nicht möglich gewesen sei, die Ernte mit den laufend angemeldeten Mitarbeitern und seiner Familie bzw. mit der Lesemaschine durchzuführen, sodass er auf Erntehelfer zurückgreifen habe müssen, und er stressbedingt eine rechtzeitige Anmeldung verabsäumt habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Dienstgeber verpflichtet ist, dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Die Frage des subjektiven Verschuldens des Dienstgebers (für das "ob" der Vorschreibung) ist dabei nicht zu untersuchen: Bei dem Beitragszuschlag handelt es sich um keine Strafe. Da der Beitragszuschlag bloß als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist, kommt es für seine Vorschreibung nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. VwGH 24.01.2014, 2013/08/0271).

Dieses Vorbringen ist somit auch nicht geeignet, einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall iSd § 113 Abs. 2 ASVG aufzuzeigen, ist doch nicht ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht zumindest möglich gewesen sein soll, vor Ort eine telefonische Mindestangaben-Meldung gemäß § 41 Abs. 4 Z 3 ASVG vorzunehmen (vgl. VwGH 14.01.2013, 2010/08/0077; 10.07.2013, 2013/08/0117).

Der Beschwerdeführer vermochte angesichts der gesetzlich zulässigen Möglichkeiten nicht darzutun, aus welchen Gründen die rechtzeitige Meldung der Arbeitnehmer nicht möglich gewesen wäre (vgl. VwGH 18.11.2009, 2008/0246).

Der Beschwerdeführer konnte somit auch keine die rechtzeitige Meldung hindernden Umstände aufzeigen, die den Fall als besonders berücksichtigungswürdig im Sinn des vierten Satzes des § 113 Abs. 2 ASVG erscheinen lassen und auch zum Entfall des Teilbetrages für den Prüfeinsatz führen könnten.

Was die in der Beschwerde angedeuteten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners betrifft, so kommt es auf diese nach § 113 Abs. 2 ASVG in der Fassung BGBl. I Nr. 31/2007 bei der Bemessung des Beitragszuschlags nicht (mehr) an (vgl. VwGH 14.03.2013, 2012/08/0125).

Die Vorschreibung des Beitragszuschlages erfolgte folglich gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht.

3.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Ein solcher Antrag auf mündliche Verhandlung wurde weder in der Beschwerde noch im Vorlageantrag gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich. Weder kann dem Grundsatz der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs im vorliegenden Fall durch eine mündliche Verhandlung besser und effizienter entsprochen werden, noch erscheint eine mündliche Verhandlung im Lichte des Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC geboten (vgl. mwN Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 5 zu § 24 VwGVG). Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der Sachverhalt stellte sich als hinreichend geklärt dar, der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgetragen; zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; VfGH 18.06.2012, B 155/12, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist; siehe auch Ra 2014/20/0017, wonach sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Fall war nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von über den konkreten Einzelfall hinausgehender Bedeutung abhängig (vgl. VwGH 24.04.2014, Ra 2014/01/0010), sie erging in Anlehnung an die unter Punkt 3.4. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorschreibung von Beitragszuschlägen nach § 113 ASVG beziehungsweise zu § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich auf eine klare Rechtslage stützen.

Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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