W107 2011561-1•BVwG W107 2011561-1
W107 2011561-1Tribunal administratif fédéral7 oct. 2015
Angebotspflicht, Anlegerschutz, Auskunfterteilung, Auskunftspflicht,<br/>Beteiligungsgrenze, Beteiligungsübertragung, Bindungswirkung,<br/>Erkundigungspflicht, Ermessen, Ermessensspielraum, Fahrlässigkeit,<br/>funktionsfähiger Börsehandel, Glaubhaftmachung, Informationspflicht,<br/>Irrtum, Kapitalmarkt, Kontrolle, Mitteilung, öffentliches Interesse,<br/>öffentliches Pflichtangebot, Rechtsirrtum, Risikotragung,<br/>Sorgfaltspflicht, Strafbemessung, Übernahmebereitschaft,<br/>Ungehorsamsdelikt, Unrechtsgehalt, Verschulden, Vertrauensschutz,<br/>Zusammenrechnung
W107 2011561-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch HASCH PARTNER Anwaltsgesellschaft mbH, Zelinkagasse 10, 1010 Wien, vom XXXX, gegen das Straferkenntnis der Übernahmekommission vom XXXX, GZ. XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.06.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Gemäß § 50 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1) keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Die Strafnorm hat anstelle von "§ 35 Abs. 1 Z 1 iVm § 22a Z 1 ÜbG" zu lauten "§ 35 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 iVm § 22a Z 1 ÜbG, BGBI. I Nr. 127/1998 idF BGBI. I Nr. 75/2006".
Der Beschwerdeführer hat gem. § 52 Abs. 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Höhe von EUR 5.000,-- zu leisten. Das sind 20% der verhängten Strafe.
II. Gemäß § 50 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, wird der Beschwerde zu Spruchpunkt 2) keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Die Strafnorm hat anstelle von "§ 35 Abs. 1 Z 3 iVm § 30 Abs. 4 ÜbG" zu lauten "§ 35 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 2 iVm § 30 Abs. 4 ÜbG BGBI. I Nr. 127/1998 idF BGBI. I Nr. 75/2006".
Der Beschwerdeführer hat gem. § 52 Abs. 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Höhe von insgesamt EUR 2.000,-- zu leisten. Das sind 20% der verhängten Strafe.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Mit rechtskräftigem Bescheid vom XXXX, hat die Übernahmekommission (in Folge: ÜbK) in einem von Amts wegen eingeleiteten Nachprüfungsverfahren gemäß § 33 ÜbG entschieden, dass Herr XXXX (in Folge: BF1), die XXXX verpflichtet sind, ein öffentliches Pflichtangebot an die Inhaber von Beteiligungspapieren der XXXX (Zielgesellschaft; in Folge: XXXX) zu legen (Spruchpunkt 1.) und gemäß § 33 Abs. 5 ÜbG iVm Punkt 5.1, 5.3, 8.1. und 8.4. der Gebührenordnung für das Verfahren vor der Übernahmekommission (Verordnung der Wiener Börse AG, BGBI. II 2006/369; im Folgenden:
GebO) solidarisch eine Gebühr in der Höhe von EUR 21.400 sowie von Barauslagen in der Höhe von EUR 564,83 (darin enthalten EUR 94,14 Umsatzsteuer), somit insgesamt einen Betrag in der Höhe von EUR 21.964,83 zu entrichten (Spruchpunkt 2.).
Begründend führte die ÜbK im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Pflicht zur Stellung eines Übernahmeangebotes nicht nur bei Erlangen einer kontrollierenden Beteiligung durch einen Rechtsträger bestehe, sondern gemäß § 22a Z 1 ÜbG auch dann, wenn eine Gruppe gemeinsam vorgehender Rechtsträger begründet werde, die zusammen eine kontrollierende Beteiligung erlange.
Sowohl XXXX als auch XXXX würden mittelbar von Herrn XXXX (in Folge: BF2) kontrolliert. Gemäß § 1 Z 6 letzter Satz ÜbG bestehe für XXXX und XXXX aufgrund dieser gemeinsamen mittelbaren Kontrolle durch den BF2 die widerlegliche gesetzliche Vermutung des gemeinsamen Vorgehens. Anhaltspunkte, die diese Vermutung widerlegen würden, seien im Rahmen des gemäß § 33 Abs. 1 ÜbG von Amts wegen eingeleiteten Nachprüfungsverfahren nicht vorgebracht worden und würden sich auch nicht aus den vorliegenden Beweisergebnissen ergeben. Die Stimmrechte der XXXX (17,85%) und der XXXX (8,67%) seien diesen Aktionären daher jedenfalls gemäß § 23 Abs. 1 iVm § 1 Z 6 ÜbG wechselseitig zuzurechnen. XXXX und XXXX würden gemeinsam über rund 26,5% der Stimmrechte der Zielgesellschaft verfügen. Eine Meldung gemäß § 26a ÜbG sei nicht erstattet worden, was zu einem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 35 ÜbG führe.
Festgestellt worden sei, dass der BF1 eine Beteiligung an der Zielgesellschaft iHv 29,59% halte. Auch vom BF1 sei keine Anzeige gemäß § 26a ÜbG erstattet worden. Rechne man den Anteilsbesitz von XXXX, XXXX und BF1 zusammen, so ergebe dies einen Anteil von 56,11% an den Stimmrechten der CEG I. Dies übersteige die formelle Kontrollschwelle von 30%. Bei Erfüllung des Zusammenrechnungstatbestands gemäß § 23 Abs 1 iVm § 1 Z 6 ÜbG liege somit eine (unmittelbare) kontrollierende Beteiligung gemäß § 22 Abs 2 ÜbG vor. Die Rechtsfolge dieser Zurechenbarkeit liege in der Begründung einer Gruppe gemeinsam vorgehender Rechtsträger gemäß § 22a Z 1 ÜbG, wodurch eine kontrollierende Beteiligung iSd § 22 Abs. 2 ÜbG erlangt worden sei, sodass XXXX, XXXX und der BF1 ein Angebot entsprechend den Bestimmungen des ÜbG für alle Beteiligungspapierinhaber der Zielgesellschaft anzeigen hätten müssen. Gemäß § 23 Abs. 3 ÜbG treffe diese Pflicht - ebenso wie alle sonstigen Pflichten eines Bieters - alle gemeinsam vorgehenden Rechtsträger.
Entscheidungsrelevant sei gewesen, dass gegenständlich der Aktienerwerb im Mai 2013 durch den BF1 ausschließlich zu dem Zweck erfolgt sei, eine die Liquidation der Zielgesellschaft blockierende Gruppe, nämlich die XXXX, auszuschalten. In der außerordentlichen Hauptversammlung (in Folge: ao HV) vom 23.07.2013 sei sowohl von der XXXX als auch der XXXX sowie vom BF1 der Liquidation der XXXX zugestimmt worden. Ein wirtschaftliches Motiv für den Einstieg des BF1 in die XXXX sei aus im Bescheid ausführlich dargelegten Erwägungen auszuschließen gewesen. Der Erwerb und die nachfolgende Liquidation seien somit als Absprache iSd § 1 Z 6 ÜbG zu werten gewesen.
Die Rechtsfrage, ob durch die gemeinsame Beschlussfassung der Liquidation der Zielgesellschaft eine Kontrolle ausgeübt worden sei - wobei eine Liquidation als kontrollrelevant iSd ÜbG qualifiziert werden könne -, werde bejaht. Ein Liquidationsbeschluss habe erst gefasst werden können, als die XXXX als Opposition mit Sperrminorität ihre Beteiligung an der XXXX an den BF1 veräußert habe. Die Gesellschaften XXXX/XXXX sowie der BF2 als diese beiden Gesellschaften mittelbar kontrollierender Gesellschafter seien auf die Stimmen aus diesen Aktien angewiesen gewesen, um die Liquidation durchsetzen zu können, zumal die erfolgreiche Beschlussfassung bis dahin verhindert worden sei.
Im Ergebnis sei daher von der ÜbK die Zusammenarbeit von XXXX und BF1 auf Grundlage einer Absprache, um die Kontrolle über die Zielgesellschaft zu erlangen bzw. auszuüben, festgestellt worden. Von XXXX und dem BF1 sei somit ein Pflichtangebot zu Unrecht nicht gestellt worden. Das Stimmrecht aus den von diesen Personen und allfälligen weiteren gemeinsam vorgehenden Rechtsträgern gehaltenen Aktien ruhe gemäß § 34 Abs 2 ÜbG bis zur Stellung eines den gesetzlichen Vorschriften entsprechenden Pflichtangebotes. Das Aufheben des Ruhens der Stimmrechte erfolge in einem gesonderten Verfahren.
Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Ein ordentliches Rechtsmittel war nicht zulässig, eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde nicht erhoben.
I.2. Das angefochtene Straferkenntnis vom XXXX, GZ. XXXX, nachweislich zugestellt am 16.07.2014, richtet sich an den BF2, zum Entscheidungszeitpunkt Geschäftsführer der XXXX sowie der XXXX und Abwickler der XXXX mit einem Anteil von rund 26,52% am Grundkapital der XXXX, als Beschuldigten und enthält folgenden Spruch:
"
Sie haben durch den koordinierten Erwerb von XXXX sowie dem mit diesem koordinierten Ausüben der Stimmrechte in der außerordentlichen Hauptversammlung der XXXX XXXX in Abwicklung (FN XXXX) vom XXXX eine Gruppe gemeinsam vorgehender Rechtsträger begründet und entgegen § 22a Z 1 iVm § 22 Abs 1 ÜbG kein Angebot gemäß den Vorschriften des 3. Teils des ÜbG binnen der gesetzlichen Frist von 20 Börsetagen ab Kontrollerlangung angezeigt.
Sie haben es im Verfahren vor der Übernahmekommission mit der GZ XXXX, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom 22.10.2013, als Geschäftsführer der XXXXund der XXXX sowie als Abwickler der XXXX Beteiligungs XXXX unterlassen, dem zuständigen 1. Senat der Übernahmekommission die zur Beurteilung des Verfahrensgegenstands zweckdienlichen Angaben zu machen, indem Sie den Erwerb einer Beteiligung von rund 25% des Grundkapitals der XXXX durch XXXX Beteiligungs XXXX verschwiegen haben (§ 30 Abs. 4 ÜbG).
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 35 Abs 1 Z 1 iVm §22a Z 1 ÜbG
§ 35 Abs 1 Z 3 iVm § 30 Abs 4 ÜbG
Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Euro
Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Freiheitsstrafe von
gemäß
zu 1) EUR 25.000 zu 2) EUR 10.000
sieben Tagen drei Tagen
§ 35 Abs 2 ÜbG § 35 Abs 2 ÜbG
Allfällige weitere Aussprüche (zB über die Anrechnung der Vorhaft, über den Verfall oder über privatrechtliche Ansprüche):
--keine--
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
3. 500 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
Begründend führte die ÜbK dazu - unter Zugrundelegung des mit o. zit. Bescheid vom XXXXrechtskräftig festgestellten Sachverhaltes und unter Hinweis auf die gemäß § 24 VStG iVm § 38 AVG bestehende Bindungswirkung für das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren, zumal seither keine Änderung der maßgeblichen Sach- oder Rechtslage eingetreten sei - zusammengefasst aus, der BF2 habe es unterlassen, nach Erlangen einer kontrollierenden Beteiligung mit dem BF1 binnen 20 Börsetagen ein Pflichtangebot gemäß den gesetzlichen Bestimmungen anzuzeigen, wodurch dieser die Angebotspflicht gemäß § 22a Z 1 ÜbG verletzt habe. Diese Verletzung begründe eine Verwaltungsübertretung und sei gemäß § 35 Abs 1 Z 1 iVm § 22a Z 1 ÜbG zu bestrafen (Spruchpunkt 1). Weiters sei der BF2 seiner Verpflichtung, der ÜbK die zur Beurteilung des Angebotes zweckdienlichen Angaben zu machen, nicht nachgekommen, da er den Erwerb von 25% des Grundkapitals der XXXX nicht mitgeteilt habe, wodurch die vom BF1 für den Aktienkauf vom 27.03.2013 angeführte 10%ige Gewinnerwartung aus der mit den Anteilen der XXXX verbundenen Besserungsmöglichkeit nicht schlagend geworden wäre (Spruchpunkt 2).
I.3. Mit der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde o. a. Straferkenntnis vom XXXX in vollem Umfang angefochten und die unzureichende Würdigung der unmittelbar nach Rechtskraft erfolgten Legung des Pflichtangebots moniert. Überdies werde das "gemeinschaftliche Vorgehen" bestritten, da dies vom BF2 nie beabsichtigt gewesen sei. Die gegenständliche übernahmerechtliche Vorgangsweise sei seitens des BF2 geprüft und im Ergebnis unbedenklich gewesen. Der BF1 sei ein Privatinvestor unter mehreren, zu dem der BF2 aber in einem freundschaftliches Verhältnis stehe und der bereits in andere XXXX Projekte involviert gewesen sei. Bestritten werde, dass der Akteinkauf bzw. Aktienverkauf am 27.03.2013 nur aus Gründen der beabsichtigten Liquidation getätigt worden sei, da die Liquidation für den BF2 als Aktionär keine vorrangige Bedeutung gehabt habe. Im vorliegenden Fall habe keine Angebotspflicht bestanden, die rechtskräftige Entscheidung der Übernahmekommission sei jedoch zu akzeptieren, weshalb der BF2 auch der auferlegten Verpflichtung, ein Pflichtangebot zu legen, nachgekommen sei.
Zu Spruchpunkt 2 führte die Beschwerde im Wesentlichen aus, der BF2 habe dazu im Verfahren aktiv Beweismittel erbracht und die erforderlichen Auskünfte erteilt. Die Besserungsvereinbarung sei vom BF2 nicht als wesentlich eingestuft worden, zumal die Höhe des Kaufpreises, den der BF1 für das Aktienpaket an XXXX bezahlt habe, nicht relevant gewesen sei für den Vorwurfs der Absprache. Eine Verschweigungsabsicht habe nie bestanden. Es sei vielmehr nichts mitgeteilt worden, weil der BF2 zunächst dazu gar nicht dazu befragt worden sei. Überdies sei der BF2 davon ausgegangen, dass der ÜbK der Erwerb der Beteiligung von 25% des Grundkapitals der XXXX hinreichend bekannt gewesen und zudem nach umfassender Befragung als geklärt erachtet worden sei. Der BF2 habe zu keiner Zeit eine missverständliche oder falsche Aussage getätigt.
Bei der Strafbemessung werde die Höhe moniert, zumal die Höhe entstandenen bisherigen Aufwendungen (Verfahrensgebühren, Sachverständigenkosten, Beraterkosten, etc.) und der Umstand, dass dem BF2 auch durch die Durchführung des Pflichtangebotes erhebliche Kosten entstanden seien, nicht berücksichtigt worden seien. Zudem sei unmittelbar nach der Entscheidung der ÜbK das Pflichtangebot gelegt und somit dem Gesetze genüge getan worden. Der angezogene Straferschwerungsgrund der "federführenden Involvierung" werde bestritten.
Aus diesen Gründen werde beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid zu GZ XXXX (richtig wohl: das Straferkenntnis) ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen, in eventu das Straferkenntnis aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Übernahmekommission zurückzuverweisen, in eventu von der Verhängung einer Strafe abzusehen, in eventu die verhängte Strafe herabzusetzen.
I.4. Mit Vorlagebericht vom 02.09.2014 nahm die ÜbK zu gegenständlicher Beschwerde Stellung, bestritt das Vorbringen des BF2 und führte aus, dass das Pflichtangebot erst mehrere Monate nach Rechtskraft und nicht unverzüglich danach angezeigt worden sei. Diese Anzeige sei jedoch bereits als strafmildernd gewertet worden. Ein entschuldbarer Rechtsirrtum des BF2 liege nicht vor, der Unrechtsgehalt der Tat sei nicht geringfügig und die Höhe der Strafbemessung nicht als willkürlich zu werten. Das Feststellungsverfahren habe nicht ergeben, dass das Besserungsrecht nicht bereits vom BF2 aufgrund des Erwerbs der XXXX - Anteile konsumiert, vielmehr an die XXXX MF überbunden worden sei. Die Strafhöhe entspreche dem Unrechtsgehalt der Tat.
I.5. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 02.09.2014 vorgelegt und der zuständigen Gerichtsabteilung am 05.09.2014 zugewiesen.
I.6. Am 16.06.2015 hat das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der beide Beschwerdeführer (der gegenständliche BF2 zu W107 2011561-1; der BF1 zu W107 2011560-1), die haftungspflichtigen Gesellschaften (XXXX) und deren Rechtsvertreter sowie Vertreter der ÜbK als belangte Behörde gehört und zwei Zeugen (in Folge: Z1 und Z2) einvernommen wurden. Zwei weitere geladene Zeugen sind entschuldigt nicht erschienen. Auf deren Einvernahme wurde von den Parteien einvernehmlich verzichtet. Die oben angeführten Verfahren wurden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Beide BF hielten ihre Beschwerden vollinhaltlich aufrecht.
Der BF1 gab zusammengefasst an, finanziell dem Mittelstand anzugehören, nicht sehr vermögend zu sein und in den letzten 10 Jahren etwa 15 teils größere Investitionen getätigt zu haben. In der XXXX, konkret in der XXXX, sei er mit drei bis vier Projekten in Form von Portfolios beteiligt. Beim gegenständlichen Aktienerwerb habe er aufgrund der Beteiligung der XXXX, insbesondere aufgrund der für diese Anteile bestehende "Besserungsklausel" die Möglichkeit eines Gewinns von rund 10% gesehen. Er sei davon ausgegangen, dass seine Anteile mehr Wert haben würden, wenn die XXXX "komplett herunter gefahren sei und die Anteile verkauft würden".
Auch Vorstand und Geschäftsführer der XXXX sowie der BF2 hätten den Aktienerwerb als "gute Sache" gefunden. Daher habe er auf deren Rat die Investition getätigt. Die XXXX habe alles abgewickelt. Der Kaufvertrag sei ihm von einer Sekretärin des BF2 bzw. der XXXX zugeschickt, von ihm ohne weitere Verhandlungen unterschrieben und zurückgeschickt worden. Er habe weder den Kaufpreis noch das Aktienpaket näher geprüft. Er habe dem BF2 vollkommen vertraut. Er habe aber gewusst, dass sich die XXXX in Liquidation befinde. Die Aktien habe er aus den dargelegten Gründen erworben. Der mögliche Liquidationserlös pro Aktie sei ihm nicht bekannt gewesen. Er sei ein Spekulant.
Die Möglichkeit der aufschiebenden Wirkung (zB für den Fall einer bestehenden Angebotspflicht) sei dem BF1 zwar "irgendwie bekannt" gewesen, allerdings sei ihm von den Beteiligten der XXXX versichert worden, dass er sich um nichts kümmern müsse und alles gesetzlich Erforderliche erledigt würde. Auf diese Auskunft habe er vertraut und keinen weiteren Rat eingeholt und auch nicht bei der ÜbK nachgefragt. Er sei sich zwar nicht sicher gewesen, ob gegenständlich ein Übernahmeangebot anzuzeigen gewesen wäre, aber für ihn sei das Thema aufgrund der Zusage, sich um nichts kümmern zu müssen, erledigt gewesen. Er habe angenommen, dass die Frage des Übernahmeangebotes von Experten geprüft würde.
Der BF1 habe seine Stimmrechte bei der ao HV am XXXX durch einen von der XXXX bzw. vom BF2 empfohlen Vertreter im Sinne der Weisung des BF2 ausgeübt und für die Liquidation gestimmt.
Der BF2 führte aus, dass die XXXX noch nicht liquidiert sei, der Beschluss dazu jedoch vorliege und jederzeit eingereicht werden könne. Alle Gesellschaften, die von der XXXX gestioniert würden, seien am Ende der Investitionsperiode zu liquidieren. Dies sei auch bei der XXXX beabsichtigt gewesen. Dass dies nicht wie geplant schon 2010 stattgefunden habe, sei daran gelegen, dass 2 der 17 Beteiligungen, u.a. die XXXX, noch nicht abgewickelt gewesen seien und zudem die XXXX, welche eine Sperrminorität gehabt habe, immer gegen den Rückzug von der Börse gestimmt habe. Da die XXXX 29,6% Anteile gehalten habe und die Hauptversammlungsbeschlüsse blockiert habe, sei eine Liquidation nicht möglich gewesen.
Nach dem geordneten Verkaufsprozess der XXXX-Anteile, bei dem die XXXX nicht zum Zug gekommen sei, habe diese dann ihre Anteile an der XXXX verkauft bzw. hätte sie sonst auf den Liquiditätserlös warten müssen. Der Liquidationserlös pro Aktie sei mit EUR 2,50 prognostiziert worden. Die XXXX habe dann durch KWR (Z1) als Anwalt und Treuhänder wissen lassen, dass die XXXX bereit sei, ihre Aktien zu einem Preis von EUR 4 zu verkaufen. Es sei daher ein Käufer gesucht und der BF1 gefunden worden. Der Kaufpreis habe letztlich EUR 3,50 betragen. Die Kontakte für den Verkauf seien über das Legal Departement der XXXX erfolgt, der BF2 habe selbst damit nichts zu tun gehabt, er sei in Verhandlungen nicht involviert gewesen. Es habe auch kein Treffen gegeben, sondern der Vertrag sei vom Treuhänder (Z1) vorgelegt und von Seiten der XXXX geprüft und in Ordnung befunden worden.
Der BF2 habe mit dem BF1 über das Investment gesprochen, ihn informiert, ihm jedoch diesen Erwerb der Anteile nicht "hinein gedrückt". Die anderen Aktionäre seien über den Kauf bzw. Verkauf nicht informiert worden.
Grund für die Einberufung der ao Hauptversammlung im XXXX sei die Einleitung der Liquidation gewesen. Das Stimmverhalten des BF1 sei zugunsten der beabsichtigten Liquidation erfolgt. Dieses sei dem BF1 auch so vorgeschlagen worden.
Erkundigungen zum Pflichtangebot bzw. zu einer Meldeverpflichtung habe der BF2 bei der belangten Behörde nicht eingeholt, sondern sich auf die Auskünfte seiner Rechtsanwälte verlassen, wonach gegenständlich kein übernahmerelevanter Sachverhalt vorgelegen sei. Dies sei auch die Meinung der internen Rechtsabteilung gewesen. Den Rechtsanwälten seien auch alle notwendigen Informationen dafür vorgelegen, um diese Frage beurteilen zu können. Wäre ein Übernahmeangebot zu legen gewesen, wäre dies erfolgt. Der BF2 habe sich im Rahmen seiner 15-jährigen Tätigkeit immer auf seine Berater verlassen können.
Obwohl die Gesellschaft kurz vor der Liquidation sei, sei ein Pflichtangebot gelegt worden und somit die Vorgaben der mit Bescheid auferlegten Verpflichtung nachgekommen worden. Keiner der Aktionäre sei zu einem Schaden gekommen. Der BF2 habe sich zuvor mit Experten beraten. Ein schuldhaftes Vorgehen seinerseits liege nicht vor.
Dem BF2 sei zudem nicht bewusst gewesen, dass seine 25%ige Beteiligung am Grundkapital der XXXX für das Übernahmeverfahren relevant sei. Die ÜbK sei über den Beteiligungserwerb am XXXX im Rahmen des Ermittlungsverfahrens informiert worden. Der Erwerb sei im Firmenbuch und allen öffentlichen Unterlagen ersichtlich. Über die Besserungsklausel bei den XXXX - Anteilen bzw. die Tatsache, dass diese Besserungsklausel nicht in vollem Umfang zum Tragen kommen würde, habe der BF2 den BF1 nicht in Kenntnis gesetzt.
Der Z1 gab an, seit 2001 als Rechtsanwalt der XXXX und ab 2012 treuhänderisch für die XXXX tätig zu sein. Drei Treuhandvereinbarungen habe es aus abwicklungstechnischen Gründen gegeben, weil die XXXX beabsichtigt habe, ihre gesamten Anteile an der XXXX zu verkaufen. Die Börsenorientierung der XXXX sei immer als Sicherheit im Hinblick auf die einzuhaltenden Standards gesehen worden. Als ausländischer Investor sei dieser an der Aufrechterhaltung der Börsennotierung interessiert gewesen, zumal damit eine Publizitätswirkung verbunden sei. Auch die damit verbundenen Quartalsberichte seien im Hinblick auf die Öffentlichkeit von Interesse gewesen. Es sei aber bekannt bzw. absehbar gewesen, dass die XXXX irgendwann liquidiert werden würde. Zum Kontakt zwischen BF1 und XXXX verwies der Z1 auf den E-Mail Schriftverkehr mit dem BF2(s. VP, Beilagen 1 und 2), wonach der gegenständlich relevante Aktienkaufvertrag dem BF2 persönlich übersendet worden und die Rückantwort aus seinem Sekretariat gekommen sei. Der BF1 als Käufer sei ihm vom BF2 selbst ebenfalls per E-Mail bekannt gegeben worden.
Der Z2 gab an, dass ihm die Liquidationsabsicht des BF2 bzw. der XXXX bekannt gewesen sei. Ein Verkauf der XXXX Anteile um EUR 4,00 pro Aktie sei im XXXX bei der Hauptversammlung thematisiert worden. Der BF1 als Käufer sei ihm vom Z1 genannt worden. Das Abwarten der Liquidation sei nicht in Frage gekommen. Der Kontakt zum BF1 und die diesbezüglich Verhandlungen seien alle über den Z1 gelaufen. Der tatsächliche (Ver)Kaufpreis habe EUR 3,50 betragen.
Die ÜbK führte aus, dass im Zuge des zeitintensiven und aufwändigen Verfahrens in alle öffentlichen Unterlagen, etwa Geschäftsberichte und Internetauftritte, eingesehen worden sei. Die XXXX sei erst aufgrund der mündlichen Verhandlung vor der ÜbK am XXXX in die Überprüfung mit einbezogen worden. Der BF1 habe seinen gegenständlich relevanten Aktienkauf damit begründet, dass er sich aufgrund der vertraglich festgelegten Besserungsklausel betreffend die XXXX Aktien ein upside erwartet habe. Daraufhin habe die ÜbK ermittelt, die entsprechenden Verträge untersucht und festgestellt, dass sich aus der Besserungsklausel ein upside durchaus ergeben könnte. Die ÜbK habe jedoch dann im November 2013 festgestellt, dass diese Besserungsvereinbarung aber bereits konsumiert und die Aktien bereits durch die XXXX an die XXXX bereits weiter veräußert worden seien. Diese Tatsache sei der ÜbK nicht vom BF2 bzw. BF1 mitgeteilt worden, sondern habe von der ÜbK aufgrund eigener Recherchen durch Einsichtnahme in die öffentlich zugänglichen Unterlagen, den Geschäftsbericht der XXXX bzw. Firmenbuch, ermittelt werden müssen. Der BF2 habe erst am XXXX der ÜbK erklärt, wie und warum die Besserungsvereinbarung als upside wesentlich für die Investition des BF1 gewesen sei und dass der BF1 ohne diese Klausel den Aktienkauf nicht getätigt hätte. Die Besserungsvereinbarung habe jedoch gar nicht mehr schlagend werden können, weil beide Auslösetatbestände bereits konsumiert gewesen seien. Es habe sich somit um eine irreführende Angabe gehandelt.
Die Kaufpreisbesserung sei zwar wichtiges Indiz für die Erlassung des Feststellungsbescheides vom 16.12.2013 gewesen. Allerdings habe die ÜbK auch große Bedenken zum wirtschaftlichen Investment des BF1 und die Vermutung gehabt, der BF1 wolle dem BF2 helfen. Da der BF2 die Besserungsvereinbarung als Grund für die Investition vorgebracht habe, diese aber letztlich gar nicht bestanden habe, weil sie bereits konsumiert worden sei, sei dieser irreführende Aspekt wesentlich für die Beurteilung des Verfahrensgegenstandes gewesen. Zudem sei auf Anfrage der ÜbK vom 04.11.2013 (ÜbK-Akt XXXX) hinsichtlich des Eintritts der vereinbarten Kaufpreisbesserungsklausel in der Beantwortung per E-Mail durch den BF2 vom 07.11.2013 (OZ 79) ausgeführt worden, dass der zweite Tatbestand der Kaufpreisbesserung noch aufrecht sei. Zum EBIT sei ausgeführt worden, dass dieses weit unter dem Zielwert liege. Mit der Weiterveräußerung der 18.000 Aktien, also der 25%, sei die Besserungsvereinbarung auch fast gänzlich konsumiert worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Aufgrund der unbedenklichen Aktenlage und der in der mündlichen Verhandlung unmittelbar aufgenommenen Beweise, insbesondere der Aussagen der Beschwerdeführer, der belangten Behörde und der Zeugen nach Rechtsbelehrung und Wahrheitserinnerung sowie der Einsichtnahme in die Dokumente, die in der Verhandlung vorgelegt wurden und als Anlagen zum Protokoll in den Akten des Bundesverwaltungsgerichts aufliegen und unter Berücksichtigung der im Laufe des Verfahrens weiteren eingebrachten Schriftsätze und Unterlagen, wird folgender
Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
II. 1. Festgestellter Sachverhalt:
Die XXXX XXXX(Zielgesellschaft: in Folge: XXXX) ist mit der belangten Behörde eine nach österreichischem Recht gegründete Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien und Geschäftsanschrift im relevanten Zeitraum XXXX, und zu FN XXXX in das Firmenbuch eingetragen. Abwickler der XXXX ist der Beschwerdeführer zu W107 201561-1 (in Folge: BF2) und XXXX, die bis zur Fassung des Auflösungsbeschlusses in der außerordentlichen Hauptversammlung am XXXX auch den Vorstand bildeten.
Bis 03.05.2013 stellte sich die Aktionärsstruktur der XXXX dergestalt dar, dass 43,89% im Streubesitz lagen, 29,59% von der XXXX Beteiligungs AG (einer Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht; in Folge: XXXX) und 26,52% der Anteile gemeinsam von der XXXX (in Folge: XXXX) und der XXXX (in Folge: XXXX) gehalten wurden (s. ÜbK-Akt, ON75, Beilage 8 und ON 47, Beilage 1).
Festgestellt wird mit der ÜbK, dass sowohl die XXXX als auch die XXXX übernahmerechtlich dem BF2 zuzuordnen sind und dieser beide Gesellschaften mittelbar kontrolliert:
Das Grundkapital der XXXX betrug zum Zeitpunkt 22.04.2013 bzw. 03.05.2013 insgesamt EUR 7.300.000,-- und war in 300.000 Stückaktien eingeteilt. Der rechnerische Nennbetrag einer Stückaktie betrug somit EUR 24,33 (s. ÜbK-Akt ON 9, Beilage 5).
Festgestellt wird mit der ÜbK, dass die Aktien der XXXX bis zum 30.9.2013 zum Handel im geregelten Freiverkehr der Wiener Börse zugelassen waren und im Segment "standard market auction" notiert wurden. Zwischen 1. Oktober und Ende Dezember 2013 notierten die Aktien der Zielgesellschaft im ungeregelten Dritten Markt im Marktsegment "other securities.at".
Festgestellt wird mit der ÜbK, dass die XXXX eine Aktiengesellschaft nach Schweizer Recht mit Sitz in XXXX, Schweiz, ist. Das Geschäftsfeld der XXXX gründete sich im relevanten Zeitraum auf die Erbringung von administrativen und verwaltungstechnischen Dienstleistungen, wie zB Finanz- und Rechnungswesen, Buchhaltungs- und Controllingaufgaben. Die XXXX war bis Mai 2013 wirtschaftliche Eigentümerin einer Beteiligung an der XXXX von 29,6% und hatte eine Sperrminorität. Geschäftsführer im relevanten Zeitraum war der Z2.
Festgestellt wird mit der ÜbK, dass XXXX(In Folge: XXXX) eine Rechtsanwalts-GmbH mit Sitz in XXXX ist. XXXX und dort RA XXXX (Z1), hat im relevanten Zeitraum die Rechtsberatung der XXXX iZm deren Beteiligung an der XXXX in Österreich übernommen. Der Z1 war im relevanten Zeitraum zudem Treuhänderin der von XXXX als Treugeberin gehaltenen Beteiligung an der XXXX.
Festgestellt wird mit der ÜbK, dass die XXXX im relevanten Zeitraum eine Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht mit Sitz in XXXX und unter FN XXXX im Firmenbuch eingetragen war. Das Grundkapital der Gesellschaft betrug im relevanten Zeitraum EUR 73.000 und war in 73.000 Stückaktien eingeteilt. Das Unternehmen beschäftigte sich im relevanten Zeitraum mit der Entwicklung, der Produktion und dem Vertrieb elektronischer Lösungen in erster Linie im Bereich "Intelligente Haustechnik" sowie im Bereich der Sport- und Medientechnik und war eine Holdinggesellschaft, die die Beteiligungen an den operativen Tochtergesellschaften verwaltete. An der XXXX war u.a. im Zeitpunkt der ao HV vom XXXX die XXXX mit 25% beteiligt.
Festgestellt wird mit der ÜbK, dass die XXXX (in Folge: XXXX MF) im relevanten Zeitraum eine Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht mit Sitz in XXXX und unter FN XXXX im Firmenbuch eingetragen war. Alleinvorstand der XXXX zum relevanten Zeitpunkt war der BF2. Rund 65% der Aktien wurden von der XXXX gehalten, deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter der BF2 war. Weitere 25% wurden von der XXXX gehalten, deren alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter ebenfalls der BF2 war. Der BF2 hielt somit indirekt 90% an der XXXX . Die XXXX wurde mittels Hauptversammlungsbeschlusses vom XXXX gemäß §§ 239 ff AktG in eine GmbH umgewandelt. Alleingeschäftsführer war danach der BF2.
Mit den Treuhandverträgen vom 28.02.2013, 19.03.2013 und XXXX, abgeschlossen jeweils zwischen der XXXX als Treuhänderin und der XXXX als Treugeberin hat XXXX sukzessive sämtliche Stückaktien der XXXX erworben. XXXX hat somit insgesamt dadurch 88.761 Stückaktien gehalten, dies entsprach 29,58% des Grundkapitals der XXXX (s. ÜbK-Akt, ON 9 zu GZ XXXX, Beilage 1).
Der BF2 stand im relevanten Zeitraum und steht nach wie vor in einem langjährigen freundschaftlichen Verhältnis zum BF1 und umgekehrt (s. Übk-Akt, ON 9 zu GZ XXXX, Beilage 5). Der BF1 hatte und hat nach wie vor großes Vertrauen zum BF2 (s. BVwG VP S. 7).
XXXX wurde mit E-Mail des BF2 vom 26.02.2013 über den BF1 als Käufer der XXXX Anteile der XXXX in Kenntnis gesetzt. Ebenso per E-Mail wurde XXXX der entsprechende Aktienkaufvertrag durch den BF2 samt dessen Änderungsvorschläge übermittelt (s. BVwG-Akt, VP Beilage 2; ÜbK-Akt ON 22 zu GZ XXXX).
Mit Aktienkaufvertrag vom XXXX hat die XXXX als Verkäuferin sämtliche Anteile der XXXX an der XXXX (88.761 Aktien) zum Preis von EUR 3,50 je Aktie an den BF1 als Käufer veräußert, womit ab diesem Zeitpunkt 29,59% der Anteile der XXXX vom BF1 gehalten wurden. Der Kaufpreis betrug somit EUR 310.663,50 für 88.761 Stückaktien. Die weitere Aktionärsstruktur blieb unverändert (43,89% Streubesitz bzw. 26,52% XXXX/XXXX) (s. ÜbK-Akt, ON 9 zu GZ XXXX, Beilage 5).
Der Liquidationserlös pro Aktie wurde mit EUR 2,50 prognostiziert.
Am 27.06.2013 wurde die Öffentlichkeit von der XXXX über die Einberufung einer aoHV am XXXX informiert (s. ÜbK-Akt, ON 75 zu GZ XXXX, Beilage 9 ff).
Im Rahmen der ao HV der XXXX am XXXX wurde der getätigte Aktienkaufvertrag zwischen XXXX und BF1 den übrigen Aktionären nicht bekannt gegeben (s. ÜbK-Akt, ON 67 zu GZ XXXX, Beilage 1). Bei dieser HV stimmten der BF1 (29,59%) sowie die vom BF2 kontrollierten Gesellschaften XXXX und XXXX (zusammen 26,52%) für eine Liquidation der XXXX. Bei der Beschlussfassung waren nur die von Herrn XXXX vertretenen Aktionäre mit den Stimmkartennummern 1 bis 6 anwesend. XXXX vertrat bei der oaHV 190.667 Stückaktien der XXXX, darunter alle dem BF2 zuzurechnenden Gesellschaften und auch den BF1 (s. ÜbK-Akt ON 20 zu GZ XXXX; VP vom 16.06.2015, BF1 S.9). Zuvor waren die Liquidationsbemühungen von XXXX stets verhindert worden (s. VP S 19).
Festgestellt wird, dass jedenfalls bei Abschluss des Akteinkaufvertrages zwischen dem BF1 und XXXX am 03.05.2013 der für eine Nachbesserung des Kaufpreises erforderliche Schwellenwert des EBIT der XXXX nicht erreicht worden war. Die Kaufpreisbesserungsmöglichkeit war zudem bereits insofern konsumiert, als 18.250 Aktien von 26.447 Aktien (Rest somit 8.197 Aktien) im September 2012 - somit fünf Monate nach dem Akteinkaufvertrag vom 17.04.2012 - von der XXXX an XXXX weiterverkauft worden waren. XXXX wurde in diesem Zeitraum zu rund 90% vom BF2 kontrolliert. Mit der Weiterveräußerung der 18.250 Aktien, somit der 25%, war die Besserungsvereinbarung daher größtenteils (bis auf die restlichen oa Aktien) konsumiert. (s. ÜbK-Akt, ON 81 zu GZ XXXX, Beilage 1; BVwG-Akt, VP S. 20ff).
Die ÜbK hat nach Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens gemäß § 33 ÜbG festgestellt, dass der BF1 und der BF2 auf Grundlage einer Absprache zusammenarbeiteten, um die Kontrolle über die Zielgesellschaft zu erlangen bzw. auszuüben. Die Rechtsfolgen dieser Zurechenbarkeit sah die ÜbK in der Begründung einer Gruppe gemeinsam vorgehender Rechtsträger gemäß § 22a Z 1ÜbG, die eine kontrollierende Beteiligung iSd § 22 Abs 2 ÜbG erlangt haben, sodass XXXX, XXXX und BF1 ein Angebot entsprechend dem 3. Teil des ÜbG für alle Beteiligungspapierinhaber der Zielgesellschaft anzeigen hätten müssen.
Das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach § 24 ÜbG wurde nicht behauptet.
Weitere Feststellungen zu Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses:
Die XXXX ist mit der belangten Behörde im relevanten Zeitraum eine Aktiengesellschaft nach österreichischem Recht, mit Sitz in Regau und ist unter FN XXXX in das Firmenbuch eingetragen. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 73.000,-- und ist in 73.000 Stückaktien aufgeteilt. An der XXXX waren im Zeitpunkt der aoHV vom XXXX Herr XXXX mit 63,77%, die XXXX mit 25% und die XXXX (in Folge: XXXX)mit rund 11,23% beteiligt (s. ÜbK-Akt, ON 16 zu GZ XXXX).
Die XXXX hielt bis 17.04.2012 rund 18.079 Stückaktien an der XXXX. Mit Aktienkaufvertrag vom 17.04.2012 veräußerte die XXXX sämtliche von ihr an der XXXX gehaltenen Anteile an die FN (eine nach österreichischem Recht gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in XXXX, die zu FN XXXX in das Firmenbuch eingetragen ist).
Mit dem selben Kaufvertrag vom 17.04.2012 veräußerten mit der belangten Behörde auch die XXXX (eine nach österreichischem Recht gegründete Aktiengesellschaft mit Sitz in XXXX, die zu FN XXXX, in das Firmenbuch eingetragen ist), die zu diesem Zeitpunkt zu etwa 90 % indirekt vom BF2 gehalten wurde, und die XXXX(eine nach österreichischem Recht gegründete Aktiengesellschaft mit Sitz in XXXX, die zu FN XXXX, in das Firmenbuch eingetragen ist) ihre Anteile an die FN. Insgesamt wurden von den drei Gesellschaften in diesem Zusammenhang 26.447 Aktien an die FN veräußert (s. ÜbK-Akt, ON 16 zu GZ XXXX).
Im Aktienkaufvertrag vom XXXX wurde dabei eine Kaufpreisbesserungsklausel zugunsten der drei Verkäufer festgelegt. Laut dieser gebührte den Verkäufern, sollte das EBIT der XXXX samt ihrer Tochtergesellschaften im Geschäftsjahr 2012 den Betrag von EUR 3.000.000,-- erreichen oder überschreiten, eine Kaufpreisbesserung in Höhe von insgesamt EUR 7,61 je Aktie oder im Falle einer Weiterveräußerung der Anteile durch die XXXX eine Kaufpreisbesserung in der Höhe jenes Betrages pro Aktie, welcher der Hälfte des - die Anschaffungskosten gemäß dem Aktienkaufvertrag übersteigenden - Weiterverkaufserlöses entsprechen würde. Im letzteren Fall war insofern jedoch eine Einschränkung vorgesehen, als die Kaufpreisbesserung als konsumiert anzusehen ist, sobald in Summe
26. 447 Aktien veräußert würden.
Im Zeitpunkt des Erwerbs der XXXX - Anteile durch den BF1 mit Kaufvertrag vom XXXX konnten mit der belangten Behörde somit die Auslösungstatbestände für den Eintritt einer Kaufpreisbesserung nicht mehr schlagend werden, da diese bereits zu einem wesentlichen Teil (für 18.250 Aktien von 26.447 Aktien) durch den o.a. Verkauf konsumiert war.
Die Mitteilung der diesbezüglichen Angaben zur Beurteilung des hier maßgeblichen Sachverhaltes an die ÜbK erfolgte erstmals in der mündlichen Verhandlung vor der ÜbK am XXXX (ÜbK-Akt. Beilage 1 zu ON 97 zu GZ XXXX).
Der Kaufvertrag vom XXXX betreffend den Erwerb der XXXX Anteile zum Nachweis dafür, dass die Besserungsklausel von den Vertragspartnern auf die Zielgesellschaft überbunden worden ist, wurde nicht vorgelegt.
Das Pflichtangebot wurde mit der belangten Behörde am XXXX bei der ÜbK angezeigt und am XXXX veröffentlicht (ÜbK-Akt, ON 21 zu GZ XXXX).
II. 2. Beweiswürdigung
Der Sachverhalt gründet sich auf den Akteninhalt der Verwaltungsakte der belangten Behörde und der Akten des BVwG sowie auf das Ergebnis der mündlichen Verhandlung.
Sämtliche Feststellungen im Zusammenhang mit den oben genannten Gesellschaften (Sitz, Firmenbuchnummern, Aktionärsstrukturen, etc.) beruhen auf den in den Verwaltungsakten der belangten Behörde einliegenden Unterlagen. Die belangte Behörde legte diese Feststellungen ihrem rechtskräftigen Bescheid vom XXXX, zu Grunde. Die Feststellungen zur Funktion des BF1 und des BF2 ergeben sich aus den Verwaltungsakten und deren unstrittigen Angaben in der Befragung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die angeführten Feststellungen blieben im gesamten Verfahren unbestritten, ebenso die zeitlichen Angaben (Vertragsabschlüsse, Hauptversammlungen, etc.). Unbestritten hat der BF2 ein Pflichtangebot erst am XXXX bei der ÜbK angezeigt, somit mehr als sechs Monate nach Rechtskraft des zit. Bescheides der ÜbK vom XXXX. Als Beschwerdegrund wird lediglich fehlender Vorsatz und fehlendes Verschulden des BF vorgebracht.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 16.06.2015 vor dem BVwG legte der BF1 ausführlich dar, wie und warum es zu dem gegenständlich relevanten Aktienkauf gekommen war und warum er kein Pflichtangebot gelegt hat. Dies entspricht auch den Ausführungen in den mündlichen Verhandlungen des BF1 im gegenständlichen Verfahren vor der ÜbK (s. ÜbK-Akt, ON 81 und 97) und den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen Z1 und Z2. Der vom BF1 angezogenen Begründung, er sei nie anwaltlich vertreten gewesen und habe sich aufgrund seines freundschaftlichen Verhältnisses zum BF2 vollkommen auf dessen Aussagen verlassen, dass dieser bzw. dessen Rechtsberater sich um alle gesetzlichen Vorgaben und Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Aktienerwerb kümmern würden, schenkte der erkennende Senat Glauben. Seine diesbezüglichen Ausführungen waren authentisch und glaubwürdig (VP Seite 8ff). Den Einwand des BF1, er habe sich weder den Kaufvertrag durchgelesen, noch sei ihm bewusst gewesen, dass durch den in Rede stehenden Erwerb der Anteile und der anschließenden gemeinsamen Beschlussfassung in der ao HV übernahmerechtliche Pflichten ausgelöst würden, wertete der Senat hingegen als reine Schutzbehauptung, zumal der BF1 angab, regelmäßig Investitionen zu tätigen und den letzten 10 Jahren jedenfalls rund 15 teils auch größere Investitionen getätigt zu haben. Darüber hinaus beinhaltet der Aktienkaufvertrag zwischen XXXX und BF1 vom XXXX, unterfertigt vom BF1 selbst, unter "§3 Gewährleistung" einen expliziten Verweis auf Bestimmungen des ÜbG. Eine diesbezügliche Nachfrage bei der belangten Behörde oder einem Rechtsvertreter wurde nicht behauptet.
Die Feststellungen im Zusammenhang mit der ao HV am XXXX beruhen auf den eigenen glaubwürdigen Aussagen des BF1 und des BF2, laut denen der BF1 sein Stimmrecht mittels Stimmrechtskarte durch einen vom BF2 empfohlenen Vertreter auf Weisung und iS des vom BF2 vorgegebenen Stimmverhaltens ausgeübt hat. Das Abstimmungsergebnis der Hauptversammlung liegt dem ÜbK-Verwaltungsakt zu GZ XXXX (./Beilage 1 zu ON 19) bei.
Die Ausführungen des BF1, die Besserungsklausel bzw. der vor allem dadurch angenommene zu erwartende 10%ige Gewinn aus dem getätigten Aktienkauf seien vorrangige Gründe für den Aktienkauf gewesen, stellten sich für den erkennenden Senat unglaubwürdig dar, zumal die vom BF1 angeführte Kaufpreisbesserung aufgrund des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes allenfalls nur mehr hinsichtlich 8.000 Aktien zum Tragen kommen würde und ein behaupteter 10%iger Gewinn somit keinesfalls erwartet werden konnte.
Die Behauptung des BF2, es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass der (Rück)Kauf der XXXX-Anteile durch die XXXX für das Verfahren vor der ÜbK relevant sei (VP S. 17) und er deswegen keine Anlass gesehen habe, die ÜbK im Zuge der mündlichen Verhandlung am XXXX darüber zu informieren, wertete der Senat als reine Schutzbehauptung ebenso wie die Aussage des BF2, die bereits überwiegend erfolgte Konsumation der Besserungsklausel dem BF1 verschwiegen zu haben, vielmehr lässt dies die Vermutung zu, der hohe Kaufpreis von mehr als EUR 300.000 stamme nicht unmittelbar allein vom BF1, zumal dieser glaubwürdig in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG angab, nicht sehr vermögend zu sein.
Hinsichtlich vorgelegter Schriftstücke spricht deren Anschein für ihre Echtheit. Beweismittel wurden nur soweit herangezogen, als sie sich im Verfahrensakt befinden. Aussagen in der mündlichen Verhandlung wurden nur soweit herangezogen, als diese sämtlichen Parteien bekannt waren, diese dazu Stellung nehmen konnten und unbestritten blieben. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel.
II.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, anzuwendendem Recht und der Zulässigkeit der Beschwerde
Gemäß § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I 10/2013 (im Folgenden: BVwG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 35 Abs. 3 ÜbG idgF ist für das Strafverfahren in erster Instanz die Übernahmekommission zuständig, über Beschwerden entscheidet abweichend von §30a das Bundesverwaltungsgericht. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 38 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Die gegenständliche Beschwerde vom 14.08.2014 wurde fristgerecht bei der belangten Behörde, der ÜbK, eingebracht und ist zulässig. Mit Schriftsatz vom 02.09.2014 wurde die Beschwerde mit den gegenständlichen Verwaltungsakten in weiterer Folge dem zuständigen Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 50 VwGVG, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden.
Die Beschwerde ist somit rechtzeitig und zulässig.
II.3.2. Zu Spruchpunkt A)
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
II.3.2.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:
Hinsichtlich der anzuwendenden Rechtslage wird auf die oben wiedergegebenen Ausführungen der belangten Behörde verwiesen (vgl. Punkt 5. Rechtliche Beurteilung des bekämpften Bescheides vom XXXX). Für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren sind folgende Bestimmungen des Übernahmegesetzes (im Folgenden: ÜbG), in den angeführten Fassungen, relevant:
§ 1 ÜbG idF BGBI. I Nr. 71/2009:
"Allgemeines
Begriffe
§ 1. Sinn dieses Bundesgesetzes bedeuten:
1. Übernahmeangebot (Angebot): ein öffentliches Angebot an die Inhaber von Beteiligungspapieren einer Aktiengesellschaft zum Erwerb eines Teils oder aller Beteiligungspapiere gegen Barzahlung oder im Austausch gegen andere Wertpapiere.
2. Zielgesellschaft: die Aktiengesellschaft, deren Beteiligungspapiere Gegenstand eines Angebots sind.
3. Bieter: jede natürliche oder juristische Person und jede Personengesellschaft, die ein Angebot stellt, beabsichtigt, ein solches zu stellen, oder hiezu verpflichtet ist.
4. Beteiligungspapiere: börsenotierte Aktien und sonstige übertragbare börsenotierte Wertpapiere, die mit einer Gewinnbeteiligung oder einer Abwicklungsbeteiligung verbunden sind; weiters übertragbare Wertpapiere, die zum Erwerb solcher Wertpapiere berechtigen, wenn diese von der Zielgesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen im Sinn des § 228 Abs. 3 UGB ausgegeben wurden.
5. Börsetag: ein Tag, an dem das Handelssystem der Wiener Börse zum Geschäftsabschluß zur Verfügung steht.
6. Gemeinsam vorgehende Rechtsträger: natürliche oder juristische Personen, die mit dem Bieter auf der Grundlage einer Absprache zusammenarbeiten, um die Kontrolle über die Zielgesellschaft zu erlangen oder auszuüben, insbesondere durch Koordination der Stimmrechte, oder die aufgrund einer Absprache mit der Zielgesellschaft zusammenarbeiten, um den Erfolg des Übernahmeangebots zu verhindern. Hält ein Rechtsträger eine unmittelbare oder mittelbare kontrollierende Beteiligung (§ 22 Abs. 2 und 3) an einem oder mehreren anderen Rechtsträgern, so wird vermutet, dass alle diese Rechtsträger gemeinsam vorgehen; dasselbe gilt, wenn mehrere Rechtsträger eine Absprache über die Ausübung ihrer Stimmrechte bei der Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats getroffen haben.
8. Geregelter Markt: ein Markt gemäß § 1 Abs. 2 BörseG."
§ 22 ÜbG idF BGBI. I Nr. 75/2006:
"Pflichtangebote und freiwillige Angebote zur Kontrollerlangung
Angebotspflicht
§ 22. (1) Wer eine unmittelbare oder mittelbare kontrollierende Beteiligung an einer Zielgesellschaft erlangt, muss dies der Übernahmekommission unverzüglich mitteilen und innerhalb von 20 Börsetagen ab Kontrollerlangung ein den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechendes Angebot für alle Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft anzeigen.
(2) Eine unmittelbare kontrollierende Beteiligung ist eine unmittelbare Beteiligung an einer Zielgesellschaft, die mehr als 30 vom Hundert der auf die ständig stimmberechtigten Aktien entfallenden Stimmrechte vermittelt.
(3) Eine mittelbare kontrollierende Beteiligung liegt vor, wenn eine Beteiligung an einer Zielgesellschaft gemäß Abs. 2
1. durch eine börsenotierte Aktiengesellschaft im Sinn des § 2 gehalten wird, an der ebenfalls eine Beteiligung im Sinn von Abs. 2 besteht;
2. durch eine nicht im Sinn des § 2 börsenotierte Aktiengesellschaft oder durch einen Rechtsträger anderer Rechtsform gehalten wird und es Anteilsrechte oder sonstige Rechte ermöglichen, einen beherrschenden Einfluss auf diesen Rechtsträger auszuüben.
(4) Wer zu einer kontrollierenden Beteiligung, ohne dass ihm die Mehrheit der auf die ständig stimmberechtigten Aktien entfallenden Stimmrechte zusteht, innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten Aktien hinzuerwirbt, die ihm zusätzlich mindestens zwei vom Hundert der Stimmrechte der Gesellschaft verschaffen, muss dies der Übernahmekommission unverzüglich mitteilen und innerhalb von 20 Börsetagen ein den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechendes Angebot für alle Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft anzeigen.
(5) Das Erlangen einer kontrollierenden Beteiligung ist - abgesehen von § 22b - nur zulässig, wenn der Beteiligte zuvor sichergestellt hat, dass er die baren Gegenleistungen erbringen kann, und wenn er alle gebotenen Maßnahmen getroffen hat, um die Erbringung aller sonstigen Arten von Gegenleistungen zu garantieren.
(6) Bei der Berechnung der in diesem Teil vorgesehenen Hundertsätze bleiben Stimmrechte, welche nach den Grundsätzen des Erwerbs eigener Aktien ruhen, außer Betracht."
§ 22a ÜbG idF BGBI. I Nr. 75/2006:
"Bildung, Auflösung oder Änderung einer Gruppe gemeinsam vorgehender Rechtsträger
§ 22a. Angebotspflicht nach § 22 Abs. 1 besteht auch, wenn
1. eine Gruppe gemeinsam vorgehender Rechtsträger begründet wird, die zusammen eine kontrollierende Beteiligung erlangen;
2. eine Gruppe gemeinsam vorgehender Rechtsträger aufgelöst wird und dadurch ein Rechtsträger allein oder eine andere Gruppe von Rechtsträgern eine kontrollierende Beteiligung erlangt;
3. durch die Änderung der Zusammensetzung einer Gruppe gemeinsam vorgehender Rechtsträger oder der Absprache zwischen diesen Rechtsträgern die Willensbildung in der Gruppe von einem anderen Rechtsträger oder einer anderen Gruppe von Rechtsträgern beherrscht werden kann, wenn die Gruppe insgesamt eine kontrollierende Beteiligung hält."
§ 26a ÜbG idF BGBI. I Nr. 71/2009:
"Überschreiten der gesicherten Sperrminorität
§ 26a. (1) Wer eine unmittelbare oder mittelbare Beteiligung an einer Zielgesellschaft erlangt, die mehr als 26, aber nicht mehr als 30 vom Hundert der auf die ständig stimmberechtigten Aktien entfallenden Stimmrechte vermittelt, muss dies der Übernahmekommission unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 20 Börsetagen ab Erlangen der Beteiligung mitteilen. Für die Ermittlung, ob eine solche Beteiligung vorliegt, sind § 22 Abs. 3, § 22a und § 23 sinngemäß anzuwenden.
(2) In diesem Fall können mehr als 26 vom Hundert der auf die ständig stimmberechtigten Aktien entfallenden Stimmrechte nicht ausgeübt werden. Nach Abwicklung eines Angebots nach diesem Teil entfällt die Stimmrechtsbeschränkung.
(3) Die Rechtsfolgen des Abs. 2 treten nicht ein, wenn ein anderer Aktionär zusammen mit den mit ihm gemeinsam vorgehenden Rechtsträgern (§ 1 Z 6) über zumindest gleich viele Stimmrechte an der Zielgesellschaft wie der Beteiligte verfügt, wenn die Ausübung der Stimmrechte aufgrund eines satzungsmäßigen Höchststimmrechts (§ 12 Abs. 2 AktG) auf höchstens 26 vom Hundert beschränkt ist oder wenn der Rechtsträger, der die Stimmrechte aus der gesicherten Sperrminorität letztlich ausüben kann, nicht wechselt (§ 24 Abs. 3).
(4) Die Übernahmekommission kann auf Antrag des Beteiligten das Ruhen der Stimmrechte ganz oder teilweise aufheben und stattdessen Bedingungen und Auflagen (§ 25 Abs. 2 zweiter Satz) festlegen, sofern dadurch ein gleichwertiger Schutz der anderen Inhaber von Beteiligungspapieren gewährleistet ist."
§ 33 ÜbG idF BGBl. I Nr. 75/2006:
"Besondere Vorschriften über das Pflichtangebot, die Preisbildung und zivilrechtliche Sanktionen
(1) Die Übernahmekommission kann von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei mit Wirkung für und gegen den Bieter, die gemeinsam mit ihm vorgehenden Rechtsträger (§ 1 Z 6), die Zielgesellschaft und die Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft feststellen, ob
1. ein Angebot unter Verletzung der Bestimmungen des 2. oder 3. Teils dieses Bundesgesetzes durchgeführt wurde, inbesondere (Anm.: richtig: insbesondere) ob bei einem Pflichtangebot der angebotene Preis den gesetzlichen Vorschriften (§ 26) nicht entsprochen hat;
2. ein Pflichtangebot zu Unrecht nicht gestellt oder nicht angeordnet wurde oder eine gebotene Mitteilung unterlassen wurde (§§ 22 bis 25);
(2) Parteien des Verfahrens sind:
2. mit dem Bieter gemeinsam vorgehende Rechtsträger (§ 1 Z 6), wenn diese Eigenschaft vom Rechtsträger selbst bejaht wird, bereits festgestellt wurde oder Gegenstand des anhängigen Verfahrens ist;
3. die Zielgesellschaft (ausgenommen in einem Verfahren nach § 26 Abs. 5);
4. Beteiligungspapierinhaber der Zielgesellschaft, die allein oder gemeinsam mit anderen Beteiligungspapierinhabern über Aktien mit einem Nennbetrag oder anteiligen Betrag von einem Hundertstel des Grundkapitals verfügen, oder über Beteiligungspapiere im anteiligen Betrag von mindestens einer Million Schilling, wenn sie diese Voraussetzung glaubhaft machen und - falls es sich um mehrere Beteiligungspapierinhaber handelt - einen gemeinsamen Vertreter bestellt haben. Ab Anpassung der Aktiennennbeträge an Euro-Nennbeträge tritt an die Stelle des Betrags von einer Million Schilling der Betrag von 70 000 Euro.
(3) Die Übernahmekommission hat die Einleitung des Verfahrens unverzüglich zu veröffentlichen (§ 11 Abs. 1a). Sie hat in dieser Veröffentlichung den Bieter und mit ihm gemeinsam vorgehende Rechtsträger (§ 1 Z 6) mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland aufzufordern, Zustellungsbevollmächtigte gemäß § 10 Abs. 2 zu bestellen. Weiters hat sie in der Veröffentlichung Inhaber von Beteiligungspapieren unter Setzung einer Frist von einem Monat darauf hinzuweisen, daß sie sich dem Verfahren unter den Voraussetzungen des Abs. 2 Z 4 anschließen können. Nach Ablauf dieser Frist sind Anträge weiterer Beteiligungspapierinhaber unzulässig; darauf ist in der Veröffentlichung hinzuweisen.
(4) Die Übernahmekommission hat zur Wahrung der Rechte der Inhaber von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft die beantragte Entscheidung auch dann zu treffen, wenn alle Parteien gemäß Abs. 2 ihre allfälligen Anträge zurückziehen.
......"
§ 30 ÜbG idF BGBI. I Nr. 75/2006:
"Verfahren
§30. (1) ...
(4) Börsenotierte Gesellschaften (§ 2, § 27b, § 27c), der Bieter, gemeinsam mit der Zielgesellschaft oder dem Bieter vorgehende Rechtsträger (§ 1 Z 6), die Leitungs- beziehungsweise Verwaltungsorgane der genannten Rechtsträger sowie deren unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter samt deren verbundenen Unternehmen, die Sachverständigen (§§ 9 und 13) sowie alle sonstigen Berater haben dem zuständigen Senat der Übernahmekommission die zur Beurteilung des Angebots zweckdienlichen Angaben zu machen und jederzeit auf ihr Verlangen alle verfügbaren Informationen über das Angebot mitzuteilen sowie die Auskünfte zu geben und Unterlagen auszufolgen, welche für die Übernahmekommission zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind; die Auskunftspflicht gilt insbesondere auch für die Ermittlung von Sachverhalten nach §§ 5 f und §§ 22 ff. Bei Erfüllung dieser Pflicht besteht die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses nicht, soweit ein Kreditinstitut Sachverständiger im Sinn der §§ 9 und 13 ist.
..."
§ 35 ÜbG idF BGBI. I Nr. 75/2006:
"Strafbestimmungen
§ 35. (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer
1. als Bieter, als Mitglied eines Verwaltungsorgans des Bieters sowie als Rechtsträger, der mit dem Bieter gemeinsam vorgeht (§ 1 Z 6), ebenso als Mitglied eines Verwaltungsorgans eines Rechtsträgers, der gemeinsam mit dem Bieter vorgeht (§ 1 Z 6), einer der folgenden Bestimmungen zuwiderhandelt: § 4 Z 3 zweiter Halbsatz, § 5 Abs. 1, Abs. 2 sowie Abs. 3, die letztgenannten beiden Absätze in Verbindung mit Abs. 4 erster Satz, § 7, § 11, § 16 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 7, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 1 und Abs. 2, § 22 Abs. 1 und Abs. 4, § 22a, § 23 Abs. 3 sowie § 30 Abs. 5;
3. als Mitglied eines Verwaltungsorgans eines in § 30 Abs. 4 genannten Rechtsträgers beziehungsweise als Bieter, gemeinsam mit ihm vorgehender Rechtsträger, mittelbare und unmittelbare Gesellschafter von Bieter oder börsenotierten Gesellschaften, Sachverständiger oder sonstiger Berater entgegen § 30 Abs. 4 eine Auskunft unrichtig, unvollständig, verspätet oder gar nicht erteilt oder eine Unterlage unvollständig, verspätet oder gar nicht vorlegt;
......
(2) Die Tat ist mit einer Geldstrafe von 5 000 Euro bis 50 000 Euro zu bestrafen.
..."
Gemäß den Erläuterungen zur RV ÜbG 1999 [52] sollen diese Strafbestimmungen dafür sorgen, dass der Angebotspflicht entsprochen wird, sie sollen aber auch die Einhaltung eines den Grundsätzen des § 3 entsprechenden Übernahmeverfahrens gewährleisten. Die normierten Sanktionen richten sich gegen alle in dieser Bestimmung angeführten Adressaten. (vgl. Huber/Trenkwalder in Huber (Hrsg.), Übernahmegesetz, Kommentar, § 36 ).
3.2.2. Zu A) I. Verstoß gegen § 35 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 22a Z 1 ÜbG
3.2.2.1. Zur objektiven Tatseite
Nach § 22 ÜbG muss, wer eine unmittelbare oder mittelbare kontrollierende Beteiligung an einer Zielgesellschaft erlangt, dies der Übernahmekommission unverzüglich mitteilen und innerhalb von 20 Börsetagen ab Kontrollerlangung ein den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechendes Angebot für alle Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft anzeigen. Gemäß der Bestimmung des § 22a Z1 ÜbG besteht diese "Angebotspflicht" auch für eine Gruppe gemeinsam vorgehender Rechtsträger, die zusammen eine kontrollierende Beteiligung erlangen (s. dazu die ausführlichen Erläuterungen und Anmerkungen von Huber in Huber (Hrsg.) Übernahmegesetz, Kommentar, § 22, S. 225ff, 22a S. 253 ff, sowie Gall in Huber (Hrsg.) Übernahmegesetz, Kommentar, § 33, S. 458 ff).
Das ÜbG sieht damit für alle Fälle des gemeinsamen Vorgehens einen zweistufigen Prüfungsprozess vor [vgl. Gall, Neues zum gemeinsamen Vorgehen (Acting in Concert) nach dem Übernahmegesetz, in FS Aicher 175 (177)], der von der belangten Behörde entsprechend den gesetzlichen Vorgaben durchgeführt und umfassend dokumentiert wurde. Gemäß den Materialien zum ÜbRÄG 2006 - welches neben der Umsetzung der RL 2004/25/EG des EP und des Rates vom 21.04.2004 betreffend Übernahmeangebote (vgl. § 38 ÜbG) auch innerstaatlichen Regelungsanliegen dient (vgl. Gall in Übernahmegesetz Kommentar, § 38) - ist bei der Beurteilung von Sachverhalten in Bezug auf § 22a ÜbG zu prüfen, ob etwa nach einem Verkauf andere Rechtsträger die Zielgesellschaft beherrschen können (EB RV 1334 BlgNR 22. GP, 13;
idS bereits zum ÜbG aF GZ 2004/3/12 [UIAG], GZ 2001/1/2-26 [Porr];
GZ 2000/1/1-19 [Porr]), was ausreichend geprüft und nachvollziehbar von der belangten Behörde dargelegt wurde.
Mit Bescheid der ÜbK vom XXXX, wurde in Spruchpunkt 1. über die Verpflichtung der genannten Gesellschaften und des BF1, ein öffentliches Pflichtangebot an die Inhaber von Beteiligungspapieren der XXXX zu legen, rechtskräftig abgesprochen. Zu diesem Ergebnis kam die ÜbK aufgrund des im Bescheid angeführten, als erwiesen festgestellten Sachverhaltes.
Ein Pflichtangebot war nachweislich und unbestritten nicht gelegt worden, vielmehr erfolgte die Anzeige des Pflichtangebotes erst am XXXX, somit unter Verletzung der Bestimmung des § 22 ÜbG erst deutlich nach Rechtskraft des o.a. Bescheides.
Die Beschwerdeführer und die Zeugen vermochten mit ihren Aussagen im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht den durch den Bescheid der belangten Behörde rechtskräftig festgestellten Sachverhalt nicht zu widerlegen. Der auch vom BVwG als erwiesen festgestellte Sachverhalt sowie die als erwiesen festgestellten Ereignisse bis zum Zeitpunkt XXXX (Aktienkaufvertrag) zeigen vielmehr deutlich, dass der Akteinkauf durch den BF1 auf Vermittlung und mit Unterstützung durch den BF2 zustande kam, der BF1 und der BF2 dabei jedenfalls gemeinsam vorgingen und zusammen eine kontrollierende Beteiligung im Sinne der Bestimmung des § 22a Abs. 1 ÜbG erlangten mit Zielrichtung Liquidation der XXXX. Diese wurde durch das unbestritten koordinierte Stimmverhalten der kontrollierenden Aktionäre in der ao HV am XXXX jedenfalls erreicht. Unter Berücksichtigung auch der Umstände, dass die XXXX, welche zuvor über die 29,6 % Beteiligung sowie über eine Sperrminorität verfügte, die Liquidationsabsichten der XXXX - aus bestimmten Gründen - verhindert hatte (vgl. Seite 12 Verhandlungsprotokoll), der BF2 mit dem BF1 relativ zeitnah nach der HV am XXXX ( bei der die Vorgehensweise betreffend eine Liquidation der Zielgesellschaft ein Hauptthema war; s. Übk-Akt, ON 14 und ON 1 zu GZ XXXX) einen Käufer gefunden hatte, zu dem er aufgrund seines unbestritten freundschaftlichen Verhältnisses jedenfalls großes Vertrauen hatte (und nach eigenen Angaben nach wie vor hat), die XXXX und der BF2 nachweislich bemüht waren, den Erwerb der Anteile durch den BF1 zu unterstützen (durch Informieren, Herstellen des Kontaktes zur Verkäuferseite, Vorbereiten der notwenigen Papiere zum Kauf [vgl. Seite 7 sowie 20 Verhandlungsprotokoll]) kommt auch das Bundesverwaltungsgericht in Hinblick auf die zu beurteilende Verschuldensfrage zu keinem anderen Ergebnis.
Das im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens - auf Grundlage der detaillierten und dokumentierten Ausführungen der belangten Behörde und dem diesem zugrunde liegenden Feststellungen - durchgeführte Ermittlungsverfahren hat auch unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Aspekte somit nichts Anderes ergeben.
Die Erfüllung der objektiven Tatseite ist daher als erwiesen anzusehen.
3.2.3. Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit:
Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte nach § 9 Abs. 2 VStG bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Der BF2 war nach dem Ermittlungsverfahren zum Tatzeitpunkt Vorstand der XXXX, Geschäftsführer der XXXX und Geschäftsführer der XXXX und somit außenvertretungsbefugt. Ein für die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem ÜbG verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs. 2 VStG war nicht bestellt. Der BF2 war daher für die Einhaltung der Verpflichtungen der XXXX und der XXXX verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.
3.2.4. Zur subjektiven Tatseite (Verschulden):
Die belangte Behörde ging in ihrem Straferkenntnis von einer schuldhaften und vorsätzlichen Tatbegehung des BF2 aus. Der BF2 ist laut eigenen Angaben ein erfahrener Akteur im Beteiligungsgeschäft.
Dem Einwand der Beschwerde, ein gemeinschaftliches Vorgehen mit dem BF1 sei niemals beabsichtigt gewesen, vielmehr sei der BF1 ein Privatinvestor wie viele andere und habe dieser bereits zuvor in andere Projekte von Gesellschaften des BF2 investiert, weshalb der BF2 den BF1 zwar über den Erwerb der XXXX Anteile und die damit verbundene Stimmrechtshöhe informiert, diesem das Geschäft jedoch nicht "aufgedrückt" habe und er zudem der Beratung seiner Anwälte wie immer vollkommen vertraut habe, wonach gegenständlich kein Pflichtangebot zu legen gewesen sei, ist Folgendes zu entgegnen:
Bei Ungehorsamsdelikten wie dem vorliegenden wird nicht der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr vorausgesetzt, sondern erschöpft sich das Tatbild in dem bloßen Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder in der Nichtbefolgung eines Gebotes. Da bei Ungehorsamsdelikten das Vorliegen von Fahrlässigkeit gesetzlich vermutet wird, muss der Beschuldigte glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (VwGH 30.10.1991, 91/09/0132). Sofern eine Verwaltungsübertretung - wie § 35 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ÜbG - über das Verschulden nichts Näheres bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG auf der subjektiven Tatseite fahrlässiges Verhalten, um eine Strafbarkeit zu begründen (VwGH 18.06.1990, 89/10/0221). Es reicht bedingter Vorsatz aus. Dieser liegt vor, wenn der Täter die Verwirklichung des Tatbestandes ernsthaft für möglich hält und sich damit abfindet. Fahrlässigkeit ist gemäß § 5 VStG bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und - wie oben ausgeführt - der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Vorschrift kein Verschulden trifft (vgl. Brandl in Temmel (Hrsg.), Börsegesetz, Praxiskommentar, 2011, § 48c, Rz 5).
Nach der Rechtsprechung entschuldigt gemäß § 5 Abs. 2 VStG die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch die irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein (VwGH vom 27. Juni 2017, 2002/03/0275, 31. Juli 2009, 2008/09/0086, 27. Jänner 2011, 2010/03/0179, 6. März 2014, 2013/11/0110, 12. August 2014, 2013/10/0203).
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 5 Abs. 2 VStG festgehalten hat, trifft den Normunterworfenen in solchen Fällen eine Erkundigungspflicht (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz, (2013), § 5 Rz 18). Werden derartige Erkundigungen bei der Behörde oder aber bei einem berufsmäßigen Parteienvertreter unterlassen (vgl. VwGH 30.11.1981, 81/17/0126), so trägt die Partei das Risiko des Irrtums (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz, (2013), § 5 Rz 19).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung Erkundigungen bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigten Person grundsätzlich zwar als ausreichend zur Erfüllung der an den Teilnehmer im Wirtschaftsleben zu stellenden Sorgfaltsanforderungen erachtet, jedoch nur soweit, als nicht begründete Zweifel an der erteilten Auskunft bestehen mussten bzw. die Auskunft die Annahme der Gesetzeskonformität für den konkreten Sachverhalt nicht begründen konnte (vgl. etwa VwGH vom 24. Juni 2014, 2013/17/0507 oder vom 12. August 2014, 2013/10/0203).
Im Verfahren ist nicht hervorgekommen, dass der BF2 gegenständlich bei der Übernahmekommission nachgefragt hat, ob die in Rede stehenden Vorgänge übernahmerechtliche Pflichten auslösen würden.
Insbesondere hat eine Erkundigung aber dann zu geschehen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für eine bestimmte Tätigkeit erkennbar ist (VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Dies war verfahrensgegenständlich der Fall, da im Aktienkaufvertrag vom XXXX explizit auf § 26a ÜbG verwiesen wird. Dieser Akteinkaufvertrag wurde dem BF2 nach glaubwürdiger Aussage des Z1 vor Abschluss vorgelegt (s. VP Aussage des Z1). Obwohl der BF2 zum einen schon aufgrund seiner unbestritten langjährigen Erfahrungen auf dem österreichischen und internationalen Kapitalmarkt über einschlägige Kenntnisse verfügte, diesem zum anderen schon aus dem Aktienkaufvertrag, jedenfalls aber aufgrund der sich in diesem Zusammenhang ergebenden Kontrollerlangung erkennbar sein musste, dass unter Umständen übernahmerechtliche Pflichten bestehen könnten, hat er es dennoch unterlassen, bei der Übernahmekommission nachzufragen.
Jedoch selbst wenn Letzteres der Fall gewesen wäre, muss darauf hingewiesen werden, dass nur Mitteilungen der Behörde aufgrund einer vollständigen Sachverhaltsmitteilung entschuldigend wirken können (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz, (2013), § 5 Rz 21). Auch wird ein hoher Maßstab an derartige Auskünfte gelegt, so müssen sich Auskünfte von berufsmäßigen Parteienvertretern an der höchstgerichtlichen Judikatur bzw. an der Meinung der zuständigen Behörde orientieren (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz, (2013), § 5 Rz 19).
Solange weder eine Auskunft der zuständigen Stelle noch ein Feststellungsbescheid vorliegt, kann der Rechtsunterworfene sich auch nicht auf einen Schuldausschließungsgrund im Hinblick auf fehlende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes berufen (vgl. VwGH 04.09.2008, 2008/17/0034; 07.10.2013, 2013/17/0592).
Es liegt auch kein Entschuldigungsgrund darin, dass die belangte Behörde etwaige Rechtsverstöße toleriert bzw. bisher nicht bestraft hat (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG - Verwaltungsstrafgesetz, (2013), § 5 Rz 22).
Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag auch eine irrige Gesetzesauslegung einen Beschuldigten, der es unterlassen hat, Erkundigungen einzuholen, ob die von ihm vertretene Rechtsansicht zutrifft, nicht zu entschuldigen. Die Argumentation eine auch plausible Rechtsauffassung kann ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum ausschließen, greift nicht, vielmehr trägt das Risiko des Rechtsirrtums der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (vgl. VwGH vom 19. Dezember 2001, Zl. 2001/13/0064 u.a.). Solche Erkundigungen haben an der geeigneten Stelle zu erfolgen, worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist.
Im Sinne der obigen Ausführungen hat der BF2, entgegen seinen Ausführungen in der Beschwerde, nicht alles Zumutbare unternommen, um gegenständlich eine Aufklärung und gesetzeskonforme Vorgehensweise zu erreichen. Vielmehr hat dieser die Verwirklichung des maßgeblichen Tatbestandes der Verwaltungsübertretung zumindest billigend in Kauf genommen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der BF2 auf die Auskunft der eigenen Rechtsabteilungen bzw. von Rechtsvertretern, diese würden sich um alle rechtlichen Belange zu kümmern, vertraut hat. Dies wird in der Frage des Verschuldens des BF2 entsprechend den obigen Ausführungen nicht schlagend.
Aus den angeführten Gründen gehen somit die Beschwerdebehauptungen, den BF2 treffe an der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung kein Verschulden, ins Leere. Dem BF2 war es aufgrund seiner langjährigen beruflichen Erfahrungen im Beteiligungsgeschäft bzw. als erfahrener Akteur auf dem österreichischen und internationalen Kapitalmarkt durchaus zuzumuten, adäquate Maßnahmen - etwa die gewissenhafte Auseinandersetzung mit der behaupteten Rechtsansicht des Rechtsanwaltes entsprechend der aufgrund seiner Stellung als Geschäftsführer mehrerer Gesellschaften zu erwartenden Sorgfalt - zur rechtzeitigen Legung eines Pflichtangebotes vorzunehmen, um der Verpflichtung nach § 22a Z 1 iVm § 22 Abs. 1 ÜbG nachzukommen. Gerade diese Maßnahme wäre aber tauglich und zumutbar gewesen, um einen Verstoß gegen die zitierten Bestimmungen des ÜbG zu vermeiden (vgl. Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 5 Rz 11).
Es ist dem Beschwerdeführer aufgrund der obigen Ausführungen somit nicht gelungen, der von der Rechtsprechung geforderten Obliegenheit der Glaubhaftmachung des mangelnden Verschuldens (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 5 Rz 9 und 10; vgl. auch VwGH 24.07.20120, Zl. 2009/03/0141) nachzukommen.
Das Beschwerdevorbringen zum entschuldbaren Irrtum führt unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen daher nicht zum Erfolg.
Der subjektive Tatbestand des § 35 Abs.1 Z 1 iVm Abs. 2 ÜbG ist daher erfüllt.
Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße die durch die verletzten Rechtsvorschriften geschützten, im öffentlichen Interesse gelegenen Aufsichtsziele der belangten Behörde im Hinblick auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Kapitalmarkt und die schutzwürdigen Interessen der Kunden (Anleger). Im Verwaltungsstrafrecht ist, anders als im gerichtlichen Strafrecht, Grundlage für die Strafbemessung nicht primär das Verschulden, sondern der objektive Unrechtsgehalt der Tat (vgl. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG (2013) § 19 Rz 7). Der objektive Unrechtsgehalt der Tat war daher im gegenständlichen Fall selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen als nicht gering anzusehen.
Gemäß Judikatur des VwGH ist entsprechend den Bestimmungen des § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Strafbemessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens stellt nach stRsp des VwGH eine Ermessensentscheidung dar. Gemäß Art 130 Abs. 2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessensrechts Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH 27.05.2010, Zl. 2008/03/0109).
§ 35 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ÜbG sieht aufgrund des verfahrensgegenständlichen Verstoßes eine Geldstrafe von 5.000,-- bis 50.000,-- Euro vor. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den §§ 22ff ÜbG (Angebotspflicht) um Kernbestimmung des Übernahmegesetzes handelt, deren Verletzung sowohl aus spezial- als auch aus generalpräventiven Gründen jedenfalls verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden ist. Es handelt sich dabei um eine zentrale Norm im Übernahmerecht, die dem Schutze der Minderheitsaktionäre dient.
Das Verschulden des BF2 konnte demnach nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervor gekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der gegenständlichen Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hat oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Dem Beschwerdevorbringen, dass ohnedies "unverzüglich" nach rechtskräftigem Feststehen der Angebotspflicht das Pflichtangebot gelegt worden und dies im angefochtenen Straferkenntnis nicht entsprechend gewürdigt worden sei, ist entgegenzuhalten, dass das Pflichtangebot erst am XXXX - somit mehr als sechs Monate nach Rechtskraft des Bescheides der ÜbK vom XXXX - bei der ÜbK angezeigt und am XXXX veröffentlicht worden ist. Trotzdem wurde dieser Umstand seitens der belangten Behörde bereits strafmildernd berücksichtigt. Weitere Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
Dem Vorbringen des BF2, bei der Strafbemessung sei zu berücksichtigen, dass ihm durch die Durchführung des Pflichtangebotes erhebliche Kosten entstanden seien, ist entgegenzuhalten, dass der mit der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes der Pflicht zur Stellung eines Übernahmeangebotes verbundene finanzielle Aufwand, kein Argument für eine Minderung der Strafhöhe darstellt. Ein solcher finanzielle Aufwand ist geradezu typisch für Pflichtangebote. Ginge man davon aus, dass dieser Aufwand in der Strafbemessung zu berücksichtigen wäre, müsste die Strafhöhe für den gegenständlichen Straftatbestand, niedriger sein, als bei anderen Verwaltungsübertretungen. Dies ist jedoch der Bestimmung des § 35 ÜbG nicht zu entnehmen, womit die Höhe des Finanzierungsaufwandes des Pflichtangebotes in der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen war.
Der BF2 ist verheiratet und sorgepflichtig für sechs Kinder (fünf davon minderjährig). Über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat BF2 keine Aussage gemacht, weshalb die finanziellen Verhältnisse in einem solchen Fall zu schätzen (vgl. dazu VwGH 30.06.2004, 2001/09/0120) und mangels Angaben gegenständlich (bei einem Geschäftsführer mehrerer Gesellschaften) als im oberen Durchschnitt anzusehen sind.
Vor dem Hintergrund dieser Strafbemessungskriterien und des zitierten gesetzlichen Strafsatzes erscheint die von der Erstbehörde verhängte Strafe tat- und schuldangemessen, sodass - vor allem auch unter der als erschwerend zu berücksichtigenden verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen im einschlägigen Bereich - keine Strafherabsetzung in Betracht kam. Auf vorliegende Milderungsgründe wurde seitens der Erstbehörde zudem bereits Bedacht genommen. Auch die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe erweist sich frei von Rechtsirrtum.
Der Strafrahmen von bis zu EUR 50.000 lässt darauf schließen, dass der Gesetzgeber dem zu schützenden Rechtsgut einen hohen Stellenwert zumisst. Der objektive Unrechtsgehalt ist demnach kein bloß geringfügiger. Ob eine Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, ist seit der Novelle des Verwaltungsstrafrechts mit BGBl. I 37/2010 nicht mehr heranzuziehen.
Aufgrund der Bedeutung der zu schützenden Rechtsgüter und dem nicht bloß geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers war von einem Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 6 bzw. § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG, Nachfolgerbestimmung des § 21 VStG, entfallen mit BGBl. I 33/2013, abzusehen.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Da der Beschwerdeführer auch nicht mit nur einem Teil seiner Beschwerde durchgedrungen ist, ist ihm gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Dieser Beitrag ist mit 20% der verhängten Strafe zu bemessen und beträgt sohin im gegenständlichen Fall EUR 5.000,--.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.2.3. Zu A) II. Verstoß gegen § 35 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 2 iVm § 30 Abs. 4 ÜbG:
3.2.3.1. Zur objektiven Tatseite:
Gemäß § 30 Abs. 4 ÜbG haben der Bieter, gemeinsam mit der Zielgesellschaft oder mit dem Bieter vorgehende Rechtsträger sowie die Mitglieder der Verwaltungsorgane der dort genannten Personen dem zuständigen Senat der Übernahmekommission die zur Beurteilung des Angebots zweckdienlichen Angaben zu machen und jederzeit auf ihr Verlangen alle verfügbaren Informationen über das Angebot mitzuteilen sowie Auskünfte zu geben und Unterlagen auszufolgen, welche für die Übernahmekommission zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind; diese Auskunftspflicht gilt insbesondere auch für die Ermittlung von Sachverhalten nach den §§ 5 f und §§ 22 ff (vgl. Gall in Huber (Hrsg.)., Übernahmegesetz; Kommentar § 30, Rz 16 ff).
Nach § 35 Abs. 1 Z 3 ÜbG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Mitglied eines Verwaltungsorgans eines in § 30 Abs. 4 ÜbG genannten Rechtsträgers (...) entgegen § 30 Abs. 4 ÜbG eine Auskunft unrichtig, unvollständig, verspätet oder gar nicht erteilt oder eine Unterlage unvollständig, verspätet oder gar nicht vorlegt.
Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren knüpft an das Verwaltungsverfahren der ÜbK zu GZ XXXX an, in welchem die oben dargelegte Übernahme geprüft wurde. Dieses Verfahren endete mit dem bereits zitierten Bescheid vom XXXX der belangten Behörde.
In dem diesem Bescheid zugrunde liegenden Ermittlungsverfahren wurde vom BF1 erstmals in der mündlichen Verhandlung am XXXX als wirtschaftlicher Hauptgrund für den Aktienerwerb die mit den XXXX Anteilen verbundene Besserungsmöglichkeit bzw. die damit verbundene Gewinnerzielung von 10% angeführt. Da der belangten Behörde die für die Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Informationen dazu nicht vollständig mitgeteilt worden waren, hat die belangte Behörde diese Aussage in weiterer Folge ermittelt und überprüft. Diesbezügliche konkrete Informationen wurden der ÜbK vom BF2 erst in der mündlichen Verhandlung am XXXX mitgeteilt, wobei diese teilweise irreführend bzw. gar nicht erteilt wurden (vgl. ÜbK-Akt; ON 81 und 97 zu GZ XXXX).
Der BF2 hat es somit nicht nur unterlassen, der ÜbK im Zuge des oa Ermittlungsverfahrens die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen vollständigen Auskünfte zu geben, zumal dieser den zuständigen Senat der ÜbK auf deren Befragen im Zusammenhang mit dem vorgeworfenen Tatbild nicht bzw. nicht vollständig darüber aufgeklärt hat, dass die von XXXX und anderen nahestehenden Gesellschaften am XXXX an XXXX verkauften Aktien am XXXX zu einem nicht unwesentlichen Teil von XXXX, einer zu zumindest 90% im Eigentum des BF2 stehenden Gesellschaft, erworben wurden und die Besserungsklausel aus dem Vertrag vom XXXX dadurch weitgehend konsumiert wurde. Dass dies auch dem BF1 nicht mitgeteilt worden war, ist unbestritten (s. BVwG-Akt, VP vom XXXX, Aussage des BF2). Der BF2 hat es vielmehr nachweislich auch unterlassen, der ÜbK auf deren Verlangen den Kaufvertrag vom XXXX betreffend den Erwerb der XXXX Anteile zum Nachweis seiner Behauptung, die Besserungsklausel sei von den dortigen Vertragspartnern auf die Zielgesellschaft überbunden worden, vorzulegen. Dieser Vertrag ist auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 29.01.2015 nicht vorgelegt worden.
Der objektive Tatbestand des § 30 Abs. 4 ÜbG wurde gegenständlich erfüllt.
3.2.3.2. Zur subjektiven Tatseite:
Bei Ungehorsamsdelikten wie dem vorliegenden wird nicht der Eintritt eines Schadens oder eine Gefahr vorausgesetzt, sondern erschöpft sich das Tatbild in dem bloßen Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder in der Nichtbefolgung eines Gebotes. Sofern eine Verwaltungsübertretung - wie eben § 35 Abs. 1 Z 3 iVm § 30 Abs. 4 ÜbG - über das Verschulden nichts Näheres bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG auf der subjektiven Tatseite fahrlässiges Verhalten, um eine Strafbarkeit zu begründen (VwGH 18.06.1990, 89/10/0221). Da bei Ungehorsamsdelikten das Vorliegen von Fahrlässigkeit gesetzlich vermutet wird, muss der Beschuldigte glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (VwGH 30.10.1991, 91/09/0132), was dem BF2 nicht gelungen ist.
Mit dem Vorbringen, der BF2 habe nicht vorhersehen können, dass der Erwerb der XXXX - Anteile durch die XXXX gegenständlich relevant und zudem der ÜbK der Erwerb ohnedies aus den öffentlichen Büchern bekannt und der BF2 nicht zur Auskunftserteilung aufgefordert worden sei, sind die obigen Ausführungen entgegenzuhalten.
Im Falle des BF2 ist somit von schuldhafter, zumindest fahrlässiger, Tatbegehung auszugehen.
Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
§ 35 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 2 ÜbG sieht aufgrund des verfahrensgegenständlichen Verstoßes gegen § 30 Abs. 4 ÜbG eine Geldstrafe von 5.000,-- bis 50.000,-- Euro vor. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesen Regelungen um Kernbestimmung des Übernahmegesetzes handelt, deren Verletzung sowohl aus spezialals auch aus generalpräventiven Gründen jedenfalls verwaltungsstrafrechtlich zu ahnden ist. Es handelt sich dabei um zentrale Normen im Übernahmerecht, die der Einhaltung der Angebotspflicht und damit dem Schutze der Aktionäre dienen (vgl. Huber/Trenkwalder in Huber (Hrsg.), Übernahmegesetz, Kommentar; § 35, Rz 1 ff).
Dem Vorbringen des BF2, bei der Strafbemessung sei zu berücksichtigen, dass ihm durch die Durchführung des Pflichtangebotes erhebliche Kosten entstanden seien, ist entgegenzuhalten, dass der mit der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes der Pflicht zur Stellung eines Übernahmeangebotes verbundene finanzielle Aufwand, kein Argument für eine Minderung der Strafhöhe darstellt. Ein solcher finanzielle Aufwand ist geradezu typisch für Pflichtangebote. Ginge man davon aus, dass dieser Aufwand in der Strafbemessung zu berücksichtigen wäre, müsste die Strafhöhe für den gegenständlichen Straftatbestand, niedriger sein, als bei anderen Verwaltungsübertretungen. Dies ist jedoch der Bestimmung des § 35 ÜbG nicht zu entnehmen, womit die Höhe des Finanzierungsaufwandes des Pflichtangebotes in der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen war.
Der BF2 ist verheiratet und sorgepflichtig für sechs Kinder (fünf davon minderjährig). Über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse hat BF2 keine Aussage gemacht, weshalb die finanziellen Verhältnisse in einem solchen Fall zu schätzen (vgl. dazu VwGH 30.06.2004, 2001/09/0120) und mangels Angaben gegenständlich (bei einem Geschäftsführer mehrerer Gesellschaften) als im oberen Durchschnitt anzusehen sind.
Vor dem Hintergrund dieser Strafbemessungskriterien und des zitierten gesetzlichen Strafsatzes erscheint die von der Erstbehörde verhängte Strafe tat- und schuldangemessen, sodass - vor allem auch unter der als erschwerend zu berücksichtigenden verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilungen im einschlägigen Bereich - keine Strafherabsetzung in Betracht kam. Auf Milderungsgründe wurde seitens der Erstbehörde bereits Bedacht genommen. Auch die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe erweist sich frei von Rechtsirrtum.
Der Strafrahmen von bis zu EUR 50.000 lässt darauf schließen, dass der Gesetzgeber dem zu schützenden Rechtsgut einen hohen Stellenwert zumisst. Der objektive Unrechtsgehalt ist demnach kein bloß geringfügiger. Ob eine Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, ist seit der Novelle des Verwaltungsstrafrechts mit BGBl. I 37/2010 nicht mehr heranzuziehen.
Aufgrund der Bedeutung der zu schützenden Rechtsgüter und dem nicht bloß geringfügigen Verschulden des Beschwerdeführers war von einem Vorgehen nach § 45 Abs. 1 Z 6 bzw. § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG, Nachfolgerbestimmung des § 21 VStG, entfallen mit BGBl. I 33/2013, abzusehen.
Insgesamt ist darauf hinzuweisen, dass für den Verstoß gegen § 35 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ÜbG lediglich 50vH des möglichen Strafausmaßes herangezogen wurden und für den Verstoß gegen § 35 Abs. 1 Z 3 iVm Abs. 2 ÜbG lediglich 20vH des Strafausmaßes ausgeschöpft wurden.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Da der Beschwerdeführer auch nicht mit nur einem Teil seiner Beschwerde durchgedrungen ist, ist ihm gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Dieser Beitrag ist mit 20% der verhängten Strafe zu bemessen und beträgt EUR 2.000.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Die Bestimmungen der §§ 22a Z 1, 35 Abs. 1 Z 1 und Z 3 iVm Abs. 2 sowie 30 Abs. 4 ÜbG in der im Tatzeitraum anzuwendenden Fassung erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90, wonach selbst bei Fehlen einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer konkreten Fallgestaltung dann keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft), so dass kein Hinweis vorliegt, der das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vermuten ließe. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu §§ 5, 9 und 19 VStG ist ausführlich und hinsichtlich der im gegenständlichen Verfahren aufgeworfenen Fragen jedenfalls eindeutig (vgl. VwGH 30.10.1991, Zl. 91/09/0132; VwGH 18.6.1990, Zl. 89/10/0221; VwGH 11.04.2011, Zl. 2011/17/0048).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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