W106 2114956-1•BVwG W106 2114956-1
W106 2114956-1Tribunal administratif fédéral7 oct. 2015
eigene Wohnung, Einberufungsbefehl, Mietvertrag, Wohnkostenbeihilfe
W106 2114956-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 11.09.2015, Zl. P1175382/3-HPA/2015, betreffend Wohnkostenbeihilfe gemäß § 31 Abs. 1 HGG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 HGG 2001 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
(07.10.2015)
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Dem Beschwerdeführer (BF) wurde am 06.03.2015 der Einberufungsbefehl zur Ableistung des Präsenzdienstes zugestellt. Er hat den Präsenzdienst am 01.09.2015 angetreten.
Der BF beantragte mit dem mit 23.07.2015 datierten Fragebogen die Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe für die verfahrensgegenständliche Wohnung XXXX. Vom BF wird darin angegeben, Hauptmieter der verfahrensgegenständlichen Wohnung zu sein, wofür er monatliche Wohnkosten in Höhe von € 506,57 per Dauerauftrag an die Baugenossenschaft XXXX bezahle. Beigeschlossen war ein mit 25.03.2015 unterzeichneter Mietvertrag, abgeschlossen zwischen der genannten Genossenschaft als Vertreterin des Vermieters und dem BF als Mieter. Als Mietbeginn wird der 01.07.2015 angegeben.
I.2. Mit Bescheid vom 11.09.2015 wurde der Antrag des BF auf Wohnkostenbeihilfe abgewiesen.
In der Begründung wird dazu ausgeführt:
"Gemäß § 31 Abs. 1 HGG 2001 darf die Behörde die Wohnkostenbeihilfe nur zur Abgeltung der Kosten der eigenen Wohnung, in der der/die Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat, zuerkennen. Hat der/die Anspruchsberechtigte nach Zustellung des Einberufungsbefehls eine andere eigene Wohnung bezogen, gebühren ihm anstelle der Kosten für diese Wohnung die Wohnkosten der ehemaligen eigenen Wohnung, in der er/sie zum Zeitpunkt der Einberufung gewohnt hat.
In Ihrem Fragebogen zum Antrag auf Wohnkostenbeihilfe erklärten Sie im Wesentlichen, Sie wären seit 1. Juli Hauptmieter der verfahrensgegenständlichen Wohnung. Sie hätten monatliche Wohnkosten
In Höhe von € 506,57 mittels Dauerauftrag zu bezahlen. Zufolge beiliegendem Schreiben vom 11. August 2015 hätten Sie sich im August 2014 für eine Wohnung in XXXX online bei der Wohnbaugenossenschaft XXXX angemeldet, jedoch gäbe es dafür leider keine Bestätigung. Ein Mitarbeiter Ihrer Vermieterin, Gemeinnützige Bau-, Wohn- und Siedlungsgenossenschaft in XXXX, gab gegenüber der Behörde fernmündlich an, dass Sie die Gemeinde XXXX als Mieter vorgeschlagen habe und es gäbe diesbezüglich aber keinen Schriftverkehr mit der Gemeinde. In einem weiteren Telefonat am 9. September 2015 führte der Mitarbeiter Ihrer Vermieterin weiters aus, das es über die Vergabe der verfahrensgegenständlichen Wohnung auch keinen Vorstandsbeschluss gäbe. Im Februar 2015 habe über die Wohnungsvergabe eine Besprechung mit der Gemeinde stattgefunden. Ihre Vermieterin habe Ihnen in weiterer Folge unverbindlich mitgeteilt, dass Sie die Wohnung anmieten können. Die Vergabe der gegenständlichen Wohnung an Sie sei für Ihre Vermieterin jedoch erst mit der Unterzeichnung des Mietvertrages rechtsverbindlich gewesen. Sie legten der Behörde unter anderem einen Mietvertrag vor. Seitens der Behörde erfolgten Abfragen aus dem Zentralen Melderegister.
Auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme hat die Behörde erwogen:
Der Einberufungsbefehl wurde Ihnen am 6. März 2015 zugestellt. Die Vergabe der gegenständlichen Wohnung war für Ihre Vermieterin erst mit Abschluss des Mietvertrages rechtlich verbindlich. Der Mietvertrag wurde am 25. März 2015 abgeschlossen. Mietbeginn war der 1. Juli 2015. Sie sind seit 1. Juli 2015 an dieser Adresse behördlich mit Hauptwohnsitz gemeldet. Zuvor waren Sie zufolge Abfrage aus dem Zentralen Melderegister bei Ihrem Vater behördlich gemeldet.
Damit erfolgten der Abschluss des Mietvertrages, der Mietbeginn und die behördliche Meldung nach Erhalt Ihres Einberufungsbefehls. Vor Abschluss des gegenständlichen Mietvertrages waren Sie bei Ihrem Vater behördlich gemeldet und verfügten somit über keine andere eigene Wohnung. Sie haben daher die Anmietung Ihrer Wohnung nicht vor dem entscheidungsrelevanten Zeitpunkt (Zustellung Ihres Einberufungsbefehls) im Sinn des § 31 Abs. 1 HGG 2001 eingeleitet. Ihr Antrag war daher spruchgemäß abzuweisen."
Der Bescheid wurde dem BF am 14.09.2015 nachweislich zugestellt.
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig Beschwerde.
Darin führte er im Wesentlichen aus, dass er sich den Termin für den Erwerb der Wohnung nicht habe aussuchen können. Die Abweisung durch den Bescheid sei für ihn eine erhebliche Belastung. Eine externe Finanzierung durch seine Bank sei bei seinem Heereseinkommen eher schwer zu realisieren. Er bitte daher die Entscheidung zu überdenken und doch eine Möglichkeit der finanziellen Unterstützung zu finden.
I.4. Der gegenständliche Verfahrensakt ist am 28.09.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Bundesverwaltungsgericht geht vom oben dargelegten unstrittigen Sachverhalt aus. Die Sachverhaltsfeststellungen konnten aufgrund der Aktenlage und der Angaben des BF getroffen werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat etwa in seiner Entscheidung vom 05.09.2002, Speil v. Austria, no. 42057/98, unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. etwa VwGH 20.02.2014, 2013/07/0169; 18.02.2015, 2014/12/0005).
Eine solche Fallkonstellation liegt auch im Beschwerdefall vor.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
(2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des § 31 Heeresgebührengesetz 2001, BGBl. I Nr. 31/2001 (HGG 2001), idF BGBl. I Nr. 135/2009 lauten (auszugsweise) wie folgt:
"Wohnkostenbeihilfe
Anspruch
§ 31. (1) Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:
1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat.
2. Wurde der Erwerb einer Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt nach Z 1 eingeleitet, so besteht ein Anspruch auch dann, wenn die Wohnung erst nach diesem Zeitpunkt bezogen wurde.
4. Ein Anspruch besteht auch dann, wenn das Nutzungsrecht des Anspruchsberechtigten an der Wohnung erst nach dem Zeitpunkt nach Z 1 durch Eintritt in den Mietvertrag nach § 14 Abs. 2 des Mietrechtsgesetzes (MRG), BGBl. Nr. 520/1981, oder sonstigen Übergang von Todes wegen oder auf Grund einer Ehescheidung oder Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft entstanden ist.
(2) Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
..."
Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass der BF erst nach der Zustellung des Einberufungsbefehls (06.03.2015) in die Hauptmietrechte der verfahrensgegenständlichen Wohnung eingetreten ist (nämlich mit Wirksamkeit vom 01.07.2015). Infolgedessen ist kein Anspruch nach § 31 Abs. 1 Ziffer 1 HGG gegeben. Auch liegen keine Anhaltspunkte für einen Anspruch nach der Ziffer 2 dieser Bestimmung vor. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Erwerb dieser Wohnung nachweislich bereits vor dem Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbefehls eingeleitet worden wäre.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellen informative Gespräche oder ein unverbindliches, nicht konkretisiertes In-Aussicht-Stellen eines späteren Vertragsabschlusses ohne Bindung wenigstens eines Teiles mangels jeglicher Rechtswirkungen keine Einleitung des Erwerbes einer bestimmten Wohnung dar (VwGH 11.07.2000, 2000/11/0164, mit Verweis auf 19.03.1997, 96/11/0148).
Im vorliegenden Fall kann erst der am 25.03.2015 abgeschlossene Mietvertrag als Einleitung des Erwerbes der Wohnung angesehen werden, weil erst mit der Unterzeichnung des Mietvertrages die Vergabe der Wohnung rechtlich verbindlich wurde. Allenfalls bereits vor dem 06.03.2015 stattgefundenen Gesprächen zwischen dem BF und der Gemeinde bzw. der Genossenschaft kam kein rechtsverbindlicher Charakter einer Wohnungsvergabe zu.
In Anbetracht der klaren Sach- und Rechtslage erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Der vom BF vorgebrachte finanzielle Engpass konnte mangels gesetzlicher Grundlage nicht berücksichtigt werden.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die im Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage der Gebührlichkeit einer Wohnkostenbeihilfe aufgrund der unstrittigen Sachlage und dem klaren Wortlaut des § 31 Abs. 1 HGG zu verneinen war. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind solche im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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