BVwG W106 2017845-1

W106 2017845-1Tribunal administratif fédéral7 oct. 2015

Regest

entschiedene Sache, ersatzlose Behebung, Rechtskraft,<br/>Vorrückungsstichtag - Neufestsetzung, Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W106 2017845-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W106.2017845.1.00

Spruch

W106 2017845-1/2E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Irene BICHLER über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des OLG Graz vom 03.10.2014, Zl. XXXX, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 30.12.2014, betreffend Zurückweisung gemäß § 68 Abs. 1 AVG iA Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vom 03.10.2014 idF der Beschwerdevorentscheidung vom 30.12.2014 gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

(07.10.2015)

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

I.1. Die Beschwerdeführerin (BF) steht als Richterin des Landesgerichtes XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit rechtskräftigem Bescheid vom 01.06.1992 wurde ihr Vorrückungsstichtag mit 12. Oktober 1983 festgesetzt. Dabei wurden - abgesehen von der Zeit des Besuches der höheren Schule ab Vollendung des 18. Lebensjahres - das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften an der Universität Graz ab dem Wintersemester 1979/80 im Ausmaß von vier Jahren und sechs Monaten, die Zeit der einjährigen Gerichtspraxis beim Oberlandesgericht Graz ab 01.03.1984 und die Zeit als Rechtsanwaltsanwärterin bei XXXX vom 01.02.1986 bis 31.01.1991 (5 Jahre) zur Gänze sowie die verbleibenden sonstigen Zeiten (ein Jahr und 6 Monate) zur Hälfte - sohin mit neun Monaten - berücksichtigt.

Mit Antrag vom 06.10.2010 begehrte die BF die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages gemäß § 113 Abs. 10 GehG mit dem dafür vorgesehenen Formular, um auch ihre vor dem 18. Geburtstag liegenden Zeiten in Anrechnung zu bringen. Mit Schreiben vom 08.08.2011 teilte ihr der Präsident des Oberlandesgerichtes Graz mit, dass die beantragte Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags zu einer Verschlechterung ihrer besoldungsrechtlichen Stellung führen würde, und informierte sie über die Möglichkeit der Rückziehung des Antrags, wovon sie mit Schreiben vom 05.09.2011 Gebrauch machte und ihren Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages zurückzog.

I.2. Mit Schreiben vom 25.08.2014 beantragte die BF - ohne Verwendung des in § 113 Abs. 12 GehG vorgesehenen Formulars - (neuerlich) die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages bei voller Berücksichtigung ihrer im Ausmaß von neun Monaten nicht angerechneten sonstigen Zeiten, insbesondere die nachträgliche Gänze-Anrechnung der im Rahmen des Akademikertrainings vom 01.06.1985 bis 31.01.1986 zurückgelegten Vordienstzeit als Juristin in der Rechtsanwaltskanzlei XXXX. Zur Begründung des Antrages führte sie aus, dass es sich dabei jedenfalls um eine facheinschlägige Tätigkeit gehandelt habe und die Berücksichtigung dieser Zeit bloß zur Hälfte im Hinblick auf die jüngste Rechtsprechung des EuGH (vgl. C-514/12) zu Unrecht erfolgt und darüber hinaus krass unionsrechts- und gleichheitswidrig sei. Mit Mail vom 13.12.2014 präzisierte die BF, dass sich ihr Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages auf jeden nur erdenklichen Rechtsgrund stütze, eine Differenzierung nach "Neu- oder Altsystem" habe sie mit ihrem Antrag nicht vorgenommen und nehme sie auch nicht vor.

I.3. Mit Bescheid vom 03.10.2014 wurde der Antrag vom 25.08.2014 auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages unter gänzlicher Anrechnung der "sonstigen Zeiten" gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

In der Begründung wird ausgeführt, dass nach der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über die Festsetzung des Vorrückungsstichtages gültigen Fassung des § 12 Abs. 3 GehG (idF BGBl. Nr. 466/1991) die bei RA XXXX zurückgelegte Zeit vom 01.02.1986 bis 31.01.1991 voll berücksichtigt, wohingegen die Zeit des Akademikertrainings vom 01.06.1985 bis 31.01.1986 als nicht für eine Voransetzung gemäß 12 Abs. 3 GehG geeignet erachtet worden sei. Im Ergebnis sei durch Anrechnung der fünfjährigen Vortätigkeit als Rechtsanwaltsanwärterin das für eine Berücksichtigung vorgesehene Höchstausmaß voll ausgeschöpft worden.

Aus dem EuGH-Urteil C-514/12 ("SALK"-Urteil) sei für die BF nichts zu gewinnen. Die Regelung im Dienstrecht des Bundes sei mit jener beim Land Salzburg nicht vergleichbar, da beim Bund nicht zwischen Dienstzeiten unterschieden werde, die beim Bund selbst oder bei anderen vergleichbaren Einrichtungen im Europäischen Wirtschaftsraum zurückgelegt wurden. Für die Anrechnung einer Vordienstzeit sei beim Bund lediglich von Bedeutung, dass diese bei einer Gebietskörperschaft zurückgelegt wurde oder bei einer der im Gesetz genannten Bildungs-, Forschungs- und Kultureinrichtungen, die wegen ihrer besonderen Nähe zum öffentlichen Dienst ebenfalls zu berücksichtigen sind. Dabei erfolge eine Anrechnung solcher Zeiten stets zu 100 %. Im Ergebnis würden also alle im Europäischen Wirtschaftsraum zurückgelegten Zeiten völlig gleich behandelt (§ 12 Abs. 2 iVm Abs. 2f GehG). Ebenso werde im Dienstrecht des Bundes bei der Anrechnung von sonstigen Vordienstzeiten, welche in der Privatwirtschaft erworben wurden, nicht zwischen inländischen und ausländischen Zeiten unterschieden (§ 12 Abs. 3 GehG iVm Abs. 1 Z 2). Auch hier sei eine Diskriminierung von Unionsbürgerinnen und -bürgern somit ausgeschlossen.

Zudem sei die Identität der Sache gegeben und - vor allem das konkrete Begehren betreffend - gegenüber dem Zeitpunkt der seinerzeitigen Entscheidung weder in der Rechts- noch in der Sachlage eine maßgebende Änderung eingetreten.

I.4. Gegen diesen Bescheid erhob die BF rechtzeitig Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung.

Hiezu führte sie im Wesentlichen aus, dass im Hinblick auf das geltende Unionsrecht keine entschiedene Sache vorliege, die Zurückweisung ihres Antrages sei zu Unrecht erfolgt.

Ihre Tätigkeit als angestellte Juristin in der Kanzlei XXXX im Zeitraum 01.06.1985 bis 31.01.1986 sei nicht nur facheinschlägig gewesen, sondern qualitativ auch jedenfalls vergleichbar mit der Tätigkeit einer Rechtspraktikantin bzw. Richteramtsanwärterin bei Gericht.

Die Behörde irre, wenn sei vermeint, dass gegenständlicher Sachverhalt mit jenem der EuGH-Entscheidung C 514/12 nicht vergleichbar sei. Die BF habe nach dem Unionsrecht einen Rechtsanspruch darauf erworben, dass ihr die Zeit als angestellte Juristin vom 01.06.1985 bis 31.01.1986 nicht bloß zur Hälfte, sondern zu Gänze angerechnet werde. Dadurch verschiebe sich ihr Stichtag vom 12.10.1983 auf 12.06.1983, was gleichzeitig einen Anspruch auf Gehaltsnachzahlung bedeute. Die BF wäre richtigerweise bereits mit 01.07.2007 in die Gehaltsstufe 6 und mit 01.07.2011 in die Gehaltsstufe 7 vorgerückt.

Es werde folgende Anträge gestellt:

Das Bundesverwaltungsgericht möge:

a) den angefochtenen Bescheid abändern und den Vorrückungsstichtag mit 12.06.1983 festsetzen;

b) der Erstbehörde auftragen, der BF die sich durch die Neufestsetzung ergebenden Gehaltsdifferenzen samt gesetzlichen Zinsen nachzuzahlen.

I.5. Mit Berufungsvorentscheidung vom 30.12.2014 gab die Dienstbehörde der Beschwerde keine Folge und wurde der Antrag der BF neuerlich wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Rechtlich wurde dazu ausgeführt, dass den von der BF ins Treffen geführten rein inhaltlichen Erwägungen schon wegen entschiedener Sache infolge unveränderter Sach- und Rechtslage keine Bedeutung zukommen könne. Da gegenüber dem Zeitpunkt der Erlassung des rechtskräftigen Bescheides vom 01.06.1992 weder in der Sach- noch in der Rechtslage eine maßgebende Änderung eingetreten sei, sei der Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch nachträgliche Anrechnung schon bekannt gegebener Zeit gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Aus Sicht der Behörde habe auch kein Anlass zu einer Verfügung gemäß Abs. 2 bis 4 leg. cit. bestanden.

Wollte man darüber hinaus (in zweiter Linie) inhaltlich auf die Sache eingehen, wird von der Behörde zusammengefasst ausgeführt, dass auch nach der derzeit geltenden Rechtslage durch Anrechnung der fünfjährigen Vortätigkeit als Rechtsanwaltsanwärterin das für eine Berücksichtigung vorgesehene Höchstausmaß voll ausgeschöpft sei und dass das "SALK"-Urteil des EuGH im Beschwerdefall nicht zum Tragen komme.

I.6. Der gegenständliche Verfahrensakt ist am 29.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Sachverhalt:

Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.

Die oben bereits dargelegten Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage sowie dem Beschwerdevorbringen getroffen werden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da der angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben war.

2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt mangels materienspezifischer Sonderregelung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (1.) der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (2.) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Behörde den Antrag der BF auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist aus § 68 Abs. 1 AVG das im Verwaltungsverfahren geltende Prinzip abzuleiten, dass über ein und dieselbe Verwaltungssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (ne bis in idem). Mit der Rechtskraft ist die Wirkung verbunden, dass die mit dem Bescheid unanfechtbar und unwiderruflich erledigte Sache nicht neuerlich entschieden werden kann (Wiederholungsverbot). Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der res iudicata entgegen (vgl. VwGH 09.10.1998, 96/19/3364, uva).

Das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache liegt aber nur dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder der Sachverhalt noch die Rechtslage wesentlich geändert hat und sich auch das (allfällige) neue Parteienbegehren mit dem früheren deckt (vgl. etwa VwGH 05.09.2008, 2005/12/0078).

Sind hingegen in den entscheidungsrelevanten Fakten (der maßgebenden Tatsachenlage) und/oder in den die Entscheidung tragenden Normen (der maßgebenden Rechtslage) nach der Erlassung des Bescheids wesentliche - also einen inhaltlich anders lautenden Bescheid ermöglichende oder gebietende - Änderungen eingetreten, so verliert die Sache ihre ursprüngliche Identität. Sie wird dann zu einer anderen Sache, über die bescheidförmig abgesprochen werden muss (vgl. zB VwGH 17.05.2004, 2002/06/0203).

Verletzt die Behörde den Grundsatz der Unwiederholbarkeit, indem sie infolge eines Anbringens (Ansuchens) oder von Amts wegen ein Verfahren in einer entschiedenen Sache unzulässig einleitet (vgl. VwGH 02.10.2008, 2008/18/0538), so belastet sie nach herrschender Rechtsprechung den Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts (vgl. zum Ganzen VwGH 24.04.2015, 2011/17/0244).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum § 66 Abs. 4 AVG ist im Fall, dass die Behörde erster Instanz den Antrag zurückgewiesen hat, Sache der Berufungsbehörde im Sinn des § 66 Abs. 4 AVG die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Berufungsbehörde ist daher lediglich befugt, darüber zu entscheiden, ob die von der erstinstanzlichen Behörde ausgesprochene Zurückweisung als rechtmäßig anzusehen war. Dies allein bildet den Gegenstand des Berufungsverfahrens. Wenn die Berufungsbehörde den von der erstinstanzlichen Behörde herangezogenen Zurückweisungsgrund als nicht gegeben ansieht und in weiterer Folge eine inhaltliche Entscheidung trifft, überschreitet sie die ihr im Berufungsverfahren gesetzten Grenzen und belastet ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 29.09.2011, 2010/21/0429; 09.11.2010, 2007/21/0493; 18. 12.2006, 2005/05/0142; 22.12.2005, 2004/07/0010; 19.10.1988, 88/01/0002; und uam).

Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002, auf die durch das VwGVG neu geschaffene Rechtslage - hier insbesondere auf das Verständnis des § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG - als übertragbar angesehen.

Im Beschwerdefall war infolgedessen lediglich zu prüfen, ob die Behörde den Antrag der BF vom 25.08.2014 zu Recht zurückgewiesen hatte.

Mit Antrag vom 25.08.2014 begehrte die BF die Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtages und um Anrechnung ihrer "sonstigen Zeiten" im Ausmaß von 9 Monaten nicht bloß zur Hälfte, sondern zur Gänze. In der Begründung führte sie dazu aus, dass es insbesondere um die Zeit vom 01.06.1985 bis 31.01.1986 gehe, in denen sie eine facheinschlägige Tätigkeit ausgeübt habe. Aus Anlass einer von der Dienstbehörde mit der BF erfolgten telefonischen Kontaktaufnahme präzisierte die BF mit Mail vom 13.12.2014, dass sich ihr Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages auf jeden nur erdenklichen Rechtsgrund stütze, eine Differenzierung nach "Neu- oder Altsystem" habe sie mit ihrem Antrag nicht vorgenommen und nehme sie auch nicht vor.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29.01.2014, 2012/12/0047, ausführte, ist "Sache" des in § 12 Abs. 9 GehG angeordneten Verwaltungsverfahrens die "Festststellung des Vorrückungsstichtages". Lediglich diese ist Gegenstand des der Rechtskraft fähigen Spruches eines gemäß § 12 Abs. 9 GehG erlassenen Bescheides.

Die Rechtskraft des Bescheides vom 01.06.1992 stand jedenfalls auf Grund der Novellierung des § 12 GehG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010 und der in § 113 Abs. 10 GehG in dieser Fassung eingeräumten Antragsmöglichkeit einer Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages vorliegendenfalls nicht entgegen. Nach der Anordnung des ersten Satzes der zuletzt genannten Gesetzesbestimmung ist der von der BF gestellte Antrag auf eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages als ein auf Grund der §§ 8 und 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 gerichteter Antrag anzusehen, präzisierte sie doch durch ihr E-Mail vom 13.12.2014, dass sie ihren Antrag auf jeden nur erdenklichen Rechtsgrund stütze und keine Differenzierung nach "Neu- oder Altsystem" vornehme. "Sache" dieses Verfahrens ist somit eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages unter Anwendung der zuletzt zitierten gesetzlichen Bestimmungen, wobei die Frage der Anrechenbarkeit von vor und nach dem 18. Lebensjahr der Antragstellerin gelegener Zeiten vorweg und auf Basis der durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 82/2010 normierten Rechtslage eigenständig und ohne Bindung an Begründungselemente der vorangegangenen Vorrückungsstichtagsfestsetzung zu beurteilen gewesen wäre (vgl. das bereits zit. Erkenntnis des VwGH vom 29.01.2014).

Die Behörde wäre daher verpflichtet gewesen, nach der Bestimmung des § 113 Abs. 12 GehG leg.cit. vorzugehen und der Antragstellerin in sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG aufzutragen, ihren Antrag unter Verwendung des vorgesehenen Formulars neu einzubringen.

Da - wie bereits oben ausgeführt - "Sache" des beantragten Verfahrens eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages der BF war, hätte die Behörde nach Erfüllung der formellen Voraussetzungen (Formularantrag) inhaltlich darüber abzusprechen gehabt.

Obiter wird angemerkt, dass aus dem "SALK-Urteil" des Europäischen Gerichtshofs C-514/12 für die BF deshalb nichts zu gewinnen ist, weil dem Beschwerdefall - im Gegensatz zu dem diesem Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt - kein unionsrechtlich relevanter Sachverhalt zugrunde liegt (vgl. hiezu VwGH 01.07.2015, Ro 2014/12/0068).

Da die BF durch die Zurückweisung ihres Antrags wegen entschiedener Sache in ihren Rechten verletzt wurde, war der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG aufzuheben.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007), auch weicht die gegenständliche Entscheidung nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (zur grundsätzlichen Bedeutung des Unionsrechtes auf die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages vgl. VwGH 18.02.2015, 2014/12/0006) oder liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer noch zu lösenden Rechtsfrage vor.

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