G311 2014501-1•BVwG G311 2014501-1
G311 2014501-1Tribunal administratif fédéral7 oct. 2015
öffentliches Interesse, Resozialisierung, Rückkehrentscheidung,<br/>vorläufige Aufenthaltsberechtigung
G311 2014501-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2014,
Zl. XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt:
Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina, eine Angehörige der bosnischen Volksgruppe und des moslemischen Glaubens, reiste gemeinsam mit ihrem Ehegatten und ihren vier Kindern
(Zlen. G311 2014500-1, G311 2014498-1, G311 2014494-1, G311 2014497-1,
G311 2014495-1) am 22.10.2013 legal in das österreichische Bundesgebiet ein. Am selben Tag stellten die BF, ihr Ehegatte und deren Kinder Anträge auf internationalen Schutz.
Die BF begründete ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass sie gebürtige Bosnierin sei und wegen dieser Eigenschaft von der kosovarischen Bevölkerung nicht akzeptiert und als "Serbin" bezeichnet werde. Auch ihre Kinder würden im Heimatland beschimpft.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes, von der BF persönlich übernommen am 11.11.2013, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kosovo gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III.); weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2014, Zl. G307 1439049-1/6E, gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wurde das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) zurückverwiesen.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich das Vorbringen der BF als weder asylrelevant noch als glaubwürdig erwiesen habe. Es habe weiters nicht festgestellt werden können, dass die BF im Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine aktuelle, an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität drohe. Auch eine Gefährdung im Fall einer Rückkehr habe sich daraus nicht ergeben.
Mit Schreiben vom 08.07.2014 wurde die BF seitens des BFA zur Abgabe einer Stellungnahme im Hinblick auf die Erlassung einer möglichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung aufgefordert.
Mit Schriftsatz vom 23.07.2014 brachte die BF im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme einen schwerwiegenden Eingriff in ihr Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens darstellen würde. Es seien gleichsam nonstop nationalistische Bemerkungen gegenüber ihr und ihren Kindern geäußert worden. Sie wolle sich nie mehr diesem belastenden Szenario aussetzen. Da ihr Ehegatte aufgrund seiner Erkrankung nicht in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wären sie im Falle einer aufenthaltsbeenden Maßnahme gezwungen, erneut in das Elternhaus ihres Ehegatten zu ziehen. Einen Schutzwillen der lokalen Sicherheitsbehörden gegenüber anderen Nationalitäten bei Problemen mit ansässigen Kosovo-Albanern zu behaupten, grenze an Naivität. Ihr Familienleben in Österreich verlaufe wünschenswert und würde eine etwaige Rückkehrentscheidung den Abbruch ihres Familienlebens zur Konsequenz haben, da sie sich nicht mehr den Malträtierungen im Kosovo aussetzen wolle und ihre Familie sich ohne eine regelmäßige Erwerbstätigkeit seitens ihres Mannes keine Mietwohnung im Kosovo leisten könnte. Insgesamt betrachtet würde sie durch eine Rückkehrentscheidung daher massiv in ihrem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gem. Art. 8 EMRK verletzt.
Mit Bescheid des BFA, Regionaldirektion XXXX, vom 04.11.2014,
Zahl: XXXX, wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF "nach Russland" gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
Nach Wiedergabe des Verfahrensganges wurde festgestellt, dass die BF seit einem Jahr im Bundesgebiet aufhältig sei und ihren Aufenthalt lediglich vorübergehend durch die Stellung eines letztlich unbegründeten Asylantrages legalisieren habe können. Ihre familiären Beziehungen umfassten die Angehörigen ihrer Kernfamilie, wobei ihr Ehegatte und ihre Kinder ebenfalls den Asylwerberstatus hätten und ein darüber hinausgehendes Aufenthaltsrecht nicht bestünde. Sonstige in der Abwägung zu berücksichtigende außerfamiliäre Anknüpfungspunkte hätte die BF nicht geltend gemacht und hätten sich solche auch nicht aus seiner privaten Situation ergeben. Ihre Aufenthaltsdauer werde daher als zu gering betrachtet, um von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse an der Effektuierung der negativen Asylentscheidung wiegen würde, ausgehen zu können. Die BF habe hier keine qualifizierten Anknüpfungspunkte, keine nachweisbaren Deutschkenntnisse erworben und seien auch sonst keine Umstände erkennbar, die auf eine außergewöhnliche Integration schließen ließen. Sie sei nicht selbsterhaltungsfähig und habe während ihres Aufenthaltes Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen. Ihre einzigen vorgebrachten integrativen Ansätze, die Schulbesuchs- bzw. Deutschkursbestätigungen ihrer Kinder würden zwar ins Gewicht fallen, könnten aber einen Verbleib ihrer Familie in Österreich nicht rechtfertigen. Andere integrative Anknüpfungspunkte seien ebenfalls nicht bescheinigt worden und hätten sich solche auch nicht aus dem Akteninhalt ergeben. Sie sei strafrechtlich unbescholten. Bei einer Zusammenschau der zu prüfenden Determinanten überwiege daher jedenfalls das öffentliche Interesse an ihrer Außerlandesschaffung. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG komme nicht in Betracht. Da ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, sei diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen. Die BF habe auch keine besonderen Umstände geltend machen können, weshalb die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides festgesetzt worden sei.
Mit fristgerechter Beschwerde, welche beim BFA am 13.11.2014 einlangte, wurde der Bescheid des BFA angefochten und beantragt, die Rechtsmittelbehörde möge die gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG ausgesprochenen Rückkehrentscheidung aufheben, gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären, feststellen, dass die Abschiebung nicht zulässig sei und ihr einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG aufgrund des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich erteilen. Sie verwies dabei auf das Beschwerdevorbringen ihres Vaters, welcher wie folgt vorbrachte:
Die belangte Behörde habe die Rückkehrentscheidung nur unzureichend geprüft. Dies sei vor allem dadurch belegt, dass im Spruch festgestellt werde, dass die Abschiebung der BF nach Russland zulässig sei. Zwar lasse sich vermuten, dass der Kosovo gemeint sei, was aber aufgrund des Umstandes, dass sie Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina sei, ebenfalls unzulässig wäre. Daher wäre in Bezug auf diese im Zuge der Zielstaatbezogenheit der Rückkehrentscheidung die Zulässigkeit der Abschiebung im Hinblick auf ihren tatsächlichen Herkunftsstaat zu treffen gewesen. Auch habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme die gesamte Familie betreffen würde, da die ihre Abschiebung in ihren Herkunftsstaat zu einer Trennung zwischen Ehegatte und Ehegattin bzw. Mutter und Kindern führen würde, da der Ehegatte und die gemeinsamen Kinder kosovarische Staatsangehörige seien.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.01.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die BF, ihr Ehegatte und deren vier Kinder persönlich teilnahmen.
Die BF gab an, dass sie richtigerweise Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina wäre und der Volksgruppe der Bosnier angehöre. Sie sei mit ihrer Familie am 23.10.2013 nach Österreich gereist. Davor hätten sie in Montenegro und im Kosovo gelebt. Ihr Mann habe in Montenegro gearbeitet. Die Kinder hätten die Schule im Kosovo besucht, allerdings nicht ordentlich. Ihr Mann habe bis zu seiner Erkrankung am 19.10.2010 im Bauwesen gearbeitet. Nach der Erkrankung seien sie alle im Kosovo gewesen, wo sie von seiner Invaliditätspension gelebt hätten. In Bosnien lebten noch ihre Eltern, ihr Bruder und ihre Schwester. Sie habe Kontakt zu diesen Angehörigen.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.08.2015 wurden der BF allgemeine Feststellungen zur aktuellen Lage in Bosnien und Herzegowina übermittelt und wurde der BF zur Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen.
Dazu nahm die BF mit Schreiben vom 10.09.2015 Stellung. Die Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung bedürfe einer eingehenden Prüfung, da aufgrund der verschiedenen Staatsangehörigkeiten der Ehegatten eine Ausweisung in verschiedene Staaten erfolgen müsse. Man sei im bisherigen Verfahren in irriger Weise davon ausgegangen, dass die BF kosovarische Staatsangehörige sei. Die übrigen Familienmitglieder seien kosovarische Staatsangehörige. Eine Ausweisung in die jeweiligen Herkunftsstaaten würde zweifellos einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben eingreifen. Der BF wäre es nicht möglich eine persönliche Beziehung zu den Kindern zu pflegen, da mangels Anerkennung des kosovarischen Staates auch die von ihm ausgestellten Dokumente nicht erkannt werden. Die BF wäre in Bosnien und Herzegowina auf sich alleine gestellt und gäbe es wenig Jobchancen für Rückkehrer.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die BF heißt XXXX und ist am XXXX in der Gemeinde XXXX (Bosnien und Herzegowina) geboren. Die BF ist Staatangehörige von Bosnien und Herzegowina, Angehörige des moslemischen Glaubens und der bosnischen Volksgruppe. Die Muttersprache der BF ist serbisch.
Die BF ist Ehegattin des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, und leibliche Mutter der mit diesem gemeinsamen nachstehend angeführten Kinder, die gemeinsam mit der BF und ihrem Ehegatten in Österreich einreisten und mit ihr und ihrem Ehegatten im gemeinsamen Haushalt leben. Sie sind kosovarische Staatsangehörige:
1. die volljährige Tochter XXXX, geb. XXXX
2. der volljährige Sohn XXXX, geb. XXXX
3. der minderjährige Sohn XXXX, geb. XXXX
4. der minderjährige Sohn XXXX, geb. XXXX
Beim Bundesverwaltungsgericht sind auch die Beschwerdeverfahren des Ehegatten und der Kinder der BF anhängig, die mit dem gegenständlichen Verfahren unter einem geführt werden.
Die Anträge des Ehegatten und der Kinder der BF auf internationalen Schutz wurden rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2014 negativ entschieden. Ihnen wurde weder der Status von Asylberechtigten noch von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.
Die BF hält sich seit ihrer legalen Einreise am 22.10.2013 durchgehend im Bundesgebiet auf. Sie lebt von der Bundesversorgung in einem Quartier für Asylwerber. Die BF ist nicht erwerbstätig. Sie ist auch kein Mitglied in einem Verein.
Die BF legte ein Empfehlungsschreiben des Hausbetreuers der Unterkunft der BF und ihrer Familie vor. Eine Verpflichtungserklärung für die BF und ihre Familie wurde nicht abgegeben.
Die minderjährigen Kinder der BF (XXXX und XXXX) besuchen beide die XXXX (9. Schulstufe) und haben bereits Deutschkenntnisse erworben.
Die BF verfügt abseits des mit ihr eingereisten Ehegatten und ihren Kindern über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
Im Herkunftsstaat halten sich zahlreiche Angehörige der BF auf, zu welchen Kontakt besteht.
Zur Lage im Herkunftsstaat der BF werden folgende Feststellungen getroffen:
"Allgemeines:
Der Gesamtstaat BIH wurde im November/Dezember 1995 durch das Daytoner "Rahmenabkommen für den Frieden" geschaffen. BIH ist ethnisch fragmentiert und entsprechend politisch geteilt: der Staat ist aufgeteilt in zwei flächenmäßig nahezu gleich große Landesteile (Entitäten): die Föderation BIH (FBIH, 51%, dort lebt die große Mehrheit der Bevölkerung) und die Republika Srpska (RS, 49%). Darüber hinaus gibt es den multiethnischen Sonderdistrikt Brcko.
Die BIH-Gesamtstaatsverfassung begründet die Zwei-Entitäten-Struktur und benennt drei sog. konstitutive Völker: die Bosniaken (Muslime), die Serben (Orthodoxe) und die Kroaten (Katholiken). Am 16. Juni 2008 hat BIH ein Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit der EU unterzeichnet, das den angestrebten Beitritt in die EU vorbereiten soll.
Die klassische, rechtsstaatliche Gewaltenteilung wird ergänzt durch den Hohen Repräsentanten der Internationalen Gemeinschaft (HR) und der ihm unterstehenden Behörde, dem "Office of the High Representative" (OHR). Seit 26.03.2009 ist der Österreicher Valentin
Inzko Amtsinhaber. Der HR ist die höchste zivile Instanz im Land, überwacht die Implementierung des Daytoner Rahmenabkommens für den Frieden und steht damit über den staatlichen Stellen. Er hat weitreichende Eingriffsrechte (sog. "Bonn-Powers" oder Bonner Befugnisse), durch die er etwa Gesetze erlassen und politische Funktionsträger entlassen kann. Die Entscheidungen des HR sind nicht justiziabel. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina (Stand: August 2013), vom 18.10.2013, Seite 6)
In die Zuständigkeit des Gesamtstaats fallen gemäß Verfassung die Außenpolitik und der Außenhandel, die Zoll- und Währungspolitik, Migrationsfragen, internationale Strafverfolgung, Telekommunikation, Grenzschutz und Luftverkehrshoheit. Die Übertragung weiterer Zuständigkeiten auf den Gesamtstaat ist grundsätzlich möglich, scheitert aber in der Praxis am Widerstand der auf ihre Autonomie bedachten "Republika Srpska". Mit der Reform des Verteidigungsbereichs wurde 2004 ein gesamtstaatliches Verteidigungsministerium geschaffen und 2005 die Zuständigkeit in Verteidigungsfragen auf den Gesamtstaat übertragen. (Auswärtiges Amt: Bosnien und Herzegowina, Innenpolitik, Stand: September 2013)
Die Föderation (FBIH) gliedert sich in zehn Kantone, die wiederum aus mehreren Gemeinden
bestehen. Der südwestliche Teil der FBIH wird mehrheitlich von Kroaten bewohnt (Kantone 8 und 10: Westherzegowina und Livno), ebenso im Norden der FBIH der Kanton 2 (Posavina).In Mittel- und Nordbosnien (Kantone 1, 3, 4, 5, 9: Una-Sana, Tuzla, Zenica-Doboj, Podrinje, Sarajewo) überwiegen die Bosniaken. In Zentralbosnien (Kanton 6) gibt es kroatische Enklaven (z.B. Busovaca, Kiseljak, Vitez) in mehrheitlich bosniakischem Gebiet, auch der Kanton 7 (Herzegowina-Neretva) ist gemischt (kroatisch/bosniakisch).
Die Republika Srpska (RS) ist zentral organisiert und nur in Gemeinden gegliedert. Mehr als 90 % der heutigen RS-Bevölkerung ist serbischer Herkunft. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina (Stand: August 2013), vom 18.10.2013, Seite 6)
Bosnien und Herzegowina ist seit dem Bürgerkrieg (1992-1995) in eine von Muslimen und Kroaten sowie eine von Serben beherrschte Landeshälfte (Entität) geteilt. Die Lage ist gekennzeichnet durch fortdauernde Konfrontation zwischen den ethnisch-nationalistischen Parteien, einen hartnäckigen Reformstau, grassierende Armut und einzelne Fälle ethnisch motivierter Gewalt. Als Erfolg ist es zu verbuchen, dass sich die Sicherheitslage wesentlich entspannt hat. Gleichwohl führt die schlechte soziale, wirtschaftliche und menschenrechtliche Situation immer noch zu Abwanderung und wirkt der Rückkehrbereitschaft entgegen. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Westbalkan, Zugangsprognose für Albanien und
Bosnien und Herzegowina nach der Visumsliberalisierung unter Berücksichtigung der Entwicklung Serbiens und Mazedoniens, vom 04.04.2011, Seiten 20 - 21)
Der komplexe Aufbau der aufgrund des Daytoner Abkommens in Kraft getretenen Verfassung von Bosnien Herzegowina hat weiterhin einen negativen Einfluss bei der Durchführung von strukturellen Reformen. Aufgrund der komplexen Regierungsstrukturen der Föderation kommt es immer wieder zu überschneidenden Kompetenzen zwischen Bund, den Kantonen und den Gemeinden. Die Reform der öffentlichen Verwaltung wurde mit einer Verwaltungsstrategie für die nächsten fünf Jahre in Angriff genommen. Einige Fortschritte sind im Bereich der Justizreform durch die Umsetzung der Reform-Strategie 2009-2013 erzielt worden. (EUCOM - European Commission: Commission Staff Working Dokument, Bonsia and Herzegovina 2012 Progress Report, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013, vom 10.10.2012, Seiten 8, 11 und 12)
Das Parlament der Föderation Bosnien und Herzegowina besteht - wie das Gesamtstaatsparlament - aus zwei Kammern: einem nach dem Verhältniswahlrecht gewählten Abgeordnetenhaus und einer Völkerkammer, in der bosniakische, kroatische und serbische Vertreter in gleicher Stärke repräsentiert sind. Neben den Abgeordneten der drei Volksgruppen gibt es in der Völkerkammer noch die Gruppe der so genannten "Anderen", d.h. Bosnier, die sich keiner der drei konstituierenden Volksgruppen der Bosniaken, Kroaten und Serben zurechnen. Der Präsident der Föderation Bosnien und Herzegowina wird durch das Abgeordnetenhaus gewählt, ihm werden je ein Stellvertreter der beiden anderen großen Volksgruppen zur Seite gestellt. (Auswärtiges Amt: Bosnien und Herzegowina Innenpolitik, Stand: September 2013)
Wichtiges Element der Politik in der Föderation Bosnien und Herzegowina bleiben die unterschiedlichen politischen Interessen der Bosniaken und der bosnischen Kroaten. Während die Bosniaken in der Föderation einen konstitutiven Teil des multiethnischen Gesamtstaates Bosnien und Herzegowina sehen, in den auch die bosnischen Serben integriert werden sollen (und in dem die Bosniaken von ihrer Zahl her eine dominierende Rolle spielen würden), sehen die bosnischen Kroaten in der Föderation die Möglichkeit, einen relativ starken Einfluss auszuüben und die Interessen ihrer Ethnie durchzusetzen.
Von kroatischen Politikern wird gelegentlich der Wunsch nach Schaffung einer eigenen kroatischen Entität geäußert. (Auswärtiges Amt: Bosnien und Herzegowina Innenpolitik, Stand: Oktober 2012)
Knapp 15 Monate nach den Wahlen gelang es den führenden politischen Parteien, sich über den Ministerrat von Bosnien und Herzegowina zu einigen. Bei einem Treffen am 28. Dezember 2011 in Sarajevo erzielten die Parteivorsitzenden den entscheidenden Kompromiss. Demnach fallen das Außenministerium, Ministerium für innere Sicherheit, Verteidigungsministerium sowie das Ministerium für Verkehr und Kommunikation den bosniakischen Vertretern zu. Das Ministerium für Finanzen, Außenhandel und wirtschaftliche Beziehungen sowie das Ministerium für zivile Angelegenheiten erhalten die Serben. Die Kroaten konnten sich neben dem Vorsitz des Ministerrats das Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge sowie das Justizministerium sichern. In Bosnien Herzegowina konnte 2011 ein Wirtschaftsaufschwung verzeichnet werden. Im Mai 2011 hatte die Ratingagentur Moody¿s wegen der politischen Unabwägbarkeiten die Kreditwürdigkeit von Bosnien und Herzegowina herabgestuft. Unter diesen Voraussetzungen gelang es Bosnien und Herzegowina nicht, die notwendigen strukturellen Reformen umzusetzen. (Konrad Adenauer Stiftung: Länderbericht Bosnien und Herzegowina vom 04.01.2012 Seiten 1 und 3)
Am 7. Oktober 2012 waren rund 3,2 Mio. wahlberechtigte Bürger von Bosnien und Herzegowina aufgerufen, ihre künftigen Bürgermeister, Vorsteher und Räte zu wählen. Dies betraf 78 Gemeinden in der Föderation von Bosnien und Herzegowina, dem Landesteil (Entität) mit bosniakischer und kroatischer Bevölkerung. In der Republika Srpska (RS), der Entität, in der überwiegend Serben leben, standen in 61 Gemeinden und der Stadt Banja Luka Wahlen an. In der Föderation machte bei den bosniakischen Wählern die "Partei der Demokratischen Aktion" (SDA) das Rennen. Dahinter platzierte sich die "Kroatisch Demokratische Gemeinschaft" (HDZ BiH), die es auf 14 Posten schaffte. Auf dem dritten Platz landete die Sozialdemokratische Partei (SDP). In der Republika Srpska erlitt die "Allianz der Unabhängigen Sozialdemokraten" (SNSD) hohe Einbußen. (Konrad Adenauer Stiftung: Länderbericht Bosnien und Herzegowina, Lokalwahlen in Bosnien Herzegowina vom 09.10.2012, Seiten 1 und 2)
Die Republika Srpska (RS)
Die "Republika Srpska" umfasst 49 Prozent des Territoriums bei einem Anteil von rund einem Drittel an dessen Gesamtbevölkerung. Die Bevölkerung der Republika Srpska selbst setzt sich seit Kriegsende ethnisch zu etwa 95 Prozent aus Serben sowie zu rund 5 Prozent aus Bosniaken, Kroaten und so genannten "Anderen" zusammen. Seit Januar 1998 ist Banja Luka Regierungssitz. Durch das Fehlen der Kantonsebene verfügt die Republika Srpska über weitaus schlankere Strukturen als die Entität "Föderation von Bosnien und Herzegowina", was sich in einem weniger aufgeblähten Verwaltungsapparat und schnelleren Entscheidungsprozessen ausdrückt.
Neben dem Unterhaus (Nationalversammlung) besteht wie in Gesamtstaat und Föderation ein Oberhaus (Rat der Völker). In der Regierung sind die Ministerämter gemäß RS-Verfassung durch 8 Serben, 5 Bosniaken und 3 Kroaten besetzt. (Auswärtiges Amt: Bosnien Herzegowina Innenpolitik Stand: September 2013)
Absolute Priorität der Politik der Regierung ist die Bewahrung der Republika Srpska als eine mit weitreichenden Kompetenzen ausgestatteten Entität im Gesamtstaat. Dementsprechend ist die Regierung sehr zögerlich bei der Übertragung von Befugnissen auf den Gesamtstaat und fordert immer wieder Zuständigkeiten zurück, die bereits zuvor dem Gesamtstaat übertragen worden waren.
Das Verhältnis der Republika Srpska zum Gesamtstaat wie auch zur Internationalen Gemeinschaft wird weiterhin auch von der Kriegsverbrecherproblematik überschattet. (Auswärtiges Amt: Bosnien Herzegowina Innenpolitik Stand: Oktober 2012)
Bei den Wahlen vom Oktober 2012 kam es in der Republika Srpska zu beachtlichen Verschiebungen. So erlitt die "Allianz der Unabhängigen Sozialdemokraten" (SNSD) des Entitätspräsidenten Milorad Dodik hohe Einbußen. Sie sicherte sich nur in 18 Gemeinden den ersten Rang. Nutznießer dieser Niederlage war die "Serbische Demokratische Partei" (SDS). Sie siegte in 27 Gemeinden. Die endemische Korruption und die desolate Wirtschaftslage hatten viele Wähler gegen die SNSD aufgebracht. Die Ausnahme bildet Srebrenica. Die serbische Kandidatin der SNSD, die für das Bürgermeisteramt in Srebrenica kandidiert hatte, erhielt die Stimmenmehrheit. (Konrad Adenauer Stiftung: Länderbericht Bosnien und Herzegowina, Lokalwahlen in Bosnien Herzegowina vom 09.10.2012, Seiten 3 bis 5)
Brcko
Der Distrikt Brcko, gilt seit der Entscheidung der Schlichtungskommission im Jahr 1999 als unabhängiger Bezirk und untersteht nur der staatlichen Regierung von Bosnien und Herzegowina.
Die Verfassung des Bezirks Brcko enthält unter anderem die folgenden Bestimmungen:
Die Versammlung des Bezirks ist für die Durchsetzung verantwortlich.
Der Exekutivausschuss ist die exekutive Regierungsbehörde.
Die Gerichtshöfe des Distrikts sind unabhängig.
Der Bezirksinspektor ernennt und genehmigt die Mitglieder des Ausschusses
für Gesetzesprüfung
Die speziell eingerichtete Bezirkspolizei untersteht der Kontrolle der Internationalen Police Task Force (IPTF)
Die Bürger nehmen an Bezirks-und Körperschaftswahlen teil.
Jedes Symbol, das den Bezirk Brcko repräsentiert, muss politisch und ethnisch neutral sein. Die Flagge des Bezirks darf nur zusammen mit der Staatsflagge von Bosnien und Herzegowina gezeigt werden.
Kyrillische und lateinische Schriftzeichen werden offiziell anerkannt.
Jeder Bürger kann die Ausstellung persönlicher Dokumente in den drei offiziellen Sprachen (Bosnisch, Serbisch und Kroatisch) fordern. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: IOM Länderinformationsblatt Bosnien und Herzegowina, Oktober 2012, Seite
Die Klärung der geographischen Zuordnung der im Nordosten von Bosnien und Herzegowina gelegenen Stadt Brcko und ihrer Umgebung war gemäß Friedensabkommen von Dayton einem Schiedsgericht übertragen worden. Der Distrikt Brcko liegt auf der Trennlinie zwischen beiden Landesteilen und stellt die einzige Verbindung zwischen dem östlichen und westlichen Teil der Republika Srpska dar. Brcko ist nunmehr als Kondominium beiden Entitäten zugehörig. Die Sonderverwaltung des Bezirks durch einen internationalen Verwalter mit exekutiven Befugnissen wurde durch Beschluss des Friedensimplementierungsrats zum 31. August 2012 suspendiert. (Auswärtiges Amt: Bosnien Herzegowina Innenpolitik Stand: September 2013)
Polizei:
Eine Polizeireform, die als Bedingung für die Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (Stabilisation and Association Agreement, SAA) innenpolitisch stark umkämpft war, wurde am 16.04.2008 verabschiedet. Es ist davon auszugehen, dass es landesweit ca. 200 aktive Polizisten (die meisten in Prijedor und Foca/Srbinje) gibt, die an Kriegsverbrechen beteiligt waren. Gegen 160 Polizisten wurden Berufsverbote verhängt, in über 35 Fällen wegen Kriegsverbrechen. Polizisten wurden jedoch trotz fehlender IPTF-Zertifizierung in vielen Fällen weiter beschäftigt oder wieder eingestellt. Mittlerweile steht auch fest, dass einige Polizisten zu Unrecht entlassen wurden. Die Bemühungen um ihre Rehabilitierung laufen noch. Der Frauenanteil bei der Polizei ist gering.
Die EU-Polizeimission (EUPM), seit 2003 die Nachfolgemission der IPTF, beendete zum 30.06.2012 ihre Tätigkeit in BIH. Sie begleitete die Arbeit der Polizei, in besonderen Fällen
hatte sie das Recht zu Inspektionen. Die verbliebenen Aufgaben der EUPM sind von der EU-Delegation in BIH übernommen worden.
Der BIH-Geheimdienst (OSA) steht seit 2006 unter parlamentarischer Kontrolle. Wie in anderen staatlichen Bereichen in BIH entspricht die Ausübung seiner Befugnisse bei weitem noch nicht modernen Standards. Problematisch sind immer noch gewisse informelle, ethnisch definierte Strukturen. Diese überlagern die offizielle Struktur des Geheimdienstes insbesondere in den Regionalbüros Mostar und Banja Luka. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seite 8)
In den Entitäten und dem Distrikt Brcko, in denen es eigene Polizeibehörden gibt, kommt es auf staatlicher Ebene zu erheblichen Überschneidungen in den gesetzlichen Kompetenzen der Strafverfolgungsbehörden. EU-Streitkräfte unterstützen die Regierung weiterhin bei der Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit.
Das NATO Büro in Sarajevo hilft den Behörden in Zusammenarbeit mit dem International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia (ICTY) bei der Umsetzung der Reform des Verteidigungssektors und der Terrorbekämpfung. Die lokale Polizei wird weiterhin von der EU Polizeikommission überwacht. Innerhalb der Entitäten, vor allem bei der staatlichen Sicherheit und den Dienstleistungen, ist Korruption weiterhin verbreitet. Durch Kontrollen der Sicherheitskräfte, die von zivilen Behörden durchgeführt werden, versucht die Regierung wirksam gegen Missbrauch und Korruption vorzugehen. (U.S. Department of State - 2012 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 01.04.2013, Seite 3)
Aufgrund der Umsetzung der Polizeireform wurde die Kapazität der Polizeidirektion erhöht. Diese fungiert nunmehr als zentrale Kontaktstelle für polizeiliche Tätigkeiten und koordiniert gemeinsame Übungen mit dem Verfassungsschutz, der Investigation Agency (SIPA), sowie grenzüberschreitende Überwachungen und verdeckte Ermittlungen und leitet die Grenzpolizei, das Innenministerium der Republika Srpska, als auch die Verwaltung und die Bundespolizei des Bezirks Brcko. Die neu eingerichtete öffentliche Beschwerdestelle der Polizei hat im Jahr 2011 bei 127 gerechtfertigten Beschwerden Untersuchungen und Verfahren eingeleitet. Die Bekämpfung der Kriminalität und des organisierten Verbrechens soll durch umfangreiche politische und administrative Maßnahmen verstärkt werden. (EUCOM - European Commission: Commission Staff Working Dokument, Bonsia and Herzegovina 2012 Progress Report, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013, vom 10.10.2012, Seiten 54, 55)
Gegen Ende des Jahres 2010 bildete die Regierung eine Reihe von Gremien in der Agenturen für Forensik, Bildung, Förderung der Polizei, Leitung der Koordination und Fremdenrecht inkludiert sind. Wegen Personalmangels, teilweiser politischer Einmischung, Missverständnissen mit den Entitäten und aufgrund von Kompetenzstreitigkeiten auf Landesebene konnten die Agenturen für Forensik, Bildung und Förderung der Polizei, ihre Arbeit noch nicht aufnehmen.
Die Entitäten haben auch die vorgeschriebene Zielvorgabe, den ethnischen Anteil bei den Polizeikräften zu erhöhen, nicht erfüllt. Die in der Verfassung verankerte Untersuchungskommission für Innere Angelegenheiten PSU, Professional Standards Unit, führt Überprüfungen in den Abteilungen des Innenministeriums und im Distrikt Brcko durch. (U.S. Department of State - 2010 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 08.04.2011, Seite 5)
Menschenrechte:
Bosnien Herzegowina hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtskonventionen ratifiziert. Die Prinzipien der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) sind in der Verfassung verankert und in der nationalen Gesetzgebung garantiert, doch werden diese nicht immer umgesetzt. Trotzdem wurden bei der Durchsetzung der Menschenrechte kleine Fortschritte gemacht. Im Hinblick auf die Verhütung von Folter und Misshandlung und die Bekämpfung der Straflosigkeit ist der rechtliche Rahmen vorhanden und wird im Allgemeinen auch umgesetzt. Einige Fortschritte wurden in der Harmonisierung des Strafrechts gemacht. Um eine einheitliche Rechtsnorm auf staatlicher Ebene zu schaffen, änderte die Republik Srpska ihr Strafrechtsgesetz. Die Haftbedingungen, und die Untersuchungsverfahren bei Fällen von vorgeblichen Misshandlungsfällen wurden verbessert, aber die Probleme der Überbelegung der Zellen müssen noch gelöst werden. Beim Zugang zu den Gerichten in Zivil- Verwaltungs- und Strafverfahren wurden einige Fortschritte gemacht. Staatliche und Nichtstaatliche Organisationen bieten kostenlose Prozesskostenhilfe in Zivilrechtssachen, nicht aber in Verwaltungsverfahren an. Die Durchführung der kostenlosen Prozesskostenhilfe ist in den Entitäten Bosnien Herzegowinas nach wie vor nicht einheitlich geregelt. Eine Verabschiedung eines gesamtstaatlichen Gesetzes steht noch aus. (EUCOM - European Commission: Commission Staff Working Dokument, Bonsia and Herzegovina 2012 Progress Report, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013, vom 10.10.2012, Seite 16)
Wirtschaftliche und soziale Rechte werden zwar durch den bestehenden rechtlichen Rahmen garantiert, aber aufgrund der lückenhaften Kompetenzen mangelt es an der Umsetzung. Auf gesamtstaatlicher Ebene wurde ein in seinem Umfang begrenztes Antidiskriminierungsgesetz beschlossen, dessen Durchführung aber unzureichend ist. Der Schutz von Frauen vor Gewalt sowie der soziale Schutz von Kindern muss ebenfalls verbessert werden.
Trotz Einrichtungen einer Koordinierungsstelle der Föderation, die sich mit interethnischen Beziehungen befasst, gibt die Zahl der geteilten Schulen ("zwei Schulen unter einem Dach") und mono-ethnischen Schulen Anlass zur Sorge. Es wurden nur begrenzte Anstrengungen unternommen, um die Anzahl der geteilten Schulen zu reduzieren. In einigen Kantonen der Föderation sind Kinder weiterhin gezwungen, ethnisch getrennte Schulen zu besuchen.
Der Behindertenrat wurde tätig, um die Umsetzung eines Übereinkommens für die Rechte von Menschen mit Behinderung durchzusetzen. In der Republika Srpsa trat ein Gesetz über sozialen Schutz in Kraft. Allerdings hapert es an der Umsetzung der Strategien in den Entitäten. Das System der Sozialleistungen stützt sich ausschließlich auf das Gesetz und geht nicht gesondert auf Bedürfnisse von besonders schutzbedürftigen Personen, einschließlich geistig Behinderten, ein. Als Ergebnis erhalten bestimmte Personengruppen von Behinderten keine ausreichende finanzielle Unterstützung. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Sozialleistungen und Rentenansprüche wurden noch nicht umgesetzt.
Der soziale Dialog und die Ausübung der Arbeitnehmerrechte werden weiterhin durch die auf gesamtstaatlicher Ebene fehlende Anerkennung und den unzureichenden Rechtsrahmen behindert. (EUCOM - European Commission: Commission Staff Working Dokument, Bonsia and Herzegovina 2012 Progress Report, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013, vom 10.10.2012, Seiten 18 und 19, EUCOM - European Commission, Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2011-2012, vom 12.10.2011, Seite 60 )
Laut BIH-Verfassung gilt die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) mit ihren Zusatzprotokollen direkt und unmittelbar. Sie hat Vorrang vor allen anderen Gesetzen. Die EMRK wurde am 12.07.2002 ratifiziert. Der im Jahr 2004 eingerichtete Menschenrechtsausschuss wurde 2006 wieder aufgelöst. Das Verfassungsgericht übernahm ca. 500 Altfälle des Ausschusses. Die Zahl der eingehenden übersteigt auch weiterhin noch die Zahl der abgeschlossenen Vorgänge, so dass sich der Verfahrensstau auch in absehbarer Zukunft nicht abbauen lassen wird. Gemäß der BIH-Verfassung müssen die Behörden mit allen Menschenrechtsorganisationen zusammen arbeiten, die über ein Mandat des VN-Sicherheitsrats verfügen. Nach dem Daytoner Rahmenabkommen für den Frieden sind auch die Entitäten zur Unterstützung aller im Bereich der Menschenrechte tätigen internationalen Organisationen und NROs verpflichtet.
Das EMRK-Protokoll Nr. 6 ist in BIH am 01.11.2003 in Kraft getreten; die Todesstrafe wurde
hierdurch abgeschafft, aber in der Verfassung der RS ist sie weiterhin zu finden. Beide Entitäten haben die Todesstrafe inzwischen aus ihren Strafgesetzbüchern gestrichen. Bereits verhängte Todesstrafen wurden bereits seit Kriegsende nicht mehr vollstreckt bzw. in Haftstrafen umgewandelt. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, (Stand: August 2013), vom 18. 10.2013, Seite 20)
Militär
Das Militär wird seit 2003 reformiert. Durch das neue Verteidigungsgesetz und das Wehrdienstgesetz (beide 2005) wurde eine gesamtstaatliche Armee geschaffen. Die Armeen der Entitäten wurden abgeschafft, die Wehrpflicht ebenfalls. Über die Einhaltung des Daytoner Rahmenabkommens für den Frieden wacht die Friedenstruppe EUFOR (Operation Althea) mit einer Truppenstärke von zurzeit 600 Soldaten. Seit 25. Januar 2010 umfasst die Operation EUFOR ALTHEA neben der exekutiven Mission auch eine nichtexekutive Ausbildungsmission. Sie dient dem sogenannten "Capacity Building and Training". Durch den Einsatz von stationären Beratern und "Mobile Training Teams" werden zuvor erfasste Fähigkeitslücken der Streitkräfte von BIH geschlossen. Die NATO ist noch mit ca. 70 militärischen und zivilen Mitarbeitern in BiH vertreten. Sie haben Beobachter- und Beraterfunktionen. Mit der Zusammenführung der Streitkräfte der Volksgruppen zu gesamtstaatlichen Streitkräften BIHs zum 01.01.2006 setzte zugleich ein umfassender Transformationsprozess des Verteidigungssektors ein. 2006 wurden ein gesamtstaatliches Verteidigungsministerium sowie ein Generalstab gebildet. Die Verteidigungsministerien der Entitäten wurden aufgelöst. Die Truppenteile wurden überwiegend (Ausnahme: Infanteriebataillone) multiethnisch auf-gebaut.
Fahnenflucht ist strafbar. Für die Zeit des Kriegs 1992-1995 ist die Fahnenflucht aber - zusammen mit zahlreichen anderen Straftatbeständen - durch verschiedene Amnestiegesetze von 1996 straflos gestellt. Das Amnestiegesetz der "Republik von Bosnien-Herzegowina"
vom Februar 1996 entfaltet in der Praxis keine Wirkung mehr, da die Entitäten ihre nachfolgenden, eigenen Amnestiegesetze vom Juni 1996 als leges posteriores und leges speciales anwenden. Soweit Täter (vor Inkrafttreten der Entitätengesetze) nach dem alten Gesetz der "Republik von Bosnien-Herzegowina" amnestiert wurden, wird dies jedoch von den Entitätsbehörden anerkannt. Taten gegen die ehemalige Jugoslawische Volksarmee (JNA) sind in BIH nicht strafbar, weil es sich bei ihr um eine ausländische Streitkraft handelte, die nicht von der BIH-Rechtsordnung geschützt wird. Mangels Strafbarkeit umfassen folglich die Amnestieregelungen in BIH keine Delikte gegen die JNA. Gleiches gilt für die Streitkräfte der Republik Kroatien. Eine Teilnahme am Krieg in Kroatien, gleich auf welcher Seite, und dort im Rahmen der Kriegshandlungen begangene Delikte, z.B. Fahnenflucht, sind in BIH nicht strafbar. Nach dem FBIH-Amnestiegesetz vom Juni 1996 wird Amnestie für Delikte nach 66 Strafvorschriften gewährt. Die wichtigsten darunter sind Fahnenflucht, Militärdienstentziehung, Gehorsamsverweigerung, Feindunterstützung einschließlich Überlaufen zum Feind und Dienst in einer feindlichen Streitkraft, Sabotage, Spionage, Geheimnisverrat und Terrorismus. Laufende Verfahren werden eingestellt, neue Verfahren werden nicht eingeleitet. Verhängte Strafen werden erlassen. Rückkehrern gereicht es in der
FBIH eher zum Vor- als zum Nachteil, aus der JNA oder der serbisch-bosnischen Armee (VRS) desertiert zu sein.
Nach dem RS-Amnestiegesetz vom 19. Juni 1996 wird die Befreiung von der Strafverfolgung bzw. Strafvollstreckung für alle Personen angeordnet, die in der Zeit vom 01.01.1991 bis zum 14.12.1995 Straftaten gegen die Streitkräfte der RS verübt haben. Kriegsverbrechen sind von der Amnestie ausgenommen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, (Stand: August 2013) vom 18.10. 2013, Seiten 8, 15 und 16)
Frauen/Kinder
Das Gesetz verlangt, dass der Frauenanteil in den politischen Parteien mindestens 30 Prozent betragen soll. Im gesamtstaatlichen Abgeordnetenhaus waren 9 von 42 Mitgliedern Frauen, es gab zwei weibliche stellvertretende Minister. Auf der Ebene der Entitäten war eine Frau in einer Führungsposition und in der RS eine Frau im Parlament. In der RS haben fünf Frauen einen Ministerposten und 18 Frauen einen Sitz in der Nationalversammlung. (U.S. Department of State - 2012 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 01.04.2013, Seite 8)
Die Verfassung garantiert die Gleichheit von Frauen und Männern vor dem Gesetz. Nach dem Gleichberechtigungsgesetz sind Frauen und Männer unabhängig von ihrem Familienstand in allen gesellschaftlichen Bereichen gleichgestellt. Es gibt eine BIH-Agentur für Geschlechtergleichheit, in der FBIH ein Zentrum für Gleichstellungsangelegenheiten und in der RS eine entsprechende Kommission. Auf Kantons- und Gemeindeebene existieren Kommissionen für Menschenrechte, denen auch die Überwachung der Einhaltung von Frauenrechten obliegt. Darüber hinaus wachen auch die Ombudsleute für Menschenrechte auf Gesamtstaats- und Entitätsebene über die Einhaltung der Rechte der Frauen.
Frauen sind jedoch häufig geschlechtsspezifischen Diskriminierungen in Politik, Wirtschaft, Bildung und Erziehung ausgesetzt, insbesondere wenn sie der jeweiligen Minderheitsbevölkerung angehören. So verdienen Frauen in der freien Wirtschaft in der Regel weniger als ihre männlichen Kollegen, sie werden mitunter im Falle der Schwangerschaft oder nach der Entbindung entlassen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seite 17)
Einige Fortschritte wurden bei der Bekämpfung der Gewalt gegen Frauen gemacht. Die Republika Srpska setzt die Strategie gegen häusliche Gewalt fort und intensiviert die Ausbildung der Polizei. Durch Gesetzesänderungen wurde zwar der Opferschutz verbessert, trotzdem bleibt die Umsetzung einer gesamtstaatlichen Strategie mangelhaft. Aufgrund von Finanzierungsschwierigkeiten können nur wenige Unterkünfte für Betroffene bereitgestellt werden. (EUCOM - European Commission: Commission Staff Working Dokument, Bonsia and Herzegovina 2012 Progress Report, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013, vom 10.10.2012, Seiten 17 und 18)
Vergewaltigung und Vergewaltigung in der Ehe sind strafbar; die Höchststrafe beträgt 15 Jahre. Gewalt gegen Frauen, besonders Vergewaltigungen in der Ehe sind nach wie vor weit verbreitet, und werden aus Scham und aus Furcht vor Repressalien selten angezeigt. Das Versagen der Polizei Fälle von ehelichen Vergewaltigungen als schwere Straftat zu behandeln, behindern eine effektive Durchsetzung des Gesetzes. NGO¿s schätzen, dass ein Drittel der Frauen im ländlichen Bereich Opfer von häuslicher Gewalt waren. Die Polizei wurde im Umgang mit Fällen von häuslicher Gewalt speziell ausgebildet, trotzdem berichten NGO-s über eine weit verbreitete Haltung der Polizei in den Entitäten, die Verhaftungen der Straftäter wegen "Zerschlagung der Familien" nicht durchführen. (U.S. Department of State - 2012 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 01.04.2013, Seite 19)
Es gibt zwei Hotlines für Opfer häuslicher Gewalt. Die Zahl der gemeldeten Gewalttaten im häuslichen Umfeld steigt an, da Frauen durch Kampagnen vermehrt über ihre Rechte aufgeklärt und zum Anzeigen der Taten ermutigt werden. In der FBIH gibt es nach Kenntnissen des Auswärtigen Amts sechs Schutzhäuser für Frauen und Kinder, die Opfer häuslicher Gewalt geworden sind. Diese befinden sich in Mostar, Tuzla und Sarajewo. In der RS gibt es drei Schutzhäuser, weitere drei sind für Trebinje, Bijeljina und Ost-Sarajewo geplant. Dabei helfen verschiedene NROs. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seite 17)
Viele Familien, vor allem Roma, versäumen die Geburt ihrer Kinder registrieren zu lassen. Nichtregistrierte Kinder haben erhebliche Schwierigkeiten beim Zugang zu sozialen, pädagogischen und gesundheitlichen Leistungen.
Gewalt gegen Kinder ist in den Familien nach wie vor ein Problem. Kindesmissbrauch wird zwar von der Polizei strafrechtlich verfolgt, aber es mangelt an Sozialzentren und Unterbringungsmöglichkeiten für missbrauchte Kinder.
In bestimmten Roma-Gemeinschaften kommt es nach wie vor zur Verheiratung von minderjährigen Mädchen. Die Regierung hat noch kein spezielles Programm, das auf die Verringerung der Häufigkeit von Kinderheirat abzielt.
Missbrauch oder Nötigung zur Prostitution von Kindern oder Jugendlichen wird mit Freiheitsstrafen von einem bis fünf Jahren geahndet. (U.S. Department of State - 2012 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 01.04.2013, Seite 10)
Religionsfreiheit
Nach inoffiziellen Schätzungen des staatlichen Amtes für Statistik sind 45% der Bevölkerung Muslime und 36% serbisch-orthodoxe Christen. Der Anteil der römisch katholischen Bevölkerung beträgt 15%, der der Protestanten 1% und bei anderen religiöse Gruppierungen, einschließlich Juden, 3%.
Bosniaken sind in der Regel mit dem Islam, bosnische Kroaten und Roma mit der katholischen Kirche und bosnische Serben mit der serbisch-orthodoxen Kirche verbunden.
Die Mehrheit der serbisch-orthodoxen Anhänger lebt in der Republik Srpska (RS), die Mehrheit der Muslime in Zentral Bosnien und Sarajevo und die Katholiken in der Herzegowina. Die jüdische Gemeinde, die Protestanten und die vielen anderen kleinen religiösen Gruppierungen haben die meisten Mitglieder in Sarajevo. (U.S. Department of State, International Religious Freedom Report for 2011 vom 01.12.2012, Seiten 1 und 2)
Gemäß der Verfassung ist die Religionsfreiheit garantiert, d.h. die positive und negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit sowie die Freiheit, eine Religion anzunehmen oder zu wechseln, allein oder mit anderen dem Glauben zu folgen und Gebräuche einzuhalten. Diese Rechte werden auch durch vergleichbare Regelungen in den Entitätsverfassungen und das Religionsgesetz gewährleistet.
Das Religionsgesetz vom 22.01.2004 soll die Gewissens- und Religionsfreiheit garantieren und einen rechtlichen Rahmen schaffen, in dem alle Kirchen und Religionsgemeinschaften mit gleichen Rechten und Pflichten diskriminierungsfrei tätig sein können. Alle anderen Gesetze und Verordnungen im Land müssen in Einklang mit dem Religionsgesetz gebracht werden. Nach dem Gesetz hat jeder das Recht auf Religionserziehung, die nur von dazu bestimmten Personen der jeweiligen Glaubengemeinschaft erteilt werden darf. Es ist den Kirchen und Religionsgemeinschaften verboten, im Religionsunterricht oder bei anderen Aktivitäten Hass und Vorurteile gegen andere Kirchen und Religionsgemeinschaften oder deren Mitglieder oder Personen ohne Glaubenszugehörigkeit zu verbreiten oder sie am öffentlichen Bekenntnis ihres Glaubens zu behindern. Jede Diskriminierung in Glaubenfragen ist verboten. Anerkannte Religionsgemeinschaften sind die Islamische Gemeinschaft, die Serbisch-orthodoxe Kirche, die Katholische Kirche und die Jüdische Gemeinde sowie alle anderen Kirchen und religiösen Gemeinschaften, deren Rechtspersönlichkeit vor Inkrafttreten des Religionsgesetzes anerkannt worden ist. Der Staat darf nicht in die kirchliche Selbstverwaltung eingreifen.
Es gibt keine Staatskirche und keine Staatsreligion. Die Religionszugehörigkeit hängt in BIH in der Regel sehr eng mit der Zuordnung zu einer bestimmten ethnischen Gruppe zusammen, da sich die größten ethnischen Bevölkerungsgruppen vor allem über die Religionszugehörigkeit definieren. Benachteiligungen aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Bevölkerungsgruppe sind verbreitet, sie können aber religiöse oder ethnische Ursachen haben. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seiten 13 - 14)
Minderheiten
Gemäß der Verfassung stehen die Grundrechte allen Personen unabhängig von ihrer ethnischen Zugehörigkeit grundsätzlich in gleicher Weise zu. In BiH werden 17 nationale Minderheiten anerkannt. Zu einigen staatlichen Ämtern haben Angehörige nationaler Minderheiten jedoch auf Grund der Verfassung keinen Zugang oder werden in anderer Weise schlechter gestellt als die Angehörigen der drei konstitutiven Volksgruppen: Alle der 15 Delegierten in der zweiten Kammer im Parlament ("Haus der Völker") müssen Angehörige einer der drei konstitutiven Volksgruppen Bosniaken, Kroaten und Serben sein. Jede der drei konstitutiven Volksgruppen stellt fünf Delegierte. Auch die Präsidentschaft des Gesamtstaates setzt sich aus je einem Mitglied dieser ethnischen Gruppen zusammen. Im Gegensatz zur Verfassung des Gesamtstaats nehmen die Verfassungen der beiden Entitäten in stärkerem Maße Rücksicht auf andere Gruppen bzw. Minderheiten (z.B. durch eine proportionale Berücksichtigung auf Kantonsebene in der Regierung und in den Ministerien).
Im Vergleich zu den konstitutiven Volksgruppen sind jedoch auch in den Entitätsverfassungen die Minderheiten benachteiligt.
Es gibt ein Minderheitenschutzgesetz. Demnach wird das Europäische Rahmenübereinkommen zum Schutz der nationalen Minderheiten unmittelbar angewandt. Es ist damit integraler Bestandteil des nationalen Rechtssystems. Als nationale Minderheiten gelten Bevölkerungsgruppen gleichen ethnischen Ursprungs, gleicher Tradition, Sitten, Religion, Sprache, Kultur, Spiritualität und Geschichte, die im Besitz der BIH-Staatsangehörigkeit sind und nicht einer der drei konstitutiven Volksgruppen in BIH angehören. Somit genießen zurückkehrende Angehörige einer konstitutiven Volksgruppe in Gebiete, in denen sie nicht die Mehrheit bilden, keinen Schutz nach dem Minderheitenschutzgesetz. In BIH gibt es folgende Minderheiten: Albaner, Deutsche, Italiener, Juden, Mazedonier, Montenegriner, Polen, Roma, Rumänen, Rusinen, Russen, Slowaken, Slowenen, Tschechen, Türken, Ukrainer und Ungarn. Es gibt keine gesicherten Angaben über die Zahl der Angehörigen von Minderheiten und ihren Anteil an der Gesamtbevölkerung. Seit der letzten Volkszählung 1991 haben sich die Bevölkerungszahlen und -verhältnisse stark verändert. Nach jüngeren offiziellen Schätzungen besteht die Bevölkerung zu 52% aus Bosniaken, zu 33% aus serbischen Bosniern und zu 10% aus kroatischen Bosniern; die übrigen 5% entfallen auf nationale Minderheiten. Bei einer geschätzten Bevölkerungszahl von 4 Mio. (BIH-Statistikagentur) gehören also schätzungsweise 200.000 Staatsangehörige Minderheiten an. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, (Stand: August 2013, vom 18.10.2013, Seite 11)
Zu den nicht konstitutiven Volksgruppen gehören auch Kinder aus gemischt-ethnischen Ehen. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 1 (Allgemeines, Politische Entwicklung, Rechtslage, Sicherheit) April 2007, Seite 5;
Der rechtliche Rahmen für den Schutz von Minderheiten ist größtenteils vorhanden, doch ist die Umsetzung weiterhin uneinheitlich. Es wurden Minderheiten-Ratsmitglieder ernannt und Fortschritte bei der Verabschiedung eines nationalen Minderheitsgesetztes gemacht. (EUCOM - European Commission:
Commission Staff Working Dokument, Bonsia and Herzegovina 2012 Progress Report, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013, vom 10.10.2012, Seite 19)
Die 16 anerkannten nationalen Minderheiten, werden laut Verfassung nicht als "Bestandteil" der Bevölkerung angesehen und sind in der Regierung nach wie vor stark unterrepräsentiert, nur ein Mitglied ist im Ministerrat vertreten. Ethnische Unterschiede stellen nach wie vor ein großes gesellschaftliches Problem dar, es kommt immer wieder zu Belästigungen, Drohungen und Diskriminierungen gegen Minderheiten, Vandalismus und Brandstiftung, und auch zu ungerechtfertigten Entlassungen. Trotzdem existieren einige Gemeinden, in denen ethnisch gegensätzliche Bevölkerungsgruppen friedlich zusammenleben. Ein großes Problem stellen ethnische Diskriminierungen in der Ausbildung und Beschäftigung dar. Arbeitgeber weigern sich häufig, Angehörige von Minderheiten einzustellen. Die staatlichen Behörden sind nicht in der Lage Vorurteile und Diskriminierungen gegenüber Juden und Roma zu verhindern. (U.S. Department of State - 2011 Human Rights Report:
Bosnia and Herzegovina vom 24.05.2012; Seiten 13 und 17)
Roma
Die größte Minderheit in BIH sind die Roma, wobei die Gesamtzahl je nach Quelle stark variiert. Das BIH Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge hat bei einer Ende/Anfang
2009/2010 durchgeführten Erhebung festgestellt, dass sich ca. 25- 30.000 Roma im Lande aufhalten. In der FBIH leben die meisten Roma im Kanton Tuzla (hier insbesondere in den Ortschaften Živinice und Lukavac) aber auch in Bijeljina, Doboj und Sarajewo. Roma können - auch im Vergleich zu Angehörigen anderer Minderheiten - in verschiedenen Bereichen nicht auf ausreichende Unterstützung staatlicher Stellen hoffen. Insbesondere bei der Suche nach einer Beschäftigung, beim Erhalt von Sozialleistungen und einer Krankenversicherung, bei Aus- und Fortbildung, bei Fragen der Ansiedlung bzw. Unterkunft, beim Zugang zu Personaldokumenten und Erhalt der BIH-Staatsangehörigkeit werden Roma häufig benachteiligt. Nach Angaben des UNHCR werden Roma-Kinder häufig nicht nach der Geburt
in den öffentlichen Registern eingetragen, was nach Schätzungen dazu führt, dass heute ungefähr 2000 nicht registrierte Kinder in BIH leben. Lediglich ein Drittel der Roma verfügt über eine Krankenversicherung. Die fehlende Krankenversicherung und Registrierung als Arbeitssuchender gehen oft Hand in Hand. Bei Arbeitslosigkeit werden die Krankenversicherungsbeiträge nur vom Staat übernommen, wenn die Krankenversicherung zuvor vom letzten Arbeitgeber bezahlt worden war und sich die betroffene Person danach arbeitslos meldet. Roma haben größere Schwierigkeiten als andere Bevölkerungsgruppen, einen Arbeitsplatz zu finden. Nach einem Bericht des BIH Menschenrechts- und Flüchtlingsministeriums von 2010 befinden sich lediglich ca. 3% der über 18-jährigen Roma in einem formellen Beschäftigungsverhältnis. Gründe dafür sind neben verbreiteter Benachteiligung bei der Einstellung auch fehlende Dokumente, die für die Bewerbung und Einstellung notwendig sind. Besonders problematisch sind Fragen der Ansiedlung und Unterkunft. Roma haben Zugang zu Flüchtlingssiedlungen (z.B. Siedlung Rakovica). In Bosanski Petrovac sind 50% der Bewohner der Flüchtlingssiedlung Roma. Als Rückkehrer leben Roma häufig in provisorischen Siedlungen mit unzureichenden Versorgungsverhältnissen und mangelnder Hygiene. Nach Erkenntnissen der Botschaft Sarajewo werden Roma oftmals bei der Förderung schlechter behandelt als andere Rückkehrer. Hinzu kommt, dass viele Roma vor dem Krieg in Schwarzbauten in sog. "informellen Siedlungen" auf zumeist staatlichem Grund und Boden lebten, die später im Krieg zerstört wurden. Roma konnten jedoch in der Regel keine Restitutionsansprüche geltend machen, weil ihnen Dokumente über den Bau der Häuser und Wohnungen fehlten. Viele illegale Roma-Siedlungen wurden aufgelöst, aber nicht in allen Fällen Ersatzwohnungen angeboten. Einige illegale Siedlungen wurden nachträglich legalisiert (z.B. Siedlung Prutace im Distrikt Brcko). Die staatlichen Behörden und internationale Organisationen haben einige Maßnahmen zur Verbesserung der Lage der Roma ergriffen: Bei der OSZE in BIH gibt es das Amt des Roma-Referenten, ferner einen Roma- Projektbeauftragten und einen Roma-Beobachter. Beim Ministerrat von BIH gibt es zwei Gremien: Ein neunköpfiger Roma-Rat und ein sog. "Advisory Board on Roma", in dem Vertreter der BIH-Ministerien, des Roma-Rats und der internationalen Gemeinschaft vertreten sind. Die Gremien beschäftigten sich vorrangig mit folgenden Themen: Personaldokumente, Erziehung, Gesundheit, Beschäftigung, Sozialhilfe, Flüchtlinge und Vertriebene sowie Restitutionsfragen.
Im Jahr 2005 hatten mehrere NROs einen Aktionsplan verabschiedet, dessen Umsetzung - auch mit Hilfe der Behörden - bereits etwas zur Verbesserung der Lage der Roma beigetragen
hat. So wurde beispielsweise in Gorica eine der größten Roma-Siedlungen vollständig saniert,
so dass sie jetzt zu einer begehrten Wohngegend geworden ist. Weitere Sanierungen sind geplant. Am 04.09.2008 ist BIH der internationalen Initiative "Dekade der Roma-Integration 2005- 2015 beigetreten". Der BIH-Ministerrat hat am 03.07.2013 einen neuen Aktionsplan zur Verbesserung der Lage der Roma beschlossen und parallel dazu einen Koordinierungsausschuss gebildet, der mit der Beobachtung der Durchführung des Aktionsplanes beauftragt wurde. Es gibt zwischen 40 und 100 verschiedene Roma-Interessengruppen in BIH, darunter: "Centre for Protection of Minority Rights" (CPMR Sarajewo), Union der Roma von BIH, Good Roma (Tuzla), Roma Brothers (Tuzla), Sae Roma (Tuzla), Roma-Assoziation der RS. Insbesondere der Zugang zu Bildung stellt ein Problem dar: So besucht nur ein Drittel der schulpflichtigen Roma-Kinder eine Grundschule.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, (Stand: August 2013), vom 18.10.2013, Seiten 12 und 13)
Bildung
Jeder Kanton ist separat für die Bildung zuständig. In Sarajevo unterliegt die Aufnahme von Schülern an Haupt-und Oberschulen den Richtlinien des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Information. Es gibt nahezu keine Möglichkeiten in Bosnien und Herzegowina ein Studentendarlehen zu bekommen.
Jede Fakultät bietet neuen Studenten die Möglichkeit sich Anfang des Schuljahres, in Abhängigkeit der Fonds, für ein Stipendium zu bewerben. In wenigen Fällen ist es möglich ein Stipendium von einer humanitären NGO (z. B. bei Waisen) oder von einer Gemeinde (im Allgemeinen muss der Student der Beste seiner Klasse sein, bei einer Bewertung von 9,5 und mit seiner Familie unterhalb der Armutsgrenze leben) zu bekommen.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: IOM Länderinformationsblatt Bosnien Herzegowina vom Oktober 2012, Seiten 15 bis 17)
Es besteht Schulpflicht. Der Schulbesuch ist für Kinder bis zum 15. Lebensjahr kostenfrei. Die Eltern müssen jedoch für die Kosten von Schulbüchern, Mittagessen und Verkehrsmittel aufkommen, sodass einige Kinder deshalb nicht die Schule besuchen. Aufgrund von mangelhaften Kontrollen kann die Schulbildung nicht für alle Kinder gewährleistet werden. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass für Kinder mit besonderen Bedürfnissen gesonderte Klassen bereitgestellt werden sollen, jedoch mangelt es an den Unterbringungsmöglichkeiten in den Schulen. (U.S. Department of State - 2011 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 24.05.2012, Seite 15)
Sozioökonomische Aspekte:
Die Arbeitslosigkeit beläuft sich in Bosnien und Herzegowina auf etwa 43%. Den Statistiken des Bundesamts für Arbeit zu Folge, waren zu Beginn des Monats Juli 2012, 539.366 registrierte Personen in der Föderation Bosnien arbeitslos. Obwohl viele Personen als arbeitslos bei dem Bundesamt für Arbeit gemeldet sind, haben sie eine Arbeit im privaten Bereich.
In der Föderation Bosnien und Herzegowina betrug das durchschnittliche Nettogehalt im Juli 2012 827 BAM (424 EUR) und das durchschnittliche Bruttogehalt 1292 BAM (662 EUR). In der Republik Srpska betrug das durchschnittliche Nettogehalt im Juli 2011 802 BAM (411 EUR) und das durchschnittliche Bruttogehalt 1225 BAM (628 EUR). Der Mindestlohn beträgt in der Föderation Bosnien und Herzegowina 357 BAM (183 EUR) und 370 BAM (189 EUR) in der Republik Srpska.
Personen, die bei den Gemeindearbeitsämtern als arbeitssuchend gemeldet sind, haben unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf finanzielle Unterstützung:
Herzegowina) darf nicht durch den Antragssteller verursacht sein
arbeitssuchend gemeldet haben
folgenden Monaten oder 8 Monaten mit Unterbrechungen innerhalb der letzten 18 Monate vor der Beantragung der Arbeitslosenunterstützung Beiträge zur Arbeitslosenversicherung einbezahlt haben.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes kann, je nach finanzieller Situation der Kantonsgemeinden, variieren. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: IOM Länderinformationsblatt Bosnien Herzegowina vom Oktober 2011 und Oktober 2012, Seiten 9 und 10)
Die Arbeitnehmer haben das Recht, einer Gewerkschaft beizutreten und Tarifverhandlungen ohne Behinderungen durch die Regierung zu führen. Die Gewerkschaften waren in der Regel unabhängig. Bei den Tarifverhandlungen der beiden Entitäten wurden der Mindestlohn und sonstige Arbeitsbedingungen von den jeweiligen Regierungen und den repräsentativen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberverbänden ausgehandelt. Einige private Arbeitgeber weigerten sich, diese Vereinbarungen anzuerkennen. 20 Prozent der Arbeitskräfte arbeiten in einer nichtregistrierten Schattenwirtschaft. (U.S. Department of State - 2012 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 01.04.2013, Seite 12)
Die Genehmigung einer Rente in der Föderation Bosnien und Herzegowina und der Republik Srpska folgt den gleichen Richtlinien.
Eine Rente wird automatisch in beiden Verwaltungsbezirken genehmigt, wenn eine Person 40 Jahre gearbeitet hat. Ab einem Alter von 65 Jahren sind sowohl Männer als auch Frauen in beiden Verwaltungsbezirken rentenberechtigt, sofern sie mindestens 20 Jahre gearbeitet haben. In der Republik Srpska gibt es für Frauen ein anderes Rentensystem als in der Föderation Bosnien und Herzegowina. In der Republik Srpska sind Frauen automatisch im Alter von 60 Jahren rentenberechtigt, sofern sie 35 Jahre gearbeitet haben. Es ist zudem möglich, eine Invaliditätsrente auf Grund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ungeachtet der bisherigen Dienstzeit zu erhalten. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: IOM Länderinformationsblatt Bosnien Herzegowina vom Oktober 2012, Seiten 7-8)
Die durchschnittliche Rentenhöhe von ca. 60-100 Euro ist ohne die in ländlichen Gebieten, nicht jedoch in den Städten mögliche Subsistenzwirtschaft für eine Grundversorgung mit Nahrungsmitteln für eine Einzelperson nicht ausreichend. Die Höhe der Sozialhilfe beträgt zwischen 5 und 50 Euro pro Monat. Ein Fünftel der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze und hat weniger als 150 Euro monatlich zur Verfügung.
Armut gilt als einer der Gründe für die erhöhte Kindersterblichkeitsrate (zwischen 9 und 10 Kinder pro 1000 Lebendgeburten). (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, (Stand: August 2013), vom 18.10. 2013, Seite 24)
Behinderte
Das Gesetz verbietet Diskriminierung von Menschen mit physischen, sensorischen, geistigen und seelischen Behinderungen bei der Beschäftigung, der Bildung, dem Zugang zu medizinischer Versorgung und der Bereitstellung von anderen staatlichen Leistungen, in beiden Entitäten. Die überwiegende Mehrheit der Menschen mit Behinderungen ist arbeitslos und leidet unter Diskriminierungen in allen diesen Bereichen. Ein Bundesgesetz schreibt nun die Nachrüstung von öffentlichen Gebäuden vor. Menschenrechtsorganisationen berichten von weiterhin schwer zugänglichen neuen öffentlichen Gebäuden für behinderte Menschen. In Tuzla startete die Regierung ein Pilotprojekt, das betreutes Wohnen für geistig behinderte Menschen beinhaltet. Bei der Verbesserung von Bedingungen für Menschen mit Behinderung wurden weiterhin wenige Fortschritte gemacht. (U.S.
Department of State - 2011 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 24.05.2012, Seiten 16 u. 17, U.S. Department of
State - 2012 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 01.04.2013, Seite 11)
Situation für Rückkehrer
Grundversorgung:
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit (Grund)Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial, Strom etc. ist landesweit sichergestellt. Die Ernährungslage für Rückkehrer ist jedoch in Zusammenhang mit dem niedrigen Lebensstandard der Gesamtbevölkerung zu sehen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2013, vom 18.10.2013, Seite 24)
Es gibt wenige Möglichkeiten für Rückkehrer nach Bosnien und Herzegowina, eine Arbeit in ihrem erlernten Beruf, auf Grund der instabilen wirtschaftlichen Situation, zu bekommen. Das Recht auf einen Arbeitsplatz ist jedem Bürger Bosniens und Herzegowinas, der älter als 18 Jahre ist und der beim Amt für Arbeit in der Gemeinde seines Wohnsitzes registriert ist, garantiert. Ein Rückkehrer hat das gleiche Recht und kann sich für eine Stelle bei dem Amt für Arbeit in der Gemeinde bewerben, sofern er die erforderlichen Dokumente vorlegen kann. Jeder Heimkehrer nach Bosnien und Herzegowina und in die Republik Srpska muss sich beim Arbeitsamt für zukünftige Beschäftigungsmöglichkeiten arbeitssuchend melden, auch wenn er/sie keine finanzielle Unterstützung beantragt. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: IOM Länderinformationsblatt Bosnien Herzegowina vom Oktober 2012, Seite 9)
Die Behandlung der Rückkehrer hat sich tendenziell weiter verbessert, auch wenn dies lokal sehr unterschiedlich zu beurteilen ist und die Erteilung von Identitätsdokumenten noch zu langsam erfolgt. Ist die ursprünglich verlassene Wohnung beziehbar, ist eine Registrierung an einem anderem Ort als dem Wohnort nicht möglich. Wer an seinen Heimatort zurückkehrt, bleibt ab dem Tag der Rückkehr noch für eine Frist von sechs Monaten als Rückkehrer registriert, dann erlischt der Status. Registriert die Gemeinde eine Person nicht (z.B.
aus Geldmangel der Gemeinde oder wegen fehlender Unterkünfte), so unterliegen die Rückkehrer lediglich der polizeilichen Meldepflicht und haben Anspruch auf Registrierung durch das zuständige Flüchtlingsministerium, von dem sie in eine Sammelunterkunft gebracht werden. Einige RS-Gemeinden haben sog. "Wohnraumausschüsse" eingerichtet, die Rückkehrern bei der Suche nach einer Unterkunft behilflich sind. Zurückgeführte Staatsangehörige aus dem Ausland werden in der Regel lediglich zur Aufnahme der Personalien polizeidienstlich behandelt. Die Rückführungen erfolgen bisher regelmäßig über Sarajewo. Sozial besonders schutzbedürftige Personen unter den Rückkehrern wie alleinstehende Frauen mit Kindern oder ältere Menschen, die ohne familiären Anhang und mittellos sind, müssen - soweit sie nicht auf Hilfe weiter entfernter Verwandter oder Bekannter zählen können - in alternativen Unterkünften untergebracht werden, meist in privat angemieteten Wohnungen.
Die Schlechterstellung von Minderheitenrückkehrern durch öffentliche Stellen hat abgenommen, ist aber in einigen Regionen wie im Osten der RS und der Herzegowina noch gängige Praxis. Dies betrifft u.a. die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas und Telefon durch die öffentlichen Versorgungsunternehmen, Rentenversorgung, Arbeitsaufnahme, Ausgabe von Personaldokumenten sowie den Zugang zu Bildung (z.B. wird in Teilen der Herzegowina überwiegend nur die kroatische Geschichte, katholischer Religionsunterricht etc. in kroatischer Sprache unterrichtet, so dass Minderheitenrückkehrer benachteiligt werden). (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2013, vom 18.10.2013, Seiten 27 und 28)
Sozialhilfe, staatliche Unterstützung:
Die Gesetze über die grundlegende soziale Wohlfahrt, die soziale Wohlfahrt für Opfer des Bürgerkrieges und die soziale Wohlfahrt für Familien mit Kindern in Bosnien und Herzegowina sind zwingend anzuwenden um umfassende Sozialleistungen für alle Personen, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, denen die Grundlage zum Lebensunterhalt fehlt und die keine Verwandten haben, die für diese Person sorgen können, zur Verfügung zu stellen.
Personen die plötzlich auf Grund einer zwangsweisen Migration, einer Umsiedlung, des Todes eines oder mehrerer Familienmitglieder, einer Rehabilitation nach einer medizinischen Behandlung, einer Naturkatastrophe oder der Freilassung aus dem Gefängnis Sozialleistungen benötigen, fallen ebenfalls unter das gesetzliche Wohlfahrtssystem in Bosnien und Herzegowina.
Ein Rückkehrer hat, bei der Beantragung von Sozialleistungen den gleichen Status wie ein Bürger Bosnien und Herzegowinas. Sie/Er muss das Zentrum für Sozialhilfe in der Gemeinde, in der er einen Aufenthaltsstatus nach der Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina hat, kontaktieren.
In der Föderation Bosnien und Herzegowina beinhalten die Sozialleistungen die Krankenversicherung für den Antragsteller sowie für dessen Familie; die finanzielle Unterstützung beträgt bis zu 114 BAM (57 EUR) pro Haushaltsmitglied + 10% für jede weitere Person des Haushalts. Zusätzlich werden monatlich etwa 50 BAM (25 EUR) für Wasser, Strom, Nebenkosten etc. zur Verfügung gestellt. Einige Kantone und Gemeinden haben jedoch nicht einmal die Möglichkeit, diese kleinen Beihilfen zu zahlen. (Beispielsweise die Stadtverwaltung von Sarajevo). Darüber hinaus variieren die Zahlen je nach Kanton/Gemeinde.
In der Republik Srpska beinhalten die Sozialleistungen die Krankenversicherung für den Antragssteller sowie dessen Familie und finanzielle Unterstützung bis zu 41 BAM (21 EUR) pro Familienmitglied (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge:
IOM Länderinformationsblatt Bosnien-Herzegowina, Oktober 2012, Seite
Voraussetzung für Sozialhilfe:
Um Sozialhilfe zu bekommen müssen beispielsweise in der Gemeinde
Sarajevo folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
a) die nutzbare Wohnfläche muss weniger als 44m² betragen
b) jedes Familienmitglied darf pro Monat nicht mehr als jeweils 58,5 BAM/KM (29 EUR) verdienen.
Das Alter des Antragsstellers und eine mögliche Behinderung werden ebenfalls in Betracht gezogen.
Entscheidungen werden von Fall zu Fall getroffen und die Bewilligung kann, nach Abgabe der benötigten Dokumente, auf Grund der Überprüfung, zwei Monate oder länger dauern.
Wenn der Antrag genehmigt wird, erfolgt die Zahlung auf Grund fehlender staatlicher Mittel und Investitionen sporadisch. Heimkehrer und ortsansässige Bürger können sich nicht auf Sozialleistungen - insbesondere als "Überlebenshilfe" - verlassen. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: IOM Länderinformationsblatt Bosnien-Herzegowina, Oktober 2012, Seite 6)
Rechtlich ist die Meldung des Wohnsitzes garantiert. In der Praxis erschweren einerseits Bürokratie und andererseits Willkür der handelnden Personen den RückkehrerInnen zu ihrem Recht zu kommen. Mit internationaler Hilfe war es in den vergangenen Jahren jedoch möglich die lokalen Behörden effizienter zu machen und bürokratische Hürden gezielt abzubauen. Um jeglicher Form von Willkür und systematischer Erschwerung bzw. Verhinderung der Rückkehr entgegen zu wirken, wurden Ombudsleute für Menschenrechte aufgestellt, welche sich dieser Beschwerden (erfolgreich) annehmen. (Auskunft des Attacheés des BMI an den Asylgerichtshof vom 25.11.2009)
Gesundheitswesen:
Jeder Staatsbürger hat in Bosnien Herzegowina Anrecht auf Gesunden- und Krankenversicherung. (Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten des Bundesministeriums für Inneres bei der ÖB Sarajewo, Mag. BOTTECCHIA vom 18.04.2011)
Nach einem Abkommen zwischen den Gesundheitsministerien von FBIH, RS und dem Brcko-Distrikt soll eine medizinische Versorgung für alle Rückkehrer in ihrem aktuellen Wohnort gewährleistet werden. Grundsätzlich sind in BIH alle Arbeitstätigen, Rentner und als arbeitslos gemeldeten Personen gesetzlich krankenversichert. Dennoch gibt es insbesondere bei nicht arbeitsfähigen Flüchtlingen, die aus dem Ausland zurückkehren und nie einer Beschäftigung in BIH nachgegangen sind, immer wieder Probleme bis hin zur Verweigerung der Gesundheitsfürsorge. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, (Stand: August 2013) vom 18.10.2013, Seite 24)
Das Recht auf eine Krankenversicherung wurde Berufstätigen, Rentnern und ihren Ehepartnern, arbeitssuchenden Personen und ihren Verwandten (Ehepartner und Kinder bis 15 Jahre die beim Arbeitsamt gemeldet sind), behinderten Mitbürgern, landwirtschaftlichen Arbeitern und Personen, die Sozialleistungen beziehen, gewährt.
Auf Grund der schwierigen wirtschaftlichen Situation in Bosnien und Herzegowina ist die öffentliche medizinische Versorgung nicht vollständig kostenlos. Tatsächlich muss der Patient einen kleinen Betrag bezahlen, dessen Höhe sich nach der Art der medizinischen Behandlung richtet.
Die medizinische Versorgung ist für die folgenden Bevölkerungsgruppen kostenlos:
Kinder bis zu 15 Jahren
Kinder zwischen 16 und 18 Jahren, die noch in der Schulausbildung sind; Studenten bis zu 25 Jahren
Schwangeren Frauen und Frauen direkt nach der Entbindung bis das Kind 1 Jahr alt ist.
Minderjährige über 15 Jahre, die noch zur Schule gehen, müssen einen freiwilligen Versicherungsbeitrag zahlen, sofern sie nicht auf andere Weise versichert sind.
Personen über 65 Jahre
Empfänger von Sozialleistungen
Personen, die an Tuberkulose oder anderen epidemischen Krankheiten leiden
Personen, die unter einer geistigen Störung leiden (gilt nur für Patienten, die sich einer Prüfung durch eine medizinische Expertenkommission unterzogen haben)
Patienten, die eine regelmäßige Dialyse benötigen.
Patienten mit Diabetes, die regelmäßig Insulin benötigen (diese müssen sich einer Untersuchung durch eine spezielle medizinische Kommission unterziehen, um ihren Anspruch auf kostenlose medizinische Versorgung zu bestätigen).
Patienten, die unter bösartigen (malignen) Erkrankungen leiden.
Patienten mit transplantierten Organen
Patienten, die unter Dystrophie leiden.
Es ist wichtig, dass alle Personen, die zu einer der vorgenannten Kategorien zählen, sich bei der städtischen oder regionalen Krankenversicherung melden und die entsprechenden Nachweise vorlegen, um eine kostenlose Krankenversicherung zu erhalten.
Geistig behinderte Personen, die hierauf einen Anspruch haben, erhalten eine staatliche Krankenversicherung. Die Anspruchsberechtigung muss durch eine staatliche medizinische Kommission, die aus Fachärzten für seelische Erkrankungen besteht und entsprechende Untersuchungen anstellt, um zu einer Entscheidung zu gelangen, bestätigt werden.
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung und einer freiwilligen Zusatzkrankenversicherung für Bürger in Bosnien und Herzegowina, die keine Krankenversicherung im Rahmen einer Rente oder Sozialleistung erhalten. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: IOM Länderinformationsblatt Bosnien-Herzegowina, Oktober 2012, Seite 12)
Das Krankenversicherungswesen liegt in der FBIH bei den Kantonalverwaltungen und der Entitätsverwaltung, in der RS auf Entitätsebene bei einem Versicherungsfonds. Der tatsächliche Umfang an Versicherungsleistungen weist je nach Finanzkraft der Kantone deutliche Unterschiede auf. Dies wirkt sich auf die finanzielle Selbstbeteiligung der Patienten aus, die je nach Kanton, Behandlung und Krankheitsbild unterschiedlich hoch ist. (Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, (Stand: August 2013) vom 18. 10.2013, Seite 24)
Das öffentliche Gesundheitssystem in Bosnien und Herzegowina ist auf drei Ebenen organisiert.
Die erste Ebene des Gesundheitssystems besteht aus den lokalen Erste-Hilfe Zentren ("ambulanta"), die eingeschränkte medizinische Versorgung bieten. Diese Einrichtungen befinden sich in Gemeinden, die kein allgemeines Gesundheitszentrum finanzieren können.
Die zweite Ebene des Gesundheitswesens besteht aus den Gemeinde-Behandlungszentren ("dom zdravlja"). Das Personal der "dom zdravlja" besteht aus einem Team aus praktischen Ärzten sowie einigen Fach-und Zahnärzten.
Die dritte Ebene des Gesundheitswesens besteht aus allgemeinen Krankenhäusern und Fachkliniken (Allgemeines Krankenhaus und Universitätsklinik in Sarajevo, Klinik-Zentrum in Banja Luka und andere Krankenhäuser auf kantonalem/ regionalem Gebiet). Allgemeine Krankenhäuser bieten Behandlungsmöglichkeiten für verschiedene Erkrankungen, die nicht in den Gesundheitszentren behandelt werden können. Alle üblichen chirurgischen Eingriffe und medizinischen Behandlungen sind möglich. Patienten können mit einer Genehmigung der zuständigen Krankenkasse auch außerhalb ihres Kantons/ ihrer Region behandelt werden. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: IOM Länderinformationsblatt Bosnien-Herzegowina, Oktober 2012, Seiten 13-14)
Es gibt über 300 Ambulanzen, die jeweils zwischen 2.000 und 10.000 Einwohner versorgen. Grundsätzlich existiert in jeder größeren Gemeinde (ca. 120 in BIH) ein Gesundheitshaus, das eine medizinische Versorgung für 20.000 bis 50.000 Einwohner sicherstellen soll. Mittlerweile gibt es in der FBIH und der RS jeweils 15 staatliche Krankenhäuser. Dazu kommt ein privates Krankenhaus, eine Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe in Milici (RS), verschiedene private Polikliniken in Sarajewo, die jedoch nur ambulante Behandlungen durchführen, sowie eine private (deutsche) Fachklinik für Kardiologie und Herzchirurgie in Fojnica. In größeren Städten gibt es einige privatärztliche Praxen.
Rehabilitationsmaßnahmen können nur in Fojnica, Gracanica, Tuzla, Olovo (FBIH) und in Slatina (Laktasi) und Teslic, beide in der RS, durchgeführt werden., wobei die mit deutscher Unterstützung errichtete Einrichtung in Fojnica den höchsten Standard aufweist und auch eine gefestigte berufliche Wiedereingliederung ermöglicht. Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen wie z.B. Krankengymnastik sind privat in vielen größeren Orten möglich. Insgesamt sind viele - insbesondere staatliche - medizinische Einrichtungen in BIH, vor allem außerhalb von Sarajewo, in einem schlechten Zustand. Die Geräteausstattung verbessert sich zwar langsam, hat aber westliches Niveau bei Weitem noch nicht erreicht. Ärzte und Pflegepersonal sind ausreichend vorhanden und weisen in der Regel eine gute, vorwiegend theoretische Ausbildung auf. Defizite bestehen bei der Anwendung moderner Operationsmethoden, Diagnostik und im Krankenhausmanagement. Die finanzielle Ausstattung des gesamten Gesundheitswesens ist unzureichend. Substantielle Investitionen im Bereich Gesundheit, Erziehung und Sozialwesen fehlen bisher.
Aufgrund fehlender Medikamente sind einige Behandlungen (HIV- und Krebserkrankungen, Hepatitis B/C, Versorgung nach Organtransplantationen und anderen schwerwiegenden operativen Eingriffen, bei frühgeburtlichen Komplikationen, etc.) nur in sehr eingeschränktem Umfang oder gar nicht durchführbar. Herzoperationen bei Erwachsenen können oft nur unter Anleitung ausländischer Experten, herzchirurgische Eingriffe an Kindern nur durch ausländische Gastchirurgen durchgeführt werden. Bestimmte Behandlungsmethoden sind in BIH nicht möglich (z.B. "Wasserkopf").
Generell sind gängige Medikamente auf dem örtlichen Markt erhältlich und werden, soweit Krankenversicherungsschutz besteht, je nach Krankheit auch von den örtlichen Ärzten verordnet und dann auch von der Krankenversicherung bezahlt. Spezialmedikamente, die nicht auf der Liste der erstattungsfähigen Medikamente stehen, werden in der Regel nicht von der Gesundheitsbehörde erstattet. Sie können zwar auf dem Importweg oder privat aus dem Ausland beschafft werden, müssen dann aber auch privat bezahlt werden. Die jährlich zu aktualisierenden kantonalen Listen der Pflichtarzneimittel (Medikamente, die ständig verfügbar und für die Patienten weitgehend kostenlos zu beziehen sind) existieren in manchen Kantonen nicht. Als Folge müssen viele Patienten den vollen Preis für ihre Medikamente zahlen. Äußerst selten wird eine Freistellung von der Kostenpflicht in sehr ernsten und akuten Notfällen erteilt. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, (Stand: August 2013), vom 18. 10.2013, Seiten 25 - 26)
In Bosnien Herzegowina gibt es zahlreiche psychiatrische Kliniken. Jedoch werden Patienten nur in akuten Phasen ihrer Krankheit in Krankenhäuser eingewiesen. Eine dauerhafte Unterbringung ist nicht möglich. Die Infrastruktur dieser Pflegeheime ist aber unzureichend. Ohne die ständige Beaufsichtigung und Mitbetreuung durch Familienangehörige ist die Pflege nicht gewährleistet. Die schlechte Haushaltslage erschwert die Versorgung von Pflegefällen (geistig und körperlich Behinderte, chronisch Schwerkranke). Es fehlt vor allem qualifiziertes Pflegepersonal. Hilfen für ältere pflegebedürftige Menschen befinden sich erst im Aufbau. Die Unterbringungsmöglichkeit für körperlich und/oder geistig Behinderte ist unzureichend. (BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Stellungnahme gem. §72 Abs. 2 AufenthG vom 01.02.2012)
Nur einige wenige NROs bieten psychosoziale Behandlung in Form von Gesprächs- und Selbsthilfegruppen und Beschäftigungsinitiativen an. Die Ausbildung von Fachärzten für Psychotherapie geht nur langsam voran. Eine adäquate Therapie Traumatisierter ist in BIH weiterhin nur unzureichend möglich.
In der RS gibt es laut RS-Gesundheitsministerium drei Einrichtungen für Pflegefälle:
Modrica: Anstalt für Behandlung, Rehabilitation und Sozialschutz von chronisch Geisteskranken (vorgesehen für die Behandlung Geisteskranker und die Dauerunterbringung chronisch Geistesgestörter; die Kapazitäten sind in der Regel voll ausgelastet);
Prijedor: Heim für behinderte Kinder und Jugendliche (vorgesehen für die Unterbringung physisch und psychisch kranker Kinder);
Višegrad: Anstalt für weibliche Kinder und Jugendliche (vorgesehen für die Unterbringung psychisch kranker Mädchen).
In der FBIH gibt es folgende Pflegeeinrichtungen:
Pazaric: Anstalt für den Schutz von Kindern und Jugendlichen (vorgesehen für die Unterbringung von physisch und psychisch behinderten Kindern);
Fojnica: zwei Anstalten für die Unterbringung von Geisteskranken ("Drin" und "Bakovici");
Sarajewo: Im Raum Sarajewo gibt es für die Behandlung von psychisch Kranken und Traumatisierten Behandlungsmöglichkeiten, deren Kapazitäten jedoch voll ausgelastet sind, so dass Einlieferungen nur in akuten Notfällen erfolgen. Die Behandlung von Opfern sexueller Gewalt ist in BIH zwar grundsätzlich möglich, aber es fehlt auch hier an personellen und materiellen Kapazitäten. Frauen, die Schutz suchen, können sich zwecks Unterbringung in einem Frauenhaus an die zuständigen Zentren für Sozialarbeit oder in Notfällen an die Polizei wenden (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, (Stand: August 2013) vom 18.10.2013,
Seiten 26- 27)"
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Die Feststellungen zur Person der BF ergeben sich aus dem im Asylverfahren vorgelegten unbedenklichen Personalausweis in Verbindung mit ihrem dahingehend glaubhaften Vorbringen.
Die Feststellungen, wonach ihr weder der Status einer Asylberechtigten noch einer subsidiär Schutzberechtigten erteilt wurde, gründen sich auf das rechtskräftige Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2014.
Die Feststellungen zu den privaten und familiären Anknüpfungspunkten ergeben sich aus den Angaben der BF.
Lage im Herkunftsstaat der BF:
Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den folgenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina:
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2009
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina (Stand: August 2013), vom 18.10.2013
Auswärtiges Amt: Bosnien und Herzegowina Innenpolitik, Stand:
Oktober 2012
Auswärtiges Amt: Bosnien und Herzegowina, Innenpolitik, Stand:
September 2013
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Westbalkan, Zugangsprognose für Albanien und Bosnien und Herzegowina nach der Visumsliberalisierung unter Berücksichtigung der Entwicklung Serbiens und Mazedoniens, vom 04. April 2011
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: IOM Länderinformationsblatt Bosnien Herzegowina vom Oktober 2011
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Stellungnahme gem. §72 Abs. 2 AufenthG vom 01.02.2012
BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: IOM Länderinformationsblatt Bosnien und Herzegowina, Oktober 2012
EUCOM - European Commission: Communication from the commission to the European Parliament and the council, Enlargement Strategy and Main Challenges 2011-2012, vom 12.10.2011
EUCOM - European Commission: Commission Staff Working Dokument, Bonsia and Herzegovina 2012 Progress Report, Enlargement Strategy and Main Challenges 2012-2013, vom 10.10.2012
Konrad Adenauer Stiftung: Länderbericht Bosnien und Herzegowina vom 04.01.2012
Konrad Adenauer Stiftung: Länderbericht Bosnien und Herzegowina, Lokalwahlen in Bosnien Herzegowina vom 09.10.2012
U.S. Department of State - 2010 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 08.04.2011
U.S. Department of State - 2011 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 24.05.2012
U.S. Department of State - 2012 Human Rights Report: Bosnia and Herzegovina vom 01.04.2013
U.S. Department of State, International Religious Freedom Report for 2011 vom 01.12.2012
Hierbei wurden Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte u. a. des deutschen Auswärtigen Amtes, des US Department of State oder der Europäischen Kommission herangezogen. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt wurden, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung von anderen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und wurde ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben oder für eine allfällige schriftliche Stellungnahme eine Frist zu beantragen. Der BF hat diesbezüglich keine Stellungnahme abgegeben. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2014 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die BF befindet sich nach ihrer Antragstellung im Oktober 2013 durchgehend im Bundesgebiet. Ihr Aufenthalt ist jedoch nicht im Sinne der soeben dargelegten Bestimmung geduldet. Sie ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt geworden. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Im vorliegenden Verfahren erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status der subsidiär Schutzberechtigten auch nicht gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und ist auch keine Aberkennung gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ergangen, wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich ist.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Die BF ist als Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina keine begünstigte Drittstaatsangehörige und es kommt ihr kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch
Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Unter Volljährigen reicht das rechtliche Band der Blutsverwandtschaft allein nicht, um ein Familienleben iSd. Art 8 MRK zu begründen. Hier wird auf das tatsächliche Bestehen eines effektiven Familienlebens abgestellt, darüber hinaus müssen zusätzliche Merkmale einer Abhängigkeit gegeben sein, die über die sonst üblichen Beziehungen hinausgehen. Vgl. ua. EGMR 30.11.1999 (Baghli gegen Frankreich) Ziff 35; EGMR Ezzouhdi (FN 9) Ziff 34; EGMR 10.07.2003 (Benhebba gegen Frankreich); EGMR 17.01.2006 (Aoulmi gegen Frankreich).
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR in Cruz Varas).
Das Bundesamt hat im o.a. Bescheid zutreffend dargelegt, dass die Rückkehrentscheidung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens der BF darstellt, und zwar aus folgenden Gründen:
Die BF verfügt in Österreich über keine relevanten familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. In Österreich befinden sich zwar ihr Ehegatte, ihre beiden bereits volljährigen und zwei minderjährigen Kinder, doch sind diese ebenfalls Asylwerber und deren Asylverfahren ebenso wie jenes der BF negativ entschieden worden.
Die genannten Angehörigen, mit welchen sie unzweifelhaft ein Familienleben führt, sind daher im selben Umfang wie die BF von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen im Falle einer gemeinsamen Rückkehr in den Herkunftsstaat diesbezüglich kein Eingriff in das Familienleben vorliegt. Hinsichtlich des Umstandes, dass die BF Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina ist und betreffend diese sohin eine Rückkehrentscheidung bezogen entsprechend auf ihren tatsächlichen Herkunftsstaat zu treffen war, ist auszuführen, dass es der BF freistünde, sich mit ihrem Ehegatten und den gemeinsamen Kindern in den Kosovo, d. den Ort des bisherigen Aufenthaltes der BF zu begeben, um dort das gemeinsame Familienleben fortzusetzen. Die getroffene Rückkehrentscheidung stellt daher keinen Eingriff in das Recht der BF auf Schutz des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK dar.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben iSd. Art. 8 EMRK zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Rückkehrentscheidung in das Privatleben der BF eingriffen wird und ob ein derartiger Eingriff gerechtfertigt ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens der BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).
Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, 2006/01/0126, mit weiterem Nachweis).
Die BF hält sich seit nicht einmal zwei Jahren im Bundesgebiet auf. Sie hat ihren Aufenthalt auf einen letztlich unbegründet gebliebenen Asylantrag gestützt. Die BF hat in der relativ kurzen Zeit ihres Aufenthaltes keine Ansätze einer Integration dargelegt.
Im Fall Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich erachtete der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte die Ausweisung einer ugandischen Asylwerberin aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK als zulässig, obwohl die Beschwerdeführerin, die erfolglos Asyl begehrt hatte, in der Zwischenzeit bereits fast 10 Jahre in Großbritannien aufhältig gewesen war: Ihrem Hinweis auf ihr zwischenzeitlich begründetes Privatleben, nämlich dass sie sich mittlerweile an einer Kirchengemeinschaft beteiligt habe, berufstätig geworden und eine Beziehung zu einem Mann entstanden sei, hielt der Gerichtshof entgegen, dass die Beschwerdeführerin keine niedergelassene Einwanderin und ihr vom belangten Staat nie ein Aufenthaltsrecht gewährt worden sei. Ihr Aufenthalt im Vereinigten Königreich während der Anhängigkeit ihrer verschiedenen Asylanträge und Menschenrechtsbeschwerden sei immer prekär gewesen, weshalb ihre Abschiebung nach Abweisung dieser Anträge durch eine behauptete Verzögerung ihrer Erledigung durch die Behörden nicht unverhältnismäßig werde (EGMR 8.4.2008, 21.878/06, NL 2008, 86, Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich).
Im Fall Omoregie u.a. gegen Norwegen, der die Ausweisung eines ehemaligen (nigerianischen) Asylwerbers betraf, erkannte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ebenfalls keine Verletzung von Art. 8 EMRK, obwohl der Beschwerdeführer während seines Asylverfahrens eine Lebensgemeinschaft mit einer norwegischen Staatsangehörigen gegründet hatte und Vater einer gemeinsamen Tochter geworden war, da sich der Beschwerdeführer, der seine Lebensgefährtin (nach Abweisung des Asylantrages) geehelicht hatte, über die Unsicherheit seines fremdenrechtlichen Aufenthaltsstatus in Norwegen bereits zu Beginn der Beziehung im Klaren sein habe müssen (EGMR 31.7.2008, 265/07, Darren Omoregie u.a. v. Norwegen). In derartigen Fällen könne die Ausweisung eines Fremden nach Ansicht des Gerichtshofes (wie er im Fall da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande hervorhob) nur unter außergewöhnlichen Umständen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen (EGMR 31.1.2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer gegen Niederlande mwN).
Unter Berufung auf diese Judikatur hatte der Verfassungsgerichtshof etwa in VfSlg. 18.224/2007 keine Bedenken gegen die Ausweisung eines kosovarischen Staatsangehörigen trotz seines 11-jährigen Aufenthaltes, da sich der Aufenthalt (zunächst) auf ein für Studienzwecke beschränktes Aufenthaltsrecht gegründet hatte und vom Beschwerdeführer nach zwei Scheinehen schließlich durch offenkundig aussichtslose bzw. unzulässige Asylanträge verlängert wurde.
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK erblickte auch der Verwaltungsgerichtshof in der Ausweisung eines ukrainischen (ehemaligen) Asylwerbers, der im Laufe seines rund sechseinhalbjährigen Aufenthaltes durch den Erwerb der deutschen Sprache, eines großen Freundeskreises sowie der Ausübung sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen (sowie mit seiner Unbescholtenheit) seine Integration unter Beweis gestellt hatte, da - wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. ausführte - die integrationsbegründenden Umstände während eines Aufenthaltes erworben wurden, der "auf einem (von Anfang an) nicht berechtigten Asylantrag" gegründet gewesen sei (VwGH 8.7.2009, 2008/21/0533; vgl. auch VwGH 22.1.2009, 2008/21/0654). Auch die Ausweisung eines unbescholtenen nigerianischen (ehemaligen) Asylwerbers, der beinahe während seines gesamten und mehr als 9-jährigen Aufenthaltes in Österreich einer legalen sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen war, über sehr gute Deutschkenntnisse verfügte und nie öffentliche Unterstützungsleistungen in Anspruch genommen hatte, beanstandete der Verwaltungsgerichtshof vor dem Hintergrund des Art. 8 EMRK nicht, wobei er auch dem Argument des Beschwerdeführers, dass über seine Berufung in seinem Asylverfahren ohne sein Verschulden erst nach 7 Jahren entschieden worden war, keine entscheidende Bedeutung zugestand: Vielmehr vertrat er die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085). Keine außergewöhnlichen Umstände iSd Art. 8 EMRK, die es unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen, erkannte der Verwaltungsgerichtshof auch bei der Ausweisung eines (ehemaligen) chinesischen Asylwerbers, der in den letzten sieben Jahren seines rund achteinhalb Jahre andauernden Aufenthaltes in Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen war und über eine österreichische Lebensgefährtin verfügte (VwGH 29.6.2010, 2010/18/0209; vgl. ähnlich auch VwGH 13.4.2010, 2010/18/0087). Zum selben Ergebnis gelangte der Verwaltungsgerichtshof bei der Ausweisung eines georgischen (ehemaligen) Asylwerbers, der sich schon fast 8 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten hatte, über gute Deutsch-Kenntnisse verfügte und selbständig erwerbstätig war: Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass eine Reintegration des Beschwerdeführers (nicht zuletzt auch aufgrund seines Schulbesuchs in seiner Heimat) trotz behaupteter Schwierigkeiten bei der Arbeitsplatzsuche in Georgien weder unmöglich noch unzumutbar erscheine (VwGH 6.7.2010, 2010/22/0081).
Unter Berücksichtigung der mit der Beschwerde und im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen ergibt sich Folgendes:
Die BF hat einen Deutschkurs in Form von 24 Unterrichtseinheiten besucht. Darüber hinaus hat sich die BF nicht aus-, fort- oder weitergebildet. Im gegenständlichen Fall ist die BF bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Eine Einstellungszusage konnte die BF nicht vorweisen.
Die BF legte lediglich ein Empfehlungsschreiben des Hausbesorgers der Unterkunft der BF und ihrer Familie vor, in welchem die Hilfsbereitschaft und das Wohlverhalten der BF bzw. ihrer Familienangehörigen anerkannt wird. Etwaige Verpflichtungserklärungen konnten keine vorgelegt werden.
Die Selbsterhaltungsfähigkeit ist zum Zeitpunkt der Entscheidung demnach nicht gegeben.
Die beiden minderjährigen Kinder der BF besuchen die Schule im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und haben bereits Deutschkenntnisse erworben. Darüber hinausgehende integrative Aspekte - wie die Mitgliedschaft in einem Verein oder ein österreichischer Freundeskreis - wurden nicht vorgetragen.
Es war schließlich noch darauf zu verweisen, dass die BF im Gegensatz zum Bundesgebiet stärkere Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat hat. Dort halten sich ihre Eltern und Geschwister auf. Zu den Angehörigen im Herkunftsstaat besteht auch Kontakt. Bis zur Ausreise waren das Wohnbedürfnis und der Lebensunterhalt der BF und ihrer Familie gesichert. Die BF, ihr Ehegatte und deren gemeinsamen Kinder wurden durch die Familie ihres Ehegatten finanziell unterstützt. Weiters kann der BF die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten im Herkunftsstaat zugemutet werden.
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Herkunftsstaat letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Bei einer Zusammenschau all dieser Umstände überwiegen im vorliegenden Fall jene Umstände, die für eine Rückkehr der BF in den Herkunftsstaat sprechen.
Den privaten Interessen der BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH v. 16.01.2001, 2000/18/0251, u. v. a.).
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes überwiegen daher derzeit die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, insbesondere das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und des Schutzes des österreichischen Arbeitsmarktes die privaten Interessen der BF am Verbleib im Bundesgebiet (vgl. dazu VfSlg. 17.516/2005 sowie ferner VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07), wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der BF am Verbleib in Österreich.
Zusammengefasst ist deshalb davon auszugehen, dass die Interessen der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet nur geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die BF erfolgreich auf das Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen.
Könnte sich ein Fremder nunmehr in einer solchen Situation erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen, würde dies darüber hinaus dazu führen, dass Fremde, welche die unbegründete bzw. rechtsmissbräuchliche Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz allenfalls in Verbindung mit einer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Kenntnis der Unbegründetheit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit des Antrages unterlassen, bzw. nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens ihrer Obliegenheit zum Verlassen des Bundesgebietes entsprechen, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, welche genau zu diesen Mitteln greifen um sich ohne jeden sonstigen Rechtsgrund den Aufenthalt in Österreich legalisieren, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (vgl. hierzu auch das Estoppel-Prinzip ["no one can profit from his own wrongdoing"], auch den allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen [VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007]).
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verhängung seitens der belangten Behörde getroffenen fremdenpolizeilichen Maßnahme ergibt sich aus dem Umstand, dass es sich hierbei um das gelindeste fremdenpolizeiliche Mittel handelt, welches zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet erschien.
Aufgrund der oa. Ausführungen ist der belangten Behörde letztlich im Rahmen einer Gesamtschau jedenfalls beizupflichten, dass kein Sachverhalt hervorkam, welcher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen den Schluss zuließe dass der angefochtene Bescheid einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben darstellt.
Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig. Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005 nicht gegeben.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Somit war zu klären, ob im Falle der Rückführung der Fremden in ihren Herkunftsstaat
Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Umstände, welche das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründen würden, kamen nicht hervor. Ebenso liegen keine Umstände vor, welche eine Abschiebung in die Republik Bosnien und Herzegowina unzulässig erscheinen würden.
Auch hat sich in Bezug auf den tatsächlichen Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina für den Fall einer Rückkehr der BF keine Gefährdung ergeben. Insbesondere stellen sich weder ihr Gesundheitszustand noch die Lebenssituation im Fall einer Rückkehr noch die allgemeine Situation im Herkunftsstaat dergestalt dar, dass eine Abschiebung in die Republik Bosnien und Herzegowina nicht möglich wäre. Die BF hat auf die Frage nach Rückkehrbefürchtungen auf das Vorbringen im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren verwiesen.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom BFA vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Zum Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in den Erwägungen zum Spruchteil A) wiedergegeben. Zur Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist die zur asylrechtlichen Ausweisung ergangene, zitierte Rechtsprechung der Höchstgerichte übertragbar. Die fehlenden Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung des Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 ergeben sich aus der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung, jene für den Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 aus durch den klaren Wortlaut der Bestimmung eindeutig umschriebenen Sachverhaltselementen, deren Vorliegen im Fall der BF nicht einmal behauptet wurde. Auch hinsichtlich der Zulässigkeit der Abschiebung wurde die entsprechende Judikatur zitiert.
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