G305 2003863-1•BVwG G305 2003863-1
G305 2003863-1Tribunal administratif fédéral7 oct. 2015
betriebliche Tätigkeit, Gesellschaft, selbstständig Erwerbstätiger,<br/>Versicherungspflicht
G305 2003863-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark, vom 02.12.2011, VSNR: XXXX, erhobene, zum 19.12.2011 datierte Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, XXXX, vertreten durch die XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm. § 2 und § 194 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978 idgF. als unbegründet a b g e w i e s e
n.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 02.11.2011, VSNR: XXXX, stellte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde) auf Grund des bei ihr am 02.11.2011 eingelangten Bescheidantrages der XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin oder BF) gemäß § 194 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG 1978), BGBl. Nr. 560/1978 idgF. in Verbindung mit § 410 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG 1955), BGBl. Nr. 189/1955 idgF., fest, dass die Beschwerdeführerin als Kommanditistin der Firma "XXXX", FN XXXX, (im Folgenden so oder kurz: KG) im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege. Die monatliche Beitragsgrundlage für das Kalenderjahr 2009 in der Pensions- und Krankenversicherung wurde gemäß § 25 GSVG mit EUR 863,67 mtl. festgestellt. Sodann sprach die belangte Behörde gegenüber der Beschwerdeführerin aus, dass diese verpflichtet sei, für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 in der Pensionsversicherung gemäß § 27 GSVG Beiträge in Höhe von EUR 138,19 monatlich, in der Krankenversicherung Beiträge in Höhe von EUR 66,07 monatlich und gemäß § 49 Abs. 2 BMSVG Beiträge in Höhe von EUR 13,21 monatlich zur Selbständigenvorsorge zu entrichten. Außerdem schrieb die belangte Behörde für das Beitragsjahr 2009 gemäß § 35 Abs. 6 GSVG einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 227,88 vor.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der entscheidungsmaßgeblichen Gesetzesbestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der ihr von der zuständigen Abgabenbehörde mittels Datenaustausch übermittelte rechtskräftige Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 (Bescheiddatum: 16.03.2011) neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch solche aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 10.364,06 ausweise (Geringfügigkeitsgrenze für 2009: EUR 4.292,88 jährlich). Mit ihrer zum 02.08.2011 bei der belangten Behörde eingelangten Versicherungserklärung habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihre im Jahr 2009 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb aus einer Kommanditbeteiligung an der KG stammen würden.
Gleichzeitig habe sie der belangten Behörde den Gesellschaftsvertrag vom 18.12.2008 sowie die Änderung zum Gesellschaftsvertrag vom 22.12.2008 vorgelegt.
Dazu führte die belangte Behörde aus, dass Kommanditisten in die Sozialversicherung einbezogen würden, wenn sie in gleicher Weise mitunternehmerisch tätig seien, wie ein sonstiger z.B. unbeschränkt persönlich haftender Komplementär.
Eine Sozialversicherungspflicht sei gegeben, da ihr unter Punkt VII. "Vertretung der Gesellschaft" Zustimmungsrechte eingeräumt worden seien, wie insbesondere bei Übernahme von Bürgschaften und Garantien. Damit sei ihr ein unternehmerisches Mitspracherecht eingeräumt worden, das einer selbständigen Erwerbstätigkeit gleichkomme.
In der Bescheidbegründung findet sich weiters eine mathematische Herleitung der Versicherungsbeiträge nach § 27 GSVG zur Pensions- und Krankenversicherung, sowie zur Selbständigenvorsorge gemäß § 49
BMSVG.
2. Gegen diesen, der Beschwerdeführerin am 07.12.2011 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtete sich ihr zum 19.12.2011 datierter, am 21.12.2011 bei der belangten Behörde rechtzeitig eingelangter Einspruch, auf dessen Grundlage sie die verwaltungsbehördliche Entscheidung vollinhaltlich anfocht.
Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Firma "XXXX", FN XXXX, mit Stichtag 01.04.2008 von einer GmbH in die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft umgewandelt worden sei und sie seit dem die Stellung einer Kommanditistin inne habe. Im Wirtschaftsjahr 2009 habe sie nur in Höhe ihrer Einlage gehaftet, und nicht darüber hinaus. Der Betrieb der KG beschränke sich auf den technischen Innenausbau und auf die Kälte-, Wärme-, Schallisolierung und den Brandschutz. Sie unterliege daher nicht der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, da es sich bei der gegenständlichen Beteiligung um eine rein kapitalistische handle und sie nicht als "selbständig erwerbstätige" Kommanditistin einzustufen sei. Ihr kommen keine Geschäftsführerbefugnisse zu. Vielmehr verfüge sie über ein Zustimmungsrecht bezogen auf Tätigkeiten, die über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinausgehen, somit also nur die außergewöhnliche Geschäftstätigkeit betreffen. Dabei handle es sich um die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte.
Das ergebe sich auch aus dem Gesellschaftsvertrag samt der zum 18.12.2008 geltenden Gesellschaftsvertragsänderung.
Die im Bescheid angeführte Mitwirkungsmöglichkeit gemäß Punkt VII lit. d) bei der Übernahme von Bürgschaften und Garantien stelle sicher nicht die gewöhnliche
Geschäftstätigkeit der KG dar und sei eine derartige, durch die Sozialversicherungsanstalt vorgenommene Zuordnung, in keiner Weise nachvollziehbar, denn die Aufnahme von Bürgschaften zähle weder zur laufenden Tätigkeit der Gesellschaft an sich, noch sei die Übernahme von Bürgschaften für die Ausübung des Geschäftsgegenstandes notwendig. Vielmehr würden diese Tätigkeiten solche darstellen, die jedenfalls außerhalb des üblichen Bereichs liegen. Eine Zuordnung zur laufenden Geschäftstätigkeit sei daher nicht gerechtfertigt. Die Übernahme von Bürgschaften durch die Gesellschaft stelle ein absolut unübliches Geschäft dar und könne ein solches Geschäft auch ein mitunter nicht unerhebliches Risiko für die Gesellschaft darstellen. Die Übernahme von Bürgschaften sei für die Durchführung und Aufrechterhaltung des laufenden Betriebes in keiner Form notwendig und könne sie auch mit der Aufnahme eines Darlehens nicht verglichen werden, dies schon deshalb, da die Darlehensaufnahme etwa zur Finanzierung des laufenden Betriebes dienen könne, um etwa notwendige Investitionen zu tätigen oder auch Wareneinkäufe durchführen zu können, während die Bürgschaft nicht der Beschaffung von finanziellen Mitteln diene, sondern lediglich der Übernahme einer Haftung. Eine solche Haftungsübernahme stehe jedoch in keinem irgendwie gearteten Zusammenhang mit dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb. Der Beschwerdeführerin komme als Kommanditistin weder eine Möglichkeit der Mitwirkung bei der Darlehensaufnahme, noch beim Abschluss von Dauerschuldverhältnissen, oder ähnlich gelagerten Sachverhalten zu. Unter Hinweis auf ein Judikat des Verwaltungsgerichtshofs vom 16.02.2011, Zl. 2007/08/0099 brachte sie weiter vor, dass ein Kommanditist auch die Möglichkeit der Mitwirkung bei Mietverträgen und ähnlichen Verträgen habe. Im vorliegenden Fall seien eben solche Mitwirkungsrechte nicht vorgesehen. Alle übrigen, in Punkt VII. des geänderten Gesellschaftsvertrages aufgezählten Mitwirkungsrechte würden nur den außergewöhnlichen Geschäftsbetrieb betreffen und keine aktive Tätigkeit des Kommanditisten bewirken. Durch die Mitwirkungsrechte an der außergewöhnlichen Geschäftstätigkeit der KG komme der Kommanditistin noch keine Stellung zu, die mit der eines Komplementärs vergleichbar wäre bzw. könne sie noch nicht als "selbständig erwerbstätig" eingestuft werden. Ihr komme keinerlei Befugnis zur laufenden Geschäftsführung oder Vertretung zu, sondern werde sie vielmehr, eben ausdrücklich von dieser ausgeschlossen.
Gegenständlich liege auch keine Umgehungskonstruktion vor, sondern handle es sich um einen Kommanditisten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Auch erging der Hinweis, dass die Erstellung des Gesellschaftsvertrages im Vertrauen auf die zum damaligen Zeitpunkt herrschende Rechtslage und Rechtsprechung erfolgt sei.
Sodann erging der Antrag, den angefochtenen Bescheid zu beheben und auszusprechen,
dass dem Einspruch Folge gegeben und ausgesprochen werden möge, dass sie als Kommanditistin der KG nicht der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege. Überdies stellte sie den Antrag, dass ihrem Einspruch die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden möge.
Mit ihrer gegen den angefochtenen Bescheid gerichteten Rechtsmittelschrift brachte die Beschwerdeführerin den Gesellschaftsvertrag über die Errichtung einer Kommanditgesellschaft vom 18.12.2008 und eine zum 22.12.2008 datierte Änderung zum Gesellschaftsvertrag vom 18.12.2008 zur Vorlage.
3. Am 12.01.2012 legte die belangte Behörde die gegen den angefochtenen Bescheid vom 02.11.2011 gerichtete Rechtsmittelschrift und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem damals für die Durchführung des Einspruchsverfahrens sachlich zuständigen Landeshauptmann für Steiermark vor.
Im dazu ergangenen, zum 05.01.2012 datierten Vorlagebericht der belangten Behörde heißt es im Wesentlichen zusammengefasst, dass entgegen den Einwendungen der Beschwerdeführerin eine Handlung des gewöhnlichen Betriebes auch dann vorliege, wenn diese auch nicht alltäglich, so doch von Zeit zu Zeit zu erwarten sei. Außergewöhnliche Handlungen seien hingegen solche, die dem Zweck der Gesellschaft fremd seien oder die die Grundlage der Gesellschaft verändern. Dabei spiele die Häufigkeit keine Rolle. Die im Gesellschaftsvertrag vom 18.12.2008 samt Änderung zum Gesellschaftsvertrag vom 22.12.2008 unter Punkt VII. "Vertretung der Gesellschaft" der Beschwerdeführerin als Kommanditistin eingeräumten Zustimmungsrechte, insbesondere bei einer quasi "ziffernmäßig unbeschränkten" Übernahme von Bürgschaften und Garantien, seien jedenfalls den ordentlichen Geschäften (operativen Bereich) zuzuordnen.
Auch die unter lit. c) fallenden Geschäfte (An- und Verkauf von Liegenschaftsvermögen, Beteiligungen, Unternehmen und Betriebe jeder Art) fielen darunter, da auch bei diesen Geschäften eine ziffernmäßige Beschränkung fehle.
Dies führe nun dazu, dass die Beschwerdeführerin als Kommanditistin aus dem Gesellschaftsvertrag samt Änderung zum Gesellschaftsvertrag Mitwirkungsrechte an der Unternehmensführung eingeräumt würden, die einer selbständigen Erwerbstätigkeit gleichkämen. Die Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.12.2009 bestehe daher zu Recht.
4. Mit Schreiben vom 16.01.2012, GZ: XXXX, brachte der
Landeshauptmann für Steiermark der Beschwerdeführerin den Vorlagebericht der belangten Behörde zur Kenntnis und räumte ihr die Gelegenheit zur Äußerung innerhalb festgesetzter Frist ein.
5. Mit ihrer zum 20.01.2012 datierten, am 26.01.2012 - rechtzeitig eingelangten - Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Übernahme von Bürgschaften und Garantien zweifelsfrei nicht der ordentlichen Geschäftstätigkeit zugeordnet werden könne, unabhängig davon, ob diese betragsmäßig beschränkt seien, oder nicht. Der von der belangten Behörde gezogene Vergleich einer Bürgschaft mit einer Darlehensaufnahme gehe ins Leere. Während Darlehensaufnahmen durchaus für die Erfüllung des Geschäftszwecks erforderlich sein können, etwa zur Beseitigung kurzfristiger Liquiditätsengpässe, stehe die Übernahme von Bürgschaften in keinerlei Beziehung zur laufenden Geschäftstätigkeit. Durch diese Übernahme würden keine Vorteile oder notwendigen Grundlagen für die Geschäftstätigkeit geschaffen. Vielmehr erfülle die Übernahme lediglich einen Haftungszweck und stelle diese eine bloße Risikoübernahme durch die Gesellschaft dar. Von einer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit könne nicht mehr gesprochen werden, wenn diese unvorhersehbare Risiken für die Gesellschafter begründe, wie dies bei der Übernahme von Bürgschaften und Garantien der Fall sei. Auch sei nicht nachvollziehbar, dass nunmehr auch die unter Punkt VII. lit. c) des Vertrages angeführten Mitwirkungsrechte von der belangten Behörde als gewöhnliche Geschäftstätigkeit ins Treffen geführt werden.
Das von der belangten Behörde ins Treffen geführte Fehlen einer ziffernmäßigen Beschränkung sei für die genannten Tätigkeiten entbehrlich. Auch könne daraus, dass der Gesellschaft eine solche Tätigkeit dem Grunde nach erlaubt sei, noch nicht geschlossen werden, dass eine gewöhnliche Geschäftstätigkeit vorliege. Gegenständlich sei auf den Einzelfall abzustellen. Der Geschäftszweck der Gesellschaft sei im Rahmen der gewöhnlichen Tätigkeit im technischen Innenausbau und der Kälte-, Wärme-, Schallisolierung und im Brandschutz gelegen.
Dies allein stelle die Haupttätigkeit der Gesellschaft dar. Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder auch der Verkauf von Beteiligungen und Liegenschaftsvermögen stehe in keinem Bezug zur laufenden Geschäftstätigkeit und seien auch in der Vergangenheit keine dieser Tätigkeiten in der Gesellschaft durchgeführt worden. Von einer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit könne dann nicht die Rede sein, wenn die Handlung Ausnahmecharakter aufweise.
6. Mit Schreiben vom 31.01.2012, GZ: XXXX, brachte der Landeshauptmann für Steiermark die Stellungnahme der Beschwerdeführerin der belangten Behörde zur Kenntnis und räumte auch ihr die Gelegenheit zur Äußerung innerhalb festgesetzter Frist ein.
7. In ihrer zum 02.02.2012 datierten - rechtzeitigen - Stellungnahme führte die belangte Behörde aus, dass bei der Beurteilung, ob ein Geschäft zur gewöhnlichen oder zur außergewöhnlichen Geschäftsführung zu zählen ist, auf den konkreten Einzelfall abzustellen sei. Dabei sei jedenfalls vom Unternehmensgegenstand der Kommanditgesellschaft (im Folgenden kurz: KG) auszugehen, der neben dem technischen Innenausbau und Kälte-, Wärme-, Schallisolierungen und Brandschutz auch die dritte Beteiligung an Unternehmen sowie die Übernahme der Betriebs- und Geschäftsführung von Unternehmen und Betrieben gleicher und ähnlicher Art umfasse. In Anbetracht des umfassenden Unternehmensgegenstandes sei eine ziffernmäßig unbeschränkte Übernahme von Bürgschaften und Garantien jedenfalls zu den ordentlichen Geschäften zu zählen. Es bleibe jedenfalls die rechtliche Möglichkeit, diese durchführen zu können. Abschließend erging noch der Hinweis, dass im Bescheid der belangten Behörde im Hinblick auf die Begründung der Zustimmungsrechte auf die Übernahme von Bürgschaften und Garantien abgestellt worden sei.
8. Mit Schreiben vom 14.02.2012, GZ: XXXX, brachte der Landeshauptmann für Steiermark der Beschwerdeführerin wiederum die vorgenannte Stellungnahme der belangten Behörde zur Kenntnis und räumte ihr die Gelegenheit ein, sich innerhalb festgesetzter Frist dazu zu äußern.
9. In ihrer zum 02.03.2012 datierten - rechtzeitigen - Stellungnahme führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass von keiner, vom Gesetz gedeckten Auslegung des Wortlautes der Bestimmung des § 164 UGB mehr die Rede sein könne, wenn die Einstufung einer Tätigkeit als gewöhnliches Geschäft nur auf Grund der Tatsache erfolge, dass ein Geschäft, im Gesellschaftsvertrag als Geschäftsgegenstand erlaubt werde. Durch eine solche Interpretation würde die zitierte Bestimmung obsolet werden.
Somit gäbe es, folgte man der Ansicht der belangten Behörde, überhaupt keine außergewöhnlichen Tätigkeiten mehr, da diese im Moment der unternehmensrechtlichen oder gesellschaftsrechtlichen Erlaubtheit als gewöhnlich einzustufen wären.
Das Abstellen auf die bloße rechtliche Möglichkeit einer Tätigkeit allein könne noch nicht darüber entscheiden, ob Gewöhnlichkeit oder Außergewöhnlichkeit vorliegen. Ungewöhnliche Geschäfte seien jene, die nach Zweck, Inhalt und Umfang der Bedeutung und den mit den Geschäften verbundenen Gefahren über den gewöhnlichen Rahmen des Geschäftsbetriebes hinausgingen und Ausnahmecharakter hätten.
10. Mit Bescheid vom 20.11.2013, GZ: XXXX, gab der Landeshauptmann für Steiermark dem Antrag der Beschwerdeführerin, ihrem Einspruch gegen den oben genannten Bescheid der belangten Behörde, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge.
Nach Darstellung des Verfahrensganges und der entscheidungsmaßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen heißt es in der Bescheidbegründung im Wesentlichen zusammengefasst, dass nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens noch nicht vorhergesagt werden könne, ob im Hinblick auf die Beschwerdeführerin die Versicherungspflicht, die Beitragsgrundlage, die Beitragspflicht, die Beiträge zur Selbständigenvorsorge, sowie der Beitragszuschlag zu Recht festgestellt worden seien, oder nicht. Auch merkte die belangte Behörde an, dass keine Anhaltspunkte vorlägen, die darauf schließen ließen, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen gerichtet sein könnte.
11. Infolge des mit Wirksamkeit 01.01.2014 erfolgten Überganges der sachlichen Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht legte der Landeshauptmann für Steiermark den gegen den angefochtenen Bescheid vom 02.12.2011, VSNR: XXXX, gerichteten Einspruch, der nunmehr als Beschwerde zu betrachten und zu behandeln ist, und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht vor.
12. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 09.09.2015 wurde die Beschwerdeführerin vom Stand des Beschwerdeverfahrens in Kenntnis gesetzt und ihr unter Setzung einer angemessenen Frist die Gelegenheit gegeben, sich im Rahmen des Parteiengehörs dazu zu äußern.
Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ist nicht aktenkundig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. 1 Die am XXXX geborene XXXX ist österreichische Staatsangehörige.
1. 2 Mit Gesellschaftsvertrag vom 18.12.2008 errichteten XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX, XXXX, geb. XXXX, und die Beschwerdeführerin, XXXX, geb. XXXX, eine Kommanditgesellschaft unter der Firma "XXXX", die im Firmenbuch zur FN XXXX eingetragen ist.
Die Errichtung dieser Kommanditgesellschaft erfolgte durch Umwandlung der zur FN XXXX beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz registrierten Firma
"XXXX" nach den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes durch Übertragung des Unternehmens der Firma "XXXX." im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß der Schlussbilanz zum 31.03.2008 in die gegenständliche Kommanditgesellschaft als Nachfolgeunternehmen.
Sitz der Gesellschaft ist Graz.
Der Unternehmensgegenstand erstreckt sich auf
a) den technischen Innenausbau,
b) die Kälte-, Wärme-, Schallisolierungen und den Brandschutz, sowie auf
c) die Beteiligung an Unternehmen.
An der Gesellschaft sind folgende Personen beteiligt:
a) XXXX als unbeschränkt haftender Gesellschafter mit einer fixen Vermögenseinlage von EUR XXXX,
b) XXXX als Kommanditist mit einer Vermögenseinlage von EUR XXXX,
c) XXXX als Kommanditistin mit einer Vermögenseinlage von EUR XXXX und
d) die Beschwerdeführerin, XXXX, als Kommanditistin mit einer Vermögenseinlage von EUR XXXX.
Die Kommanditisten sind am Vermögen und Erfolg der Gesellschaft mit einem Anteil vom 50 vH. beteiligt. Die Haftung der Kommanditisten ist gegenüber den Gesellschaftsgläubigern mit EUR XXXX beschränkt. Dieser Betrag ist auch im Firmenbuch als Hafteinlage der Kommanditisten eingetragen.
Der Komplementär ist zur Vertretung der Gesellschaft nach außen, weiter zur Geschäftsführung und zur Zeichnung der Gesellschaft allein berechtigt und verpflichtet.
Punkt VII. des Gesellschaftsvertrages vom 18.12.2008 normiert das Zustimmungserfordernis aller Gesellschafter zu folgenden Geschäften:
a) Bestellung und Abberufung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten,
b) Errichtung und Auflösung von Zweigniederlassungen,
c) An- und Verkauf von Liegenschaftsvermögen, Beteiligungen, Unternehmen und Betrieben jedweder Art,
d) Darlehensaufnahmen, pfandmäßige Belastungen, grundbücherliche Einverleibung,
e) Übernahme von Bürgschaften und Garantien,
f) alle geschäftlichen Handlungen, die über den Umfang des laufenden Geschäftsbetriebes hinausgehen und aus denen der Gesellschaft Kosten von über EUR 5.000,-- (Euro fünftausend) erwachsen,
g) Abschluss von Dienstverträgen oder dienstvertragsähnlichen Vereinbarungen, soweit sie im Einzelfall die Gesellschaft mit mehr als EUR 35.000,-- jährlich belasten.
Gemäß Punkt VIII. "Gesellschafterversammlung" Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages vom 18.12.2008 ist jeder Gesellschafter berechtigt, sich in der Gesellschaftsversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen, wobei die Bevollmächtigung auch das Recht zur Stimmabgabe beinhalten muss. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn 75% (fünfundsiebzig Prozent) der Gesellschafter, entsprechend den Kapitalverhältnissen gemäß Punkt IV. "Gesellschafter/Kapitalbeteiligung" Abs. 1 anwesend oder durch schriftliche Vollmacht vertreten sind.
Gesellschafterbeschlüsse werden, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Einstimmigkeit bedürfen folgende Maßnahmen:
a) die Änderung des Gesellschaftsvertrages,
b) die Billigung des Jahresabschlusses,
c) Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder von Teilen von Gesellschaftsanteilen an Personen, die der Gesellschaft nicht schon als Gesellschafter angehören,
d) die Verwendung und Verteilung des jährlichen Geschäftsergebnisses,
e) die Auflösung der Gesellschaft,
f) die Zustimmung zu den in Punkt VII. genannten Geschäften.
1. 3 Mit Zusatzvertrag vom 22.12.2008 erfolgte eine Änderung des Gesellschaftsvertrages rückwirkend zum 18.12.2008, die folgende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages vom 18.12.2008 betrafen:
Punkt V. "Jahresabschluss/Gewinn-Verlustbeteiligung/Entnahmen", Punkt VII. "Vertretung der Gesellschaft" und Punkt VIII. "Gesellschafterversammlung" Abs. 5) rückwirkend zum 18.12.2008 geändert.
Auf Grund des Zusatzvertrages sollte Punkt VII. des Gesellschaftsvertrages vom 18.12.2008 wörtlich wie folgt lauten:
"Zur Vertretung, Geschäftsführung und Zeichnung der gegenständlichen Gesellschaft nach außen ist der unbeschränkt haftende Gesellschafter alleine berechtigt und verpflichtet. Der Kommanditist ist von der Führung der Geschäfte ausgeschlossen.
Für folgende Geschäfte ist die Zustimmung der Mehrheit sämtlicher Gesellschafter erforderlich:
a) Bestellung und Abberufung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten,
b) Errichtung und Auflösung von Zweigniederlassungen,
c) An- und Verkauf von Liegenschaftsvermögen, Beteiligungen, Unternehmen und Betrieben jedweder Art,
d) Übernahme von Bürgschaften und Garantien.
Bei allen anderen Geschäften haben die nicht geschäftsführenden Gesellschafter kein Widerspruchsrecht.
Die Gesellschaft kann die Bestellung einer weiteren Person zur Unterstützung des Komplementärs bei der Führung der Geschäfte beschließen. Im Bestellungsbeschluss sind die Kompetenzen dieser Person festzulegen."
Punkt VIII. "Gesellschafterversammlung" Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages vom 18.12.2008 sollte wörtlich wie folgt lauten:
"Jeder Gesellschafter ist berechtigt, sich in der Gesellschafterversammlung durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen, wobei die Bevollmächtigung auch das Recht zur Stimmabgabe beinhalten muss.
Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn 75 % (fünfundsiebzig Prozent) der Gesellschafter, entsprechend den Kapitalbeteiligungsverhältnissen gemäß Punkt IV. 1. anwesend oder durch schriftliche Vollmacht vertreten sind.
Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist mit einer weiteren Frist von 14 Tagen eine weitere Gesellschafterversammlung vom geschäftsführenden Gesellschafter einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenen Gesellschafter beschlussfähig ist.
Die Abstimmung erfolgt entsprechend den Kapitalbeteiligungsverhältnissen gemäß Punkt IV. 1..
Das Stimmensplitting ist ausdrücklich zulässig, sodass ein Gesellschafter mit einem Teil seiner Stimmen für einen Beschluss und mit einem Teil seiner Stimmen gegen den Beschluss stimmen kann. Dies wird vereinbart für den Fall, dass etwa Treuhandverhältnisse bestehen.
Gesellschafterbeschlüsse werden, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gemäß vorstehender Abstimmungsregelung gefasst. Bei Beschlüssen, die die gewöhnliche Geschäftsführung gemäß § 116 UGB betreffen, sind die Kommanditisten von der Beschlussfassung ausgeschlossen.
Einstimmigkeit aller Gesellschafter bedürfen jedoch Maßnahmen, die sich auf die Grundlage der Gesellschaft beziehen. Dies sind insbesondere:
a) die Änderung des Gesellschaftsvertrages
b) Übertragung von Gesellschaftsanteilen oder von Teilen von Gesellschaftsanteilen an Personen, die der Gesellschaft nicht schon als Gesellschafter angehören.
Für folgende Maßnahmen ist ein qualifizierter 3/4-Mehrheitsbeschluss aller Gesellschafter erforderlich:
a) die Auflösung der Gesellschaft,
b) die Zustimmung zu den im Punkt VII genannten Geschäften
c) die Billigung des Jahresabschlusses."
1. 4 Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (01.01.2009 bis 31.12.2009) erzielte die Beschwerdeführerin
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von EUR XXXX
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung EUR XXXX
Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR XXXX
Einkünfte gesamt EUR XXXX
Die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb entstammen ihrer Kommanditbeteiligung an der Firma
"XXXX.
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die zur Kommanditgesellschaft, zur Stellung der jeweiligen Gesellschafter, zur Fassung der Gesellschafterbeschlüsse und zur Vermögens-, Gewinn- und Verlustbeteiligung der Gesellschafter getroffenen Feststellungen gründen auf dem als unbedenklich erachteten Gesellschaftsvertrag über die Kommanditgesellschaft, und dem Schriftsatzvorbringen der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde.
Da weder der Gesellschaftsvertrag, noch die übrigen, von der Beschwerdeführerin bzw. der belangten Behörde vorgelegten Urkunden in Zweifel gezogen wurden, konnten diese der gegenständlichen Entscheidung in freier Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden.
Die zu den Beteiligungen der Beschwerdeführerin an der Kommanditgesellschaft und der Komplementärgesellschaft getroffenen Feststellungen beruhen auf den Bestimmungen des vorgelegten Gesellschaftsvertrages vom 18.12.2008 und auf dem zum 22.12.2008 datierten Nachtrag zum Gesellschaftsvertrag vom 22.12.2008.
Die Feststellungen zu den im Kalenderjahr 2009 erzielten Einkünften aus Gewerbebetrieb gemäß § 22 EStG 1988 beruhen auf den Angaben im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid der sachlich und örtlich zuständigen Abgabenbehörde und auf der Versicherungserklärung der Beschwerdeführerin vom 02.08.2011.
3. 1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG kam es mit 1. Jänner 2014 zur Auflösung der unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, des Bundesvergabeamtes und der unabhängigen Finanzsenate; ferner wurden mit diesem Datum die in der Anlage zum B-VG genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: sonstige unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst.
Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren und der bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren
über Vorstellungen im Sinne des Art. 119 a Abs. 5 B-VG ging auf die Verwaltungsgerichte über; dies galt bzw. gilt auch für die bei den sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.
Auf Grund dieser Bestimmung ging auch das im gegenständlichen Fall vor dem Landeshauptmann für Steiermark vor dem 31.12.2013 anhängig gemachte und mit Ablauf dieses Tages anhängige Beschwerdeverfahren auf das Bundesverwaltungsgericht über.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 6 BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch den Senat vorgesehen ist.
Im gegenständlichen Fall sind auf das Verfahren zur Frage der Versicherungspflicht nach dem GSVG die Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (siehe dazu insbesondere § 410 Abs. 1 Z. 7 und Abs. 2 ASVG) anzuwenden (§ 194 GSVG).
§ 410 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG lautet wörtlich wie folgt:
"§ 410 (1) Der Versicherungsträger hat in Verwaltungssachen, zu deren Behandlung er nach § 409 berufen ist, einen Bescheid zu erlassen, wenn er die sich aus diesem Bundesgesetz in solchen Angelegenheiten ergebenden Rechte und Pflichten von Versicherten und von deren Dienstgebern oder die gesetzliche Haftung Dritter für Sozialversicherungsbeiträge feststellt und nicht das Bescheidrecht der Versicherungsträger in diesem Bundesgesetz ausgeschlossen ist. Hienach hat der Versicherungsträger in Verwaltungssagen insbesondere Bescheide zu erlassen:
1. wenn er die Anmeldung zur Versicherung wegen Nichtbestandes der Versicherungspflicht oder der Versicherungsberechtigung oder die Anmeldung wegen Weiterbestandes der Versicherungspflicht ablehnt oder den Versicherungspflichtigen (Versicherungsberechtigten) mit einem anderen Tag in die Versicherung aufnimmt oder aus ihr ausscheidet, als in der Meldung angegeben ist,
2. wenn er einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Angemeldeten in die Versicherung aufnimmt oder einen nicht oder nicht ordnungsgemäß Abgemeldeten aus der Versicherung ausscheidet,
3. wenn er die Entgegennahme von Beiträgen ablehnt,
4. wenn er die Haftung für Beitragsschulden gemäß § 67 ausspricht,
5. wenn er einen Beitragszuschlag gemäß § 113 vorschreibt,
6. wenn er einen gemäß § 98 Abs. 2 gestellten Antrag auf Zustimmung zur Übertragung eines Leistungsanspruchs ganz oder teilweise ablehnt,
7. wenn der Versicherte oder der Dienstgeber die Bescheiderteilung zur Feststellung der sich für ihn aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten verlangt,
8. wenn er entgegen einer bereits bestehenden Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG auf Grund ein und derselben Tätigkeit die Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 als gegeben erachtet,
9. wenn er eine Teilgutschrift nach § 14 APG überträgt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 7 ist über den Antrag des Versicherten (des Dienstgebers) ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach Einlangen des Antrages, der Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, si geht auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Landeshauptmann über. Ein solches verlangen ist unmittelbar beim Landeshauptmann einzubringen. Das Verlangen ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des Versicherungsträgers zurückzuführen ist."
§ 414 Abs. 1 und 2 iVm. § 410 Abs. 1 Z 5 ASVG bestimmen, dass das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 410 Abs. 1 Z 7 ASVG iVm. § 194 GSVG durch Einzelrichter entscheidet, es sei denn, es läge ein Antrag einer Partei auf Entscheidung durch den Senat vor. Im gegenständlichen Fall hat keine der Parteien eine Entscheidung durch den Senat beantragt, weshalb diesfalls von einer einzelrichterlichen Zuständigkeit auszugehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:
3.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 erster Satz GSVG unterliegen der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen,
die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, erzielen, wenn auf Grund der betrieblichen Tätigkeit nicht schon eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6 GSVG) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.
Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit., soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 leg. cit., unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten solche im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Nach § 27 Abs. 1 GSVG haben die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 leg. cit. für die Dauer der Pflichtversicherung 1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05%, 2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8% der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen. Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben gemäß § 35 Abs. 6 GSVG zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 leg. cit. einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten.
Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 leg. cit. gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.
3.3. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach dieser Bestimmung besteht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum weiter ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231).
Mit der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG hat der Gesetzgeber auch das "Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht" verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten nach dem EStG 1988 Bezug genommen, die eine selbständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzen, nämlich auf Einkünfte aus "selbständiger Arbeit" im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 3 iVm. § 23 EStG 1988, somit aus einer "selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt" (§ 23 Z 1 EStG 1988). Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen sind, können daher nicht als der Privatsphäre zugehörig angesehen werden (vgl. VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0243 mwN).
Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen.
In seinen Erkenntnissen vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041 und vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0243 hat sich der Verwaltungsgerichtshof eingehend mit der Frage der Pflichtversicherung eines Kommanditisten und der Frage der "neuen Selbständigkeit" auseinandergesetzt.
Demnach unterfallen der "neuen Selbständigkeit" (1) selbständig erwerbstätige Personen, die (2) auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit (3) bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988 beziehen. Damit nimmt der Gesetzgeber sowohl auf die selbständige Tätigkeit, als auch auf die betriebliche Tätigkeit Bezug, zum einen ausdrücklich und zum anderen indirekt durch die Bezugnahme auf die §§ 22 und 23 EStG 1988.
Zum Begriff der "betrieblichen Tätigkeit" hat der Verwaltungsgerichtshof (im Zusammenhang mit der Bejahung der Versicherungspflicht eines Aufsichtsrates), ausgesprochen, dass die Versicherungspflicht der "neuen Selbständigen" für jedes Erwerbseinkommen, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist, sondern in einer Teilnahme am Wirtschaftsleben wurzelt, bestehen soll. Dabei spielt die Frage der Betriebsmittelausstattung keine entscheidende Rolle (VwGH vom 18.12.2003,
Zl. 2000/08/0068).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits wiederholt (vgl. beispielsweise VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041; vom 09.10.2013, Zl. 2011/08/0159; vom 28.01.2015, Zl. 2012/08/0235 mwN) eingehend mit der Pflichtversicherung von Kommanditisten nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auseinander gesetzt und in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass Kommanditisten einer KG nach Maßgabe einer "aktiven Betätigung" im Unternehmen, die auf Einkünfte gerichtet ist, pflichtversichert sein sollen, nicht aber Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", d.h. sich im Wesentlichen auf die gesetzliche Stellung eines Kommanditisten beschränken. Die Beantwortung der Frage, ob sich der Kommanditist in einer für § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG relevanten Weise "aktiv" im Unternehmen betätigt, kann in rechtlicher Hinsicht nur vom Umfang seiner Geschäftsführungsbefugnisse und zwar auf Grund rechtlicher - und nicht bloß faktischer - Gegebenheiten abhängen. Kommanditisten, die nur "ihr Kapital arbeiten lassen", und die daher nicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sein sollen, sind daher jedenfalls jene, deren Rechtsstellung über die gesetzlich vorgesehenen Mitwirkungsrechte an der Geschäftsführung nicht hinausgeht.
Gemäß § 161 UGB ist die persönliche Haftung bei den Kommanditisten auf den im Firmenbuch eingetragenen Haftungsbetrag (die Kommanditeinlage) beschränkt.
Bringt der Kommanditist bzw. die Kommanditistin jedoch Dienstleistungen in die Gesellschaft ein, übernimmt er bzw. sie typische unternehmerische Aufgaben (z.B. Geschäftsführungsbefugnisse) oder (und) trägt er bzw. sie ein Unternehmerrisiko, das über seine bzw. ihre Haftungseinlage hinausgeht, (z.B. die Verpflichtung zur Verlustabdeckung im Innenverhältnis), so liegt eine Erwerbstätigkeit vor, die nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG die Sozialversicherungspflicht nach sich zieht (EB 1235 BlgNR 20. GP; siehe dazu auch Scheiber in Sonntag, GSVG, 4. Aufl. Rz. 105 zu § 2).
Die Befugnis zur Geschäftsführung erstreckt sich gemäß § 116 Abs. 1 UGB auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb der Gesellschaft mit sich bringt. Zur Vornahme von Handlungen, die darüber hinausgehen, ist nach Abs. 2 leg. cit. ein
einstimmiger Beschluss aller Gesellschafter erforderlich. Zur Bestellung eines Prokuristen bedarf es gemäß Abs. 3 leg. cit. der Zustimmung aller geschäftsführenden Gesellschafter, es sei denn, dass Gefahr im Verzug ist. Der Widerruf der Prokura kann von jedem der zur Erteilung oder zur Mitwirkung bei der Erteilung befugten Gesellschafter erfolgen.
Nach § 164 UGB sind in der KG die Kommanditisten grundsätzlich von der Führung der Geschäfte der Gesellschaft ausgeschlossen; sie können einer Handlung der unbeschränkt haftenden Gesellschafter nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Unternehmens der Gesellschaft hinausgeht. Ob ein Geschäft zu den gewöhnlichen Betriebsgeschäften gehört, ist jeweils im Einzelfall zu entscheiden. Maßgebend ist dabei der Gesellschaftsvertrag, Art und Umfang des Betriebes und Art, Größe und Bedeutung des Geschäftes für den Betrieb (vgl. Torggler-Kucsko in Straube, HGB-Kommentar 2, Rz. 4 zu § 116; SZ 32/104). Der Gesellschaftsvertrag kann Abweichendes anordnen (vgl. Torggler-Kucsko, aaO, Rz. 5 zu § 164).
Wurden dem Kommanditisten entsprechende Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt, welche über die Mitwirkung an außergewöhnlichen Geschäften hinausgehen, oder steht ihm ein derartiger rechtlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft zu, dann ist es unerheblich, in welcher Häufigkeit von diesen Befugnissen tatsächlich Gebrauch gemacht wird sowie ob und in welcher Form sich der Kommanditist am "operativen Geschäft" beteiligt oder im Unternehmen anwesend ist (VwGH vom 11.09.2008, Zl. 2006/08/0041).
Ob einem Kommanditisten mehr Geschäftsführungsbefugnisse eingeräumt wurden, als ihm nach § 164 UGB zustehen, richtet sich danach, ob sich seine Mitwirkungsrechte auch auf die Angelegenheiten des gewöhnlichen Betriebes der Gesellschaft erstrecken, ihm also nicht nur das Widerspruchsrecht nach § 164 erster Satz zweiter Halbsatz UGB in Verbindung mit § 116 Abs. 1 UGB zusteht. Außergewöhnliche Geschäfte sind dabei nur solche, die nach Art und Inhalt (z.B. einschneidende Organisationsänderungen, Beteiligungen an anderen Unternehmen), Zweck (z.B. außerhalb des Unternehmensgegenstandes) oder Umfang und Risiko Ausnahmecharakter haben (vgl. Baumbach/Hopt/Hopt, HGB, 33. Aufl. 2008, § 116 Rz. 2; Jabornegg, 1997 HGB, § 116 Rz 4ff), d.h. jedenfalls in der betreffenden Gesellschaft nicht häufig vorkommen (VwGH vom 28.01.2015, Zl. 2012/08/0235 mwN).
3.4. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass sie im Jahr 2009 lediglich auf die gesetzliche Stellung einer Kommanditistin beschränkt gewesen und ihr somit keine Geschäftsführerbefugnis zugekommen sei, geht insofern ins Leere, als, wie von der
belangten Behörde zutreffend ausgeführt, die Mitwirkungsmöglichkeit z. B. bei der Übernahme von Bürgschaften und Garantien sehr wohl die gewöhnliche Geschäftstätigkeit der KG darstellt, da sie neben den - vom BF angeführten üblichen Tätigkeiten technischen Innenausbau, Kälte-, Wärme- und Schallisolierung sowie Brandschutz - gemäß dem Punkt III. 3. auch die Beteiligung an Unternehmungen einen Unternehmensgegenstand darstellt.
Wenn nun die Beschwerdeführerin anführt, dass für den Fall man der Interpretation der belangten Behörde - die Einstufung einer Tätigkeit als gewöhnliches Geschäft nur aufgrund der Tatsache, dass ein Geschäft im Gesellschaftsvertrag als Geschäftsgegenstand erlaubt werde - folge, überhaupt keine außergewöhnlichen Tätigkeiten mehr vorliegen würden, da diese im Moment der unternehmensrechtlichen oder gesellschaftsrechtlichen Erlaubtheit als gewöhnlich einzustufen wären, muss ihr entgegen gehalten werden, dass außergewöhnliche Geschäfte nur solche sind, die nach Art und Inhalt (z.B. einschneidende Organisationsänderungen, Beteiligungen an anderen Unternehmen), Zweck (z.B. außerhalb des Unternehmensgegenstandes) oder Umfang und Risiko Ausnahmecharakter haben und genau im gegenständlichen Fall bei Übernahme von Bürgschaften und Garantien, sowie bei An- und Verkauf von Liegenschaftsvermögen, Beteiligungen, Unternehmen und Betrieben jedweder Art ein Stimmrecht für die Kommanditisten einräumt, somit Alltagsgeschäfte darstellen und bei diesen Geschäften nicht nur ein Widerspruchsrecht besteht. Daher handelt es sich - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - gegenständlich nicht nur um eine reine Kapitalbeteiligung.
Im gegenständlichen Beschwerdefall hat der Gesellschaftsvertrag den Kommanditisten ein Zustimmungsrecht auch bei der Bestellung und Abberufung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten vertraglich ausdrücklich eingeräumt.
Was die Erteilung und den Widerruf der Prokura anbelangt, bestimmt § 164 zweiter Satz UGB, dass die Regelung des § 116 Abs. 3 UGB unberührt bleibt. Auch in der Kommanditgesellschaft ist eine Prokura von allen geschäftsführenden Gesellschaftern zu erteilen und kann von einem geschäftsführenden Gesellschafter allein widerrufen werden. Bei einer Anwendung des gesetzlichen Modells ist daher ein Kommanditist von der Mitwirkung in diesen Angelegenheiten ausgeschlossen; wurde ihm vertraglich Geschäftsführungsbefugnis eingeräumt, ist er wie ein persönlich haftender Gesellschafter zu beteiligen (Strasser/Jabornegg, Rz 19 zu § 48).
Im Ergebnis erweist sich der Einwand der Beschwerdeführerin dass ihr kein maßgeblicher Einfluss bzw. kein Mitspracherecht bzw. keine Geschäftsführungsbefugnis zugekommen
seien, da sie lediglich über ein Zustimmungsrecht bezogen auf Tätigkeiten verfüge, die über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinausgehen, als nicht berechtigt. Dagegen ist ein Kommanditist berechtigt, über Agenden der gewöhnlichen Geschäfte abzustimmen. Jedem Gesellschafter steht bei der Ausübung des Stimmrechtes eine Stimme zu. Beschlüsse über Belange bedürfen der Mehrheit und betreffen im gegenständlichen Fall gerade auch Unternehmensgegenstände, also gewöhnliche Geschäfte. Schon aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich somit ein wesentlicher Einfluss auf die laufende Unternehmensführung. In Punkt VIII. Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages heißt es, dass die Abstimmung in der Gesellschafterversammlung entsprechend den Kapitalbeteiligungsverhältnissen gemäß Punkt IV. erfolgt und Gesellschafterbeschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht (siehe dazu den Gesellschaftsvertrag vom 18.12.2008 und die Änderung zum Gesellschaftsvertrag vom 22.12.2008). Davon ausgehend ändert - entgegen dem Beschwerdevorbringen - an der über die Mitwirkungsrechte des Kommanditisten gemäß § 164 UGB hinausgehenden Möglichkeit zur Einflussnahme der Beschwerdeführerin auf die Geschäftsführung der KG nichts, dass eine Beschlussfassung mit der erforderlichen Mehrheit der Zustimmung zumindest eines weiteren Gesellschafters bedarf, um so eine der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Maßnahmen verhindern bzw. dem Komplementär der KG Anweisungen zur Geschäftsführung erteilen zu können.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass die rechtliche Einflussnahme schon in einem Tätigwerdenkönnen auf Grund der der BF eingeräumten Rechte liegt (vgl. VwGH vom 28.01.2015, Zl. 2012/08/0235).
Wenn die BF weiter vorbringt, dass sie im Geschäftsjahr 2009 nur in der Höhe ihrer Einlage gehaftet habe, widerspricht das der Tatsache, dass nach Punkt V.
"Jahresabschluss/Gewinn-Verlustbeteiligung/Entnahmen" Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages vom 18.12.2008 und der Änderung zum Gesellschaftsvertrag vom 22.12.2008 das Unternehmensergebnis (Gewinn oder Verlust) binnen fünf Monaten nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres zu ermitteln und der so ermittelte Jahresverlust im Verhältnis der Beteiligung gemäß Punkt IV. Abs. 1 B) des Gesellschaftsvertrages vom 18.12.2008 von den Kommanditisten zu tragen ist.
Punkt IV. Abs. 1 B) des Gesellschaftsvertrages vom 18.12.2008 lautet wörtlich wie folgt:
"IV. Gesellschafter/Kapitalbeteiligung
1. An der Gesellschaft sind beteiligt:
[...] B) als Kommanditisten, die am Vermögen und Erfolg der gegenständlichen Gesellschaft beteiligt sind:
[...] b) Frau XXXX mit einer Vermögenseinlage von EUR XXXX (Euro XXXX) und somit mit einem Anteil an Vermögen und Erfolg von 25 %
[...]"
Auf Grund dieser Bestimmung des Gesellschaftsvertrages vom 18.12.2008, die in dieser Form auch durch die Änderung zum Gesellschaftsvertrag vom 22.12.2008 keine Modifikation erfuhr, ist die Beschwerdeführerin sowohl am Erfolg, als auch an den Verlusten der Gesellschaft im Ausmaß ihres Anteils von 25% beteiligt. Das Fehlen einer betragsmäßigen Haftung für Unternehmensverluste - eingeschränkt auf die Kommanditeinlage - ist ein weiterer Beleg dafür, dass der BF ein unternehmerisches Risiko zukommt, das über eine bloße kapitalmäßige Beteiligung im Ausmaß ihrer Kommanditeinlage hinausgeht. Übernimmt ein Kommanditist ein Unternehmerrisiko, das über die Haftungseinlage hinausgeht, wie im gegenständlichen Fall, liegt eine Erwerbstätigkeit vor, die nach den Kriterien des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG die Sozialversicherungspflicht nach sich zieht (Scheiber in Sonntag, GSVG, 4. Aufl. Rz. 105 zu § 2).
Da überdies die Beschwerdeführerin im Jahr 2009 aus ihrer gesellschaftsrechtlichen Stellung als Kommanditistin in der am 18.12.2008 gegründeten Kommanditgesellschaft Einkünfte aus Gewerbebetrieb über der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Versicherungsgrenze erzielte, sind schon damit sämtliche Kriterien für das Vorliegen einer Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG erfüllt.
3.5. Bezüglich der Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlage, der zu entrichtenden Beiträge und des Beitragszuschlages im entscheidungsrelevanten Zeitraum hat die Beschwerdeführerin keine Unrichtigkeit aufgezeigt, weshalb auf diese Thematik nicht näher einzugehen ist. Die Berechnung erfolgte überdies gesetzeskonform.
3.6. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und hat sie den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch eine detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
5. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses
auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
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