BVwG W137 2017775-1

W137 2017775-1Tribunal administratif fédéral6 oct. 2015

Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

Texte intégral

BVwG W137 2017775-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W137.2017775.1.00

Spruch

W137 2017772-1/9E

W137 2017777-1/10E

W137 2017773-1/9E

W137 2017769-1/6E

W137 2017771-1/7E

W137 2017776-1/7E

W137 2017775-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2014, Zl. 1026659305-14827134, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.05.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2014, Zl. 1026956800-14832243, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.05.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2014, Zl. 1026659000-14827142, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.05.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2014, Zl. 1026956604-14832251, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.05.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2014, Zl. 1026956702-14832286, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.05.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2014, Zl. 1026659109-14827155, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.05.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2014, Zl. 1026659207-14827169, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.05.2015 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Erst-, Dritt-, Sechst- und Siebtbeschwerdeführer stellten am 26.07.2014 Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz. Die Zweit-, Viert und Fünftbeschwerdeführer reisten am 29.07.2014 in das Bundesgebiet ein und stellten am gleichen Tag Anträge auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet. Die Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer_innen sind deren gemeinsame Kinder. Für diese wurden die Anträge durch die Eltern als deren gesetzliche Vertreter gestellt.

Bei der am 26.07.2014 durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er afghanischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens sei und der Volksgruppe der Hazara angehöre. Er habe keine Schulausbildung gehabt und zuletzt als Landwirt gearbeitet. In Afghanistan lebten seine Eltern, seine beiden Brüder und seine beiden Schwestern. Eine Schwägerin lebe in Österreich. Als Fluchtgrund gab er an, dass er vor ca. 4 bis 5 Jahren in Afghanistan als Schaffner gearbeitet habe. Dabei habe er mit zwei Fahrgästen gestritten. Einer der beiden Männer habe versucht, ihn mit einem Messer anzugreifen, jedoch dabei dessen Freund niedergestochen. Dieser sei 30 Minuten später gestorben. Die Eltern des Getöteten hätten den Erstbeschwerdeführer beschuldigt, ihn umgebracht zu haben. Aus diesem Grund hätten sie ihn töten wollen. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Er habe vor ca. 4 bis 5 Jahren gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen (damals drei) Kindern Afghanistan verlassen und sie seien nach einem kurzfristigen Aufenthalt in Pakistan in den Iran gezogen, wo sie sich bis vor vier Monaten aufgehalten hätten.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer am 29.07.2014 durchgeführten Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass sie afghanische Staatsangehörige schiitischen Glaubens sei und der Volksgruppe der Hazara angehöre. Sie habe in Afghanistan drei Jahre die Grundschule besucht. Ihre Eltern seien bereits verstorben. Sie habe in Österreich eine Schwester, deren Aufenthalt ihr nicht bekannt sei. Bis zum Jahr 2008 hätten sie in der Provinz Parwan in Afghanistan gelebt und danach, bis zu ihrer Ausreise vor drei oder vier Monaten, im Iran. Dort seien die Sechstbeschwerdeführerin und der Siebtbeschwerdeführer zur Welt gekommen. Zum Fluchtgrund aus Afghanistan machte sie im Wesentlichen gleiche Angaben wie der Erstbeschwerdeführer. Den Iran hätten sie verlassen, weil sie Angst gehabt hätten, abgeschoben zu werden und ihre Kinder nicht zur Schule hätten gehen dürfen. Weitere Fluchtgründe habe sie nicht. Ihre Kinder (die Dritt- bis Siebtbeschwerdeführer_innen) hätten keine eigenen Fluchtgründe.

Die Beschwerdeführer legten keine Identitätsdokumente vor.

2. Am 14.10.2014 wurden der Erst- und die Zweitbeschwerdeführer_in vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) einvernommen. Der Erstbeschwerdeführer gab dabei zunächst an, dass er in der Lage sei, die an ihn gerichteten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Er nehme keine Medikamente und sei nicht in ärztlicher Behandlung. Alle Geburtsurkunden (Tazkira) der Beschwerdeführer seien auf dem Fluchtweg verlorengegangen. Einen Reisepass habe er nie gehabt. Sein afghanischer Führerschein befinde sich in seinem Elternhaus in Afghanistan. Seine beiden Schwestern seien verheiratet und lebten mit ihren Ehemännern in Kabul. Einer seiner Brüder lebe mit seiner Ehefrau ebenfalls in Kabul, der andere Bruder lebe mit seiner Ehefrau im Elternhaus. Zu den Familienangehörigen seiner Ehefrau befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass diese eine Schwester habe, die in Kabul lebe. Diese Angabe korrigierte er später. Er habe die Frage nicht verstanden und etwas verwechselt, die Schwester seiner Ehefrau lebe in Österreich. Zu seiner Berufstätigkeit befragt, gab er an, dass er in einem Reisebus auf der Strecke zwischen Parwan und Kabul als Schaffner gearbeitet habe. Im weiteren Verlauf der Einvernahme schilderte er näher seine Aufgaben und die Häufigkeit seiner Berufstätigkeit.

Zum fluchtauslösenden Vorfall befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass zwei Fahrgäste in einem Dorf die Fahrt nicht bezahlen hätten wollen. Deshalb sei es zu einem Streit gekommen. Einer dieser Fahrgäste habe ein Messer gezogen und ihn verletzen wollen. Dabei sei der andere Fahrgast ums Leben gekommen. Der Vater des Getöteten habe dem Erstbeschwerdeführer die Schuld daran gegeben. Er und weitere Dorfbewohner, insgesamt 15 oder 16 Bewaffnete, hätten den Erstbeschwerdeführer zwei Tage später aus dessen Elternhaus geholt und zu einer Distriktsbehörde in XXXX gebracht. Von dort sei er am nächsten Tag nach XXXX gebracht worden. Dort sei er zwei Tage in einem Gefängnis gewesen. Danach sei er in einem Gefängnis in " XXXX " für ca. ein Jahr eingesperrt gewesen. Aus diesem Gefängnis habe er fliehen können. An anderer Stelle gab der Erstbeschwerdeführer an, dass ein Richter ihn zu einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt habe und er im neunten Monat geflohen sei. Er sei nach Pakistan geflohen und habe seinen Vater benachrichtigt, der dann die Zweitbeschwerdeführerin und die Kinder zu ihm nach Pakistan geschickt habe. Danach sei er nicht mehr nach Afghanistan zurückgekehrt, sondern mit seiner Ehefrau und den Kindern in den Iran gezogen. Seine Ehefrau habe ihm erzählt, dass die Familie des Getöteten ihn suche. Der Vater des Getöteten sei sehr wohlhabend und mächtig. Den Familiennamen des Vaters des Getöteten nannte der Erstbeschwerdeführer nicht. Diese Familie habe damals in einem Dorf, ca. vier Stunden zu Fuß von seinem Heimatdorf entfernt gelebt. Der Erstbeschwerdeführer sei mit Erhebungen des Bundesamtes in Afghanistan einverstanden.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Einvernahme am selben Tag an, dass sie in der Lage sei, die an sie gerichteten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Sie nehme keine Medikamente und sei nicht in ärztlicher Behandlung. Die Fünft- und Sechstbeschwerdeführer seien geistig behindert. Sie könnten nicht sprechen. Ihre Tante mütterlicherseits lebe mit ihren beiden Söhnen in Kabul. Offensichtlich habe ihr Ehemann diese Tante mit ihrer Schwester verwechselt. Zum Fluchtvorbringen machte sie im Wesentlichen die gleichen Angaben wie der Erstbeschwerdeführer. Nähere Angaben zum besagten Vorfall und zur Verhaftung ihres Ehemannes könne sie nicht machen, weil sie ihn zwischen diesem Vorfall und seiner Verhaftung nicht gesehen habe. Ihr Ehemann sei jedoch ungefähr ein Jahr in Haft gewesen und sie habe ihn erst in Pakistan wieder getroffen. Sie habe zwar mehrmals ihren Schwiegervater angefleht, ihren Ehemann im Gefängnis besuchen zu dürfen, dies habe er aber verweigert. Die Zweitbeschwerdeführerin sei mit Erhebungen des Bundesamtes in Afghanistan einverstanden.

3. Das Bundesamt hat mit den im Spruch angeführten Bescheiden vom 18.12.2014, Zahlen: 1026659305-14827134 (Erstbeschwerdeführer), 1026956800-14832243 (Zweitbeschwerdeführerin), 1026659000-14827142 (Drittbeschwerdeführerin), 1026956604-14832251 (Viertbeschwerdeführer), 1026956702-14832286 (Fünftbeschwerdeführer), 1026659109-14827155 (Sechstbeschwerdeführerin) und 1026659207-14827169 (Siebtbeschwerdeführer) die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status des/der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (jeweils Spruchpunkt I.). Ebenso wurden die Anträge hinsichtlich der Zuerkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den Beschwerdeführern Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass deren Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für deren freiwillige Ausreise auf zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer wiederholt ausweichende Antworten auf Fragen zu seinem Fluchtgrund gegeben habe, weshalb er sich offensichtlich einer Geschichte bediene, die er nicht selbst erlebt habe. Auch hätten weder er noch die Zweitbeschwerdeführerin seine einjährige Inhaftierung bei der Erstbefragung erwähnt. Bei dieser Erstbefragung habe er angegeben, dass die verletzte Person bereits nach dreißig Minuten gestorben sei, während er bei seiner Einvernahme am 14.10.2014 gesagt habe, dass der Verletzte in der Nacht zuhause verstorben sei. Dies habe dem Erstbeschwerdeführer am nächsten Tag eine Person aus der Familie des Verstorbenen mitgeteilt. Zudem widerspreche die Darstellung des Erstbeschwerdeführers, dass ein Jahr lang niemand aus seiner Familie etwas über seine Inhaftierung gewusst habe, der Darstellung der Zweitbeschwerdeführerin, wonach sie ihren Schwiegervater angefleht habe, sie zu ihrem Mann ins Gefängnis zu bringen, was dieser verweigert habe. Auch erscheine die Angabe des Erstbeschwerdeführers, er sei kurz vor seiner Haftentlassung aus dem Gefängnis geflohen, absurd. Auf entsprechenden Vorhalt habe er dann seine Aussage dahingehend geändert, dass er drei Monate vor dem Ende seiner Haft geflohen sei, womit er einen nicht unbeachtlichen Widerspruch produziert habe.

4. Die Beschwerdeführer_innen erhoben innerhalb offener Frist gleichlautende Beschwerden gegen die oben genannten Bescheide. Dabei wurde im Wesentlichen auf die vom Bundesamt in seiner Beweiswürdigung aufgezeigten Widersprüche und Abweichungen in den Angaben eingegangen und unter anderem ausgeführt, dass es sich bei den Angaben über die Inhaftierung des Erstbeschwerdeführers nicht um ein gesteigertes Vorbringen sondern um eine detailliertere Schilderung der Fluchtgründe handle, wie sie für eine Einvernahme vor dem Bundesamt vorgesehen sei. Der Erstbeschwerdeführer gehöre zu sozialen Gruppe der von Blutrache Betroffenen, weil er von Familienangehörigen des zu Tode gekommenen Fahrgastes verfolgt werde.

5. Am 11.02.2015 langten beim Bundesverwaltungsgericht zwei Sachverständigengutachten des Sozialministeriumsservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 23.01.2015 zum Grad der Behinderung des Fünftbeschwerdeführers und der Sechstbeschwerdeführerin ein.

Am 07.04.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Vollmachtsbekanntgabe der im Spruch angeführten rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführer ein.

6. Am 12.05.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung mit den Erst-, Zweit- und Drittbeschwerdeführern statt. Dabei gaben diese zunächst an, dass sie gesund seien und keine Medikamente einnähmen.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab nunmehr als ihren wichtigsten Fluchtgrund die mangelnde Freiheit als Frau in Afghanistan an. Die Frauen hätten in Afghanistan keine Rechte, keine Bewegungsfreiheit und würden in ihren persönlichsten Bereichen eingeschränkt. Sie sei von ihrem Schwiegervater sehr unter Druck gesetzt worden. Dieser habe sie "wie ein Tier" behandelt. Sie sei praktisch nur im Haus gewesen, um sämtliche Arbeiten für ihn zu erledigen. Er sei der Meinung gewesen, dass eine Frau nicht das Recht habe, gegenüber einem Mann zu lachen, zu speisen oder sogar eine Minute sich auszuruhen. Spaß und Unterhaltung seien für Frauen "von Haus aus verboten". Sie sei gezwungen worden einen Tschador zu tragen. Sie habe als Frau keine Sicherheit gehabt und nicht alleine aus dem Haus gehen können. Es sei im Alltag schwierig, sich als Frau frei zu bewegen und ein normales Leben zu führen. Frauen würden auf offener Straße immer wieder angegriffen und es geschähen sehr viele Verbrechen an ihnen. Der zweite Fluchtgrund sei in dem begründet, was ihrem Mann zugestoßen sei. Auf den Vorhalt, dass sie im gesamten bisherigen Verfahren sich ausschließlich auf die Probleme ihres Ehemannes gestützt habe, erwiderte sie, dass sie auch bereits zuvor erwähnt habe, dass sie unter dem Verhalten ihres Schwiegervaters gelitten habe und von ihm auf diese Art als Frau unterdrückt worden sei. Die anwesende Vertreterin der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass der Zweitbeschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Einvernahme (vor dem Bundesamt), kurze Zeit nach ihrer Einreise, die geschlechtsspezifischen Gründe noch nicht bewusst gewesen seien. Sie habe damals von den Freiheiten als Frau noch gar keine Vorstellung gehabt. Es sei klar, dass die Zweitbeschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in Österreich eine "westliche Orientierung" angenommen habe. Dies sei auch an ihrem heutigen Auftreten zu erkennen. In der Folge wurde die Zweitbeschwerdeführerin zu den Problemen ihres Ehemannes näher befragt. Dabei gab sie unter anderem an, dass sie ihren Schwiegervater mehrmals angefleht habe, sie mitzunehmen um ihren Mann (im Gefängnis) zu besuchen. Dieser habe jedoch jedes Mal gesagt, dass es für eine Frau unmöglich sei dorthin zu gehen und sie ihren Mann deshalb nicht besuchen könne. Zur Familie des getöteten Fahrgastes, die ihrem Ehemann verfolge, gab sie an, dass ihr Schwiegervater lediglich gesagt habe, es handle sich um eine wohlhabende Familie, die über "Kontakte und Macht" verfüge. Sie könne sich aber an keine Namen erinnern. Sie hätten nach sechs Jahren den Iran verlassen, weil der Fünftbeschwerdeführer und die Sechstbeschwerdeführerin Behinderungen hätten, welche dort mangels Versicherung medizinisch nicht behandelt hätten werden können, die Kinder die Schule nicht besuchen hätten dürfen und die Situation für sie alle aussichtslos gewesen sei. Gegen sie selbst sei es in Afghanistan zwar nicht zu Übergriffen gekommen, aber sie habe ständig Angst gehabt, weil vielen Frauen immer wieder etwas passiert sei. Seitens ihres Ehemannes habe es nie einen solchen Vorfall gegeben, aber ihr Schwiegervater habe sie regelmäßig verprügelt und sie generell wie einen Sklaven behandelt. Sie habe Blutergüsse gehabt, die oft drei bis vier Wochen gebraucht hätten bis sie verheilt seien. Ihr Ehemann habe von den Misshandlungen durch ihren Schwiegervater gewusst. Jedoch sei dies in Afghanistan keine Seltenheit, weshalb er nichts dagegen unternommen habe.

Der Erstbeschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen und gab dabei unter anderem an, dass die beiden Fahrgäste sich am Dach des Reisebusses befunden hätten als er zu ihnen gegangen sei, um das Geld für die Fahrt zu kassieren. Die beiden Männer hätten sich geweigert zu zahlen. Dann seien sie hinunter gegangen, wo es zu dem Vorfall gekommen sei. Es hätten zwei Personen als Zeugen ausgesagt, aber deren Aussage sei "abgelehnt" worden und der Erstbeschwerdeführer sei als Mörder "betitelt" worden. Die Familie des Getöteten sei wohlhabend und machtvoll gewesen und habe sich auf jeden Fall an ihm rächen wollen. Dies habe er später im Gefängnis erfahren. Der Vater des Getöteten habe gesagt, dass der Erstbeschwerdeführer aus seiner Sicht der Mörder sei, wenn der tatsächliche Mörder nicht ausfindig gemacht werden könne. Er habe früher einer machtvollen Gruppierung angehört und sei früher ein für einen Distrikt zuständiger Kommandant gewesen. Aus diesem Grund sei er sehr machtvoll gewesen. Um welche Gruppierung es sich gehandelt habe, wisse der Erstbeschwerdeführer nicht. Nach dem Namen des Vaters des Getöteten gefragt, gab er an, dieser sei von einigen "SHER" oder "SHIR ALI" genannt worden sei. Dazu gab die Dolmetscherin an, dass es sich bei SHER/SHIR um einen Beinamen handle, der wörtlich der "Löwe" bedeute und in Farsi benutzt werde, um besonders starke bzw. mutige Persönlichkeiten zu beschreiben. Als die Zweitbeschwerdeführerin später zu ihm nach Pakistan gekommen sei, habe sie ihm erzählt, dass "Leute" nach ihm suchen würden. Daher hätten sie beschlossen in den Iran zu ziehen.

Vor dem Vorfall habe er seiner Frau erlaubt nach Kabul zu reisen. Später habe er erfahren, dass sein Vater ihr dies verboten habe. Sein Vater habe seiner Frau "sehr viel Leid angetan". In seiner Anwesenheit habe sein Vater nur Gutes über seine Frau gesprochen, doch habe er gewusst, dass sein Vater während seiner Abwesenheit sie sehr schlecht behandelt habe. Er habe sich nicht einmischen können, weil es sein Vater gewesen sei. Er habe nicht gewusst, ob sein Vater seine Frau geschlagen habe, allerdings habe seine Frau ihm gegenüber auch nicht sehr viel erwähnt. Sie habe ihm davon nichts erzählt. Er sei sich jedoch sicher, dass sein Vater seine Frau nicht gut behandelt habe. Wenn er zuhause gewesen sei, habe seine Frau nur gearbeitet. Sie habe den Haushalt geführt, gekocht, die Wäsche gemacht und sich um die Kinder gekümmert. Sie habe die dort übliche Frauenkleidung getragen. Befragt, wie er die Art seiner Frau sich zu kleiden, empfinde, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er sich nicht einmische. Sie müsse sich wohl fühlen. Von seiner Seite habe sie die Freiheit, anzuziehen was sie wolle und sich frei zu bewegen. Seit sie in Österreich lebten habe seine Frau sich sehr verändert. Sie sei glücklich, lache sehr viel und führe ein unbeschwertes Leben. Nach der Zukunft befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass seine Kinder ihre Zukunft selbst bestimmen sollten. Sie sollten sich bilden können. Er sei Analphabet mit nur sehr geringer Bildung. Deshalb wünsche er seinen Kindern, dass sie sich fortbildeten und sich anständige und gute Berufe aussuchten. Die Entscheidung darüber, was sie einmal werden sollten, überlasse er ihnen. Hauptsache sie seien dabei glücklich.

Die Drittbeschwerdeführerin gab an, dass sie in Österreich drei beste Freundinnen gefunden habe. Diese stammten aus Österreich und sie unternähmen viel gemeinsam. Im Iran habe ihre Familie nicht die Möglichkeit gehabt, neue Kleidung zu kaufen. Sie hätten von den Nachbarn Kleidung aus zweiter Hand bekommen und hätten sich damit begnügen müssen, diese anzuziehen. Dies sei traditionelle Kleidung gewesen und sie sei gezwungen gewesen, ein Kopftuch zu tragen. So wie sie sich heute kleide, gefalle es ihr "über alle Maßen".

Sämtliche Beschwerdeführer_innen trugen bei der Verhandlung in Österreich übliche Alltagskleidung und weder die Zweit- noch die Drittbeschwerdeführerin trugen ein Kopftuch. Auf eine Befragung der übrigen Minderjährigen (Viert- bis Siebtbeschwerdeführer_in) wurde aufgrund ihres geringen Alters - verzichtet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1. 1 Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Afghanistans aus der Provinz Parwan. Die Erst- bis Fünftbeschwerdeführer_innen verließen 2008 ihren Herkunftsstaat und lebten nach einem kurzen Aufenthalt in Pakistan sechs Jahre im Iran. Dort wurden die Sechstbeschwerdeführerin und der Siebtbeschwerdeführer geboren, welche sich nie in Afghanistan aufhielten. Der Erstbeschwerdeführer XXXX (GZ 2017772) und die Zweitbeschwerdeführerin XXXX (GZ 2017777) sind Ehegatten, die übrigen - durchwegs minderjährigen - Beschwerdeführer deren Kinder XXXX (Drittbeschwerdeführerin, GZ 2017773), XXXX (Viertbeschwerdeführer, GZ 2017769), XXXX (Fünftbeschwerdeführer, GZ 2017771), XXXX (Sechstbeschwerdeführerin, GZ 2017776) und XXXX (Siebtbeschwerdeführerin, GZ 2017775).

Die Zweitbeschwerdeführerin hat bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens keinen grundlegenden und nachhaltigen Bruch mit den vorherrschenden gesellschaftlichen Werthaltungen und der Gesellschaftsordnung ihres Herkunftsstaates vorgebracht. Es gibt auch keinen schlüssigen Hinweis, dass ein solcher in Afghanistan oder nachher im Iran erfolgt wäre. Im Rahmen der Verhandlung am 12.05.2015 konnte sie jedoch einen grundlegenden und nachhaltigen Bruch mit den vorherrschenden gesellschaftlichen Wertehaltungen und der Gesellschaftsordnung Afghanistans glaubhaft machen.

Auch der Erstbeschwerdeführer unterstützt diesen Bruch (nunmehr) sowohl hinsichtlich der Lebensführung seiner Ehefrau als auch im Hinblick auf die Erziehung der gemeinsamen Kinder und in seiner Erwartung an deren später selbstbestimmte Lebensführung. Die vierzehnjährige Drittbeschwerdeführerin hat ebenfalls im Rahmen der Verhandlung am 12.05.2015 deutlich eine Werthaltung und einen Lebensstil zum Ausdruck gebracht, welche mit den vorherrschenden gesellschaftlichen Werthaltungen und der Gesellschaftsordnung Afghanistans nicht länger vereinbar ist. Sie ist zudem bereits in einem Alter, in dem Minderjährige beginnen, systematisch eigene Sozialkontakte zu knüpfen und ein weitgehend selbstbestimmtes Leben zu führen.

Eine asylrelevante Verfolgung des Erstbeschwerdeführers wegen des Todes eines Fahrgastes bei einem Streit im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Schaffner konnte hingegen nicht glaubhaft dargelegt werden. Hinsichtlich der übrigen Beschwerdeführer_innen wurden keine eigenständigen Asylgründe geltend gemacht. Vielmehr wurde stets auf das Vorbringen der Eltern verwiesen.

1. 2 Zur Situation in Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen:

Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht.

Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karzai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren.

Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Die letzten Parlamentswahlen fanden am 18. September 2010 statt. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt Monate an.

Beim ersten Termin der Präsidentschaftswahlen am 05.04.2014 errangen Abdullah Abdullah mit 45 Prozent sowie Ahraf Ghani mit 31,6 Prozent die meisten Stimmen. Die Stichwahl fand am 14.06.2014 statt und war von Gewalt überschattetet. Die Wahlbeteiligung betrug dennoch fast 60 Prozent. Erste Resultate werden am 02.07.2014, das Endergebnis wird am 22.07.2014 erwartet. Abdullah und Ghani erhoben bereits gegenseitige Betrugsvorwürfe.

Die Stichwahl für das Präsidentenamt in Afghanistan ist von Anschlägen, Angriffen und Gefechten mit etwa 250 Toten überschattet worden. Nach Angaben von Regierung und Provinzbehörden wurden am Wahltag 176 Aufständische, 44 Zivilisten und 29 Angehörige der Sicherheitskräfte getötet. Der Samstag war damit der blutigste Wahltag in Afghanistan seit dem Sturz des Taliban-Regimes Ende 2001.

Laut Wahlkommission stimmten 56 Prozent für Ashraf Ghani, der damit den früheren Außenminister Abdullah Abdullah deutlich besiegte. Der ehemalige Finanzminister Ashraf Ghani hat vorläufigen Ergebnissen zufolge die Präsidentenwahl in Afghanistan gewonnen. Dies gab die Wahlkommission am Montag in Kabul bekannt. Für Ghani hätten 56 Prozent der Wähler gestimmt, für den früheren Außenminister Abdullah Abdullah nur 44 Prozent, der die erste Wahlrunde gewonnen hatte.

Nach offiziellen Angaben siegte Ashraf Ghani mit 56 Prozent. Der Ex-Finanzminister ließ den Sieger des ersten Durchgangs weit hinter sich. Abdullah Abdullah hatte die Wahl indessen schon vor Wochen heftig infrage gestellt. Der frühere Außenminister, einst Gegenspieler des Noch-Präsidenten Hamid Karzai, witterte Wahlbetrug und machte die Wahlkommission und auch Karzai persönlich verantwortlich. Die Kommission überprüfte daraufhin die Stimmzettel aus 2000 Wahllokalen. Denn der ehemalige Augenarzt Abdullah - halb Paschtune, halb Tadschike - war aus der ersten Runde als Sieger hervorgegangen. Der 53-Jährige war bereits vor fünf Jahren gegen Karzai angetreten, wegen Wahlmanipulationen boykottierte er damals den zweiten Wahlgang. Ghani und Abdullah suchten vor der Bekanntgabe nach einem Kompromiss, eine Form der Machtteilung stand im Raum. In Kabul greift die Angst vor einem Bürgerkrieg, dem Zerfall des Landes und einer Wiederkehr der Taliban um sich.

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet, die schließlich im Januar 2004 ratifiziert wurde. In der afghanischen Verfassung ist die Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau verankert und das Gesetz der Sharia wird nicht in dieser erwähnt. Jedoch wird Afghanistan als islamische Republik beschrieben, in welcher der Islam eine heilige Religion ist. Demzufolge darf es kein Gesetz geben, welches mit dem Glauben und der Religionspraxis im Islam in Konflikt gerät.

Nach mehr als 30 Jahren Konflikt und 11 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban befindet sich Afghanistan in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Die nationale Aussöhnung mit den Aufständischen sowie die Reintegration versöhnungswilliger Mitglieder der Insurgenz bleiben weiterhin eine Grundvoraussetzung für die Schaffung eines friedlichen und stabilen Afghanistans. Anstrengungen, die zur Sicherung der bisherigen Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein.

Am Nato-Gipfeltreffen in Chicago im Mai 2012 wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert.

Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Ein Abzug aller ausländischen Streitkräfte aus dem Land ist bis Ende 2014 geplant. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird.

Die afghanische Regierung ist weiterhin weit davon entfernt, ihren Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit, effiziente Regierungsinstitutionen, Rechtsstaatlichkeit, soziale Basisdienstleistungen und Schutz vor Menschenrechtsverletzungen bieten zu können.

Mittlerweile reklamieren die Taliban mit der systematischen Einrichtung parallelstaatlicher Strukturen in immer weiter nördlich gelegenen Gebieten den Anspruch für sich, als legitime Regierung Afghanistans betrachtet zu werden. Die regierungsähnlichen Strukturen in den von den Taliban kontrollierten Gebieten (mit Schattengouverneuren und in wichtigeren Gebieten mit verschiedenen Kommissionen z.B. für Justiz, Besteuerung, Gesundheit oder Bildung) sind relativ gut etabliert.

Provinz Parwan:

Die strategisch gelegene Provinz Parwan ist eine der bekannteren Provinzen Afghanistans. Sie liegt 64 km nördlich von Kabul. Die Provinz Parwan grenzt an die Provinzen (Maidan) Wardak, Bamyan, Baghlan, Panjshir und Kapisa. Charikar ist die Provinzhauptstadt, während Jabal Saraj, Salang, Sayed Khel, Shinwar, Syiah Gird, Shikh Ali, Ghorband und Shurk Parsa, zu den restlichen Distrikten zählen.

Parwan zählt zu den relativ friedlichen Provinzen Afghanistans. Jedoch sind regierungsfeindliche bewaffnete Aufständische in manchen Distrikten aktiv.

Im Vergleich zum Rest des Landes, genießen die nordöstlichen Provinzen Kapisa und Parwan relativen Frieden und Sicherheit. Die Taliban haben hier keine starke Präsenz.

Eine neue Organisation "Parwan Social Stability Council" wurde zusammen mit Prominenten, Älteren, Jihadisten und Intellektuellen der Provinz Parwan gegründet, woran sich mehr als 4.000 Menschen beteiligten. Neben der Forderung nach mehr wirtschaftlicher Entwicklung in der Provinz Parwan, wurden auch eine stabile Sicherheitslage, die Aufrechterhaltung des Friedens, das Stärken der Einheit und die Teilnahme an den kommenden Wahlen genannt.

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die Zahl regierungsfeindlicher Angriffe in der Provinz Parwan im Vergleich zum Jahr 2011 um 6% gestiegen. Im Jahr 2013 wurden 117 Vorfälle registriert.

Menschenrechte und Menschenrechtsorganisationen:

Trotz beachtlicher Erfolge während der vergangenen elf Jahre bleibt die gesellschaftliche Verankerung der Menschenrechte, insbesondere der Frauenrechte, eine große Herausforderung in Afghanistan. Das liegt zum einen an der Schwäche der afghanischen Institutionen und mangelnder Rechtskenntnis bei Bevölkerung und Behörden, zum anderen an der mangelnden Akzeptanz von Menschen- und Frauenrechten innerhalb der Gesellschaft. Nicht zuletzt spielt die fehlende Bereitschaft von Justiz und Strafverfolgungsbehörden, geltende Gesetze zum Schutz von Menschen- und Frauenrechten umzusetzen, eine Rolle. In Umsetzung der Tokio-Verpflichtungen muss die afghanische Regierung weitere Anstrengungen zur Stärkung der Rechtsstaatlichkeit und Verbesserung der Situation der Menschenrechte vorweisen. Mittlerweile haben sich die afghanische Regierung und die Staatengemeinschaft auf zwei messbare Hard Deliverables im Bereich der Menschenrechte geeinigt, anhand derer die internationale Gemeinschaft eine erste Bilanz der Reformfortschritte ziehen will:

1. Bericht aller beteiligten Regierungsinstitutionen zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen [EVAW] und 2. inklusiver Nominierungsprozess für die Kommissare der Unabhängigen Afghanischen Menschenrechtskommission (Afghan Independent Human Rights Commission [AIHRC]).

Neben der afghanischen Verfassung selbst, in der die Gleichberechtigung von Männern und Frauen festgeschrieben ist, bedeutet insbesondere das per Präsidialdekret erlassene EVAW-Gesetz vom August 2009 eine signifikante Stärkung der Frauenrechte. Sowohl ein UNAMA-Bericht vom 11. November 2012 als auch die AIHRC bestätigen, dass im Vergleich zum Vorjahr deutlich mehr Fälle von Gewalt registriert und damit öffentlich geworden sind. Damit sind die Voraussetzungen für eine Strafverfolgung der Schuldigen erheblich besser geworden. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden jedoch noch weit entfernt.

Dies bestätigt auch der jüngste Bericht von Human Rights Watch zur Situation weiblicher Insassen afghanischer Hafteinrichtungen, denen sogenannte "Sittenverbrechen" nach der islamischen Scharia vorgeworfen werden. Derzeit seien rund 600 Frauen - also die Hälfte aller weiblichen Insassen - wegen solcher "moralischer Vergehen" inhaftiert. Den meisten dieser Frauen werde Flucht aus dem Elternhaus oder dem Haus des Ehemannes angelastet. Dies sei auch nach afghanischem Recht keine Straftat. Vielmehr seien gerade diese Frauen oft Opfer von häuslicher Gewalt, die nach dem EVAW-Gesetz unter besonderem Schutz der Behörden stehen müssten.

Mangelnde Kenntnis und Akzeptanz des EVAW-Gesetzes führen jedoch dazu, dass viele Fälle von Gewalt gegen Frauen nach wie vor an traditionelle Streitschlichtungsgremien überwiesen werden. Zudem haben auch Menschenrechtsorganisationen festgestellt, dass es der afghanischen Polizei und Justiz weiterhin nicht selten noch an hinreichender Qualifikation fehlt, um Mindeststandards der Rechtspflege konsequent einzuhalten.

Der UNAMA-Folgebericht zu Folter in afghanischen Haftanstalten vom Januar 2013 bestätigt ebenfalls, dass Defizite bei den Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden die Durchsetzung der Menschenrechte in Afghanistan erschweren. Der Bericht konzentriert sich auf Inhaftierte, die im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Afghanistan festgenommen oder verurteilt wurden. Darin werden den Sicherheitskräften erneut Rechtsverstöße, vor allem Folter, vorgeworfen. Die Gebergemeinschaft, vor allem die EU und die UN, hat nach Veröffentlichung des UNAMA-Berichts die afghanische Regierung nachdrücklich aufgefordert, die Menschenrechte einzuhalten und die Haftbedingungen zu verbessern.

Die afghanische Regierung zog die Ergebnisse des UNAMA-Berichts zunächst in Zweifel. Präsident Karzai beauftragte noch im Januar 2013 eine afghanische Untersuchungskommission, die Vorwürfe zu prüfen. Diese bestätigte die Feststellungen des UNAMA-Berichts. Die Kommission gab elf Handlungsempfehlungen an die Regierung, darunter eine minimale Gesundheitsversorgung für Inhaftierte und Videoaufzeichnungen bei Verhören. Der Präsident ordnete am 11. Februar 2013 die Umsetzung der Empfehlungen per Dekret an. Die AIHRC ist inzwischen wieder voll besetzt.

Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Insbesondere die Situation von Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Am 01.03.2014 wurde der Bericht zur landesweiten Umsetzung des Gesetzes zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen veröffentlicht. Der Umsetzungsbericht umfasst den Zeitraum von März 2012 bis März 2013.

Es werden 4.505 Fälle von Gewalt gegen Frauen in 32 (von 34) Provinzen dargelegt. Auch die Situation von Frauen in den Sicherheitskräften, insbesondere in der Polizei, ist von Gewalt und inadäquaten Arbeitsbedingungen geprägt. Das Ziel einer stabilen, rechtsstaatlich und demokratisch verfassten Gesellschaft, in der die Menschenrechte einschließlich der Rechte der Frauen und Kinder gewährleistet sind, ist noch nicht erreicht.

Allerdings hat die Ernennung der neuen Mitglieder der Menschenrechtskommission im Juni 2013 Unmut unter Menschenrechtsorganisationen sowohl in Afghanistan, als auch im Ausland hervorgerufen.

So beförderte Staatspräsident Karzai, unter anderem, einen früheren Talibanführer zum Kommissionär der AIHRC. Es gab auch andere kontroverse KandidatInnen.

Geschlechtsspezifische Verfolgung:

Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Durchsetzung der Gleichberechtigung der Geschlechter und dementsprechend die Wahrung der Rechte der Frauen fragil und unzureichend. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden.

Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne. Gesetze zum Schutz und Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit.

Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt - Frauenrechte zu schützen.

Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde"), kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor. Im August 2010 hatten Taliban in der Provinz Kundus ein unverheiratetes Liebespaar wegen "Ehebruchs" öffentlich gesteinigt, was durch Präsident Karzai verurteilt wurde. Im August 2010 haben die Taliban in der Provinz Badghis eine Witwe wegen Ehebruchs gehängt, die vier Jahre nach dem Tod ihres Mannes schwanger geworden war. Am 8. Dezember 2010 haben Taliban in der Provinz Takhar eine Frau wegen angeblichen Ehebruchs erschossen. Die AIHRC verurteilte die Tat.

Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u.U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will.

Viele Frauen sind wegen sogenannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben.

Berichte der Afghanischen Menschenrechtskommission und der VN Mission in Afghanistan, UNAMA, registrierten eine steigende Anzahl von angezeigten Misshandlungen, Vergewaltigungen, Zwangsehen und ähnlichen v.a. gegen Frauen gerichtete Straftaten. Weitgehend besteht aber Einigkeit darüber, dass diese Zunahme im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass solche Straftaten vermehrt angezeigt werden. Auch eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führt zu einer sich langsam aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Die internationale Gemeinschaft in Afghanistan verfolgt sehr aufmerksam die Umsetzung des Gesetzes zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen aus dem Jahr 2009, welches viele Straftaten erstmalig einführte.

Internationale Aufmerksamkeit erregte im Frühjahr 2009 die Verabschiedung des schiitischen Personenstandsgesetzes durch das Parlament. Es enthielt zahlreiche Frauen diskriminierende Bestimmungen. Nach massiven Protesten unterzeichnete Präsident Karzai am 19. Juli 2009 eine überarbeitete Fassung des Gesetzes, die er als Dekret in Kraft setzte. Bislang ist das Gesetz vom Parlament nicht wieder aufgenommen worden. Die Zivilgesellschaft begrüßte die in Kraft getretene Fassung des Gesetzes mehrheitlich; mehr sei in Anbetracht der politischen Kräfteverhältnisse nicht zu erreichen. Das in Kraft getretene Gesetz stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar. Gestrichen wurden unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute einander zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind. Zudem wurden einige Textstellen getilgt, die die Ehe mit/unter Minderjährigen bestrafen und diese damit implizit anerkannten sowie ein Artikel abgeändert, der das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustimmung des Mannes knüpfte.

Zahlreiche Bestimmungen stehen aber im Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW). Zwar erhält der Ehemann in der von Präsident Karzai in Kraft gesetzten Fassung kein "Vetorecht" mehr, wenn seine Frau das Haus verlassen möchte, doch darf die Frau nur zu "legalen Zwecken" ausgehen, und auch dies nur "in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt". Problematisch sind daneben unter anderem Bestimmungen zum Vormundschaftsrecht von Vater und Großvater, zur Einschränkung des Rechts der Frau zu arbeiten, zur Polygamie, zur finanziellen Kompensation für Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen, zur Verweigerung des Unterhalts durch den Mann bei Verweigerung "ehelicher Rechte" durch die Frau und zu Unterschieden im Erbrecht zwischen Männern und Frauen, v.a. in Bezug auf Immobilien.

Die Situation der Frau in Afghanistan wird in der Theorie durch die Verabschiedung des "Gesetzes zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" (EVAWGesetz) verbessert, das am 19. Juli 2009 von Präsident Karzai unterzeichnet wurde. Das EVAW-Gesetz genießt nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden Normen. Es enthält zahlreiche Bestimmungen und hat zum Ziel, Gewalt gegen Frauen in allen Formen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden, die es nach einer UNAMA-Studie von Dezember 2010 zum Teil gar nicht kennen, weit entfernt.

Traditionell sind Mädchen und Frauen in der Region Herat in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit aufgrund eines ausgeprägt traditionellen Verhaltenskodex besonders stark eingeschränkt. In dieser Region wird - mit abnehmender Tendenz - eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen verzeichnet. Überwiegend handelt es sich dabei um aus Iran zurückgekehrte Flüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich hauptsächlich aus Verzweiflung wegen Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Verlässliche Statistiken liegen nicht vor.

Frauen waren unter den Taliban (1996 bis 2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10 Prozent.

Nach Angaben von UNICEF können nur 18 Prozent der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (zuletzt am 25. August 2010, Totja-Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird.

Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM erarbeitete National Action Plan for Women of Afghanistan (NAPWA) von der Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteiligung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgaben des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch an den weiterhin bestehenden, den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden kulturell verankerten Traditionen.

Derzeit steht ein vom afghanischen Parlament verabschiedeter Gesetzesentwurf in der Kritik der EU, westlicher Regierungen und von Menschenrechtsorganisationen. Dieser Entwurf soll das afghanische Strafrecht dahingehend abändern, dass ein "Verbot der Befragung von Personen als Zeugen" vorgesehen wird. Davon betroffen sind Verwandte, Kinder, Ärzte und Anwälte der mutmaßlichen Täter. Opfer und Zeugen von häuslicher Gewalt sind somit zum Schweigen verurteilt. Präsident Karzai und sein Kabinett haben eine Überarbeitung der umstrittenen Passage angeordnet. Die neue Formulierung ist bisher nicht bekannt. Auch bei einer geplanten Änderung ist zu befürchten, dass die Position der Frauen weiter geschwächt wird, da über das Vernehmungsverbot hinaus ein sehr weitreichendes Zeugnisentschlagungsrecht vorgesehen ist. Da der Begriff der Familie nicht definiert ist, kann dies künftig dazu führen, dass die Bewohner des gesamten Dorfs vom Zeugnisentschlagungsrecht profitieren.

In der Provinz Balkh ist die Lage der Frauen laut der Frauenbeauftragten der Regionalregierung zwar besser als in anderen Provinzen. Allerdings wird gerade hier v.a. in den letzten beiden Jahren von einer Welle von Selbstmorden von jungen Frauen berichtet. Die meisten schlucken Rattengift oder Pestizide. Als Grund werden Zwangsheiraten oder das Verbot, die Ausbildung fortzusetzen, angenommen.

Außereheliche Beziehungen:

In Fällen außerehelicher Beziehungen kann den Beteiligten die Todesstrafe oder auch eine Haftstrafe drohen: In Afghanistan sind außereheliche Beziehungen (insbesondere auch Ehebruch) sowohl im Strafgesetz als auch gemäß der Scharia verboten und gelten als ehrverletzend - vor allem für die Familie der Frau. Deshalb kann es auch zu Ehrenmorden an der Frau wie auch am Mann kommen. Alle vor- oder außerehelichen Beziehungen gelten in Afghanistan als Zina-Vergehen. Sowohl in der Scharia wie auch im afghanischen Strafgesetz gilt Zina als schweres Verbrechen und wird bestraft. Zina bezeichnet im Islam den Geschlechtsverkehr zwischen Menschen, die nicht verheiratet sind. Sowohl Frauen als auch Männer werden wegen Zina strafrechtlich verfolgt und zu langen Haftstrafen verurteilt. Gemäß der Scharia reicht die Bestrafung für Zina von Auspeitschungen bis hin zur Steinigung. In Afghanistan gibt es viele Vorfälle und Morde aufgrund von Ehrverletzungen, in einigen Regionen kommt es zu Steinigungen. Ob der außereheliche Geschlechtsverkehr freiwillig war oder nicht, ist meistens nicht von Bedeutung: Es wird kaum eine Differenzierung zwischen Vergewaltigung und einvernehmlichem Geschlechtsverkehr gemacht.

Schädliche traditionelle Praktiken sind in Afghanistan weiterhin weit verbreitet und kommen in unterschiedlichem Ausmaß landesweit sowohl in ländlichen als auch in städtischen Gemeinschaften und in allen ethnischen Gruppen vor. Die schädlichen traditionellen Bräuche, die in diskriminierenden Ansichten zur Rolle und Position der Frauen in der afghanischen Gesellschaften wurzeln, betreffen in unverhältnismäßig hohem Maße Frauen und Mädchen. Zu diesen Bräuchen gehören unterschiedliche Formen der Zwangsheirat, einschließlich Kinderheirat; Hausarrest und Ehrenmorde. Zu den Formen der Zwangsheirat in Afghanistan gehören:

(i) "Verkaufsheirat", bei der Frauen und Mädchen gegen eine bestimmte Summe an Geld oder Waren oder zur Begleichung einer Familienschuld verkauft werden

(ii) baad dadan, eine Methode der Streitbeilegung gemäß Stammestraditionen, bei der die Familie der "Angreifer" der Familie, der Unrecht getan wurde, ein Mädchen anbietet, zum Beispiel zur Begleichung einer Blutschuld

(iii) baadal, ein Brauch, bei dem zwei Familien ihre Töchter austauschen, um Hochzeitskosten zu sparen

(iv) Zwangsverheiratung von Witwen mit einem Mann aus der Familie des verstorbenen Ehemanns

Wirtschaftliche Unsicherheit und der andauernde Konflikt sind Gründe, warum das Problem der Kinderheirat fortbesteht, da diese oftmals die einzige Überlebensmöglichkeit für das Mädchen und seine Familie angesehen wird.

Nach dem EVAW-Gesetz stellen einige schädliche traditionelle Bräuche einschließlich des Kaufs und Verkaufs von Frauen zu Heiratszwecken, die Benutzung von Frauen als Mittel zur Streitbeilegung nach dem "baad"-Brauch sowie Kinder- und Zwangsheirat Straftatbestände dar. Die Umsetzung des Gesetzes erfolgt jedoch wie oben festgestellt langsam und inkonsistent.

Rückkehrfragen:

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapazierte. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten.

Ob ein Schutz in Kabul für Personen aus einer Konfliktregion gegeben ist, hängt sehr von der Schwere des Konflikts ab, ob sie oder er in Kabul weiter verfolgt wird. Aufgrund der Stammesgesellschaft mit nahen Familiennetzen ist es kein Problem, jemanden zu finden, wenn man es wirklich will. Auch den nationalen Behörden ist es möglich, in Kabul Personen ausfindig zu machen. Die Problematik, die sich jedoch dabei stellt, ist, dass es in Afghanistan keine Registrierung der Adresse gibt.

Physisch und psychisch behinderte Personen und Opfer von Misshandlungen, die erwägen, in ihr Heimatland zurückzukehren, müssen eine starke Unterstützung seitens ihrer Familie und der betreffenden Kommune sicherstellen. Medizinische Versorgung ist für eine Vielzahl von Krankheiten weitestgehend nicht erhältlich. Chirurgische Eingriffe können nur in ausgewählten Orten durchgeführt werden; generell fehlt es an adäquater Ausrüstung und Fachpersonal. Diagnosegeräte wie zum Beispiel Computertomographen, von denen es nur in Kabul einen gibt, sind ebenfalls nicht erhältlich. Der Zugang zu Medikamenten verbessert sich, wobei einige dennoch den meisten Afghanen nicht zugänglich sind.

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013). Gemäß UNHCR waren rund 40% der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60% der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz

Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen

Die traditionelle erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.

Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.

Risikogruppen:

In seinen "Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom August 2013" geht UNHCR (HCR/EG/AFG/13/01) von folgenden "möglicherweise gefährdeten Personenkreisen in Afghanistan" aus:

• Personen, die tatsächlich oder vermeintlich mit der Regierung oder mit der internationalen Gemeinschaft einschließlich der internationalen Streitkräfte verbunden sind, oder diese tatsächlich oder vermeintlich unterstützen

• Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen

• Männer und Burschen im wehrfähigen Alter

• Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden

• Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen die Scharia verstoßen haben

• Personen, bei denen vermutet wird, dass sie gegen islamische Grundsätze, Normen und Werte gemäß der Auslegung durch die Taliban verstoßen

• Frauen

• Kinder

• Opfer von Menschenhandel oder Zwangsarbeit und Personen, die entsprechend gefährdet sind

• lesbische, schwule, bisexuelle, transgender und intersexuelle Personen (LGBTI)

• Angehörige ethnischer (Minderheiten)Gruppen

• an Blutfehden beteiligte Personen

• Familienangehörige von Geschäftsleuten und anderen wohlhabende Personen

Die Aufzählung ist nicht notwendigerweise abschließend. Je nach den spezifischen Umständen des Falls können auch Familienangehörige oder andere Mitglieder des Haushalts von Personen mit diesen Profilen aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person inter-nationalen Schutzes bedürfen.

Überdies können nach den genannten UNHCR-Richtlinien "Menschenrechtsverletzungen einzeln oder zusammen eine Verfolgung darstellen, wie etwa:

• die Kontrolle über die Zivilbevölkerung durch regierungsfeindliche Kräfte einschließlich der Einführung paralleler Justizstrukturen und der Verhängung ungesetzlicher Strafen sowie der Bedrohung und Einschüchterung der Zivilbevölkerung, der Einschränkung der Bewegungsfreiheit und der Einsatz von Erpressungen und illegalen Steuern

• Zwangsrekrutierung

• die Auswirkung von Gewalt und Unsicherheit auf die humanitäre Situation in Form von Ernährungsunsicherheit, Armut und Vernichtung von Lebensgrundlagen

• steigende organisierte Kriminalität und die Möglichkeit von lokalen Machthabern ("Warlords") und korrupten Beamten, in von der Regierung kontrollierten Gebieten straflos zu agieren

• die systematische Beschränkung des Zugangs zu Bildung und zu grundlegender Gesundheitsversorgung

• die systematische Beschränkung der Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere für Frauen

2. Beweiswürdigung:

2.1. Es besteht kein Grund an den Angaben der Beschwerdeführer_innen zu ihren persönlichen und familiären Verhältnissen in Afghanistan sowie zu ihrem mehrjährigen Aufenthalt im Iran zu zweifeln, weshalb sie den Feststellungen zugrunde gelegt werden konnten.

Im Rahmen der Verhandlung am 12.05.2015 konnte die Zweitbeschwerdeführerin deutlich machen, wie sehr der Zugewinn an persönlicher Freiheit als Frau (und deren Stellung in der europäischen Gesellschaft) sie seit ihrer Ankunft in Österreich im Juli 2014 geprägt und wie sehr er ihr Selbstbild geändert hat. Auch die Schilderungen des Erstbeschwerdeführers zu seiner Frau, insbesondere wie sie sich seit ihrer Ankunft in Österreich verändert habe, bestätigen dieses Bild. Dazu kommt, dass sich der Erstbeschwerdeführer durchaus selbstkritisch mit dem Verhalten seiner Familie gegenüber seiner Frau auseinandersetzte. Diese konnte trotz geringer Bildung in eigenen Worten stimmig und widerspruchsfrei die Nachhaltigkeit ihrer Abwendung von der afghanischen Gesellschaftsordnung darlegen. Die Darlegung war nicht zuletzt auch darum besonders glaubhaft, weil sich die Zweitbeschwerdeführerin nicht abstrakter Floskeln bediente, sondern ihre Entwicklung auf Basis ihrer Lebensrealität und entsprechend ihrer Bildung darlegen konnte. Sowohl was ihre eigene persönliche Freiheit betrifft als auch unter Bezugnahme auf die Erziehung ihrer beiden Töchter und deren selbstbestimmter Zukunft ist daher nunmehr davon auszugehen, dass sich die Zweitbeschwerdeführerin tatsächlich nicht mehr freiwillig den sie treffenden gesellschaftlichen Normen - insbesondere jener Form von Unterdrückung, die sie lange erlebt hat - in Afghanistan fügen würde. Allerdings unterstreichen gerade diese Schilderungen der Zweitbeschwerdeführerin, dass es sich bei ihrem Einstellungswandel um das Ergebnis eines Entwicklungsprozesses handelt und diese Einstellungen zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung wie auch der Einbringung der Beschwerde noch nicht vorlagen.

Eine an persönlicher Freiheit, Selbstbestimmtheit und auch an Bildungsinteresse orientierte Wertehaltung ist bei der mündlichen Verhandlung am 12.05.2015 auch bei der vierzehnjährigen Drittbeschwerdeführerin klar zutage getreten, indem sie davon berichtete, wie sich ihr Leben hier in Österreich von jenem im Iran (und in Afghanistan) unterscheide. Verstärkend kommt hier hinzu, dass sie vor der Einreise nach Österreich rund fünf Jahre lang im Iran lebte. Eine Wiedereingliederung in die noch deutlich restriktiveren gesellschaftlichen Normen in Afghanistan würde eine massive psychische Drucksituation für sie bedeuten. Die Drittbeschwerdeführerin verfügt zudem über einen Freundeskreis außerhalb des familiären Umfelds und hat sich in kurzer Zeit sozial integriert. Glaubhaft brachte sie in der Verhandlung auch zum Ausdruck, dass der von ihr selbst gewählte, in Österreich übliche, Kleidungsstil ihr "über alle Maßen" gefalle.

Hingegen konnte der Erstbeschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung am 12.05.2015 eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung durch die Familie des getöteten Fahrgastes nicht glaubhaft machen. Dies liegt vor allem daran, dass er bereits den Familiennamen dieser angeblich einflussreichen Familie, welche ihn verfolge, nicht nennen konnte. Denn es ist nicht plausibel, einerseits zu wissen, dass man sich eine einflussreiche Familie zum Feinde gemacht hat, gleichzeitig jedoch nicht einmal deren Familiennamen zu kennen. Auch war die Schilderung des Erstbeschwerdeführers, wonach der Vater des Getöteten früher einer einflussreichen Gruppierung angehört habe, er jedoch nicht wisse, um welche Gruppierung es sich gehandelt habe, nicht geeignet, um seine Verfolgungsgefahr glaubhafter zu machen. Aufgrund dieser überaus vagen Angaben zur Familie, welche ihn verfolge und einflussreich sowie mächtig sei, konnte der Beschwerdeführer eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung nicht glaubhaft machen.

2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan - und insbesondere zur Situation von Frauen sowie zu Rückkehrfragen - stützen sich auf objektives, im Rahmen der Ladung zur mündlichen Verhandlung vom 12.05.2015 in das Verfahren eingebrachtes Berichtsmaterial, dem weder die Beschwerdeführer noch das Bundesamt entgegen getreten sind. Hinsichtlich des Bundesamtes ist festzuhalten, dass dieses an der Verhandlung nicht teilgenommen und zum Berichtsmaterial nicht Stellung genommen hat.

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch jüngeren Berichten keine substanziellen Abweichungen der Feststellungen zu den hier entscheidungsrelevanten Themenblöcken - Geschlechtsspezifische Verfolgung, Rückkehrfragen - und insbesondere keine Verbesserung der Situation für Frauen zu entnehmen sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

1. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen nehmen mittlerweile eine weltanschauliche Position ein, die mit der vorherrschenden afghanischen Gesellschaftsordnung nicht in Einklang gebracht werden könnte. Diese erweist sich als Resultat eines Entwicklungsprozesses in Österreich, der von beiden Beschwerdeführerinnen stimmig und glaubhaft dargelegt werden konnte. Auch der Erstbeschwerdeführer unterstützt seine Ehefrau und seine Tochter in dieser Wertehaltung. Eine Wiedereingliederung in das afghanische Gesellschaftssystem und die dort vertretenen Normen wäre für die Beschwerdeführerinnen mittlerweile eine schwerwiegende und unzumutbare psychische Belastung. Das Beharren auf dem nunmehr in Österreich angenommenen und praktizierten Lebensstil hingegen würde die Beschwerdeführerinnen hingegen Verfolgungshandlungen von jedenfalls asylrelevanter Intensität aussetzen. Selbst wenn man von einer grundsätzlichen Schutzwilligkeit des afghanischen Staates gegen derartige Übergriffe ausgehen sollte, wäre eine effektive Schutzfähigkeit angesichts der oben festgestellten Situation in Afghanistan nicht gegeben.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, politische Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe anknüpft. Dies ist im gegenständlichen Fall bei der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Der Erstbeschwerdeführer konnte die gegen ihn angeblich bestehende Verfolgung wie oben ausgeführt nicht glaubhaft darlegen. Unabhängig davon konnte er auch nicht darlegen, in welcher Form diese Verfolgung ihre Ursachen in einem der in der GFK aufgezählten Asylgründe haben sollte. Vielmehr behauptet er lediglich, unberechtigt des Mordes beschuldigt zu werden - was jedoch lediglich damit zusammenhing, dass er bei diesem zufällig anwesend war. Die Anerkennung als Asylberechtigter war dem Erstbeschwerdeführer daher - jedenfalls aus diesem Grund - zu verweigern.

Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers sowie der Viert- bis Siebtbeschwerdeführer_innen liegt ein Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 vor. § 34 Abs. 1 AsylG lautet:

"Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz,

gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes".

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat die Behörde aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung des Asylstatus anhängig ist (§ 7).

Gemäß Abs. 4 leg. cit. hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Gemäß Abs. 5 leg. cit. gelten diese Bestimmungen sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß Abs. 6 leg. cit. sind die Bestimmungen dieses Abschnittes (gemeint sind die oben wiedergegebenen Bestimmungen; Anm.) nicht anzuwenden auf 1) Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind; sowie 2) Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahren nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.

Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs 1 Z 22 AsylG, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Im gegenständlichen Fall erfüllen somit der Erstbeschwerdeführer sowie die Viert- bis Siebtbeschwerdeführer_innen als Ehegatte bzw. minderjährige Kinder einer Asylberechtigten diese Voraussetzungen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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