BVwG W134 2104293-1

W134 2104293-1Tribunal administratif fédéral6 oct. 2015

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Irrtum, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Mitwirkungspflicht, mündliche Verhandlung, Rückforderung,<br/>Verhältnismäßigkeit, Verschulden, Vertrauensschutz,<br/>Zahlungsansprüche

Texte intégral

BVwG W134 2104293-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W134.2104293.1.00

Spruch

W134 2104293-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas GRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit Datum vom 10.04.2008 stellte der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen, u.a. für die Alm mit der BNr. XXXX, für die er Bewirtschafter ist.

Mit Bescheid der AMA vom XXXX, wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.580,17 gewährt. Dabei wurden 52,79 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 51,54 ha und eine ermittelte Fläche im selben Ausmaß zugrunde gelegt.

Am 26.07.2012 wurde auf der Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durchgeführt.

Mit angefochtenem Abänderungsbescheid vom XXXX wurde der Bescheid abgeändert. Nunmehr wurde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.042,53 gewährt und eine Rückforderung von EUR 537,64 ausgesprochen, wobei 52,79 flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 51,54 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 48,96 ha zugrunde gelegt wurden. Die Differenzfläche betrage über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %, daher habe der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer in offener Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde). Darin wird ausgeführt, die beihilfefähige Fläche sei von ihm als Almbewirtschafter nach bestem Wissen und Gewissen ermittelt worden, die Rückforderung stehe in keinem Verhältnis zu den erworbenen Prämien; Die Beantragung der Fläche einer früheren Vor-Ort-Kontrolle finde keine Berücksichtigung, zudem liege ein Irrtum der Behörde bei der früheren Vor-Ort-Kontrolle insbesondere auch über Tatsachen vor, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind. Auch habe der Beschwerdeführer auf das Ergebnis der amtlichen Feststellung vertrauen dürfen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 10.04.2008 stellte der Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2008 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen, u.a. für die Alm mit der BNr. XXXX, von der er Bewirtschafter ist.

Es wird festgestellt, dass im Jahr 2008 die Futterfläche statt der beantragten 51,54 nur 48,96 ha betrug, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 2,58 ha bedeutet.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt und wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Anwendbare Rechtsvorschriften:

Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.

In der Sache selbst:

Art. 36 und 44 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1 lauten in ihrer zum Antragszeitpunkt geltenden Fassung auszugsweise:

"Artikel 36

Zahlungen

(1) Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt.

(...)."

"Artikel 44

Nutzung der Zahlungsansprüche

(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.

(2) Eine "beihilfefähige Fläche" ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.

(3) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlichen Umständen stehen diese Parzellen dem Betriebsinhaber für einen Zeitraum von mindestens zehn Monaten zur Verfügung, beginnend an einem von den Mitgliedstaaten festzulegenden Zeitpunkt, der jedoch nicht vor dem 1. September des Kalenderjahres liegt, das dem Jahr, in dem der Antrag auf Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, vorausgeht.

(4) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

Art. 2, 8, 11, 30, 50, 51, 68 und 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004, lauten auszugsweise:

"Artikel 2

Definitionen

(2) "Dauergrünland": Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen gemäß Artikel 107 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates, gemäß den Artikeln 22, 23 und 24der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates und gemäß Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates stillgelegte Flächen;

(2a) "Gras oder andere Grünfutterpflanzen": alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden). Die Mitgliedstaaten können Kulturpflanzen einschließen, die in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführt sind; [...]

(22) "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen

als ermittelte Fläche zu betrachten;"

"Artikel 8

Allgemeine Grundsätze in Bezug auf die landwirtschaftlichen Parzellen

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gilt eine mit Bäumen bestandene Parzelle als landwirtschaftliche Parzelle im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, sofern die landwirtschaftlichen Tätigkeiten bzw. die beabsichtigten Kulturen unter vergleichbaren Bedingungen wie bei nicht baumbestandenen Parzellen in demselben Gebiet möglich sind.

(2) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf."

"Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[...]."

"Artikel 30

Bestimmung der Flächen

(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.

Es wird eine Toleranzmarge festgelegt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.

Die Toleranzmarge nach Unterabsatz 2 gilt nicht für Ölbaumparzellen, deren Fläche entsprechend Anhang XXIV Nummern 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 in Oliven-GIS-ha berechnet wird.

(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.

[...]

  1. Die Beihilfefähigkeit der landwirtschaftlichen Parzellen wird mit geeigneten Mitteln überprüft. Hierzu wird erforderlichenfalls die Vorlage entsprechender zusätzlicher Belege verlangt."

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

1. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

2. Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche so wird, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse aufgrund der tatsächlich ermittelten Fläche, für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

3. Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet. [...]"

"Artikel 51

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen

(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sowie Titel IV Kapitel 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission (1) verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, wird der Restbetrag annulliert.


(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.

Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen. [...]"

"Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. [...]"

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

1. Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

3. Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheids an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug berechnet. Der anzuwendende Zinssatz wird nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften festgesetzt, darf jedoch nicht niedriger sein als der bei der Rückforderung von Beträgen nach einzelstaatlichen Vorschriften geltende Zinssatz.

4. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

5. Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

6. Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

7. Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."

Gemäß § 3 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen und über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen (INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008), BGBl. II Nr. 31/2008, ist der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:

1. Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,

2. Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,

3. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,

4. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als

a) Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß lit. c) bis o) anzugeben ist,

b) Dauergrünlandflächen,

[...].

Gemäß Abs. 2 sind die Flächen nach Lage und Größe in ha mit zwei Dezimalstellen kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben.

Gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004, bedeuten:

1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt.

2. Grundstück: jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist.

3. Grundstücksanteil am Feldstück: jener Flächenanteil eines Grundstückes, der zu einem bestimmten Feldstück gehört.

4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder auf der jegliche Kultur fehlt.

Gemäß § 5 der INVEKOS-GIS-Verordnung erfolgen Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern. Landschaftsmerkmale im Sinne des Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 gelten unbeschadet beihilfenspezifischer Regelungen dann als Teil der tatsächlich genutzten Fläche, wenn sie insbesondere eine Breite von zwei Metern oder im Verhältnis zur Gesamtfläche des Feldstücks eine signifikante Größe nicht überschreiten.

3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

1. Im vorliegenden Fall wurde im Hinblick auf das Antragsjahr 2008 bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche im Ausmaß von 51,54 ha und 52,79 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen eine tatsächlich vorhandene Fläche von 48,96 ha ermittelt, was für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 2,58 ha bedeutet. Die Differenz zwischen beantragter und ermittelter Futterfläche beträgt somit über 3 % oder über 2 ha bis höchstens 20 % der ermittelten Fläche. Sie ist zur Gänze auf Flächendifferenzen auf der betroffenen Alm zurückzuführen.

Aus diesem Grund ist der Auszahlungsbetrag gemäß Art. 51 VO (EG) 796/2004 auf der Grundlage der ermittelten Fläche, grundsätzlich gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, zu berechnen gewesen.

2. Der Beschwerdeführer bringt nichts Konkretes gegen die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle vor und stellt auch nicht erfolgreich dar, inwiefern die Umlegung des Ergebnisses dieser Kontrolle auf das Jahr 2008 unzutreffend sein sollte.

Es ist darauf hinzuweisen, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 9.9.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.

3. Der Beschwerdeführer bestreitet die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle nicht dezidiert, doch bringt er vor, er habe die Fläche nach bestem Wissen beantragt, an der verfehlten Identifizierung treffe ihn keine Schuld, er habe zudem auf die Ergebnisse früherer Flächenfeststellungen vertrauen können. Dazu ist zunächst auf die Verpflichtung des Antragstellers zu verweisen, bei der Digitalisierung mitzuwirken und erforderliche Aktualisierungen der Referenzparzelle anlässlich der nächsten Antragstellung bei der zuständigen Stelle zu veranlassen. Der Beschwerdeführer bringt auch nicht konkret vor, inwieweit er sich auf das Ergebnis einer früheren Vor-Ort-Kontrolle verlassen konnte.

Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass der Beschwerdeführer dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihm nicht belegt.

Auch legte der Beschwerdeführer nicht ausreichend konkret dar, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2012 von der belangten Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen (vgl. VwGH 16.11.2011, 2011/17/0145).

4. Nach Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 finden die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse (zu denen auch jene nach Art. 51 der Verordnung gehören) keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft. Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Er hat zwar in der Beschwerde vorgebracht, dass er nach bestem Wissen vorgegangen sei und somit in diesem Zusammenhang sein Verschulden bezüglich der unzutreffenden Flächenangaben bestritten und die Anwendung des Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) 796/2004 urgiert.

Diesen Nachweis hat der Beschwerdeführer nicht erbracht. Die nicht näher untermauerte Behauptung des gewissenhaften Vorgehens vermag die durchaus beträchtliche Differenz seiner Angaben zur tatsächlichen Flächennutzung nicht erklären und vermag schon gar nicht vor dem Hintergrund der Beweislastumkehr des Art. 68 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 sein mangelndes Verschulden darzulegen.

Gründe für eine Abstandnahme von der Rückforderung i.S.d. Art. 68 und 73 VO (EG) 796/2004 sind sohin nicht ersichtlich.

Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 9.9.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.4.2011, 2007/17/0035, EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, EuGH 6.7.2000, Rs C-356/97 Molereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH 11. 7. 2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH 11.3.2008, Rs C-420/06 Jager).

5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da über die Beschwerde ausschließlich auf Grund der Aktenlage entschieden werden konnte. Das Gericht konnte aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27. Juni 2013,C-93/12, Agrokonsulting).

3.3. Zu Spruchteil B:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die unter 3.2. angeführte umfangreiche Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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