BVwG W118 2000836-1

W118 2000836-1Tribunal administratif fédéral6 oct. 2015

Regest

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen, mündliche Verhandlung,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung, Verjährung,<br/>Zahlungsansprüche

Texte intégral

BVwG W118 2000836-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W118.2000836.1.00

Spruch

W118 2000836-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , gegen die Bescheide der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/07-1195827224, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2007 sowie vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/09-1195606431, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, i.V.m. Art. 51 Abs. 1 und Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004, ABl. L 141 vom 30.4.2004 idgF, abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 04.05.2007 stellte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2007 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2007 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

2. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2007, AZ II/7-EBP/07-69545683, wurde der BF für das Antragsjahr 2007 unter Berücksichtigung der Modulation eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.129,71 gewährt. Dabei wurden 5,49 Zahlungsansprüche sowie eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß von 5,43 ha zugrunde gelegt.

3. Mit Datum vom 12.05.2009 stellte die BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2009 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

4. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ II/7-EBP/09-104612458, wurde der BF für das Antragsjahr 2009 unter Berücksichtigung der Modulation eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 1.158,51 gewährt. Dabei wurden 5,38 Zahlungsansprüche sowie eine beantragte und ermittelte Fläche im Ausmaß von 5,26 ha zugrunde gelegt.

5. Mit Datum vom 30.11.2011 fand auf dem Betrieb der BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden u. a. im Hinblick auf die Antragsjahre 2007 und 2009 Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt. Konkret wurde festgestellt, dass es sich beim Feldstück (FS) 2 bei einer Fläche im Ausmaß von 0,12 ha sowie beim FS 4 (im Jahr der Vor-Ort-Kontrolle: FS 5) bei einer Fläche im Ausmaß von 0,06 ha nicht um landwirtschaftliche Nutzfläche handelte.

6. Im Gefolge dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/07-1195827224, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2007 ein Betrag in Höhe von EUR 112,35 rückgefordert. Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass seitens der AMA nunmehr bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 5,43 ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 5,25 ha zugrunde gelegt wurde. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,18 ha. Die festgestellte Flächenabweichung betrug mehr als 3 %, weshalb das Doppelte der festgestellten Differenz in Abzug gebracht wurde.

7. Ferner wurde mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 30.12.2011, AZ II/7-EBP/09-1195606431, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009 ein Betrag in Höhe von EUR 118,26 rückgefordert. Aus dem Begründungsteil ist ersichtlich, dass seitens der AMA nunmehr bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 5,29 ha eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 5,11 ha zugrunde gelegt wurde. Daraus ergab sich eine Differenzfläche im Ausmaß von 0,18 ha. Die festgestellte Flächenabweichung betrug wiederum mehr als 3 %, weshalb das Doppelte der festgestellten Differenz in Abzug gebracht wurde.

8. Mit Schreiben vom 03.11.2011 nahm die BF zur angeführten Vor-Ort-Kontrolle Stellung und brachte im Wesentlichen vor, bei den FS 1 und 2 sei ein anderer Sachverhalt festgestellt worden als tatsächlich gegeben.

Das FS 1 sei im MFA 2011 mit 2,10 ha beantragt und auch so bewirtschaftet worden. Bei der Vor-Ort-Kontrolle sei die Fläche mit 1,99 ha festgesetzt worden. Nach einer Überprüfung der Fläche durch die BF und großzügiger HLN (gemeint wohl: Herausnahme aus der landwirtschaftlichen Nutzung) ab dem MFA 2012, sei das FS mit 2,04 ha ermittelt worden. Für den Flächenbogen-Vordruck MFA 2012 sei die Fläche bereits in diesem Ausmaß digitalisiert worden. Zu Abweichungen zwischen der VOK und der tatsächlich bewirtschafteten Fläche komme es im Hofbereich (siehe Vergleich aktuelle Digitalisierung HA 2011 und VOK-Layer) sowie am Waldrand (siehe beigelegte Fotos).

Das FS 2 sei beim MFA 2011 mit 0,18 ha beantragt worden, bei der VOK sei die Fläche mit 0,11 ha festgestellt worden. Nach einer Überprüfung durch die BF sei das FS mit 0,15 ha festgestellt worden. Zu Abweichungen zwischen der VOK und der tatsächlich bewirtschafteten Fläche sei es gekommen, da bei der VOK eine befahrene Grünlandfläche als Weg herausgenommen worden sei (und dies bis 2007 zurück). Wie auf den beigelegten Fotos ersichtlich, handle es sich hier aber um eine landwirtschaftlich genutzte Fläche, die lediglich kurzzeitlich für die Ausbringung von Dünger befahren worden sei.

Da die Flächen in der Natur anders bewirtschaftet würden, als bei der VOK festgestellt wurde, werde um Berichtigung der VOK-Ergebnisse ersucht.

Dem Schreiben sind mehrere Fotografien beigefügt. Vier Fotografien beziehen sich auf das FS 1 und zeigen Flächen entlang eines Waldsaumes. Zwei Fotografien beziehen sich auf das FS 2, das im Hinblick auf die in Streit gezogenen Antragsjahre 2007 und 2009 nicht beanstandet wurde bzw. bei denen sich die Beanstandung innerhalb der Toleranz bewegte.

9. In Reaktion auf das Schreiben der BF wurde seitens der AMA mit Datum vom 03.05.2012 eine Nachkontrolle durchgeführt. Im Zuge dieser Nachkontrolle wurde das Ergebnis der ersten Kontrolle bestätigt.

10. Mittels Schreiben vom 16.01.2013 erhob die BF rechtzeitig Berufungen gegen die angeführten Rückforderungs-Bescheide und brachte dazu im Wesentlichen vor, auf Grund einer Vor-Ort-Kontrolle am 30.08.2011 seien Flächenabweichungen ermittelt worden, gegen die sie mit dem Schreiben vom 03.11.2011 Einspruch erhoben habe. Sämtliche Feldstücke seien von ihr immer im angegebenen Ausmaß bewirtschaftet worden. Diesbezüglich verwies die BF auf ihre Stellungnahme vom 03.11.2011. Die Abweichungen beim FS 5 beruhten darauf, dass laut neuen Vorgaben ein Weg nicht mehr als landwirtschaftliche Nutzfläche gesehen werden dürfe, obwohl dieser von der BF jährlich gemäht und gepflegt worden sei. Für eine Rückforderung bis 2007 trotz der von ihr erbrachten Leistungen könne die BF kein Verständnis aufbringen. Sie ersuche daher, auf die Rückforderung zu verzichten.

11. Mit Datum vom 20.02.2014 wurden die Verfahrensakten dem BVwG vorgelegt.

12. Mit Schreiben des BVwG vom 12.08.2014 wurde die AMA um Stellungnahme zum Vorbringen der BF ersucht.

13. Mit Schreiben vom 12.09.2014 nahm die AMA umfassend zu den Feststellungen im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle sowie zu den durchgeführten Berechnungen Stellung. Im Hinblick auf das Vorbringen der BF verwies die AMA im Wesentlichen auf Orthofotos aus dem INVEKOS-GIS.

14. Mit Schreiben des BVwG vom 07.04.2015 wurde der BF die Stellungnahme der AMA zur Kenntnis gebracht und die BF zu einer Stellungnahme eingeladen.

15. Mit Schreiben vom 05.05.2015 teilte die BF mit, dass im Hinblick auf das FS 1 tatsächlich eine Fläche im Ausmaß von 2,04 ha bewirtschaftet worden sei (und nicht wie beantragt 2,11 ha). Ursprüngliche Antragstellung, Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle und behauptete Bewirtschaftung wurden farblich dargestellt. Eine Differenz ergab sich im Wesentlichen hinsichtlich der östlichen Spitze des FS. Diesbezüglich wurde erneut auf die bereits vorgelegten Fotos verwiesen. Darüber hinaus wurde eine Differenz entlang des nördlichen FS-Randes geltend gemacht und auf die vorgelegten Fotografien verwiesen. Diesbezüglich wurde auf ein Foto aus dem Jahr 2011 sowie auf ein Foto aus dem Jahr 2015 verwiesen. Auf letzterem ist vergleichbar dichte Vegetation ersichtlich. Im Jahr 2011 sei der Aufwuchs aufgrund des trockenen Sommers bereits dürr gewesen. 2011 sei die Fläche jedoch bereits zweimal gemäht gewesen.

Ergänzend wurde auf eine Stellungnahme zur Nach-Kontrolle am 03.05.2012 verwiesen. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Nachkontrolle sei nicht objektiv gewesen. Der Prüfer der ersten Kontrolle sei anwesend gewesen. Die Prüfer hätten (bezogen auf das FS 2) darüber diskutiert, ob ein aufgelassener Weg zur landwirtschaftlichen Fläche hinzugerechnet werden könne. Darüber hinaus wurde auf einen Einspruch gegen ÖPUL-Mitteilungen entsprechenden Inhalts vorgelegt.

16. Mit Schreiben des BVwG vom 12.05.2015 wurde die AMA zu einer Stellungnahme zum Schreiben der BF eingeladen.

17. Mit Schreiben vom 02.06.2015 teilte die AMA im Wesentlichen mit, bei den beanstandeten Flächen hätte es sich zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nicht um landwirtschaftliche Nutzflächen gehandelt. Der Pflanzenbewuchs hätte sich deutlich von den ermittelten Flächen unterschieden. Auch in den Vorjahren hätte keine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung dieser Flächen stattgefunden. Das Ergebnis sei im Zuge der Nachkontrolle von einem weiteren Prüfer bestätigt worden. Die Anwesenheit des ersten Prüfers bei der Nachkontrolle sei durch den Umstand gerechtfertigt, dass nur dieser zwischenzeitig vorgenommene Maßnahmen hätte erkennen können.

17. Mit Datum vom 03.09.2015 fand eine Verhandlung vor dem BVwG statt. Eingangs der Verhandlung wurde außer Streit gestellt, dass im Ergebnis lediglich eine Rest-Fläche von 0,05 ha auf dem FS 1 strittig sei. In diesem Zusammenhang wurde darauf hingewiesen, dass es zwar um keine großen Abweichungen gehe, dass sich diese aber für die BF auch hinsichtlich der (ÖPUL)Maßnahme UBAG (Umweltgerechte Bewirtschaftung von Acker- und Grünlandflächen) auswirkten.

Im Folgenden wurden die zuständigen Prüfer getrennt voneinander zu den durchgeführten Kontrolle befragt.

Befragt, nach welchen Kriterien die beihilfefähige Fläche bestimmt würde, gab der Prüfer XXXX insbesondere an, Kriterium sei, ob dort Futterpflanzen vorhanden seien oder etwa Moose oder Flechten. Waldsaum bedeute den Übergang zwischen Wald und landwirtschaftlicher Nutzfläche. Vor Ort sei alles sehr gepflegt gewesen und es sei gemäht worden. Gemäht alleine sei aber zu wenig. Wenn dort Brennnesseln stünden, würden diese auch gemäht, aber nicht verfüttert. Die Rückverfolgung habe er aufgrund des Umstandes vorgenommen, dass sich neben den Flächen Hochwald befunden habe, weshalb davon auszugehen sei, dass sich im Verhältnis zur Vergangenheit nichts geändert habe.

Befragt zum Foto vom östlichen Ende des FS 1, gab der Prüfer an, die beanstandete Fläche sei nicht als Waldsaum, sondern als Wald abgezogen worden, da sich an dieser Stelle aufgrund eines Holzlagerplatzes gar keine Vegetation befunden habe. Das Foto der östlichen Spitze des FS 1 sei sehr linksorientiert fotografiert und die rechts gelegene beanstandete Fläche sei nicht richtig ersichtlich.

Der Vorhalt des Richters, das Foto zur östlichen Spitze des FS erscheine von einem vorgerückten Standpunkt gemacht, konnte von der BF nicht zerstreut werden.

Zu den weiteren Fotografien führte der Prüfer XXXX im Wesentlichen aus, die gesamte Fläche ziehe sich über eine längere Strecke, dies könnte man im GIS ausmessen. Das untere Foto sei nicht genau zuordenbar. Auf der Fotografie seien die Wurzelstöcke und die bemoosten Flächen nicht ersichtlich. Der Prüfer wiederholte in diesem Zusammenhang, dass gemäht nicht bedeute, dass es sich um landwirtschaftliche Nutzfläche handle.

Der Prüfer XXXX hielt bereits eingangs fest, dass aus seiner Warte auf Seite der BF eine andere Vorstellung von der landwirtschaftlichen Nutzung herrsche. Für die Prüfer sei der Waldsaum der natürliche Übergang zwischen Wald und landwirtschaftlicher Nutzfläche. In diesem Fall seien es für ihn mit Wurzeln durchwachsene bzw. mit Flechten, Moosen und Kleinstauden bewachsene Flächen gewesen, die keine landwirtschaftliche Nutzfläche laut Definition darstellten. Weiters betonte der Prüfer, dass der angrenzende Wald Fichtenbestand aufweise. Es sei bekannt, dass Fichten Flachwurzler seien und das Wurzelwerk die angrenzende Fläche austrockne und ihr Wasser entziehe. Früher hätte man Brandgräben gezogen, wodurch das Wurzelwerk abgetrennt worden sei und landwirtschaftliche genutzte Pflanzen hätten wachsen können.

Das Kriterium der landwirtschaftlichen Nutzfläche bestimme der Prüfer, indem er sich konkret anschaue, welche Pflanzen wachsen. Es müssten Klee oder Kräuter wachsen. Pflanzen wie Moose oder Flechten fielen nicht darunter.

Befragt zu den vorgelegten Fotografien gab der Prüfer XXXX im Wesentlichen an, auf der Fläche an der östlichen Spitze hätte sich zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle ein Lagerplatz oder etwas Ähnliches befunden. Das Foto zum nördlichen FS-Rand zeige eine Fläche, die nicht beanstandet worden sei. Weiter oben auf dem Foto sei ein Unterschied in der Vegetation ersichtlich.

Auf den Vorhalt des Richters, die vorgelegten Fotos zum nördlichen Rand zeigten nicht dieselbe Stelle, gestand die BF zu, sie könnte etwas nach oben gerutscht sein.

Seitens der BF wurde in der Folge in Zweifel gezogen, ob die beihilfefähige Fläche tatsächlich einen Bewuchs aufweisen müsse, der sich zur Viehfütterung eignet.

Auf die Bestellung eines Sachverständigen wurde von beiden Parteien verzichtet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 04.05.2007 stellte die BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2007 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2007 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Mit Datum vom 12.05.2009 stellte die BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2007 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

Tatsächlich wich die beantragte von der ermittelten landwirtschaftlichen Nutzfläche in den Antragsjahren 2007 und 2009 im Ausmaß von jeweils 0,18 ha ab. Konkret handelte es sich beim als Grünland beantragten FS 1 im Ausmaß von 0,12 ha sowie beim FS 4 im Ausmaß von 0,06 ha um keine beihilfefähige landwirtschaftliche Nutzfläche.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem seitens der AMA vorgelegten Verwaltungsakt, dessen Inhalt von der BF, abgesehen von einer Abweichung im Ausmaß von 0,05 ha auf dem FS 1,nicht substantiiert bestritten wurde.

Die Feststellung, dass es sich auch bei diesen 0,05 ha nicht um beihilfefähige Fläche handelte, stützt sich auf die Angaben der zuständigen Prüfer.

Bei den zuständigen Prüfern handelt es sich um langjährige Mitarbeiter der AMA, die jeweils über eine einschlägige Ausbildung, in einem Fall sogar auf universitärem Niveau, sowie über ausgiebige Erfahrung im Rahmen der Kontrolle von landwirtschaftlichen Betrieben verfügen. Die Prüfer machten einen durchaus um Wahrheitsfindung bemühten Eindruck und wirkten in ihren Aussagen sicher; insbesondere der Prüfer XXXX hinterließ einen sehr bestimmten Eindruck.

Die Angaben der Prüfer stimmten auch weitgehend überein, während die BF eingestehen musste, dass die vorgelegten Fotografien, auf die sie sich im Wesentlichen stützte, die strittigen Flächen nicht zur Gänze bzw. im Hinblick auf den nördlichen FS-Rand an unterschiedlichen Stellen abbildeten.

Im Lauf der Verhandlung kristallisierte sich darüber hinaus heraus, dass die BF offensichtlich andere Beurteilungs-Kriterien im Hinblick auf das Vorliegen einer beihilfefähigen Fläche angewendet hat als die AMA.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte über.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. 33/2013 idF BGBl. Nr. 122/2013, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.

Zu A)

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, im Folgenden VO (EG) 1782/2003:

"Artikel 36

Zahlungen

(1) Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt.

[...]."

"Artikel 44

Nutzung der Zahlungsansprüche

(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags.

(2) Eine ‚beihilfefähige Fläche' ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, ausgenommen die für Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen. (3) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. [...]."

Die VO (EG) 73/2009 sieht für das Antragsjahr 2009 entsprechende Bestimmungen vor.

Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18, im Folgenden VO (EG) 796/2004:

Gemäß Art. 2 Z 2 VO (EG) 796/2004 werden als "Dauergrünland" jene Flächen definiert, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren. Gemäß Art. 2 Z 2a werden unter "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" alle Grünpflanzen verstanden, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden).

Gemäß Art. 2 Z 22 VO (EG) 796/2004 wird die "ermittelte Fläche" definiert als die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.

"Artikel 11

Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[...].

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai des Jahres festzusetzenden Termin einzureichen.

[...].

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

(a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

(b) die betreffenden Beihilferegelungen;

(c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem nach Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung, aufgeschlüsselt nach Ansprüchen bei Flächenstilllegung und anderen Ansprüchen;

(d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

[...]."

"Artikel 50

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angegebenen Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angegebene Fläche berücksichtigt.

(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln, Saatgut und Tabak gemäß Titel IV Kapitel 6, 9 bzw. 10c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...]."

"Artikel 68

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

[...]."

"Artikel 73

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...].

(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.

(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.

(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen.

[...]."

Gemäß § 3 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-Verordnung), BGBl. II Nr. 335/2004, bedeuten:

1. Feldstück: eine eindeutig abgrenzbare und in der Natur erkennbare Bewirtschaftungseinheit mit nur einer Nutzungsart gemäß § 7, die zur Gänze innerhalb oder außerhalb des benachteiligten Gebietes liegt.

2. Grundstück: jener Teil einer Katastralgemeinde, der im Grenzkataster oder im Grundsteuerkataster als solcher mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist.

3. Grundstücksanteil am Feldstück: jener Flächenanteil eines Grundstückes, der zu einem bestimmten Feldstück gehört.

4. Schlag: eine zusammenhängende Fläche auf einem Feldstück, die für eine Vegetationsperiode mit nur einer Kultur bewirtschaftet wird oder auf der jegliche Kultur fehlt.

Gemäß § 5 der INVEKOS-GIS-Verordnung erfolgen Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück und Schlag ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Nicht beihilfefähige Flächen wie insbesondere für Weg- oder Gebäudeflächen sind von der Grundstücksfläche abzuziehen, ebenso Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist.

Gemäß § 8 INVEKOS-GIS-Verordnung ist die Hofkarte eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls ersichtlich gemacht:

1. der graphische Datenbestand der einzelnen Grundstücke laut DKM (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole);

2. die Feldstücksgrenzen aufgrund von Digitalisierungen im Auftrag des Antragstellers bzw. bei deren Fehlen ein Vorschlag für eine Feldstücksbildung anhand der letzten Antragstellung vor Erstellung der Hofkarte.

Die Hofkarte dient dem Antragsteller gemäß § 9 Abs. 1 als Hilfsmittel bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilfenrelevanter Flächen. Die Hofkarte ist gemäß Abs. 2 von der Agrarmarkt Austria für Vor-Ort-Kontrollen heranzuziehen.

Gemäß § 10 INVEKOS-GIS-Verordnung übermittelt die Agrarmarkt Austria allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte. Gemäß Abs. 2 ist ein elektronischer Zugriff des Antragstellers auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation sicherzustellen (INVEKOS-GIS).

b) Rechtliche Würdigung:

Im vorliegenden Fall hat die Durchführung der mündlichen Verhandlung in rechtlicher Hinsicht gezeigt, dass zwischen den Parteien Uneinigkeit hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung des Begriffs der beihilfefähigen Fläche besteht. Gemäß Art. 44 Abs. 2 VO (EG) 1782/2003 ist eine "beihilfefähige Fläche" i.S.d. Einheitlichen Betriebsprämie jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.

Gemäß Art. 2 Z 2 VO (EG) 796/2004 werden als "Dauergrünland" jene Flächen definiert, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren. Gemäß Art. 2 Z 2a werden unter "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" alle Grünpflanzen verstanden, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Grünland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind (unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden).

Die Verhandlung hat gezeigt, dass die zuständigen Prüfer mit Moos oder Ähnlichem bewachsene Flächen nicht als beihilfefähige Flächen werten, auch wenn diese Flächen gepflegt werden, während seitens der BF in Frage gestellt wurde, ob sich auf beihilfefähigen Flächen tatsächlich Grasbewuchs finden muss. Aus den angeführten Bestimmungen folgt jedoch, dass eine Fläche, die als Grünland beantragt wurde, tatsächlich eine entsprechende Vegetation bestehend aus Klee, Kräutern etc. aufweisen muss. Es ist zwar nicht erforderlich, dass der Aufwuchs tatsächlich an Tiere verfüttert wird, er muss jedoch zur Verfütterung geeignet sein. Dies traf im vorliegenden Fall jedoch nicht zu.

Somit war eine Fläche im Ausmaß von 0,18 ha als Differenzfläche in Abzug zu bringen. Bezogen auf die ermittelte Fläche, ergab sich daraus ein Abweichungs-Prozentsatz größer 3 %, weshalb der Auszahlungsbetrag gemäß Art. 51 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 um das Doppelte der festgestellten Differenz zu kürzen war.

Gründe für eine Abstandnahme von den ausgesprochenen Kürzungen i. S.d. Art. 68 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 wurden nicht dargetan.

Im Hinblick auf die Anwendung von Art. 73 Abs. 5 und 6 VO (EG) 796/2004 wurde der Lauf der Verjährung durch die Vor-Ort-Kontrolle unterbrochen; vgl. VwGH 29.05.2015, 2012/17/0198.

Gründe für eine vollständige Abstandnahme von der Rückforderung i. S.d. Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 sind ebenfalls nicht ersichtlich.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Zur Rückforderungsverpflichtung im Fall der Feststellung von Flächenabweichungen im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle liegt vielmehr mittlerweile eine Reihe von Entscheidungen des VwGH vor; vgl. dazu grundlegend VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164. Zur Mitwirkungspflicht der Antragsteller bei der Ermittlung des Sachverhalts kann exemplarisch auf VwGH 15.09.2011, 2011/17/0123 verwiesen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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