BVwG W111 2110993-1

W111 2110993-1Tribunal administratif fédéral6 oct. 2015

Regest

Frist, Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zeitablauf,<br/>Zurückweisung

Texte intégral

BVwG W111 2110993-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W111.2110993.1.00

Spruch

W111 2110993-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DAJANI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2015, Zl. 1056209807-150322388, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Moldawiens, wurde am 28.03.2015 in XXXX infolge einer polizeilichen Verkehrskontrolle wegen des Verdachts der Schlepperei festgenommen; mit Beschluss des Landesgerichts XXXX zu Zl. XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer am Folgetag die Untersuchungshaft verhängt.

Am 20.05.2015 wurde der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die moldawische Sprache über die beabsichtigte Vorgehensweise einer im Falle einer Verurteilung zu erlassenden Rückkehrentscheidung verbunden mit einem Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt. Folglich wurde der Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs einvernommen und gab im Zuge dessen zusammenfassend an, in Österreich über keine beruflichen, familiären oder sonstigen nennenswerten Bindungen zu verfügen, in Moldawien habe er Angehörige und habe er dort keine Verfolgungshandlungen zu befürchten.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 03.06.2015, Zl. 12 HV 21-15i, wurde der Beschwerdeführer wegen § 114 FPG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von elf Monaten, davon zwei Monate unbedingt, verurteilt. Am gleichen Tag wurde der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen. In weiterer Folge verließ er das Bundesgebiet und kehrte in seinen Herkunftsstaat Moldawien zurück.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, nicht erteilt. Gemäß § 52 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und unter einem gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt I.). In Spruchpunkt II. wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 2 FPG, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer in Spruchpunkt III. ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Zur näheren Begründung dieser Entscheidung darf auf die Ausführungen auf den Seiten 4 ff des angefochtenen Bescheides verwiesen werden. Mit Verfahrensanordnung vom gleichen Datum wurde dem Beschwerdeführer eine Rechtsberatungsorganisation für eine allfällige Beschwerdeerhebung zur Seite gestellt. Der angeführte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 07.07.2015 rechtswirksam zugestellt.

Am 15.07.2015 langte ein mit 09.07.2015 datiertes (Poststempel vom 10.07.2015), mit "Recurs" betiteltes, fremdsprachig abgefasstes Schreiben des Beschwerdeführers beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein.

3. Die ‚Beschwerdevorlage' des Bundesamtes und Asyl langte mitsamt des bezughabenden Verwaltungsaktes am 22.07.2013 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Mit Verfahrensanordnung vom 23.07.2015, zugestellt am 30.07.2015, wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichts unter Anführung der entsprechenden rechtlichen Grundlagen ein Verbesserungsauftrag dahingehend erteilt, sein Anbringen binnen zweiwöchiger Frist in deutscher Sprache bzw. in Übersetzung nachzureichen; gleichzeitig wurde er darüber in Kenntnis gesetzt, dass andernfalls eine Zurückweisung seines Anbringens zu erfolgen habe.

Bis zum Entscheidungsdatum langte keine bezughabende Eingabe seitens des Beschwerdeführers ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A) Zurückweisung der Beschwerde:

2.1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Nach Art. 8 Abs. 1 B-VG ist die deutsche Sprache, unbeschadet der den sprachlichen Minderheiten bundesgesetzlich eingeräumten Rechte, die Staatssprache der Republik Österreich. Schriftliche und mündliche Anbringen sind grundsätzlich in deutscher Sprache zu formulieren; ebenso wie bei unzulässigen kann auch bei fremdsprachigen Eingaben von der Behörde nach § 13 Abs. 3 AVG vorgegangen werden (VwGH 19.10.1994, Zl. 94/01/0294; 23.02.2000, Zl. 2000/12/0026).

Durch § 39a AVG (Dolmetscher und Übersetzer) iVm § 17 VwGVG wird nur der mündliche Verkehr zwischen der Behörde bzw. dem Verwaltungsgericht und den Parteien geregelt. Ein Anspruch auf Verwendung einer fremden Sprache im schriftlichen Verkehr mit der Behörde oder dem Verwaltungsgericht wird damit nicht begründet (vgl. VwGH 07.07.2000, Zl. 2000/19/0055). Auch die Beifügung einer Übersetzung eines behördlichen oder gerichtlichen Schriftstückes ist nicht vorgesehen (vgl. VwGH 11.01.1989, Zl. 88/01/0187; 01.02.1989, Zl. 88/01/0330). § 39a AVG bezieht sich aber nur auf das Ermittlungsverfahren, nicht aber auf Anbringen im Sinne des § 13 AVG (VwGH 15.10.1984, VwSlg. 11556 A/1984; 23.02.2000, Zl. 2000/12/0026).

Wird ein schriftliches Anbringen nicht in deutscher Sprache abgefasst, obwohl keine dafür vorgesehenen Ausnahmen zutreffen, oder wird ein Anbringen nicht in einer zulässigen anderen Sprache abgefasst, so stellt dies einen nach § 13 Abs. 3 AVG verbesserungsfähigen (formellen) Mangel dar.

Mängel des Beschwerdeschriftsatzes sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG der Verbesserung zugänglich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 9 VwGVG Anm. 6; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], § 9 VwGVG Anm. K2).

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Das Anbringen darf daher erst zurückgewiesen werden, wenn ein Verbesserungsauftrag erteilt wurde und der Einschreiter diesem nicht innerhalb der für die Vorlage einer Übersetzung des Anbringens angemessenen Frist nachgekommen ist (Hengstschläger/Leeb, AVG I [2014] § 13 Rz 20 mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, Zl. 2012/05/0184; 21.9.2010, Zl. 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, Zl. 2007/07/0075; 7.9.2009, Zl. 2009/04/0153).

2.2. Das gegenständliche Anbringen (Beschwerdeschrift) ist insoweit mangelhaft, als es nicht in deutscher Sprache bzw. ohne Beifügung einer deutschen Übersetzung bei der belangten Behörde eingebracht und in dieser Form auch von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.

Die beschwerdeführende Partei wurde mit Verfahrensanordnung vom 23.07.2015, zugestellt am 30.07.2015, aufgefordert, den aufgezeigten Mangel der Beschwerde innerhalb der vorgesehenen Verbesserungsfrist zu beheben. Auf die Rechtsfolgen (Zurückweisung der Beschwerde) einer unterlassenen oder nicht fristgerechten Behebung des Mangels wurde die beschwerdeführende Partei ausdrücklich hingewiesen.

Da die gesetzte Verbesserungsfrist fruchtlos verstrichen ist, war die gegenständliche Beschwerde gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm. § 17 VwGVG zurückzuweisen.

2.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da im vorliegenden Fall die Beschwerde zurückzuweisen ist, konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG, § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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