BVwG W108 2017261-1

W108 2017261-1Tribunal administratif fédéral6 oct. 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, unterstellte politische<br/>Gesinnung, wohlbegründete Furcht

Texte intégral

BVwG W108 2017261-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W108.2017261.1.00

Spruch

W108 2017261-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörigkeit: Syrien, vertreten durch: XXXX, diese vertreten durch: MigrantInnenverein St. Marx und Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.12.2014, Zl. 1023500908/14752410/RDNÖ (Spruchpunkt I.), betreffend Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die minderjährige (damals 15jährige) Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Arabischen Republik Syrien, ersuchte gemeinsam mit ihrem älteren Bruder und ihrer älteren Schwester (Frau XXXX) mit Antrag vom 30.06.2014 um Gewährung internationalen Schutzes (im Folgenden: Antrag bzw. Asylantrag).

Bei der von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) gab die Beschwerdeführerin an, sie habe Syrien bereits vor ca. zwei Jahren verlassen, weil in Syrien Krieg herrsche und man dort nicht leben könne. Die Schulen seien geschlossen. Sonst habe sie keine Fluchtgründe.

Mit Schriftsatz vom 23.09.2014 gaben der Migrantinnenverein St. Marx und Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER LL.M. dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) ihre Bevollmächtigung im Asylverfahren der Beschwerdeführerin bekannt. Laut der beigelegten Vollmachtsurkunde vom 19.09.2014 hat die minderjährige Beschwerdeführerin die Vollmacht zur Vertretung im Asylverfahren selbst erteilt.

Im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerdeführerin im Beisein des örtlich zuständigen Jugendwohlfahrtsträgers als gesetzlicher Vertreter der Beschwerdeführerin (gemäß § 10 Abs. 3 BFA-VG) und einer Vertrauensperson darauf hin, dass sie bei der Erstbefragung der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe, sie aber zu kurzen Aussagen und zur Nichtnennung von Details angehalten worden sei, und dass sie in psychotherapeutischer Behandlung sei. Ihre Mutter sei Kurdin und ihr Vater Araber. Sie sei mit zwei ihrer Geschwister in Österreich, habe in Syrien in XXXX gelebt und sei mit ihrer Familie nach XXXX gereist, wo sie zwei bis zweieinhalb Jahre gelebt und die Schule besucht habe und wo sich ihre Eltern mit ihrem jüngeren Bruder derzeit aufhielten, weil das Geld für die Reise der gesamten Familie nach Österreich nicht gereicht habe. Ihr Vater habe in Syrien XXXX besessen, das zuerst von der syrischen Regierung und später durch IS ["Islamischer Staat"] enteignet worden sei. Syrien habe sie verlassen, weil sie im Fernsehen die Bombardierung der Bevölkerung und die Behandlung, die Abschlachtung, der Kurden gesehen habe. Sie habe in Syrien in der Schule darüber gesprochen, diese Taten angeprangert und geschimpft. Sie habe auch Parolen des Inhaltes, dass das Volk das Regime zu Fall bringen wolle, auf die Wände geschrieben. Offenbar habe jemand aus der Schule ihre Äußerungen/Handlungen gemeldet, denn als sie aus der Schule gekommen sei, sei ihr Name gerufen worden. Sie habe sich umgedreht und habe zwei Männer gesehen, zwei weitere Männer seien in einem Auto gesessen. Die Männer sein korpulent, massig, bärtig und schwarz gekleidet gewesen. Das Auto sei auch schwarz gewesen. Solche Leute bezeichne man als "Shabiha" und gehörten zu den syrischen Behörden. Die Männer hätten versucht, sie zu entführen, sie festzunehmen. Nur weil sie das in der Schule gesagt habe, hätten sie sie umbringen wollen. Sie habe so laut wie möglich geschrien, sodass Leute darauf aufmerksam geworden sein und versucht hätten, die Männer von ihr fernzuhalten. Daraufhin hätten die Männer auf die Leute geschossen. Schließlich hätten die Männer die Flucht ergriffen. Sie sei an der linken Hand verletzt worden und es sei ihr Vater geholt worden, der sie ins Krankenhaus gebracht habe. Danach habe sie ihr Vater zum Haus ihres Großvaters gebracht, weil er Angst gehabt habe, dass die Männer zu ihr nach Hause kommen könnten. Ca. einen Monat danach sei die Familie in Gruppen, kurz hintereinander, ausgereist. Eine ihrer Schwestern sei von einem Schuss, der von einem Panzer abgegeben worden sei, am Kopf gestreift worden. Sie habe das Gefühl, noch immer Angst vor dem Erlebten zu haben. Wegen der Zugehörigkeit ihrer Mutter zur kurdischen Volksgruppe, die auch bei den Kindern vermerkt sei, habe sie in Syrien ebenfalls Probleme gehabt. An den vielen Kontrollstellen an den Straßen sei - vermutlich von Alawiten - gesagt worden, dass sie die Kurden umbringen würden. Sie habe auch von anderen Kindern in der Schule gehört, dass Kurden getötet würden. Sie habe Angst, getötet zu werden. In XXXX habe sie nicht länger bleiben können, weil es dort viele radikale Moslems gebe, die sie belästigt hätten, weil sie kein Kopftuch trage.

Die mitgereiste Schwester der Beschwerdeführerin gab bei ihrer Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass die Familie in drei Gruppen bereits vor zwei bis zweieinhalb Jahren von Syrien nach XXXX gereist sei, wo sich ihre Eltern und ihre weiteren Geschwister noch immer aufhalten würden. Syrien hätte sie verlassen, weil in Syrien Krieg herrsche und sie Angst gehabt habe, getötet, entführt oder vergewaltigt zu werden. Sie habe in Syrien nicht mehr studieren können, Busse seien beschossen und in der Region sei gekämpft worden, sodass sie in ihrer Herkunftsregion immer damit habe rechnen müssen, jeden Moment getötet zu werden. Im Falle einer Rückkehr könnte sie getötet, vergewaltigt, entführt werden, sie habe Angst. In XXXX sei die Sicherheitslage auch nicht gut gewesen.

Der mitgereiste Bruder der Beschwerdeführerin gab bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass er seinen Wehrdienst nicht geleistet habe und er auch nicht einberufen worden sei. An den Straßensperren in Syrien sei ihm von beiden Seiten gesagt worden, dass er körperlich geeignet sei, Waffen zu tragen. Im Falle einer Rückkehr würde er rekrutiert werden, das wolle er aber nicht. Er wolle studieren und nicht töten. Aus XXXX sei er ausgereist, weil die Ressourcen seines Vaters erschöpft seien und das Leben für Syrer in XXXX schwierig sei. Sein Schülervisum sei nicht mehr verlängert worden. Für eine Verlängerung des Visums wäre die Verlängerung seines syrischen Reisepasses erforderlich gewesen, dafür hätte er aber nach Syrien zurückreisen müssen.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihr unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Die Nichtzuerkennung des Asylstatus wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht habe. Dies begründete die belangte Behörde dahingehend, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer versuchten Entführung in Syrien unglaubwürdig seien. Die Beschwerdeführerin habe nämlich bei der Erstbefragung mit keinem Wort erwähnt, dass sie wegen kritischer Äußerungen bezüglich der Missstände in Syrien ins Visier der syrischen Regierung oder einer Gruppierungen geraten wäre. Überdies seien die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin nicht plausibel und nicht lebensnah. Da die Eltern Syrien zuerst verlassen hätten und die Ausreise der Beschwerdeführerin aus Syrien legal erfolgt sei, sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie von Seiten des syrischen Regimes gesucht werde. Es könne somit nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin in Syrien asylrelevanten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei bzw. Verfolgungshandlungen für die Zukunft zu befürchten seien, vielmehr sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin Syrien aufgrund des dort herrschenden Bürgerkrieges und der damit verbundenen schlechten Sicherheitslage verlassen habe. Verfolgungshandlungen, welche sich personell gegen die Beschwerdeführerin gerichtet hätten, seien nicht glaubwürdig vorgebracht worden, die Beschwerdeführerin habe nicht plausibel darzulegen vermocht, weshalb man seitens des syrischen Regimes nach ihr suchen sollte. Das Fluchtvorbringen, wonach die Beschwerdeführerin Syrien wegen der Unruhen verlassen habe, sei zwar glaubhaft, aber nicht asylrelevant, da von derartigen Begebenheiten die gesamte dortige Bevölkerung betroffen sei. Aus einer allgemein schlechten Situation in einem Staat bzw. aus bürgerkriegsähnlichen Zuständen ergebe sich noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Dass die erfolglose Asylantragstellung in Österreich per se schon die Unterstellung einer staatsfeindlichen politischen Gesinnung und somit die Verfolgung in Syrien nach sich ziehen würde, könne nicht erschlossen werden. Selbst für den Fall, dass es bei der Einreise nach Syrien zu einer Befragung käme, sei davon auszugehen, dass Verhöre und Befragungen für sich allein (wenn sie ohne weitere Folgen blieben) keine Verfolgungshandlungen darstellen würden. Auch sonst gebe es keinerlei Anhaltspunkte, die auf eine Verfolgungsgefahr im Fall der Beschwerdeführerin hindeuten würden.

In dem den Bruder der Beschwerdeführerin betreffenden (dessen Asylstatus versagenden) Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass das Schülervisum des Bruders der Beschwerdeführerin in XXXX nicht mehr verlängert habe werden können, da er seinen Reisepass an der syrischen Botschaft in XXXX nicht verlängern habe können, sondern dafür nach Syrien zurückkehren hätte müssen, was wiederum aller Wahrscheinlichkeit nach in seiner Rekrutierung, die der Bruder der Beschwerdeführerin ablehne, gemündet hätte.

Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Lage in Syrien und stellte ein im Fall der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Syrien sich ergebendes "Abschiebehindernis", fußend auf der momentanen instabilen Sicherheitslage in Syrien, fest, weshalb der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde. Wegen des momentanen innerstaatlichen Konfliktes in Syrien könne für die Beschwerdeführerin als Zivilperson im Falle einer Rückkehr die reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit nicht ausgeschlossen werden.

Zur Lage in Syrien traf die belangte Behörde (auf der Grundlage des "Länderinformationsblattes der Staatendokumentation Syrien" vom 03.03.2014) (auszugsweise) folgende Feststellungen:

"Folter und unmenschliche Behandlung

Seit Beginn des Aufstands setzten die Sicherheitskräfte zehntausende Menschen willkürlichen Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, dem Verschwindenlassen, Misshandlungen und Folter in einem breiten Netzwerk von Haftanstalten aus. Viele Gefangene sind junge Männer im Alter von 20 bis 40 Jahren. Jedoch werden Kinder, Frauen und ältere Personen ebenfalls gefangen gehalten.

Freigelassene Gefangene und MitarbeiterInnen der Sicherheitskräfte, die sich abgesetzt haben ("defectors"), berichten von einer Anzahl von Foltermethoden, die von den syrischen Sicherheitskräften verwendet werden. Dazu zählen langes Schlagen - oft mit Schlagstöcken und Drähten - schmerzhafte Stresspositionen, Elektroschocks, sexuelle Angriffe, das Ziehen von Fingernägeln und Scheinhinrichtungen.

Mehrere frühere Gefangene sagen aus, dass sie erlebten, wie Menschen an der Folter in der Haft starben. Laut lokalen AktivistInnen starben im Jahr 2013 490 Gefangene.

Bewaffnete Oppositionsgruppen begehen in wachsendem Ausmaß schwere Menschenrechtsverletzungen, darunter auch Folter. Ausländische Kämpfer und jihadistische Gruppen sind unter den schlimmsten Tätern. Aber auch die Freie Syrische Armee foltert einem Überläufer zufolge - manchmal mit tödlichem Ausgang.

Von den Aufständischen gefangengenommene syrische Sicherheitskräfte oder ihre angeblichen UnterstützerInnen machen unter Folter Geständnisse. Dazu gibt es viele Videoaufzeichnungen, welche Gefangene mit Zeichen physischer Misshandlungen zeigen. Vergewaltigungen, meist von Frauen, aber auch von Männern und Buben, sind zu einer Kriegswaffe geworden. Laut Menschenrechtsgruppen werden die meisten Vergewaltigungen von Gruppen begangen, die den Regimekräften zuzuordnen sind. Regierungskräfte verhafteten, folterten und töteten Hunderte von Angestellten des Gesundheitsbereichs und PatientInnen. Sie griffen absichtlich Fahrzeuge an, die PatientInnen und Vorräte transportierten. Ambulanzfahrer, Krankenschwestern, ÄrztInnen und Helfer würden attackiert, verhaftet oder verschwinden. Auch Schwerverwundete wurden aus Krankenhäusern entführt, weil ihre Verletzungen als Beweise für oppositionelle Unterstützung gewertet wurden. Die extremsten Beispiele lieferte ein Militärkrankenhaus in Homs. Dort wurden Verletzte gefoltert und ÄrztInnen befohlen, die Opfer am Leben zu erhalten, um sie weiter verhören zu können.

Wehrdienst

Männliche Staatsbürger Syriens unterliegen ab dem Alter von 18 Jahren dem verpflichtenden Wehrdienst. Im März 2011 erließ Präsident Assad ein Dekret, in welchem er die Länge des verpflichtenden Wehrdienstes von 21 auf 18 Monaten verringerte. Dies wurde als Versuch gewertet, den Unmut unter vielen jungen Syrern zu besänftigen, die über den Entzug der Lebensmittelhilfe für Familien von vor der Einberufung Geflohenen und über die willkürliche Überprüfung von Personaldokumenten verärgert waren. Frauen unterliegen nicht der Einberufung, können sich aber freiwillig melden.

Alle Männer zwischen 18 und 40 Jahren kommen für den Militärdienst in Frage mit Ausnahme von Juden und staatenlosen Kurden. Der Militärdienst in den syrischen Streitkräften ist auch von syrischen, staatenlosen, Palästinensern - in der Palästinensischen Befreiungsarmee - und von Kurden, die einen syrischen Personalausweis besitzen, abzuleisten. Als der Aufstand in Syrien begann, versuchte die Assad Regierung die Minderheiten zu besänftigen und versprach den Kurden die Staatsbürgerschaft. Da für den Erhalt der Staatsbürgerschaft auch ein Interview mit den Sicherheitsbehörden notwendig ist, sind nur wenige bereit die Staatsbürgerschaft zu beantragen. Junge Kurden, die um die Staatsbürgerschaft ansuchten, wurden aufgefordert den Militärdienst abzuleisten. Wehrpflichtige können auch im Kampf gegen Protestierende eingesetzt werden.

Ausnahmen vom Wehrdienst

Ausnahmen vom Militärdienst sind aus familiären Gründen möglich, z. B. wenn eine Familie nur einen Sohn hat oder wenn schwere gesundheitliche Probleme vorliegen. Trotz der Reduzierung der Länge des Militärdienstes auf 18 Monate folgte eine Entscheidung im November 2011, den Aufschub der Einberufung aus administrativen oder schulischen Gründen aufzuheben. Daraufhin verließen dutzende junge Männer das Land. Im Legislativdekret Nr. 124 für das Jahr 2011 wurde den Personen im Einberufungsalter eine Generalamnestie gewährt, welche die Frist für die Einberufungstests nicht eingehalten hatten oder welche ohne legale Entschuldigung die Frist zum Eintritt in die Armee nicht eingehalten hatten. Diese Personen wurden aufgefordert, sich innerhalb von 60 Tagen ab dem Veröffentlichungsdatum des Dekrets bei ihren Rekruteneinheiten zu melden.

Eine Befreiung ist bei Vorliegen folgender Voraussetzungen möglich, wobei es jedoch keine gesetzlich geregelte Grundlage gibt, sich freizukaufen:

Präsident al-Assad verkündete im Legislativdekret Nr. 94 für das Jahr 2011 die Reduktion der Zahlung, die anstatt des Militärdienstes von Personen, die längere Zeit im Ausland gelebt haben, zu zahlen ist von USD 6.500 auf USD 5.000.

Da es sich bei diesen Möglichkeiten zum Freikauf um "Kann - Bestimmungen" handelt, ist eine Befreiung in Krisenzeiten unwahrscheinlich.

Einberufungen von Wehrdienstpflichtigen und von Reservisten

Die den syrischen Präsidenten Bashar al-Assad unterstützende Zeitung "Al-Watan" berichtete im Jänner 2013, dass das syrische Verteidigungsministerium damit begonnen habe, zusätzliche Wehrpflichtige einzuziehen. Immer wieder gibt es Berichte, wonach Männer bei Kontrollen an Checkpoints zum Wehrdienst eingezogen werden. Auch von der Einberufung von Reservisten (d.h., Personen, die bereits den Wehrdienst abgeleistet haben) wird berichtet.

Die Regierung hat Schwierigkeiten neue Rekruten auszuheben und die, die zum normalen verpflichtenden Militärdienst einberufen werden sollten, weigern sich, sich zu melden. Diese Situation zwang die Regierung die Einberufung auf jene auszuweiten, die ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben.

Wehrersatzdienst

Die Ablehnung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen wird in Syrien nicht anerkannt, und es gibt keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes.

Wehrdienstverweigerung/Desertion

Die Strafen für Wehrdienstverweigerung hängen von den Umständen ab und reichen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft.

Laut Artikel 98 des Militärstrafgesetzes wird Desertion in Friedenszeiten mit Haftstrafen von einem bis zu sechs Monaten bestraft. Artikel 99 regelt Desertionen in Kriegszeiten, und spricht über Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren, vorausgesetzt der Betroffene stellt sich innerhalb einer Frist von 3 Monaten freiwillig den Behörden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit wäre mit einer hohen Haftstrafe zu rechnen. (Vertrauliche Quelle 16.03.2012) Desertion ist mit fünf bis zehn Jahren, wenn der Deserteur das Land verlassen hat. Die Strafen für Desertion variieren nach dem Rang des Deserteurs und den Umständen unter denen die Desertion stattfand. Das Überlaufen zum Feind ist mit der Exekution strafbar.

Obwohl die Soldaten streng beaufsichtigt werden und ihre Familien bei Fahnenflucht mit Repressalien rechnen müssen, gibt es immer wieder Deserteure. Die meisten von ihnen seien Angehörige der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit. Unter den Überläufern war auch der sunnitische General Manaf Tlass, ein früherer Vertrauter Bashar al-Assads. Im Vergleich zur ersten Hälfte 2012 gingen die Desertionen zurück, wahrscheinlich weil die Regierungstruppen, den Bodenkampf reduzierten und die Kontrolle des Militär- und Sicherheitspersonals verstärkten. Möglicherweise sehen potentielle Überläufer keine Gelegenheit mehr zum Überlaufen.

Desertion kann - abhängig von den Umständen - einem Todesurteil gleich kommen, das Berichten von Deserteuren zufolge, oftmals auch unmittelbar vollstreckt wird. Grundwehrdiener werden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz gezwungen. Syrischen Soldaten droht bei der Weigerung gegen die Protestierenden vorzugehen Haft und Folter. Außerdem wird berichtet, dass Soldaten am Ende der Haft ein Dokument unterschreiben mussten in dem sie bestätigten, dass ihnen während der Haft nichts angetan wurde, und sie mussten sich verpflichten, Kameraden, die sich weigerten auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzten zu melden. Erst dann durften sie zu ihren Einheiten zurückkehren. Andere Soldaten wurden hingegen Opfer von "Verschwindenlassen." Desertierte syrische Soldaten berichteten, dass sie gezwungen wurden auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende, darunter Frauen und Kinder, zu schießen. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen erschossen zu werden. Eine große Zahl an Soldaten wurde tatsächlich bereits getötet, als sie versuchten zu desertieren oder sich weigerten auf Zivilisten zu schießen.

Neben der Angst vor den Sicherheitskräften war die Angst vor der Einberufung ein wichtiges Argument für syrische Kurden das Land zu verlassen. Außerdem desertierten viele, nachdem sie Zeugen von Menschenrechtsverbrechen geworden waren.

Allgemeine Menschenrechtslage

Mitglieder aller Konfliktparteien in Syrien haben schwere Verletzungen im Bereich Menschenrechte und humanitäres Recht begangen. Es kam auch zu Angriffen, für die keine Partei Verantwortung übernahm und die keine militärischen oder strategischen Ziele, außer Schrecken unter der Zivilbevölkerung zu verbreiten, zu verfolgen schienen.

Regime-Seite

Im Jahr 1963 wurde der Ausnahmezustand erklärt, was den Rechtsstaat untergrub, und den Sicherheitsdiensten außergewöhnliche Befugnisse gab. Im März 2011 wurde die Aufhebung des Ausnahmezustandes angekündigt, und dass die Sicherheitskräfte dem Zivilrecht unterstehen würden. Allerdings hielten willkürliche Verhaftungen und Haft ohne Prozess an, und die Sicherheitskräfte waren weiterhin niemandem Rechenschaft schuldig.

Die Regierung und regierungsfreundliche Kräfte haben Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen begangen. Die Regierung führt weiterhin unterschiedslose Luft- und Artillerieangriffe auf Wohngebiete durch und verhaftet willkürlich, foltert und richtet ZivilistInnen und KombattantInnen hin. Im August 2013 töteten Chemiewaffen - laut UNO Sarin - nahe Damaskus hunderte ZivilistInnen, darunter viele Kinder. Während das Regime die Verantwortung leugnet, gibt es Beweise, die stark darauf hinweisen, dass Regimekräfte die Verantwortung für die Angriffe tragen.

Im Zuge mehrerer großer Militäroperationen von Truppen des Regimes sowie regimefreundlicher Gruppen verübten diese Massenmorde, einer der größten davon in Baniyas und al-Bayda. Dort wurden insgesamt mindestens 248 Personen, darunter 45 Frauen und 43 Kinder, nach dem Ende der Kampfhandlungen hingerichtet.

Seit Beginn des Aufstands wurden zehntausende Menschen Opfer willkürlicher Verhaftungen, ungesetzlicher Haft, erzwungenem Verschwindenlassens, Misshandlungen und Folter in einem Netzwerk von Gefängnissen der Sicherheitskräfte. Viele Gefangene waren junge Männer, aber auch Kinder, Frauen und ältere Menschen wurden festgehalten.

Unter den Verhafteten sind friedliche Protestierende und AktivistInnen, die Proteste organisieren, filmen und über sie berichten so wie JournalistInnen, humanitäre HelferInnen, RechtsanwältInnen und ÄrztInnen. In manchen Fällen werden AktivistInnen zufolge Familienmitglieder, einschließlich Kinder, festgenommen, um die AktivistInnen zu zwingen, sich zu stellen.

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit/Opposition

Jedwedem oppositionellen Protest in den vom Regime gehaltenen Gebieten wird mit Gewehrfeuer, Massenverhaftungen und Folter begegnet.

Bestimmte Personen werden aufgrund ihrer politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen oder ihnen wird auf andere Weise Schaden zugefügt. Aber die Konfliktparteien wenden Berichten zufolge breitere Auslegungen an, wen sie als der gegnerischen Seite zugehörig betrachten - diese basieren z.B. auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfreundlich" oder "-feindlich" gilt.

Frauen/Kinder

Vergewaltigungen werden als Form der Folter verwendet, um bei Verhören Informationen zu erpressen und um die Bevölkerung für die Unterstützung der Gegenseite zu bestrafen. Sexuelle Gewalt, einschließlich Vergewaltigungen, gegen Frauen und Mädchen wird von Regimekräften und mit ihm verbündeten Milizen während Hausdurchsuchungen und bei Checkpoints begangen. Der "Social Institutions and Gender Index" hat aufgrund der sexuellen Gewalt Syrien auf Rang 75 von 86 Staaten für das Jahr 2012 abgewertet. Im Jahr 2009 befand sich Syrien noch auf Platz 59 von 102 Staaten. Bestimmte extremistische, bewaffnete Oppositionsgruppen verhängen strikte und diskriminierende Regeln für Frauen und Mädchen, die keinerlei Grundlage im syrischen Gesetz haben. Die harten Gesetze, die einige Gruppen in Gebieten unter ihrer Kontrolle in Nord- und Nordostsyrien eingeführt haben, verletzen die Menschenrechte der Frauen und Mädchen und begrenzen ihre Möglichkeiten, essentielle tägliche Aktivitäten durchzuführen. So verhängen die bewaffneten Gruppen in manchen Gebieten, besonders solche unter Kontrolle von Jabhat al-Nusra und the Islamic State of Iraq and Sham (ISIS), diskriminierende Maßnahmen, welche Frauen und Mädchen verbieten, sich frei in der Öffentlichkeit, am Arbeitsplatz und beim Schulbesuch zu bewegen, besonders wenn sich diese nicht an die Kleidungsvorschriften dieser Gruppen halten.

Es gibt Berichte, wo neben direkten Drohungen gegen Frauen und Mädchen männliche Familienangehörige zuhause aufgesucht und bedroht wurden, die Kleidungsvorschriften bei den weiblichen Familienangehörigen durchzusetzen. In der Stadt Deir az-Zor schreibt der "Rat des Islamischen Gesetzes" ab 22. Februar 2014 den Frauen das Tragen eines Gesichtsschleiers vor.

Frauen als Aktivistinnen und Oppositionelle

Frauen nehmen je nach Gebiet und gesellschaftlichem Kontext in unterschiedlichem Ausmaß an der Revolution teil. Diese Rolle war zeitweise sehr sichtbar, wie etwa im Fall der Aktivistin Razan Zeitouneh oder den so genannten "Bräuten des Friedens" ("Brides of Peace"), die im November 2012 wegen ihres Aufrufs zu einer politischen Lösung des Konflikts zu drei Monaten Haft verurteilt wurden. Suhair Atassi war bereits vor dem Beginn der Revolution aktiv und ist Mitglied der Führung der Nationalen Koalition. Frauen haben eine Schlüsselrolle in den Hilfsnetzwerken, Untergrundspitälern und in der Logistik inne. Aber sowohl die säkulare als auch die islamistische Opposition marginalisiert Frauen und haben bisher nicht die Gleichheit aller BürgerInnen in einem zukünftigen Syrien in ihre Forderungen aufgenommen."

Die Zustellung dieses Bescheides wurde von der belangten Behörde "zu Handen des ausgewiesenen Vertreters der Beschwerdeführerin" Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER LL.M., per RSa verfügt und die Briefsendung wurde von diesem am 31.12.2014 übernommen.

3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin, "vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx [...] Vollmacht beiliegend und Rechtsanwalt Dr. Lennart Binder LL.M. [...] Vollmacht erteilt" mit einem am 13.01.2015 eingebrachten Schriftsatz Beschwerde. Dieser ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin entgegen der Einschätzung der belangten Behörde glaubwürdige Angaben zu ihren regimefeindlichen politischen Äußerungen in der Schule und zur versuchten Entführung gemacht habe und dass die Furcht der Beschwerdeführerin vor Verfolgung begründet sei, was die belangte Behörde bei richtiger rechtlicher Betrachtung hätte erkennen müssen.

4.1. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vorgelegt.

4.2. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde ein psychotherapeutisches Gutachten vorgelegt, welches vom Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung bei der Beschwerdeführerin ausgeht.

4.3. Am 21.07.2015 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Ausfertigung des Beschlusses des Bezirksgerichtes XXXX vom 14.10.2014 ein, wonach die Obsorge für die minderjährige Beschwerdeführerin der Kindesmutter und dem Kindesvater entzogen und auf XXXX (die nach Österreich mitgereiste Schwester der Beschwerdeführerin) alleine übertragen wurde. Die Beschlussausfertigung enthält den gerichtlichen Vermerk vom 24.11.2014, dass dieser Beschluss rechtkräftig und vollstreckbar ist.

4.4. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wurden Ermittlungen zur Rechtswirksamkeit der Zustellung des Bescheides und betreffend die Vertretungsbefugnis der einschreitenden Vertreter der Beschwerdeführerin durchgeführt.

Der als gesetzlicher Vertreter der Beschwerdeführerin fungierende Jugendwohlfahrtsträger teilte mit Schriftsatz vom 14.08.2015 mit, dass er den einschreitenden Vertretern der Beschwerdeführerin keine Vollmacht zur Vertretung der Beschwerdeführerin erteilt habe und der Bescheid ihm auch nicht zugekommen sei, er aber im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides nicht mehr gesetzlicher Vertreter der Beschwerdeführerin gewesen sei.

Die obsorgeberechtigte Schwester (nunmehrige gesetzliche Vertreterin) der Beschwerdeführerin teilte mit Schriftsatz vom 25.08.2015 sinngemäß mit, dass sie "zu jeder Zeit" damit einverstanden gewesen sei, dass die einschreitenden Vertreter die Beschwerdeführerin im Asylverfahren vertreten, sie habe lediglich verabsäumt, die Vollmacht zu unterschreiben. Der Bescheid sei dem einschreitenden Rechtsanwalt zugestellt worden, der ihr den Bescheid kurz darauf im Original übergeben habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin ist eine im Entscheidungszeitpunkt 16jährige ledige syrische Staatsangehörige arabischer (bzw. mütterlicherseits kurdischer) Abstammung muslimischen sunnitischen Glaubens. Sie stammt aus XXXX, einem Gebiet, in dem Aufstände gegen das syrische Regime stattfanden/stattfinden, in dem oppositionelle Gruppierungen präsent waren/sind und das zu den umkämpften Gebieten in Syrien zählt. Die Beschwerdeführerin hat - wie auch ihre Eltern und Geschwister - Syrien verlassen und sie lebte mit ihrer Familie in XXXX. Von XXXX aus gelangte die Beschwerdeführerin mit ihrem älteren Bruder und ihrer älteren Schwester nach Österreich, wo sie und ihre mitgereisten Geschwister Asylanträge stellten. Die weiteren Familienangehörigen der Beschwerdeführerin verblieben in XXXX. Dem mitgereisten älteren Bruder der Beschwerdeführerin droht in Syrien (bei einer nunmehrigen Rückkehr) die reale Gefahr, zur Militärdienstleistung bei der syrischen Armee herangezogen zu werden, was der Bruder der Beschwerdeführerin ablehnt, und er ist bei Einziehung, Ableistung und Verweigerung des Militärdienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt und er läuft in Syrien (bei einer Rückkehr) besonders Gefahr, vom syrischen Regime als "Oppositioneller" angesehen zu werden. Dem Bruder der Beschwerdeführerin wurde deshalb mit h.g. Erkenntnis vom 12.08.2015, W108 2012391-1/6E, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Die Beschwerdeführerin ist keine Anhängerin der syrischen Regierung und des syrischen Staatspräsidenten.

1.2. Hinsichtlich der Lage in Syrien wird von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen unter 1.1. gründen auf den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin und ihrer Geschwister und auf den Inhalten der die Beschwerdeführerin und ihre Geschwister betreffenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Die Beschwerdeführerin hat zu ihrer Person und zu ihren Lebensumständen in Syrien und XXXX ein im Kern gleichbleibendes, detailliertes und fundiertes Vorbringen erstattet, welches mit den Angaben ihrer Geschwister und mit der Situation in Syrien und XXXX im Einklang steht und plausibel erscheint. Es besteht daher kein Grund, an der Richtigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu zweifeln, und auch die belangte Behörde ging von einem derartigen Sachverhalt bzw. vom diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin aus. Die Feststellungen zum Bruder der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem den Bruder der Beschwerdeführerin betreffenden Verwaltungsakt der belangten Behörde, aus dem hervorgeht, dass die belangte Behörde davon ausging, dass der Bruder der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Syrien (von der syrischen Armee) rekrutiert wird und er eine Rekrutierung ablehnt, und aus dem bezughabenden Gerichtsakt, insbesondere aus dem h.g. Erkenntnis vom 12.08.2015, W108 2012391-1/6E. Dass die Beschwerdeführerin - ungeachtet der Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens, dass sie sich in Syrien in der Schule regimekritisch geäußert/verhalten habe - kein Sympathisantin der syrischen Regierung und des syrischen Staatspräsidenten ist, ergibt sich schlüssig aus dem Gesamtvorbringen der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren eine Haltung dargelegt, die Kritik am syrischen Regime und am syrischen Staatspräsidenten nimmt sowie auf die kurdische Identität sowie auf kollektive Rechte der Kurden abstellt. Dass die Beschwerdeführerin ein Anhängerin des syrischen Regimes wäre oder eine Befürworterin der Vorgehensweise der syrischen Regierung gegenüber dem syrischen Volk oder den Kurden, wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt. Dass die Herkunftsregion der Beschwerdeführerin zu den umstrittenen Regionen mit Präsenz von oppositionellen Gruppierungen und "Aufständischen" in Syrien zählt, ergibt sich aus den Feststellungen der belangten Behörde, die sich auch mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Kämpfen in dieser Region decken. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher - auch mangels substantieller, diesen Sachverhalt widerlegender Umstände - davon aus, dass dieser Sachverhalt den Tatsachen entspricht, weshalb er der Entscheidung zugrunde zu legen war. Angesichts der Asylrelevanz bereits dieses Sachverhaltes kann es im konkreten Fall dahingestellt bleiben, ob das - von der belangten Behörde als unglaubwürdig erachtete - Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren regimekritischen Äußerungen/Handlungen in Syrien und zu der versuchten Entführung ihrer Person (durch Männer, die dem syrischen Regime zuzurechnen sind) zur Gänze bzw. zum Teil der Wahrheit entspricht. Auf das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin und auf die Beweiswürdigung der belangten Behörde war daher nicht einzugehen.

Hinsichtlich der weiteren Lage in Syrien kann ebenfalls von den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde ausgegangen werden, zumal auch diese in der Beschwerde (in den hier relevanten Teilen) unwidersprochen blieben. Die Feststellungen gründen auf Berichten verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Bild der hier entscheidungswesentlichen Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen sowie unter Bedachtnahme auf die Besonderheit der dort beschriebenen Situation in Syrien besteht kein Grund, an der Richtigkeit und der fallbezogenen Aktualität der Darstellung zu zweifeln. Aus den Feststellungen der Behörde zur Lage in Syrien (bzw. aus den diesen Feststellungen zugrunde liegenden Berichten, etwa aus dem von der belangten Behörde herangezogenen "Länderinformationsblatt") geht hervor, dass im Oktober 2013 von XXXX nach Syrien abgeschobene Personen in einer der gefürchtetsten Sektionen des syrischen Militärnachrichtendienstes festgehalten werden, dass Personen, die erfolglos in anderen Ländern um Asyl angesucht haben, bei ihrer Rückkehr gerichtlich belangt wurden, dass die Regierung routinemäßig DissidentInnen und frühere StaatsbürgerInnen ohne bekannte politische Zugehörigkeit, die versuchten nach Jahren oder sogar Jahrzehnten im selbstverhängten Exil ins Land zurückzukehren, verhaftete und dass bei einer Rückkehr von Oppositionellen bei einer Einreise nach Syrien mit Verhaftung, Verhör und Haftstrafe und/oder Repressionsmaßnahmen gerechnet werden kann, auch Verwandte von Oppositionellen eingeschüchtert werden und das syrische Regime jedwedem oppositionellen Protest mit Gewehrfeuer, Massenverhaftungen und Folter begegnet. Daraus ist zum einen zu schließen, dass die syrische Regierung sich für strafrechtliche Delikte, politische (oppositionelle) Aktivitäten und "abweichende Meinungen" der Staatsbürger und Einwohner Syriens, insbesondere auch jener, die vom Ausland nach Syrien zurückkehren, interessiert und dass eine Rückkehr syrischer Staatsangehöriger (ehemaliger Einwohner Syriens) vom Ausland nach Syrien von den syrischen Behörden registriert wird und die Rückkehrer mit einer "Kontrolle" (jedenfalls im Rahmen einer Befragung/eines Verhörs) etwa im Hinblick auf begangene strafrechtliche Delikte und eine oppositionelle Gesinnung bzw. auf die Zugehörigkeit/Nähe zu einer gegnerischen Konfliktpartei zu rechnen haben. Zum anderen zeigen derartige - drastische und übermäßige - Reaktionen des syrischen Regimes und dessen Vorgehensweise auch gegenüber der Zivilbevölkerung, jede potentielle Gefahr für den Staat und jede vom Regime abweichende Meinung - durch Einsatz von rechtsstaatlich unvertretbaren Mitteln (sichtlich auch aus "generalpräventiven" Gründen) - schon im Keim zu ersticken, aber, dass - jedwede - Kritik am syrischen Regime und - jedwedes - kritisches Verhalten gegenüber dem syrischen Regime offenbar als Widerstand gegen die konkrete staatliche Ordnung (in Syrien) verstanden wird und dass die Kriterien, nach welchen seitens der syrischen Regierung die Zuordnung als "regimefeindlich/oppositionell" erfolgt, weit sind und davon neben offen ausgetragener, exponierter oppositioneller/regimekritischer Betätigung und Meinungsäußerung jedenfalls auch (vermeintliche) illoyale Handlungen und (vermeintliche) Nahebeziehungen zu "Oppositionellen" erfasst sind. Damit steht im Einklang, dass der Einschätzung von UNHCR zufolge das syrische Regime (wie auch andere Konfliktparteien) eine breite Auslegung anwendet (anwenden), wen es (sie) als "oppositionell" bzw. der gegnerischen Seite zugehörig betrachtet (betrachten) - dafür reichen etwa familiäre Verbindungen der Person, ihr religiöser oder ethnischer Hintergrund oder einfach ihre Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfeindlich" gilt, aus (s. UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update II vom 22. Oktober 2013 und Update III vom Oktober 2014) - und dass im Bericht des UK Home Office, Operational Guidance Note Syria vom 21.02.2014 ausgeführt wird, die Asylantragstellung im Ausland gelte als illoyaler Akt und als Zeichen oppositioneller Gesinnung, und die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, sei niedrig. Im Übrigen geht das UK Home Office in seinem Bericht vom Dezember 2014 (Country Information and Guidance, Syria: Security and Humanitarian Situation) davon aus, dass bei (nach negativem Asylverfahren) nach Syrien zurückgeführten Personen die Gefahr der Inhaftierung/Misshandlung aufgrund einer ihnen unterstellten missliebigen politischen Gesinnung droht, sofern sie nicht (nach wie vor) als Unterstützer des Assad-Regimes betrachtet werden. Ausgehend von den (etwa im Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 27.09.2010) dokumentierten Fällen von Inhaftierung und Folter von (von den syrischen Behörden als "oppositionell" eingestuften) Rückkehrern ist nicht anzunehmen, dass mit Ausbruch/Verschärfung des bewaffneten Konfliktes zwischen der syrischen Regierung und oppositionellen Kräften sich die Situation von nach Syrien zurückkehrenden Personen, die seitens der syrischen Regierung als "oppositionell" betrachtet werden, im Hinblick auf deren "Behandlung nach der Rückkehr" verbessert haben könnte, vielmehr ist (auch) diesbezüglich von einer Verschärfung der Situation auszugehen (auch der Bericht des UK Home Office vom 21.02.2014 Punkt 3.21.5., spricht von einer seither brutaleren Vorgehensweise der syrischen Regierung gegenüber Personen, die als oppositionell angesehen werden).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den hier entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt bzw. erhoben (es liegen hinsichtlich des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes brauchbare Ermittlungsergebnisse vor). Die Beschwerdeführerin trat diesem Sachverhalt nicht entgegen bzw. erstattete (in der Beschwerde) ein damit im Wesentlichen übereinstimmendes Vorbringen. Damit steht der für eine abschließende rechtliche Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes maßgebliche Sachverhalt fest.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zuerkennung des Asylstatus:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.1.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Der angefochtene Bescheid wurde dem einschreitenden Rechtsanwalt, dem die minderjährige Beschwerdeführerin gemäß der im Verwaltungsakt einliegenden Vollmachtsurkunde vom 19.09.2014 - neben dem einschreitenden Verein - selbst Vollmacht zur Vertretung im Asylverfahren erteilt hatte, am 31.12.2014 zugestellt und der einschreitende Rechtsanwalt sowie der einschreitende Verein haben als Vertreter der Beschwerdeführerin die Beschwerde eingebracht. Da die Beschwerdeführerin minderjährig und daher nicht prozessfähig ist, konnte allerdings nicht sie, sondern nur ihr gesetzlicher Vertreter einen gewillkürten Vertreter rechtswirksam bestellen. Gesetzlicher Vertreter der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides und der Beschwerdeerhebung war die obsorgeberechtigte Schwester der Beschwerdeführerin. Aus den vom Bundesverwaltungsgericht geführten Ermittlungen ergibt sich, dass (bereits) zu diesen Zeitpunkten das Vollmachtsverhältnis zwischen der obsorgeberechtigten Schwester der Beschwerdeführerin und den Einschreitern (gewillkürten Vertretern) begründet war, lediglich keine Vollmachtsurkunde errichtet wurde. Ein bestehendes Vollmachtsverhältnis kann allerdings auch erst im Nachhinein beurkundet werden (z.B. VwGH 09.09.2009, 2004/10/0116). Eine solche nachträgliche Beurkundung stellt im Beschwerdefall der Schriftsatz der obsorgeberechtigten Schwester der Beschwerdeführerin vom 25.08.2015 an das Bundesverwaltungsgericht dar (vgl. dazu auch VwGH 25.02.1993, 92/18/0496). Der angefochtene Bescheid wurde daher rechtswirksam an einen der gewillkürten Vertreter der Beschwerdeführerin zugestellt und die Einschreiter waren zur Beschwerdeerhebung namens der Beschwerdeführerin berechtigt. Die Beschwerde wurde auch fristgerecht erhoben.

3.2.1.2. In der Sache:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gem. § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Ziffer 2).

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, der Status des subsidiär Schutzberechtigten, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z. B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der GFK ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn substantielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage, K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66).

Der Asylentscheidung ist eine Prognose immanent, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Diese Prognose beinhaltet die Klärung der Frage, welche Situation den Asylwerber bei einer (im Falle eines gewährten subsidiären Schutzes hypothetisch anzunehmenden) nunmehrigen Rückkehr in den Herkunftsstaat voraussichtlich erwartet hätte (VwGH 21.12.2006, 2005/20/0027).

3.2.2. Die Einschätzung der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin habe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen können, ist aus folgenden Gründen nicht zu teilen:

Auf Grund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin nach Aufenthalten in XXXX und in Österreich, wo sie einen Asylantrag gestellt hat, ohne ihre Familie, insbesondere ohne ihren älteren Bruder, den in Syrien die Rekrutierung durch die syrische Armee erwartet, nach Syrien zurückkehrt, ist davon auszugehen, dass sie besonders die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden erweckt. Dabei ergibt sich bei der nach der Rückkehr nach Syrien obligatorischen Befragung zwangsläufig die Frage nach dem Verbleib ihrer Familienangehörigen, insbesondere auch ihres älteren Bruders, und dem Grund ihres Aufenthaltes in Österreich. Es ist dabei davon auszugehen, dass die ablehnende Haltung des Bruders der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Ableistung des Militärdienstes bzw. hinsichtlich einer Unterstützung der syrischen Regierung im Kampf gegen die "Opposition" im Rahmen des Militärdienstes, dessen - zur Vermeidung einer Rekrutierung gesetzten - Verhaltens, von XXXX nicht nach Syrien zurückzukehren, sondern in Österreich einen Asylantrag zu stellen, die Zuerkennung des Asylstatus an den Bruder der Beschwerdeführerin sowie die eigene Asylantragstellung der Beschwerdeführerin zur Sprache kommen. Aufgrund dieser Umstände ist aber anzunehmen, dass der Bruder der Beschwerdeführerin ins Blickfeld der syrischen Behörden als "Wehrdienstverweigerer" bzw. "Oppositioneller" geraten wird und auch ein Interesse an der Person der Beschwerdeführerin, die mit ihrem (vermeintlich) "oppositionellen" Bruder in XXXX und in Österreich war, hervorgerufen wird. Im Lichte dessen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich in Syrien schon wegen ihrer Angehörigeneigenschaft selbst in das Blickfeld der syrischen Sicherheitsbehörden geraten und Verfolgungshandlungen durch das syrische Regime - sei es in Form einer der Beschwerdeführerin wegen ihres Bruders selbst unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung, sei es in Form einer "Sippenhaftung" (bloß) wegen ihres Bruders - ausgesetzt sein wird. Die familiäre Verbundenheit der Beschwerdeführerin mit einem (vermeintlich) "Oppositionellen" spricht unter den gegebenen Umständen ganz eindeutig für eine derartige Gefährdungseinschätzung, zumal den Feststellungen zufolge die syrische Regierung gegen (vermeintlich) "Oppositionelle" und deren Familienangehörige (auch mit Folter und unmenschlicher Behandlung) vorgeht - wobei offenbar die familiären Verbindungen einer Person für die Zuordnung als "regierungsfeindlich" genügt -, es bei Befragungen/Verhören (nach der Einreise) auch zu Misshandlungen/Folter/Repressionsmaßnahmen kommt und etwa auch Frauen und Kinder von Verfolgungshandlungen der syrischen Regierung betroffen sind. Bereits aufgrund der Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin zur Familie eines (vermeintlich) "Oppositionellen" (ihres Bruders) ist anzunehmen, dass sich für die syrischen Behörden das Bild ergibt, die Beschwerdeführerin entstamme einer "oppositionellen" Familie bzw. habe selbst (ebenfalls) eine "oppositionelle" Einstellung gegenüber dem syrischen Regime. Es liegen damit konkrete und substantiierte Hinweise darauf vor, dass sich für das syrische Regime (zumindest) der Verdacht ergibt, dass (auch) die Beschwerdeführerin eine "abweichende Meinung"/regimefeindliche Gesinnung hat und mit oppositionellen Kräften kollaboriert. Da die Beschwerdeführerin allerdings dadurch, dass sie in Österreich (wie ihr Bruder) einen Asylantrag gestellt hat, ein Verhalten gesetzt hat, das aus Sicht des syrischen Regimes als illoyal angesehen werden kann, ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich beim syrischen Regime der von der Beschwerdeführerin gewonnene Eindruck einer "Oppositionellen" erhärten wird. Dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, dass aufgrund der besonderen Situation in Syrien die Schwelle dafür, von Seiten des syrischen Regimes als "oppositionell" betrachtet zu werden, niedrig ist und die Beschwerdeführerin auch (bzw. umso mehr) selbst einer politisch oppositionellen Haltung verdächtigt werden könnte, weil sie - wie ihr Bruder - aus einer (vermeintlich) "regimefeindlichen" bzw. zumindest "verdächtigen" (weil umkämpften) Region (mit Präsenz "oppositioneller" Kräfte) stammt (zu einer unterstellten politischen Gesinnung wegen Herkunft aus einem bestimmten Gebiet s. etwa VwGH 08.04.2003, 2001/01/0435) bzw. ihre Mutter Kurdin ist. Dies ist insbesondere deshalb anzunehmen, weil es - auch - unter den Kurden Gegner des syrischen Regimes gibt und (in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin bzw. in den kurdischen Gebieten in Syrien) der syrischen Regierung gegenüber kritische bzw. für kurdische Selbstverwaltungsrechte bzw. für die Demokratisierung Syriens eintretende syrisch-kurdische Gruppierungen aktiv sind (waren) und für eine Zuordnung als "oppositionell" bzw. der gegnerischen Seite zugehörig der ethnische Hintergrund oder die Präsenz in einem bestimmten Gebiet, das als "regierungsfeindlich" gilt, ausreicht. Es ist daher mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin als eine "Oppositionelle" des syrischen Regimes angesehen werden wird, wobei festzuhalten ist, dass es sich bei der Beschwerdeführerin auch tatsächlich nicht um eine Anhängerin des syrischen Regimes handelt. Es sind auch keine substantiellen Hinweise zu erkennen, die dafür sprechen würden, dass die Beschwerdeführerin ungeachtet dieser Umstände von Seiten des syrischen Regimes als Anhängerin des Regimes angesehen werden könnte und dass die Beschwerdeführerin in einem rechtsstaatlichen Verfahren die Gelegenheit haben könnte, den Eindruck (Vorwurf) einer regimefeindlichen Gesinnung zu entkräften.

Bei einer derartigen Tatsachenlage liegt die Einschätzung nahe, dass die Beschwerdeführerin in Syrien (bei einer Rückkehr) schon auf Grund ihres spezifischen Profils in das Blickfeld der syrischen Sicherheitsbehörden geraten wird und besonders Gefahr läuft, vom syrischen Regime als "Oppositionelle" angesehen und verfolgt zu werden. Die Zugrundelegung des Sachverhaltes, dass die Beschwerdeführerin bisher keinen Verfolgungshandlungen durch das syrische Regime ausgesetzt war (dass die Beschwerdeführerin sich in Syrien nicht regimekritisch geäußert/verhalten hat und sie keinem Entführungsversuch durch Männer, die dem syrischen Regime zuzurechnen sind, ausgesetzt war), vermag daran nichts zu ändern. Entscheidend ist nicht, ob eine "persönliche" ("personell" gegen die Beschwerdeführerin gerichtete) Verfolgung bereits stattgefunden hat, sondern ob die Beschwerdeführerin bei einem Verbleib in Syrien von Verfolgungshandlungen betroffen gewesen wäre und solchen Verfolgungshandlungen noch ausgesetzt sein könnte (vgl. dazu auch VwGH 25.10.2005, 2002/20/0328; vgl. auch UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Republic, Update III, vom Oktober 2014, wonach es für die Erfüllung der Kriterien der Flüchtlingseigenschaft nicht erforderlich ist, dass eine tatsächliche oder drohende Verfolgung auf den Asylwerber persönlich, im Sinne eines "persönlichen Ausgewähltseins", abzielt; vgl. auch VwGH 28.03.1996, 95/20/0027, wonach die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung eine bereits erlittene oder bereits konkret angedrohte Verfolgung nicht voraussetzt). Aus der Zugrundelegung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin bisher seitens des syrischen Regimes unbehelligt geblieben ist, lässt sich bei der konkreten Sachlage noch nicht ableiten, dass sie bei Rückkehr mit dem gleichen Desinteresse der syrischen Regierung rechnen kann (vgl. zB VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939). Im Gegenteil: Im Fall der Beschwerdeführerin ist eine individuelle Betroffenheit von Verfolgungshandlungen zu bejahen, zumal sowohl aktuelle äußere Umstände und auch die persönliche/familiäre Situation der Beschwerdeführerin für das Bestehen einer aktuellen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vorliegenden massiven Bedrohung der Beschwerdeführerin in Syrien seitens des syrischen Regimes sprechen. Bei der gebotenen prognostischen Beurteilung der Verfolgungsgefahr und bei Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren ist ein erhebliches Risiko für die Beschwerdeführerin, vom syrischen Regime aus den dargelegten Gründen bedroht zu werden - und damit das Vorliegen der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" der Verfolgung im Sinne der oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - zu bejahen (zum Erfordernis einer Gesamtbetrachtung vgl. etwa VwGH 27.04.2006, 2003/20/0181). Entgegen der Beurteilung der belangten Behörde liegen damit im Fall der Beschwerdeführerin aber substantielle und konkrete Anhaltspunkte für eine "persönliche" bzw. "personell" gegen die Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgung vor (und sind nicht bloß allgemeine Folgen des Bürgerkrieges/der allgemein schlechten Lage gegeben).

Diese Prognose steht im Einklang mit der Einschätzung des UNHCR zu Syrien (s. oben), da die Beschwerdeführerin als (vermeintliche) "Oppositionelle" der syrischen Regierung (darunter fallen etwa Mitglieder politischer Oppositionsparteien; Aufständische, Aktivisten und sonstige Personen, die als Sympathisanten der Opposition angesehen werden; Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen bzw. Personen, die als Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen angesehen werden; Wehrdienstverweigerer und Deserteure der Streitkräfte; Mitglieder der Regierung und der Baath-Partei, die ihre Ämter niedergelegt haben; Familienangehörige von tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern sowie Personen, die mit tatsächlichen oder vermeintlichen Regierungsgegnern in Verbindung gebracht werden; Zivilisten, die in vermeintlich regierungsfeindlichen städtischen Nachbarschaften, Städten und Dörfern leben) dem von UNHCR beschriebenen Risikoprofil von Personen, die wahrscheinlich internationalen Schutz im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention benötigen, unterfällt (zur Indizwirkung einer derartigen Einschätzung des UNHCR vgl. VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182).

Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund ist im vorliegenden Fall gegeben, da der Grund für die Verfolgung der Beschwerdeführerin jedenfalls wesentlich in der ihr zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung zu sehen ist. Für das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ist es im Übrigen nicht maßgeblich, ob der Asylwerber wegen einer von ihm tatsächlich vertretenen oppositionellen Gesinnung verfolgt wird. Es reicht aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist, oder dass eine Strafe für ein Delikt so unverhältnismäßig hoch festgelegt wird, dass die Strafe nicht mehr als Maßnahme einzustufen wäre, die dem Schutz legitimer Interessen des Staates dient (vgl. etwa das VwGH 06.05.2004, 2002/20/0156). Davon, dass es sich bei den drohenden Repressalien um Maßnahmen zum Schutz legitimer Interessen des Staates handelt, kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Selbst wenn man der Beschwerdeführerin keine "oppositionelle Gesinnung" unterstellen würde, wäre die Beschwerdeführerin (bloß) wegen ihres Bruders (aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Familie ihres Bruders) unter dem Blickwinkel des Konventionsgrundes der "Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe" mit asylrelevanter Verfolgung bedroht. Die drohende Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin (im Wege der "Sippenhaft") (bloß) wegen ihres Bruders knüpft an den zuletzt genannten Konventionsgrund an; im Übrigen auch unabhängig davon, ob ihr Bruder selbst aus Konventionsgründen verfolgt wird (zur Asylrelevanz einer Verfolgung wegen der "bloßen" Angehörigeneigenschaft und zur Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" im Sinne der GFK s. VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508 vgl. auch VwGH 16.12.2010, 2007/20/0939) VwGH 17.09.2003, 2000/20/0137).

Bei den der Beschwerdeführerin seitens des syrischen Regimes drohenden gravierenden Menschenrechtsverletzungen (vom "Verschwindenlassen" bis hin zu Folter/Tötung) ist auch die Intensität der Verfolgungshandlung unzweifelhaft gegeben. Aus den Feststellungen der belangten Behörde ergibt sich, dass als oppositionell eingestufte Personen unverhältnismäßige "Behandlungen" zu gewärtigen haben.

Das Bestehen einer "Bürgerkriegssituation" schließt die Flüchtlingseigenschaft nicht aus, vielmehr kann - wie fallbezogen - die maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer mit Konventionsgründen in Zusammenhang stehenden Gefahr, von Eingriffen erheblicher Intensität betroffen zu sein, auch in "Bürgerkriegssituationen" zu bejahen sein.

3.2.3. Zur Frage des Offenstehens einer "innerstaatlichen Fluchtalternative" (§ 3 Abs. 3 Z 1 AsylG und § 11 AsylG) ist auszuführen, dass im vorliegenden Fall schon nicht ersichtlich ist, in welchem Teil Syriens die Beschwerdeführerin vor der ihr drohenden Verfolgung sicher wäre. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass oppositionelle Gruppierungen bzw. nichtstaatliche Akteure (etwa die Teile des Nordens und Nordostens Syriens kontrollierenden kurdischen Parteien und ihre Streitkräfte) in einem Teil Syriens eine gefestigte territoriale Kontrolle ausüben würden und imstande wären, effektive Mechanismen zur Verhinderung der der Beschwerdeführerin drohenden Verfolgung bereitzustellen, sodass die Inanspruchnahme eines solchen Schutzes eher theoretischer Natur ist. Zudem ist den Feststellungen (der Behörde) zu entnehmen, dass die (Sicherheits)Lage im gesamten syrischen Staatsgebiet prekär ist, sodass sich daraus ergibt, dass der Beschwerdeführerin die Einreise (der Aufenthalt) in einen (in einem) anderen Landesteil nicht gefahrlos möglich bzw. zumutbar ist. Eine "innerstaatliche Fluchtalternative" für die Beschwerdeführerin ist daher nicht gegeben, wovon bereits die belangte Behörde hinsichtlich ihrer Entscheidung, der Beschwerdeführerin bei identem Sachverhalt (hinsichtlich der prekären Lage in Syrien) subsidiären Schutz zu gewähren, ausgegangen ist.

3.2.4. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

3.3. Der Beschwerdeführerin war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass der Beschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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