BVwG W101 2012821-1

W101 2012821-1Tribunal administratif fédéral6 oct. 2015

Regest

Ermittlungspflicht, Flüchtlingseigenschaft, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Registrierung, staatenlos, UNRWA

Texte intégral

BVwG W101 2012821-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W101.2012821.1.00

Spruch

W101 2012821-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. staatenlos, gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.09.2014, Zl. 1019289101 / 14631108 / BMI-BFA-RD-STM, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchteil I. des Bescheides behoben und diese Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein staatenloser Palästinenser mit muslimisch-sunnitischem Bekenntnis, reiste gemeinsam mit seiner Familie (Ehegattin, volljährige Tochter, volljähriger Sohn und minderjähriger Sohn) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.05.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Es fand am 21.05.2014 seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Am 22.08.2014 fand seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Mit Bescheid vom 23.09.2014, Zl. 1019289101 / 14631108 / BMI-BFA-RD-STM, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 idgF ab (= Spruchteil I.) und erklärte, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. zuerkannt werde (= Spruchteil II.); ferner erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.09.2015 (= Spruchteil III.). Gegen den Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer am 07.10.2014 fristgerecht eine Beschwerde. Die Spruchteile II. und III. dieses Bescheides erwuchsen hingegen in Rechtskraft.

Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 21.05.2014 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:

Er sei in Amman in Jordanien geboren, habe jedoch in Syrien gelebt, sei staatenlos und gehöre der Volksgruppe der Palästinenser an.

Syrien habe er vor ca. drei Monaten verlassen und sei gemeinsam mit seiner Familie schlepperunterstützt über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Rumänien und Ungarn nach Österreich gebracht worden.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer vor:

In Syrien herrsche Krieg und hätten dort Palästinenser keine Rechte und keine Dokumente. Das Haus der Familie im Flüchtlingslager XXXX sei zerstört worden. Seine Kinder hätten keine Zukunft. Man habe ihn in Syrien jedoch weder verfolgt noch bedroht. Er habe keine religiösen, ethnischen oder politischen Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr befürchte er, im Krieg getötet zu werden.

Folgende Dokumente waren im Zuge der Asylantragstellung vom Beschwerdeführer vorgelegt und vorläufig sichergestellt worden:

  • Geburtsurkunde, ausgestellt am XXXX von der palästinensischen Botschaft in Damaskus, lautend auf den Beschwerdeführer mit dem Vermerk "Staatsbürgerschaft: staatenlos / Palästina" (vgl. hierzu die deutsche Übersetzung AS 51);

  • Syrischer Führerschein ausgestellt am XXXX, ebenso lautend auf den Beschwerdeführer mit dem Vermerk "Staatsbürgerschaft: staatenlos" (vgl. hierzu die deutsche Übersetzung AS 55).

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 22.08.2014 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes an:

Er lege eine UNRWA-Bestätigung vor, dass seine Familie und er im Bereich von Damaskus von der UNO versorgt worden seien.

Der Beschwerdeführer sei staatenlos und halte sich seit dem Jahr 1973 in Syrien auf. Damals sei er als Kleinkind mit seinen Eltern dorthin gezogen. In Syrien habe er zwar Psychologie studiert, habe jedoch als Palästinenser nicht in einem akademischen Beruf arbeiten dürfen. Er habe mit seiner Familie in der Nähe von Damaskus im Flüchtlingslager XXXX gelebt. Das Haus der Familie dort sei zerstört worden. Daher seien sie geflohen. Außerdem habe er Angst gehabt, dass sowohl das syrische Militär als auch die Freie Syrische Armee versuchen würden, seinen [älteren] Sohn zum Wehrdienst zur rekrutieren. Obwohl man nicht direkt an seinen Sohn herangetreten sei, habe der Beschwerdeführer immer wieder gehört, dass Söhne aus verschiedenen Familien zum Wehrdienst rekrutiert worden seien. Er habe daher Angst um seine Kinder. Er wolle, dass seine Kinder in Frieden aufwachsen könnten.

Im Rahmen dieser Einvernahme legte der Beschwerdeführer einen als "Family Record" bezeichneten Computerausdruck (ausgedruckt am XXXX) der UNRWA mit dem Vermerk "This report is for internal use only" vor (vgl. AS 77).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte im o.a. Bescheid vom 23.09.2014 im Wesentlichen fest:

Der Name des Beschwerdeführers laute XXXX und er sei am XXXX in Amman geboren. Er sei staatenloser Palästinenser mit dauerndem Aufenthalt in Syrien und gehöre dem moslemischen Glauben an. Der Beschwerdeführer habe im Flüchtlingslager XXXX bei Damaskus gelebt.

Er habe Syrien wegen des Bürgerkrieges verlassen.

Ihm drohe durch den Bürgerkrieg Gefahr.

Das Bundesamt traf auf den Seiten 5 bis 13 des o.a. Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Syrien, darunter auch betreffend die Situation der bei UNRWA registrierten, staatenlosen palästinensischen Flüchtlinge (vgl. Seiten 5 bis 6).

Beweiswürdigend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen aus: Die Angaben des Beschwerdeführers zur Person und zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates seien glaubhaft gewesen. Er habe klar zu erkennen gegeben, dass er ausschließlich wegen des Bürgerkrieges aus Syrien geflüchtet sei.

Wie den Länderinformationen zu entnehmen sei, tobe in Syrien ein Bürgerkrieg, dem zahllose Menschen zum Opfer fallen würden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch der Beschwerdeführer Opfer dieses Bürgerkrieges werden würde.

Die Feststellungen zu Syrien basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Diese sei gemäß § 5 Abs. 2 BFA-G zur Objektivität verpflichtet und werde die Qualität ihrer Arbeit auch durch die vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen und erarbeiteten Standards der Staatendokumentation sichergestellt. Es sei daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen würden, ausgewogen zusammengestellt worden seien und somit keine Bedenken bestünden, sich darauf zu stützen.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesamt im o.a. Bescheid zu § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:

Da das Vorliegen von wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht geltend gemacht worden sei, könne internationaler Schutz nicht gewährt werden, da gerade das Vorliegen einer solchen Furcht die Grundvoraussetzung für die Gewährung von internationalen Schutz darstelle. Die Tatsache alleine, dass es im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu kriegerischen Handlungen komme, sei noch kein Grund, darin gegen den Beschwerdeführer selbst gerichtete Verfolgungshandlungen zu erblicken. Für die Gewährung von Asyl müssten jedoch konkrete, gegen den Beschwerdeführer selbst gerichtete bzw. ihm drohende Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden. Auch sei keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden.

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005

(= Spruchteil II.) führte das Bundesamt im Wesentlichen aus:

Werde ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so sei einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiären Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Im Fall des Beschwerdeführers sei das Bundesamt von einer realen Gefahr einer solchen Bedrohung ausgegangen, da den Länderfeststellungen zu entnehmen sei, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson in Syrien eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen Konfliktes gegeben sei und keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stehe.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im o.a. Bescheid (= Spruchteil III.) dem Beschwerdeführer bis zum 22.09.2015 eine befristete Aufenthaltsberechtigung. Mit Bescheid vom 05.08.2015 war die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 22.09.2017 verlängert worden.

Gegen den Spruchteil I. des o.a. Bescheides erhob der Beschwerdeführer (gemeinsam mit seiner mitgereisten Ehegattin und seinem minderjährigen Sohn) am 07.10.2014 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und begründete diese folgendermaßen:

Das Bundesamt habe es unterlassen, sich mit dem maßgeblichen Sachverhalt ausreichend auseinander zu setzen. Das Bundesamt habe sich nämlich nicht mit dem Aufenthaltsstatut des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen in Syrien auseinander gesetzt. Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen seien staatenlose Palästinenser in Syrien. Sie hätten zwar in Syrien gelebt, hätten jedoch nicht über die gleichen Rechte verfügt wie Syrer. Auch wäre zu ermitteln gewesen, wie die Situation für staatenlose Flüchtlinge in Syrien aussehe, wenn sie ihr Zufluchtsland verließen. Im angefochtenen Bescheid würden sich auch keine Länderinformationen zu Syrien finden, die klarstellen würden, ob dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen angesichts ihrer Staatenlosigkeit bei der Rückkehr nach Syrien ein Aufenthaltsrecht zukomme oder ob ihnen allenfalls eine Kettenabschiebung nach Palästina drohen würde. In Palästina hätten sie nichts und niemanden. Das Bundesamt sei im Rahmen der rechtlichen Beurteilung lediglich auf die Frage eingegangen, ob eine Verfolgung vorliege. Auf die Frage, ob und wie sich die Registrierung als Flüchtlinge in Syrien auf die Gewährung von Asyl auswirke, sei nicht eingegangen worden.

Ferner habe der Beschwerdeführer Angst, dass seine beiden Söhne irgendwann von der syrischen Regierung für den Krieg rekrutiert werden würden. Sein älterer Sohn sei heuer 18 Jahre alt geworden und das Militär suche immer wieder nach jungen Leuten, auch wenn der Sohn des Beschwerdeführers nicht syrischer Staatsbürger sei.

Es stelle sich auch die Frage, ob der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr wegen seiner rechtswidrigen Ausreise bestraft werden würde. Das Bundesamt habe nicht geprüft, ob der Beschwerdeführer auf andere Art nach Syrien zurückkehren könne oder, ob alle Rückkehrer von der syrischen Regierung grundsätzlich angehalten und - allenfalls unter Verwendung von Foltermethoden - verhört würden.

Mit Schriftsatz vom 21.09.2015 legte der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehrigen Vertreters (neben einiger Nachweise der Integrationsbemühungen der Familienmitglieder) die beglaubigte Übersetzung seiner Heiratsurkunde, diverse Universitätszeugnisse, seinen Mietvertrag aus Syrien sowie den bereits vorgelegten, als "Family Record" bezeichneten Computerausdruck (ausgedruckt am XXXX) der UNRWA (hier bezeichnet als "Familienregistrierungskarte der UNRWA vom XXXX), vor. Ergänzend brachte der Beschwerdeführer vor, dass diese Dokumente bereits bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt worden waren; diese seien jedoch weder kopiert noch zum Akt genommen worden. Bei seiner Familie handle es sich um staatenlose Palästinenser, die als Flüchtlinge bei der UNRWA registriert worden waren. Ihr Haus sei zerstört worden und habe die Familie unter anderem aufgrund der schlechten Sicherheitslage Syrien verlassen müssen. Für Palästinenser bestehe eine über die allgemeine Bedrohung im Bürgerkrieg hinausgehende Gefährdung. Auch habe sich sein Sohn dem Wehrdienst entzogen und sei eine Woche lang vom "Palestinian Intellegence Sector" festgehalten und befragt worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat festgestellt, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen staatenlosen Palästinenser handelt, der seinen dauernden Aufenthalt in Syrien hat und im Flüchtlingslager XXXX bei Damaskus gelebt hat, hat es jedoch unterlassen, Erhebungen zur Frage, ob der Beschwerdeführer als staatenloser, im Flüchtlingslager XXXX lebender, Palästinenser tatsächlich bei der UNRWA als palästinensischer Flüchtling registriert ist, zu tätigen.

Als maßgeblicher Sachverhalt bleibt festzuhalten, dass dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren ein schwerer Verfahrensmangel in Zusammenhang mit der Feststellung, ob der Beschwerdeführer bei der United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East (= UNRWA) registriert bzw. nicht registriert ist, unterlaufen ist.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Im hinsichtlich des Spruchteiles I. angefochtenen Bescheid stellt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fest, dass der Beschwerdeführer ein staatenloser Palästinenser ist, der seinen Daueraufenthalt in Syrien hat und im Flüchtlingslager XXXX bei Damaskus gelebt hat, und hat auch die in diesem Zusammenhang relevanten, vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente - nämlich den von ihm vorgelegten "Family Record" der UNRWA und seinen syrischen Führerschein - unter den Beweismitteln angeführt (die ebenfalls vorgelegte Geburtsurkunde war offenbar bei der Auflistung der Beweismittel übersehen worden). Diesbezüglich ist anzumerken, dass das Bundesamt von der Echtheit dieser Dokumente ausgeht, zumal diese den Feststellungen betreffend Identität, Herkunft aus Syrien und Staatenlosigkeit des Beschwerdeführers zugrunde gelegt worden waren. Weiters beinhalten die Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides auch Feststellungen zur Lage von staatenlosen palästinensischen Flüchtlingen in Syrien, denen unter anderem die Verantwortlichkeiten von UNRWA in Bezug auf die bei ihr registrieren Palästina-Flüchtlinge innerhalb ihres Mandatsgebietes zu entnehmen sind (vgl. AS 83: "... Die Verantwortung von UNRWA ist begrenzt auf die Bereitstellung von Leistungen und Verwalten ihrer Einrichtungen. Weder besitzt noch verwaltet die Agentur die Lager, und sie führt keine polizeilichen Aufgaben durch. [...] Auch für die Erlaubnis zum Verlassen der syrischen Lager und für die Erlaubnis zur Ausreise ist der Gaststaat Syrien zuständig. ...").

Aus diesen Feststellungen im angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Flüchtlingslager XXXX gelebt hat und in solchen Lagern für palästinensische Flüchtlinge im Nahen Osten die Möglichkeit besteht oder bestand, internationalen Schutz durch UNRWA zu erlangen, sofern diese bei UNRWA als Flüchtlinge registriert sind.

Dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in Kenntnis dieser Umstände, die aus den eigenen Feststellungen deutlich ersichtlich sind, keine Ermittlungen dahingehend getätigt hat, ob der Beschwerdeführer bei UNRWA tatsächlich registriert ist (und in weiterer Folge auch keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen hat), stellt in Zusammenhang mit dessen Vorbringen, er sei ein staatenloser Palästinenser, der im Flüchtlingslager XXXX gelebt hat, und den vorgelegten Dokumenten einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne eines mangelhaft geführten Ermittlungsverfahrens dar. Insbesondere ist an dieser Stelle auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten "Family Record" (vgl. AS 77) und sein damit zusammenhängendes Vorbringen, er lege eine UNRWA-Bestätigung vor, dass seine Familie und er im Bereich von Damaskus von der UNO versorgt worden seien, zu verweisen. Bei diesem, von UNRWA stammenden, "Family Record" handelt es sich um einen Computerausdruck (ausgedruckt am XXXX), dem zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin in XXXX wohnhaft sind. Weiters enthält dieser "Family Record" Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer (und seine Ehegattin) auch bei UNRWA als palästinensische Flüchtlinge registriert sein könnten (z.B. findet sich eine Rubrik "Familiy Registration ID" und ist auch eine "Registration Address" bzw. eine "Registration No." angeführt), jedoch sind der Spalte "Registration Status" - also jener Spalte, der man eindeutig entnehmen könnte, ob der Beschwerdeführer und seine Ehegattin tatsächlich bei UNRWA als palästinensische Flüchtlinge registriert sind - lediglich die Buchstabenfolgen "NH" (Beschwerdeführer) bzw. "RR" (Ehegattin) zu entnehmen, wobei es sich wohl um interne Kürzel handelt. Hinzu kommt, dass es sich bei diesem "Family Record" ganz offensichtlich um ein internes Dokument handelt, da auf diesem der Vermerk "This report is for internal use only" angeführt ist. Im Bescheid ist dieses Dokument zwar unter dem Punkt "Beweismittel" aufgelistet, ist jedoch in der Folge nicht mehr - auch nicht im Rahmen der Beweiswürdigung - erwähnt worden, was von der zuständigen Einzelrichterin nicht nachvollzogen werden kann, da dieser "Familiy Record" bzw. dieses offensichtlich interne UNRWA-Dokument (in Zusammenhang mit dem sonstigen Vorbringen des Beschwerdeführers) deutliche Hinweise dafür liefert, dass der Beschwerdeführer als palästinensischer Flüchtling bei UNRWA registriert ist. Umso unverständlicher ist, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer (dessen dauernder Aufenthalt in Syrien als staatenloser Palästinenser im Flüchtlingslager XXXX als glaubhaft gewertet und im angefochtenen Bescheid festgestellt worden war) nicht nach einer bestehenden UNRWA Registrierung seiner Person bzw. seiner Familie gefragt hat, zumal er - wie erwähnt - ein (vom Bundesamt für echt befundenes) (internes) UNRWA Dokument vorgelegt hat, das auf eine solche Registrierung hinweist.

Richtig ist zwar, dass der Beschwerdeführer eine solche Registrierung im Verfahren vor dem Bundesamt nicht vorgebracht hat (eine solche ist erstmals im Schriftsatz vom 21.09.2015 erwähnt), sondern (lediglich) angegeben hat, dass er eine UNRWA-Bestätigung vorlege, dass seine Familie und er im Bereich von Damaskus von der UNO versorgt worden seien (vgl. AS 75) und über die Zerstörung seines Hauses bzw. die Gefährdung seiner Person durch den Bürgerkrieg berichtet hat. Allerdings liegt im gegenständlichen Fall die Möglichkeit einer UNRWA Registrierung des Beschwerdeführers durchaus nahe und entbindet die nicht ausdrückliche Erwähnung einer solchen Registrierung (wobei im gegenständlichen Fall durchaus gesagt werden kann, dass der Beschwerdeführer durch sein Vorbringen der "Versorgung durch die UNO" bereits im Verfahren vor dem Bundesamt einen deutlichen Hinweis auf das Bestehen einer solchen Registrierung getätigt hat) durch den rechtsunkundigen und zum damaligen Zeitpunkt unvertretenen Beschwerdeführer das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht seiner Verpflichtung, in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben vervollständigt werden (§ 18 AsylG).

Staatenlose, die bei der UNRWA registriert sind, genießen üblicherweise besonderen Schutz und besondere Rechte, wobei der syrische Staat derzeit jedoch nicht in der Lage ist, diesen Schutz bzw. diese Rechte zu gewährleisten. Da eine derartige Registrierung bei UNRWA unabhängig von den vorgebrachten Fluchtgründen des Beschwerdeführers ipso facto zur Zuerkennung des Status eines Asylberechtigen führen kann, ist das Vorliegen bzw. das Nichtvorliegen einer Solchen für die abschließende rechtliche Beurteilung der Asylrelevanz von wesentlicher Bedeutung. Daher liegt im gegenständlichen Fall eine mangelnde Sachverhaltsermittlung in Zusammenhang mit der Feststellung einer allfälligen UNRWA Registrierung des Beschwerdeführers vor.

2.2. Um im gegenständlichen Fall den maßgeblichen Sachverhalt vollständig zu klären und die Asylrelevanz der den Beschwerdeführer betreffenden Umstände abschließend feststellen zu können, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im fortgesetzten Verfahren vorab die notwendigen zusätzlichen Ermittlungen zu tätigen, um klären zu können, ob der Beschwerdeführer als palästinensischer Flüchtling in Syrien bei UNRWA registriert ist, was unter Berücksichtigung der generellen derzeitigen Schutzunfähigkeit des syrischen Staates, zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führen kann. Insbesondere wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seines ergänzenden Vorbringens vom 21.09.2015 erneut einzuvernehmen und diesbezüglich zu befragen haben und - gegebenenfalls - unter Setzung einer Frist dazu aufzufordern haben, (weitere) Nachweise einer derartigen Registrierung dem Bundesamt vorzulegen. Erst wenn diese verfahrenswesentliche Frage geklärt ist, sohin eindeutig feststeht, ob der Beschwerdeführer als staatenloser Palästinenser bei UNRWA registriert ist oder nicht, kann die diesbezügliche Feststellung getroffen werden und diese in weiterer Folge einer rechtlichen Beurteilung unterzogen werden, um so den vollständig festgestellten Sachverhalt auf seine Asylrelevanz hin überprüfen zu können. Im Unterlassen der Ermittlungstätigkeit betreffend die Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer tatsächlich eine UNRWA Registrierung als staatenloser Palästinenser aufweist, ist ein schwerer Verfahrensmangel zu erblicken und sohin die Angelegenheit zur Sachverhaltsergänzung und neuerlichen Entscheidung unter Einbeziehung des Beschwerdeführers an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG jener des vormaligen § 66 Abs. 2 AVG, der als eine Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann, auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG als weitere Tatbestandsvoraussetzung der Behebung und Zurückverweisung die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung vorausgesetzt hat.

3.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0029, im Fall eines afghanischen Asylwerbers (unter Verweis auf sein Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) zur Anwendung des § 28 Abs. 3 VwGVG ausgeführt:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dort mit dieser Frage auseinandergesetzt und dargelegt, dass ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht durch die Verwaltungsgerichte gesetzlich festgelegt ist. Die nach § 28 VwGVG von der meritorischen Entscheidungspflicht verbleibenden Ausnahmen sind strikt auf den ihnen gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem genannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden kann. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden."

3.2.3. Der Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens ergibt sich aus dem Spruch und der tragenden Begründung des Bescheides (vgl. VwGH 30.10.1991, Zl. 91/09/0069).

Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht selbst im gegebenen Fall mit keiner erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, war gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG mit Aufhebung des angefochtenen Spruchteiles I. des o.a. Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Spruchteiles des Bescheides an die Behörde vorzugehen. Die zuständige Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes ist der Ansicht, dass die Ermittlungen zur (zweifelsfreien) Feststellung, ob der Beschwerdeführer als staatenloser Palästinenser bei UNRWA registriert ist oder nicht, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durchzuführen sind, da im gegenteiligen Fall der maßgebliche Teil des Ermittlungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht als gerichtliche Beschwerdeinstanz verlagert und somit der zweiinstanzliche Verfahrensgang unterlaufen würde.

Der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Verwaltungsbehörde an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (siehe § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010; VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG), auch wenn durch eine derartige Zurückverweisung das Verfahren in die Lage zurück tritt, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Spruchteiles des Bescheides befunden hatte.

3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Spruchteil I. des o.a. Bescheides aufzuheben ist.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die vorliegende Entscheidung betrifft eine Aufhebung des nicht rechtskräftigen Spruchteils eines Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde wegen mangelnder Sachverhaltsfeststellungen infolge mangelnder behördlicher Ermittlungstätigkeit und folgt den in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgesprochenen Vorgaben zu der Bestimmung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG (siehe unter 3.2.2. zitierte Judikatur). Es kann daher nicht gesagt werden, dass die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht oder es an einer Rechtsprechung fehlt; die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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