BVwG G309 2016318-1

G309 2016318-1Tribunal administratif fédéral6 oct. 2015

Regest

Glaubwürdigkeit, Intensität, Interessenabwägung, mangelnde<br/>Asylrelevanz, non refoulement, öffentliches Interesse, private<br/>Verfolgung, Rückkehrentscheidung, staatlicher Schutz

Texte intégral

BVwG G309 2016318-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G309.2016318.1.00

Spruch

G309 2016318-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.11.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 FPG idgF, §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF sowie § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 29.08.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.

In der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab der BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, am XXXX in XXXX (Serbien) geboren worden zu sein, serbisch zu sprechen, Staatsangehöriger Serbiens zu sein, sich zum römisch-katholischen Glauben zu bekennen, die Grundschule 9 Jahre und die Mittelschule 4 Jahre besucht und zuletzt als Chauffeur gearbeitet zu haben. Unter Verweis darauf, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können, brachte der BF vor, vor ca. 10 Tagen von XXXX zunächst mit einem Zug nach Budapest und von dort weiter nach München gefahren zu sein. In Deutschland habe er sich ca. 4 Tage aufgehalten und sei in weiterer Folge legal ins Bundesgebiet eingereist. Der BF habe bereits in der Schweiz, Deutschland, Belgien, Holland, Schweden sowie Dezember 2012 in Österreich um Asyl angesucht. Aus Österreich sei er im Februar 2013 freiwillig zurückgekehrt. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF an, er habe im Februar 2013 Österreich freiwillig verlassen, weil er im Lager in Traiskirchen von Mitbewohnern schlecht behandelt und mit ihm Psycho-Terror betrieben worden sei. Der BF habe dieselben Gründe wie bei seiner 1. Asylantragstellung, diese werde er beim nächsten Interview vorbringen und neue Beweise vorlegen. Im Falle seiner Rückkehr befürchte der BF wegen seinem "Problem" umgebracht zu werden. Zum Beweis seiner Identität brachte der BF einen gültigen serbischen Reisepass in Vorlage.

2. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 02.09.2013 vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden: BFA), Außenstelle Traiskirchen, gab der BF nach Beteuerung bisher die Wahrheit gesagt, an, psychisch und physisch in der Lage zu sein Angaben im Asylverfahren zu machen und bisher alle Fluchtgründe genannt zu haben. Der BF habe in XXXX in einer Mietwohnung gelebt. Vor seiner Ausreise habe er bei seiner Ex-Freundin und bei einem Freund gewohnt. Seine Eltern seien bereits verstorben. In Serbien würden noch zwei Brüder und ein Onkel leben. Auf die Frage wie die Lebensumstände gewesen seien, antwortete er mit "mittel". Der BF sei Pizzalieferant gewesen und habe Zeitungen in einem Kiosk verkauft. Aus diesen Einkünften habe er seinen Lebensunterhalt bestreiten können. Der BF habe ein Maschinenbau-Technikum absolviert und danach Psychologie studiert, habe aber sein Studium während des Krieges abbrechen müssen. Der BF sei wegen Demonstrationen gegen XXXX ein paar Mal in Haft gewesen. In letzter Zeit sei er auch paar Mal verhaftet gewesen. Vor zwei oder drei Monaten sei er zuletzt verhaftet gewesen, nachdem die Regierung gewechselt habe. Der BF wisse nicht warum er festgenommen worden sei. Man habe ihm vorgeworfen Diebstähle und eine Vergewaltigung begangen zu haben. Man habe ihn psychisch und physisch malträtiert. Die Polizei habe ihn nur psychisch malträtiert und habe sich die Polizei einmal für die Festnahme entschuldigt.

Auf die Frage, ob der BF Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung gewesen sei, antwortete er zunächst mit nein und gab in weiterer Folge an, dass er früher Sympathisant des verstorbenen Premierministers Serbiens XXXX gewesen sei und in der letzten Zeit Mitglied der demokratischen Partei geworden sei.

Zu den Fluchtgründen befragt gab der BF an, dass man ihn in Serbien umbringen wolle. Nachdem die Regierung gewechselt habe, und die radikale Partei in Koalition mit der sozialistischen Partei sei, sei sein Leben unmöglich geworden. Es wünsche sich jemand, dass er getötet werde. Der BF sei früher unter XXXX Mitglied der XXXX, eine Widerstandsbewegung gegen XXXX, gewesen. Der BF habe hauptsächlich mit der Polizei Probleme und sei er mehrfach verhaftet worden. Auch habe er mit der Staatssicherheit Probleme und mit Kriminellen, die von der Staatssicherheit bezahlt worden seien. Das dauere schon seit Jahren, aber seit der neuen Regierung, die seit zwei Jahren an der Macht sei, habe sich der Druck auf den BF erhöht. Dazu näher befragt erklärte der BF, dass er dauernd bedroht, beschimpft und malträtiert werde. Es seien Kriminelle und Menschen, die vom Gegner bezahlt worden seien. Der BF habe deswegen auch zwei oder dreimal die Wohnung wechseln müssen. Er sei auch am Telefon bedroht worden. Man habe ihn bürokratisch malträtiert, indem man ihm eine medizinische Bescheinigung ausstellen habe wollen. Man habe ihn beschimpft und mit Gewalt bedroht.

Nach Vorhalt der BF sei seit zwei Jahren in halb Europa unterwegs gewesen und sei immer wieder zurückgekehrt gab er an, dass er zurückfahren müsse, da er andernfalls im Gefängnis landen würde. Dies habe man ihm in Zürich beim Roten Kreuz gesagt. Österreich habe er freiwillig verlassen, da er in der Betreuungsstelle Ost von Mitbewohnern aus Pakistan terrorisiert und bedroht worden sei. Der BF habe sich beschwert, aber es habe nichts geholfen. Er habe in der Kälte leiden müssen, da er es im Raum nicht ausgehalten habe. Zu seinem Gesundheitszustand befragt, gab er an, dass er gesund sei, aber in letzter Zeit müsse er viel husten und sei zweimal aufgrund eines Schwächeanfalles umgefallen, weil ihm die Fahrt zu anstrengend gewesen sei. Der BF nehme "Diazepam" um sich zu beruhigen und Antidepressiva "Zoloft". Diese Medikamente seien ihm in Serbien verschrieben worden. Der BF müsse auch zweimal am Tag "Rivotril" nehmen, jedoch gebe es dieses Medikament hier nicht. Der BF gehe in Österreich keiner Beschäftigung nach und sei in der Bundesbetreuung. Er habe in Österreich keine Verwandten oder sozialen Kontakte. Im Heimatland würden sich seine beiden Brüder und ein Onkel befinden.

3. Am 16.05.2014 langte der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Steiermark ein, wonach der BF wegen versuchen Diebstahls verdächtig sei. Der BF werde beschuldigt am 25.04.2014 in einer BILLA-Filiale in Graz den Versuch des Diebstahls getätigt zu haben, in dem er im Supermarkt eine Plastiktüte mit mehreren Objekten befüllt habe und ohne zu bezahlen den Supermarkt verlassen habe wollen.

4. Am 22.10.2014 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF durch die belangte Behörde. Der BF brachte vor, dass er nicht in der Lage sei Aussagen zu machen, er sei krank und benötige Medikamente. Er habe sich auf die Einvernahme nicht vorbereiten können, da er die Ladung erst vor einer halben Stunde bekommen habe. Er leide an posttraumatischen Störungen, Angstzuständen und Depressionen. Er nehme Beruhigungsmitteln gegen Angst (Diazepam), dies bereits seit ca. 10 Jahren. Die Einvernahme wurde verschoben.

In weiterer Folge brachte der BF ein Konvolut an medizinischen Befunden in Vorlage.

5. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 24.10.2014 vor der belangten Behörde, gab der BF zunächst an, dass er psychisch und physisch in der Lage sei, um seine Aussagen zu machen. Auf die Frage, ob er BF in Österreich gerichtlich verfolgt werde, antwortete er, dass er nichts Kriminelles gemacht habe, er habe bei der Caritas einen Ausweis missbraucht. Zum gesundheitlichen Zustand befragt, erklärte er, dass er sich nicht gesund fühle, seine Stimmung sei gedrückt, ihm sei immer kalt und ihm tun die Schultern weh. Der BF nehme seit 10 Jahren "Diazepam", seit 2013 nehme er "Cymbalta", seit einem Jahr "Rivotril". "Lyrica, Atarax, Risperidon und Seractil" nehme er seit den letzten acht Monaten. Weiters befragt gab der BF an, dass er bis zu seiner Ausreise ständig an der Wohnadresse in XXXX alleine gelebt habe. Zu den anderen Asylverfahren befragt, brachte er vor, dass er 30 Tage am Flughafen in der Schweiz gewesen sei und das Asylverfahren negativ entschieden worden sei. Dann sei er nach Deutschland gereist, wo er von anderen Asylwerbern geschlagen und gemobbt worden sei. Der BF sei freiwillig in sein Heimatland zurückgereist. Danach sei er nach Schweden gereist, wo er keine Medikamente bekommen habe. Aus diesem Grund sei er nach Belgien gegangen, wo er von anderen Asylwerbern gemobbt worden und er deshalb weiter nach Holland gereist sei. In Holland habe er sein Asylverfahren nicht abgewartet, sondern sei freiwillig nach Hause gereist. In weiterer Folge sei er nach Österreich geflogen, wo er in Traiskirchen schlecht behandelt worden und er wieder freiwillig nach Hause geflogen sei. Danach sei er wieder in die Schweiz, wo das Asylverfahren wieder gleich verlaufen sei und danach ein zweites Mal nach Österreich. Zu den Medikamenten befragt, gab er an, dass er alle Medikamente, die er brauche, in Serbien ohne Rezept kaufen könne. Auf die Frage, wie der BF seine Ausreise finanziert habe, erklärte er, dass seine Familie in XXXX mehrere Wohnungen gehabt hätte, die verkauft worden seien. Sie hätten keine wirtschaftlichen Probleme gehabt. Der BF habe noch Kontakt zu seinem Onkel und den zwei Brüdern. Weiterführend befragt brachte der BF vor, dass er seit 1991, wie XXXX an die Macht gekommen ist, Probleme mit der Polizei habe. Er sei einige Male verhaftet worden, einmal sogar für 48 Stunden. Der BF sei Mitglied der demokratischen Partei, habe aber keinen Ausweis dabei.

Zu den Fluchtgründen befragt gab er zusammengefasst an, dass andere Menschen versuchen würden ihn zu ermorden. Es seien Auftragskiller von der Fortschrittspartei des Präsidenten Nikolic, der jetzt an der Macht sei. Der BF sei geschlagen worden, nur weil er andere Sender geschaut habe. Er sei verhaftet und geschlagen worden. Der BF sei Gegner des ehemaligen Systems, das genüge als Grund für diese Menschen. Der BF sei seit 1991 Gegner von XXXX, der von 1991 bis 2002 an der Macht gewesen sei. Der BF habe seit 2012 Probleme da Nikolic an der Macht sei. Der BF sei einige Male überfallen worden und man versuche ihn umzubringen. Ihm und seiner Freundin sei gedroht worden. Nach Vorhalt, dass der BF behaupte staatlich verfolgt zu werden und dennoch legal ausgereist sei, erklärte er, dass Freunde beim Sicherheitsdienst geholfen hätten legal auszureisen. Auf die Frage, warum der BF nicht zur Polizei gegangen sei, gab er an, dass die Polizei auf der Seite des Nikolic sei, deshalb habe man ihm nicht geholfen. Der BF sei politisch sehr aktiv gewesen, er habe Demos organisiert, Werbung gemacht, Propaganda geführt und Absicherung der Demos von Studenten geführt. Befragt, warum der BF trotz schwerer Verfolgung immer wieder nach Hause zurückgekehrt sei, gab er an, dass er nur zweimal, und zwar Holland und Deutschland freiwillig verlassen habe. Österreich habe er freiwillig verlassen, weil ihn die Pakistani in Traiskirchen geärgert haben. Nach Vorhalt, dass er freiwillig nach Hause gefahren sei, obwohl ihm zu Hause mit dem Tode gedroht worden sei, erklärte er, dass die Pakistani ihn hier auch umgebracht hätten. Traiskirchen sei sehr gefährlich für ihn. Auf die Anmerkung, dass weil Traiskirchen so gefährlich gewesen sei der BF ein zweites Mal nach Österreich (Traiskirchen) gekommen sei, gab er an, dass er kein Geld mehr gehabt habe, habe er in Österreich ein zweites Mal Asyl ansuchen müssen. Der BF habe eigentlich nach Deutschland oder Holland reisen wollen. Außerdem sei der BF krank und medikamentenabhängig. Nach Vorhalt warum er die vorgeschlagene neuroleptische Therapie abgelehnt habe, gab er an, dass diese Therapie nicht gegen seine Beschwerden sei. Zur Frage, ob der BF alle Fluchtgründe genannt habe, meinte er, dass er ein großer Pazifist sei und somit alle Fluchtgründe genannt habe.

Nach Vorhalt der Länderfeststellungen gab der BF dazu an, dass VUCIC nur reden würde und eigentlich auf der Seite von XXXX sei. Die Polizei arbeite mit 20 % ihrer Kapazität. Wie es jetzt unten sei, könne er nicht sagen. Es stehe alles nur auf dem Papier, die Praxis sehe ganz anders aus. Die Partei, die jetzt in Serbien an der Macht sei, habe kleinere Parteien gegründet, die ultranational seien mit organisierten Schlägern.

Auf die Frage, ob im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen würde, antwortete er, dass er ermordet werden würde. Gründe, die gegen eine Ausweisung sprechen würden seien: "Weil Österreich ein demokratisches Land ist. Es ist hier sehr sicher und alle sind freundlich." Der BF habe vor einem Monat mit einem Deutschkurs begonnen, habe aber noch keine Bestätigung.

6. Mit dem im Spruch angeführten, dem BF persönlich am 09.12.2014 zugestellten, Bescheid des BFA, wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Zudem wurde dem BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von zwei Wochen zuerkannt. (Spruchpunkt III.)

Die Entscheidung begründend führt die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, der BF habe nicht vermocht eine Verfolgung seiner Person glaubhaft darzulegen und sei darüber hinaus von einer Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der serbischen Behörden gegen Übergriffe von Privatpersonen auszugehen. Der BF sei nicht in der Lage konkrete überprüfbare und nachvollziehbare Angaben zu machen. Insgesamt habe der BF Behauptungen nur allgemein in den Raum gestellt, ohne diese zu belegen oder durch konkrete Anhaltspunkte glaubhaft zu machen. Die Angaben seien völlig haltlos, vage bzw. in keiner Weise nachvollziehbar. Mangels erkennbarer Rückkehrhindernisse im iSd. EMRK, aufgrund bestehender Arbeitsfähigkeit, familiärer Anknüpfungspunkte und nicht fassbarer Verfolgung im Herkunftsstaat sowie aufgrund fehlender Integration im Bundesgebiet schwerer wiegender öffentlicher Interessen erweise sich eine Rückkehrentscheidung mangels Erkennbarkeit des Vorliegens einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 57 AsylG vermittelnder Momente und des Nichtvorhandenseins familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, auch aus Sicht des Art 8 EMRK als zulässig. Sohin sei dem BF eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise einzuräumen gewesen.

Mit Verfahrensanordnung vom 03.12.2014 wurde dem BF seitens der belangten Behörde der "Verein Menschenrechte Österreich" als Rechtsberater zur Seite gestellt.

7. Mit beim BFA am 17.12.2014 eingelangtem Schriftsatz erhob der BF mit Unterstützung des Rechtsberaters Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Dabei wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung jeweils in eventu beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten oder jenen des subsidiär Schutzberechtigten zu zuerkennen, die Rückkehrentscheidung sowie die Abschiebung zu beheben; einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen sowie die Rechtsache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Als Beschwerdegründe wurden Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften genannt.

Die Beschwerde begründend führt der BF zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die Art und Weise, in welcher ihm die Behörde die Glaubwürdigkeit abgesprochen hat, nicht den Anforderungen der amtswegigen Ermittlungspflicht entspreche.

Der BF führte aus, dass er während der Studentenunruhen die zum Sturz des damaligen Präsidenten XXXX geführt haben politisch sehr aktiv gewesen sei. Die nationalen Kräfte hätten nach den Präsidentenwahlen 2012 neuen Aufwind erhalten und werde jegliches anti-nationales bzw. pro-europäisches Engagement rigoros verfolgt. Da v.a. ultra-rechte Organisationen wie "Dveri" im Umfeld der philosophischen Fakultät entstanden seien, sei der BF bei seinen Studienkollegen mit nationalistischer Gesinnung weiterhin bekannt. In Serbien bestehe ein sehr komplexes Netzwerk zwischen den nationalen Parteien und den kleinen ultra-Rechten Bewegungen, indem die mächtigeren Parteien ihre Machtposition dazu benützen das Vorgehen der "neuen" radikalen Kräfte, durch das Ihnen zu stehende Weisungsrecht gegenüber bzw. innerhalb der Sicherheitsbehörden, einer Verfolgung zu entziehen. Die Agenda sei dieselbe, doch bedienen sich ultra-Rechte Fraktionen einer Welle von Gewalt um alle pro¬europäische Kraft im Keim zu ersticken. Beispielsweise gebe es in diesem Zusammenhang jedes Jahr aufs Neue Probleme, wenn die Belgrad-LGBT-Parade ausgetragen werde, da auch Stimmen die diese tolerieren als unserbisch verfolgt werden würden. In seiner Studentenzeit sei der BF sehr aktiv gewesen und sei deswegen noch in politischen Kreisen als Anhänger der Demokratischen Partei bekannt. Jegliche Aktivität ziehe eine immense Verfolgung nach sich, weswegen es ihm nicht möglich sei seine politische Gesinnung ohne Ängste auszuüben. Hinzu komme noch, dass der BF einer gemischten Ehe entstamme und man bereits seinem Nachnamen entnehmen könne, dass dieser kroatischen Ursprungs sei, was eine stetige Stigmatisierung als "Kroate" bei den Behörden und öffentlichen Ämtern zur Folge habe. Aus diesen Gründen sei der BF als Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen. In einem legte der BF ein Konvolut in seiner Muttersprache von Berichten vor, die sein Vorbringen über die Korruption bzw. immer fortschreitende Nationalisierung des Landes belegen würden.

Hinzu komme, dass der BF aufgrund vieler traumatischer Erlebnisse im Zusammenhang mit seiner politischen Aktivität seit mehreren Jahren unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide und die anfängliche Einnahme diverser Beruhigungsmitteln und Antidepressiva sich zwischenzeitlich zu einem Abhängigkeitssyndrom entwickelt habe. Laut beigefügten Befund (Zentrum OMEGA) sei seitens des behandelnden Arztes eine Benzodiazepin-Abhängigkeit diagnostiziert worden. Eine Rückkehr nach Serbien mit seinem derzeitigen Gesundheitszustand würde für ihn einer lebensbedrohlichen Situation gleichkommen. Die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Posttraumatischen Belastungsstörungen vom Oktober 2013 habe ergeben, dass in Serbien die medizinische Versorgung nur dann kostenfrei gewährt werde, wenn man im Besitz eines "Gesundheitspasses" sei. Dieser sei bei Rückkehrern innerhalb von 60 Tagen nach Wiederankunft zu beantragen. Nachdem der BF das letzte Mal aus Österreich nach Serbien zurückgekehrt sei, sei seine Antragannahme verweigert worden und sei sohin kein Gesundheitspass ausgestellt worden. Der BF sei nicht im Stande ihm die Medizin auf eigene Kosten zu leisten, insbesondere wegen der Vielzahl der ihm verschriebenen Medikamente. Eine Abschiebung hätte eine ernsthafte Bedrohung des Lebens zu Folge.

In einem brachte der BF einen psychiatrischen Befund von Dr. XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vom Transkulturellen Zentrum XXXX vom 16.09.2014 vor, wonach eine generalisierte Angststörung, Benzodiazepin-Abhängigkeit, Harninkontinenz und chronische Bronchitis diagnostiziert worden seien. Ebenso wurde ein Schreiben von XXXX, zum Gesundheitszustand des BF, in Vorlage gebracht.

8. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 19.12.2014 vorgelegt und sind am 22.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

9. Am 15.09.2015 langte der Abschlussbericht der Landespolizeidirektion Steiermark ein, wonach der BF wegen versuchen Diebstahls verdächtig sei. Der BF werde beschuldigt am 27.06.2015 in einer Spar-Filiale in Graz mehrere Getränkedosen gestohlen zu haben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Serbien) geboren. Der BF ist Staatsbürger von Serbien, römisch-katholisch. Die Muttersprache des BF ist serbisch.

Der BF reiste eigenen Angaben zu folge, am 19.08.2013 legal über Ungarn und Deutschland ins Bundesgebiet ein, wo er sich seither ohne Unterbrechung aufhält.

Der BF stellte erstmals am 29.12.2012 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz und ist am 06.02.2013 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet in sein Heimatland zurückgekehrt. Der BF hat bereits in den Ländern Deutschland, Schweden, Schweiz, Holland und Belgien jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

1.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidet oder arbeitsunfähig ist.

Der BF weist eine 13-jährige Schulbildung auf, und war zuletzt als Pizzalieferant und Zeitungsverkäufer im Herkunftsstaat in der Lage seinen Unterhalt zu finanzieren.

1.3. Im Herkunftsstaat leben weiterhin zwei Brüder und ein Onkel und verfügt der BF über keine besonders berücksichtigungswürdigen sozialen und familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt und einen Deutschsprachkurs absolviert oder abgeschlossen hat. Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

1.4. Der BF ist bisher keiner regelmäßigen Beschäftigung nachgegangen und lebte bislang überwiegend von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der BF ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft. Der BF gehört laut eigenen Angaben der Demokratischen Partei an.

Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

1.5. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF nach Serbien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der Beschwerde führenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie familiärer Status des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der serbischen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten Serbiens. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Der BF legte zum Beleg seiner Identität einen auf seinen Namen lautenden serbischen Reisepass sowie eine Identitätskarte im Original vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Feststellung zur Einreise ins Bundesgebiet und dem Aufenthalt in diesem ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie den eigenen Angaben des BF.

Das nicht festgestellt werden konnte, der BF verfüge über bestimmte Deutschsprachkenntnisse und habe einen Sprachkurs besucht oder abgeschlossen, beruht auf der Nichtvorlage diesbezüglicher Unterlagen und der Notwendigkeit der Einbeziehung eines Dolmetschers im Rahmen der Einvernahmen im Verfahren vor der belangten Behörde.

Die Schulbildung sowie die Erwerbstätigkeit beruhen auf den Angaben des BF, welcher vorbrachte im Herkunftsstaat als Pizzaverkäufer und Zeitungslieferant gearbeitet zu haben.

Die fehlende Feststellbarkeit einer lebensbedrohlichen Erkrankung und einer allfälligen Arbeitsunfähigkeit beruhen auf den Angaben des BF sowie des in Vorlage gebrachten psychiatrischen Befundes, welchen eine schwere - den Tod unmittelbar mit sich bringende - Erkrankung des BF und eine damit einhergehende Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit nicht entnommen werden kann.

Die integrationsrelevanten Angaben sowie die familiären und wirtschaftlichen Bezüge im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie den Angaben des BF, wonach dieser vorbrachte, über keinerlei soziale und familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich zu verfügen, sich im Herkunftsstaat seine beiden Brüder sowie ein Onkel aufhielten und er gegenwärtig keiner Beschäftigung nachgehe sondern von Leistungen der staatlichen Grundversorgung lebe.

Die Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem Amtswissen (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich) und beruht die Erwerbslosigkeit sowie der Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung auf seinen eigenen Angaben sowie einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem.

2.3. Zum Beschwerdevorbringen des BF:

Soweit in der Beschwerde die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie der Ermittlungspflicht vorgebracht wurde, ist entgegenzuhalten, dass dem BF im Rahmen der Erstbefragung und auch der Einvernahme durch das BFA die Möglichkeit eingeräumt wurde, sämtliche Fluchtgründe geltend zu machen, ihm die aufgenommene Niederschrift rückübersetzt wurde, er keinerlei Ergänzungen oder Beanstandungen der Einvernahmeprotokolle vorgenommen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle durch seine Unterschrift bestätigt und Einsicht in und Stellungnahme zu den getroffenen Länderfeststellungen wahrnehmen konnte. Zudem ist die der Erstbehörde auferlegte in § 18 AsylG 2005 verankerte Mitwirkungspflicht immer in Verbindung mit der den BF treffenden Mitwirkungspflicht iSd. § 15 AsylG 2005 zu sehen und stößt erstere dort an ihre Grenzen, wo der BF zur Klärung des Sachverhaltes nichts mehr beizutragen in der Lage ist, weshalb gegenständlich tiefergreifendere Fragen sowie weitere Ermittlungsschritte seitens der belangten Behörde von dieser nicht mehr gefordert werden konnten und auch nicht zielführend gewesen wären, zumal der BF keine weiteren Fluchtgründe bzw. Bedrohungen geltend gemacht hat.

Eine nähere Auseinandersetzung, ob das Fluchtvorbringen des BF entgegen der Ansicht der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid als glaubhaft zu bewerten ist oder nicht, konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, weil - wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt wird - selbst unter der Annahme der Glaubhaftigkeit und der Wahrunterstellung des Vorbringens jedenfalls nicht von dessen Asylrelevanz auf Grund der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) auszugehen war.

Letztlich ergibt sich auch unabhängig vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen des BF, dass dieser vor einer Bedrohung der behaupteten Art wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen kann. Dies geht aus den Feststellungen über die Lage im Herkunftsstaat des BF hervor, wonach dort ein wirksames System der polizeilichen Gefahrenabwehr und der Strafverfolgung eingerichtet ist.

So ist auf die international unterstütze Aufbauarbeit hinsichtlich serbischer Sicherheitsbehörden hin zu einer modernen Polizeistruktur sowie Bekämpfung von Korruption und Missbrauch sowie das Fortbestehen einer internationalen Überwachung dieser hinzuweisen. Zudem ist die EMRK samt ihrer Zusatzprotokolle in Serbien unmittelbar anwendbar, sind vor Ort internationale Organisationen zur Überwachung der Einhaltung der Minderheitenrechte tätig, besteht im Falle des Verstoßes gegen diese die Möglichkeit der Beschwerdeerhebung an den Ombudsmann und kann die Grundversorgung der Bevölkerung in Serbien als gesichert angesehen werden.

Wenn der BF in der Beschwerde nun unter Verweis auf seine politischen Aktivitäten als Anhänger der Demokratischen Partei versucht eine Verfolgung darzustellen sowie Probleme bei den Behörden und öffentlichen Ämtern aufzuzeigen, so ist zu entgegnen, dass der BF mehrere Male freiwillig in sein Heimatland zurückgekehrt, einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und auch Medikamente bekommen hat. Zudem vermochte der BF vom Herkunftsstaat ausgestellte Personaldokumente, welche für dessen behördliche Meldung und gegen einen Ausschluss des BF von staatlichen Leistungen sprechen, in Vorlage bringen.

Es entspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass man seit vielen Jahren Morddrohungen duldet, mehrere Male sein Heimatland verlässt, um wieder freiwillig zurückzukehren und sich weiterhin der Gefahr umgebracht zu werden aussetzen lässt.

Sohin vermissen die vom BF aufgestellten - selektiv auf allfällige Problemstellungen Bezug nehmende - Behauptungen einen konkreten Bezug zur Person des BF und kann den Länderfeststellungen, bei Gesamtschau keine derartig prekäre Situation in Bezug auf die serbischen Sicherheitsbehörden entnommen werden, welche auf das Vorhandensein von eine Rückkehr des BF ausschließen könnender untragbarer Lebensumstände in Serbien schließen ließen.

Festzuhalten bleibt zudem, dass der BF in der Beschwerde der im angefochtenen Bescheid getroffenen Beweiswürdigung der belangten Behörde hinsichtlich des behaupteten Fluchtvorbringens nicht substantiiert entgegengetreten ist.

Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien ergibt sich daraus, dass der BF in der Beschwerde - wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher ausgeführt wird - keine konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.

Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 22.10.2014 dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF führte dazu lediglich aus, dass "VUCIC nur reden würde und eigentlich auf der Seite von XXXX sei. Die Polizei arbeite mit 20 % ihrer Kapazität. Wie es jetzt unten sei, könne er nicht sagen. Es stehe alles nur auf dem Papier, die Praxis sehe ganz anders aus. Die Partei, die jetzt in Serbien an der Macht sei, habe kleinere Parteien gegründet, die ultranational seien mit organisierten Schlägern."

Der BF ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen anzweifelte.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Die gegenständliche - an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete - Beschwerde langte am 19.12.2014 beim Bundesamt ein und ist nach Vorlage durch das BFA am 22.12.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet ist das Bundesverwaltungsgericht für die weitere Behandlung der Beschwerde und Entscheidung hierüber zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Eine gegen die Person des BF gerichtete asylrelevante Verfolgungsgefahr wurde von diesem weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch in jenem vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht.

Insoweit der BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorbrachte, aufgrund seiner politischen Aktivitäten von unbekannten Personen Morddrohungen erhalten zu haben, ist festzuhalten, dass selbst unter Wahrannahme die behauptete Furcht vor Verfolgung selbst nicht von staatlichen Organen ausgeht oder dem Herkunftsstaat sonst zurechenbar ist. Bei einer Verfolgung durch Privatpersonen handelt es sich weder um eine von einer staatlichen Behörde ausgehende noch um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet würde. Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden.

Konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass die staatlichen Institutionen in Serbien im Hinblick auf eine mögliche Verfolgung durch Privatpersonen tatsächlich weder schutzfähig noch schutzwillig wären, sind weder aus dem Vorbringen vor der belangten Behörde und in der Beschwerde noch aus den der Entscheidung zugrunde gelegten Erkenntnisquellen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ersichtlich. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, dass ein lückenloser Schutz vor privater Verfolgung naturgemäß nicht gewährleistet werden kann, weshalb dem Fehlen eines solchen keine Asylrelevanz zukommt (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0177; 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191). So hat der BF auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt, warum die staatlichen Stellen des Herkunftsstaates, insbesondere die Sicherheits- und Justizbehörden, entgegen den diesbezüglich vorliegenden herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen nicht in der Lage oder nicht willens wären, ihm vor den behaupteten Übergriffen angemessenen Schutz zu bieten.

Auch die Behauptung, dass der BF einer gemischten Ehe entstamme und am Nachnamen ein kroatischer Ursprung zu entnehmen sei, reicht für eine Asylgewährung nicht aus, zumal sowohl den dem BF zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen keine staatliche oder staatlich geduldete generelle Verfolgung von Minderheiten in Serbien zu entnehmen ist.

Selbst Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.

3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Die Todesstrafe existiert in Serbien nicht.

Beim BF handelt es sich um einen grundsätzlich gesunden, arbeitsfähigen sowie über Berufserfahrung verfügenden Mann im Alter von 44 Jahren, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der BF in der Lage sein wird, sich - wie vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat auch - seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Darüber hinaus verfügt der BF eigenen Angaben zufolge über Verwandte (zwei Brüder und ein Onkel) in Serbien und stünde ihm, bei Fehlen eines solchen, der Rückgriff auf staatliche Unterstützungsleistungen oder jene von lokal tätigen NGO¿s offen.

Zu den vom BF behaupteten Erkrankungen, ist jedenfalls auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Vor dem Hintergrund dieser strengen Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden, dass eine Überstellung des BF nach Serbien eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK darstellen würde, da aktuell bei ihm offensichtlich nicht das Endstadium einer tödlichen Krankheit gegeben ist und die Gesundheitsversorgung in Serbien stabil ist. Ausgehend von den Länderfeststellungen liegen letztlich auch keine Hinweise dafür vor, dass dem BF in Bezug auf seine gesundheitlichen Beschwerden nicht die nötige medizinische Betreuung in Serbien gewährt werden könnte. Der mentale Stress bei einer Abschiebung stellt gegenständlich ebenfalls kein ausreichendes "real risk" dar und kann daher - nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR - mangels substantiierter Vorbringen seitens des BF eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung seiner Rechte gem. Art. 3 EMRK nicht erkannt werden.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Der BF gab selbst in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde an, dass er sämtliche verordnete Medikamente auch in Serbien bereits bekommen hat. Auch geht aus den Länderfeststellung hervor, dass psychische Erkrankungen behandelt werden und auch die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit seltenen Medikamenten gewährleistet ist. Unabhängig vom Status des Patienten werden auch bestimmte Krankheiten kostenlos behandelt. Darüber hinaus werden bestimmte Gruppen von Personen, wie z.B. Arbeitslose oder Sozialhilfeempfänger kostenlos behandelt.

Abschließend war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Serbien nicht substantiiert entgegengetreten ist.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

3.3.3. Zusammengefasst würde der BF durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet:

(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG lautet:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

3.4.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.10.2007, Zahl B 1150/07 erwogen:

Ein Eingriff in das durch Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht wäre dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Art 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art 8 Abs. 1 EMRK widersprechenden und durch Art 8 Abs. 2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hätte (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002).

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. VfSlg. 17.340/2004 ausführte, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde. Diese Rechtsansicht entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR; vgl. die Urteile des EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 27.1.2006, Fall Aristimuño Mendizabal, Appl. 51.431/99, newsletter 2006, 18 u.a.).

Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:

Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;

20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;

22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;

11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

3.4.2. Der BF verfügt - eigenen Angaben zu Folge - über keine familiäre und soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.

Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher oder beruflicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Auch vermochte der BF weder Deutschsprachkenntnisse noch Erwerbstätigkeiten oder gar soziale Bemühungen im Bundesgebiet nachzuweisen, sodass angesichts seines erst seit 29.08.2013 andauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet unter Berufung auf die Judikatur des VwGH, welcher selbst einen Aufenthalt von 3 1/2 Jahren noch als kurz erachtet (vgl. VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354), von keiner überwiegenden Integration des BF im Bundesgebiet gesprochen werden kann.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.

3.4.3. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung von Fremden unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) (Abs. 2) oder solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht (Abs. 3).

Schließlich sind im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet.

3.4.4. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, die Abschiebung des BF nach Serbien als zulässig anzusehen ist und kein in § 55 Abs. 3 FPG normiertes Überwiegen besonderer Umstände, welche die Einräumung einer längeren Frist zur freiwilligen Ausreise verlangt hätten, gefasst werden konnte und auch nicht vorgebracht wurden, war die Beschwerde sohin auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.