W185 2112299-1•BVwG W185 2112299-1
W185 2112299-1Tribunal administratif fédéral5 oct. 2015
Außerlandesbringung, real risk, Rechtsschutzstandard
W185 2112299-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Palästina alias staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2015, Zl. 484211803-150237674, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger aus Palästina, stellte am 05.03.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Im Zuge seiner Erstbefragung vom 07.03.2015 gab er an, der Befragung ohne Probleme folgen zu können und keine Familienangehörigen in Österreich oder in der Europäischen Union zu haben; seine Eltern seien bereits verstorben; Geschwister habe er keine. Zum Zeitpunkt der ersten Aufnahme seiner Daten in Traiskirchen sei er alkoholisiert gewesen, weshalb er zunächst falsche Personalien angegeben habe; in Wahrheit heiße er XXXX und sei am XXXX in Palästina geboren. Er habe aber zuletzt in Libyen gelebt und das Land im Jahr 2009 verlassen. Sodann sei er nach Italien, Deutschland, Norwegen und Dänemark gereist und habe in all diesen Ländern um Asyl angesucht. Er habe dort überall nur arbeiten wollen und sei in keinem dieser Länder länger verblieben bzw. habe auch die dortigen Asylverfahren nie abgewartet. An die unterschiedlichen Aufenthaltszeiten könne er sich im Detail nicht mehr erinnern. Eigenen Angaben zufolge sei der Beschwerdeführer zwischen den genannten Ländern öfter hin- und hergereist, sei aber zweimal von Norwegen nach Deutschland zurückgeschickt worden. Im Jahr 2012 sei er sodann selbstständig nach Griechenland gereist, wo er bis Februar 2015 verblieben sei. Anschließend habe er sich über Ungarn nach Österreich begeben, wobei er in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt worden sei.
Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass der Antragsteller bereits schon mehrere Asylanträge in der Europäischen Union gestellt hat (was sich mit seinen eigenen Angaben aus der Erstbefragung deckt) und zwar im April 2009 in Deutschland, im Mai 2009 in Norwegen, im November 2009 in Dänemark sowie im Februar 2015 in Ungarn. Zudem wurde er im Oktober 2014 in Griechenland und im Februar 2015 in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt.
Nach Aufnahme eines Konsultationsverfahrens erteilte Deutschland mit Schreiben vom 27.03.2015 seine Zustimmung zur Aufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (infolge kurz: Dublin-III-VO).
Nachdem der Beschwerdeführer am 21.03.2015 von der Betreuungsstelle abgemeldet wurde - das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl versuchte sowohl über eine Anfrage im Zentralen Melderegister, über eine Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem als auch eine Anfrage in der Anhaltedatei der Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres den Aufenthalt des Beschwerdeführers zu ermitteln (vgl. Aktenseiten 65 bis 75, infolge kurz AS) - hat das Bundesamt mit Eingabe vom 31.03.2015 die deutschen Behörden über den unbekannten Aufenthalt des Beschwerdeführers in Kenntnis gesetzt und auf die damit zusammenhängende Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate hingewiesen (vgl. AS 77 bis 79).
Zudem hat es mangels anderer Möglichkeiten am 12.05.2015 ohne weitere Einvernahme des Beschwerdeführers einen Bescheid erlassen. Mit diesem wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin-III-VO Deutschland zuständig sei. Gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF wurde in Spruchpunkt II. gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei gem. § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Deutschland zulässig.
Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Deutschland wurden im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen Folgendermaßen zusammengefasst (nunmehr gekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):
Allgemeines zum Asylverfahren
Nach Artikel 16a des Grundgesetzes (GG) der Bundesrepublik Deutschland genießen politisch Verfolgte Asyl. Das Asylrecht wird in Deutschland nicht nur - wie in vielen anderen Staaten - auf Grund der völkerrechtlichen Verpflichtung aus der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) von 1951 gewährt, sondern hat als Grundrecht Verfassungsrang. Es ist das einzige Grundrecht, das nur Ausländern zusteht (BAMF 12.12.2012).
Das Asylverfahren wird von einer Bundesbehörde, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), durchgeführt. Für die Unterbringung und soziale Betreuung Asylsuchender sind die Bundesländer zuständig (BMdI 4.4.2014).
Ein Ausländer, der in Deutschland Schutz vor Verfolgung sucht, muss sich als Asylsuchender melden. Hierzu muss er sich zunächst persönlich an eine Erstaufnahmeeinrichtung wenden. Im nächsten Schritt kann er dann einen Asylantrag stellen. Dies geschieht in einer Außenstelle des Bundesamtes, die der Erstaufnahmeeinrichtung zugeordnet ist. Auch in der Außenstelle muss der Antragsteller persönlich erscheinen. Während das Asylverfahren läuft, dürfen sich Asylbewerber im Bundesgebiet aufhalten. Nachdem sie ihren Asylantrag gestellt haben, erhalten sie eine Aufenthaltsgestattung. Sie ist räumlich auf den Bezirk beschränkt, in dem sich die Erstaufnahmeeinrichtung befindet. In einigen Bundesländern wurde diese Beschränkung inzwischen aufgehoben. Das Bundesamt informiert den Asylbewerber über den Ablauf des Asylverfahrens sowie über seine Rechte und Pflichten im Verfahren (BAMF 22.5.2014a).
Wer Asyl beantragt, wird zu einer gesetzlich vorgeschriebenen Anhörung geladen. Der Bewerber muss dort persönlich erscheinen. Die Anhörung ist nicht öffentlich, anwesend ist ein Entscheider des Bundesamtes sowie ein Dolmetscher. Die Entscheidung über den Asylantrag wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Für den Fall, dass kein Asyl gewährt wird, enthält das Schreiben eine Aufforderung zur Ausreise und eine Abschiebungsandrohung (BAMF 22.5.2014b).
Sichere Drittstaaten
Asylbewerber, die über einen sicheren Drittstaat einreisen, werden nicht als Asylberechtigte anerkannt. Für sie ordnet das Bundesamt die Abschiebung an: Sie werden in den Staat, über den sie eingereist sind, zurückgeführt. Diese Rückführung kann auch dann stattfinden, wenn ein Rechtsbehelf eingelegt wird. Als sichere Drittstaaten gelten die EU-Mitgliedstaaten sowie Norwegen und die Schweiz. Für diese Staaten gilt die Dublin III-Verordnung, die Bestimmungen enthält, welcher Staat für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig ist. Ist ein Staat nach der Verordnung zuständig, findet die Drittstaatenregelung keine Anwendung (BAMF 22.5.2014c).
Der Bundestag hat am 3. Juli 2014 beschlossen, Bosnien-Herzegowina, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien sowie Serbien in die Liste sicherer Herkunftsstaaten aufzunehmen (BMdI 4.7.2014).
Flughafenverfahren
Das Asylverfahren wird direkt bearbeitet, während sich der Ausländer im Transitbereich des Flughafens aufhält. Dies geschieht, noch bevor die Bundespolizei darüber entschieden hat, ob er einreisen darf. Wenn das Bundesamt den Asylantrag innerhalb von zwei Tagen als offensichtlich unbegründet ablehnt, wird die Einreise verweigert. Der Asylbewerber kann sich jedoch kostenlos durch einen Rechtsanwalt beraten lassen, ob Rechtsmittel möglicherweise Aussicht auf Erfolg hätten. Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz muss innerhalb von drei Tagen beim Verwaltungsgericht gestellt werden. Wenn das Gericht dem Eilantrag stattgibt oder innerhalb von 14 Tagen nicht darüber entschieden hat, darf der Asylbewerber einreisen. Dies ergibt für das Flughafenverfahren eine Frist von 19 Tagen. Bis das Gericht das Eilverfahren entschieden hat, muss der Asylbewerber im Transitbereich des Flughafens bleiben. Bei einer negativen Gerichtsentscheidung wird er direkt wieder abgeschoben. Das Flughafenverfahren wird nur an Flughäfen umgesetzt, in denen die Asylbewerber auf dem Flughafengelände untergebracht werden können, also Berlin-Schönefeld, Düsseldorf, Frankfurt/Main, Hamburg und München (BAMF 22.5.2014c).
Beschwerdemöglichkeiten
Gegen eine ablehnende Entscheidung des Bundesamtes steht dem Asylbewerber der Weg zu den Verwaltungsgerichten offen:
1. Instanz (Klage): Gegen eine ablehnende Entscheidung des Bundesamtes kann der Antragsteller (Verpflichtungs)Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG) erheben. Eine anwaltliche Vertretung vor dem Verwaltungsgericht ist nicht zwingend erforderlich.
2. Instanz (Berufung): Gegen die Entscheidung des VG ist Berufung nur dann möglich, wenn sie auf Antrag (des Asylbewerbers oder des Bundesamtes) vom Oberverwaltungsgericht (OVG) oder Verwaltungsgerichtshof (VGH) zugelassen worden ist. Voraussetzung ist, dass der Fall eine allgemein bedeutsame Tatsachen- oder Rechtsfrage aufwirft oder das VG von der Rechtsprechung ihm übergeordneter Gerichte abgewichen ist oder gravierende Verfahrensfehler gemacht hat. Die Berufung dient nicht der Überprüfung der Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall. Ist sie zugelassen, wird der Fall in zweiter wie in erster Instanz in vollem Umfang neu überprüft und bewertet, also auch bezüglich der Tatsachen. Anwaltliche Vertretung ist zwingend erforderlich.
3. Instanz (Revision): Sowohl das OVG als auch der VGH können die Revision selbst zulassen, oder sie wird auf Beschwerde eines der Beteiligten -Asylbewerber oder Bundesamt - vom OVG, VGH oder vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) zugelassen. Ähnlich wie in zweiter Instanz ist Voraussetzung, dass das Verfahren eine bedeutsame Rechtsfrage aufwirft, das Oberverwaltungsgericht - vom Bundesverwaltungsgericht oder Bundesverfassungsgericht als höhere Instanzen - abgewichen ist oder ihm gravierende Verfahrensfehler unterlaufen sind. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich auf eine rechtliche Überprüfung des Berufungsurteils. Reichen die vorliegenden Feststellungen zu einer endgültigen Entscheidung ("Durchentscheiden") nicht aus, hebt das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil auf und verweist die Sache an das Oberverwaltungsgericht oder den Verwaltungsgerichtshof zurück. Gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gibt es kein weiteres Rechtsmittel. Nach Abschluss des Revisionsverfahrens ist der Rechtsweg ausgeschöpft. Sind alle Instanzen durchlaufen, kann der Antragsteller Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einlegen (BAMF 22.5.2014d).
Quellen:
Dublin-Rückkehrer
Es gibt keine Berichte, dass Dublin-Rückkehrer in Deutschland Schwierigkeiten beim Zugang zum Asylverfahren hätten. Rückkehrer, die in Deutschland bereits eine negative Entscheidung erhalten haben, können einen Folgeantrag stellen, der neue Elemente enthalten muss (AIDA 05.2014). Diese neuen Elemente müssen dem BAMF binnen dreier Monate nach dem sie dem AW zur Kenntnis gelangten, bekannt gegeben werden und dürfen im Erstantrag nicht vorgebracht worden sein (AIDA 05.2014 vgl. DTP 12.2012). Gründe für subsidiären Schutz muss das BAMF ohne Beachtung des Dreimonatslimits akzeptieren. Das betrifft besonders Fälle ernster Erkrankungen, welche im Herkunftsland nicht behandelbar sind, Fälle von PTBS (Posttraumatische Belastungsstörung), Fälle von akutem Risiko von Genitalverstümmelung oder wo fundamentale Veränderungen der politischen Lage vorliegen (z.B. in Syrien). Deutschland garantiert allen AW Unterbringung und ein Mindestmaß an Sozialleistungen und Gesundheitsversorgung. Das gilt auch für zurückgewiesene AW bis zum Tag ihres Transfers. Dublin-Rückkehrer müssen üblicherweise in die Unterbringung jenes Bezirkes zurückkehren, in dem sie zuvor untergebracht gewesen waren. Diese Aufenthaltspflicht dient der besseren Erreichbarkeit im Verfahren und der gleichen Verteilung der zu Versorgenden auf ganz Deutschland. Wenn Personen nach Deutschland transferiert werden, die vorher dort noch nicht aufhältig waren, werden sie von der Flughafenpolizei in das nächstgelegene Erstaufnahmezentrum gebracht. Werden Personen rücküberstellt, die bereits zur Ausreise aus Deutschland verpflichtet sind, werden sie bei Ankunft festgenommen und die zuständige Behörde kann Haft beantragen. Dies geschieht aber nur selten. Unter diesen Umständen würde ein Folgeantrag der Haft nicht zuwiderlaufen. Wenn Rückkehrer das Land noch vor Ende ihres Asylverfahrens verlassen hatten, kann es geschehen, dass das Verfahren, im Zeitraum zwischen Deutschlands Zustimmung und der tatsächlichen Überstellung, beendet wird. (Denn rechtlich wird das Verlassen des Landes als Zurückziehung des Antrags gesehen.) Oder der Asylantrag könnte zurückgewiesen werden, weil der AW seiner Kooperationspflicht nicht nachgekommen ist. Es wird daher (vom Verfasser des zit. Berichts, Anm.) angeraten, dass der AW oder sein Anwalt vor Rücküberstellung nach Deutschland den Status des AW beim zuständigen regionalen Außenstelle des BAMF abklärt und verdeutlicht, wieso es dem AW nicht möglich ist vor Effektuierung der Rücküberstellung seinen Mitwirkungspflichten (z.B. Erscheinen zum Interview) nachzukommen (DTP 12.2012).
Taucht ein Ausländer nach einer Asylerstantragsstellung unter, wird sein Verfahren in der Regel durch einen Einstellungsbescheid abgeschlossen. Ein erneutes Asylbegehren in Deutschland nach Rückübernahme aufgrund der Dublin-Verordnung ist dann als Folgeantrag zu behandeln (§ 71 IAsyIVfG). Gleiches gilt, wenn es wegen des Nichtbefolgens der Weiterleitung zu einer zuständigen Aufnahmeeinrichtung oder Außenstelle des Bundesamtes nur zu einem Asylgesuch gekommen ist, nicht jedoch zu einer Asylantragstellung beim Bundesamt (§§ 20 II 1,22 III 2 AsyIVfG). Gab es noch keine persönliche Anhörung, ist grundsätzlich zumindest informatorisch anzuhören. Wegen der Ausschlusswirkung bei Folgeantragen (§71IAsylVfG, § 51I -III VwVfG) scheidet zwar in der Regel eine vollständige materielle Prüfung von Asylgründen im Sinne des Art. 16a I GG, § 60 I AufenthG aus, jedoch ist die Gewährung subsidiären Schutzes zu prüfen. Auf diese Weise wird bei einer Gefährdung dem Non-Refoulement-Gebot stets Rechnung getragen. (BAMF 15.8.2012)
Es werden keine Überstellungen von Deutschland nach Griechenland durchgeführt. Das gilt bis auf weiteres bis 12.1.2015. Besonders vulnerable Personen werden nicht nach Malta überstellt (AIDA 05.2014).
Quellen:
Unbegleitete minderjährige Asylwerber (UMA) / Vulnerable
Es gab Fälle, in denen Dublin-Überstellungen wegen des besten Interesses eines Kindes nicht durchgeführt wurden, etwa weil der Vormund dagegen Einwände hatte (DTP 12.2012).
In Deutschland werden Jugendliche unter 16 Jahren üblicherweise in Jugendheimen untergebracht, in manchen Bundesländern gilt das auch für Jugendliche im Alter von 16 oder 17. Die meisten dieser Einrichtungen sind auf asylwerbende Jugendliche spezialisiert. In anderen Bundesländern (Bayern, Brandenburg, Sachsen, Niedersachsen, Mecklenburg) werden Jugendliche im Alter von 16 oder 17 in Unterbringungszentren für AW gebracht. Manche davon haben spezielle Bereiche für Jugendliche. Die Sozialarbeiter in den Jugendheimen spielen eine große Rolle in den Verfahren, sie können den Minderjährigen an dessen Stelle sogar beim Interview vertreten. In den Zentren haben Jugendliche Zugang zu medizinischer Versorgung. Die Haft von Kindern ist in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen und unter Abwägung ihres besten Interesses bis zu 18 Monaten erlaubt. Die Bundesländer sind dafür zuständig und einige wenden die Haft für Minderjährige nicht an. In der Praxis gibt es nur wenige Fälle. In Deutschland gibt es vier verschiedene Arten von Vormundschaft. Öffentliche Vormundschaft bedeutet, dass ein Mitarbeiter des Jugendwohlfahrtsamtes die Vormundschaft übernimmt. Das ist in allen Bundesländern sehr verbreitet und 80% der unbegleiteten Minderjährigen haben einen öffentlichen Vormund. Zusätzlich gibt es die private, die genossenschaftliche und die professionelle Vormundschaft. Die Bestellung eines Vormundes kann bis zu einigen Monaten dauern. Im Juni 2011 beschränkte ein neues Gesetz die Fallzahl eines Vormunds auf 50 und regelte monatliche Besuche. Alle unbegleiteten Minderjährigen benötigen einen Vormund. Unter 16-jährige können nur mit Zustimmung ihres Vormunds einen Asylantrag stellen. Über 16-jährige gelten im Asylverfahren als rechtsfähig (FTdA 09.2012).
Es gibt keine gesetzliche Vorschrift zur Identifizierung Vulnerabler, mit Ausnahme von unbegleiteten Minderjährigen. Alle AW durchlaufen medizinische Untersuchungen, die aber mehr dem Aufspüren ansteckender Krankheiten dienen. Manchmal melden medizinisches Personal oder andere Mitarbeiter in den Unterbringungszentren, dass sie Anzeichen von Traumata entdeckt haben, das ist aber keine systematische Prüfung. Sozialarbeiter und medizinisches Personal in den Unterbringungseinrichtungen können bei Anträgen für spezielle Behandlung helfen. Nur die Bundesländer Berlin und Brandenburg haben Pilotprojekte zur Identifizierung Vulnerabler in Funktion, wo diese sofort in geeignete Institutionen überwiesen werden. UM, Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung und Opfer von Folter/Traumatisierte werden vom BAMF besonders sensibel behandelt und ihre Verfahren von speziell ausgebildeten Referenten behandelt. Die Einführung dieser Spezialisten (80 für UMA, 40 für Traumatisierte und 40 für Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung) hat die Handhabung derartiger Verfahren verbessert (AIDA 05.2014).
Die Jugendwohlfahrtsämter sollen die angemessene Unterbringung von UM sicherstellen. Das ist oft der Fall, es gibt aber auch eigene Unterbringungszentren für UMA, die als unzureichend kritisiert werden. Anlass zur Kritik ist die Tatsache, dass gemäß Jugendhilfegesetz jede Person unter 18 Jahren als Kind betrachtet werden muss, gemäß Asylgesetz aber Personen zwischen 16 und 18 Jahren in ihrem Asylverfahren rechtsfähig sind. Aufgrund dessen werden manche Jugendliche zusammen mit Erwachsenen in normalen Unterbringungseinrichtungen untergebracht. Es gibt keine gesetzliche Grundlage für die separate Unterbringung (etwa in eigenen Flügeln oder Gebäuden) für Familien, alleinstehende Frauen oder Vulnerable, in der Praxis versuchen einige Zentren dies aber dennoch zu tun (so etwa die meisten der Erstaufnahmezentren). Im Falle von Überbelegung etc. ist das aber nicht immer möglich (AIDA 05.2014).
Altersfeststellungen werden nicht bundesweit einheitlich gehandhabt. In einigen Ländern dient eine Bewertung der physischen Erscheinung und ein Interview als Basis, in anderen wird mittels bildgebender Untersuchung von Knochen das Alter festgestellt. Diese Methoden werden wegen angeblicher Nichteinhaltung internationaler Standards stark kritisiert. UMA erhalten einen Vormund. Die Vormundschaft wird kritisiert, weil oft der Vormund aufgrund von Überarbeitung oder Unkenntnis des Asylsystems oft nicht in der Lage sei, den UM angemessen zu vertreten. Nur im Land Hessen darf der Vormund die zusätzliche Bestellung eines Rechtsvertreters für das Asylverfahren beantragen (AIDA 05.2014).
Medizinische Spezialbehandlung für Traumatisierte und Folteropfer kann durch einige Spezialisten und Therapeuten in verschiedenen Behandlungszentren für Folteropfer gewährleistet werden. Da die Plätze in diesen Zentren begrenzt sind, ist der Zugang nicht immer garantiert. Da die Behandlungskosten von den Behörden nur teilweise übernommen werden (Übersetzerkosten werden etwa nicht gedeckt), sind die Zentren zu einem gewissen Grad auf Spenden angewiesen. Große geographische Distanzen zwischen Unterbringung und Behandlungszentrum sind in der Praxis auch oft ein Problem (AIDA 05.2014).
Quellen:
Non-Refoulement
In der Praxis gewährte die Regierung generell Schutz vor Abschiebung oder Rückkehr von Flüchtlingen in Länder, in denen ihr Leben oder ihre Freiheit aufgrund von Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder politischer Gesinnung bedroht wäre (USDOS 27.2.2014).
Kann weder Asyl noch Flüchtlingsschutz gewährt werden, dann prüft das BAMF im Asylverfahren auch, ob subsidiärer Schutz gewährt wird oder ein Abschiebungsverbot vorliegt. Außerhalb eines Asylverfahrens werden mögliche Abschiebungsverbote durch die zuständige Ausländerbehörde, die eine fachliche Stellungnahme des BAMF einholt, geprüft (BMdI 4.4.2014).
Quellen:
Versorgung
Grundversorgung
Asylbewerber erhalten, was sie für das tägliche Leben brauchen: Das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) regelt ihre Versorgung. Es gilt für Asylbewerber, Ausreisepflichtige (z.B. Inhaber von Duldungen) und für andere Ausländer, die sich nur vorübergehend in Deutschland aufhalten dürfen. Folgende Leistungen sind vorgesehen:
Grundleistungen für Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter im Haushalt; Taschengeld für persönliche Bedürfnisse im Alltag; Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt; bei besonderen Umständen auch weitere Leistungen, die vom Einzelfall abhängen. Die Grundleistungen werden als Sachleistungen bereitgestellt. Hiervon kann soweit nötig abgewichen werden, wenn der Asylbewerber nicht in einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht ist. Einzelheiten des Verfahrens regeln die Bundesländer (BAMF 22.5.2014e).
Für die ersten 48 Monate erhalten Asylwerber nur eine reduzierte Sozialhilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Nach 48 Monaten erhalten sie Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch, allerdings auch mit gewissen Einschränkungen. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz umfassen Basisleistungen (für Unterbringung, Kleidung usw.), wenn nötig Zulagen für Krankheit, Schwangerschaft und Geburt und andere Leistungen auf Antrag. AW, die über Mittel verfügen, müssen diese aufbrauchen, bevor sie Leistungen aus dem Asylbewerberleistungsgesetz beziehen können (AIDA 05.2014).
Laut Urteil des dt. Bundesverfassungsgerichts vom 18.7.2012, mussten die staatlichen Hilfen für Asylbewerber annähernd auf das Niveau von Sozialhilfe und Hartz IV erhöht werden, da die bisherigen Leistungen seit 1993 nicht verändert worden waren und folglich nicht zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums ausreichten. Die Hilfssätze für Asylsuchende mussten unverzüglich nach den Regelungen des Sozialgesetzbuches berechnet werden - rückwirkend bis Januar 2011. Eine entsprechende Übergangsregelung gilt nach wie vor, da das Gesetz immer noch nicht geändert ist. Eine Einzelperson erhält demnach EUR 354,- (137,- davon in bar), weitere Mitglieder des Haushalts nach Alter gestaffelt etwas weniger (Kinder unter 6 Jahren: EUR 210,-, davon 80,- in bar) (ZEIT 18.7.2012, vgl. AIDA 05.2014).
AW erhalten ihre Bar- und Sachleistungen nur in jenem Bezirk oder jener Stadt, die für sie als Aufenthaltsort festgelegt wurde. Umziehen ist daher nur mit Genehmigung möglich. AW fallen nicht unter das Asylbewerberleistungsgesetz, wenn ihr Antrag als offensichtlich unbegründet oder unzulässig zurückgewiesen wurde und keine Nothilfe gewährt wurde (AIDA 05.2014).
Der Bundestag hat am 3. Juli 2014 beschlossen, dass geduldete Asylbewerber und Ausländer bereits nach 3 anstatt wie bis dahin nach 9 Monaten einer Beschäftigung nachgehen dürfen. Hierdurch sollen sie früher die Möglichkeit erhalten, ihren Lebensunterhalt selbst zu bestreiten (BMdI 4.7.2014).
Quellen:
Unterbringung
In Deutschland gibt es grundsätzlich 3 verschiedene Unterbringungsmöglichkeiten: Erstaufnahmezentren, Gemeinschaftsunterkünfte und dezentralisierte Unterbringung in Wohnungen. Der Betrieb dieser Unterbringungen ist Ländersache, daher variieren auch die Unterbringungsstandards. Es gibt bundesweit 21 Erstaufnahmezentren, mindestens eine pro Land (oft ehemalige Kasernen usw.). Ihnen sind Außenstellen des BAMF zugeordnet. Erstaufnahmezentren sind offen, es besteht aber eine Gebietsbeschränkung auf Stadt bzw. Bezirk. Für Reisen darüber hinaus ist meist eine Genehmigung nötig. Wenn die Pflicht zum Aufenthalt im Erstaufnahmezentrum (in der Regel nach 3 Monaten) endet, werden AW normalerweise in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht, das sind generell Unterbringungszentren im selben Bundesland (ehemalige Kasernen, leerstehende Häuserblocks, Containersiedlungen, usw.). AW müssen während des gesamten Asylverfahrens in der Gemeinde aufhältig sein, die von der Behörde festgelegt wurde. Das Management der Zentren übernehmen entweder die Gemeinden oder NGOs. Da manchen Gemeinden die Schaffung einer Gemeinschaftsunterkunft zu teuer oder ineffizient erscheint, geben sie dezentralisierter Unterbringung in Wohnungen den Vorzug (AIDA 05.2014).
Medizinische Versorgung
Deutschland garantiert allen AW Unterbringung und ein Mindestmaß an Sozialleistungen und Gesundheitsversorgung. Das gilt auch für zurückgewiesene AW bis zum Tag ihres Transfers (DTP 12.2012).
Asylwerber in Deutschland haben während der ersten 48 Monate nicht denselben Zugang zu Gesundheitsversorgung wie Deutsche. Sie haben Zugang zur Behandlung schwerer Erkrankungen oder akuter Schmerzen, und zu allen Behandlungen, die nötig sind um die Krankheiten und ihre Konsequenzen zu heilen oder zu lindern. Darüber hinaus haben sie Zugang zu prä- und postnataler Behandlung, Impfungen, präventiven medizinischen Tests, anonymer Beratung, Screening nach Infektionskrankheiten und sexuell übertragbaren Krankheiten. Wenn es sich nicht um einen Notfall handelt, müssen AW vom örtlichen Sozialamt einen Krankenschein holen, der Zugang zu Versorgung ermöglicht. Der Arzt wird dann vom Sozialamt bezahlt. Das Amt entscheidet über den Zugang. So sollen einige Sozialämter keine Krankenscheine für chronisch Kranke ausgeben, es sei denn es handelt sich um eine schwere Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Minderjährige sind im selben System, erhalten aber eigene Versorgung nach ihren spezifischen Bedürfnissen. Empfohlene Impfungen sind gratis. Illegale Migranten sind zu denselben Gesundheitsleistungen berechtigt wie Asylwerber, sie müssen jedoch den Behörden gemeldet werden. Im September 2009 hat der dt. Bundesrat eine neue Regelung beschlossen, nach der Spitalsverwaltung und medizinisches Personal an die ärztliche Schweigepflicht gebunden sind. Gleiches gilt für Sozialämter wenn ihnen Informationen zum Status eines illegalen Ausländers von jemandem zur Kenntnis gebracht werden, der an die ärztliche Schweigepflicht gebunden ist. Dies kann sich nur auf Notversorgung beziehen, da in allen anderen Fällen ein illegal Aufhältiger zuerst zum Sozialamt gehen muss um einen Krankenschein zu bekommen, bevor er zum Arzt gehen kann. Bezüglich Infektionskrankheiten, haben illegal Aufhältige das Recht auf Beratung und Screening nach ansteckenden Krankheiten und auf ambulante Behandlung (Tuberkulose, Hepatitis, etc.). Die Gesetze garantieren außerdem kostenlose HIV/AIDS-Behandlung. Auch hier müssen illegale Migranten den Behörden gemeldet werden. (MdM 04.2013)
Die Gesetze sehen medizinische Versorgung für AW in Fällen akuter Erkrankung oder Schmerzen vor, welche Behandlung (auch Zahnbehandlung), Medikation etc. umfasst. Schwangere und Wöchnerinnen sind eigens umfasst. Deutsche Gerichte haben sich in verschiedenen Fällen der Sichtweise angeschlossen, dass davon auch chronische Erkrankungen mitabgedeckt sind, da auch diese Schmerzen verursachen können. Krankenscheine bekommen AW beim medizinischen Personal der Erstaufnahmeeinrichtung oder später auf dem zuständigen Sozialamt. Bei letzteren wird von Problemen aufgrund von Inkompetenz des Personals berichtet. Unabdingbare Behandlung steht auch Personen zu, die kein Recht auf Sozialunterstützung mehr haben. Nach 48 Monaten haben AW Zugang zu Versorgung nach dem Sozialgesetzbuch. Das beinhaltet auch Zugang zu Gesundheitsversorgung nach denselben Bedingungen wie für deutsche Staatsbürger (AIDA 05.2014).
Quellen:
Schutzberechtigte
Nach ihrer Anerkennung erhalten Schutzberechtigte eine befristete Aufenthaltserlaubnis. In den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung sind sie Deutschen gleichgestellt. Sie haben u.a. Anspruch auf Sozialhilfe, Kindergeld, Erziehungsgeld, Eingliederungsbeihilfen und Sprachförderung sowie sonstige Integrationshilfen (BMdI 4.4.2014).
Seit 2005 gibt es in Deutschland ein einheitliches Konzept für einen so genannten "Integrationskurs" für Personen mit dauerhafter Aufenthaltsperspektive. Der Integrationskurs besteht hauptsächlich aus Deutschunterricht (in der Regel 600 Unterrichtsstunden), zusätzlich wird Alltagswissen und Wissen über die Rechtsordnung, Kultur und Geschichte Deutschlands vermittelt (60 Unterrichtsstunden). Es gibt zudem spezielle Kurse für besondere Zielgruppen. Integrationskurse werden vor Ort von vielen verschiedenen Trägern durchgeführt und zentral vom BAMF organisiert. Der Integrationskurs wird mit dem Sprachtest "Deutsch-Test für Zuwanderer" abgeschlossen. Anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge haben einen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs, unter bestimmten Umständen kann die Behörde den Kurs auch verpflichtend vorschreiben (NDS o.D.a vgl. BAMF 27.12.2013).
Mit der Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer (MBE) stellt das Bundesministerium des Innern seit 1.1.2005 ein eigenständiges migrationsspezifisches Beratungsangebot zur Verfügung. Es handelt sich um ein zeitlich befristetes, bedarfsorientiertes, individuelles Grundberatungsangebot. Zuwanderer können die MBE höchstens drei Jahre lang in Anspruch nehmen. Die MBE und die Integrationskurse sind fester Bestandteil des Regelungsrahmens des Aufenthaltsgesetzes. Erwachsene Zuwanderer können das Beratungsangebot vor, während und nach dem Integrationskurs nutzen. Für die Durchführung der MBE ist das BAMF zuständig. Das BAMF hat die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und den Bund der Vertriebenen mit der konkreten Durchführung der Beratungstätigkeit beauftragt. Die MBE soll den Integrationsprozess der Zuwanderer gezielt initiieren, steuern und begleiten, einen qualitativen Beitrag dazu leisten, die Zuwanderer zu selbstständigem Handeln in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens zu befähigen und die Zuwanderer zeitnah an die bestehenden themenspezifischen Unterstützungs-/Beratungsangebote heranführen beziehungsweise weiterleiten (BAMF 18.1.2011). Die Migrationsberatung berät und begleitet erwachsene Zuwanderer. Die Jugendmigrationsdienste beraten und begleiten junge Menschen mit Migrationshintergrund im Alter von 12 bis 27 Jahren. Grundsätzlich können Sie sich sowohl an die Migrationsberatung für erwachsene Zuwandererinnen und Zuwanderer als auch an die Jugendmigrationsdienste wenden. Im Mittelpunkt der Beratung stehen die persönlichen Fähigkeiten und Kenntnisse. Die Beratung umfasst alle Themen des täglichen Lebens, z.B. rechtliche Fragen zum Aufenthalt; Erwerben und Verbessern von Kenntnissen der deutschen Sprache (zum Beispiel durch die Teilnahme am Integrationskurs); Schulausbildung, Berufsausbildung (zum Beispiel Anerkennung von Berufsabschlüssen); Berufstätigkeit (zum Beispiel Arbeitsplatzsuche); wirtschaftliche Situation (zum Beispiel Einkommen, Kredite, Schulden); Wohnen (zum Beispiel Wohnungssuche, Finanzierung der Wohnung); Gesundheit (zum Beispiel Krankenversicherung, ärztliche Versorgung); Alltagsaktivitäten (zum Beispiel Einkaufen, Kontakt mit Behörden) usw. (BAMF 02.2014).
Spätestens mit der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung hat eine Person auch das Recht, eine eigene Wohnung zu beziehen. Das Jobcenter bzw. das Sozialamt übernimmt dafür die Miete, solange diese kein eigenes Einkommen hat. Es gibt eine Höchstgrenze für angemessene Mietkosten. Mit einer Niederlassungserlaubnis verbunden ist die Freiheit innerhalb Deutschlands umzuziehen. Ob man am Zuzugsort auf Sozialleistungen angewiesen ist, spielt dabei keine Rolle (NDS o. D.b). Anerkannte Flüchtlinge bekommen auch eine uneingeschränkte und unbefristete Arbeitserlaubnis (NDS o.D.c). Zugang zu Sozialleistungen und medizinischer Versorgung ist gegeben (NDS o. D.d/NDS o.D.e).
Subsidiär Schutzberechtigte haben dieselben Rechte in Bezug auf Unterstützung für Wohnung wie anerkannte Flüchtlinge. Theoretisch könnte das BAMF jedoch die Auflage verhängen, dass der betreffende in einem bestimmten Wohnheim wohnen muss. Zumindest in Niedersachsen passiert das in der Regel aber nicht. Wenn subsidiär Schutzberechtigte Sozialleistungen erhalten, wird ihre Aufenthaltserlaubnis mittels Wohnsitzauflage beschränkt, so dass es nicht möglich ist, in ein anderes Bundesland bzw. in eine andere Stadt umzuziehen (NDS o.D.f). Subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine uneingeschränkte und unbefristete Arbeitserlaubnis (NDS o.D.g) Zugang zu Sozialleistungen und medizinischer Versorgung ist gegeben (NDS o.D.h/NDS o.D.k).
Quellen:
Der Antrag auf internationalen Schutz sei zurückzuweisen, weil gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO Deutschland für die Prüfung des Antrages zuständig sei. Aus den Angaben des Beschwerdeführers seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden, dass dieser tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Deutschland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Der Beschwerdeführer habe in der Erstbefragung keine Gründe vorgebracht, welche einer Überstellung nach Deutschland entgegenstehen würden. Nachdem er am 21.03.2015 von seiner Betreuungsstelle abgemeldet worden sei und es unterlassen habe, der Behörde seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben (dieser habe auch nicht anderweitig festgestellt werden können), gehe die erkennende Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer alles für sein Asylverfahren Relevantes in der Erstbefragung kundgetan habe. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt stehe jedenfalls gemäß § 24 Abs. 3 AsylG 2005 fest. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG sei nicht erschüttert worden und es habe sich kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO ergeben. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers auch unter dem Aspekt des Art. 8 EMRK zulässig sei.
Aus einem Bericht des Stadtpolizeikommandos Innsbruck vom 30.05.2015 geht hervor, dass der Beschwerdeführer zusammen mit vier weiteren amtsbekannten Personen in der Schutzzone eines Spielplatzes habe angetroffen werden können, von dort weggewiesen und über das Betretungsverbot aufgeklärt worden sei. Laut den Angaben in diesem Bericht weise der Beschwerdeführer einen aktuellen Eintrag im PAD wegen eines Suchtmitteldeliktes auf (21.05.2015).
Aufgrund einer schriftlichen Verständigung, die beim städtischen Verein für Obdachlose (BARWO) in Innsbruck - der Meldeadresse des Beschwerdeführer seit 10.06.2015 - hinterlegt wurde, begab sich der Beschwerdeführer am 07.07.2015 in die entsprechende Polizeiinspektion in Innsbruck, wo ihm der Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.05.2015 ausgefolgt werden konnte (siehe den Bericht der PI Pradl vom 08.07.2015 auf AS 143).
Gegen den Bescheid richtet sich die am 14.07.2015 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, mit welcher die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sowie die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung beantragt werden. Zudem wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der negativen Entscheidung in Deutschland bei einer Rückkehr dorthin nunmehr eine Kettenabschiebung nach Libyen befürchte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger aus Palästina und reiste im April 2009 über Deutschland in das Gebiet der Hoheitsstaaten ein, wo er sodann einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Bevor er am 05.03.2015 einen solchen auch in Österreich einbrachte, suchte er im Mai 2005 in Norwegen, im November 2009 in Dänemark und im Februar 2015 in Ungarn um Asyl an. Zudem wurde er vor der gegenständlichen Asylantragstellung im österreichischen Bundesgebiet auch noch im Oktober 2014 in Griechenland und im Februar 2015 in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 17.03.2015 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin III-Verordnung gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland und stimmte Deutschland der Wiederaufnahme gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d der Dublin III-VO mit Schreiben vom 27.03.2015 ausdrücklich zu.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Deutschland Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
Der Beschwerdeführer leidet weder an irgendwelchen lebensbedrohlichen Krankheiten noch verfügt er im österreichischen Bundesgebiet über besondere familiäre oder private Anknüpfungspunkte.
Aufgrund des zwischenzeitig unbekannten Aufenthaltes wurde den deutschen Behörden am 31.03.2015 die Aussetzung des Überstellungsverfahrens bzw. die Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate mitgeteilt (siehe AS 77 bis 79).
Die Feststellungen zum Reiseweg des Beschwerdeführers und zu seiner Antragstellung in Deutschland ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen in Zusammenhalt mit der aufliegenden EURODAC-Treffermeldung vom 15.04.2009 der Kategorie 1.
Die Feststellung bezüglich der Zustimmung Deutschlands zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem durchgeführten Konsultationsverfahren zwischen den österreichischen und den deutschen Dublin-Behörden.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat resultiert aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, welche auf alle entscheidungsrelevanten Fragen eingehen.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus der Aktenlage. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.
Die festgestellten persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich im Speziellen aus den eigenen Angaben.
Die Feststellung hinsichtlich der Aussetzung des Verfahrens bzw. der damit einhergehenden Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ist auf die Benachrichtigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2015 an die deutschen Behörden zurückzuführen.
Da die in Rede stehende Beschwerde nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht wurde, ist nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).
§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 70/2015 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 70/2015 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird.
(5) Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung ist binnen einer Woche einzubringen."
Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-Verordnung) lauten:
"Art. 3 Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz
(1) Die Mitgliedstaaten prüfen jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird.
(2) Lässt sich anhand der Kriterien dieser Verordnung der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig.
Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat, die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann.
Kann keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat.
(3) Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen.
Art. 7 Rangfolge der Kriterien
(1) Die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats finden in der in diesem Kapitel genannten Rangfolge Anwendung.
(2) Bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständigen Mitgliedstaats wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt.
(3) Im Hinblick auf die Anwendung der in den Artikeln 8, 10 und 6 (Anmerkung: gemeint wohl 16) genannten Kriterien berücksichtigen die Mitgliedstaaten alle vorliegenden Indizien für den Aufenthalt von Familienangehörigen, Verwandten oder Personen jeder anderen verwandtschaftlichen Beziehung des Antragstellers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern diese Indizien vorgelegt werden, bevor ein anderer Mitgliedstaat dem Gesuch um Aufnahme- oder Wiederaufnahme der betreffenden Person gemäß den Artikeln 22 und 25 stattgegeben hat, und sofern über frühere Anträge des Antragstellers auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist.
Art. 13 Einreise und/oder Aufenthalt
(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.
Art. 16 Abhängige Personen
(1) Ist ein Antragsteller wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung seines Kindes, eines seiner Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen oder ist sein Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil, das/der sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhält, auf die Unterstützung des Antragstellers angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, den Antragsteller und dieses Kind, dieses seiner Geschwister oder Elternteil nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, das Kind, eines seiner Geschwister oder der Elternteil in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die betroffenen Personen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben.
(2) Hält sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig in einem anderen Mitgliedstaat als der Antragsteller auf, so ist der Mitgliedstaat, in dem sich das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil rechtmäßig aufhält, zuständiger Mitgliedstaat, sofern der Gesundheitszustand des Antragstellers diesen nicht längerfristig daran hindert, in diesen Mitgliedstaat zu reisen. In diesem Fall, ist der Mitgliedstaat, in dem sich der Antragsteller aufhält, zuständiger Mitgliedstaat. Dieser Mitgliedstaat kann nicht zum Gegenstand der Verpflichtung gemacht werden, das Kind, eines seiner Geschwister oder ein Elternteil in sein Hoheitsgebiet zu verbringen.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen gemäß Artikel 45 in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung des Abhängigkeitsverhältnisses zu berücksichtigen sind, in Bezug auf die Kriterien zur Feststellung des Bestehens einer nachgewiesenen familiären Bindung, in Bezug auf die Kriterien zur Beurteilung der Fähigkeit der betreffenden Person zur Sorge für die abhängige Person und in Bezug auf die Elemente, die zur Beurteilung einer längerfristigen Reiseunfähigkeit zu berücksichtigen sind, delegierte Rechtsakte zu erlassen.
(4) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten einheitliche Bedingungen für Konsultationen und den Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
Art. 17 Ermessensklauseln
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.
Der Mitgliedstaat, der gemäß diesem Absatz beschließt, einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, wird dadurch zum zuständigen Mitgliedstaat und übernimmt die mit dieser Zuständigkeit einhergehenden Verpflichtungen. Er unterrichtet gegebenenfalls über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet worden ist, den zuvor zuständigen Mitgliedstaat, den Mitgliedstaat, der ein Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder den Mitgliedstaat, an den ein Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuch gerichtet wurde.
Der Mitgliedstaat, der nach Maßgabe dieses Absatzes zuständig wird, teilt diese Tatsache unverzüglich über Eurodac nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 mit, indem er den Zeitpunkt über die erfolgte Entscheidung zur Prüfung des Antrags anfügt.
(2) Der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden ist und der das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats durchführt, oder der zuständige Mitgliedstaat kann, bevor eine Erstentscheidung in der Sache ergangen ist, jederzeit einen anderen Mitgliedstaat ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen, aus humanitären Gründen, die sich insbesondere aus dem familiären oder kulturellen Kontext ergeben, um Personen jeder verwandtschaftlichen Beziehung zusammenzuführen, auch wenn der andere Mitgliedstaat nach den Kriterien in den Artikeln 8 bis 11 und 16 nicht zuständig ist. Die betroffenen Personen müssen dem schriftlich zustimmen.
Das Aufnahmegesuch umfasst alle Unterlagen, über die der ersuchende Mitgliedstaat verfügt, um dem ersuchten Mitgliedstaat die Beurteilung des Falles zu ermöglichen.
Der ersuchte Mitgliedstaat nimmt alle erforderlichen Überprüfungen vor, um zu prüfen, dass die angeführten humanitären Gründe vorliegen, und antwortet dem ersuchenden Mitgliedstaat über das elektronische Kommunikationsnetz DubliNet, das gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 eingerichtet wurde, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Gesuchs. Eine Ablehnung des Gesuchs ist zu begründen.
Gibt der ersuchte Mitgliedstaat dem Gesuch statt, so wird ihm die Zuständigkeit für die Antragsprüfung übertragen.
Artikel 18 Pflichten des zuständigen Mitgliedstaats
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
(2) Der zuständige Mitgliedstaat prüft in allen dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstaben a und b unterliegenden Fällen den gestellten Antrag auf internationalen Schutz oder schließt seine Prüfung ab.
Hat der zuständige Mitgliedstaat in den in den Anwendungsbereich von Absatz 1 Buchstabe c fallenden Fällen die Prüfung nicht fortgeführt, nachdem der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist, stellt dieser Mitgliedstaat sicher, dass der Antragsteller berechtigt ist, zu beantragen, dass die Prüfung seines Antrags abgeschlossen wird, oder einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Richtlinie 2013/32/EU behandelt wird.
In diesen Fällen gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird. In den in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 Buchstabe d fallenden Fällen, in denen der Antrag nur in erster Instanz abgelehnt worden ist, stellt der zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die betreffende Person die Möglichkeit hat oder hatte, einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 der Richtlinie 2013/32/EU einzulegen.
Art 29 Modalitäten und Fristen
(1) ..............
(2) Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf achtzehn Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist."
Art 9 Abs. 2 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission lautet:
"(2) Ein Mitgliedsstaat, der aus einem der in Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genannten Gründe die Überstellung nicht innerhalb der üblichen Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme des Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, vornehmen kann, unterrichtet den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz bzw die sonstigen Verpflichtungen nach der Verordnung (EU) Nr 604/2013 gemäß Artikel 29 Absatz 2 der genannten Verordnung dem ersuchenden Mitgliedstaat zu."
Zur Frage der Unzuständigkeit Österreichs für die Durchführung des gegenständlichen Verfahrens pflichtet das Bundesverwaltungsgericht der Verwaltungsbehörde bei, dass sich aus dem festgestellten Sachverhalt die Zuständigkeit Deutschlands ergibt. Dies folgt aus den Regelungen des Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin-III-VO.
In einem Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 18 Dublin-III-Verordnung ist primär zu überprüfen, ob die Zuständigkeit inzwischen erloschen ist (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, K6 zu Art. 18). Es ist allerdings auch eine Auseinandersetzung mit der Frage erforderlich, auf welcher Bestimmung die Zuständigkeit des ersuchten Mitgliedstaates beruht (VfGH 27.06.2012, U 462/12); dies nunmehr unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10.12.2013 in der Rechtssache C-394/12; Shamso Abdullahi/Österreich.
Im vorliegenden Fall gibt es für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates als Deutschland keine Anhaltspunkte.
Die Überstellungsfrist wurde gewahrt, da sich diese zufolge des (zuvor) unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers auf achtzehn Monate verlängert hat und dies den deutschen Behörden am 31.03.2015 auch mitgeteilt wurde.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese auch in keinerlei Weise im Verfahren beanstandet worden.
Auch aus Art. 16 (abhängige Personen) und Art 17 Abs. 2 Dublin-III-VO (humanitäre Klausel) ergibt sich gegenständlich keine Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages des Beschwerdeführers.
Nach der Rechtsprechung des VfGH (zB 17.06.2005, B 336/05;
15.10. 2004, G 237/03) und des VwGH (zB 23.01.2007, 2006/01/0949;
25.04. 2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK oder der GRC zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Somit ist unionsrechtlich zu prüfen, ob im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber vorherrschen, und - soweit damit noch notwendig und vereinbar - aus menschenrechtlichen Erwägungen, ob der Beschwerdeführer im Falle der Zurückweisung seines Antrages auf internationalen Schutz und seiner Außerlandesbringung nach Deutschland gemäß §§ 5 AsylG und 61 FPG - unter Bezugnahme auf seine persönliche Situation - in seinen Rechten gemäß Art. 3 und/oder 8 EMRK verletzt werden würden, wobei der Maßstab des "real risk" anzulegen ist, wie ihn EGMR und VfGH auslegen.
Mögliche Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK:
Gemäß Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigenden notorischen Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 09.05.2003, 98/18/0317; 26.11.1999, 96/21/0499; vgl. auch 16.07.2003, 2003/01/0059). "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, 96/18/0379; EGMR 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov/Türkei Rz 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK, sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 25.04.2006, 2006/19/0673; 31.05.2005, 2005/20/0025; 31.03.2005, 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung³, K13 zu Art. 19).
Der EuGH sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich Rz 60, aus, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO festgelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, welche ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung (nunmehr Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung) auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, (zu vergleichbaren Bestimmungen der Dublin II-VO) befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat, sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten (Rn. 86). An dieser Stelle ist auch auf das damit in Einklang stehende Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 14.11.2013 in der Rechtssache C-4/11, Bundesrepublik Deutschland/Kaveh Puid zu verweisen (Rn. 36, 37).
Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer vor seiner Erstbefragung belehrt, dass er aufgefordert werde, durch wahre und vollständige Angaben an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. Auch hat er mehrere Informationen bzw. Informationsblätter (darunter auch über seine Rechte und Pflichten) erhalten (AS 3).
In Gesamtsicht erscheint eine ordnungsgemäße Mitwirkung am Verfahren für den Beschwerdeführer zumutbar gewesen zu sein. Er ist dieser Verpflichtung jedoch nicht nachgekommen. So wurde er wegen unbegründeter Abwesenheit am 21.03.2015 von seiner Betreuungsstelle abgemeldet und hat es in weiterer Folge verabsäumt, die Behörden über seinen aktuellen Aufenthalt in Kenntnis zu setzen. In Hinblick auf das gegenständliche Ermittlungsverfahren wird demnach auf § 19 Abs. 2 AsylG 2005 verwiesen, wonach mit Asylwerbern im Zulassungsverfahren zwar zumindest eine Einvernahme durchgeführt werden muss, jedoch bleibt § 24 Abs. 3 AsylG 2005 unberührt. Nach der letztgenannten Bestimmung steht die unterlassene Einvernahme einer Entscheidung dann nicht entgegen, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat. Wie aus der Verfahrensdarstellung hervorgeht, hat sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall dem Verfahren entzogen. Er hat aber bereits im Zuge seiner niederschriftlichen Erstbefragung Angaben zu seinem Aufenthalt und zu möglichen Gründen gegen seine Überstellung nach Deutschland sowie zu seinem Gesundheitszustand und zu möglichen Familienangehörigen im Bundesgebiet bzw. in der EU getätigt. Eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs wäre schließlich durch Beschwerdeerhebung im Sinne der VwGH-Judikatur (vgl. etwa VwGH 11.09.2003, 99/07/0062) saniert.
Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen angegeben, das Asylverfahren in Deutschland nicht abgewartet zu haben; er sei dort nur auf Arbeitssuche gewesen (wie auch in den übrigen Ländern, wo er um Asyl angesucht habe). Damit hat der Antragsteller kein konkretes Vorbringen erstattet, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard der deutschen Asylverfahren eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erkennbar.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Deutschland überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts.
Nach den Länderberichten zu Deutschland kann also keinesfalls mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Asylwerber im Fall einer Überstellung nach Deutschland konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Insgesamt gesehen herrschen somit in Deutschland nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich außerdem, dass die Verletzung einzelner Bestimmungen von Richtlinien nicht schon per se mit einem systemischen Mangel gleichzusetzen ist (EuGH 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, Rn. 82 bis 85).
Es liegen keine Hinweise auf besondere, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Deutschland sprechen würden, vor.
Systemische Mängel im deutschen Asyl- und Aufnahmewesen wurden seitens des Beschwerdeführers auch nicht vorgebracht. Ebenso wenig hat der Antragsteller Probleme mit Privatpersonen oder den deutschen Behörden dargetan.
Seinem Einwand, wonach er in Deutschland eine negative Entscheidung habe und nunmehr eine Kettenabschiebung in sein Heimatland befürchte, muss Folgendes entgegen gehalten werden: Deutschland hat sich im gegenständlichen Fall ausdrücklich zur Übernahme des Genannten aufgrund der Dublin-III-Verordnung bereit erklärt und ist somit unionsrechtlich zur Prüfung seines Asylantrages verpflichtet. Dass aber letztlich auch eine negative Entscheidung über einen Asylantrag eines anderen Mitgliedstaates nicht durch die Einräumung eines neuen inhaltlichen Asylverfahrens in einem anderen Mitgliedstaat relativiert werden kann, ist (solange keine unzumutbaren rechtlichen Sonderpositionen vertreten werden, was in concreto nicht der Fall ist) eines der Grundprinzipien der Dublin-VO. Die Dublin-VO wurde insbesondere auch deswegen eingeführt, um ein festes Zuständigkeitssystem der einzelnen Mitgliedsstaaten zur Prüfung eines Asylantrages zu verankern und derart einen so genannten Asyltourismus (Asylum Shopping) zu verhindern.
Angesichts der in das Verfahren vor dem Bundesamt eingeführten Länderquellen (insbesondere hinsichtlich der Garantie des Non-Refoulement-Gebotes) bestehen zudem keine Zweifel, dass es dem Beschwerdeführer grundsätzlich möglich ist, bei Vorliegen neuer Asylgründe einen Folgeantrag in Deutschland zu stellen. Dass Deutschland schließlich gegenüber Asylbewerbern aus Palästina (im Rahmen von Fällen des Art. 18 Abs. 1 lit. d allfälligerweise relevante) unzumutbare rechtliche Sonderpositionen verträte, wurde im Verfahren nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht erkennbar.
Ebenso hat Deutschland die Statusrichtlinie, die Verfahrensrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie anzuwenden, ein den dort genannten Anforderungen entsprechendes Asylverfahren zu führen, beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Schutz zu gewähren und für die Dauer des Verfahrens eine entsprechende Grundversorgung zu bieten.
Auch sonst konnte der Beschwerdeführer keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Deutschland und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
Der Antragsteller hat auch nicht vorgebracht, an körperlichen Krankheiten oder psychischen Erkrankungen zu leiden. Auch wurden keine Befunde oder Berichte über allfällige stationäre Aufenthalte in Vorlage gebracht. Nach dem Gesagten ist eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK geschützte Rechte bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland nicht zu befürchten.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt.
Mögliche Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK:
Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Familiäre Bezüge des Beschwerdeführers in Österreich sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens, wie beispielsweise eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer (vgl. VfGH 26.02.2007, Z. 1802,1803/06-11). Der Beschwerdeführer hat in Hinblick auf allfällige integrative Bindungen im Bundesgebiet keine Anhaltspunkte für eine berücksichtigungswürdige Integration vorgebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehenen Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und eine inhaltliche Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Nach § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG idgF konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.05.2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, wobei die dort genannten Kriterien für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG gegenständlich erfüllt sind). Es ergab sich sohin auch kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291).
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Fall liegen die tragenden Elemente der Entscheidung allein in der Bewertung der Asyl- und Aufnahmesituation im Mitgliedsstaat, die auf den umfassenden und aktuellen Feststellungen der Behörde über die Lage im Vertragsstaat beruht, sowie in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und demgemäß in Tatbestandsfragen.
Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des EGMR bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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