L507 2114644-1•BVwG L507 2114644-1
L507 2114644-1Tribunal administratif fédéral5 oct. 2015
aktuelle Länderfeststellungen, Bescheinigungsmittel,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Sicherheitslage, wesentlicher Verfahrensmangel
L507 2114644-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2015, Zl. 1071030106 / 150572856, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28.05.2015 und bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 03.08.2015 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er Staatsangehöriger des Irak sei und in Bagdad gelebt habe. Der Beschwerdeführer gehöre der arabischen Volksgruppe und der moslemisch sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Seine Ehegattin und seine beiden Kinder würden nach wie vor im Irak bzw. in Bagdad leben. Der Beschwerdeführer habe in Bagdad ein Restaurant betrieben, wobei immer wieder Mitglieder der Miliz "Asaeb Ahl Alhoq", die mit der irakischen Regierung zusammenarbeiten würden, in das Restaurant gekommen seien. Die Mitglieder dieser Miliz hätten Lebensmittel mitgenommen, ohne diese zu bezahlen, und hätten die Mitarbeiter des Beschwerdeführers provoziert. Zuletzt habe der Beschwerdeführer von den Mitgliedern der Miliz Geld für das Essen verlangt, das von diesen mitgenommen worden sei. Daraufhin seien die Mitglieder der Miliz handgreiflich geworden und hätten den Beschwerdeführer geschlagen. Sie hätten die Glasscheibe des Geschäfts des Beschwerdeführers zerbrochen und Kameras zerstört. Sie hätten auch über sunnitische Symbole schlecht gesprochen, um den Beschwerdeführer zu provozieren. Dem Beschwerdeführer sei auch vorgeworfen worden, dass er zu den Vertretern gehöre und nicht auf Seiten der Miliz kämpfen würde, weil er Sunnit sei. Sie hätten ihm vorgeworfen, das Land nicht zu verteidigen. Am 24.12.2014 seien im Auto des Beschwerdeführers und beim Haustor Bomben deponiert worden. Nachdem die erste Bombe explodiert sei, sei der Beschwerdeführer nach draußen gegangen, wobei sodann die zweite Bombe explodiert sei und der Beschwerdeführer und sein Sohn verletzt worden seien. Um sich zu retten und seiner Familie eine bessere Zukunft zu bieten, habe der Beschwerdeführer Anfang Mai 2015 den Irak verlassen.
Zum Beweis seines Vorbringens brachte der Beschwerdeführer ein Konvolut verschiedener Schriftstücke in arabischer Sprache in Vorlage (AS 43).
2. Mit Bescheid des BFA vom 01.09.2015, Zl. 1071030106 / 150572856, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß
§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.09.2016 erteilt.
Die belangte Behörde traf im angefochtenen Bescheid folgende Feststellungen:
Sie führen den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX.
Sie sind irakischer Herkunft, gehören der Volksgruppe der Araber an und sind moslemischen Glaubens.
Sie leiden an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.
Sie sind gesund, stehen nicht in ärztlicher Behandlung und nehmen keine Medikamente ein.
Sie sind strafrechtlich unbescholten.
Ihre Ausführungen zu den Gründen für ihre Ausreise waren nicht glaubhaft. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass sie den Irak aufgrund einer Verfolgung durch die irakischen Behörden verlassen haben.
Festgestellt wird weiters, dass ihnen eine Rückkehr in ihre Heimat derzeit nicht zumutbar ist."
Zudem traf das BFA im angefochtenen Bescheid Feststellungen zur Lage im Irak im Ausmaß von 32 Seiten (Seite 7 bis Seite 39 des 44-seitigen Bescheides), wobei sich diese Feststellungen ausschließlich auf Berichte aus dem ersten Halbjahr 2014 und davor stützen.
Beweiswürdigend wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid folgendes wörtlich ausgeführt:
"[...]
Sie behaupten den Irak aufgrund von Drohungen und Anschlägen der irakischen Behörden, welche sich gegen sie gerichtet hätten, verlassen zu haben. Sie konnten dies aus folgenden Gründen nicht glaubhaft machen:
Betreffend ihr Fluchtvorbringen ergaben sich Differenzen zwischen der Erstbefragung und ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt. So behaupteten sie einerseits während ihrer Erstbefragung, dass sie einen Supermarkt gehabt hätten, wollten aber bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesamt Besitzer eines Restaurants gewesen sein. Weiters gaben sie in der Erstbefragung an, es hätte Bombenanschläge gegen ihr Geschäft gegeben, in der Einvernahme beim Bundesamt wären die Bomben in ihrem Haus gezündet worden.
Bei diesen Anschlägen hätte es sich um insgesamt drei Bomben gehandelt, wobei es dabei zu zwei Explosionen in ihrem Haus und zu einer bei ihrem Auto gekommen wäre. Obwohl zwischen diesen Explosionen jeweils 10 Minuten gelegen wären, gingen sie alleine nach draußen, um nachzusehen was passiert wäre, anstatt, was von Ihnen einem halbwegs vernunftbegabten Menschen zu erwarten gewesen wäre, ihre Familie in Sicherheit zu bringen. Im Zuge dessen wäre dann ihr zweijähriger Sohn bei der zweiten Explosion verletzt worden, da er hinter der Türe des Hauses gestanden wäre, wo es zu der ersten Explosion gekommen sein soll. Es ist für das Bundesamt nicht nachvollziehbar, warum ein Familienvater nach einer Explosion im eigenen Haus, nicht die Zeit nützen sollte, um eben seine Kinder und seine Frau in Sicherheit zu bringen, zumal dafür zwischen den Explosionen, genügend Zeit gewesen wäre.
Nicht nur die Divergenzen in ihrem Vorbringen ließen die Behörde am Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen zweifeln, sondern auch die vage Art und Weise ihrer Schilderungen. Sie waren nicht in der Lage Details vorzubringen, die darauf schließen hätten lassen, dass die von ihnen vorgebrachte Geschichte der Wahrheit entspricht.
Sie vermochten also, insgesamt beurteilt, nichts vorzubringen, was unter einen der Tatbestände der Genfer Flüchtlingskonvention subsumierbar wäre. Sie sind demnach nicht Flüchtling im Sinne dieser internationalen Norm.
Die Feststellungen zu ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA [sic!!!]. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können."
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses dem Beschwerdeführer am 04.09.2005 durch Hinterlegung zugestellten Bescheides wurde am 16.09.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde unter anderem zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens ausgeführt, dass die im angefochtenen Bescheid angeführten Länderinformationen bereits mehr als ein Jahr oder mehrere Jahre alt und unter Berücksichtigung der dramatischen Entwicklungen im Irak und der sich schnell ändernden Verhältnisse (so wird in den Länderfeststellungen dezidiert ausgeführt: "Die Sicherheitslage im Irak kann sich regional sehr schnell ändern.") veraltet und nicht geeignet seien, die aktuelle Situation im Irak wiederzugeben. Die eingeholten Länderinformationen würden auch kaum auf die im Irak operierenden Schiiten-Milizen und ihre Stellung innerhalb bzw. - besser gesagt - außerhalb des irakischen Militär- und Sicherheitsapparates eingehen, was für die Beurteilung der Fluchtgründe des Beschwerdeführers wesentlich gewesen wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
3. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
3.1. Der Beschwerdeführer stützte sein Vorbringen insbesondere darauf, dass er von Mitgliedern der Miliz "Asaeb Ahl Alhoq" bedroht worden sei, weil er Sunnit sei.
Die belangte Behörde kam im angefochtenen Bescheid zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, weshalb ihm der Status eines Asylberechtigten nicht zuzuerkennen sei.
Dabei stützte sich die belangte Behörde in ihren beweiswürdigenden Ausführungen auf die von ihr getroffenen Länderfeststellungen zum Irak, wobei sich diese Länderfeststellungen aber - wie auch in gegenständlicher Beschwerde zutreffend gerügt - auf die Lage im Irak vor dem Juni 2014 beziehen und sich vornehmlich auf Quellen und die Berichtslage vor dem Juni 2014 bzw. auf Quellen aus den Jahren 2012 und 2013 stützen.
Da es die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vor dem Hintergrund der sich insbesondere seit Juni 2014 ständig ändernden Lage insbesondere im Zusammenhang mit den verbrecherischen und terroristischen Handlungen der Terrororganisation IS offensichtlich unterlassen hat, aktuelle, nachvollziehbare und sachverhaltsbezogene Feststellungen zur Lage im Irak und im konkreten Fall auch zur Sicherheitslage in der Stadt Bagdad zu treffen, kann im angefochtenen Bescheid nicht schlüssig nachvollzogen werden, worauf die Würdigung der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers in Bezug auf den von ihm vorgebrachten Sachverhalt gestützt wurde.
3.2. Zum Beweis seines Vorbringens brachte der Beschwerdeführer ein Konvolut verschiedener Schriftstücke in arabischer Sprache in Vorlage (AS 43).
Eine Übersetzung dieser in arabischer Sprache verfassten Beweismittel in die deutsche Sprache wurde von der belangten Behörde nicht veranlasst bzw. finden sich keine deutschen Übersetzungen im bezughabenden Akt.
Obwohl die belangte Behörde die Übersetzung der vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismittel in die deutsche Sprache nicht veranlasst hat, kam sie in den beweiswürdigenden Ausführungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers - insbesondere eine Bedrohung durch Mitglieder der Miliz "Asaeb Ahl Alhoq" - nicht glaubhaft sei.
Da es die belangte Behörde unterlassen hat, die vom Beschwerdeführer in arabischer Sprache in Vorlage gebrachten und für die Beurteilung der Rechtssache relevanten Bescheinigungsmittel in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen, war jegliche inhaltliche Auseinandersetzung hiermit unmöglich.
3.3. Unter diesen Gesichtspunkten leidet der angefochtene Bescheid unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung des Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Gewährung des Status des Asylberechtigten als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen teils gänzlich unterlassen und/oder teils bloß ansatzweise ermittelt, wobei diese Ermittlungen nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden müssten.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde vorzugehen.
Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren mit dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt und insbesondere mit der aktuellen Lage im Irak und der aktuellen Sicherheitslage in der Stadt Bagdad auseinander zu setzen und diesbezüglich aktuelle, eindeutige und sachverhaltsbezogene Feststellungen zu treffen haben.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc,
s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass der angefochtene Bescheid zu beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen war.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
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