I409 2114205-1•BVwG I409 2114205-1
I409 2114205-1Tribunal administratif fédéral5 oct. 2015
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig,<br/>Unzuständigkeit, Weiterleitung
I409 2114205-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Florian Schiffkorn als Einzelrichter über den Antrag des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch Ruxandra Staicu, pA "Deserteurs- und Flüchtlingsberatung" in 1010 Wien, Schottengasse 3a/59, auf Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes, den Beschluss gefasst:
A)
Der Antrag auf Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes vom 13. September 2015 wird wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit Schriftsatz vom 13. September 2015 stellte der Antragsteller den auf § 12a Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 2005 gestützten Antrag, "ihm den faktischen Abschiebeschutz zuzuerkennen." Nach der Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und der Schilderung der (angeblich notorischen) "humanitären Lage in Ungarn" behauptet der Antragsteller, dass sich "seit der Entscheidung im Jahr 2013 (!) gemäß § 5" die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK maßgeblich verschlechtert hätten und dass ihm deshalb der faktische Abschiebeschutz zuerkannt werden müsse.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A) Zum Antrag auf Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes:
§ 12a Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, lautet:
"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen
§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist."
2. Zur Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes
Die Regelung des § 12a Abs. 1 Asylgesetz 2005 ordnet an, in welchen Fällen einem Fremden ein faktischer Abschiebeschutz nicht zukommt. Ein Antrag auf Zuerkennung eines faktischen Abschiebeschutzes ist nach dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung nicht vorgesehen.
Es kann allerdings dahingestellt bleiben, ob ein Antrag überhaupt zulässigerweise gestellt werden kann, da evident ist, dass über einen solchen Antrag - dh auch über dessen Zulässigkeit - jedenfalls zunächst das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu entscheiden hat. Das Bundesverwaltungsgericht kann demzufolge erst im Beschwerdewege angerufen werden.
Daher war der vorliegende Antrag auf Zuerkennung eines faktischen Abschiebeschutzes wegen Unzuständigkeit mit Beschluss zurückzuweisen.
Eine Weiterleitung des Anbringens nach § 6 AVG konnte unterbleiben, weil der Antragsteller seinen Antrag (u.a.) auch an das funktionell zuständige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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