BVwG W102 2103708-1

W102 2103708-1Tribunal administratif fédéral2 oct. 2015

Regest

Almmeldung, Bescheidabänderung, Einstellung, Gegenstandslosigkeit,<br/>mangelnde Beschwer, Meldefehler, Mutterkuhprämie, prämienfähiges<br/>Rind, rechtliches Interesse, Rinderdatenbank, Rinderprämie,<br/>Verfahrenseinstellung, Weidemeldung

Texte intégral

BVwG W102 2103708-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W102.2103708.1.00

Spruch

W102 2103708-1/6E

BEschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Werner ANDRÄ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 23.02.2011, Zl. II/7-RP/10-110056883, betreffend Rinderprämien 2010 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 23.02.2011, AZ II/7-RP/10-110056883, betreffend die Rinderprämien für 2010 wurden dem BF Rinderprämien iHv EUR 6.364,80 gewährt. Dabei wurde seitens der AMA bei der Berechnung der Mutterkuhprämie von einer Stückzahl von 30 prämienfähigen Rindern ausgegangen.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die Berufung des BF vom 28.04.2011. Der BF bringt darin vor, er habe im Jahr 2010 tatsächlich 33 Stück Mutterkühe gehalten, die vorgeschriebene Haltefrist eingehalten und diese auch ordnungsgemäß gemeldet. Die nicht berücksichtigten drei Tiere mit den Nr. AT XXXX, AT XXXX (vom BF fälschlicher Weise AT XXXX angegeben!) und AT XXXX wurden laut Beschwerde im Sommer 2010 im Weidegebiet mit der Almbetriebsnummer XXXX auf den Grundstücken XXXX und XXXX der EZ XXXX, GB XXXX Eisentratten geweidet. Das Verbringen dieser Tiere wurde vom BF an die AMA am 25.06.2010 gemeldet. Der BF beantragt deshalb, jegliche Prämien und Zahlungen auch im Zusammenhang mit den drei genannten Tieren auszuzahlen.

Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 09.07.2012, BMLFUW-LE.4.1.10/0683-I/7/2012 wurde die Berufung gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 23.02.2011, II/7-RP/10-110056883 abgewiesen. Da die Alm/Weidemeldung für die drei Tiere ohne Unterschrift des Almobmannes erfolgte, liege keine korrekte Meldung des Almauftriebs vor, sodass die Mutterkuhprämie für diese Kühe nicht gewährt werden könne.

Der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 23.02.2011, II/7-RP/10-110056883, betreffend die Rinderprämien für 2010 wurde mit den Bescheiden der AMA vom 27.09.2012, II/7-RP/10-117827308; vom 25.04.2013, II/7-RP/10-119486703 und vom 26.02.2015 II/4-RP/10-123081668 abgeändert. Gegen diese Bescheide, in denen seitens der AMA bei der Berechnung der Mutterkuhprämie weiterhin von einer Stückzahl von 30 prämienfähigen Rindern ausgegangen wurde, wurde kein Rechtsmittel erhoben.

Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 23.02.2015, B 1044/2012-7, aufgrund der VfGH-Beschwerde des BF vom 21.08.2012 den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 09.07.2012, BMLFUW-LE.4.1.10/0683-I/7/2012 aufgehoben. Der BF ist durch den angefochtenen Bescheid des BMLFUW im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden. Aus der sich aus der Entscheidung der Kommission Nr. 2001/672/EG ergebenden Notwendigkeit, dass die für die Weideplätze zuständige Person (im konkreten Fall der "Almobmann") eine Liste der auf die Weide aufgetriebenen Tiere, die Grundlage für die Berechnung einer Förderung für diese Tiere ist, erstellt, lässt sich keinesfalls ableiten, dass dies die alleinige Voraussetzung für die Gewährung einer derartigen Förderung ist.

Am 01.10.2015 wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung anberaumt. Der BF ist unentschuldigt nicht erschienen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmungen liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 31 Abs. 3 VwGVG sind auch Beschlüsse zu begründen.

Zu A)

Nach ständiger Judikatur des VwGH (zB VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147, zur damaligen "Abänderungsbestimmung" § 103 MOG 1985; VwGH 29.04.2003, 2003/11/0049, zu § 68 Abs. 2 AVG) tritt der materiell-rechtliche Abänderungsbescheid an die Stelle des abgeänderten Bescheides und scheidet der abgeänderte Bescheid aus dem Rechtsbestand aus. Damit entfaltet der angefochtene Bescheid aber auch keine Rechtswirkungen mehr und kann die beschwerdeführende Partei dadurch auch nicht mehr beschwert sein.

Nachdem es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, wird ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an § 33 Abs. 1 VwGG und die dazu ergangene Judikatur des VwGH einzustellen sein (BVwG 30.12.2014, W183 2000787-2; vgl. ausführlich LVwG Wien 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014). Die vorliegende Beschwerde wurde inhaltlich gegenstandslos und war das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 Rz 5;

Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 28 K3).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Unter Bezugnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Beschwerde gegenstandslos geworden ist (vgl. VwGH 14.12.2011, 2007/17/0147 und die dort angeführte weitere Judikatur).

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