W208 2112792-1•BVwG W208 2112792-1
W208 2112792-1Tribunal administratif fédéral1 oct. 2015
Aufschubantrag, bedeutender Nachteil, Berufsausbildung,<br/>Kündigungsschutz, Lehre - Berufsschule, Lehrvertrag, ordentlicher<br/>Zivildienst, Unterbrechung, Zuweisungsbescheid
W208 2112792-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX gegen den Bescheid der ZIVILDIENSTSERVICEAGENTUR (ZISA) vom 04.08.2015, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Zivildienstgesetz 1986 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Tauglichkeit des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) wurde erstmals am 24.10.2014 festgestellt.
2. Die Zivildienstpflicht des BF wurde mit Bescheid der ZISA vom 01.04.2015, mit Wirkung 09.03.2015 rechtskräftig festgestellt.
3. Am 02.07.2015 beantragte der BF einen Aufschub der Leistung des ordentlichen Zivildienstes bis zur Beendigung seiner Lehre im Jahr 2018.
Dem Antrag ist der Lehrvertrag beigelegt, aus dem hervorgeht, dass der BF eine Zahntechnikerlehre am 16.06.2015 begonnen hat, die mit 15.06.2018 endet.
4. Mit Schreiben der ZISA vom 06.07.2015 wurde er aufgefordert weitere Beweismittel vorzulegen und nachzuweisen, dass die Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bzw. einen bedeutenden Nachteil darstellen würde. Die Lehrherrin des BF legte daraufhin erneut den Lehrvertrag, einen Ausdruck der Anmeldung des BF bei der Sozialversicherung (beschäftigt ab 08.04.2015) vor und gab im dazugehörigen Schreiben an, dass der BF in ihrem Betrieb unabkömmlich sei.
5. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 04.08.2015, (zugestellt am 07.08.2015), wies die ZISA den Antrag des BF gem. § 14 Abs. 2 ZDG ab. Begründend wurde nach Wiedergabe der rechtlichen Bestimmungen der §§ 14 Abs. 1 und Abs. 2 ZDG und des Verfahrensganges angeführt, dass der BF trotz Aufforderung keinen Nachweis erbracht habe, dass ihm ein bedeutender Nachteil gem. § 14 Abs. 2 ZDG drohe. Die von der Lehrherrin angeführte Unabkömmlichkeit im Betrieb stelle einen wirtschaftlichen bzw. organisatorischen Umstand dar, der bei einem Aufschub gem. § 14 ZDG nicht berücksichtigt werden könne.
6. Am 17.08.2015 langte bei der ZISA ein als Beschwerde tituliertes E-Mail ein, dass auf den oa. Bescheid Bezug nahm, jedoch in der Grußformel den Namen des BF und seines Vaters trägt. Das Schreiben ist mit keiner gesetzlich anerkannten Signatur oder Unterschrift versehen und in der Beilage wird ein Schreiben der Berufsschuldirektorin der Landesberufsschule (ebenfalls nicht unterschrieben oder signiert) vorgelegt, wonach der BF für den Schulbesuch der 1. Klasse im II. LG 2015/16 in der Zeit vom 09.11.2015 - 19.12.2015 und 07.01.2016 - 30.01.2016 vorgesehen sei.
Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass es für den BF sehr schlecht sei, die laufenden Ausbildung zu unterbrechen. Er habe einen Ausbildungsplatz und einen Heimplatz an der Berufsschule und nach der Berufsschule sei es wichtig das Erlernte praktisch umzusetzen. Eine Unterbrechung der Ausbildung wäre ein bedeutender Nachteil.
7. Mit Schriftsatz vom 19.08.2015 (eingelangt beim BVwG am 21.08.2015) legte die ZISA - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen oder einen Verbesserungsauftrag zu erteilen - die Beschwerde und den Verfahrensakt, dem BVwG zur Entscheidung vor.
8. Mit Verbesserungsauftrag des BVwG vom 07.09.2015 (zugestellt durch Hinterlegung am 15.09.2015) wurde dem BF aufgetragen binnen zwei Wochen ab Zustellung, die Beschwerde ergänzt um einen Antrag und eigenhändig unterschrieben auf dem Post- oder gem. Verordnung des Bundeskanzlers über den Verkehr zwischen BVwG und Beteiligten (BVwG -Verkehr-Verordnung - BVwG-EVV) elektronisch vorzulegen.
9. Mit eigenhändig unterschriebenem Schriftsatz vom 24.09.2015 (Postaufgabedatum vom selben Tag) kam der BF dem Verbesserungsauftrag nach und legte am 29.09.2015 (Postaufgabedatum) auch noch die mit einer Originalunterschrift der Direktorin versehene Schulbesuchsbestätigung der Landesberufsschule vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig.
Aufgrund des oa. Verfahrensganges und der vorgelegten Verwaltungsakten steht fest, dass der BF zum Zeitpunkt der Erlassung des ablehnenden Bescheides der ZISA (die Entscheidung erfolgte am 07.08.2015 und damit noch innerhalb eines Jahres nach erstmaliger Feststellung seiner Tauglichkeit) eine Lehre als Zahntechniker begonnen hat und diese bis 15.06.2018 andauert. Er ist für einen Ausbildungsplatz an der Berufsschule für die Zeiträume vom 09.11.2015 - 19.12.2015 und 07.01.2016 - 30.01.2016 vorgesehen.
Der Verfahrensgang und die Feststellungen sind unbestritten, konnten aufgrund der Aktenlage und der Ermittlungen des BVwG getroffen werden und werden der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Gemäß § 4 Abs. 4 ZDG i.d.g.F. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur.
Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnungen in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Das BVwG hat seiner Entscheidung, den Sachverhalt und die Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Es besteht kein Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Der hinsichtlich des Aufschubes des Antritts des ordentlichen Zivildienstes anwendbare § 14 Zivildienstgesetz (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986 i.d.g.F. lautet:
"§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist - sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen - auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluss der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde."
Der in § 14 Abs. 1 ZDG verwiesene § 25 WG 2001 lautet (auszugsweise):
"Ausschluss von der Einberufung
§ 25. (1) Von der Einberufung zum Präsenzdienst sind ausgeschlossen
[...]
4. hinsichtlich der Einberufung zum Grundwehrdienst jene Wehrpflichtigen, die nachweislich in einer laufenden Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstigen Berufsvorbereitung am Beginn jenes Kalenderjahres standen, in dem jene Stellung begann, bei der erstmals oder, im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit, neuerlich ihre Tauglichkeit festgestellt wurde.
[...]"
Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist dazu das Folgende zu entnehmen:
Ein bedeutender Nachteil iSd § 14 Abs. 2 ZDG ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes beispielsweise dann anzunehmen, wenn der Zivildienstpflichtige - der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides sich bereits im zweiten Semester seiner Ausbildung (hier: an einer Akademie für Sozialarbeit) befand - die von ihm begonnene Ausbildung nicht fortsetzen kann, m. a.W. wenn die ersten beiden Semester der von ihm begonnenen Ausbildung im Falle der Unterbrechung der Ausbildung verloren wären. Der Verlust bloß eines (zusätzlichen) Semesters (über die durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung der Ausbildung hinaus) könnte hingegen nicht als bedeutender Nachteil angesehen werden (VwGH 22. 01. 2002, Zl. 2001/11/0180).
Die mit der Ableistung des ordentlichen Zivildienstes verbundene Verhinderung einer zügigen und ununterbrochenen Dauer des Studiums stellt für sich allein noch keinen bedeutenden Nachteil iSd Gesetzes dar. Dieser mit jeder derartigen Unterbrechung einer Ausbildung verbundene Nachteil wird vom Gesetz grundsätzlich in Kauf genommen, wie sich aus seinem § 14 Abs. 2 ZDG ergibt (VwGH 17.12.1998, 98/11/0183).
Die bloße Verlängerung des Studiums infolge Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der in Rede stehenden staatsbürgerlichen Pflicht und vermag von vornherein keine außerordentliche Härte zu begründen. Die Verzögerung würde auch dann eintreten, wenn der Zivildienstpflichtige den Zivildienst vor Studienbeginn absolviert hätte. Dass allenfalls ein weiteres Semester infolge einer Unterbrechung des Studiums verlorenginge, stellt keine außerordentliche Härte iSd § 14 Abs 2 ZDG idF der ZDGNov 1996 dar (VwGH 24.03.1999, 98/11/0180).
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Die Stellung, anlässlich welcher der Beschwerdeführer erstmals für tauglich befunden wurde, erfolgte am 24.10.2014. Der nach § 14 Abs. 1 ZDG infolge des Verweises auf § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2011 maßgebliche Stichtag war folglich der 1. Jänner 2014. Der BF stand zu diesem Zeitpunkt noch nicht in der verfahrensgegenständlichen Berufsvorbereitung.
Der Antrag des BF war daher zutreffend an § 14 Abs. 2 ZDG zu messen.
Für die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG - wonach für einen Aufschub (nur) ein "bedeutender Nachteil" durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung vorliegen muss - ist entscheidend, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. der Entscheidung über den Aufschiebungsantrag zum Zivildienst nicht derart zugewiesen war, dass er den Zivildienst binnen Jahresfrist (gerechnet ab Wirksamwerden der Zivildiensterklärung) anzutreten hatte.
Ein solcher Zuweisungsbescheid ist unstrittig nicht ergangen. Die Entscheidung über den Aufschiebungsantrag des Zivildienstpflichtigen erfolgte innerhalb der Einjahresfrist nach § 14 Abs. 2 erster Satz ZDG (09.03.2015 - 09.03.2016) am 04.08.2015 ohne dass eine Zuweisung des Zivildienstpflichtigen mit Dienstantritt innerhalb dieses Jahres erfolgt wäre und steht der BF mit seiner am 16.06.2015 begonnenen Lehre in einer Berufsausbildung die er unterbrechen müsste. Damit war sein Aufschiebungsantrag am ersten Satz des § 14 Abs 2 ZDG zu messen. Ein Aufschub kommt somit dann in Betracht, wenn mit der Unterbrechung der Berufsvorbereitung des Zivildienstpflichtigen ein "bedeutenden Nachteil" verbunden ist.
Die Unabkömmlichkeit des BF von seinem Ausbildungsbetrieb (die die Lehrherrin in ihrem Mail anführt) und die ursprünglichen Schwierigkeiten diese Lehrstelle zu finden, stellen keinen "bedeutenden Nachteil" im Sinne des Gesetzes dar. Ersteres ist zwar ein Nachteil für die Lehrherrin nicht aber für den BF und zum zweiten Argument ist auszuführen, dass er nunmehr einen Lehrvertrag hat, der nach Ablauf der dreimonatigen Probezeit nur mehr aus besonderen Gründen (§§ 14, 15, 15a Berufsausbildungsgesetz - BAG) - wozu die Heranziehbarkeit zum Zivildienst jedenfalls nicht gehört - aufgelöst werden kann und er darüber hinaus als zum Zivildienst Zugewiesener einen Kündigungs- und Entlassungsschutz nach dem Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz 1991 (§§ 12,13) genießt.
Die in der Beschwerde angeführte Unterbrechung der laufenden Lehrausbildung sowie die nicht gegebene Möglichkeit das in der Berufsschule erlernte nahtlos in die Praxis umzusetzen bzw. dass er möglicherweise ins erste Berufsschuljahr (09.11.2015 - 19.12.2015 und 07.01.2016 - 30.01.2015) noch nicht einsteigen kann, stellen ebenso keinen "bedeutenden Nachteil" dar. Eine Unterbrechung der Lehrzeit von 9 Monaten bei einer Gesamtlehrzeit von 3 Jahren und der Tatsache, dass sich der BF erst im ersten Lehrjahr befindet, kann einen erfolgreiche Abschluss der Lehre durch die Ableistung des Zivildienstes nicht gefährdet und die bloße Verlängerung der Lehrlingsausbildung infolge der Zivildienstleistung ist eine natürliche Folge der Erfüllung der diesbezüglichen staatsbürgerlichen Pflicht die jeden Zivildienstpflichtigen gleich trifft. Weder der BF noch die Direktorin der Berufsschule haben angeführt - und wäre das auch lebensfremd - dass eine Absolvierung der versäumten Berufsschulausbildung nach Ableistung des Zivildienstes nicht mehr möglich wäre.
Dass der BF bei Unterbrechung der Lehre bzw. des Berufsschulbesuches durch den Zivildienst diese(n) danach nicht fortsetzen könnte oder dass damit eine unverhältnismäßige Verlängerung seiner Ausbildung über die durch die Leistung des Zivildienstes bedingte Unterbrechung hinaus verbunden wäre, wurde nicht dargelegt.
Der BF musste damit rechnen, dass er binnen Jahresfrist nach der Tauglichkeitsfeststellung zum Zivildienst oder Wehrdienst herangezogen werden wird und kann daher nun nicht erfolgreich ein "Zerreißen" einer nach diesem Zeitpunkt aber noch innerhalb eines Jahres begonnenen Berufsausbildung erfolgreich ins Treffen führen.
Der Gesetzgeber hat dies innerhalb der Jahresfrist bewusst in Kauf genommen, was sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. 788/1996 (455 der Beilagen XX. GP) ergibt, wo sinngemäß angeführt wird, dass eine rasche Heranziehung sowohl im Interesse des Betroffenen liegt, weil diesem die Ableistung im Alter der Stellungspflicht sicher leichter falle, als in späteren Jahren, wo aufgrund von häufig bereits erfolgten Familiengründungen auch Angehörige in Mitleidenschaft gezogen werden und höhere Kosten für Familienunterhalt und Wohnkostenbeihilfe anfallen würden. Nur wenn eine rasche Zuweisung aus vom Zivildienstpflichtigen nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei, dann solle die Möglichkeit für einen Aufschub bestehen, um eine mittlerweile begonnene Ausbildung abzuschließen.
Im Sinne der zitierten Judikatur des VwGH war daher der belangten Behörde zu folgen, wenn sie auf Grund der vom BF angeführten Gründe einen "bedeutenden Nachteil" einer Unterbrechung der Ausbildung des Beschwerdeführers im Sinne des § 14 Abs. 2 ZDG verneint.
Zusammengefasst haftet dem angefochtenen Bescheid aus den vom BF angeführten Gründen keine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG an. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oa. Judikatur des VwGH wird verwiesen.
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